GVG) wird die Beschwerde wegen nicht rechtswirksamer Zustellung des Straferkenntnisses als unzulässigrömisch eins.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde wegen nicht rechtswirksamer Zustellung des Straferkenntnisses als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Deželno upravno sodišče na Štajerskem Landesverwaltungsgericht Steiermark je po sodnici dr. Lehofer-Pfiffner sprejelo v zvezi s pritožbo 1.) V K, roj. xx, in 2.) firme V d.o.o. zoper kazensko odločbo Okrajnega glavarstva v Deutschlansbergu Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg z dne,
GVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Von folgender - für die Entscheidung relevanter - Sach- und Rechtslage ist auszugehen: Am 15.06.2015 um ca. 09.00 Uhr führten Organe der Abgabenbehörde (Finanzpolizei) auf einer Baustelle in P eine Kontrolle durch. Dabei wurde das slowenische Unternehmen V d.o.o. mit fünf Arbeitnehmern angetroffen, die Press- und Spülbohrungen im Bereich der B 76 durchführten. Es handelte sich für sie um den ersten Arbeitstag auf dieser Baustelle. Die Arbeitnehmer legten die Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle und die A1-Formulare vor. Jeder Arbeitnehmer konnte einen Dienstzettel vorweisen. Andere Lohnunterlagen waren nicht vorhanden. Seitens der Finanzpolizei wurden in der Folge der gegenständliche Strafantrag wegen fehlender Bereithaltung von Lohnunterlagen (Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohneinstufungsunterlagen) sowie ein weiterer Strafantrag wegen nicht fristgerechter Übermittlung von Lohnunterlagen gestellt.Am 15.06.2015 um ca. 09.00 Uhr führten Organe der Abgabenbehörde (Finanzpolizei) auf einer Baustelle in P eine Kontrolle durch. Dabei wurde das slowenische Unternehmen römisch fünf d.o.o. mit fünf Arbeitnehmern angetroffen, die Press- und Spülbohrungen im Bereich der B 76 durchführten. Es handelte sich für sie um den ersten Arbeitstag auf dieser Baustelle. Die Arbeitnehmer legten die Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle und die A1-Formulare vor. Jeder Arbeitnehmer konnte einen Dienstzettel vorweisen. Andere Lohnunterlagen waren nicht vorhanden. Seitens der Finanzpolizei wurden in der Folge der gegenständliche Strafantrag wegen fehlender Bereithaltung von Lohnunterlagen (Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohneinstufungsunterlagen) sowie ein weiterer Strafantrag wegen nicht fristgerechter Übermittlung von Lohnunterlagen gestellt.
Abs 3 des Übereinkommens vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-RHÜ 2000), von Österreich genehmigt mit BGBl III Nr. 65/2005 (zuletzt geändert mit BGBl III Nr. 35/2015), das auch von Slowenien ratifiziert wurde, ist – wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist - die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in die Sprache des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen.
, Absatz 3, des Übereinkommens vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-RHÜ 2000), von Österreich genehmigt mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005, (zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2015,), das auch von Slowenien ratifiziert wurde, ist – wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist - die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in die Sprache des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. V skladu s tretjim odstavkom
dessen Art. 3 auf Zustellungen von Schriftstücken in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, der das Übereinkommen ratifiziert hat, in sämtlichen Verwaltungsstrafverfahren anwendbar. Das EU-RHÜ ist
dessen Artikel 3, auf Zustellungen von Schriftstücken in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, der das Übereinkommen ratifiziert hat, in sämtlichen Verwaltungsstrafverfahren anwendbar. - Ergeben sich daher für ein Verwaltungsgericht Zweifel über die Deutschkenntnisse eines in einem anderen Mitgliedstaat aufhältigen Beschwerdeführers, hat es Feststellungen darüber zu treffen, ob im Behördenverfahren Anhaltspunkte für mangelnde Deutschkenntnisse des Beschuldigten vorlagen. - Lagen im behördlichen Verfahren Anhaltspunkte für mangelnde Deutsch-kenntnisse des im Ausland aufhältigen Beschwerdeführers vor, ist die Zustellung eines Straferkenntnisses an einen Beschuldigten in einen anderen Mitgliedstaat ohne Übersetzung des wesentlichen Inhalts ein unheilbarer Zustellmangel, sodass das Straferkenntnis nicht rechtswirksam erlassen wurde und eine Beschwerde gegen ein derartiges Straferkenntnis zurückzuweisen ist. - Nur wenn für die belangte Behörde keine hinreichenden Anhaltspunkte für mangelnde Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vorlagen, ist von einer rechtswirksamen Zustellung eines ausschließlich in deutscher Sprache verfassten Straferkenntnisses auszugehen und die Beschwerde zulässig. Diese Rechtsansicht entspricht der bisherigen oben zitierten Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Ungeachtet der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, war die belangte Behörde jedenfalls nach Einlangen der Rechtfertigung, in welcher unzureichende Deutschkenntnisse eingewandt wurden, im Sinne des Art. 5 Abs 3 EU-RHÜ gehalten, der deutschen Fassung des Straferkenntnisses die Übersetzung der wesentlichen Teile – also zumindest des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung - in die slowenische Sprache beizufügen, um eine ordnungs-
e Zustellung zu gewährleisten. Ungeachtet der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, war die belangte Behörde jedenfalls nach Einlangen der Rechtfertigung, in welcher unzureichende Deutschkenntnisse eingewandt wurden, im Sinne des , Artikel 5, Absatz 3, EU-RHÜ gehalten, der deutschen Fassung des Straferkenntnisses die Übersetzung der wesentlichen Teile – also zumindest des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung - in die slowenische Sprache beizufügen, um eine ordnungs-
e Zustellung zu gewährleisten. Da im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für mangelnde Deutschkenntnisse des Beschuldigten vorlagen und in allen fünf Spruchpunkten der Tatvorwurf der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen nicht in die slowenische Sprache übersetzt wurde, liegt hinsichtlich dieser Vorwürfe keine ordnungsgemäße Zustellung an den Beschuldigten vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde des Beschuldigten und der von ihm vertretenen V d.o.o. als unzulässig zurückzuweisen. Da im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für mangelnde Deutschkenntnisse des Beschuldigten vorlagen und in allen fünf Spruchpunkten der Tatvorwurf der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen nicht in die slowenische Sprache übersetzt wurde, liegt hinsichtlich dieser Vorwürfe keine ordnungsgemäße Zustellung an den Beschuldigten vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde des Beschuldigten und der von ihm vertretenen römisch fünf d.o.o. als unzulässig zurückzuweisen. Ker so v obravnavanem primeru obstajali konkretni dokazi, da obdolženec pomanjkljivo govori nemški jezik, in ker v vseh petih točkah obtožnice obtožbe o ne pripravljeni dokumentaciji o plačah niso bile prevedene v slovenski jezik, v zvezi s temi obtožbami vročitev obdolžencu ni bila izvedena v skladu s predpisi. Iz tega razloga je bilo treba pritožbo obdolženca in firme V d.o.o., ki jo zastopa, zavrniti kot nedopustno.Ker so v obravnavanem primeru obstajali konkretni dokazi, da obdolženec pomanjkljivo govori nemški jezik, in ker v vseh petih točkah obtožnice obtožbe o ne pripravljeni dokumentaciji o plačah niso bile prevedene v slovenski jezik, v zvezi s temi obtožbami vročitev obdolžencu ni bila izvedena v skladu s predpisi. römisch eins z tega razloga je bilo treba pritožbo obdolženca in firme römisch fünf d.o.o., ki jo zastopa, zavrniti kot nedopustno. Die mitbeteiligte Partei wurde mit Schreiben vom 02.09.2016 über die beabsichtigte Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Mit Stellungnahme vom 11.10.2016 wandte sie ein, dass in der englischsprachigen Rechtfertigung vom 31.07.2015 auch die Lohnunterlagen erwähnt werden und zu diesen Näheres ausgeführt werde. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte den deutschen Tatvorwurf verstanden habe und folglich der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei. Dazu ist jedoch darauf hinzuwiesen, dass ein Vergleich der Rechtfertigungen in den beiden behördlichen Verfahren zeigt, dass jeweils nach dem einleitenden ersten Absatz mit dem Hinweis auf die nicht ausreichenden Deutschkenntnisse, der zweite Absatz den jeweiligen Tatvorwurf betrifft und die anschließenden Ausführungen ab dem dritten Absatz in beiden Rechtfertigungen völlig gleichlautend sind und Ausführungen zur Kontrolle und den übergebenen und fehlenden Dokumenten etc. sind. Angesichts dessen, dass bei der Kontrolle ein sehr gut Deutsch sprechender Arbeitnehmer des Unternehmens anwesend war, ist davon auszugehen, dass sich diese in beiden Rechtfertigungen befindenden allgemeinen Ausführungen nicht auf den deutschen Tatvorwurf im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis beziehen, sondern auf Informationen des Mitarbeiters an den Beschuldigten beruhen. Ergänzend wird zur Frage, ob bereits Verfolgungsverjährung (Tatzeit 15.06.2015) eingetreten ist, angemerkt: Dopolnilno na vprašanje, ali je že nastopilo zastaranje pregona (čas zagrešitve kaznivega dejanja 15. 06. 2015), pripominjamo: Die Verfolgungsverjährungsfrist für die gegenständlichen Fälle beträgt
G) ein Jahr. Die Verfolgungsverjährungsfrist für die gegenständlichen Fälle beträgt
, Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) ein Jahr.
G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Daraus folgt, dass als eine unmittelbare Verfolgungshandlung alle Handlungen der Behörde als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten - mögen sie auch dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 2013/09/0046 20.02.2014, 2013/08/0096 vom 11.06.2014 u.a.). Es kommt bei einer Aufforderung zur Rechtfertigung auch nicht darauf an, ob diese innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtswirksam zugestellt wurde, sondern nur, ob sie fristgerecht aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist (VwGH 97/02/0041 vom 28.02.1997 u.a.). Im gegenständlichen Fall hat die Aufforderung zur Rechtfertigung die Behörde rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist verlassen. Auch wenn sie mangels Übersetzung eines wesentlichen Bestandteiles, nämlich der Tatvorwurfs, nicht rechtswirksam zugestellt wurde, ist im gegenständlichen Fall eine rechtzeitige Verfolgungshandlung ergangen und ist die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Einer Fortführung des Strafverfahrens durch die Bezirkshaupt-mannschaft Deutschlandsberg steht somit nichts entgegen. V predmetnem primeru je bil uradni poziv za utemeljitev pravočasno poslan znotraj zastaralnega roka pregona. Kljub temu da poziv ni vseboval prevoda bistvene sestavine, in sicer domnevnega kaznivega dejanja, in ni bil pravnomočno vročen, je bilo dejanje pregona v predmetnem primeru izvedeno pravočasno in še ni nastopilo zastaranje pregona. Nadaljevanju kazenskega postopka s strani Okrajnega glavarstva v Deutschlandsbergu nič ne nasprotuje.römisch fünf predmetnem primeru je bil uradni poziv za utemeljitev pravočasno poslan znotraj zastaralnega roka pregona. Kljub temu da poziv ni vseboval prevoda bistvene sestavine, in sicer domnevnega kaznivega dejanja, in ni bil pravnomočno vročen, je bilo dejanje pregona v predmetnem primeru izvedeno pravočasno in še ni nastopilo zastaranje pregona. Nadaljevanju kazenskega postopka s strani Okrajnega glavarstva v Deutschlandsbergu nič ne nasprotuje. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nedopustnost redne revizije: Redna revizija ni dopustna, ker ni bilo potrebno odločati o pravnem vprašanju načelnega pomena smislu določil iz 133. člena 4. odstavka B-VG. Niti se predmetna odločitev razlikuje od dosedanje pravne odločitve sodišča za upravne zadeve niti manjka ustrezna judikatura. Obstoječa ustrezna judikatura sodišča za upravne zadeve tudi ne more biti ocenjena kot neenotna. Drugi znaki, ki bi nakazovali, da ima vprašanje, ki ga je bilo potrebno rešiti, kakršenkoli načelni pomen, tudi ne obstajajo. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.13.568.2016
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