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{'item': 'LVwG 50.14-1210/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG 50.14-1210/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. Dr. H B, vertreten durch Dr. G S, Rechtsanwalt, Rgasse, T, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden VwGVG) iVm § 13 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (im Folgenden AVG) wird der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, Spruch I wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 07.02.2014 römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (im Folgenden AVG) wird der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, Spruch römisch eins wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 07.02.2014 ersatzlos behoben. Spruch II des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, wird dahingehend abgeändert, als dass die Vorschreibung von Barauslagen für den Raumplaner und dem Ortsbildsachverständigen in Höhe von € 633,63 bzw. € 826,08 zu entfallen hat. Spruch römisch zwei des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, wird dahingehend abgeändert, als dass die Vorschreibung von Barauslagen für den Raumplaner und dem Ortsbildsachverständigen in Höhe von € 633,63 bzw. € 826,08 zu entfallen hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Aufgrund des Ansuchens des Herrn Dipl.-Ing. Dr. H B vom 22.08.2008 erteilte der Bürgermeister der Stadt Trofaiach mit dem Bescheid vom 21.11.2008, GZ: 131-9/5679-2008 die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines 20,24 m bzw. 26 m hohen Kletterturmes in Holzskelettbauweise mit Stahlzugstangen auf der Liegenschaft L-Center , auf dem Grundstück Nr. x, KG T, das nach dem Flächenwidmungsplan 4.00 der Stadtgemeinde Trofaiach als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen ist.Aufgrund des Ansuchens des Herrn Dipl.-Ing. Dr. H B vom 22.08.2008 erteilte der Bürgermeister der Stadt Trofaiach mit dem Bescheid vom 21.11.2008, , GZ: 131-9/5679-2008 die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines 20,24 m bzw. 26 m hohen Kletterturmes in Holzskelettbauweise mit Stahlzugstangen auf der Liegenschaft L-Center , auf dem Grundstück Nr. x, KG T, das nach dem Flächenwidmungsplan 4.00 der Stadtgemeinde Trofaiach als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen ist. Bei einer Kontrolle am 10.04.2013 stellte die Baubehörde fest, dass mit vom genehmigten Bauvorhaben abweichende Bauarbeiten ohne Genehmigung begonnen worden ist. Am 11.04.2013 wurde die Baueinstellung verfügt. Am 03.05.2013 stellte Dipl.-Ing. Dr. H B ein „Ansuchen zur Baugenehmigung Errichtung eines Kletterturmes (Projekt S). Mit dem Schreiben vom 31.10.2013 teilte die Baubehörde dem Bauwerber mit, dass das eingereichte Bauvorhaben infolge Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Trofaiach nicht bewilligungsfähig sei. Am 07.02.2014 langte bei der Baubehörde die „Änderungsmitteilung zur Baubewilligung Errichtung eines Kletterturmes, GZ: 131-9/569-2008 vom 21.11.2008“, ein. In der Baubeschreibung wird die Art des Bauvorhabens als „Neubau einer Aussichtsplattform „S“ aus Stahl“ bezeichnet. In dem von der Baubehörde in Auftrag gegebenen Ortsbildgutachten vom 25.07.2014, verfasst vom OSV DI N F, wurde das Bauvorhaben negativ beurteilt, weil es (aus näher ausgeführten Gründen) in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht werde. In der raumordnungsfachlichen Stellungnahme der P & P ZT GmbH vom 19.08.2014 wurde die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit dieses Bauwerkes in einem Allgemeinen Wohngebiet verneint. Gleichfalls wurde das Bauwerk in der Stellungnahme des Gestaltungsbeirates Trofaiach vom 08.01.2015, (insbesondere wegen der massiv ausgeführten Mittelsäule aus Beton) negativ beurteilt, der sich im Ergebnis den Ausführungen im Ortsbildgutachten anschloss. Mit dem Bescheid vom 27.04.2015, GZ: 131-9/5679-2008, wies die Baubehörde erster Instanz das Ansuchen des Herrn Dipl.-Ing. Dr. H B vom 03.05.2013 (dieses Ansuchen betrifft das Projekt „S“) gemäß § 29 Abs 1 des Stmk. BauG, gestützt auf die Ergebnisse des geführten Ermittlungsverfahrens zum Bauvorhaben „S“, ab. Der Bescheid wurde im Instanzenzug vom Gemeinderat der Stadt Trofaiach behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen, weil die Baubehörde Verfahren und Anträge miteinander vermischt habe.Mit dem Bescheid vom 27.04.2015, GZ: 131-9/5679-2008, wies die Baubehörde erster Instanz das Ansuchen des Herrn Dipl.-Ing. Dr. H B vom 03.05.2013 (dieses Ansuchen betrifft das Projekt „S“) gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Stmk. BauG, gestützt auf die Ergebnisse des geführten Ermittlungsverfahrens zum Bauvorhaben „S“, ab. Der Bescheid wurde im Instanzenzug vom Gemeinderat der Stadt Trofaiach behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen, weil die Baubehörde Verfahren und Anträge miteinander vermischt habe. II. Bekämpfter Bescheidrömisch zwei. Bekämpfter Bescheid Mit dem Bescheid vom 11.03.2016, GZ 131-9/6448-2016, Spruch I, wies der im Devolutionswege zuständig gewordene Gemeinderat der Stadtgemeinde Trofaiach das Ansuchen des Bauwerbers, Dipl.-Ing. Dr. H B, LCenter, T, vom 07.02.2014, zwecks Errichtung eines 26 m hohen Kletterturms in Stahlkonstruktion („S“) auf dem sich im Eigentum des Bauwerbers befindlichen Grundstückes Nr. x, EZ x, KG T, ab.Mit dem Bescheid vom 11.03.2016, GZ 131-9/6448-2016, Spruch römisch eins, wies der im Devolutionswege zuständig gewordene Gemeinderat der Stadtgemeinde Trofaiach das Ansuchen des Bauwerbers, Dipl.-Ing. Dr. H B, LCenter, , T, vom 07.02.2014, zwecks Errichtung eines 26 m hohen Kletterturms in Stahlkonstruktion („S“) auf dem sich im Eigentum des Bauwerbers befindlichen Grundstückes Nr. x, EZ x, KG T, ab. Begründet wurde die Abweisung der als Neuansuchen gewerteten „Änderungs-mitteilung“ vom 07.02.2014 im Wesentlichen damit, dass es sich beim eingereichten Bauvorhaben (Stahlkonstruktion mit 26 m Höhe und Betonmittelsäule) um einen Neubau (und nicht um den Umbau eines Bauwerkes nach § 4 Z 58 Stmk. BauG) handle, dessen Bewilligungsfähigkeit neu zu prüfen gewesen sei. Das bereits rechtskräftig genehmigte Bauwerk in Holzkonstruktion sei dem gegenständlichen Bauansuchen nicht zugrunde zu legen bzw. als Ausgangspunkt heranzuziehen gewesen, weil Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (nur) das mit dem Bauantrag eingereichte Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergebe, sein könne. Nach Wiedergabe des Inhaltes der eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereichen Ortsbildschutz und Raumordnung vom 25.07.2014 bzw. vom 19.08.2014 gelangte die Baubehörde, den für sie schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten folgend, zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht werde, wie es § 43 Abs 4 Stmk. BauG erfordere. Begründet wurde die Abweisung der als Neuansuchen gewerteten „Änderungs-, mitteilung“ vom 07.02.2014 im Wesentlichen damit, dass es sich beim eingereichten Bauvorhaben (Stahlkonstruktion mit 26 m Höhe und Betonmittelsäule) um einen Neubau (und nicht um den Umbau eines Bauwerkes nach Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG) handle, dessen Bewilligungsfähigkeit neu zu prüfen gewesen sei. Das bereits rechtskräftig genehmigte Bauwerk in Holzkonstruktion sei dem gegenständlichen Bauansuchen nicht zugrunde zu legen bzw. als Ausgangspunkt heranzuziehen gewesen, weil Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (nur) das mit dem Bauantrag eingereichte Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergebe, sein könne. Nach Wiedergabe des Inhaltes der eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereichen Ortsbildschutz und Raumordnung vom 25.07.2014 bzw. vom 19.08.2014 gelangte die Baubehörde, den für sie schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten folgend, zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht werde, wie es Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG erfordere. Es bestehe auch keine Rechtskonformität mit der Baulandfestlegung Allgemeines Wohngebiet. Entsprechend der Legaldefinition des § 23 Abs 5 lit b StROG 1974 seien allgemeine Wohngebiete vornehmlich für Wohnbauten bestimmt, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dienen, wie z.B. auch Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, errichtet werden können. Ein privater Kletterturm mit Aussichtsplattform auf einem Privatgrundstück in einem Ortsteil, der von Bergen und Hügeln umgeben sei (keine besonders weite Fernsicht) diene den Bewohnern des Gebietes nicht zur Deckung der täglichen Bedürfnisse. Damit stehe das Bauvorhaben im Widerspruch zur Ausweisung des Baugrundstückes im Flächen-widmungsplan, womit die Erteilung einer Baubewilligung (auch) gemäß § 8 StROG 2010 ausgeschlossen sei. Es bestehe auch keine Rechtskonformität mit der Baulandfestlegung Allgemeines Wohngebiet. Entsprechend der Legaldefinition des Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, StROG 1974 seien allgemeine Wohngebiete vornehmlich für Wohnbauten bestimmt, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dienen, wie z.B. auch Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, errichtet werden können. Ein privater Kletterturm mit Aussichtsplattform auf einem Privatgrundstück in einem Ortsteil, der von Bergen und Hügeln umgeben sei (keine besonders weite Fernsicht) diene den Bewohnern des Gebietes nicht zur Deckung der täglichen Bedürfnisse. Damit stehe das Bauvorhaben im Widerspruch zur Ausweisung des Baugrundstückes im Flächen-, widmungsplan, womit die Erteilung einer Baubewilligung (auch) gemäß Paragraph 8, StROG 2010 ausgeschlossen sei. Unter Spruch II. wurden dem Bauwerber Verfahrenskosten in Form von Barauslagen gemäß § 76 AVG 1991 (Kosten des Raumplaners und des Ortsbildsachverständigen für die Erstattung der Gutachten in Höhe von € 633,63 und 826,08) und gemäß der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012, idF LGBl. Nr. 127/2014 (€ 24,00), insgesamt € 1.483,71 vorgeschrieben. Unter Spruch römisch zwei. wurden dem Bauwerber Verfahrenskosten in Form von Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG 1991 (Kosten des Raumplaners und des Ortsbildsachverständigen für die Erstattung der Gutachten in Höhe von € 633,63 und 826,08) und gemäß der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2014, (€ 24,00), insgesamt € 1.483,71 vorgeschrieben. III. Bescheidbeschwerderömisch drei. Bescheidbeschwerde In der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016 werden von Dipl.-Ing. Dr. H B (im Folgenden Beschwerdeführer) hinsichtlich Spruch I. eine Mangelhaftigkeit des Bescheides, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Lösung des gegenständlichen Sachverhaltes geltend gemacht, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt werde. Der Bescheid wird auch insofern angefochten, als dem Beschwerdeführer unter Spruch II. der Ersatz von Kosten für Gutachten, die sich nicht auf den Verfahrensgegenstand beziehen würden, auferlegt werden.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016 werden von Dipl.-Ing. Dr. H B (im Folgenden Beschwerdeführer) hinsichtlich Spruch römisch eins. eine Mangelhaftigkeit des Bescheides, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Lösung des gegenständlichen Sachverhaltes geltend gemacht, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt werde. Der Bescheid wird auch insofern angefochten, als dem Beschwerdeführer unter Spruch römisch zwei. der Ersatz von Kosten für Gutachten, die sich nicht auf den Verfahrensgegenstand beziehen würden, auferlegt werden. Die Mangelhaftigkeit des Bescheides wird damit begründet, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den mit Bescheid vom 21.11.2008, GZ 131-9/5679-2008, bewilligten Kletterturm beinhalte, sodass ein Vergleich mit dem nunmehrigen Verfahrensgegenstand nicht möglich sei. Bei Vornahme eines solchen wäre die Baubehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Maße und Dimensionen (12,56 m x 12,46 m im Grundriss, Höhe von 20,24 m bis 26,00

  1. m)und auch die Konzeption und Ausgestaltung des bewilligten Kletterturmes mit dem nunmehrigen Verfahrensgegenstand ident sei. Der Unterschied zwischen dem bewilligten und dem nunmehr beantragten Bauvorhaben liege lediglich in der Auswahl des Materials: Stahl statt Holz, bzw. bezogen auf die Mittelsäule Beton statt Holz. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, zu begründen, weshalb ein baubehördlich bewilligtes Bauprojekt zur Errichtung eines Kletterturmes aus Holz nicht insofern abgeändert werden könne, als anstelle des Baumateriales Holz das Baumaterial Stahl verwendet werde, noch dazu, wo schon im ursprünglichen Baubewilligungsbescheid die Verstärkung der Holzkonstruktion durch Stahlaus-steifungen vorgesehen sei. Bei dieser Sachlage sei der „Änderungsantrag“ zulässig.Die Mangelhaftigkeit des Bescheides wird damit begründet, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den mit Bescheid vom 21.11.2008, GZ 131-9/5679-2008, bewilligten Kletterturm beinhalte, sodass ein Vergleich mit dem nunmehrigen Verfahrensgegenstand nicht möglich sei. Bei Vornahme eines solchen wäre die Baubehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Maße und Dimensionen (12,56 m x 12,46 m im Grundriss, Höhe von 20,24 m bis 26,00
  2. m)und auch die Konzeption und Ausgestaltung des bewilligten Kletterturmes mit dem nunmehrigen Verfahrensgegenstand ident sei. Der Unterschied zwischen dem bewilligten und dem nunmehr beantragten Bauvorhaben liege lediglich in der Auswahl des Materials: Stahl statt Holz, bzw. bezogen auf die Mittelsäule Beton statt Holz. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, zu begründen, weshalb ein baubehördlich bewilligtes Bauprojekt zur Errichtung eines Kletterturmes aus Holz nicht insofern abgeändert werden könne, als anstelle des Baumateriales Holz das Baumaterial Stahl verwendet werde, noch dazu, wo schon im ursprünglichen Baubewilligungsbescheid die Verstärkung der Holzkonstruktion durch Stahlaus-, steifungen vorgesehen sei. Bei dieser Sachlage sei der „Änderungsantrag“ zulässig. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es wäre nicht darüber zu befinden gewesen, ob das beantragte Projekt mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar sei, bzw. ob das Projekt auch dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild entspreche, sondern wäre vielmehr darüber zu entscheiden gewesen, ob eine Stahlkonstruktion mit zentraler Betonsäule anstelle einer Holzkonstruktion mit zentraler Holzsäule errichtet werden könne. Mangels einer unvollständigen Information (kein Hinweis auf das Bestehen einer aufrechten Baubewilligung für ein Projekt mit exakt gleicher Dimension des aktuellen Vorhabens) sei diese Frage auch in keinem der beiden von der Baubehörde eingeholten Gutachten beantwortet worden. Es wäre zumindest das Ortsbildgutachten in die Richtung zu ergänzen gewesen, ob es (aus Sicht des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes) einen Unterschied mache, wenn die bewilligte Konstruktion (wesentlich schlanker) aus Stahl und nicht aus Holz hergestellt werde. Der Beschwerdeführer wäre jederzeit bereit, die Stahlkonstruktion mit Holz zu verkleiden oder ihr durch Lackieren ein dem Holz entsprechendes Aussehen zu geben. Nach Gutachtensergänzung hätte die belangte Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass die Änderung des Werkstoffes für das bereits bewilligte Bauvorhaben zulässig sei. Das Ansuchen des Beschwerdeführers wäre demnach jedenfalls, unabhängig davon, ob es sich um eine Änderungsmitteilung oder um ein Neuansuchen handle, zu bewilligen gewesen. Folge man der Rechtsmeinung der belangte Behörde, wonach die „Änderungsmitteilung“ zur rechtskräftigen Baubewilligung aus dem Jahre 2008 gemäß § 68 AVG nicht zulässig sei, wäre das Bauansuchen des Beschwerdeführers aber bereits im Jänner 2013, spätestens jedoch aufgrund des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 07.02.2014 zurückzuweisen gewesen. So aber habe die belangte Behörde das Verfahren noch über mehr als drei Jahre hindurch weitergeführt, Sachverständige mit Erstattung von Gutachten beauftragt und so Kosten verursacht, die weder nachvollziehbar noch begründet seien. Folge man der Rechtsmeinung der belangte Behörde, wonach die „Änderungsmitteilung“ zur rechtskräftigen Baubewilligung aus dem Jahre 2008 gemäß Paragraph 68, AVG nicht zulässig sei, wäre das Bauansuchen des Beschwerdeführers aber bereits im Jänner 2013, spätestens jedoch aufgrund des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 07.02.2014 zurückzuweisen gewesen. So aber habe die belangte Behörde das Verfahren noch über mehr als drei Jahre hindurch weitergeführt, Sachverständige mit Erstattung von Gutachten beauftragt und so Kosten verursacht, die weder nachvollziehbar noch begründet seien. Abschließend brachte der Beschwerdeführer noch vor, ihm seien unter Spruch II. im bekämpften Bescheid zu Unrecht die Kosten für die Gutachten des Raumplaners und des Ortsbildsachverständigen angelastet worden. Die Sachverständigen hätten sich lediglich mit der Dimension eines bereits bewilligten Objektes beschäftigt. Die Erstellung eines Gutachtens über ein bewilligtes Bauvorhaben, welches nachträglich nicht untersagt werden könne, dürfe jedenfalls nicht zu Lasten des Beschwerdeführers kostenpflichtig sein.Abschließend brachte der Beschwerdeführer noch vor, ihm seien unter Spruch römisch zwei. im bekämpften Bescheid zu Unrecht die Kosten für die Gutachten des Raumplaners und des Ortsbildsachverständigen angelastet worden. Die Sachverständigen hätten sich lediglich mit der Dimension eines bereits bewilligten Objektes beschäftigt. Die Erstellung eines Gutachtens über ein bewilligtes Bauvorhaben, welches nachträglich nicht untersagt werden könne, dürfe jedenfalls nicht zu Lasten des Beschwerdeführers kostenpflichtig sein. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, dahingehend abändern, dass das Ansuchen des Beschwerde-führers, die Änderung des Baumaterials Stahl statt Holz für den mit Bescheid der Stadtgemeinde Trofaiach, GZ: 131-9/5679-2008 vom 21.11.2008, bewilligten Kletterturm bewilligt werde; in eventu wolle die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörden der Stadtgemeinde Trofaiach zurückverwiesen werden; in eventu wolle das Landesverwaltungsgericht eine Verfahrensergänzung vornehmen und dem Ansuchen des Beschwerdeführers entsprechen; in jedem Fall wolle die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers für die Sachverständigengebühren des Raumplaners und des Ortsbildsachverständigen ersatzlos behoben werden. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, dahingehend abändern, dass das Ansuchen des Beschwerde-, führers, die Änderung des Baumaterials Stahl statt Holz für den mit Bescheid der Stadtgemeinde Trofaiach, GZ: 131-9/5679-2008 vom 21.11.2008, bewilligten Kletterturm bewilligt werde; in eventu wolle die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörden der Stadtgemeinde Trofaiach zurückverwiesen werden; in eventu wolle das Landesverwaltungsgericht eine Verfahrensergänzung vornehmen und dem Ansuchen des Beschwerdeführers entsprechen; in jedem Fall wolle die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers für die Sachverständigengebühren des Raumplaners und des Ortsbildsachverständigen ersatzlos behoben werden. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde beantragt. IV. Mündliche Verhandlung römisch vier. Mündliche Verhandlung In der mündlichen Verhandlung stellte der Amtssachverständige für Bautechnik DI H L anhand der vorliegenden Einreichpläne (Einreichplan zum Bescheid vom 21.11.2008, Änderungsplan vom 27.04.2015) den Unterschied zwischen dem genehmigten Bauprojekt und dem beantragten Bauvorhaben wie folgt dar:In der mündlichen Verhandlung stellte der Amtssachverständige für Bautechnik , DI H L anhand der vorliegenden Einreichpläne (Einreichplan zum Bescheid vom 21.11.2008, Änderungsplan vom 27.04.2015) den Unterschied zwischen dem genehmigten Bauprojekt und dem beantragten Bauvorhaben wie folgt dar: „Das genehmigte Projekt stellt sich laut Plan wie folgt dar: Sichtbar ist auf einem Raster von 6 x 6 m jeweils 2 x 2 Felder eine Stützenkonstruktion laut Baubeschreibung aus Holz, welche sich in der Höhe über 3 Felder außen bis zu einer Höhe von 20,24 m erstreckt. Zum mittig aufragenden Teil auf eine Höhe von 26 m ist der Plan widersprüchlich, da sich die Seitenansichten hier nicht decken. In Zusammenhang mit der Baubeschreibung, wo von neun Stützen die Rede ist, ist anzunehmen, dass in den Grundrissen die Darstellung der Mittelstütze im Zentrum fehlt. Die Konstruktion ist außen an der Süd-Ost-Seite und Süd-West-Seite über Diagonalverbände in jeweils 4 x 3 Felder hoch versteift. Einseitig führt ein gerader Stiegenlauf mit 55 Stufen bis zum Eckpunkt in ein Podest, und weiter über 25 Stufen zum höchsten Punkt der äußeren Konstruktion (+ 20,24 m). In den Schnitten sind Einzelfundamente dargestellt. Im Lageplan ist weiters im östlichen Bereich im Abstand von 6 m ein Kreis dargestellt, zu welchem sich in den Ansichten und Grundrissen jedoch keine weiteren Planinhalte finden. Im Änderungsplan vom 27.04.2015 ist im Wesentlichen das Grundraster im Grundriss beibehalten, die Höhenentwicklung erstreckt sich nunmehr über vier Felder bis zu einer Oberkantenebene von + 24,18 m. Die Konstruktion soll nunmehr in Stahl ausgeführt werden. Die Stahlstützen stehen in Einzelfundamenten. Aus der Darstellung der Draufsicht ist anzunehmen, dass die oberste Ebene (+24,18
  3. m)als vollflächiges Podest ausgeführt ist. Im zentralen Bereich führt nunmehr eine Stahl-Beton-Konstruktion aus Betonfertigteilrohren mit einem Durchmesser von maßstäblich dargestellt rund 1,5 m. Die Oberkante dieser massiven Mittelstütze reicht maßstäblich dargestellt rund 1,7 m über das Niveau der Podestebene am höchsten Punkt. Erschlossen ist der Kletterturm nunmehr über einläufige Treppen an allen vier Außenseiten mit jeweils Zwischenpodesten. Sowohl die Erschließungstreppe als auch das Podest ist mit einer Absturzsicherung versehen. Ebenso ist spiralförmig um die Betonmittelstütze eine Treppe mit Absturzsicherung angeordnet.Im Änderungsplan vom 27.04.2015 ist im Wesentlichen das Grundraster im Grundriss beibehalten, die Höhenentwicklung erstreckt sich nunmehr über vier Felder bis zu einer Oberkantenebene von , + 24,18 m. Die Konstruktion soll nunmehr in Stahl ausgeführt werden. Die Stahlstützen stehen in Einzelfundamenten. Aus der Darstellung der Draufsicht ist anzunehmen, dass die oberste Ebene (+24,18
  4. m)als vollflächiges Podest ausgeführt ist. Im zentralen Bereich führt nunmehr eine Stahl-Beton-Konstruktion aus Betonfertigteilrohren mit einem Durchmesser von maßstäblich dargestellt rund 1,5 m. Die Oberkante dieser massiven Mittelstütze reicht maßstäblich dargestellt rund 1,7 m über das Niveau der Podestebene am höchsten Punkt. Erschlossen ist der Kletterturm nunmehr über einläufige Treppen an allen vier Außenseiten mit jeweils Zwischenpodesten. Sowohl die Erschließungstreppe als auch das Podest ist mit einer Absturzsicherung versehen. Ebenso ist spiralförmig um die Betonmittelstütze eine Treppe mit Absturzsicherung angeordnet. Der im Lageplan dargestellte Kreis 6 m östlich ist nun konkret als runder Turm mit einem Durchmesser von 2,41 m und einer Gesamthöhe von 8,98 m dargestellt. Der kleinere Turm ist mit der Erschließung des gegenständlichen Kletterturms über einen Laufsteg mit Stiegenabschnitt verbunden. Die Lage des kleineren Turmes ist gegenüber dem genehmigten Projekt unverändert. Im genehmigten Einreichplan ist jedoch nur der Kreis im Lageplan ohne weitere konkrete Inhalte oder Maßangaben dargestellt.“ Auf Grundlage der Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen – die Ausgestaltung des Kletterturmes, wie er in den Unterlagen zur „Änderungsmitteilung“ vom 07.02.2014 beschrieben wird, weicht in mehreren Punkten (und nicht nur in der Verwendung von anderen Materialien) vom genehmigten Projekt ab – wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien mit nachstehendem Ergebnis erläutert: Die vom bautechnischen Amtssachverständigen aufgezeigten Unterschiede sind nicht als Änderungen im Sinne des § 35 Abs 6 Stmk. BauG zu werten, die im Rahmen der Baudurchführung genehmigt werden könnten. Nachdem das Stmk. BauG keine „Änderungsmitteilung“ zu einem rechtskräftig bewilligten Bauwerk kennt, hatte die belangte Behörde das Bauansuchen „Änderungsmitteilung“ vom 07.02.2014 als Ansuchen zur Errichtung eines Neu- Zu- oder eines Umbaues im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG zu qualifizieren. Nachdem sowohl ein Zubau (nach § 4 Z 61: Die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen) als auch ein Umbau (nach § 4 Z 56: Die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz) eine rechtmäßig bestehende Anlage voraussetzt, eine solche jedoch nicht existiert – der Kletterturm in der genehmigten Gestalt und Bauweise wurde nie ausgeführt – ist die belangte Behörde zu Recht von einem Bauansuchen zur Errichtung eines Neubaus ausgegangen. Die vom bautechnischen Amtssachverständigen aufgezeigten Unterschiede sind nicht als Änderungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, Stmk. BauG zu werten, die im Rahmen der Baudurchführung genehmigt werden könnten. Nachdem das Stmk. BauG keine „Änderungsmitteilung“ zu einem rechtskräftig bewilligten Bauwerk kennt, hatte die belangte Behörde das Bauansuchen „Änderungsmitteilung“ vom 07.02.2014 als Ansuchen zur Errichtung eines Neu- Zu- oder eines Umbaues im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG zu qualifizieren. Nachdem sowohl ein Zubau (nach , Paragraph 4, Ziffer 61 :, Die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen) als auch ein Umbau (nach Paragraph 4, Ziffer 56 :, Die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz) eine rechtmäßig bestehende Anlage voraussetzt, eine solche jedoch nicht existiert – der Kletterturm in der genehmigten Gestalt und Bauweise wurde nie ausgeführt – ist die belangte Behörde zu Recht von einem Bauansuchen zur Errichtung eines Neubaus ausgegangen. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieses Bauansuchens hat sich die Baubehörde nicht auf die Änderungen gegenüber dem genehmigten Projekt zu beschränken. Es ist das beantragte Bauvorhaben in seiner Gesamtheit neu zu beurteilen. Dabei ist die Baubehörde auch nicht an den Inhalt des Bescheides vom 21.01.2008 gebunden, der im Übrigen aus raumordnungsrechtlicher Sicht bedenklich erscheint; eine Überprüfung des bewilligten Bauvorhabens im Hinblick auf seine Widmungskonformität (Zulässigkeit eines Kletterturmes in einem WA) hat im Bauverfahren 2008 nicht stattgefunden. Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Nutzung des Kletterturms – der projektierte Kletterturm sei ausschließlich für die gewerbliche Nutzung vorgesehen. Er soll von der Firma M (MService) für deren Kunden (Großunternehmen weltweit, z.B. Bayern Leverkusen, Boing in Seattle oder Miele) im Rahmen von Teamtrainings für Führungskräfte (betriebliches Hochleistungstraining u.a. zur Überwindung von Höhenangst) im Outdoor-Bereich eingesetzt werden; es sei nicht daran gedacht, den Kletterturm der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. ihn als Aussichtsturm zu nutzen – und unter Heranziehung der maßgeblichen Begriffsbestimmung in § 23 Abs 5 lit b Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 („allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, errichtet werden können“.) widerspricht das gegenständliche Bauvorhaben (Neubau) der Widmung des Baugrundstückes WA, weil der Kletterturm nicht den in § 23 Abs 5 lit b Stmk. ROG 1974 genannten Bedürfnissen der Bewohner der dortigen Wohngebiete dient. Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Nutzung des Kletterturms – der projektierte Kletterturm sei ausschließlich für die gewerbliche Nutzung vorgesehen. Er soll von der Firma M (MService) für deren Kunden (Großunternehmen weltweit, z.B. Bayern Leverkusen, Boing in Seattle oder Miele) im Rahmen von Teamtrainings für Führungskräfte (betriebliches Hochleistungstraining u.a. zur Überwindung von Höhenangst) im Outdoor-Bereich eingesetzt werden; es sei nicht daran gedacht, den Kletterturm der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. ihn als Aussichtsturm zu nutzen – und unter Heranziehung der maßgeblichen Begriffsbestimmung in Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 („allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, errichtet werden können“.) widerspricht das gegenständliche Bauvorhaben (Neubau) der Widmung des Baugrundstückes WA, weil der Kletterturm nicht den in Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. ROG 1974 genannten Bedürfnissen der Bewohner der dortigen Wohngebiete dient. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Beschwerdeführer das anhängige Bauansuchen vom 07.02.2014 ausdrücklich zurück. Es besteht die Absicht, die erworbene Baubewilligung aus 2008 zu konsumieren. V. Rechtliche Beurteilung römisch fünf. Rechtliche Beurteilung Nach § 13 Abs 7 AVG – diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden – können Anbringen, und dazu zählen auch verfahrenseinleitende Anträge wie Bauansuchen, in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Auf die Motive für die Zurückziehung eines Antrages kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VwGH 24.06.2014, Zl. 2011/05/0098; LVwG 50.17-745/2015-2). Nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG – diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden – können Anbringen, und dazu zählen auch verfahrenseinleitende Anträge wie Bauansuchen, in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Auf die Motive für die Zurückziehung eines Antrages , kommt es in diesem Zusammenhang nicht an vergleiche VwGH 24.06.2014, , Zl. 2011/05/0098; LVwG 50.17-745/2015-2). Wird der verfahrenseinleitende Antrag erst – wie hier – im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen, ist der in Beschwerde gezogene Bescheid, soweit er sich auf diesen Antrag bezieht, aufzuheben. Dem entsprechend war Spruch I im Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, ersatzlos aufzuheben, weil mit der Zurückziehung des Bauansuchens die Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung einer Entscheidung über das Bauansuchen weggefallen ist. Dem entsprechend war Spruch römisch eins im Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, ersatzlos aufzuheben, weil mit der Zurückziehung des Bauansuchens die Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung einer Entscheidung über das Bauansuchen weggefallen ist. Spruch II im Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, war aus nachstehenden Gründen wie erfolgt abzuändern: Spruch römisch zwei im Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 11.03.2016, GZ: 131-9/6448-2016, war aus nachstehenden Gründen wie erfolgt abzuändern: § 76 Abs 1 AVG bestimmt auszugsweise: „Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. (...)“Paragraph 76, Absatz eins, AVG bestimmt auszugsweise: „Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. (...)“ Die Verpflichtung zur Tragung von Barauslagen erwächst dem Antragsteller aus der Tatsache, dass er ein das Verwaltungsverfahren auslösendes Begehren gestellt hat. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung umfasst auch die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen. Im Falle der Zurückziehung des Antrages im Verfahren hat der Antragsteller alle Barauslagen zu tragen, die bis zur Zurückziehung des Antrages angefallen sind. Die Erforderlichkeitsprüfung zeitigt folgendes Ergebnis: Im Hinblick auf § 8 Abs 2 Stmk. ROG („Bewilligungen nach diesem Gesetz, Baubewilligungen und Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen.“) sind Bauansuchen zunächst – und als erstes – auf ihre Vereinbarkeit mit der Flächenwidmung des Baugrundstückes zu prüfen. Ist eine solche zu verneinen, ist das Bauansuchen schon aus diesem Grund – wegen seines Widerspruches zu den Bestimmungen des Stmk. ROG – als unzulässig abzuweisen, ohne dass weitere Ermittlungsschritte zu tätigen sind. Im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 2, Stmk. ROG („Bewilligungen nach diesem Gesetz, Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen.“) sind Bauansuchen zunächst – und als erstes – auf ihre Vereinbarkeit mit der Flächenwidmung des Baugrundstückes zu prüfen. Ist eine solche zu verneinen, ist das Bauansuchen schon aus diesem Grund – wegen seines Widerspruches zu den Bestimmungen des Stmk. ROG – als unzulässig abzuweisen, ohne dass weitere Ermittlungsschritte zu tätigen sind. Die Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung unter Heranziehung der Begriffsdefinition des jeweils anzuwendenden Raumordnungsgesetzes (hier für WA) zu prüfen. Als Prüfmaßstab kommen nur die in der Begriffsdefinition selbst enthalten Kriterien in Betracht. Der hier maßgebliche § 23 Abs 5 lit b StROG 1974 bestimmt Folgendes: „allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen) errichtet werden können.“ Der hier maßgebliche Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, StROG 1974 bestimmt Folgendes: „allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen) errichtet werden können.“ Schon aus der vom Bauwerber umschriebenen Nutzung des Bauwerkes geht hervor, dass der ausschließlich zu Trainingszwecken für Firmenkunden aus Großunternehmen weltweit geplante Kletterturm bereits das erste Kriterium in § 23 Abs 5 lit b StROG 1974 für Gebäude ohne Wohnnutzung (das Gebäude muss den in § 23 Abs 5 lit b StROG 1974 umschriebenen Bedürfnissen der Bewohner von umliegenden Wohngebieten dienen) nicht erfüllt. Zur Lösung dieser Rechtsfrage bedurfte es nicht der Einholung der raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom 19.08.2014.Schon aus der vom Bauwerber umschriebenen Nutzung des Bauwerkes geht hervor, dass der ausschließlich zu Trainingszwecken für Firmenkunden aus Großunternehmen weltweit geplante Kletterturm bereits das erste Kriterium in Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, StROG 1974 für Gebäude ohne Wohnnutzung (das Gebäude muss den in Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, StROG 1974 umschriebenen Bedürfnissen der Bewohner von umliegenden Wohngebieten dienen) nicht erfüllt. Zur Lösung dieser Rechtsfrage bedurfte es nicht der Einholung der raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom 19.08.2014. Gleiches gilt sinngemäß für das von der belangten Behörde (zeitlich früher) eingeholte Gutachten des Ortsbildsachverständigen vom 25.07.2014. Die Frage, ob das Bauvorhaben den Vorgaben in § 43 Abs 4 Stmk. BauG entspricht („Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.“) stellt sich erst dann, wenn die Widmungskonformität bejaht werden kann. Nachdem dies auf das geplante Bauvorhabens nicht zutrifft, war die Beurteilung des Bauvorhabens im Hinblick auf seinen Einfluss auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes von vornherein nicht notwendig. Daher sind dem Beschwerdeführer keine Barauslagen nach § 76 AVG für den Raumplaner und dem Ortsbildsachverständigen aufzuerlegen. Gleiches gilt sinngemäß für das von der belangten Behörde (zeitlich früher) eingeholte Gutachten des Ortsbildsachverständigen vom 25.07.2014. Die Frage, ob das Bauvorhaben den Vorgaben in Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG entspricht („Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.“) stellt sich erst dann, wenn die Widmungskonformität bejaht werden kann. Nachdem dies auf das geplante Bauvorhabens nicht zutrifft, war die Beurteilung des Bauvorhabens im Hinblick auf seinen Einfluss auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes von vornherein nicht notwendig. Daher sind dem Beschwerdeführer keine Barauslagen nach Paragraph 76, AVG für den Raumplaner und dem Ortsbildsachverständigen aufzuerlegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.14.1210.2016

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