GVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Die Beschwerdeführer sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ x, KG L, bestehend aus dem Grundstück Nr. x. Im Frühjahr 2016 wurde von ihnen im südöstlichen Bereich dieses Grundstückes ohne Vorliegen einer baubehördlichen Genehmigung eine bauliche Anlage errichtet. Aufgrund der Anfrage des Nachbarn vom 05.04.2016, ob der auf den angeschlossenen Lichtbildern ersichtliche unstabile Hochsitz direkt (ca. 50 cm) neben der Grundstücksgrenze erlaubt sei und nach Einholung der Rechtsauskunft der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 – Umwelt und Raumordnung, vom 15.04.2016, wonach es sich bei der abgebildeten Anlage nicht um ein typisches Kinderspielgerät und auch nicht um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben, sondern um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben
Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1968 handle, führte die Baubehörde im Beisein eines bautechnischen Sachverständigen am 25.04.2016 einen Ortsaugenschein durch. Aufgrund der Anfrage des Nachbarn vom 05.04.2016, ob der auf den angeschlossenen Lichtbildern ersichtliche unstabile Hochsitz direkt (ca. 50 cm) neben der Grundstücksgrenze erlaubt sei und nach Einholung der Rechtsauskunft der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 – Umwelt und Raumordnung, vom 15.04.2016, wonach es sich bei der abgebildeten Anlage nicht um ein typisches Kinderspielgerät und auch nicht um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben, sondern um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben
Paragraph 19, Ziffer eins, des Steiermärkischen Baugesetzes 1968 handle, führte die Baubehörde im Beisein eines bautechnischen Sachverständigen am 25.04.2016 einen Ortsaugenschein durch. Anlässlich dieser baupolizeilichen Überprüfung stellte der bautechnische Sachverständige fest, dass es sich bei der baulichen Anlage augenscheinlich um ein Kinderspielgerät handle, welches auf vier Einzelfundamenten errichtet worden sei. Die Außenabmessungen betrügen 3 m x 3 m, die Anlage sei auf der süd- und östlichen Seite im Erdgeschoß geschlossen, hätte darüber eine massive Deckenkonstruktion mit Holzbrettern sowie eine darüber liegende Überdachung, die ca. 1,70 m über dem Fußboden liege. Es führe eine Holztreppe bis zum oberen Bereich, welche beidseitig mit einem Geländer in einer Höhe von 80 cm flankiert werde. Der Standbereich über der Geschoßdecke werde durch eine Absturzsicherung in der Höhe von ca. 95 cm begrenzt und führe weiters eine Rutsche zurück auf das natürliche Niveau. Der Abstand zur östlichen Grundgrenze betrage ca. 80 cm, zur südlichen Grundgrenze ca. 1 m und die Gesamthöhe der baulichen Anlage sei mit 4,5 m abgemessen worden. Mit Bescheid vom 27.04.2012 erteilte daraufhin der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz den Beschwerdeführern
Vm den §§ 20 und 33 des Stmk. Baugesetzes 1995 den baupolizeilichen Auftrag, die konsenslos errichtete bauliche Anlage („Hochsitz“) auf dem Grundstück Nr. x der KG L, HStraße unverzüglich zu entfernen. Mit Bescheid vom 27.04.2012 erteilte daraufhin der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz den Beschwerdeführern
Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit den , Paragraphen 20 und 33 des Stmk. Baugesetzes 1995 den baupolizeilichen Auftrag, die konsenslos errichtete bauliche Anlage („Hochsitz“) auf dem Grundstück Nr. x der KG L, HStraße unverzüglich zu entfernen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein Kinderspielhaus, ein typisches standortgebundenes Kinderspielgerät handle und dass die Treppe ein wesentliches Zubehör von Kinderspielhäusern darstelle. Der zweiten Ebene mangle es an einer entsprechenden Raumhöhe und weise diese auch keine Umschließung einer Seite auf, sodass keine Raumbildung vorliege. Auch sei mit keinerlei Auswirkungen zu Lasten der Nachbarn zu rechnen, sondern mit denselben, wie bei einer Gerätehütte, weshalb sich dieses Kinderspielgerät als baubewilligungsfreies Vorhaben darstelle. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. In der „nicht öffentlichen und vertraulichen“ Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 05.07.2016, wurde unter dem Vorsitz der Vizebürgermeisterin Maga. C nach einer Erörterung des Sachverhaltes und vollinhaltlicher Verlesung des Bescheidentwurfes einstimmig beschlossen, die Berufung als unbegründet abzuweisen und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskraft des Verfahrens stattzugeben. Der Bürgermeister H L war wegen Befangenheit bei der Abstimmung nicht anwesend. In der „nicht öffentlichen und vertraulichen“ Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 05.07.2016, wurde unter dem Vorsitz der Vizebürgermeisterin , Maga. C nach einer Erörterung des Sachverhaltes und vollinhaltlicher Verlesung des Bescheidentwurfes einstimmig beschlossen, die Berufung als unbegründet abzuweisen und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskraft des Verfahrens stattzugeben. Der Bürgermeister H L war wegen Befangenheit bei der Abstimmung nicht anwesend. Entsprechend diesem Beschluss gab der Gemeinderat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.07.2016 der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.04.2016 teilweise Folge, indem der angefochtene Bescheid inhaltlich bestätigt, aber dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskraft des Verfahrens stattgegeben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder eine genaue Vermessung, noch die vom Beschwerdeführer geforderte Beiziehung eines Sachverständigen für standortgebundene Spielgeräte erforderlich gewesen seien, da es sich um keine unter § 21 Stmk. Baugesetz subsumierbare bewilligungsfreie bauliche Anlage handle. Dieser Bescheid wurde unterfertigt mit „Der Bürgermeister: H L“ und von diesem auch handschriftlich signiert. Entsprechend diesem Beschluss gab der Gemeinderat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.07.2016 der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.04.2016 teilweise Folge, indem der angefochtene Bescheid inhaltlich bestätigt, aber dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskraft des Verfahrens stattgegeben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder eine genaue Vermessung, noch die vom Beschwerdeführer geforderte Beiziehung eines Sachverständigen für standortgebundene Spielgeräte erforderlich gewesen seien, da es sich um keine unter Paragraph 21, Stmk. Baugesetz subsumierbare bewilligungsfreie bauliche Anlage handle. Dieser Bescheid wurde unterfertigt mit „Der Bürgermeister: H L“ und von diesem auch handschriftlich signiert. Mit der nun vorliegenden Beschwerde wird dieser Bescheid wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich bekämpft. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungsbescheid vom Bürgermeister H L erlassen worden sei und dieser sohin sowohl den erstinstanzlichen Bescheid vom 27.04.2016 erlassen, als auch gleichzeitig über die dagegen erhobene Berufung in einer Person als Rechtsmittelbehörde entschieden habe. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde mit der Unterlassung sowohl des Parteiengehörs als auch eines Ortsaugenscheines begründet und die unrichtige rechtliche Beurteilung damit, dass das Kinderspielgerät keine Raumhöhe von 2,10 m aufweise und für die Annahme einer Raumbildung drei Seiten gänzlich verschlossen sein müssten. Da beides im Anlassfall nicht vorliege und mit keinen anderen als von einer Gerätehütte ausgehenden Auswirkungen auf die Nachbarn zu rechnen sei, handle es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein typisches Kinderspielgerät und sohin um ein baubewilligungsfreies Vorhaben. Anlässlich der am 25.10.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wiederholte der persönlich anwesende Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsansicht, wonach es sich bei der hier in Rede stehenden baulichen Anlage um ein
G bewilligungsfreies Kinderspielgerät handle. Er wies auch darauf hin, dass es in der Umgebung seines Grundstückes keinen öffentlichen Spielplatz gebe und er als einzige Privatperson in der Gemeinde ein Spielgerät, das nur einer Wohneinheit zur Verfügung stehe, bewilligen lassen müsse. Auch schätze er die Höhe dieser baulichen Anlage auf insgesamt 3,70 Meter (die untere Ebene auf 2,50 Meter und die obere Ebene auf 1,50 Meter) und nicht wie vom Sachverständigen in seiner Abwesenheit abgemessen mit insgesamt 4,50 Meter. Anlässlich der am 25.10.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wiederholte der persönlich anwesende Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsansicht, wonach es sich bei der hier in Rede stehenden baulichen Anlage um ein
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, Stmk. BauG bewilligungsfreies Kinderspielgerät handle. Er wies auch darauf hin, dass es in der Umgebung seines Grundstückes keinen öffentlichen Spielplatz gebe und er als einzige Privatperson in der Gemeinde ein Spielgerät, das nur einer Wohneinheit zur Verfügung stehe, bewilligen lassen müsse. Auch schätze er die Höhe dieser baulichen Anlage auf insgesamt 3,70 Meter (die untere Ebene auf 2,50 Meter und die obere Ebene auf 1,50 Meter) und nicht wie vom Sachverständigen in seiner Abwesenheit abgemessen mit insgesamt 4,50 Meter. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl. Nr. 59/1995 idF der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes Landesgesetzblatt , Nr. 59 aus 1995, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, lauten (auszugsweise): § 19Paragraph 19 Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:
Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.
G ausschließlich maßgeblich ist, dass die Bewilligungspflicht (bzw. Anzeigepflicht) der baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages vorgelegen ist, die notwendige Bewilligung (bzw. Baufreistellung oder keine Untersagung
Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen den Beseitigungsauftrag richtet, ist festzustellen, dass für einen Beseitigungsauftrag
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG ausschließlich maßgeblich ist, dass die Bewilligungspflicht (bzw. Anzeigepflicht) der baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages vorgelegen ist, die notwendige Bewilligung , (bzw. Baufreistellung oder keine Untersagung
Paragraph 33, Absatz 6, leg cit) aber nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für die gegenständliche bauliche Anlage weder eine Baubewilligung, noch eine Bauanzeige vorliegt. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein typisches standortgebundenes Kinderspielgerät handle, welches im Sinne des § 21 Abs 1 lit f Stmk. BauG bewilligungsfrei sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für die gegenständliche bauliche Anlage weder eine Baubewilligung, noch eine Bauanzeige vorliegt. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein typisches standortgebundenes Kinderspielgerät handle, welches im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera f, Stmk. BauG bewilligungsfrei sei. Dieser Rechtsansicht ist entgegenzuhalten, dass zu den in § 21 Stmk. BauG angeführten bewilligungsfreien Vorhaben zum einen typischerweise solche gehören, bei denen eine sicherheitstechnisch geringe Relevanz besteht, wie sich dies insbesondere aus der beispielsweisen Aufzählung der unter Z 2 genannten Vorhaben ergibt. Zum anderen umfasst die in § 21 normierte Bewilligungsfreiheit nur eingeschossige Bauwerke und ergibt sich aus den lit c und h für diese auch eine Höhenbeschränkung mit 3,0 Meter. Eine Unterscheidung dahingehend, ob diese Vorhaben auf einem öffentlichen oder privaten Grundstück ausgeführt werden, ist aus den hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht ableitbar.Dieser Rechtsansicht ist entgegenzuhalten, dass zu den in Paragraph 21, Stmk. BauG angeführten bewilligungsfreien Vorhaben zum einen typischerweise solche gehören, bei denen eine sicherheitstechnisch geringe Relevanz besteht, wie sich dies insbesondere aus der beispielsweisen Aufzählung der unter Ziffer 2, genannten Vorhaben ergibt. Zum anderen umfasst die in Paragraph 21, normierte Bewilligungsfreiheit nur eingeschossige Bauwerke und ergibt sich aus den Litera c und h für diese auch eine Höhenbeschränkung mit 3,0 Meter. Eine Unterscheidung dahingehend, ob diese Vorhaben auf einem öffentlichen oder privaten Grundstück ausgeführt werden, ist aus den hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht ableitbar. Die gegenständliche bauliche Anlage wurde auf vier Einzelfundamenten errichtet, weist eine Höhe von jedenfalls 3,70 m und insgesamt zwei Ebenen auf. Die erste Ebene ist an zwei Seiten geschlossen und die massive Deckenkonstruktion in einer Höhe von jedenfalls ca. 1,70 m dient als Fußboden für die zweite Ebene, die überdacht und mittels Resopal-Platten augenscheinlich überwiegend umschlossen ist. Zur oberen Ebene führt eine Holztreppe mit einem beidseitigen Geländer mit einer Höhe von ca. 80 cm und von dieser zweiten Ebene führt auch eine Plastikrutsche zurück zum natürlichen Gelände. Gerade weil diese bauliche Anlage Kinderspielzwecken dient, kommt ihr sicherheitstechnisch eine hohe Relevanz zu. Eine bauliche Anlage der hier gegenständlichen Art (mit einer Höhe von zumindest 3,70 m, zwei Ebenen und einer Treppe) kann, auch wenn sie Kinderspielzwecken dient, nicht unter den Begriff „Kinderspielgerät“ – wie z.B. Sandkästen, einfache Schaukeln, Klettergerüste etc. – subsumiert werden. Sie ist aber auch unter kein anderes der in § 21 angeführten bewilligungsfreien Vorhaben subsumierbar, weshalb entsprechend der Generalklausel zugunsten der baubewilligungspflichtigen Vorhaben, davon auszugehen, dass dieses Bauwerk als baubewilligungspflichtige Anlage im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG einzustufen ist. Die belangte Behörde ist demnach zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass das vom Beseitigungsauftrag umfasste Bauwerk nicht als bewilligungsfreies Kinderspielgerät im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 lit f Stmk. BauG eingestuft werden kann.Eine bauliche Anlage der hier gegenständlichen Art (mit einer Höhe von zumindest 3,70 m, zwei Ebenen und einer Treppe) kann, auch wenn sie Kinderspielzwecken dient, nicht unter den Begriff „Kinderspielgerät“ – wie z.B. Sandkästen, einfache Schaukeln, Klettergerüste etc. – subsumiert werden. Sie ist aber auch unter kein anderes der in Paragraph 21, angeführten bewilligungsfreien Vorhaben subsumierbar, weshalb entsprechend der Generalklausel zugunsten der baubewilligungspflichtigen Vorhaben, davon auszugehen, dass dieses Bauwerk als baubewilligungspflichtige Anlage im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG einzustufen ist. Die belangte Behörde ist demnach zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass das vom Beseitigungsauftrag umfasste Bauwerk nicht als bewilligungsfreies Kinderspielgerät im Sinne des , Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, Stmk. BauG eingestuft werden kann. Ob diese bauliche Anlage letztlich bewilligungsfähig ist, mag im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens dahingestellt bleiben, da dies Gegenstand des gesondert abzuführenden Baubewilligungsverfahrens ist. Des Weiteren mag im Rahmen dieses Verfahrens dahingestellt bleiben, ob die zweite Ebene dieser baulichen Anlage überwiegend – zu mehr als 50 % – umschlossen ist und es sich demnach um ein Gebäude handelt, da sich die in § 13 Abs 1 und 2 Stmk. BauG normierten Abstandsbestimmungen nur auf Gebäude beziehen. Des Weiteren mag im Rahmen dieses Verfahrens dahingestellt bleiben, ob die zweite Ebene dieser baulichen Anlage überwiegend – zu mehr als 50 % – umschlossen ist und es sich demnach um ein Gebäude handelt, da sich die in Paragraph 13, Absatz eins und 2 Stmk. BauG normierten Abstandsbestimmungen nur auf Gebäude beziehen. Vor diesem Hintergrund geht auch die Verfahrensrüge fehl, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und festgestellt Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass der Beseitigungsauftrag
G zu Recht erging, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass der Beseitigungsauftrag
, Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG zu Recht erging, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.17.2274.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.