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{'item': 'LVwG 30.6-2720/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 99§ 44§ 43Artikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.10.2016 GeschäftszahlLVwG 30.6-2720/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerderömisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. III. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch drei. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.09.2016, wurde Herrn Mag. AB (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 31.03.2016, um 12.31 Uhr, in G, B, Sstraße gegenüber Nr. xx, Richtung Norden als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.09.2016, wurde Herrn Mag. Ausschussbericht (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 31.03.2016, um 12.31 Uhr, in G, B, Sstraße gegenüber Nr. xx, Richtung Norden als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 40 am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde hiefür

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,00 (1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen und wurde hiefür

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,00 (1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 26.09.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass ihm aus parallel anhängigen Verwaltungsstrafverfahren bekannt sei, dass für den Tatortbereich mit der Verordnung des Bürgermeister der Stadt Graz zu GZ: A10/1-008032/2010-0004 vom 09.04.2010 eine Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h mit dem Zusatz „an Schultagen von 07.00 – 19.00 Uhr“ festgelegt worden sei. Der Vorfall habe sich am 31.03.2016 zugetragen. Aus beiliegender Bestätigung der EFSchule G vom 21.09.2016 sei ersichtlich, dass die EFSchule G laut Schulstatut mit dem Landesschulrat Steiermark eine eigene Ferienordnung vereinbart habe. Die Osterferien seien für den Zeitraum 21.03.2016 bis 03.04.2016 festgelegt worden. Aus dem folge, dass der Tatzeitpunkt 31.03.2016 in die Osterferien der EFSchule G falle, an welchem ein Schulunterricht nicht stattgefunden habe. Das Verfahren sei somit zur Einstellung zu bringen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 44Abs 2 Vw

GVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2016, um 12.31 Uhr, in G, B, Sstraße gegenüber Nr. xx, Richtung Norden das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX gelenkt hat.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2016, um 12.31 Uhr, in G, B, Sstraße gegenüber Nr. xx, Richtung Norden das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 40 gelenkt hat.

der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.04.2010 zu GZ: A10/1-008032/2010-0004 wurde

§ 43St

VO aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 26.03.2010 für den tatgegenständlichen Bereich der Sstraße eine „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h“ mit dem Zusatz „An Schultagen von 07.00 – 19.00 Uhr“ verordnet.

der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.04.2010 zu GZ: A10/1-008032/2010-0004 wurde

Paragraph 43, StVO aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 26.03.2010 für den tatgegenständlichen Bereich der Sstraße eine „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h“ mit dem Zusatz „An Schultagen von 07.00 – 19.00 Uhr“ verordnet. Entsprechend der der Beschwerde beiliegenden Bestätigung der EFSchule G vom 21.09.2016 ist davon auszugehen, dass die EFSchule G laut Schulstatut eine eigene Ferienordnung, die mit dem Landesschulrat Steiermark vereinbart ist, hat. Für das Schuljahr 2015/16 wurden die Osterferien für den Zeitraum 21.

  1. – 03.04.2016 festgelegt. Im Weiteren ist aufgrund des Bezug habenden Radarfotos (Multanova 6F) davon auszugehen, dass das KFZ mit dem Kennzeichen XXXX am 31.03.2016, um 12:31:08 Uhr im tatgegenständlichen Bereich mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h gelenkt wurde. Dies ergibt nach Abzug einer Messtoleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 41 km/h.Im Weiteren ist aufgrund des Bezug habenden Radarfotos (Multanova 6F) davon auszugehen, dass das KFZ mit dem Kennzeichen römisch 40 am 31.03.2016, um 12:31:08 Uhr im tatgegenständlichen Bereich mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h gelenkt wurde. Dies ergibt nach Abzug einer Messtoleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 41 km/h. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.04.2010, GZ: A10/1-008032/2010-0004 sowie der Bestätigung der EFSchule G vom 21.09.2016 getroffen werden. Der Beschwerdeführer stellt nicht weiter in Abrede, dass er am 31.03.2016, um 12.31 Uhr, in G, B, Sstraße gegenüber Nr. xx Richtung Norden das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX mit einer Geschwindigkeit von 41 km/h (nach Abzug einer Messtoleranz) gelenkt hat. Der Beschwerdeführer stellt nicht weiter in Abrede, dass er am 31.03.2016, um 12.31 Uhr, in G, B, Sstraße gegenüber Nr. xx Richtung Norden das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 40 mit einer Geschwindigkeit von 41 km/h (nach Abzug einer Messtoleranz) gelenkt hat. Ebenso unbestritten ist, dass in diesem Bereich eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit dem Zusatz „An Schultagen von 07.00 – 19.00 Uhr“ festgelegt wurde. Laut vorliegender Bestätigung der EFSchule G vom 21.09.2016 wurden die Osterferien für den Zeitraum vom 21.03.2016 bis 03.04.2016 festgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Tatzeitpunkt 31.03.2016 in die Osterferien der EFSchule G fällt, an welchem ein Schulunterricht nicht stattgefunden hat. Ein anderslautendes Beweisergebnis ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht bekannt. Die belangte Behörde hatte Kenntnis vom Inhalt der Beschwerde, also auch über den Inhalt der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.04.2010 sowie der Bestätigung der EFSchule G vom 21.09.2016, wobei sie dem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten ist. Rechtliche Beurteilung: § 52 lit a Z 10a StVO bestimmt:Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO bestimmt: Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, 10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. § 99 Abs 3 lit a StVO bestimmt:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestimmt: Strafbestimmungen Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. § 45 Abs 1 Z 2 VStG bestimmt:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG bestimmt: Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz zu GZ: A10/1-008032/2010-0004, vom 09.04.2010 wurde für den tatörtlichen Bereich eine „Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h“ mit dem Zusatz „An Schultagen von 07.00 – 19.00 Uhr“ festgelegt. Entsprechend der Bestätigung der EFSchule G vom 21.09.2016 ist davon auszugehen, dass die Osterferien für das Schuljahr 2015/16 für den Zeitraum 21.
  2. - 03.04.2016 (eigene Ferienordnung) festgelegt wurden. Der Vorfall fand am 31.03.2016 statt und somit an einem Tag, an welchem ein Schulunterricht nicht stattgefunden hat. Zusammenfassend war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungs-übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO nicht begangen hat und war somit spruchgemäß zu entscheiden.Zusammenfassend war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungs-übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO nicht begangen hat und war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Revision:

Artikel 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. III.römisch drei. Revision der belangten Behörde: Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.6.2720.2016

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