GVG) wird der Beschwerderömisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II.
GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch zwei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. III. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch drei. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.09.2016, wurde Herrn Mag. AB (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 31.03.2016, um 12.31 Uhr, in G, B, Sstraße gegenüber Nr. xx, Richtung Norden als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.09.2016, wurde Herrn Mag. Ausschussbericht (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 31.03.2016, um 12.31 Uhr, in G, B, Sstraße gegenüber Nr. xx, Richtung Norden als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 40 am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde hiefür
VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,00 (1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen und wurde hiefür
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,00 (1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 26.09.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass ihm aus parallel anhängigen Verwaltungsstrafverfahren bekannt sei, dass für den Tatortbereich mit der Verordnung des Bürgermeister der Stadt Graz zu GZ: A10/1-008032/2010-0004 vom 09.04.2010 eine Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h mit dem Zusatz „an Schultagen von 07.00 – 19.00 Uhr“ festgelegt worden sei. Der Vorfall habe sich am 31.03.2016 zugetragen. Aus beiliegender Bestätigung der EFSchule G vom 21.09.2016 sei ersichtlich, dass die EFSchule G laut Schulstatut mit dem Landesschulrat Steiermark eine eigene Ferienordnung vereinbart habe. Die Osterferien seien für den Zeitraum 21.03.2016 bis 03.04.2016 festgelegt worden. Aus dem folge, dass der Tatzeitpunkt 31.03.2016 in die Osterferien der EFSchule G falle, an welchem ein Schulunterricht nicht stattgefunden habe. Das Verfahren sei somit zur Einstellung zu bringen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2016, um 12.31 Uhr, in G, B, Sstraße gegenüber Nr. xx, Richtung Norden das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX gelenkt hat.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2016, um 12.31 Uhr, in G, B, Sstraße gegenüber Nr. xx, Richtung Norden das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 40 gelenkt hat.
der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.04.2010 zu GZ: A10/1-008032/2010-0004 wurde
VO aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 26.03.2010 für den tatgegenständlichen Bereich der Sstraße eine „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h“ mit dem Zusatz „An Schultagen von 07.00 – 19.00 Uhr“ verordnet.
der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.04.2010 zu GZ: A10/1-008032/2010-0004 wurde
Paragraph 43, StVO aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 26.03.2010 für den tatgegenständlichen Bereich der Sstraße eine „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h“ mit dem Zusatz „An Schultagen von 07.00 – 19.00 Uhr“ verordnet. Entsprechend der der Beschwerde beiliegenden Bestätigung der EFSchule G vom 21.09.2016 ist davon auszugehen, dass die EFSchule G laut Schulstatut eine eigene Ferienordnung, die mit dem Landesschulrat Steiermark vereinbart ist, hat. Für das Schuljahr 2015/16 wurden die Osterferien für den Zeitraum 21.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. III.römisch drei. Revision der belangten Behörde: Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.6.2720.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.