RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.10.2016 GeschäftszahlLVwG 52.28-2630/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über den Vorlageantrag der Bauunternehmung X GmbH, F, X, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26.08.2016, GZ: BHGU-134382/2016-12 mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2016, GZ: BHGU-134382/2016-3,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über den Vorlageantrag der Bauunternehmung römisch zehn GmbH, F, römisch zehn, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26.08.2016, GZ: BHGU-134382/2016-12 mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2016, GZ: BHGU-134382/2016-3, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird dem Vorlageantrag stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung samt dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird dem Vorlageantrag stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung samt dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2016/50 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/50 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, Sachverhalt: Mit dem vorausgehenden Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016, GZ: BHGU-134382/2016-3, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 172 Abs 6 ForstG verpflichtet das auf den Grundstücken Nr. 402/1, 432, 433/3 und 433/4, alle KG H eingebaute Material – Kunststoffrohre bis zum 29.07.2016 zu entfernen und über die Durchführung dieser Maßnahme der belangten Behörde bis spätestens zu diesem Datum einen fotodokumentierten Nachweis vorzulegen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass am Talboden über die im Spruch genannten Grundstücke, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, Plastikrohre eingegraben wurden, die der Entwässerung bzw. der Wasserableitung aus einer Schüttfläche „L/S“ dienen. Die Verrohrung ende genau an der Grundgrenze zum Waldgrundstück Nr. 431, welches durch den ständigen Wasseraustritt beeinträchtigt werde. Eine Rodungsbewilligung liege nicht vor. Es sei Anzeige wegen unbefugter Rodung zu erstatten. Verlegt worden sei eine Rohrleitung mit einer Länge von 294 Meter, wobei eine Waldfläche in einer Breite von 4 - 6 Meter verwendet wurde, sodass die beanspruchte Waldfläche ca. 1.500 m² umfasse. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen. Mit dem vorausgehenden Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016, GZ: BHGU-134382/2016-3, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG verpflichtet das auf den Grundstücken Nr. 402/1, 432, 433/3 und 433/4, alle KG H eingebaute Material – Kunststoffrohre bis zum 29.07.2016 zu entfernen und über die Durchführung dieser Maßnahme der belangten Behörde bis spätestens zu diesem Datum einen fotodokumentierten Nachweis vorzulegen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass am Talboden über die im Spruch genannten Grundstücke, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, Plastikrohre eingegraben wurden, die der Entwässerung bzw. der Wasserableitung aus einer Schüttfläche „L/S“ dienen. Die Verrohrung ende genau an der Grundgrenze zum Waldgrundstück Nr. 431, welches durch den ständigen Wasseraustritt beeinträchtigt werde. Eine Rodungsbewilligung liege nicht vor. Es sei Anzeige wegen unbefugter Rodung zu erstatten. Verlegt worden sei eine Rohrleitung mit einer Länge von 294 Meter, wobei eine Waldfläche in einer Breite von 4 - 6 Meter verwendet wurde, sodass die beanspruchte Waldfläche ca. 1.500 m² umfasse. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass die Verrohrung vom Grundeigentümer Herrn G am 03.03.2016 verlangt wurde. Herr G würde der Beschwerdeführerin den Zugang zum Grundstück verweigern, wodurch die Umsetzung des angefochtenen Bescheides nicht stattfinden könne. Das Ausmaß der betroffenen Waldfläche würde nicht 1.500 m², sondern 300 m² betragen. Mit Datum 26.08.2016 und GZ: BHGU-134382/2016-12, hat die belangte Behörde daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung erlassen mit der sie den Spruch des angefochtenen Bescheides in einem Spruch I abänderte, indem sie die Beschwerdeführerin als Verursacherin sowie die Grundeigentümer F L, K und H G und Dipl.-Ing. Go und V B verpflichtete die eingebauten Kunststoffrohre bis zum 30.09.2016 zu entfernen. In einem Spruch II der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerdeführerin als Verursacherin sowie die Grundeigentümer F L und I S verpflichtet die auf den Grundstücken Nr. 394 und 433/4, je KG H, entstandene Waldverwüstung in Folge von Rutschungen bei Bauarbeiten bis zum 30.09.2016 zu entfernen und für die Durchführung dieser Maßnahme der belangten Behörde bis spätestens zu diesem Datum einen fotodokumentierten Nachweis vorzulegen und aufgetragen vor Inangriffnahme der Entfernungsarbeiten das Einvernehmen mit Herrn E La herzustellen. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 170 Abs 1 und 172 Abs 6 ForstG sowie § 14 Abs 1 VwGVG genannt. Wiederum wurde die Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 24.06.2016, GZ: BHGU-134382/2016, wiedergegeben, die mit einem Absatz ergänzt wurde, wonach gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Waldverwüstung einzuleiten sei, weil es durch ihre Arbeiten bei der Errichtung eines Abstellplatzes oberhalb der Waldfläche zu Rutschungen auf den Waldgrundstücken Nr. 394 und 433/4 gekommen ist. Ein Rodungsansuchen der Beschwerdeführerin sei am 22.07.2016 mit dem Zweck „Geländeauffüllung – Rutschung Parkplatz L“ eingelangt. Mit Datum 26.08.2016 und GZ: BHGU-134382/2016-12, hat die belangte Behörde daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung erlassen mit der sie den Spruch des angefochtenen Bescheides in einem Spruch römisch eins abänderte, indem sie die Beschwerdeführerin als Verursacherin sowie die Grundeigentümer F L, K und H G und Dipl.-Ing. Go und römisch fünf B verpflichtete die eingebauten Kunststoffrohre bis zum 30.09.2016 zu entfernen. In einem Spruch römisch zwei der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerdeführerin als Verursacherin sowie die Grundeigentümer F L und römisch eins S verpflichtet die auf den Grundstücken Nr. 394 und 433/4, je KG H, entstandene Waldverwüstung in Folge von Rutschungen bei Bauarbeiten bis zum 30.09.2016 zu entfernen und für die Durchführung dieser Maßnahme der belangten Behörde bis spätestens zu diesem Datum einen fotodokumentierten Nachweis vorzulegen und aufgetragen vor Inangriffnahme der Entfernungsarbeiten das Einvernehmen mit Herrn E La herzustellen. Als Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 170, Absatz eins und 172 Absatz 6, ForstG sowie Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG genannt. Wiederum wurde die Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 24.06.2016, GZ: BHGU-134382/2016, wiedergegeben, die mit einem Absatz ergänzt wurde, wonach gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Waldverwüstung einzuleiten sei, weil es durch ihre Arbeiten bei der Errichtung eines Abstellplatzes oberhalb der Waldfläche zu Rutschungen auf den Waldgrundstücken Nr. 394 und 433/4 gekommen ist. Ein Rodungsansuchen der Beschwerdeführerin sei am 22.07.2016 mit dem Zweck „Geländeauffüllung – Rutschung Parkplatz L“ eingelangt. Mit einem als „Beschwerde gegen den Bescheid GZ: BHGU-134382/2016-12 vom 26.08.16“ bezeichneten Schreiben teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sich die Situation beim Grundstück G nicht verändert habe, da ihr nach wie vor das Betreten der Grundstücke verweigert wird. Es sei daher nicht möglich den Auflagen aus dem genannten Bescheid zu entsprechen. Weiters verwies sie auf ihre Eingabe vom 20.07.2016, wo sie mitgeteilt habe, dass Maßnahmen im Auftrag der Gemeinde Kainbach und der STED, der Baubezirksleitung Zentralraum Graz durchgeführt werden. Nach Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht reichte die belangte Behörde eine elektronische Eingabe von Dipl.-Ing. Dr. Go B vom 23.09.2016 nach, dass auf seinen Grundstücken der „Ursprungszustand“ entsprechend der Beschwerdevorentscheidung hergestellt sei. Fotos waren beigelegt. Weiters legte die belangte Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.09.2016 vor, in der sie mitteilte, dass auf den Grundstücken von F L, K und H G und Dipl.-Ing. Go und V B die Kunststoffrohre entfernt wurden. Auf den beigelegten Fotos ist ersichtlich, dass Kunststoffrohre ausgegraben und die Fläche danach wieder eingeebnet wurde. Nach Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht reichte die belangte Behörde eine elektronische Eingabe von Dipl.-Ing. Dr. Go B vom 23.09.2016 nach, dass auf seinen Grundstücken der „Ursprungszustand“ entsprechend der Beschwerdevorentscheidung hergestellt sei. Fotos waren beigelegt. Weiters legte die belangte Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.09.2016 vor, in der sie mitteilte, dass auf den Grundstücken von F L, K und H G und Dipl.-Ing. Go und römisch fünf B die Kunststoffrohre entfernt wurden. Auf den beigelegten Fotos ist ersichtlich, dass Kunststoffrohre ausgegraben und die Fläche danach wieder eingeebnet wurde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt: Auf den im angefochtenen Bescheid genannten Grundstücken hat die Beschwerdeführerin eine Rohrleitung verlegt. Die Beschwerdeführerin ist nicht Eigentümerin der genannten Grundstücke. Dieser Sachverhalt wurde durch den forsttechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde erhoben. Diese Baumaßnahme wurde nach den von der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht nachgereichten Unterlagen am 29.09.2016 wieder entfernt und das Gelände eingeebnet. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, die beispielhaft aufgezählt sind, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen (§ 172 Abs 6 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2016/56). Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, die beispielhaft aufgezählt sind, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen (Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz, BGBl 1975/440 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/56). III.römisch drei. Erwägungen: Die belangte Behörde hat nach Erlassung des Bescheides vom 28.06.2016, GZ: BHGU-134382/2016-3, die dagegen erhobene Beschwerde in einer Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung ist nur das Rechtsmittel des Vorlageantrags zulässig; eine Beschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Bezogen auf die Beschwerdeführerin deckt sich der Inhalt des angefochtenen Bescheides mit Spruch I der Beschwerdevorentscheidung; eine Abänderung des Ausgangsbescheides fand nicht statt. Lediglich die Leistungsfrist wurde neu festgesetzt. Die nach der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Eingabe der Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 15 Abs 1 VwGVG wiederholt im Wesentlichen den Beschwerdeinhalt und begehrt auch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung. Sie hat also zum Ziel, dass der ihr gegenüber erlassene forstpolizeiliche Auftrag durch das Verwaltungsgericht aufgehoben oder abgeändert wird. Die auf die Beschwerdevorentscheidung folgende Eingabe der Beschwerdeführerin trotz fehlender Bezeichnung als „Vorlageantrag“ bezweckte also die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 21.12.2006, 2004/20/0158). Die belangte Behörde hat nach Erlassung des Bescheides vom 28.06.2016, GZ: BHGU-134382/2016-3, die dagegen erhobene Beschwerde in einer Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung ist nur das Rechtsmittel des Vorlageantrags zulässig; eine Beschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Bezogen auf die Beschwerdeführerin deckt sich der Inhalt des angefochtenen Bescheides mit Spruch römisch eins der Beschwerdevorentscheidung; eine Abänderung des Ausgangsbescheides fand nicht statt. Lediglich die Leistungsfrist wurde neu festgesetzt. Die nach der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Eingabe der Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG wiederholt im Wesentlichen den Beschwerdeinhalt und begehrt auch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung. Sie hat also zum Ziel, dass der ihr gegenüber erlassene forstpolizeiliche Auftrag durch das Verwaltungsgericht aufgehoben oder abgeändert wird. Die auf die Beschwerdevorentscheidung folgende Eingabe der Beschwerdeführerin trotz fehlender Bezeichnung als „Vorlageantrag“ bezweckte also die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 21.12.2006, 2004/20/0158). Aufgrund der Beschwerde gegen den forstpolizeilichen Auftrag war die belangte Behörde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG berechtigt die Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Von diesem Recht hat sie Gebrauch gemacht. Gemäß § 14 Abs 1 letzter Satz VwGVG war sie allerdings verpflichtet § 27 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmung legt den Prüfungsumfang der belangten Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung fest. Sie hatte den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Mit der Erlassung der gleichlautenden Entscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin (unter Setzung einer neuen Leistungsfrist) hat sie der Beschwerde nicht stattgegeben und diese somit als unbegründet abgewiesen. Mit Spruch II hat sie über den Inhalt des angefochtenen Bescheides hinaus einen weiteren forstpolizeilichen Auftrag betreffend eine „entstandene Waldverwüstung in Folge von Rutschungen bei Bauarbeiten“ erlassen. Damit hat sie jedenfalls den Prüfungsumfang, der ihr aufgrund des § 14 Abs 1 letzter Satz VwGVG iVm § 27 eingeräumt ist, verlassen. Spruch II der Beschwerdevorentscheidung ist damit rechtsgrundlos ergangen und somit ersatzlos aufzuheben. Aufgrund der Beschwerde gegen den forstpolizeilichen Auftrag war die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG berechtigt die Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Von diesem Recht hat sie Gebrauch gemacht. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz VwGVG war sie allerdings verpflichtet Paragraph 27, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmung legt den Prüfungsumfang der belangten Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung fest. Sie hatte den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Mit der Erlassung der gleichlautenden Entscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin (unter Setzung einer neuen Leistungsfrist) hat sie der Beschwerde nicht stattgegeben und diese somit als unbegründet abgewiesen. Mit Spruch römisch zwei hat sie über den Inhalt des angefochtenen Bescheides hinaus einen weiteren forstpolizeilichen Auftrag betreffend eine „entstandene Waldverwüstung in Folge von Rutschungen bei Bauarbeiten“ erlassen. Damit hat sie jedenfalls den Prüfungsumfang, der ihr aufgrund des Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, eingeräumt ist, verlassen. Spruch römisch zwei der Beschwerdevorentscheidung ist damit rechtsgrundlos ergangen und somit ersatzlos aufzuheben. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146). Nach der von der belangten Behörde vorgelegten Mitteilung der Beschwerdeführerin und eines Grundeigentümers wurde dem forstpolizeilichen Auftrag nachgekommen. Es besteht also kein Anlass mehr zur Aufrechterhaltung des forstpolizeilichen Auftrages nach Verlegung einer Rohrleitung auf Waldgrundstücken. Somit ist dem Vorlageantrag stattzugeben, Spruch I der Beschwerdevorentscheidung und der angefochtene Bescheid im amtswegig von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahren aufzuheben. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen vergleiche VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146). Nach der von der belangten Behörde vorgelegten Mitteilung der Beschwerdeführerin und eines Grundeigentümers wurde dem forstpolizeilichen Auftrag nachgekommen. Es besteht also kein Anlass mehr zur Aufrechterhaltung des forstpolizeilichen Auftrages nach Verlegung einer Rohrleitung auf Waldgrundstücken. Somit ist dem Vorlageantrag stattzugeben, Spruch römisch eins der Beschwerdevorentscheidung und der angefochtene Bescheid im amtswegig von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahren aufzuheben. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.52.28.2630.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.