RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG 70.2-2661/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde des mj. E F, geb. xx, vertreten durch die Eltern, Herrn T F und Frau N F, S, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 01.09.2016, GZ: BHHB-9.48 347/2009-009, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) idgF wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) idgF wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer E F, vertreten durch seinen Vater, beantragte im Rahmen der Behindertenhilfe als Heilbehandlung die Kostenübernahme für ein Therapierad. Als Begründung führte der Vater aus, dass das derzeitige Therapierad zu klein geworden sei und nicht mehr passgerecht sei. Dazu wurde ein Arztbrief des Landeskrankenhauses Univ.-Klinikum Graz, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie, gerichtet an die zuständige Krankenkasse vorgelegt. Weiters wurde dem Antrag eine ärztliche Bestätigung beigelegt, wonach Dr. H H, Arzt für Allgemeinmedizin bestätigt, dass ein Therapierad für E zur deutlichen Verbesserung in psychischer und motorischer Sicht führen würde. Ebenfalls beigelegt war eine Rechnung der Firma G E, aus der sich ergibt, dass das beantragte Therapiefahrrad insgesamt € 2.400,00 kostet. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 01.09.2016 den Antrag auf Kostenzuschuss zur Anschaffung eines Therapierades abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass im Bereich des Steiermärkischen Behindertengesetzes Hilfsmittel dazu da seien, fehlende Körperfunktionen welche auf einer Behinderung beruhen, auszugleichen. Davon seien Heilmittel im Sinne des § 5 Behindertengesetz, wonach es sich dabei um die notwendigen Arzneien und sonstigen Mittel die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder Sicherung des Heilerfolges dienen, zu unterscheiden. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 01.09.2016 den Antrag auf Kostenzuschuss zur Anschaffung eines Therapierades abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass im Bereich des Steiermärkischen Behindertengesetzes Hilfsmittel dazu da seien, fehlende Körperfunktionen welche auf einer Behinderung beruhen, auszugleichen. Davon seien Heilmittel im Sinne des Paragraph 5, Behindertengesetz, wonach es sich dabei um die notwendigen Arzneien und sonstigen Mittel die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder Sicherung des Heilerfolges dienen, zu unterscheiden. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde haben die Eltern des Beschwerdeführers ausgeführt, dass „das Steiermärkische Behindertengesetz irrational, pauschal, vereinheitlicht geschrieben sei und so praktiziert werden möchte“. In ihrem Fall gebe es nicht nur von ihnen selbst, sondern auch von zwei ärztlichen Stellen, welche E seit Jahren betreuen, schriftliche Bestätigungen, welche klar bekunden, welche immense Verbesserung das Therapierad bringe. Die Eltern gaben in ihrem Rechtsmittel an, dass es für sie extrem wichtig sei, keine Unterbrechung für diese Fahrrad-Therapie durch eine Bürokratie zu erlauben und sie hätten bereits seit über 4 Monaten ein passendes Therapierad in der Größe auf ihre eigenen Kosten von der BuntenRampe des M Graz angemietet. Sie seien auch schon in der Bezirkshauptmannschaft darauf hingewiesen worden, dass dies weder verglichen werden könne, noch separat behandelt werde, was natürlich schwer zu verstehen sei, wenn im Bescheid nur von Vereinheitlichung und Pauschalierung des Behindertengesetzes gesprochen werde. Obwohl ihnen vom Gesetzeswegen mindestens zwei Therapieaufenthalte in Bad Radkersburg oder Judendorf Straßengel zustünden, lehnen sie dieses Angebot sei über 4 Jahren ab, da sie drei Mal in Bad Radkersburg gewesen seien und diese Aufenthalte aus vielen verschiedenen Gründen immer kontraproduktiv und extrem stressig für ihren Sohn gewesen seien. Sie gaben dazu an, dass sie pro Aufenthalt € 3.900,00 der Sozialabteilung, in 4 Jahren also rund € 32.000,00, gespart hätten. Des Weiteren hätten sie heuer bereits hohe Kosten für die Sehhilfe, für einen Spezialsitz für die Schule und ein Lerntablet mit Spezialprogramm, welche die verwendeten Bücher identitieren, privat finanziert. Erst vor zwei Jahren sei von Oberarzt Dr. Sv der notwendige Einsatz von zwei künstlichen Hüftprothesen empfohlen worden, was mindestens zwei schwere Eingriffe unter Vollnarkose mit sich gebracht hätte. Da sie dies mit allen ihren möglichen Mitteln als Eltern vermeiden wollten, haben sie sich viele Gedanken gemacht und Hilfsmittel wie z.B. einen Spezialsitz für den richtigen Sitz und den dazu gehörigen Belastungen des gesamten Hüftapparates gebaut und sie gingen damit sicher, dass E mindestens 3-4 Stunden täglich darauf spielerisch verbringen würde. Die Mutter arbeite immer ganz besonders eng mit den Therapeuten des heilpädagogischen Kindergartens Mi zusammen und so wurden viele Stunden an Massagen und therapeutischen Übungen zu Hause von den Eltern selbst geleitet bzw. durchgeführt. Sie hätten sich wie oben erwähnt, aus Eigenmitteln ein Therapierad angeschafft, auf dem viele Stunden/Km mit großer Freude der Sohn unterwegs gewesen sei. All dies sei eindeutig ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Position der Oberschenkelköpfe wieder in ihre Pfannen gebracht worden seien und eine massive Abnützung bei schlechter Konstellation verhindert worden sei. Denn bereits bei den nächsten Untersuchungen sei von den zuständigen Spezialisten der Kinderorthopädie die positive Veränderung bemerkt worden. Für sie sei es ein großes Ziel, E im Wachstum und bereits in jungen Jahren die größtmögliche individuelle Hilfe zu gewähren, sodass eine größtmögliche Unabhängigkeit an Selbstständigkeit für sein späteres Leben bestimmend sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Therapiefahrrad im Wert von € 2.400,00 voll zur Gänze zu finanzieren, mit dem Hinweis, welche Kosten hier langfristig mit effektiven Therapiegerät/-maßnahmen gespart werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Den vorliegenden Unterlagen aus der Krankengeschichte ist zu entnehmen, dass E am 22.03.2009 als Frühgeburt in Oberwart auf die Welt gekommen ist. E ist dadurch in seiner Grobmotorik stark verzögert, es besteht eine spastische Diaparese der Beine und geringe linksbetonte Armparese und durch E starken Strabismus ist eine Brille notwendig, wobei es auch zu abwechselndem Abkleben eines Auges gekommen ist. Aufgrund des Schielens ist bereits eine Augenoperation erfolgt. Ab Herbst 2012 hat E den heilpädagogischen Kindergarten in Mi in H besucht. Die belangte Behörde gewährte für den Zeitraum 16.07.2012 bis 15.07.2013 Hilfe zur Entlastung der Familie nach der LEVO und Entgeltverordnung. Weiters wurde mit Bescheid vom 28.08.2012 die Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für die Betreuung in der Integrationsgruppe am Heilpädagogischen Kindergarten Mi für das Betriebsjahr 2012/2013 sowie die erforderlichen Fahrtkosten gewährt. Die Gewährung der Hilfe zur Erziehung wurde auch für das Betriebsjahr 2013/2014 inklusive der erforderlichen Fahrtkosten bis zum Schuleintritt fortgesetzt. Ebenso wurde für den Zeitraum 16.07.2013 bis 15.07.2014 die Familienentlastung gewährt, wobei das Stundenausmaß auf 150 erhöht wurde, mit Bescheid vom 22.07.2014 hat die belangte Behörde diese Entlastung bis 15.07.2015 weiter gewährt und wurde auch am 19.01.2015 ein Kostenzuschuss für 40 Einheiten Therapie bis 06.11.2015 zuerkannt. Weiters hat die belangte Behörde am 19.01.2015 auch maximal 40 Fahrten vom Wohnort zur Ergotherapie und zurück in der Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel gewährt. Ab Herbst 2012 hat E den heilpädagogischen Kindergarten in Mi in H besucht. Die belangte Behörde gewährte für den Zeitraum 16.07.2012 bis 15.07.2013 Hilfe zur Entlastung der Familie nach der LEVO und Entgeltverordnung. Weiters wurde mit Bescheid vom 28.08.2012 die Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für die Betreuung in der Integrationsgruppe am Heilpädagogischen Kindergarten Mi für das Betriebsjahr 2012 aus 2013, sowie die erforderlichen Fahrtkosten gewährt. Die Gewährung der Hilfe zur Erziehung wurde auch für das Betriebsjahr 2013 aus 2014, inklusive der erforderlichen Fahrtkosten bis zum Schuleintritt fortgesetzt. Ebenso wurde für den Zeitraum 16.07.2013 bis 15.07.2014 die Familienentlastung gewährt, wobei das Stundenausmaß auf 150 erhöht wurde, mit Bescheid vom 22.07.2014 hat die belangte Behörde diese Entlastung bis 15.07.2015 weiter gewährt und wurde auch am 19.01.2015 ein Kostenzuschuss für 40 Einheiten Therapie bis 06.11.2015 zuerkannt. Weiters hat die belangte Behörde am 19.01.2015 auch maximal 40 Fahrten vom Wohnort zur Ergotherapie und zurück in der Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel gewährt. Am 01.08.2016 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Übernahme der Kosten für das Therapierad gestellt. Das Landeskrankenhaus, Abteilung Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendchirurgie hat dazu festgestellt, dass E mit seiner spastischen Diplegie vom Typ GMFCS 3 in der Kinderorthopädie in Graz in Betreuung sei. E habe in letzter Zeit wesentliche motorische Fortschritte gemacht und hat von seinem Therapierad sehr profitiert. Leider sei sein Therapierad zu klein geworden und sei daher nicht mehr passgerecht. Das Landeskrankenhaus führte dazu aus, dass sie höflich um Kostenübernahme für ein größeres Therapierad bitten und für Fragen zur Verfügung stehen. Dieses Schreiben diente zur Vorlage bei der zuständigen Krankenkasse. Herr Dr. H hat die oben bereits ausgeführte Bestätigung verfasst. Zum Therapierad ist auszuführen, dass es sich dabei um ein Therapiedreirad Claude 20 mit 5-Gang Drehgriffschaltung für Beinlänge 35 bis 80 cm handelt, Käfigpedale mit Klettverschluss mit Gegengewicht montiert seien und die Kosten für das Rad alleine € 1.850,00 sowie € 150,00 für die Pedale ausmachten. Bei der vorgelegten Kostenaufstellung handelt es sich um einen Kostenvoranschlag vom 22.06.2016. Die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten lehnte die Kostenübernahme für das Therapiedreirad ab. Im Schreiben vom 14.10.2016 führte die Versicherung dazu aus, dass das beantragte Therapiedreirad das Maß einer notwendigen Krankenbehandlung gemäß § 62 B-KUVG überschreite. Die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten lehnte die Kostenübernahme für das Therapiedreirad ab. Im Schreiben vom 14.10.2016 führte die Versicherung dazu aus, dass das beantragte Therapiedreirad das Maß einer notwendigen Krankenbehandlung gemäß Paragraph 62, B-KUVG überschreite. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbestrittenen Akteninhalt der belangten Behörde und wurde im Wesentlichen auch nicht bestritten. Aus dem sorgfältig geführten Verfahrensakt der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich auch ein großes Engagement der Eltern für den jungen Beschwerdeführer. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG LGBl Nr 26/2004 idF LGBl. Nr 113/2015 lauteten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr 113 aus 2015, lauteten auszugsweise wie folgt: § 1a Stmk. BHG: Paragraph eins a, Stmk. BHG: „
(1)Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatz eins, gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
- chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
- vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;,
- vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5)Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“ § 2 Stmk. BHG:Paragraph 2, Stmk. BHG: „
(1)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
- seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
- eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 12 Asylgesetz verfügt undeine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis , 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß , Paragraph 12, Asylgesetz verfügt und
- zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.Ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.“Der Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß , Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 SMG in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und Paragraph 39, SMG oder des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO zu unterziehen hat.“ § 3 Stmk. BHG:Paragraph 3, Stmk. BHG: „Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: 1. Heilbehandlung (§ 5); Heilbehandlung (Paragraph 5,); 2. Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);“Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 6,);“ § 4 Stmk. BHG:Paragraph 4, Stmk. BHG: „
(1)Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
(2)Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
(3)Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden: 5. Geldleistungen: §§ 5, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4, § 9, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 20, 22a, 24a, 25a, 38, 47 Abs. 5Geldleistungen: Paragraphen 5, 6, 7, 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraphen 20, 22 a, 24 a, 25 a, 38, 47, Absatz 5 § 5 Stmk. BHG: Paragraph 5, Stmk. BHG: „Heilbehandlung
(1)Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch
- a)eine Behebung oder
- b)eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder
- c)eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder
- d)eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann.
- d)eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden , Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann.
(2)Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Therapien bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.
(3)Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.“Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Absatz eins, notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.“ § 6 Stmk. BHG:Paragraph 6, Stmk. BHG: „
(1)Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäss, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
(2)Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(3)Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(4)Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.
(5)In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
(6)Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.“Ein Härtefall gemäß Absatz 5, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.“ Die maßgebliche Bestimmung der Kostenzuschussverordnung-StBHG LGBl. Nr. 36/2009 idF LGBl Nr 124/2015 lautete wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Kostenzuschussverordnung-StBHG Landesgesetzblatt , Nr. 36 aus 2009, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 124 aus 2015, lautete wie folgt: § 3 Kostenzuschussverordnung-StBHG: Paragraph 3, Kostenzuschussverordnung-StBHG: „
(1)Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2)Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3)Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4)Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.“ Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung im gegenständlichen Fall von einem Hilfsmittel iSd § 6 Stmk. BHG aus. Dazu ist auszuführen, dass der Antrag auf „Heilbehandlung“ lautete und die Begründung der belangten Behörde wenig Aufschluss über die Entscheidungsgründe gibt. Das Landesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren daher die Voraussetzungen für den Kostenzuschuss des Rades als „Heilbehandlung“ und als „Hilfsmittel“ geprüft. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung im gegenständlichen Fall von einem Hilfsmittel iSd Paragraph 6, Stmk. BHG aus. Dazu ist auszuführen, dass der Antrag auf „Heilbehandlung“ lautete und die Begründung der belangten Behörde wenig Aufschluss über die Entscheidungsgründe gibt. Das Landesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren daher die Voraussetzungen für den Kostenzuschuss des Rades als „Heilbehandlung“ und als „Hilfsmittel“ geprüft. Da sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (Stmk. BHG inkl. Durchführungsverordnungen) noch aus den Materialen zu Stammfassung und Novellen Näheres zur Bestimmung der Begriffe „Körperersatzstücke“, orthopädische Behelfe“ oder „andere Hilfsmittel“ ergibt, wird zur Definition dieser Bestimmung angesichts der wortgleichen Begriffe – das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955 herangezogen.Da sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (Stmk. BHG inkl. Durchführungsverordnungen) noch aus den Materialen zu Stammfassung und Novellen Näheres zur Bestimmung der Begriffe „Körperersatzstücke“, orthopädische Behelfe“ oder „andere Hilfsmittel“ ergibt, wird zur Definition dieser Bestimmung angesichts der wortgleichen Begriffe – das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, herangezogen. Gemäß § 154 Abs 1 letzter Satz ASVG sind als „Hilfsmittel“ hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sindGemäß Paragraph 154, Absatz eins, letzter Satz ASVG sind als „Hilfsmittel“ hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind
- a)die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen oderb) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
- a)die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen oder,
- b)die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Es ist daher nicht möglich – wie von der belangten Behörde zu Recht entschieden – das Therapierad im Rahmen von § 6 BHG zu gewähren. Es kann nicht festgestellt werden, dass das beantragte Hilfsmittel im gegenständlichen Fall geeignet ist, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen. Es ist daher nicht möglich – wie von der belangten Behörde zu Recht entschieden – das Therapierad im Rahmen von Paragraph 6, BHG zu gewähren. Es kann nicht festgestellt werden, dass das beantragte Hilfsmittel im gegenständlichen Fall geeignet ist, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen. Durch den vorgelegten Antrag ist aber ohnedies zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Kostenübernahme nach § 5 Steiermärkisches Behindertengesetz beantragt wurde. Dazu ist festzustellen, dass Hilfe zur Heilbehandlung im Sinne des § 5 BHG bei Vorliegen einer Krankheit erst dann gewährt wird, wenn sozialversicherungsrechtlich kein Anspruch auf Krankenbehandlung, Behandlungskosten für Therapie und Arzneimittel besteht. Durch die Heilbehandlung in Form von der Gewährung von Therapien sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Diese Behandlung muss ausreichen und zweckmäßig sein, ohne das Maß des medizinisch notwendigen zu überschreiten. Auch wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Fahrrad ärztlich und therapeutisch für E Bewegungstraining notwendig sei, so ist dazu festzustellen, dass es sich bei dem Therapierad keineswegs um ein Hilfsmittel zur Heilbehandlung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes handelt. Es findet sich auch keine ausdrückliche Begründung in den Arztbriefen, in welcher Form dieses Therapierad konkret zur Heilbehandlung beiträgt. Durch den vorgelegten Antrag ist aber ohnedies zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Kostenübernahme nach Paragraph 5, Steiermärkisches Behindertengesetz beantragt wurde. Dazu ist festzustellen, dass Hilfe zur Heilbehandlung im Sinne des Paragraph 5, BHG bei Vorliegen einer Krankheit erst dann gewährt wird, wenn sozialversicherungsrechtlich kein Anspruch auf Krankenbehandlung, Behandlungskosten für Therapie und Arzneimittel besteht. Durch die Heilbehandlung in Form von der Gewährung von Therapien sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Diese Behandlung muss ausreichen und zweckmäßig sein, ohne das Maß des medizinisch notwendigen zu überschreiten. Auch wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Fahrrad ärztlich und therapeutisch für E Bewegungstraining notwendig sei, so ist dazu festzustellen, dass es sich bei dem Therapierad keineswegs um ein Hilfsmittel zur Heilbehandlung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes handelt. Es findet sich auch keine ausdrückliche Begründung in den Arztbriefen, in welcher Form dieses Therapierad konkret zur Heilbehandlung beiträgt. Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt jedoch dazu, dass es sich um eine „Heilbehandlung“ handelt. Das beantragte Rad könnte nur dann berücksichtigt werden, wenn es mit einer konkreten Heilbehandlung/Therapie verbunden wäre, oder aber geeignet wäre die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen. Nach der Wortbedeutung laut Duden, handelt es sich bei einem „Hilfsmittel“ um einen Gegenstand handelt, der dem Ausgleich eines bestehenden körperlichen Defekts dient. Es entspricht den Lebensverhältnissen, dass ein Siebenjähriger über ein Fahrrad verfügt und müssten hier jene Umstände aufgezeigt werden, die sich auf das spezielle Rad beziehen. Zweifelsfrei ist das Therapierad für E Entwicklung förderlich und die Eltern unterstützen ihr Kind auch hervorragend. Aber auch bei großzügiger Auslegung gelingt es nicht, im vorliegenden Verfahren das beantragte Fahrrad als Hilfsmittel oder Heilmittel zu subsumieren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht beantragt war und eine solche auch nicht für erforderlich erachtet wurde, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, die Beweisaufnahme eine Erörterung in kontradiktorischer Verhandlung also nicht erforderlich machte und die Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs 2 GRC nicht erforderlich war, konnte unter Hinweis auf § 24 Abs 1 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Da im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht beantragt war und eine solche auch nicht für erforderlich erachtet wurde, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, die Beweisaufnahme eine Erörterung in kontradiktorischer Verhandlung also nicht erforderlich machte und die Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, EMRK und Artikel 47, Absatz 2, GRC nicht erforderlich war, konnte unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weiters fehlt es an einer Rechtsprechung. Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weiters fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.2.2661.2016