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{'item': 'LVwG 30.28-1981/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 3§ 49§ 77§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG 30.28-1981/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richt

§ 50in Verbindung mit § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2016/50 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/50 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mehrmals innerhalb der Schonzeit an näher genannten Tatzeiten am selben Tatort Feldhasen bejagt und zweimal auch jeweils einen Feldhasen außerhalb der festgesetzten Jagdzeiten erlegt zu haben. Im Verfahren vor der Behörde hat der Beschuldigte eingewandt, dass er am 09.04. um 17.00 Uhr nicht am Tatort anwesend war und die ersten drei Übertretungen nicht nachvollziehbar und unschlüssig seien, da dieselbe Tathandlung mehreren Tätern vorgeworfen wurde. Zur Strafbemessung wurde das Einkommen mit einer Höhe von € 1.090,00 bei einem Schuldenstand von € 10.900,00 und Sorgepflichten für ein Kind geschätzt. Als erschwerend wurde das Erlegen der Feldhasen und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit festgestellt. Angesichts der glaubwürdigen und übereinstimmenden Zeugenaussagen stehe für die Behörde fest, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt „beide“ Beschuldigte am Tatort mit Gewehren gesehen wurden, mehrere Schüsse gefallen sind und Hasen bejagt und erlegt wurden. Festgehalten werde, dass mit Ausnahme der beiden Beschuldigten keine anderen Personen mit Gewehren oder Jäger zum gegenständlichen Tatzeitpunkt am Tatort anwesend waren und infolgedessen sowohl Herr M E „als auch“ F E die angezeigten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hätten. In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen argumentiert. Schon aus dem gegenständlichen Straferkenntnis wie auch dem zu BHWZ-15.1-3269/2015 gegen Herrn F E erlassenen Straferkenntnis ergebe sich, dass offenkundig der selbe Strafvorwurf gegen zwei Personen erhoben werde, ohne dass diesen Personen eine einzelne Tathandlung tatsächlich zugeordnet werden könne. Der Sachverhalt sei somit rechtlich völlig falsch beurteilt. Die belangte Behörde gehe nicht einmal von einer Beteiligung aus, sondern unterstelle einen Sachverhalt zwei Personen, was faktisch und rechtlich unmöglich sei. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und danach den Bescheid aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er am 09.04.2015, einem von der belangten Behörde genannten Tatzeitpunkte, jedenfalls nicht in Österreich war. Er könne ausschließen, dass er zu den Tatzeiten Feldhasen bejagt oder geschossen habe, weil Schonzeit war. Er bezog sich auf die Ausführungen seines Vaters in der Verhandlung, wonach sie ihren Jagdhund der Rasse Magyar Vizsla unter Abgabe von Schüssen ausbildeten. Der Obstgarten liege in der Nähe seiner Hofstelle. Mit dem Tatvorwurf sei er erstmalig mit einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft konfrontiert worden. Als Zeuge befragt gab Herr J K an, den Beschuldigten und seinen Vater zu den vorgeworfenen Tatzeiten und Tatorten gesehen zu haben. Sie seien mit dem „Suzuki“ unterwegs gewesen und hätten auch zwei Hunde dabei gehabt. Einmal habe der Vater des Beschwerdeführers und einmal der Beschwerdeführer einen Hasen ins Auto gegeben. Für die Tatzeit am 27.03.2015 habe er gesehen, dass beide Beschwerdeführer zugleich oder fast zugleich geschossen haben, der Hase „umgefallen“ sei und ihn der Hund gebracht habe. Für die Tatzeit am 28.03.2015 könne er nicht sagen, wer geschossen habe, es seien aber drei oder vier Schuss hintereinander abgegeben worden und zwar so knapp hintereinander, dass er annehme, dass beide Beschwerdeführer geschossen hätten. Ob sie an diesem Tag einen Hasen erlegt hätten, habe er nicht sehen können. Für den Tatzeitpunkt 30.03.2015 gab er an, dass ein Hase „umgefallen“ ist, den der Hund brachte. Für den Tatzeitpunkt 09.04.2015 habe er gesehen, dass auf einen Hasen geschossen wurde, der durch ein Zaunloch auf sein angrenzendes Grundstück gewechselt ist. Er habe sehen können, dass beide Beschwerdeführer geschossen hätten. Er habe sich die Tatzeitpunkte jeweils sofort aufgeschrieben und wisse, dass kein anderer befugter Jäger dort gewesen sei. Durch das Fernglas hätte er sehen können, dass zwei Bockflinten verwendet worden waren. Die beiden mitgebrachten Hunde seien gleich groß gewesen. Sie waren auch gleich gefärbt. Der als Zeuge einvernommene Herr G F gab an beide Beschwerdeführer in deren Obstgarten mit dem Suzuki-Fahrzeug fahrend gesehen zu haben. Ob nach dem von ihm gehörten Knall etwas erlegt bzw. geschossen wurde, könne er nicht sagen. Dies sei an einem späteren Nachmittag Ende März gewesen. Die beiden Vorfälle seien ein paar Tage auseinander gelegen. An den zwei Tagen Ende März habe er auch die beiden Hunde der Beschwerdeführer gesehen, welche in der Anlage gelaufen seien. Was die Hunde konkret gemacht hätten, könne er nicht sagen, auch nichts konkretes zu den Hunden, insbesondere zu ihrem Alter. Einmal habe er zwei Schüsse hintereinander, einmal glaublich nur einen gehört. Einmal habe er die Beschwerdeführer von der Etzersdorfer Landesstraße aus gesehen, als er Richtung Etzersdorf fuhr. Der Beschwerdeführer bezweifelte die Glaubwürdigkeit des Zeugen Herrn K, weil er entgegen einer Aussage von Frau M behauptet, dass er ihr einen Hasen angeboten habe. Die Ausführungen würden konstruiert wirken und könnten aus ihnen keine konkreten Tathandlungen abgeleitet werden. Die Aussage des Zeugen Herrn F betreffe nicht den angeführten Tatort sondern das Grundstück Nr. x wie sich aus der Beschreibung des Beobachtungsortes ergebe. Auch diese Aussage sei nicht geeignet die vorgeworfenen Taten nachzuweisen. Er sage selbst aus, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschwerdeführer einen Hasen erlegt hätte. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt hat sich in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bestätigt. Insbesondere hat sich in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bestätigt, dass zu den angeführten Tatzeiten am angeführten Tatort gemeinsam mit seinem Vater auf Feldhasen geschossen und am 27.03.2015 und am 30.03.2015 jeweils ein Feldhase erlegt wurde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Aussagen beider einvernommenen Zeugen sind glaubwürdig und geben das von ihnen beobachtete Geschehen nach ihrer Erinnerung wieder. Sie enthalten keinerlei Widersprüche. Insbesondere trifft die Annahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht zu, dass der Zeuge Herr F den Beschwerdeführer auf Grundstück Nr. x, KG P, beobachtet hätte, da der von der belangten Behörde bezeichnete Tatort auch von der sogenannten Etzersdorfer Straße aus einsehbar ist. Beide Zeugenaussagen wurden inhaltlich strukturiert vorgebracht und Erinnerungslücken zugegeben. Das Verhalten der Zeugen bei der Zeugenaussage zeigt eine gleichbleibende natürliche Körpersprache. Die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen wird vom Beschwerdeführer im Einspruch gegen die Strafverfügung zu diesen Delikten bestätigt, indem „für sich alleine gesehen zumindest die Schilderung der Übertretungen nachvollziehbar sei“. Im Gegensatz dazu steht die Aussage des Beschwerdeführers, dass er zu den Tatzeitpunkten mit seinem Vater seinen Jagdhund ausbildete, indem er mit einem gefrorenen Feldhasen Geruchsspuren legte und durch Schüsse die Schussfestigkeit des Hundes prüfte. Dieses Vorbringen wurde erstmals in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung getätigt. Schon im Verfahren vor der belangten Behörde versuchte der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Zeugen Herrn K damit zu erschüttern, dass aufgrund der von ihm angenommenen Entfernung von 100 Meter der Zeuge mit oder ohne Fernglas einen Feldhasen nicht von einem Kaninchen unterscheiden könne. Ein solcher Versuch die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern wurde in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung nicht wiederholt. Zu den Tatzeitpunkten waren die Obstbäume am Tatort nicht belaubt, weil sie außerhalb der Vegetationszeit liegen, wie der Zeuge Herr K bestätigt, sodass keine wesentliche Sichtbehinderung im Zusammenwirken mit den Hagelschutznetzen gegeben war. Der Beschuldigte hat keinerlei Aussagen darüber gemacht, durch welches Verhalten er bei den Zeugen den Eindruck hinterlassen haben könnte, dass der angeblich von ihm zur Legung einer Fährte verwendete gefrorene Feldhase als „umgefallen“ beobachtet wurde. Die Behauptung an einem der Tatzeitpunkte nicht in Österreich gewesen zu sein, ohne darzulegen wo er sich zu welchem Zweck aufgehalten hat, macht diese Aussage nicht glaubhaft. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache

§ 3i

Vm § 50 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG mit Erkenntnis.

§ 49Abs 1 Steiermärkisches. Jagdgesetz, LGBl 1986/23 id

F LGBl 2015/9 (StJagdG) hat die Landesregierung durch Verordnung für das in § 2 genannte Wild Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden.

Paragraph 49, Absatz eins, Steiermärkisches. Jagdgesetz, LGBl 1986/23 in der Fassung LGBl 2015/9 (StJagdG) hat die Landesregierung durch Verordnung für das in Paragraph 2, genannte Wild Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Übertretungen des Jagdgesetzes und der aufgrund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderer Anordnungen werden

§ 77von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.200,00 bestraft.

Der Versuch ist strafbar. Übertretungen des Jagdgesetzes und der aufgrund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderer Anordnungen werden

Paragraph 77, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.200,00 bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 1Z 15 der Verordnung über die Festsetzung der Jagdzeiten, LGBl 1987/16 id

F LGBl 2012/68, ist die Jagdzeit für Feldhasen im Bezirk Weiz zwischen 16.10 bis 15.12. jeden Jahres festgelegt.

Paragraph eins, Ziffer 15, der Verordnung über die Festsetzung der Jagdzeiten, LGBl 1987/16 in der Fassung LGBl 2012/68, ist die Jagdzeit für Feldhasen im Bezirk Weiz zwischen 16.10 bis 15.12. jeden Jahres festgelegt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Abschuss von Wild außerhalb der Jagdzeit (Schusszeit) stellt eine gröbliche Verletzung der Regeln der Weidgerechtigkeit dar (vgl. VwGH 19.01.1983, 82/03/0289). Die Verletzung der Schonvorschriften als auch die versuchte Verletzung der Schonvorschriften ist verwaltungsstrafrechtlich

§ 77St

JagdG mit einer Geldstrafe bedroht. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 27.03.2015 und am 30.03.2015 zu näher genannten Tatzeiten am Tatort einen Feldhasen erlegt und am 28.03.2015 bzw. 09.04.2015 zu näher genannten Tatzeiten am Tatort eine Bejagung von Feldhasen rechtswidrig vorgenommen zu haben. Außerhalb der Jagdzeiten darf Wild nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden (§ 49 Abs 1 zweiter Satz StJagdG). Verfolgt hat der Beschwerdeführer die Feldhasen, indem er, mit dem Ziel sie zu erlegen, auf sie geschossen hat. Der Abschuss von Wild außerhalb der Jagdzeit (Schusszeit) stellt eine gröbliche Verletzung der Regeln der Weidgerechtigkeit dar vergleiche VwGH 19.01.1983, 82/03/0289). Die Verletzung der Schonvorschriften als auch die versuchte Verletzung der Schonvorschriften ist verwaltungsstrafrechtlich

Paragraph 77, StJagdG mit einer Geldstrafe bedroht. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 27.03.2015 und am 30.03.2015 zu näher genannten Tatzeiten am Tatort einen Feldhasen erlegt und am 28.03.2015 bzw. 09.04.2015 zu näher genannten Tatzeiten am Tatort eine Bejagung von Feldhasen rechtswidrig vorgenommen zu haben. Außerhalb der Jagdzeiten darf Wild nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden (Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz StJagdG). Verfolgt hat der Beschwerdeführer die Feldhasen, indem er, mit dem Ziel sie zu erlegen, auf sie geschossen hat. Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass ihm die Behörde nicht nachgewiesen habe, dass er unmittelbarer Täter dieser Verwaltungsübertretungen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater gemeinsam bewusst und gewollt auf die Feldhasen geschossen haben und zwar aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses. Dies ergibt sich aus den Sachverhaltselementen der gemeinsamen Anfahrt zum Tatort, dem gemeinsamem Schießen auf Feldhasen und dem gemeinsamen Einsatz der Jagdhunde des Beschwerdeführers und seines Vaters. Der Beschwerdeführer ist daher als unmittelbarer Täter, nämlich als Mittäter zu bestrafen (vgl. OGH 06.03.2003, 12Os1/03 zum im Hinblick auf die Täterschaft mit § 7 VStG vergleichbarem § 12 StGB; VwGH 22.03.1993, 92/10/0132). Die Beschwerde ist somit dem Grunde nach abzuweisen. Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass ihm die Behörde nicht nachgewiesen habe, dass er unmittelbarer Täter dieser Verwaltungsübertretungen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater gemeinsam bewusst und gewollt auf die Feldhasen geschossen haben und zwar aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses. Dies ergibt sich aus den Sachverhaltselementen der gemeinsamen Anfahrt zum Tatort, dem gemeinsamem Schießen auf Feldhasen und dem gemeinsamen Einsatz der Jagdhunde des Beschwerdeführers und seines Vaters. Der Beschwerdeführer ist daher als unmittelbarer Täter, nämlich als Mittäter zu bestrafen vergleiche OGH 06.03.2003, 12Os1/03 zum im Hinblick auf die Täterschaft mit Paragraph 7, VStG vergleichbarem Paragraph 12, StGB; VwGH 22.03.1993, 92/10/0132). Die Beschwerde ist somit dem Grunde nach abzuweisen. Auch die Strafbemessung der belangten Behörde ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der verhängten Geldstrafe bewegt sich im untersten Strafbereich und beträgt weniger als 1/7 der maximalen Strafhöhe. Die belangte Behörde hat ohnedies die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Selbst unter der Annahme, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen, entspricht die Strafhöhe dem Ausmaß des Verschuldens.

§ 52Abs 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag bemisst sich nach Abs 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, hier also insgesamt mit einem Betrag von € 200,00.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag bemisst sich nach Absatz 2, für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, hier also insgesamt mit einem Betrag von € 200,00. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.28.1981.2016

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