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{'item': 'LVwG 50.25-2152/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG 50.25-2152/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

grundelegung der nachstehenden, einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, vidierten Planunterlagen erteilt wird: - „Südansicht mit Geländeprofil 1 lt. Lageplan an Nachbargrundgrenze“ vom 11.10.2016 der K-S GmbH, - „Westansicht mit Geländeprofil 2 lt. Lageplan an Nachbargrundgrenze“ vom 11.10.2016 der K-S GmbH und - „Dachgeschoß“ vom 11.10.2016 der K-S GmbH; und c) die Baubeschreibung wie folgt ergänzt wird: Die Wärmedämmung des Gebäudes 1 wird von 20 cm auf 18 cm reduziert und durch höherwertiges Dämmmaterial ersetzt, sodass

r westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. x der Grenzabstand eingehalten wird und werden die Dachgaupen und Balkone auf der Südseite nach Maßgabe der nachgereichten Planunterlagen der K-S GmbH vom 11.10.2016 reduziert. Eine Änderung der Anzahl der Wohneinheiten in diesem Gebäude soll sich dadurch nicht ergeben. II. Die K-S GmbH hat binnen zwei Wochen ab

stellung dieses Erkenntnisses gemäß TP32 Gemeindeverwaltungsabgaben-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012, für die Vidierung der nachgereichten 3 x 3 = 9 Pläne und 9 Vidierungsvermerke á € 5,00 den Betrag von € 45,00

entrichten; – dies bei sonstiger Zwangsfolge.römisch zwei. Die K-S GmbH hat binnen zwei Wochen ab

stellung dieses Erkenntnisses gemäß TP32 Gemeindeverwaltungsabgaben-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012,, für die Vidierung der nachgereichten 3 x 3 = 9 Pläne und 9 Vidierungsvermerke á € 5,00 den Betrag von € 45,00

entrichten; – dies bei sonstiger Zwangsfolge. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Gemeinderates der Gemeinde St. Johann in der Haide als der

ständigen Baubehörde zweiter Instanz mit Eingabe vom 04.08.2016 vorgelegten Beschwerden sowie der angeschlossenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakten ergibt sich in Bezug auf den Verfahrensablauf im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Mit Eingabe vom 01.09.2015 hat die bauwerbende K-S GmbH, situiert in L, Lstraße , bei der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde St. Johann in der Haide um Baubewilligung für die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 37 überdeckten PKW-Abstellplätzen, 13 nicht überdeckten PKW-Abstellplätzen, Stützmauern, Regenwasserbecken und Geländeveränderungen auf dem Bauplatz Grundstücke Nr. x, x, x, x sowie x und x, EZ x, KG J/H, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Über dieses Ansuchen hat die Baubehörde erster Instanz mit Kundmachung und Ladung vom 03.09.2015 die Bauverhandlung für 22.09.2015 anberaumt,

welcher insbesondere auch Frau W R und Frau S R als jeweilige Hälfteeigentümerinnen des Grundstückes x, KG J/H, persönlich geladen wurden, wobei Frau W R auch Alleineigentümerin des Grundstückes x, KG J/H, ist. Dem behördlichen Verfahren

Grunde gelegt wurde auch der Informationsplan betreffend die Vermessung der Grundstücke der D & W ZT GmbH vom 11.07.2014 mit dem Vermessungsdatum 05.05.2014 und der GZ: D13 1729/2013.Dem behördlichen Verfahren

Grunde gelegt wurde auch der Informationsplan betreffend die Vermessung der Grundstücke der D & W ZT GmbH vom 11.07.2014 mit dem Vermessungsdatum 05.05.2014 und der GZ: D13 1729 aus 2013,. Eigentümer der vom Bauvorhaben erfassten Grundstücke sind je

r Hälfte Frau J V und Herr W V und liegt eine

stimmungserklärung

m diesbezüglich beantragten Bauvorhaben vom 09.09.2015 vor.Eigentümer der vom Bauvorhaben erfassten Grundstücke sind je

r Hälfte Frau J römisch fünf und Herr W römisch fünf und liegt eine

stimmungserklärung

m diesbezüglich beantragten Bauvorhaben vom 09.09.2015 vor. Mit Eingabe vom 17.09.2015 erhob Frau W R Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben als Alleineigentümerin der Liegenschaft Grundstück x, EZ x, KG J/H. Ausgeführt wurde unter Hinweis auf den bestehenden, raumordnungsrechtlichen Immissionsschutz im Wesentlichen, dass die Wohnanlage dem Siedlungs- und Dorfcharakter der näheren Umgebung widerspreche und

diesem widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft führen würde, insbesondere durch Lärm- und Abgasimmissionen, wobei auch auf das Schreiben der Gemeinde St. Johann in der Haide vom 12.05.2015 an die Nachbarin (GZ: 031-2/Ä 4.00 Einw.-2015) verwiesen werde, wonach die Festlegung des gegenständlichen Bereichs mit zwei Funktionen (Landwirtschaft und Wohnung) aufgrund des Gebietscharakters erfolge und die geplante Forcierung des Wohnbaues in dieser zentralen Lage erst nach Reduktion von rechtlich genehmigten Tierbeständen erfolge, was bis dato aber wohl keinesfalls schon erfolgt sei. Insbesondere wurde festgehalten, dass die geplante Wohnanlage nicht im Einklang mit der bestehenden, losen Verbauung mit Einfamilienhäusern und teilweise Landwirtschaften stehe und seien die

erwartenden Belästigungen jedenfalls als ortsunüblich

bezeichnen, wobei auch darauf verwiesen werde, dass sich das Haus 3 in unmittelbarer Nähe

m Wohnhaus der Nachbarin befinden solle und östlich an dieses ein Spielplatz mit einer Fläche von 220 m² angrenze, sodass auch in diesem Sinne größere Schutzabstände gemäß § 13 Abs 12 BauG eingefordert würden. Darüber hinaus wurde von Seiten Frau W R auch die Bauplatzeignung in Zweifel gezogen und festgehalten, dass insbesondere aufgrund der Hanglage

befürchten sei, dass das vorgesehene Rückhaltebecken nicht ausreichend sei und nicht gewährleistet sei, dass dieses gegen Überschwemmungen bzw. Abfließen auf das südlich gelegene und im Miteigentum der Nachbarin gelegene Grundstück x abgesichert sei. Darüber hinaus wurde auf einen unmittelbar neben bzw. westlich des Wohnhauses der Frau W R befindlichen Brunnen verwiesen und ausgeführt, dass eine Gefährdung der Wasserqualität jedenfalls

befürchten sei, insbesondere auch deshalb, da nördlich davon zahlreiche Parkplätze situiert würden und die Gefahr bestehe, dass etwa durch ausfließenden Treibstoff oder Motoröl die Grundfläche der Nachbarin verunreinigt werden könnte und dadurch auch das Grundwasser, weshalb

sammenfassend die Abweisung der beantragten Baubewilligung beantragt wurde bzw. in eventu die Erteilung entsprechender Auflagen, um Belästigungen für die Bewohnerschaft hintanzuhalten.Ausgeführt wurde unter Hinweis auf den bestehenden, raumordnungsrechtlichen Immissionsschutz im Wesentlichen, dass die Wohnanlage dem Siedlungs- und Dorfcharakter der näheren Umgebung widerspreche und

diesem widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft führen würde, insbesondere durch Lärm- und Abgasimmissionen, wobei auch auf das Schreiben der Gemeinde St. Johann in der Haide vom 12.05.2015 an die Nachbarin (GZ: 031-2/Ä 4.00 Einw.-2015) verwiesen werde, wonach die Festlegung des gegenständlichen Bereichs mit zwei Funktionen (Landwirtschaft und Wohnung) aufgrund des Gebietscharakters erfolge und die geplante Forcierung des Wohnbaues in dieser zentralen Lage erst nach Reduktion von rechtlich genehmigten Tierbeständen erfolge, was bis dato aber wohl keinesfalls schon erfolgt sei. Insbesondere wurde festgehalten, dass die geplante Wohnanlage nicht im Einklang mit der bestehenden, losen Verbauung mit Einfamilienhäusern und teilweise Landwirtschaften stehe und seien die

erwartenden Belästigungen jedenfalls als ortsunüblich

bezeichnen, wobei auch darauf verwiesen werde, dass sich das Haus 3 in unmittelbarer Nähe

m Wohnhaus der Nachbarin befinden solle und östlich an dieses ein Spielplatz mit einer Fläche von 220 m² angrenze, sodass auch in diesem Sinne größere Schutzabstände gemäß Paragraph 13, Absatz 12, BauG eingefordert würden. Darüber hinaus wurde von Seiten Frau W R auch die Bauplatzeignung in Zweifel gezogen und festgehalten, dass insbesondere aufgrund der Hanglage

befürchten sei, dass das vorgesehene Rückhaltebecken nicht ausreichend sei und nicht gewährleistet sei, dass dieses gegen Überschwemmungen bzw. Abfließen auf das südlich gelegene und im Miteigentum der Nachbarin gelegene Grundstück x abgesichert sei. Darüber hinaus wurde auf einen unmittelbar neben bzw. westlich des Wohnhauses der Frau W R befindlichen Brunnen verwiesen und ausgeführt, dass eine Gefährdung der Wasserqualität jedenfalls

befürchten sei, insbesondere auch deshalb, da nördlich davon zahlreiche Parkplätze situiert würden und die Gefahr bestehe, dass etwa durch ausfließenden Treibstoff oder Motoröl die Grundfläche der Nachbarin verunreinigt werden könnte und dadurch auch das Grundwasser, weshalb

sammenfassend die Abweisung der beantragten Baubewilligung beantragt wurde bzw. in eventu die Erteilung entsprechender Auflagen, um Belästigungen für die Bewohnerschaft hintanzuhalten. Vor Durchführung der Bauverhandlung wurde der Baubehörde der Antrag der Liegenschaftseigentümer auf Vereinigung der Grundstücke nach § 12 Vermessungsgesetz betreffend die Grundstücke Nr. x, x, x und x, KG J/H, am 21.09.2015 übermittelt und wurde der Baubehörde am Verhandlungstag auch das medizinische Gutachten des Gemeindearztes Dr. med. univ. H W, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.09.2015 vorgelegt, welchem die Baubeschreibungen und Einreichpläne sowie das bereits vor Antragstellung vorgelegte, umwelthygienische Gutachten des Ziviltechnikerbüros Dr. K P vom 20.03.2015 und die diesbezügliche Plausibilitätsprüfung des immissionstechnischen Amtssachverständigen Dr. Sch vom 23.06.2015, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie die ergänzende Stellungnahme

m Gutachten Dr. P vom 10.07.2015

Grunde gelegt wurden. Vor Durchführung der Bauverhandlung wurde der Baubehörde der Antrag der Liegenschaftseigentümer auf Vereinigung der Grundstücke nach Paragraph 12, Vermessungsgesetz betreffend die Grundstücke Nr. x, x, x und x, KG J/H, am 21.09.2015 übermittelt und wurde der Baubehörde am Verhandlungstag auch das medizinische Gutachten des Gemeindearztes Dr. med. univ. H W, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.09.2015 vorgelegt, welchem die Baubeschreibungen und Einreichpläne sowie das bereits vor Antragstellung vorgelegte, umwelthygienische Gutachten des Ziviltechnikerbüros Dr. K P vom 20.03.2015 und die diesbezügliche Plausibilitätsprüfung des immissionstechnischen Amtssachverständigen Dr. Sch vom 23.06.2015, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie die ergänzende Stellungnahme

m Gutachten Dr. P vom 10.07.2015

Grunde gelegt wurden. Im

ge der am 22.09.2015 durchgeführten Ortsverhandlung wurde von Seiten des Rechtsvertreter der Frau W R und der Frau S R auf die mit Schreiben vom 16.09.2015 schriftlich erhobenen Einwendungen verwiesen und wurde ergänzend vorgebracht, dass

m Einwendungszeitpunkt ein anderer als der nunmehrige Plan vorgelegen sei und liege eine erforderliche und rechtlich gesicherte

fahrt im Sinne des § 5 Stmk. BauG nicht vor,

mal sich auf dem Grundstück x unmittelbar nördlich des Wohnhauses der Frau R eine Fläche befinde, auf welcher sie sowie auch Frau H das Recht

m Abstellen von je einem Fahrzeug ersessen hätten, sodass auch die

fahrt

den drei Wohnbauten beeinträchtigt werde und werde weiterhin auf die Ausübung dieser Dienstbarkeit bestanden und wäre im Hinblick auf den in wesentlichen Punkten geänderten Plan, der erst am Vortag der Bauverhandlung um 10.14 Uhr per E-Mail übermittelt worden sei, auch die Verlegung der Bauverhandlung erforderlich gewesen,

mal ein anderes Bauprojekt als ursprünglich

r Beurteilung anstehe und sei auch eine entsprechende Vorbereitung für die Anrainer für diese Bauverhandlung nicht möglich gewesen.Im

ge der am 22.09.2015 durchgeführten Ortsverhandlung wurde von Seiten des Rechtsvertreter der Frau W R und der Frau S R auf die mit Schreiben vom 16.09.2015 schriftlich erhobenen Einwendungen verwiesen und wurde ergänzend vorgebracht, dass

m Einwendungszeitpunkt ein anderer als der nunmehrige Plan vorgelegen sei und liege eine erforderliche und rechtlich gesicherte

fahrt im Sinne des Paragraph 5, Stmk. BauG nicht vor,

mal sich auf dem Grundstück x unmittelbar nördlich des Wohnhauses der Frau R eine Fläche befinde, auf welcher sie sowie auch Frau H das Recht

m Abstellen von je einem Fahrzeug ersessen hätten, sodass auch die

fahrt

den drei Wohnbauten beeinträchtigt werde und werde weiterhin auf die Ausübung dieser Dienstbarkeit bestanden und wäre im Hinblick auf den in wesentlichen Punkten geänderten Plan, der erst am Vortag der Bauverhandlung um 10.14 Uhr per E-Mail übermittelt worden sei, auch die Verlegung der Bauverhandlung erforderlich gewesen,

mal ein anderes Bauprojekt als ursprünglich

r Beurteilung anstehe und sei auch eine entsprechende Vorbereitung für die Anrainer für diese Bauverhandlung nicht möglich gewesen. Mit Schreiben vom 25.09.2015 wurde baubehördlicherseits im Hinblick auf die erst kurz vor Verhandlungsbeginn vorgelegene, abgeänderte Einreichplanung eine Fristverlängerung von 21 Tagen ab

stellung dieses Schreibens eingeräumt und den Parteien die Möglichkeit geboten, bis

diesem Termin bei der Baubehörde während der Amtsstunden in die Unterlagen Einsicht

nehmen und schriftlich

m abgeänderten Projekt Stellung

nehmen. Hinsichtlich des Projektes wurde darin festgehalten, dass dieses „die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 46 überdeckten PKW-Abstellplätzen, Stützmauern, Regenwasserbecken und Geländeveränderungen in St. Johann in der Haide x, x und x auf Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x, KG J/H, betrifft. Dieses Schreiben ging auch den rechtsfreundlichen Vertretern der Frau W R und der Frau S R

. Aus dem Mail der Gemeinde St. Johann in der Haide vom 19.10.2015 an die Antragstellerin ist ersichtlich, dass von Seiten der Baubehörde Angebote für die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen und eines schalltechnischen Gutachtens auf Vorschlag eines gewissen Herrn Dr. M bei der M-B GmbH in G eingeholt hat und wurden von der Antragstellerin die „Anbote“ der M-B GmbH vom 19.10.2015 betreffend die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen Gutachten der M-B GmbH, B I, Tstraße 3, Büro G: Oring, G, sowie der T B GmbH, Oring, G, vom 16.10.2015 betreffend die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens, übermittelt. Aus dem Aktenvermerk vom 02.11.2015 ist

ersehen, dass sich der Vertreter der Antragstellerin mit den übermittelten Angeboten nicht einverstanden erklärte und zwei andere „Angebote“ vorlegte und diesbezüglich um Bestellung der Gutachter der TA B GmbH, J. S, Le, vom 27.10.2015 und des technischen Büros Dr. G, K, vom 30.10.2015, bat, wobei laut Aktenlage die beiden Gutachter von Gemeindeseite bestellt werden sollten, sobald die endgültigen Projektunterlagen von Bauwerberseite vorgelegt würden. Aus dem Mail der Gemeinde St. Johann in der Haide vom 19.10.2015 an die Antragstellerin ist ersichtlich, dass von Seiten der Baubehörde Angebote für die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen und eines schalltechnischen Gutachtens auf Vorschlag eines gewissen Herrn Dr. M bei der M-B GmbH in G eingeholt hat und wurden von der Antragstellerin die „Anbote“ der M-B GmbH vom 19.10.2015 betreffend die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen Gutachten der M-B GmbH, B römisch eins, Tstraße 3, Büro G: Oring, G, sowie der T B GmbH, Oring, G, vom 16.10.2015 betreffend die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens, übermittelt. Aus dem Aktenvermerk vom 02.11.2015 ist

ersehen, dass sich der Vertreter der Antragstellerin mit den übermittelten Angeboten nicht einverstanden erklärte und zwei andere „Angebote“ vorlegte und diesbezüglich um Bestellung der Gutachter der TA B GmbH, J. S, Le, vom 27.10.2015 und des technischen Büros Dr. G, K, vom 30.10.2015, bat, wobei laut Aktenlage die beiden Gutachter von Gemeindeseite bestellt werden sollten, sobald die endgültigen Projektunterlagen von Bauwerberseite vorgelegt würden. Mit Eingabe vom 26.11.2015 wurde der Baubehörde erster Instanz ein modifiziertes Ansuchen der K-S GmbH um Baubewilligung vom 25.11.2015 übermittelt, welches die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 49 überdeckten PKW-Abstellplätzen, drei Müllcontainer-abstellplätzen, Stützwänden, zwei Rückhaltebecken, Kinderspielplatz und Geländeveränderungen samt Nebenanlagen, auf dem Bauplatz Grundstücke Nr. x, x, x, x, x und x, EZ x, KG J/H, betrifft und wurden Austauschpläne und Unterlagen mit dem Ersuchen der Durchführung einer weiteren Bauverhandlung übermittelt, wobei wiederum auch eine

stimmungserklärung der Grundeigentümer vom 25.11.2015 angeschlossen wurde. Eine Anfrage der Baubehörde vom 25.11.2015 hinsichtlich der Beistellung eines immissionstechnischen und schalltechnischen Amtssachverständigen für das Bauverfahren wurde von Seiten des Abteilungsleiters der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 26.11.2015

r GZ: ABT15-20.00-1/2011-6FL dahingehend beantwortet, dass von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus Kapazitätsgründen Sachverständige nicht

r Verfügung gestellt werden könnten. Aus der

stimmungserklärung der Gemeinde St. Johann vom 26.11.2015 geht hervor, dass die anfallenden Oberflächenwässer in zwei Rückhaltebecken mit einem Fassungsvermögen von je ca. 120 m³ einzuleiten sind und in weiterer Folge über eine reduzierte Abflussleistung DN 80 in den öffentlichen Oberflächenwasserkanal. Mit Bescheiden vom 27.11.2015, Zl. 153-9/J 245-247 B/5-2015 bzw. Zl. 153-9/J 245-247 B/6-2015, wurde Herr Dr. H G

m nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe) und Herr Ing. J. S

m nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt. Von Seiten des schalltechnischen Sachverständigen wurden mit Mail vom 10.12.2015

r Gutachtenserstellung von Antragstellerseite noch nachstehende Unterlagen gefordert: „- Abgasvolumensstrom der Heizung je Haus - Abgastemperatur je Haus - Schallemission an der Kaminmündung je Haus -

erwartende Stellplatzfrequenzen (Summenangabe – Haus1+2+3) getrennt für die Tagzeit, die ungünstigste Tagstunde, die Abendzeit und die Nachtzeit“ Mit Mail vom 15.12.2015 wurden von Bauwerberseite auch diesbezügliche Angaben nachgereicht und dem schalltechnischen Sachverständigen mit Schreiben vom 18.12.2015 übermittelt, ersucht wurde, diese Projektsunterlagen auch dem bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik weiterzugeben. Mit Schreiben vom 16.12.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 28.12.2015, wurde von Seiten Frau W R ein Ablehnungsantrag hinsichtlich der beiden von Baubehördenseite bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen gestellt und ausgeführt, dass Gründe vorliegen würden, die deren Unbefangenheit in Zweifel stellen würden. Abgesehen davon, dass es eigenartig erscheine, dass Amtssachverständige nicht

r Verfügung gestellt worden seien, sei schon aufgrund des Umstandes, dass beide Sachverständige aus Oberösterreich seien und daher aus demselben Bundesland wie die Bauwerberin, anzunehmen, dass diese entweder in einem beruflichen oder sonstigen Naheverhältnis

r Bauwerberin stehen würden oder von dieser namhaft gemacht worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung seien an die Unbefangenheit sowie Objektivität von Verwaltungsorganen (inkl. Sachverständigen) hohe Anforderungen

stellen,

mal schon jeder Anschein

vermeiden sei, dass Organe nicht völlig frei und abhängig agieren würden. Davon könne im vorgenannten Fall in keinster Weise gesprochen werden, da auch dann, wenn Amtssachverständige nicht beigezogen werden könnten, kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, dass der amtliche Sachverständige aus einem anderen Bundesland heranzuziehen sei (noch dazu aus demselben wie die Bauwerberin bzw. da die Fachgebiete, für welche die Sachverständigen

bestellen seien, keineswegs ungewöhnlich oder speziell seien, sodass solche aus dem Gebiet der Oststeiermark und Graz nicht greifbar seien). Weiters werde auch eingewendet, dass eine Einsichtnahme in die Sachverständigenliste ergeben habe, dass Herr Dr. G nicht

m gerichtlich beeideten Sachverständigen bestellt worden sei und Herr Ing. J. S

m Fachgebiet Naturschutz, Umweltschutz, Maßnahmen

r Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung, sodass auch die Fachkompetenz beider Gutachter in Zweifel

ziehen sei. Seitens der Baubehörde wurden an die beiden Sachverständigen mit Schreiben vom 04.01.2016 u. a. nachstehende Fragen gestellt: „1.

r behaupteten Befangenheit: a) Standen Sie in der Vergangenheit oder stehen Sie aktuell in einer Geschäftsbeziehung

r Konsenswerberin, nämlich der K-S GmbH, mit Sitz in L, Lstraße,

Herrn KommR G Z oder

einem Unternehmen, auf welches die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluss ausüben?

  1. b)Sind Sie jemals für einen Auftraggeber über Vermittlung der K-S GmbH, des Herrn KommR G Z oder eines Unternehmens, auf welches die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluss ausüben, tätig geworden?
  2. c)Stehen Sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis

Herrn KommR G Z oder sonstigen Gesellschaftern der K-S GmbH oder Gesellschaftern von Unternehmen, auf welche die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluss ausüben oder liegen sonst wichtige Gründe vor, die geeignet sind, Ihre volle Unbefangenheit in Zweifel

ziehen? 2.

r behaupteten mangelnden Fachkunde:

m Nachweis der besonderen Sachkunde in Fragen der Luftreinhaltung/Schalltechnik wird um Bekanntgabe jener Behördenverfahren ersucht, in welchen Sie als nichtamtlicher Sachverständiger für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe) / Schalltechnik Gutachten erstattet haben.“ Weiters erging ebenfalls mit Schreiben vom 04.01.2016 an den Vertreter der Bauwerberin das Ersuchen,

nachstehenden Fragen Stellung

nehmen: „a) Standen die genannten Sachverständigen in der Vergangenheit oder diese aktuell in einer Geschäftsbeziehung

r K-S GmbH,

Ihnen persönlich oder

einem Unternehmen, auf welches die K-S GmbH oder Sie einen maßgeblichen Einfluss ausüben?

  1. b)Sind die genannten Sachverständigen jemals für einen Auftraggeber über Ihre Vermittlung oder Vermittlung der K-S GmbH oder eines Unternehmens, auf welches die K-S GmbH oder Sie einen maßgeblichen Einfluss ausüben, tätig geworden?
  2. c)Stehen die genannten Sachverständigen in einem verwandtschaftlichen Verhältnis

Ihnen oder sonstigen Gesellschaftern der K-S GmbH oder Gesellschaftern von Unternehmen, auf welche die K-S GmbH oder Sie einen maßgeblichen Einfluss ausüben oder liegen aus Ihrer Sicht sonst wichtige Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der genannten Sachverständigen in Zweifel

ziehen?“ Von Seiten der Bauwerberin wurde mit Eingabe vom 08.01.2016 diesbezüglich ausgeführt wie folgt: „Vorausschicken möchten wir, dass diese Stellungnahme nicht nur für die K-S GmbH selbst, deren Organe und Mitarbeiter, sämtlichen dem Unternehmen nahestehenden Unternehmen, deren Organe und Mitarbeiter und damit für mich selbst bzw. auch für Herrn Bmstr. Ing. A K gilt. Weder gab es in der Vergangenheit noch gibt es derzeit ein berufliches noch sonstiges Naheverhältnis der Vorab genannten juristischen und natürlichen Personen

den Sachverständigen. Antwort

Lit. a) NEIN Antwort

Lit. b) NEIN Antwort

Lit. c) NEIN und es liegen aus unserer Sicht keine plausiblen Gründe vor, welche die Unbefangenheit der genannten Sachverständigen in Zweifel ziehen.“ Herr Dr. H G, als nichtamtlicher Sachverständiger für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe), beantwortete die Fragen der Baubehörde wie folgt: „

1a) Geschäftsbeziehung

r Konsenswerberin Ich stand weder in der Vergangenheit noch aktuell in einer Geschäftsbeziehung

r K-S GmbH, mit Sitz in L, Lstraße noch

Herrn KommR G Z oder

einem Unternehmen, auf welches die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluß ausüben.

1b) frühere Tätigkeiten für die Konsenswerberin Ich bin bis dato weder für einen Auftraggeber über Vermittlung der K-S GmbH, noch durch Herrn KommR G Z oder eines Unternehmens, auf welches die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluß ausüben, tätig gewesen.

1c) Verwandtschaftsverhältnis Ich stehe in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis

Herrn KommR G Z oder sonstigen Gesellschaften der K-S GmbH oder Gesellschaftern von Unternehmen, auf welche die K-S GmbH oder Herr KommR G Z einen maßgeblichen Einfluß ausüben. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die geeignet wären meine volle Unbefangenheit in Zweifel

ziehen.

2.

r behaupteten mangelnden Fachkunde Zwecks Vermeidung textlicher Überfrachtung übersende ich Ihnen einen Auszug über jene Behördenverfahren, in denen ich als nichtamtlicher Sachverständiger für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe) (d.h. als NASV für den Fachbereich Luftreinhaltung) beigezogen wurde. Lfd.Nr. Jahr Behörde Behördenverfahren Bemerkung

  1. 2015 1) Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH; Antrag auf Genehmigung von Änderungen in der Kompostierungs-anlage in Wels, gem. § 37 Abs 1 AWG 2002 (ave. 30)Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH; Antrag auf Genehmigung von Änderungen in der Kompostierungs-anlage in Wels, gem. Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 (ave. 30)
  2. 2015 1) Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH; Anzeige über Adaptierung eines bestehenden Hallenteils in eine LKW Garage gem. § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002; Gewerbeabfall-sortieranlage (GASA); Wels (ave. 16)Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH; Anzeige über Adaptierung eines bestehenden Hallenteils in eine LKW Garage gem. Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002; Gewerbeabfall-sortieranlage (GASA); Wels (ave. 16)
  3. 2015 1) Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH vormals: AVE Österreich GmbH; Gewerbeabfallsortieranlage (GASA); Wels; Umweltinspektion am 1.6.2015 gem. AWG 2002 (ave. 21a)
  4. 2014 1) AVE Österreich GmbH; Anzeige Lagerung und Behandlung

sätzlicher Abfallarten gem. § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002 und Änderungen gem. § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 in der Splittinganlage in der Gewerbeabfallsortieranlage (GASA), Wels (ave. 07)AVE Österreich GmbH; Anzeige Lagerung und Behandlung

sätzlicher Abfallarten gem. Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 und Änderungen gem. Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 in der Splittinganlage in der Gewerbeabfallsortieranlage (GASA), Wels (ave. 07) “ Seitens der TA B GmbH wurde hinsichtlich der Unbefangenheit des schalltechnischen Sachverständigen, Herrn Ing. J.S, Nachstehendes festgehalten: „

Pkt. 1. „

r behaupteten Befangenheit“ Weder beruflich noch persönlich gab es bisher zwischen uns resp. Hrn. Ing. J. S Kontakt mit der K-S GmbH bzw. Herrn KommR Z (es besteht auch kein Verwandtschaftsverhältnis).

Pkt. 2 „

r behaupteten mangelnden Fachkunde“ Herr Ing. J. S ist beim Sachverständigenverband OÖ – Salzburg für das Fachgebiet „06.40 Maßnahmen

r Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung“ als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen.

dem führt er in dieser Funktion auch für unser Büro regelmäßig schalltechnische Untersuchungen für Bau-, Gewerbe- und UVP-Verfahren durch; seine Qualifikation in diesem Fachgebiet steht außer Zweifel. An einem Genehmigungsverfahren als nicht amtlicher Sachverständiger war Herr Ing. J. S noch nicht beteiligt.“ Letztere Schreiben wurden der Frau W R,

Handen ihres Vertreters, auch

r Kenntnis gebracht und ist ersichtlich, dass mit Eingabe vom 19.01.2016 das schalltechnische Gutachten des Ing. J. S, erstellt am Briefpapier der TA B GmbH, gefertigt vom Geschäftsführer dieser Gesellschaft und vom nichtamtlichen Sachverständigen,

r GZ: 15-0392P, vorgelegt wurde und wurde mit Eingabe vom 22.01.2016 auch die Beurteilung aus der Sicht der Luftreinhaltung durch Herrn Dipl.-Ing. Dr. H G, technisches Büro für technischen Umweltschutz, vom 17.01.2016, Projektnr.: G15-024L, der Baubehörde übermittelt. Auf Grundlage dieser Gutachten erstellte der medizinische Sachverständige, Herr Dr. med.univ. H W als Gemeindearzt über behördliches Ersuchen zwei mit Eingabe vom 02.02.2016 übermittelte Gutachten, einerseits in Bezug auf „die Auswirkungen durch luftfremde Stoffe“ und andererseits in Bezug auf „Auswirkungen auf die schalltechnische Situation“. Sämtliche Gutachten wurden auch der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.02.2016

r Abgabe einer allfälligen Stellungnahme

r Kenntnis gebracht und wurde die mit Schreiben vom selben Tag für 01.09.2015 anberaumte Fortsetzung der Bauverhandlung kundgemacht und

dieser geladen, wobei als Antragsgegenstand die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 49 überdeckten PKW-Abstellplätzen, drei Müllcontainerabstellplätzen, Stützwände, zwei Rückhaltebecken, Kinderspielplatz und Geländeveränderungen samt Nebenanlagen, auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x, KG J/H, angeführt wurde. Von Seiten Frau W R wurde am 26.11.2016 auch Akteneinsicht genommen und wurden dieser auch die im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten übermittelt. An der Verhandlung am 02.03.2016 nahmen Frau W R und Frau S R sowie deren rechtsfreundlicher Vertreter teil und verwies dieser auf die Stellungahmen im Rahmen der letzten vertagten Bauverhandlung und hielt auch die damals schriftlich erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht. Weiters hielt er fest, dass der Baubeschreibung

m modifizierten Einreichprojekt

entnehmen sei, dass die Ausführung eines dreigeschossigen Objektes

r Bewilligung beworben sei, woraus folge, dass ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten sei, der jedoch nicht erfüllt sei. Mit Eingabe vom 18.03.2016 wurde das antragsgegenständliche Projekt von Bauwerberseite wiederum geändert, wobei hinsichtlich des Wohnhauses 3 eine Lageänderung vorgesehen wurde und die Anzahl der überdachten PKW-Abstellplätze von 49 auf 45 reduziert wurde, sowie die Situierung der PKW-Abstellplätze westlich des Wohnhauses 3 geändert wurde. Nach Einholung eines bautechnischen Ergänzungsgutachtens wurde behördlicherseits auch eine ergänzende Beurteilung aus der Sicht der Luftreinhaltung sowie der Schalltechnik durch die nichtamtlichen Sachverständigen eingefordert und wurde mit Eingabe vom 26.04.2016 seitens der Bauwerber auch bekanntgegeben, dass die Warmwasseraufbereitung bei den Häusern 1, 2 und 3 mit einer Solaranlage erfolgen soll. In der Folge hat der Bürgermeister erster Instanz nach ergänzender bautechnischer Begutachtung mit Bescheid vom 09.05.2016, Zl.: 153-9/J 245-247 B/10-2016, im Spruch 1 auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1925, LGBl. Nr. 59 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2015, iVm dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann in der Haide der K-S GmbH aufgrund des Ansuchens vom 01.09.2015 sowie der Projektmodifikationen vom 25.11.2015, 14.03.2016 und 26.04.2016 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 45 überdeckten PKW-Abstellplätzen, drei Müllcontainerabstellplätzen, Stützwände, zwei Rückhaltebecken, Kinderspielplatz und Geländeveränderungen samt Nebenanlagen, auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x, KG J/H mit der Maßgabe erteilt, dass die beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und über die von den Nachbarn H K und S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W P, W R und S R, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Wa - P, sowie C H erhobenen Einwendungen wie folgt entschieden:Mit Eingabe vom 18.03.2016 wurde das antragsgegenständliche Projekt von Bauwerberseite wiederum geändert, wobei hinsichtlich des Wohnhauses 3 eine Lageänderung vorgesehen wurde und die Anzahl der überdachten PKW-Abstellplätze von 49 auf 45 reduziert wurde, sowie die Situierung der PKW-Abstellplätze westlich des Wohnhauses 3 geändert wurde. Nach Einholung eines bautechnischen Ergänzungsgutachtens wurde behördlicherseits auch eine ergänzende Beurteilung aus der Sicht der Luftreinhaltung sowie der Schalltechnik durch die nichtamtlichen Sachverständigen eingefordert und wurde mit Eingabe vom 26.04.2016 seitens der Bauwerber auch bekanntgegeben, dass die Warmwasseraufbereitung bei den Häusern 1, 2 und 3 mit einer Solaranlage erfolgen soll. In der Folge hat der Bürgermeister erster Instanz nach ergänzender bautechnischer Begutachtung mit Bescheid vom 09.05.2016, Zl.: 153-9/J 245-247 B/10-2016, im Spruch 1 auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1925, LGBl. Nr. 59 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,, in Verbindung mit dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann in der Haide der K-S GmbH aufgrund des Ansuchens vom 01.09.2015 sowie der Projektmodifikationen vom 25.11.2015, 14.03.2016 und 26.04.2016 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 45 überdeckten PKW-Abstellplätzen, drei Müllcontainerabstellplätzen, Stützwände, zwei Rückhaltebecken, Kinderspielplatz und Geländeveränderungen samt Nebenanlagen, auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x, KG J/H mit der Maßgabe erteilt, dass die beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und über die von den Nachbarn H K und S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W P, W R und S R, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Wa - P, sowie C H erhobenen Einwendungen wie folgt entschieden: „a) Die Einwendungen einer

mutbaren Belästigung durch Lärm ausgesetzt

sein, wird als unbegründet abgewiesen. b) Die Einwendung, unzumutbaren Abgasimmissionen ausgesetzt

sein, wird als unbegründet abgewiesen. c) Die Einwendung, dass der Baukörper 3

m Grundstück Nr. x, KG J/H, nicht den erforderlichen gesetzlichen Mindestabstand ausweist, wird als unbegründet abgewiesen.Die Einwendung, dass der Baukörper 3

m Grundstück Nr. x, , KG J/H, nicht den erforderlichen gesetzlichen Mindestabstand ausweist, wird als unbegründet abgewiesen. d) Die Einwendung des Bestehens eines Kaufanwartschaftsrechts am Grundstück Nr. x, KG J/H, wird als unzulässig

rückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“ Weiters wurden 24 Auflagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhoben Frau W R und Frau S R mit Schriftsatz vom 24.05.2016 das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde St. Johann in der Haide und beantragten, die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung der Berufung

  1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Wohnanlage samt PKW-Abstellplätzen, Müllcontainerabstellplätzen, etc. auf den Grundstücken x, x, x, x, x und x, KG J/H, abgewiesen werde und in eventu
  2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache

r neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde

rückverwiesen. Berufungsbegründend wurde Nachstehendes festgehalten: „Der vorgenannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und im Einzelnen ausgeführt und einwendet wie folgt:

  1. a)Von den Berufungswerberinnen wurden im verfahren öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erhoben, und zwar gemäß Ziffer 1 dieser Bestimmung (hinsichtlich Immissionsschutz) und Ziffer 2 (Abstandsvorschriften laut § 13 leg. cit.).
  2. a)Von den Berufungswerberinnen wurden im verfahren öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG erhoben, und zwar gemäß Ziffer 1 dieser Bestimmung (hinsichtlich Immissionsschutz) und Ziffer 2 (Abstandsvorschriften laut Paragraph 13, leg. cit.). Die erstinstanzliche Behörde hat die Einwendungen der Nachbarinnen, dass der Baukörper 3

m Grundstück Nr. x KG J/H nicht den geforderten gesetzlichen Mindest- bzw. Grenzabstand aufweist, als unbegründet abgewiesen und damit begründet, dass das gegenständliche Objekt als 2-geschossig

betrachten ist – da das Dachgeschoss eine Dachneigung von nicht mehr als 70° und einen Kniestock von 1,25 m aufweist und daher der gemäß § 13 Abs. 2 BauG vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten werde.Die erstinstanzliche Behörde hat die Einwendungen der Nachbarinnen, dass der Baukörper 3

m Grundstück Nr. x KG J/H nicht den geforderten gesetzlichen Mindest- bzw. Grenzabstand aufweist, als unbegründet abgewiesen und damit begründet, dass das gegenständliche Objekt als , 2-geschossig

betrachten ist – da das Dachgeschoss eine Dachneigung von nicht mehr als 70° und einen Kniestock von 1,25 m aufweist und daher der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BauG vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten werde.

  1. b)§ 13 Abs. 2 BauG bestimmt, dass jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein muss, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2 ergibt (Grenzabstand).
  2. b)Paragraph 13, Absatz 2, BauG bestimmt, dass jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein muss, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2 ergibt (Grenzabstand). Nach Abs. 4 leg. cit. sind als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront jene anzurechnen, die voll ausgebaut oder

Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind, nicht jedoch (Abs. 5) Dachgeschosse bzw. ausbaufähige Dachböden an der Traufenseite, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestocks 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70° beträgt bzw. unter denselben Voraussetzungen das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden an der Giebelseite.Nach Absatz 4, leg. cit. sind als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront jene anzurechnen, die voll ausgebaut oder

Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind, nicht jedoch (Absatz 5,) Dachgeschosse bzw. ausbaufähige Dachböden an der Traufenseite, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestocks 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70° beträgt bzw. unter denselben Voraussetzungen das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden an der Giebelseite. c) Vorauszuschicken ist, dass in der ursprünglichen Baubeschreibung (ohne Datum) unter Punkt 3. (Angaben

r baulichen Anlage) die Geschoßanzahl mit 3 angegeben ist, sodass demnach ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten wäre. Festzuhalten ist weiters, dass aus den Projekt- bzw. Einreichunterlagen

m gegenständlichen Wohnpark eindeutig hervorgeht, dass die Gebäude und auch das Wohnhaus 3 tatsächlich bzw. in Wahrheit dreigeschossig ausgeführt werden sollen, dies schon aufgrund der Bauweise der Gebäude. Eine Dachneigung von 70° liegt insoferne nicht vor, als zwar beim obersten bzw. Dachgeschoß bei den jeweils äußeren Wohnungen eine Schräge mit einem Kniestock vorgesehen ist, das oberste Geschoß jedoch sehr wohl auf der Traufen- als auch auf der Giebelseite eine geschlossene Gebäudefront darstellt und das Dach gerade nicht (um 70°) geneigt ist (sondern eben nur in den betreffenden Räumen selbst eine derartige schräge Seitenwand mit einem derartigen Winkel). Der vorliegende Grenzabstand von 4 m (laut Einreichunterlagen) ist daher nicht ausreichend, da eben in Wahrheit ein dreigeschossiges Gebäude vorliegt (wovon ja die Bauwerberin ganz offensichtlich aufgrund der Baubeschreibung ausgegangen war bzw. ausgeht) und liegt daher eine Verletzung der Abstandsvorschriften vor und wurde den entsprechenden Einwendungen der Nachbarinnen daher

Unrecht keine Folge gegeben. d) Dem Berufungsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird mit diesem Rechtsmittel gerügt, dass die erstinstanzliche Behörde zwei Gutachter betreffend die erhobenen Einwendungen hinsichtlich Geruchs- und Emissionsbelastungen beigezogen hat, obwohl hier

mindest der begründete Verdacht einer Befangenheit vorliegt. Hinzuweisen ist

nächst darauf, dass die beiden Sachverständigen mit nicht gesondert anfechtbaren Bescheiden bestellt wurden und der Ablehnungsantrag der Berufungswerberinnen vom Bürgermeister abgewiesen wurde, sodass sohin

diesem Punkte erst nunmehr gegen den das Verfahren erledigenden Baubescheid entsprechende Einwendungen im Sinne einer Berufung erhoben werden können. § 7 Abs. 1 Zif. 3 iVm § 53 AVG regelt, dass Verwaltungsorgane –

denen auch von der Behörde beigezogene Sachverständigen gehören – sich der Ausübung ihres Amtes

enthalten und ihre Vertretung

veranlassen haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit im Zweifel

ziehen, wobei diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzustellen ist.Paragraph 7, Absatz eins, Zif. 3 in Verbindung mit Paragraph 53, AVG regelt, dass Verwaltungsorgane –

denen auch von der Behörde beigezogene Sachverständigen gehören – sich der Ausübung ihres Amtes

enthalten und ihre Vertretung

veranlassen haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit im Zweifel

ziehen, wobei diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzustellen ist. Auf Grund des von den Berufungswerbern erhobenen Ablehnungsantrages hat die erstinstanzliche Behörde zwar schriftliche Stellungnahmen der beigezogenen (nicht amtlichen) Sachverständigen eingeholt, aus welchen sich

sammenfassend ergibt, dass diese bislang von der Bauwerberin nicht beauftragt wurden bzw. keine Geschäftsbeziehungen bestanden haben.

verweisen ist aber darauf, dass das gegenständliche Wohnbauprojekt in der Oststeiermark errichtet werden soll, die Bauwerberin ihren Sitz jedoch in Linz und sohin in Oberösterreich hat. Es ist nicht nur eigenartig, sondern auch in keinster Weise nachvollziehbar und nahezu denkunmöglich dass der Bürgermeister der Gemeinde St. Johann in der Haide von sich aus Sachverständige aus einem anderen Bundesland (und gut 250 km oder mehr vom Projektsort entfernt) beizieht, wo doch in der Steiermark oder auch im angrenzenden Burgenland entsprechend befugte und erfahrene Sachverständige

r Verfügung stehen (wenn, wie in diesem Fall, die Beigebung von Amtssachverständiger von der

ständigen Fachabteilung abgelehnt wurde). Es erscheint daher mehr als naheliegend, dass die beiden Sachverständigen (Dr. G und Ing. J. S) nicht rein

fällig ausgewählt wurden, sondern über entsprechenden Empfehlung oder durch Hinweisen seitens der Bauwerberin oder ihr nahestehender Personen. Es wurde auch im

ge der Behandlung des Ablehnungsantrages bzw. der dadurch erfolgten Einholung von Stellungnahmen durch die Sachverständigen nicht abgeklärt, warum die erstinstanzliche Behörde gerade zwei nicht amtliche Sachverständige aus dem selben Bundesland wie die Bauwerberin beigezogen hat und kommt auch noch dazu, dass Herr Ing. J. S nicht als gerichtlich beeideter Sachverständiger eingetragen ist (unter www.sachverstaendigenliste.at). Da schon der Anschein einer Befangenheit dafür ausreichend, dass ein Sachverständigen vom (weiteren) Verfahren ausgeschlossen ist, liegt hier jedenfalls eine Befangenheit vor, auch wenn seitens der Berufungswerberinnen die fachliche Eignung durchaus nicht in Zweifel gezogen wird.“ Aufgrund der behördlichen Mitteilung vom 27.05.2016, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass das Grundstück Nr. x, KG J/H, im grundbücherlichen Eigentum der Berufungswerberinnen stehe, äußerten sich diese mit Schriftsatz vom 04.06.2016 dahingehend, dass sich die Berufung auf die bereits im erstinstanzlichen Bauverfahren erhobenen Einwendungen betreffend den Grenzabstand zwischen dem Grundstück x (im Hälfteeigentum der Berufungswerberinnen) und dem Grundstück x mit dem Haus 1 beziehe, weshalb einwendet werde, dass der erforderliche Grenzabstand in diesem Grenzbereich nicht eingehalten werde, da tatsächlich ein dreigeschossiges Gebäude errichtet werde. Betreffend die Abstandsfrage wurde seitens der Berufungsbehörde ein bautechnisches Gutachten des Baumeisters J P, erstellt am 03.06.2016, eingeholt, welches den Berufungswerbern mit Schreiben vom 06.06.2016 im Rahmen des Parteiengehörs auch

r Kenntnis gebracht wurde. Aufgrund des Beschlusses in der Gemeinderatssitzung vom 01.07.2016 erließ der Gemeinderat der Gemeinde St. Johann in der Haide den Berufungsbescheid vom 04.07.2016, Zl.: 153-9/J 245-247 B/13-2016, mit welchem er die Berufung der Berufungswerberinnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. 51/1991 idF des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, als unbegründet abwies. Hinsichtlich der Abstandsfrage stützt die Berufungsbehörde ihren Bescheid auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, der ausführte, dass betreffend das Grundstück x festgestellt werde, dass an der engsten Stelle zwischen der Nordwestecke des Baukörpers 1 und der Südostecke des Grundstückes x ein Abstand von 28,5 m aufgrund des Lageplans gegeben sei. Der Baukörper 1 habe eine Teilunterkellerung, die nordseitig angeordnet sei (siehe Schnitt A-A). Wie aus der Westansicht (siehe Westansicht) ersichtlich, werde das Kellergeschoss weitgehendst unter dem bestehenden Niveau errichtet und rage im Mittel nur 0,5 m über das bestehende Niveau. Das Kellergeschoß sei somit nicht abstandsrelevant (siehe Stmk. BauG 1995, § 13 Abs 4).Der Baukörper 1 habe ein Erdgeschoss und ein 1. Obergeschoss. Beide Geschosse seien abstandsrelevant. Weiters habe der Baukörper ein Dachgeschoss, welches nicht abstandsrelevant sei. Giebelseitig erfolge die Ausführung des Dachgeschosses mit einer Kniestockhöhe von 1,25 m (laut Angabe Plan); Rohdeckenoberkante bis Verschneidung Unterkante Tragsparren mit äußerer Außenwandebene. Weiters sei ab der Kniestockhöhe eine Dachneigung von 70° vorgesehen. Betreffend Kniestockhöhe und Dachneigung siehe Angaben im Schnitt A-A; weiters betreffend Dachneigung siehe § 13 Abs 5 Stmk. BauG 1995. Die auf der Dachfläche angebrachten Aufbauten seien als Dachgaupen

betrachten und somit nicht abstandsrelevant. Für die Traufenseite gelte betreffend Kniestock und Dachschräge das gleiche wie für die Giebelseite. Betreffend die Loggia bzw. Aufklappung der südseitigen Dachfläche werde festgestellt, dass diese um 1,10 m gegenüber der südwestseitigen Gebäudeecke bzw. der westseitigen Gebäudefront Obergeschoss rückversetzt sei und somit einen Abstand

m Grundstück Nr. x der KG J/H von 5 m habe (siehe Südansicht …).Aufgrund des Beschlusses in der Gemeinderatssitzung vom 01.07.2016 erließ der Gemeinderat der Gemeinde St. Johann in der Haide den Berufungsbescheid vom 04.07.2016, Zl.: 153-9/J 245-247 B/13-2016, mit welchem er die Berufung der Berufungswerberinnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid auf Rechtsgrundlage Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, als unbegründet abwies. Hinsichtlich der Abstandsfrage stützt die Berufungsbehörde ihren Bescheid auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, der ausführte, dass betreffend das Grundstück x festgestellt werde, dass an der engsten Stelle zwischen der Nordwestecke des Baukörpers 1 und der Südostecke des Grundstückes x ein Abstand von 28,5 m aufgrund des Lageplans gegeben sei. Der Baukörper 1 habe eine Teilunterkellerung, die nordseitig angeordnet sei (siehe Schnitt A-A). Wie aus der Westansicht (siehe Westansicht) ersichtlich, werde das Kellergeschoss weitgehendst unter dem bestehenden Niveau errichtet und rage im Mittel nur 0,5 m über das bestehende Niveau. Das Kellergeschoß sei somit nicht abstandsrelevant (siehe Stmk. BauG 1995, Paragraph 13, Absatz 4,).Der Baukörper 1 habe ein Erdgeschoss und ein 1. Obergeschoss. Beide Geschosse seien abstandsrelevant. Weiters habe der Baukörper ein Dachgeschoss, welches nicht abstandsrelevant sei. Giebelseitig erfolge die Ausführung des Dachgeschosses mit einer Kniestockhöhe von 1,25 m (laut Angabe Plan); Rohdeckenoberkante bis Verschneidung Unterkante Tragsparren mit äußerer Außenwandebene. Weiters sei ab der Kniestockhöhe eine Dachneigung von 70° vorgesehen. Betreffend Kniestockhöhe und Dachneigung siehe Angaben im Schnitt A-A; weiters betreffend Dachneigung siehe Paragraph 13, Absatz 5, Stmk. BauG 1995. Die auf der Dachfläche angebrachten Aufbauten seien als Dachgaupen

betrachten und somit nicht abstandsrelevant. Für die Traufenseite gelte betreffend Kniestock und Dachschräge das gleiche wie für die Giebelseite. Betreffend die Loggia bzw. Aufklappung der südseitigen Dachfläche werde festgestellt, dass diese um 1,10 m gegenüber der südwestseitigen Gebäudeecke bzw. der westseitigen Gebäudefront Obergeschoss rückversetzt sei und somit einen Abstand

m Grundstück Nr. x der KG J/H von 5 m habe (siehe Südansicht …). Der Baukörper 1 habe somit zwei abstandsrelevante Geschosse. Daraus ergebe sich ein Grenzabstand

r Nachbargrundgrenze von 2 + 2 = 4 m (siehe Stmk. BauG 1995, § 13 Abs 2). Es entspreche somit der in dem Lageplan des Einreichplanes Plannr.: E1H1 Korr. 2016-03-10, angegebene Grenzabstand von 4 m den gesetzlichen Bestimmungen.Der Baukörper 1 habe somit zwei abstandsrelevante Geschosse. Daraus ergebe sich ein Grenzabstand

r Nachbargrundgrenze von 2 + 2 = 4 m (siehe Stmk. BauG 1995, Paragraph 13, Absatz 2,). Es entspreche somit der in dem Lageplan des Einreichplanes Plannr.: E1H1 Korr. 2016-03-10, angegebene Grenzabstand von 4 m den gesetzlichen Bestimmungen.

r monierten Befangenheit wurde seitens der Berufungsbehörde u. a. Folgendes festgehalten: „Sachverhalt Da die

rverfügungstellung eines Amtssachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie Schalltechnik seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 abgelehnt wurde, war die Heranziehung der nichtamtlichen Sachverständigen durch die Baubehörde 1. Instanz im Sinne des § 52 Abs 2 AVG gerechtfertigt (vgl VwGH 06.09.2011, 2008/05/0242).Da die

rverfügungstellung eines Amtssachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie Schalltechnik seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 abgelehnt wurde, war die Heranziehung der nichtamtlichen Sachverständigen durch die Baubehörde

  1. Instanz im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG gerechtfertigt vergleiche VwGH 06.09.2011, 2008/05/0242). Folglich wurden die nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie für Schalltechnik mit verfahrensrechtlichen Bescheiden der Baubehörde
  2. Instanz bestellt. Diese Bescheide entfalten ihre rechtsgestaltende Wirkung lediglich gegenüber den bestellten Sachverständigen und sind diese von den Parteien des Verfahrens, entgegen der Ansicht der Berufungswerberinnen, nicht selbständig anfechtbar. (vgl VwGH 07.09.1993, 93/06/0188).Folglich wurden die nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie für Schalltechnik mit verfahrensrechtlichen Bescheiden der Baubehörde
  3. Instanz bestellt. Diese Bescheide entfalten ihre rechtsgestaltende Wirkung lediglich gegenüber den bestellten Sachverständigen und sind diese von den Parteien des Verfahrens, entgegen der Ansicht der Berufungswerberinnen, nicht selbständig anfechtbar. vergleiche VwGH 07.09.1993, 93/06/0188). Auf Grund des Antrages der Berufungswerberin W R vom 16.12.2015 auf Ablehnung der nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie für Schalltechnik wegen Befangenheit und mangelnder Fachkunde hat die Baubehörde
  4. Instanz ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens lässt sich dahingehend

sammenfassen: → Die genannten Sachverständigen standen weder in der Vergangenheit noch

m Zeitpunkt deren Bestellung in einer Geschäftsbeziehung

r Bauwerberin, der K-S GmbH, oder

einem Gesellschafter der Bauwerberin oder

einem Unternehme, auf welches die Bauwerberin oder ein Gesellschafter der Bauwerberin einen maßgeblichen Einfluss hat. → Die genannten Sachverständigen sind nie für einen Auftraggeber über Vermittlung der Bauwerberin oder eines Gesellschafters der Bauwerberin oder eines Unternehmens, auf welches die Bauwerberin oder ein Gesellschafter der Bauwerberin einen maßgeblichen Einfluss ausüben, tätig geworden. → Die genannten Sachverständigen stehen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis

r Bauwerberin oder

einem Gesellschafter der Bauwerberin oder eines Unternehmens, auf welches die Bauwerberin oder ein Gesellschafter der Bauwerberin einen maßgeblichen Einfluss ausübt. → Ferner haben die genannten Sachverständigen durch Referenzen den Nachweis der entsprechenden Fachkunde erbracht.“ Dem Vorbringen, dass der Sachverständige Ing. J. S nicht als gerichtlich beeideter Sachverständiger eingetragen sei, sei insofern entgegenzutreten, dass die Sachkenntnis nicht durch die Eintragung in die Sachverständigenliste des Gerichtes entstehe, sondern der genannte Sachverständige durch Vorlage von Referenzen seine langjährige Erfahrung bei Erstattung von Gutachten auf dem Gebiet der Schalltechnik nachgewiesen habe. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass es nicht genüge, einen sogenannten Verfahrensmangel durch die Beiziehung angeblich befangener Sachverständiger

behaupten, ohne gleichzeitig substantiiert darzulegen, wie sich die Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels durch die Beiziehung der angeblich befangenen Sachverständigen auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte. Es wäre daher Sache der Berufungswerber gewesen, schlüssig darzutun, dass die Behörde der Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels

einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der bloße Umstand, dass die beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nicht aus der Steiermark, sondern aus demselben Bundesland wie die Bauwerberin stammen, mag für sich allein nicht dazu führen, dass diese nicht in der Lage seien, völlig unparteiisch und unbefangen vorzugehen. Weitere Befangenheitsgründe seien von den Berufungswerberinnen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung vorgebracht worden, sodass die Berufungsbehörde keine Veranlassung sehe, an der Unbefangenheit der beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen

zweifeln. Im Übrigen hätten die Berufungswerberinnen im

ge der Berufungen nicht die inhaltliche Richtigkeit des schalltechnischen Gutachtens sowie des immissionstechnischen Gutachtens, sondern des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen in Zweifel gezogen, sodass ausschließlich die Frage des Grenzabstandes den Gegenstand des Berufungsverfahrens bilde. Im Lichte der obigen Ausführungen stehe zweifelsfrei fest, dass a) entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberinnen das verfahrensgegenständliche Wohnhaus auf Grundstück Nr. x, KG J/H, den gesetzlichen Grenzabstand

m Grundstück x, KG J/H, im Hälfteeigentum der Berufungswerberinnen stehend einhalte und b) hinsichtlich der beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie für Schalltechnik kein Befangenheitsgrund vorliege. Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid wurde von Seiten Frau W R und Frau S R mit Schriftsatz vom 21.07.2016 rechtzeitig und formal

lässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, wobei gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften nachstehendes Vorbringen erstattet wurde: „a) Als subjekt- öffentliches Nachbarrecht wurde von den Beschwerdeführerinnen im Sinne des § 26 Abs. 1 Zif 2 des Stmk. BauG die Verletzung von Abstandsvorschriften eingewendet unter Hinweis auf § 13 leg. cit., wonach der gegenständliche Baukörper 1 einen Grenzabstand von 5 Meter (statt 4 Meter) einzuhalten hat,

mal das Gebäude tatsächlich drei- und nicht zweigeschossig istAls subjekt- öffentliches Nachbarrecht wurde von den Beschwerdeführerinnen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Zif 2 des Stmk. BauG die Verletzung von Abstandsvorschriften eingewendet unter Hinweis auf Paragraph 13, leg. cit., wonach der gegenständliche Baukörper 1 einen Grenzabstand von 5 Meter (statt 4 Meter) einzuhalten hat,

mal das Gebäude tatsächlich drei- und nicht zweigeschossig ist Die Berufungsbehörde verneint die Verletzung von Abstandsvorschriften und verweist auf die Stellungnahme des im Verfahren beigezogenen nicht amtlichen bautechnischen Sachverständigen vom 03.06.2016, wonach das Dachgeschoß nicht abstandsrelevant sei. Begründet wird dies unter Hinweis auf § 13 Abs. 5 BauG, wonach Dachgeschosse nicht als Geschosse im Sinne des § 4 Zif. 33 let.cit. anzusehen sind, wenn die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 Meter nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.Die Berufungsbehörde verneint die Verletzung von Abstandsvorschriften und verweist auf die Stellungnahme des im Verfahren beigezogenen nicht amtlichen bautechnischen Sachverständigen vom 03.06.2016, wonach das Dachgeschoß nicht abstandsrelevant sei. Begründet wird dies unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 5, BauG, wonach Dachgeschosse nicht als Geschosse im Sinne des Paragraph 4, Zif. 33 let.cit. anzusehen sind, wenn die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 Meter nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt. b) Wie bereits in der Berufung ausgeführt, wurde in der ursprünglichen Baubeschreibung die Geschossanzahl beim relevanten Baukörper mit drei angegeben und ist auch die geplante bauliche Ausführung der Gebäude dergestalt vorgesehen, dass in Wahrheit dreigeschossige Gebäude errichtet werden sollen. Aus den Einreichunterlagen bzw. dem Einreichplan geht eindeutig hervor, dass von außen betrachtet eine Dachneigung von 70 Grad nicht besteht, sondern nur in den Räumlichkeiten im jeweils obersten Geschoss und in den Räumen selbst eine entsprechende Schräge bzw. Neigung gegeben ist. Die vorgesehene Ausführung des Gebäudes (Baukörper 1 sowie auch der restlichen beim Gebäude) würde daher eine Umgehung der Abstandsvorschriften bedeuten, da auf der Giebelseite gerade die Außenwand senkrecht bzw. im 90 Grad Winkel ausgeführt werden soll. Die Berufungsbehörde (sowie auch die erstinstanzliche Behörde) hat ja

Unrecht dem Einwand der Beschwerdeführerinnen nicht Rechnung getragen und dennoch die Baubewilligung erteilt. Selbst wenn man ausschließlich von den Gaupen bzw. dem Gaupenband ausgeht, hat die Behörde bei Ihrer Beurteilung die Gaupen bzw. das Gaupenband nicht entsprechend berücksichtigt,

mal auf das Verhältnis

m Ausmaß der gesamten Gebäudefront unterhalb des Dachbereiches Bedacht

nehmen ist. Im gegenständlichen Fall tritt dieses Gaupenband als Gebäudefront in Erscheinung und ist daher schon deshalb im Sinne der Rechtsprechung als Geschoß

qualifizieren. Mit der vorliegenden „Konstellation“ wurde dies umgangen werden können. c) Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Bestellung der beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik sowie für Schalltechnik gerügt (wobei von der erstinstanzlichen Behörde die geltend gemachte Befangenheit abgelehnt wurde und die diesbezügliche Entscheidung nicht gesondert anfechtbar ist, sondern erst nunmehr im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Befangenheit als Berufungs- und Beschwerdegrund eingewendet werden kann. § 53 Abs. 1 erste Satz AVG normiert, dass andere (als Amts-) Sachverständige von der Partei abgelehnt werden können, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen (nach § 7 Abs. 1 Zif. 3 leg. cit. haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes

enthalten und ihre Vertretung

veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, jede volle Unbefangenheit in Zweifel

ziehen).Paragraph 53, Absatz eins, erste Satz AVG normiert, dass andere (als Amts-) Sachverständige von der Partei abgelehnt werden können, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen (nach Paragraph 7, Absatz eins, Zif. 3 leg. cit. haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes

enthalten und ihre Vertretung

veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, jede volle Unbefangenheit in Zweifel

ziehen). Die belangte Behörde hat die Befangenheitsanzeige der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen mit der Begründung bzw. unter Hinweis auf ein im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Ermittlungsverfahren abgelehnt, wobei mit Schreiben jeweils vom 04.01.2016 die Bauwerberin und die beiden nicht amtlichen Sachverständigen schriftlich kontaktiert und um die Beantwortung entsprechender Fragen

behaupteten Befangenheit ersucht wurden (insbesondere ob jemals

vor Geschäftsbeziehungen

Baubehörden oder dem Geschäftsführer bestanden haben), was jeweils verneint wurde. Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes kann dann angenommen und mit Erfolg eingewendet werden, wenn besondere Umstände vorkommen die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel

ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgt werden kann (vgl. VwGH 21.11.2013, Zl. 2010/11/120).Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes kann dann angenommen und mit Erfolg eingewendet werden, wenn besondere Umstände vorkommen die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel

ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgt werden kann vergleiche VwGH 21.11.2013, Zl. 2010/11/120). Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde bei der

ständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um die Beistellung eines Amtssachverständigen angefragt, was von dieser jedoch unter Hinweis auf die Überlastung bzw. fehlende „Abstellmöglichkeit“ abgelehnt wurde, sodass der Behörde

zugestehen ist, dass sie deshalb auf ein nicht amtliche Sachverständige

rückgreifen musste. Nicht nur an die Qualifikation, sondern auch an die vollständige Unbefangenheit von Verwaltungsorganen sind strenge Anforderungen

stellen und ist im gegenständlichen Fall mehr als nur auffällig, dass die erstinstanzliche Behörde zwei nicht amtliche Sachverständige aus dem selben Bundesland wie die Berufungswerberin beigezogen hat. Auch wenn dies per se noch nicht unzulässig ist, wurde bis dato trotz einer entsprechenden Befangenheitsanzeige noch nicht aufgeklärt, weshalb gerade diese beiden nicht amtlichen Sachverständigen beigezogen wurden,

mal es durchaus auf der Hand liegt,

mindest jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass diese beiden Sachverständigen von der Bauwerberin empfohlen oder

mindest genannt wurden. Ein umfassendes Ermittlungsverfahren, mit welchem der Anschein bzw. der Verdacht einer Befangenheit ausgeräumt wurde, wurde gerade nicht durchgeführt,

mal eben offen geblieben ist, aufgrund welcher Überlegungen die Beiziehung dieser beiden nicht amtlichen Sachverständigen erfolgte und hat die belangte Behörde daher auch diesen Berufungsgrund

Unrecht abgewiesen. Im Übrigen wird auf § 28 des Stmk. BauG verwiesen, welcher nicht nur für die Beiziehung von Bausachverständigen anzuwenden ist.Im Übrigen wird auf Paragraph 28, des Stmk. BauG verwiesen, welcher nicht nur für die Beiziehung von Bausachverständigen anzuwenden ist. Selbst wenn im Verfahren kein geeigneter amtlicher Sachverständiger beigezogen wurde, so werden seitens der Behörde ihre Bemühungen nicht ausreichend dargelegt, wie lange tatsächlich kein Sachverständiger des Landes Steiermark

r Verfügung gestanden ist bzw. dieser

stand anhalten wird. Dass ein (Amts-)Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in der Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, disqualifiziert ihn nicht grundsätzlich als

r Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt. Die Behörde hat jedoch allerdings überhaupt nicht dargelegt, dass die beiden nicht amtlichen Sachverständigen Dr. H G (Emissions- und Immissionstechnik) und Ing. J. S (Schalltechnik) auch über die besondere Sach-/Fachkunde verfügen. Insofern liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor, der das Landesverwaltungsgericht an einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Befangenheit und Sach-/Fachkunde der nicht amtlichen Sachverständigen hindert.“Dass ein (Amts-)Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in der Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, disqualifiziert ihn nicht grundsätzlich als

r Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt. Die Behörde hat jedoch allerdings überhaupt nicht dargelegt, dass die beiden nicht amtlichen Sachverständigen Dr. H G (Emissions- und Immissionstechnik) und Ing. J. S (Schalltechnik) auch über die besondere Sach-/Fachkunde verfügen. Insofern liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor, der das Landesverwaltungsgericht an einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Befangenheit und Sach-/Fachkunde der nicht amtlichen Sachverständigen hindert.“ Von Beschwerdeführerseite wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung dieses Rechtsmittels den Antrag der Bauwerberin auf Erteilung der Baubewilligung abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache

r neuerlichen Entscheidung nach reiflicher Verfahrensergänzung an die zweitinstanzliche Behörde

rückverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung wurde nicht beantragt. Im Verfahrensgegenstand wurde mit hg. Schreiben vom 10.08.2016 der bautechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ersucht, Befund und Gutachten aus bautechnisch fachlicher Sicht

r in Beschwerde gezogenen Abstandsfrage

erstellen. Weiters erging das gerichtliche Ersuchen an den schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. D B und den immissionstechnischen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. Po, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ebenfalls mit hg. Schreiben vom 10.08.2016, im Beschwerdeverfahren das jeweilige Gutachten der von Behördenseite beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen, insbesondere auf fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,

überprüfen. Von Seiten der Baubehörde wurde mit E-Mail vom 09.08.2016 auch bekanntgegeben, dass der maßgebende Flächenwidmungsplan, in welchem der Bauplatz als im Dorfgebiet gelegen ausgewiesen ist, am 22.07.2015 in Rechtskraft erwuchs. Mit hg. Schreiben wurden die Verfahrensparteien davon in Kenntnis gesetzt, dass das vorläufige bautechnische Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn DI H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, u. a. erbracht hat, dass

r westlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. x der Grenzabstand aufgrund der Plankotierung von 4 m, ohne Berücksichtigung des Außenputzes, um

mindest rund 1 cm unterschritten wird und auch aus rechtlicher Sicht davon auszugehen ist, dass die südliche Gebäudefront des Hauses 1 der Grundgrenze

m Nachbargrundstück Nr. x

gewandt ist und in diesem Bereich daher im Hinblick auf die Dreigeschoßigkeit ein Mindestgrenzabstand von 5 m überdies einzuhalten wäre. Der Bauwerberin wurde in diesem

sammenhang auch ermöglicht, den das Verfahren einleitenden Antrag

adaptieren, um die Einhaltung des in Rede stehenden Abstandes

gewährleisten. Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen des Parteiengehörs ein Gutachten des Herrn BM F S vom 06.10.2016 vorgelegt, welchem Folgendes

entnehmen war: „ Die Gemeinde St. Johann idH erteilte am 22.9.2016 dem SV den Auftrag

erörtern, ob beim „Haus 1“ der westliche Mindestgrenzabstand mit 4,00 m

m angrenzenden Grundstück Nr. x im Sinne baurechtlicher Vorgaben gerechtfertigt ist. GZ: 806/2016 EZ: x Gst. Nr.: x (G), vormals Gst.Nr. x, zwischenzeitlich wie am 11.2.2016 bestätigt, vereinigt; Gst.Gr.: 3602 m2 Kat.Gem.: J/H Liegenschaftseigentümer: ½ Frau J VLiegenschaftseigentümer: ½ Frau J römisch fünf ½ Herr W V ½ Herr W römisch fünf Beide Dplatz, H im Traunkreis Standort des Bauvorhabens: J/H Auftraggeber: 8294 St. Johann in der Haide Bewertungsstichtag: (Bau-)Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Johann idH vom 9. Mai 2016, GZ: 153-9/J 245-247 B/10-2016, Bescheid vom GR der Gemeinde St. Johann idH vom 4. Juli 2016 und Auftrag der Gemeinde St.Johann in der Haide vom 22.9.2016 bezüglich einer gutachter- lichen Stellungnahme

m giebelseitigen Grenzabstand hin

m Gst.Nr. x. Das Gutachten besteht aus: ● 7 Seiten ● Grundbuchauszug vom 6.10.2016, 2 Seiten A4 ● Auszug aus der Katastralmappe M= 1:1000 vom 6.10.2016, 1 Seite A4 ● Detail Schnittführung durch die giebelseitige Mansarde auf Höhe des Gst.Nr. x, 1 Seite A4 ● Detail Schnittführung bei gleichen Rahmenbedingen durch ein Mansardendach, jedoch mit Vordach, 1 Seite A4 ● Ansicht-Westen vom SV analog dem Einreichplan ausgearbeitet, 1 Seite A4 ● Lageplandarstellung mit den beiden eingereichten Maßkotierungen von 4,00 m und 5,65 m, 1 Seite A4 ● Schnitt A-A lt. Einreichplandarstellung, 1 Seite A4 ● Dachgeschoßgrundriss lt. Einreichplandarstellung, 1 Seite A4 und wurde mit 4 Ausfertigungen erstellt. BEFUND Die K-S GmbH hat mit der Eingabe vom 01.09.2015 um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer aus 3 Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 37 überdachten PKW-Abstellplätzen, 13 nicht überdeckten PKW-Abstellplätzen, Stützmauern, Regenwasserbecken und Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, sowie x und x, jeweils in der EZ x der KG J/H, angesucht. Diesbezüglich erfolgte am 22.09.2015 die Bauverhandlung. Mit Schreiben vom 25.09.2015 teilte die Gemeinde St. Johann idH den Parteien mit, dass aufgrund einer abgeänderten Einreichplanung, den Parteien eine Fristverlängerung von 21 Tagen ab

stellung eingeräumt wird. Am

  1. November 2015 hat die K-S GmbH ein modifiziertes Ansuchen um Baubewilligung unter Bezugnahme auf ihr erstes Ansuchen um Baubewilligung vom 01.09.2015 beantragt. Eingabegegenständlich wurde die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnhausanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 49 überdeckten PKW-Abstellplätzen, drei Müllcontainerabstellplätzen, Stützwände, zwei Rückhaltebecken, Kinderspielplatz und Geländeveränderungen samt Nebenanlagen auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, und x beantragt. Diesbezüglich erfolgte die Fortsetzung der Bauverhandlung am 02.03.
  2. Mit (Bau-)Bescheid vom
  3. Mai 2016 hat der Bürgermeister der Gemeinde St. Johann idH die Bewilligung erteilt. Diesbezüglich wurde eine Berufung vom 24.05.2016, eingelangt am 25.05.2016 eingebracht. Mit Bescheid vom
  4. Juli 2016 wurde die Berufung vom Gemeinderat als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich wurde mit Schriftsatz vom 21.07.2016 die Beschwerde bezüglich dem Bescheid vom 04.07.2016 eingebracht. § 13 BauG, Abstände: Grundlage nach baurechtlichen Gesichtspunkten;Paragraph 13, BauG, Abstände: Grundlage nach baurechtlichen Gesichtspunkten;

§ 13Abs 2 Bau

G: GrenzabstandZu Paragraph 13, Absatz 2, BauG: Grenzabstand Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

§ 13Abs 4 Bau

G: Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

Paragraph 13, Absatz 4, BauG: Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen, - die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und - deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

§ 13Abs 5 Bau

G: Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der

Paragraph 13, Absatz 5, BauG: Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der - Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt; - Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.

§ 13Abs 6 Bau

G: Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter

grundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Geländer vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

Paragraph 13, Absatz 6, BauG: Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter

grundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Geländer vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

§ 13Abs 12 Bau

G: Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies

m Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.

den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungs-einrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

Paragraph 13, Absatz 12, BauG: Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies

m Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.

den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungs-einrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen. In die Beurteilung der Abstandsbestimmungen wurden nachstehende Unterlagen eingebunden: - Einreichplan vom Haus 1 mit den Planinhalten Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitt A-A, PLNR: E1H1, KORR. 2016-03-10 - Energieausweis vom Haus1, Bauteilaufbauten, vom 25.04.2016 - Baubeschreibung vom Haus 1 ohne Datum, 6 Seiten A4 - (Bau-)Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde St. Johann idH vom 9.Mai 2016 - Berufung vom 24.05.2016, eingelangt im Gemeindeamt am 25. Mai 2016 - Bescheid vom Gemeinderat vom 4. Juli 2016, als unbegründet abgewiesen - Beschwerde von W R und S R vom 21.07.2016 - Grundbuchsauszug vom 06.10.2016, 2 Seiten A4 - Lageplan vom Vermessungsamt 06.10.2016, 1 Seite A4 - Digitaler Lageplan, Planstand

m Einreichplan mit Baukörperdarstellung, 1 Seite A4 - Ansicht Westen vom SV gezeichnet - Detail Schnittführung durch das DG, Mansardendach, M= 1:20, 1 Seite A4 - Detail Schnittführung durch das DG mit Vordach und Mansarde, M= 1:20, 1 Seite A4 GUTACHTEN “ Aus dieser Eingabe ergab sich auch der Umstand, dass die Grundstücke x, x und x nunmehr dem Grundstück x

gewachsen sind. Mit Mail vom 13.10.2016, wirksam eingelangt am 14.10.2016, übermittelte die Bauwerberin dem Verwaltungsgericht eine Projektsänderung, unter Anschluss nicht unterfertigter Planunterlagen und wurde festgehalten, dass die Dachgaupen und Balkone auf der Südseite deutlich reduziert worden seien und damit auch die Südseite als zweigeschoßig

bewerten sei. Überdies werde eine höherwertige Wärmedämmung im Ausmaß von ursprünglich 20 cm nun mit 18 cm ausgeführt, sodass der geforderte Grenzabstand von 4 m nicht unterschritten werde. Im Verfahrensgegenstand wurde am 18.10.2016 die mit Schreiben vom 08.08.2016 anberaumte, öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch der Bürgermeister, Herr Ing. G M, die Sachbearbeiterin der Baubehörde, Frau S W, der Vertreter der Bauwerberin sowie die beiden behördlichen, nichtamtlichen Sachverständigen zeugenschaftlich einvernommen wurden. Im

ge dieser Verhandlung legte der Vertreter der Bauwerberin auch von einem Befugten unterfertigte Planunterlagen in Bezug auf die Projektsänderung vor. Von Seiten der Beschwerdeführerinnen wurde nach der Beweisaufnahme festgehalten, dass die Beschwerdepunkte aufrecht bleiben würden und eine schiefe Optik im Bereich der Bestellung der Sachverständigen verbleibe, welche es rechtlich

beurteilen gelte. Die berechtigten Einwendungen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Abstand hätten sich durch die Projektsänderungen relativiert und wurde

m Einwand der Befangenheit ergänzend vorgebracht, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass die beigezogenen Sachverständigen rein auf Empfehlung der Bauwerberin bestellt worden seien und würden dadurch besondere Umstände bestehen, die durchaus dazu geeignet seien, die volle Unbefangenheit in Zweifel

ziehen. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung wurde Beweis durch Erstellung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in Bezug auf die

beantwortende Abstandsfrage erhoben und wurde eine fachliche Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T Po, ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung,

m immissionstechnischen Gutachten bzw. luftreinhaltetechnischen Gutachten des von Baubehördenseite bestellten Sachverständigen DI Dr. G eingeholt. Im Hinblick auf die Erkrankung des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. B, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, konnte aus fachlicher Sicht im

ge der Gerichtsverhandlung am 18.10.2016

m Gutachten des behördlicherseits bestellten, schalltechnischen Sachverständigen Ing. J. S nicht Stellung bezogen werden. Diesbezüglich gab der schalltechnische Amtssachverständige Ing. B die fachliche Stellungnahme nachträglich mit Schreiben vom 27.10.2016 ab und führte Nachstehendes aus:Anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung wurde Beweis durch Erstellung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn , Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in Bezug auf die

beantwortende Abstandsfrage erhoben und wurde eine fachliche Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T Po, ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung,

m immissionstechnischen Gutachten bzw. luftreinhaltetechnischen Gutachten des von Baubehördenseite bestellten Sachverständigen DI Dr. G eingeholt. Im Hinblick auf die Erkrankung des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. B, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, konnte aus fachlicher Sicht im

ge der Gerichtsverhandlung am 18.10.2016

m Gutachten des behördlicherseits bestellten, schalltechnischen Sachverständigen Ing. J. S nicht Stellung bezogen werden. Diesbezüglich gab der schalltechnische Amtssachverständige Ing. B die fachliche Stellungnahme nachträglich mit Schreiben vom 27.10.2016 ab und führte Nachstehendes aus: „Die Emissionsansätze sind vollständig und nachvollziehbar und nach den üblichen technischen Normen und Regelwerken erstellt worden. Die Rechenergebnisse erscheinen, nach stichprobenweiser Überprüfung, richtig

sein. Die getätigten Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Es kann somit festgestellt werden, dass das genannte schalltechnische Gutachten als rechnerisch richtig und nachvollziehbar bezeichnet werden kann.“ Bereits mit Schreiben vom 19.10.2016 präzisierte der bautechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, sein Gutachten wie folgt: „Auf dem Gst.Nr. x der Beschwerdeführer befindet sich kein Gebäude. Vom Gebäude auf dem Gst.Nr. x der Beschwerdeführer

Haus 1 beträgt der Gebäudeabstand rund 37,5 m,

m Haus 2 rund 39,0 m und

Haus 3 rund 11,60 m. Das Haus der Beschwerdeführer dürfte eingeschoßig, maximal zweigeschossig abstandsrelevant sein. Haus 2 und 3 sind dreigeschoßig abstandsrelevant, daher sind 8, max. 9 m Gebäudeabstand einzuhalten, was mit viel Reserve der Fall ist.“ Diese Beweisergebnisse wurden den Verfahrensparteien mit hg. Schreiben vom 28.10.2016 im Rahmen des Parteiengehörs

r Kenntnis gebracht. Dazu wurde jedoch nicht Stellung genommen. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 18.10.2016, wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festgestellt: Mit Eingabe vom 01.09.2015 hat die bauwerbende K-S GmbH, situiert in L, Lstraße , bei der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde St. Johann in der Haide um Baubewilligung für die Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 24 Wohneinheiten, 37 überdeckten PKW-Abstellplätzen, 13 nicht überdeckten PKW-Abstellplätzen, Stützmauern, Regenwasserbecken und Geländeveränderungen auf dem Bauplatz Grundstücke Nr. x, x, x, x sowie x und x, EZ x, KG J/H, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Mittlerweile sind die Grundstücke x, x und x dem Grundstück x

gewachsen. Mit Eingabe vom 27.09.2015 wurde von Seiten Frau W R als Alleineigentümerin des Grundstückes x, KG J/H, u. a. unter Hinweis auf den bestehenden, raumordnungsrechtlichen Immissionsschutz eingewendet, dass die Wohnanlage dem Siedlungs- und Dorfcharakter der näheren Umgebung widerspreche und

diesem widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft führen würde, insbesondere durch Lärm- und Abgasemissionen. Es seien die

erwartenden Belästigungen jedenfalls als ortsunüblich

bezeichnen. Im Hinblick auf kurz vor der Bauverhandlung vorgenommene Projektsänderungen wurde diese nicht abgeschlossen und holte die Baubehörde auf Vorschlag eines gewissen Herr Dr. M aus Fürstenfeld, der die Gemeinde immer wieder bei Bauverfahren unterstützt, bei der M-B GmbH, B I, Tstraße, Büro Oring , G, ein Anbot für die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens und bei der T B GmbH, G, Oring, ein solches für die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens ein, wobei der Vertreter der Bauwerberin sich mit den übermittelten Angeboten, vor dem Hintergrund der Kosten und aufgrund des Umstandes, dass auch jeweils ein weiteres Angebot eingeholt werden sollte, nicht einverstanden erklärte. Der Vertreter der Bauwerberin erkundigte sich somit bei der Vizebürgermeisterin seiner Heimatgemeinde Hofkirchen im Traunkreis nach Sachverständigen und wurde ihm die TA B GmbH, W Straße , Le, Ing. J. S, schalltechnischer Sachverständiger, genannt, der seines Zeichens im Hinblick auf den Umstand, dass er mit diesem bereits des Öfteren

sammengearbeitet hatte, Herrn Dipl.-Ing. Dr. G, S, K, als immissionstechnischen bzw. Sachverständigen aus der Sicht der Luftreinhaltung dem Vertreter der Bauwerberin, Herrn KommR G Z, MSc, vorschlug. Die von diesen beiden Gutachtern erstellten Anbote wurden der Baubehörde in der Folge mit der Bitte übermittelt, die von Bauwerberseite vorgeschlagenen Gutachter im Verfahren

Sachverständigen

bestellen.Mit Eingabe vom 27.09.2015 wurde von Seiten Frau W R als Alleineigentümerin des Grundstückes x, KG J/H, u. a. unter Hinweis auf den bestehenden, raumordnungsrechtlichen Immissionsschutz eingewendet, dass die Wohnanlage dem Siedlungs- und Dorfcharakter der näheren Umgebung widerspreche und

diesem widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft führen würde, insbesondere durch Lärm- und Abgasemissionen. Es seien die

erwartenden Belästigungen jedenfalls als ortsunüblich

bezeichnen. Im Hinblick auf kurz vor der Bauverhandlung vorgenommene Projektsänderungen wurde diese nicht abgeschlossen und holte die Baubehörde auf Vorschlag eines gewissen Herr Dr. M aus Fürstenfeld, der die Gemeinde immer wieder bei Bauverfahren unterstützt, bei der M-B GmbH, B römisch eins, Tstraße, Büro Oring , G, ein Anbot für die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens und bei der T B GmbH, G, Oring, ein solches für die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens ein, wobei der Vertreter der Bauwerberin sich mit den übermittelten Angeboten, vor dem Hintergrund der Kosten und aufgrund des Umstandes, dass auch jeweils ein weiteres Angebot eingeholt werden sollte, nicht einverstanden erklärte. Der Vertreter der Bauwerberin erkundigte sich somit bei der Vizebürgermeisterin seiner Heimatgemeinde Hofkirchen im Traunkreis nach Sachverständigen und wurde ihm die TA B GmbH, W Straße , Le, Ing. J. S, schalltechnischer Sachverständiger, genannt, der seines Zeichens im Hinblick auf den Umstand, dass er mit diesem bereits des Öfteren

sammengearbeitet hatte, Herrn Dipl.-Ing. Dr. G, S, K, als immissionstechnischen bzw. Sachverständigen aus der Sicht der Luftreinhaltung dem Vertreter der Bauwerberin, Herrn KommR G Z, MSc, vorschlug. Die von diesen beiden Gutachtern erstellten Anbote wurden der Baubehörde in der Folge mit der Bitte übermittelt, die von Bauwerberseite vorgeschlagenen Gutachter im Verfahren

Sachverständigen

bestellen. Eine Anfrage der Baubehörde vom 25.11.2015 hinsichtlich der Beistellung eines schalltechnischen und eines immissionstechnischen Amtssachverständigen für das Bauverfahren wurde von Seiten des Abteilungsleiters der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 26.11.2015 dahingehend beantwortet, dass von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus Kapazitätsgründen Sachverständige für das erstinstanzliche Bauverfahren nicht

r Verfügung gestellt werden könnten und wurde auf die Sachverständigenliste sowie die Wirtschaftskammer hingewiesen. Nachdem die Eignung der Sachverständigen unter Unterstützung durch den erwähnten Herrn Dr. M behördlicherseits geprüft wurde, wurden mit Bescheiden vom 27.11.2015 Herr Dr. H G

m nichtamtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik (luftfremde Stoffe) und Herr Ing. J. S

m nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt. Eine weitere Prüfung der Befangenheit der Sachverständigen ist vorerst baubehördlicherseits nicht erfolgt. Von Seiten des bestellten schalltechnischen Sachverständigen wurden mit Mail vom 10.12.2015

r Gutachtenserstellung von Antragstellerseite auch noch weitere Unterlagen in Bezug auf den Abgasvolumenstrom der Heizung je Haus, die Abgastemperatur je Haus, Schallemissionen an der Kaminmündung je Haus,

erwartende Stellplatzfrequenzen (Summenangabe Haus 1 + 2 + 3), getrennt für die Tageszeit, die ungünstigste Tagstunde, die Abend- und die Nachtzeit, gefordert. Die diesbezüglichen Angaben wurden von Bauwerberseite am 15.12.2015 nachgereicht und stellte Frau W R in der Folge mit Schreiben vom 16.12.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 28.12.2015, einen Ablehnungsantrag hinsichtlich der beiden von Behördenseite bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen, worauf die Baubehörde ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf die behauptete Befangenheit sowie die behauptete, mangelnde Fachkunde der Sachverständigen durchführte und

m Ergebnis gelangte, dass die Sachverständigen fachkundig seien und Befangenheit nicht vorliege. Mit Eingabe vom 19.01.2016 wurden der Baubehörde das schalltechnische Gutachten und mit Eingabe vom 22.01.2016 das immissionstechnische Gutachten übermittelt, auf deren Grundlage das medizinische Gutachten durch den Gemeindearzt Dr. W im Bauverfahren erster Instanz erstellt wurde. Anlässlich der am 02.03.2016 durchgeführten Bauverhandlung wurde von Seiten der Frau W R, Eigentümerin des Grundstücks Nr. x, KG J/H, Miteigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG J/H, und Frau S R, Miteigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG J/H, auch Einwendungen in Bezug auf die Nichteinhaltung des Grenzabstandes erhoben und wurde der nach Vornahme weiterer Projektsänderungen und Einholung von Ergänzungen der Gutachten in bautechnischer, schall- und immissionstechnischer Hinsicht der erstinstanzliche Baubescheid vom 09.05.2016 unter Vorschreibung von 24 Auflagen, unter Ab- bzw.

rückweisung von Einwendungen, erlassen, wogegen Frau W und S R mit Schriftsatz vom 24.05.2016 Berufung erhoben; – dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Mindest- bzw. Grenzabstand nicht eingehalten werde, das Objekt 1 sei dreigeschoßig. Überdies wurde die Befangenheit der Sachverständigen Dr. G und Ing. J. S sowie deren mangelnde Fachkunde ins Treffen

führen. Nach Einholung eines bautechnischen Gutachtens

r Abstandsfrage erließ die Berufungsbehörde Gemeinderat der Gemeinde St. Johann in der Haide den Berufungsbescheid vom 04.07.2016, in dem die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden. Es wurde weder eine Abstandsverletzung noch eine Befangenheit erkannt und ging die Behörde auch nicht von der mangelnden Fachkundigkeit des Sachverständigen aus. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wiederum das Nichteinhalten des Grenzabstandes im Hinblick auf die Dreigeschoßigkeit des Objektes moniert und auch der Umstand der Befangenheit der Sachverständigen wiederum geltend gemacht. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 04.08.2016 die Beschwerden und Verfahrensakten vor. Das gerichtliche Beweisverfahren hat nach Durchführung einer Verhandlung am 18.10.2016 ergeben, dass die behördlicherseits bestellten, nichtamtlichen Sachverständigen der Bauwerberin und deren

r Vertretung nach außen berufenen Personen bzw. jenen, welche maßgeblichen Einfluss auf diese Gesellschaft haben, vorher persönlich nicht bekannt waren und gab es zwischen der Bauwerberin und den

r Vertretung nach außen berufenen Personen bzw. auf die Gesellschaft maßgeblichen Einfluss ausübenden Personen und den Sachverständigen

vor auch keinerlei Geschäftsbeziehungen; – dies auch nicht in Bezug auf Unternehmen, auf welche die Bauwerberin selbst oder deren Vertretungsbefugte maßgeblichen Einfluss ausüben bzw. deren Vertretungsbefugte. Von all diesen Personen wurden auch keinerlei Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf die beiden Gutachter für andere Auftraggeber vorgenommen und liegt auch ein Verwandtschaftsverhältnis

den genannten Personen nicht vor. Es sind auch keine sonstigen Gründe vorliegend, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel

ziehen. Auch waren die beiden im behördlichen Verfahren

nichtamtlichen Sachverständigen bestellten Gutachtern waren der Bauwerberin, noch Personen der Bauwerberin vor dem behördlichen Auftrag bekannt und fühlten sich die „Gutachter“ im behördlichen Bauverfahren auch nicht als befangen. Hinsichtlich Fachkundigkeit wird davon ausgegangen, dass Herr Ing. J. S, als gerichtlich beeideter Sachverständiger in die Sachverständigenliste eingetragen, bereits mehrere Gerichtsgutachten im Bereich der Schalltechnik erstellt hat, wobei die schalltechnischen Gutachten im Rahmen der TA B GmbH von ihm eher im Bereich der Phase der Projektierung eines Vorhabens erstellt werden und ist Herr Dipl.-Ing. Dr. G vor dem Bestellungszeitpunkt bereits in zahlreichen Verfahren als nichtamtlicher Sachverständiger im Bereich Luftreinhaltung, Emissionsschutz/Immissionsschutz u. a. tätig gewesen. Indizien für das Vorliegen eines Sachverhaltes, der Befangenheit der beiden behördlichen, nichtamtlichen Sachverständigen nahelegen könnte bzw. deren Fachkunde in Zweifel ziehen könnte, sind fallbezogen nicht vorliegend bzw. können diese Umstände auch nicht festgestellt werden. Das immissionstechnische Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. G, welches aus der Sicht der Luftreinhaltung erstellt wurde, ist aus fachlicher Sicht als plausibel, fachlich fundiert und in Einklang mit den relevanten technischen Grundlagen stehend anzusehen. Die Schlüsse sind fachlich nachvollziehbar und insbesondere auch auf die an der Grundgrenze gewählten, korrekten Immissionspunkte bezogen. Es handelt sich um ein inhaltlich vollständiges Gutachten mit nachvollziehbaren Aussagen. Der Gutachter ging im Rahmen des Gutachtens auch durchaus von der ungünstigsten Immissionssituation bei seiner Beurteilung aus. Dies deshalb,

mal auch bei den Emissionsannahmen die für die Nachbarn ungünstigste Situation

Grunde gelegt wurde. Das Gutachten handelte auch mehrere Szenarien ab, welche die gesamte Nachbarsituation im Bereich des

bebauenden Bauplatzes betreffen. In Bezug auf das schalltechnische Gutachten des Herrn Ing. J. S ist aus schalltechnisch fachlicher Sicht festzustellen, dass die gewählten Emissionsansätze vollständig und nachvollziehbar sind und nach den üblichen technischen Normen und Regelwerken erstellt wurden. Eine stichprobenweise Überprüfung der Rechenergebnisse hat deren Richtigkeit ergeben und sind die getätigten Schlussfolgerungen nachvollziehbar, sodass festgestellt werden kann, dass die rechnerische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des schalltechnischen Gutachtens festgestellt werden kann. Bezüglich der

beantwortenden Abstandsfrage wird auf Grundlage der Projektsänderung der Bauwerberin in Bezug auf die Reduktion der Wärmedämmung um 2 cm, unter Verwendung eines höherwertigen Dämmmaterials beim Haus 1

r Einhaltung des Abstandes

r westlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. x, sowie betreffend die Reduktion der Dachgaupen und Balkone auf der Südseite des Hauses 1

r Einhaltung des Grenzabstandes

m Nachbargrundstück Nr. x, auf Grundlage des eingeholten bautechnischen Gutachtens Folgendes festgestellt: Das Projekt sieht neben anderen baulichen Anlagen die Errichtung von drei Wohngebäuden vor; Haus 1 mit 6 Wohneinheiten und Haus 2 mit 9 Wohneinheiten nunmehr auf dem vereinigten Grundstück.Nr.x und Haus 3 mit 9 Wohneinheiten auf Gst.Nr.x. Die Typologie der drei Gebäude ist ähnlich; ein rechteckiger, zweigeschoßiger Hauptkörper schließt mit einem ausgebauten Mansarde-Geschoß ab. Das Dachgeschoß ist als sogenannte Sargdeckelkonstruktion in Stahlbeton ausgeführt. Die aufgehende Stahlbetonwand geht ab einer Höhe von 1,25 m über der Oberkante der Dachgeschoßrohdecke in einen 70° geneigten Wandteil über und bei voller Raumhöhe 2,60 m in die Stahlbeton-decke des Daches. Im Planvorabzug Stand 7. Sep. 2015, Schnitt B-B ist dies explizit dargestellt (Ausschnitt rechts). In den Einreichplänen

m Bescheid vom

  1. Mai 2016 ist die Schnittführung des Schnittes A-A durch die Balkontür von Zimmern und das Stiegenhaus gelegt, die Kontur der dahinterliegenden Dachfläche ist dargestellt, hier ist jeweils die Kniestockhöhe mit 125 cm und die Dachneigung mit 70° angegeben. Die Dacheindeckung der 70°-geneigten Dachfläche geht unterhalb des Kniestockes in den vertikalen Wandteil über, die Unterkante liegt auf Höhe Unterkante Decke über dem
  2. Obergeschoß. Beim Haus 1 ist diese Dachform an allen 4 Gebäudeseiten ausgeführt, beim Haus 2 und 3 lediglich die Nord- und Südseite; die Ost- und Westseiten sind vertikale Wandscheiben, welche mit der Dacheindeckung verkleidet werden. Auf der tragenden Stahlbetondecke über dem Dachgeschoß wird die Holzunterkonstruktion des Daches aufgesetzt. Beim Haus 1 sind jeweils ost- und westseitig 2 vertikale Dachfenster in Form einer Dachgaube und jeweils ein hohes französisches Fenster in Form eines Dacherkers in die Dachfläche gesetzt. Bei den Dachgauben läuft die Dachverkleidung des vertikalen Wandteils unter dem Fenster durch, die Fenster sitzen in der Ebene der darunterliegenden Gebäudefront. Beim Dacherker geht die Front bündig in die darunterliegende Gebäudefront über. Die Gauben setzen maßstäblich dargestellt rund 30 cm unter dem Dachknick auf Projektkote +9,19 m an und sind leicht geneigt mit geringem Dachüberstand. Die Seitenwände der Gauben sind vertikal und wie die Dacheindeckung verkleidet. Etwaige Parapete und der Sturz im Bereich von Fensteröffnungen und Terrassentüren sind in Ziegel vertikal gemauert. Die Architekturlichte der Öffnungen beträgt jeweils 1,50 m, die Seitenwände des Gaubendaches sind in der Ansicht maßstäblich mit rund 0,25 m dargestellt. Aufgrund der Konstruktionsart bleibt der sinngemäße Kniestock unter diesen Seitenwänden erhalten. Demnach ist sowohl ostseitig als auch westseitig der Kniestock auf einer Gesamtlänge von 4,50 m unterbrochen. Die Südseite des Dachgeschoßes beim Haus 1 ist ähnlich der oben beschriebenen Form der Dacherker großzügig geöffnet, wobei hier die Hauptdachfläche weitergezogen wird und den Dachüberstand ausbildet. Südseitig ist in der Ansicht

erkennen, dass die östlichste und westlichste Balkontüre mit dem angrenzenden Fenster unter einem Gaubendach

sammengefasst ist; der Kniestockes ist hier auf einer Länge von 9,50 m (2 x 3,75 + 2 x 1,0) unterbrochen. Dies ergibt eine Gesamtlänge der Kniestockunterbrechung von 9,50 m; hier bestehen vertikale Wandteile, bzw. Fenster oder Balkontüren ohne Dachschräge mit voller Raumhöhe. Die Gesamtlänge der darunterliegenden Gebäudefront ist im Einreichplan mit 19,80 m kotiert, wobei sich die Kote auf die Außenkanten der 20 cm starken Wärmedämmung bezieht, welche auf die 25 cm starke konstruktive Wand aufgebracht wird. Im Energieausweis

m Projekt ist der Aufbau der „Außenwand HLZ“ (AW01, Hochlochziegel) war ursprünglich mit einer weiteren Baustoffschicht beschrieben, dem 1 cm starken Außenputz. Durch die vorgenommene Projektänderung ändert sich die Stärke der Außenwanddämmung auf 18 cm, der Außenputz verbleibt mit 1 cm. Die Gebäudelängen verringern sich bezogen auf die Kotierung um 2 cm. Die Geschoßhöhe der Erdgeschoße und

  1. Obergeschoße aller drei Gebäude beträgt 3,00 m. Beim Haus 2 und 3 ist das Erdgeschoß leicht unter das natürliche Gelände eingesenkt. Beim Haus 1 tritt das Untergeschoß südseitig aus dem natürlichen Gelände hervor; in den Ansichten Ost und West ist die Höhe des Untergeschoßes über dem natürlichen Gelände mit max. 1,50 m südseitig angegeben, im Schnitt sind für die Südfront maßstäblich rund 1,1 m dargestellt. Die Raumhöhe des Untergeschoßes beträgt 2,30 m. Beim Haus 1 ist lediglich die hangseitige Hälfte des Gebäudes im Norden unterkellert. Das Untergeschoß tritt ost- und westseitig zwischen Null und maßstäblich dargestellt rund 0,9 m aus den natürlichen Gelände hervor; südseitig beträgt die Höhe über dem natürlichen Gelände rund 0,9 m an der südöstlichen und südwestlichen Gebäudeecke, im Bereich der Schnittführung maßstäblich dargestellt rund 0,5 m. Da die Außenwände des Untergeschoßes an keiner Gebäudeseite im Mittel mehr als 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegen, ist das Untergeschoß an keiner der drei Fronten abstandsrelevant. Das Erdgeschoß und das
  2. Obergeschoß Haus 1 sind abstandsrelevant. Das Dachgeschoß ist als sogenannte Sargdeckelkonstruktion in Stahlbeton konstruiert (bauphysikalische Vorzüge hinsichtlich sommerlicher Überwärmung); Der 70° schräge Deckenteil ist als tragender, konstruktiver Teil des Daches

betrachten. Die Kniestockhöhe ist das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene. Bei einer Ausführung eines Mansarddaches in gleicher Kontur wie beim ggstl. Projekt ist die Ebene der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion auf die Außenwandebene

projizieren. Daraus ergibt sich maßstäblich dargestellt eine Kniestockhöhe von rund 0,15 m. Aufgrund der Kniestockhöhe von nicht mehr als 1,25 m und der Neigung von nicht mehr als 70° ist das ggstl. Dachgeschoß beim Haus 1 grundsätzlich nicht abstandsrelevant.

den Außenmaßen der Gebäude war ursprünglich festzustellen, dass in den vorliegenden Projektplänen die Kotierungen sich immer auf die Außenkante der Wärmedämmung beziehen und die 1 cm starke Schicht Außenputz nicht berücksichtigt gewesen ist. Gemäß Pkt. 7.4.2 Bemaßung von Einreichplänen, ÖNorm A 6240-2 müssen alle Maßangaben, die

r behördlichen Beurteilung erforderlich sind, in Einreichplänen eingetragen werden. Im Grundriss sind alle massiven Bauteile als Rohbaumaße, Außenmaße jedoch als Fertigmaße, anzugeben. Dies ist nunmehr durch die Projektänderung korrigiert. Die Länge der gesamten Gebäudefront unterhalb des Dachsgeschosses beträgt demnach ost- und west-seitig 11,78 m und südseitig 19,78 m. Das Verhältnis der Summe der Unterbrechungen des Kniestockes

r gesamten Länge der darunterliegenden Gebäudefront beträgt beim Haus 1 demnach ost- und westseitig rund 38% (4,5/11,78) und südseitig rund 48,0% (9,50/19,78). Dies ist jedenfalls unter 50%. Der Kniestock ist im Süden in Bezug auf die Gesamtlänge des Gebäudes nicht überwiegend unterbrochen, die Fronten der Dacherker treten mit unter 50 % nicht überwiegend in Erscheinung und es liegt keine abstandsrelevante Gebäudefront vor. Ost- und Westseitig liegen keine abstandsrelevanten Gebäudefronten vor.

sammenfassend kann daher festgestellt werden, dass das Haus 1 allseitig mit 2 Geschossen

bewerten ist. Allseitig ist nunmehr ein Mindestgrenzabstand von 4,0 m einzuhalten. Der Grenzabstand vom Haus 1 gegen Norden und Süden ist mit mehr als 11 m und gegen Osten mit 5,65 m eingehalten.

r östlichen Grundgrenze des Nachbar Gst.Nr.x ist der Grenzabstand aufgrund der Plankotierung 4,00 m und ist hier

sätzlich die verdrehte Lage des Gebäudes

r Grundgrenze relevant. Im Lageplan ist erkennbar, dass das Haus 1 gegenüber der westseitigen Grundgrenze

m Nachbar Gst.Nr.x im Uhrzeigersinn verdreht angeordnet ist; maßstäblich dargestellt beträgt der Winkel rund 5°. Die südliche Gebäudefront des Hauses 1 ist der Grundgrenze

Nachbar Gst.Nr.x

gewandt. Festgestellt wird, dass lediglich bei den Häusern 2 und 3 auf der Giebelseite die Außenwand senkrecht bzw. im 90°-Winkel ausgeführt werden soll; beim Haus 1 wurden alle vier Gebäudeseiten als Mansarddach projektiert. Die Häuser 2 und 3 weisen also tatsächlich senkrechte Giebelwände auf und da bei diesen der südliche Kniestock ebenso überwiegend unterbrochen ist, liegen auch hier im Dachgeschoß abstandsrelevante Gebäudefronten vor. Die ost- und westseitigen Giebelfronten der Dachgeschoße sind abstandsrelevant. Der Bauplatz des Hauses 3 weist keine gemeinsame Grundgrenze mit den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen auf. Auf dem Grundstück x der BeschwerdeführerInnen befindet sich kein Gebäude. Vom Gebäude auf dem Grundstück Nr. x der Beschwerdeführerinnen

m Haus 1 beträgt der Gebäudeabstand rund 37,5 m,

m Haus 2 rund 39 m und

m Haus 3 rund 11,60 m. Das Haus 2 der Beschwerdeführerinnen ist maximal zweigeschoßig abstandsrelevant und sind Haus 2 und 3 dreigeschoßig abstandsrelevant, daher ist ein maximaler Gebäudeabstand von 9 m einzuhalten. Bei allen drei Gebäuden des gegenständlichen Projektes sind auf Grundlage der Projektsänderungen sowohl die Gebäude- und auch die Grenzabstände

den Grundstücken der beschwerdeführenden Nachbarinnen eingehalten und sind andere oder

sätzliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Grenz- bzw. Gebäudeabstände anderer Nachbarn durch die vorgenommene Projektsänderung (Reduktion der Dachgaupen und Balkone auf der Südseite, Ausführung einer höherwertigen Wärmedämmung in einer Stärke von lediglich 18 cm) nicht gegeben. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen hinsichtlich der mangelnden Befangenheit der von Behörden beigezogenen Sachverständigen im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen des Vertreters der Bauwerberin sowie der behördlicherseits beigezogenen Gutachter stützen, die übereinstimmend das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zwischen der Bauwerberin bzw. relevanten Personen derselben und den Sachverständigen in Abrede stellten und konnte der Vertreter der Bauwerberin auch plausibel und überzeugend dartun, dass er die Empfehlung der TA B GmbH, Ing. J. S, von Seiten der Vizebürgermeisterin seiner Heimatgemeinde erhalten hat. Überdies wurde Herr Dipl.-Ing. Dr. G von Seiten des Herrn Ing. J. S der Bauwerberin als immissionstechnischer Sachverständiger vorgeschlagen, was sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Sachverständigen Ing. J. S und Dipl.-Ing. Dr. G sowie der Aussage des Zeugen KommR Z, MSc, ergab und legte der Bürgermeister der Gemeinde St. Johann in der Haide in diesem

sammenhang auch glaubwürdig dar, dem Bestellungsvorschlag der Bauwerberin deshalb entsprochen

haben,

mal die Angebote der von Bauwerberseite vorgeschlagenen Sachverständigen günstiger gewesen seien. Was die in Zweifel gezogene Fachkunde der behördlicherseits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen anlangt, so konnten sowohl der Zeuge Ing. J. S, als auch der Zeuge Dipl.-Ing. Dr. G plausibel darlegen, in Gerichtsverfahren bzw. im Fall des Herrn Dipl.-Ing. Dr. G, auch in zahlreichen Behördenverfahren bereits als Sachverständiger tätig gewesen

sein und wurde das immissionstechnische Gutachten im

ge der fachlichen Prüfung desselben durch den beigezogenen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T Po, auch nicht beanstandet. In Bezug auf das schalltechnische Gutachten ist festzuhalten, dass auch dieses ebenfalls in rechtlicher Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar ist und wurde seitens des schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. D B, ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, mit Schreiben vom 27.10.2016 festgehalten, dass die Emissionsansätze im in Rede stehenden schalltechnischen Gutachten vollständig und nachvollziehbar seien und nach den üblichen technischen Normen und Regelwerken erstellt worden seien. Die Rechenergebnisse seien nach stichprobenartiger Überprüfung richtig und die getätigten Schlussfolgerungen nachvollziehbar, weshalb aus fachlicher Sicht festgestellt werden kann, dass das im Behördenverfahren erstellte schalltechnische Gutachten als rechnerisch richtig und nachvollziehbar anzusehen ist. Die Abstandsfrage betreffend stützt sich das erkennende Gericht auf das schlüssige, nachvollziehbare und im Einklang mit den genannten rechtlichen Bestimmungen stehende Gutachten des beigezogenen, bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. H L, der aus bautechnisch fachlicher Sicht die Einhaltung der Abstandsbestimmungen auf Basis der von Bauwerberseite vorgenommenen Projektsänderung attestierte. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht

rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis

erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht

rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis

erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde

rückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig

erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde

rückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit

geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung

stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit

stimmung der anderen Parteien

rückgezogen werden.

(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention

m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention

m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis

m Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)

überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,)

überprüfen.“ Die im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens maßgebenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt: § 4 Z 13, 15, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 38, 39, 44, 45, 46, 48, 49, 53 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 13, 15, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 38, 39, 44, 45, 46, 48, 49, 53, Stmk. BauG: „Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: 13.Ziffer 13 Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und

deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage –Strichaufzählung durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder –Strichaufzählung auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder –Strichaufzählung nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt

werden; 15.Ziffer 15 Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt; 28.Ziffer 28 Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches

m Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume

r Instandsetzung von Kraftfahrzeugen 29.Ziffer 29 Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke 30.Ziffer 30 Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront; 31.Ziffer 31 Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum; 33.Ziffer 33 Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben; 34.Ziffer 34 Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die

einander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß; 38.Ziffer 38 Höhenlage: eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder

schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht; 39.Ziffer 39 Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt; 44.Ziffer 44 Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die

m vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; 45.Ziffer 45 Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer; 46.Ziffer 46 Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes, das

m Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war; 48.Ziffer 48 Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen

- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden; 49.Ziffer 49 Niveau: Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen; 53.Ziffer 53 Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen,

mindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen.“ § 13 Stmk. BauG:Paragraph 13, Stmk. BauG: „

(1)Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander

bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.