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{'item': 'LVwG 53.27-1016/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG 53.27-1016/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§§ 34, 48 Abs 2 und 61 des St

ZLG auf Seite 6 berichtigt und ergänzt. Unter anderem wurde auf Seite 3, zweiter Absatz, die Aufsandung in EZ x, KG St wie folgt ergänzt: Mit Spruch römisch zwei des nunmehr bekämpften Bescheides vom 11.03.2016, GZ: 3-S146/53-2016 hat die belangte Behörde den rechtskräftigen Bescheid vom 23.09.2011, , GZ: 3S146/

Paragraphen 34, 48, Absatz 2 und 61 des StZLG auf Seite 6 berichtigt und ergänzt. Unter anderem wurde auf Seite 3, zweiter Absatz, die Aufsandung in EZ x, KG St wie folgt ergänzt: Einverleibung der Dienstbarkeit des Überwasserbezugsrechts aus dem Wasserbassin auf Grundstück Nr. 598/3 und des Wasserleitungsrechtes über Grundstück Nr. 598/3 für EZ x. Begründet wurde dieser Punkt damit, das mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.09.2011, GZ: 3-S146/23-2011 ein zwischen den Parteien beurkundetes Flurbereinigungsübereinkommen vom 05.06.2007 bescheidmäßig genehmigt und die Herstellung der Grundbuchsordnung angeordnet wurde. Unter Punkt 10 des Flurbereinigungseinkommens sei eine Dienstbarkeit bestellt worden, wobei auf einen gerichtlich beglaubigten Dienstbarkeitsvertrag vom 08.02.2007 verwiesen wurde, welcher zwischen J S als damaliger Eigentümer der EZ x, KG St, als Dienstbarkeitsgeber einerseits und Frau A S und G S als Dienstbarkeitsnehmer andererseits abgeschlossen wurde. Mit diesem Dienstvertrag habe Herr J S für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundstücke Nr. 598/3 und 596/2, KG St A und G S als Eigentümer der Grundstücke Nr. 672/1, 676/1, 676/3, 676/5, .24 und .86, somit für die gesamte EZ x, KG St das immerwährende und unentgeltliche Recht zum Bezug des auf dem Grundstück Nr. 598/3 befindlichen Wasserbassins überschüssigem Wasser (Überwasser) aus dem Wasserspeicher zu entnehmen und über Grundstück Nr. 598/3 und 596/2, KG St eine unterirdische Wasserrohrleitung zu verlegen. Gleichzeitig sei auf eine planliche Darstellung des Wasserbassins sowie der Wasserleitung verwiesen worden. Unter Punkt 10 des Flurbereinigungseinkommens sei eine Dienstbarkeit bestellt worden, wobei auf einen gerichtlich beglaubigten Dienstbarkeitsvertrag vom 08.02.2007 verwiesen wurde, welcher zwischen J S als damaliger Eigentümer der EZ x, KG St, als Dienstbarkeitsgeber einerseits und Frau A S und G S als Dienstbarkeitsnehmer andererseits abgeschlossen wurde. Mit diesem Dienstvertrag habe Herr J S für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundstücke , Nr. 598/3 und 596/2, KG St A und G S als Eigentümer der Grundstücke Nr. 672/1, 676/1, 676/3, 676/5, .24 und .86, somit für die gesamte EZ x, KG St das immerwährende und unentgeltliche Recht zum Bezug des auf dem Grundstück Nr. 598/3 befindlichen Wasserbassins überschüssigem Wasser (Überwasser) aus dem Wasserspeicher zu entnehmen und über Grundstück Nr. 598/3 und 596/2, KG St eine unterirdische Wasserrohrleitung zu verlegen. Gleichzeitig sei auf eine planliche Darstellung des Wasserbassins sowie der Wasserleitung verwiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass dieser Dienstbarkeitsvertrag auf den unter Punkt 10 des Flurbereinigungsübereinkommens ausdrücklich verwiesen wurde und dessen Verbücherung im Flurbereinigungsverfahren ausdrücklich vorgesehen war, somit Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens wurde. Gemäß § 53 STZLG 1982 dürfen Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor und gegenüber der Agrarbehörde abgegeben wurden, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist. Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend. Im Falle eines Eigentümerwechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet. Die derzeitigen Eigentümer der EZ x seien somit an die im seinerzeitigen Flurbereinigungsübereinkommen abgegebenen Erklärungen ihres Vorbesitzers, welche mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.09.2011 agrarbehördlich genehmigt wurde, gebunden, umsomehr, als die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens im A2-Blatt der EZ x, KG St ersichtlich gemacht wurde. Gemäß Paragraph 53, STZLG 1982 dürfen Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor und gegenüber der Agrarbehörde abgegeben wurden, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist. Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend. Im Falle eines Eigentümerwechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet. Die derzeitigen Eigentümer der EZ x seien somit an die im seinerzeitigen Flurbereinigungsübereinkommen abgegebenen Erklärungen ihres Vorbesitzers, welche mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.09.2011 agrarbehördlich genehmigt wurde, gebunden, umsomehr, als die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens im A2-Blatt der EZ x, KG St ersichtlich gemacht wurde. Gegen diesen Bescheid haben die nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben, wobei explizit ausgeführt wurde, dass der Bescheid der Agrarbezirksbehörde, GZ: 3S146/53-2016 vom 11.03.2016 nur insoweit bekämpft wird, als damit auch die Einverleibung der Dienstbarkeit des Überwasserbezugsrechtes aus dem Wasserbassins auf Grundstück 598/3 und des Wasserleitungsrechtes über Grundstück 598/3 für EZ x verfügt wird (Seite 3, zweiter Absatz). Gegen diesen Bescheid haben die nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig , durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben, wobei explizit , ausgeführt wurde, dass der Bescheid der Agrarbezirksbehörde, GZ: 3S146/53-2016 vom 11.03.2016 nur insoweit bekämpft wird, als damit auch die Einverleibung , der Dienstbarkeit des Überwasserbezugsrechtes aus dem Wasserbassins auf Grundstück 598/3 und des Wasserleitungsrechtes über Grundstück 598/3 für EZ x verfügt wird (Seite 3, zweiter Absatz). Dies wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Teil des Bescheides aufzuheben ist. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Teil des Bescheides aufzuheben ist. Sachverhalt: Mit von der belangten Behörde beurkundeten Flurbereinigungsübereinkommen vom 05.07.2007 wurde unter Punkt 10 nachstehende Dienstbarkeitsbestellung vereinbart: Herr J S und seine Rechtsnachfolger räumen den Ehegatten G und A S und deren Rechtsnachfolgern, das Recht des Überwasserbezuges, wie im gerichtlich beglaubigten Dienstbarkeitsvertrag vom Februar 2007 schematisch dargestellt und festgeschrieben, ein. Der gegenständliche Vertrag wird der ABB StLN übermittelt und soll von dieser zur Verbücherung eingereicht werden. Mit Übergabsvertrag vom 05.11.2008 (Notariatsakt) von J S an S H und G H wurde unter anderem die EZ x, GB St übergeben und sind die nunmehrigen Beschwerdeführer in das bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren in jener Lage eingetreten, in der sich das Verfahren befand. Eine Zustimmung gemäß § 53 StZLG 1982 zur Rücknahme des gegenständlichen Flurbereinigungsübereinkommen vom 05.06.2007 ist von der belangten Behörde bis dato nicht erteilt worden. Mit Übergabsvertrag vom 05.11.2008 (Notariatsakt) von J S an S H und G H wurde unter anderem die EZ x, GB St übergeben und sind die nunmehrigen Beschwerdeführer in das bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren in jener Lage eingetreten, in der sich das Verfahren befand. Eine Zustimmung gemäß Paragraph 53, StZLG 1982 zur Rücknahme des gegenständlichen Flurbereinigungsübereinkommen vom 05.06.2007 ist von der belangten Behörde bis dato nicht erteilt worden. Hinsichtlich des Flurbereinigungsübereinkommens (auch Punkt 10 dieses Übereinkommens) wurde mit Bescheid vom 23.09.2011, GZ: 3S146/

§§ 1

, 46 und 48 Abs 1 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes rechtskräftig festgestellt, dass dieses Flurbereinigungsübereinkommen eine Bodenreformmaßnahme darstellt und unmittelbar zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Hinsichtlich des Flurbereinigungsübereinkommens (auch Punkt 10 dieses Übereinkommens) wurde mit Bescheid vom 23.09.2011, GZ: 3S146/

Paragraphen eins, 46 und 48 Absatz eins, des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes rechtskräftig festgestellt, dass dieses Flurbereinigungsübereinkommen eine Bodenreformmaßnahme darstellt und unmittelbar zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Mit Spruch II des nunmehr bekämpften Bescheides wurde der rechtskräftige Bescheid vom 23.09.2011, GZ: 3S146/

§§ 34

, 48 Abs 2 und 61 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes auf Seite 6 berichtigt und ergänzt. Mit Spruch römisch zwei des nunmehr bekämpften Bescheides wurde der rechtskräftige Bescheid vom 23.09.2011, GZ: 3S146/

Paragraphen 34, 48, Absatz 2 und 61 , des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes auf Seite 6 berichtigt und , ergänzt. Dabei wurde auf Seite 3 im zweiten Absatz die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit des Überwasserbezugsrechtes aus dem Wasserbassin auf Grundstück Nr. 598/3 und des Wasserleitungsrechtes über Grundstück Nr. 598/3 für EZ x von der belangten Behörde gemäß § 61 StZLG angeordnet. Dabei wurde auf Seite 3 im zweiten Absatz die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit des Überwasserbezugsrechtes aus dem Wasserbassin auf Grundstück Nr. 598/3 und des Wasserleitungsrechtes über Grundstück Nr. 598/3 für EZ x von der belangten Behörde gemäß Paragraph 61, StZLG angeordnet. Beweiswürdigung: Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Urkunden und auf das Vorbringen der Parteien in der Beschwerde bzw. im laufenden Verfahren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Nachstehende Normen sind für das gegenständliche Verfahren von Relevanz: § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 27 VwGVGParagraph 27, VwGVG Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 im Weiteren StZLG 1982Paragraph eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 im Weiteren StZLG 1982
(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neugestaltung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der nachhaltigen Gestaltung des ländlichen Raumes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
  1. Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflagen, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 46 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 im Weiteren StZLG 1982Paragraph 46, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 im Weiteren StZLG 1982
(1)An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
  1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
  2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2)Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im Allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder allfällige nachteilige Folgen zu beseitigen. § 48 StZLG 1982Paragraph 48, StZLG 1982
(1)Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
(2)Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (§ 61).
(2)Der Bescheid nach Absatz eins, ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (Paragraph 61,).
(3)Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
(3)Bescheide nach Absatz eins,, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG). § 61 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 im Weiteren StZLG 1982Paragraph 61, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 im Weiteren StZLG 1982
(1)Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013 zu entsprechen.
(1)Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, zu entsprechen.
(2)Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3)Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.
(3)Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Absatz eins, übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.
(4)Die Agrarbehörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 32) in einem Zusammenlegungsverfahren schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.
(4)Die Agrarbehörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (Paragraph 32,) in einem Zusammenlegungsverfahren schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.
(5)Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des Beschwerdeverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(5)Wird ein nach Absatz 4, vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des Beschwerdeverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen. Im gegenständlichen Verfahren wurde nur Spruch II des Bescheides vom 11.03.2016, GZ: 3-S146/53-2016 und davon explizit der letzte Absatz bekämpft. Im gegenständlichen Verfahren wurde nur Spruch römisch zwei des Bescheides vom 11.03.2016, GZ: 3-S146/53-2016 und davon explizit der letzte Absatz bekämpft. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgerichtes ist demnach die Anordnung der Agrarbezirksbehörde der Verbücherung, der Dienstbarkeit des Überwasserbezugsrechtes aus dem Wasserbassin an Grundstück Nr. 598/3 und des Wasserleitungsrechtes über Grundstück Nr. 598/3 für EZ x im Grundbuch. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes richtet sich grundsätzlich nach dem Beschwerdeinhalt. Die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Behörde ist aber in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Von der belangten Behörde wurde, gestützt auf § 61 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz die Richtigstellung des Grundbuches, hinsichtlich der gegenständlichen Dienstbarkeit, bescheidmäßig angeordnet.Von der belangten Behörde wurde, gestützt auf Paragraph 61, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz die Richtigstellung des Grundbuches, hinsichtlich der gegenständlichen Dienstbarkeit, bescheidmäßig angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat die Richtigstellung des Grundbuches nach Abschluss einer Agraroperation von Amts wegen zu erfolgen, sodass es eines Antrages der Agrarbehörde nicht bedarf und wegen eines vom Gericht wahrgenommenen Mangels, die in Form eines Grundbuchantrages gekleidete Vorlage, der Verbücherungsbehelfe nicht abgelehnt werden darf. Die Eingabe der Agrarbehörde ist nur ein äußerer Anlass für das Gericht, nun von Amts wegen tätig zu werden. Ein Recht, grundbücherliche Eintragungen zu begehren, steht der Agrarbehörde nicht zu und schon gar nicht solche anzuordnen. Eingaben der Agrarbehörde oder des Vermessungsamtes haben in solchen Verfahren lediglich die Bedeutung von Anregungen. Die Zuständigkeit gemäß § 61 StZLG zur amtswegigen Richtigstellung des Grundbuches liegt nicht bei der Agrarbezirksbehörde, sondern richtet § 61 StZLG sich ausschließlich an das ordentliche Gericht. Die Zuständigkeit gemäß Paragraph 61, StZLG zur amtswegigen Richtigstellung des Grundbuches liegt nicht bei der Agrarbezirksbehörde, sondern richtet Paragraph 61, StZLG sich ausschließlich an das ordentliche Gericht. Im Falle des § 61 StZLG wird das Grundbuchgericht in Vollziehung eines aufgrund des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes ergangenen Landesgesetz tätig und liegt die Zuständigkeit zur Richtigstellung des Grundbuches beim Grundbuchsgericht.Im Falle des Paragraph 61, StZLG wird das Grundbuchgericht in Vollziehung eines aufgrund des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes ergangenen Landesgesetz tätig und liegt die Zuständigkeit zur Richtigstellung des Grundbuches beim Grundbuchsgericht. In diesem Verfahren sind die Vorschriften des Grundbuchgesetzes anzuwenden (vergl. OGH vom 25.10.1977, 5OB32/77, OGH vom 27.06.1987, 5OB5/78, OGH vom 09.11.1982, 5OB48/82, OGH vom 31.05.1983, 5OB19/83). Für die bescheidmäßige Erlassung der bekämpften Anordnung fehlt es der belangten Behörde daher an der Rechtsgrundlage und ist die Agrarbezirksbehörde für derartige grundbücherliche Anordnungen als unzuständige Behörde anzusehen. Sollten sich im Rahmen des vom Gericht zu führenden Grundbuchsverfahren Unstimmigkeiten ergeben, so sieht § 61 Abs 3 StZLG vor, dass sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden hat (vergl. OGH vom 05.09.1956, 7OB320/56, OGH vom 11.11.1959, 5OB477/59, OGH vom 04.05.1960, 5OB1959/60,OGH vom 31.05.1983, 5OB19/83, OGH vom 17.09.1991, 5OB66/91, OGH vom 14.09.1993, 5OB68/93, OGH vom 26.09.2000, 5OB51/00M, OGH vom 11.02.2003, 5OB24/03W, OGH vom 04.09.2014, 5OB128/14F). Sollten sich im Rahmen des vom Gericht zu führenden Grundbuchsverfahren Unstimmigkeiten ergeben, so sieht Paragraph 61, Absatz 3, StZLG vor, dass sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden hat , (vergl. OGH vom 05.09.1956, 7OB320/56, OGH vom 11.11.1959, 5OB477/59, , OGH vom 04.05.1960, 5OB1959/60,OGH vom 31.05.1983, 5OB19/83, , OGH vom 17.09.1991, 5OB66/91, OGH vom 14.09.1993, 5OB68/93, , OGH vom 26.09.2000, 5OB51/00M, OGH vom 11.02.2003, 5OB24/03W, , OGH vom 04.09.2014, 5OB128/14F). Da die gegenständliche bescheidmäßige Anordnung der Richtigstellung des Grundbuches gemäß § 61 StZLG nicht in die Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde fällt, liegt eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit vor die vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifen war. Die bescheidmäßige Anordnung der Einverleibung der gegenständlichen Dienstbarkeit war daher ersatzlos zu beheben. Da die gegenständliche bescheidmäßige Anordnung der Richtigstellung des Grundbuches gemäß Paragraph 61, StZLG nicht in die Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde fällt, liegt eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit vor die vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifen war. Die bescheidmäßige Anordnung der Einverleibung der gegenständlichen Dienstbarkeit war daher ersatzlos zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.53.27.1016.2016

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