GVG) werden die Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser durch folgende Projektänderungen und Konkretisierungen abgeändert wird: „
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Ansuchen vom 13.04.2015 hat die Firma N W GmbH um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 24 Wohneinheiten und einer Ordination, einer Tiefgarage mit 39 PKW-Abstellflächen, einem PKW-Abstellplatz im Freien sowie geringfügiger Geländeveränderungen in L, Agasse und auf Grundstück Nr. x angesucht. Nach ordnungsgemäß erfolgter Kundmachung vom 09.06.2015 wurde am 26.06.2015 eine Bauverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, an welcher Herr Mag. O S als rechtsfreundlicher Vertreter von Frau Dr. M sowie Frau M und Herrn Ing. R, ebenso wie die von ihm vertretenen Parteien teilgenommen und Einwendungen erhoben haben. In dieser Verhandlung wurde das Projekt seitens der Konsenswerberin wie im Spruch dieses Erkenntnisses unter
G geforderten Grenzabstände bzw. Gebäudeabstände jedenfalls eingehalten würden. Es werde festgehalten, dass die Abstandsbestimmungen sich lediglich auf oberirdische Geschoße beziehen würden, somit eine Tiefgarage nicht abstandsrelevant sei. Die Entlüftungsöffnungen, die über Niveau reichten, würden lediglich bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft darstellen und seien daher nicht abstandsrelevant und sei diese Einwendung abzuweisen. Hinsichtlich der Geltendmachung zu weniger Parkplätze wurde wiederum auf die Bestimmungen des § 26 Abs 1 verwiesen und die Einwendung abgewiesen. Zur befürchteten Brandgefahr wurde ausgeführt, dass
Abs 1 Z 4 lediglich die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von den Bauwerken an der Nachbargrenze ein Nachbarrecht darstelle und diese Einwendung 7.1 abzuweisen sei. Im Übrigen wurde festgehalten, dass bei der Ortsverhandlung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr Leibnitz anwesend gewesen sei und aus brandschutztechnischer Sicht keine Einwendungen gegen die Situierung der Gebäude erhoben hätte. Hinsichtlich der Forderung des Ortsbildsachverständigen in Bezug auf den zu erhaltenden Baum auf dem Konsensgrundstück, wurde festgehalten, dass dies kein Nachbarrecht darstelle und eine eventuelle Gefährdung durch diesen Baum auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Hinsichtlich der behaupteten unzumutbaren Belästigungen wurde festgehalten, dass die Entlüftung der Tiefgarage nach Beurteilung des bautechnischen Sachverständigen irrelevant sei, da im Abstandsbereich zwischen den Gebäuden Agasse x und x, (R und Konsensgrundstück) die Landesstraße Agasse vorbeiführe und nach eigenen Angaben der Einschreiterin Dr. H M bis zu 20.000 Fahrzeuge täglich diese Straße frequentieren würden. Somit bestünde derzeit schon ein erhöhter Lärmpegel und könne eine Übertreffung dieser Lärmsituation auch durch den Lärm der Entlüftungsöffnung keinesfalls erhöht werden. Durch die Situierung des Mülls in einem gesonderten Müllraum könne es zu keinen Geruchs- bzw. Lärmimmissionen kommen, da dieser Raum aufgrund der Brandschutzbestimmungen einen eigenen Unterbrandabschnitt bilde und massiv verschlossen sei und wurde auch diese Einwendung abgewiesen. Der Behauptung, dass es mangels ausreichender Parkplätze und den damit verbundenen Stauungen zu einer Konzentration von Lärm und Schadstoffen komme, wurde entgegnet, dass auf dem Grundstück die Pflichtstellplätze vorhanden und die Immissionen von den sogenannten Pflichtstellplätzen
G vom Nachbarn zu dulden seien. Aufgrund dessen sei diese Einwendung abzuweisen. Die Zufahrtssituation unterliege nicht den Nachbarrechten des Steiermärkischen Baugesetzes und sei daher abzuweisen. Weiters wurde festgehalten, dass Lärm, der von der öffentlichen Verkehrsfläche entstünde kein Nachbarrecht im Sinne des Baugesetzes sei. Eine Dauerbeleuchtung des Areals sei nicht vorgesehen, jedoch stünde es jedem Grundeigentümer frei im Rahmen seiner Wohnnutzung sein Grundstück zu beleuchten. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass entlang der Agasse eine öffentliche Straßenbeleuchtung installiert sei, die dauerhaft die Landesstraße bzw. die dazugehörigen Gehsteige ausleuchten würde. Hinsichtlich der geltend gemachten mangelnden Projektsunterlagen wurde festgehalten, dass diese nicht im Nachbarrecht des § 26 festgehalten seien und aufgrund dessen abzuweisen sei. Den Bauwerbern sei ein Verbesserungsauftrag erteilt worden um ergänzende Unterlagen vorzulegen, nach Vorlage der Unterlagen sei in Entsprechung des Parteiengehörs der rechtsfreundliche Vertreter der Einwendungswerber über die Vorlage in Kenntnis gesetzt worden und wurden diese auch von ihm eingesehen und gab dieser dazu eine Stellungnahme ab. Zu den Abständen von Nachbargrundgrenzen wurde festgehalten, dass beim vorgelegten Außenlageplan bzw. Lageplan vom 09.04.2015 vom Architekten die Lage bzw. der Abstand des Hauses 2 derart konkretisiert worden sei, dass festgestellt wurde und auf dem Plan händisch vermerkt wurde, dass das Gebäude, welches im Außenlageplan 5,90 m von der Grundgrenze entfernt errichtet werden solle, lediglich in diesem Bereich dreigeschoßig ausgeführt wird. Das darüber liegende dritte Geschoß werde in einem Abstand von 6,80 m zur Nachbargrundgrenze des Grundstückes Nr. x geplant, weshalb die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG eingehalten würden. Der Antrag auf Durchführung einer weiteren Bauverhandlung wurde abgewiesen. Hinsichtlich der Abstände wurde festgehalten, dass das Grundstück vom bautechnischen Sachverständigen begutachtet worden sei und hinsichtlich der Planunterlagen und der Übereinstimmung dieser mit den natürlichen Verhältnissen keine Bemängelung erfolgt sei. Hinsichtlich des Hauses 2 gelte dieses auch aus Sicht der Behörde als viergeschoßig und wurde festgehalten, dass das vierte Geschoß, welches rückspringend ausgeführt werden soll, einen Grenzabstand von 6,80 m einhalte. Die im Lageplan eingezeichneten 5 m seien lediglich für das dritte Geschoß (zweites Obergeschoß) kodiert und ergebe sich bei Durchsicht der Planunterlagen im vierten Geschoß ein Grenzabstand von zumindest 8 m von der Nachbargrundgrenze zum gemeindeeigenen Grundstück Nr. x. Hinsichtlich der Behauptung „die Tiefgarage rage weit über das natürliche Gelände“ wurde festgehalten, dass dies nicht nachvollziehbar sei. Der weitere Hinweis, dass die über das natürliche Gelände hinausragenden Entlüftungsschächte ebenfalls den Grenzabstand verletzten würden, wurde auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Brandgefahr wurde nochmals festgehalten, dass dies nachbarrechtlich lediglich auf die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken einer Nachbargrenze beziehe und sowohl vom bautechnischen Sachverständigen, als auch vom Vertreter der Feuerwehr keine Einwendungen zur geplanten Ausführung des Bauvorhabens erhoben worden seien. Zur unzumutbaren Belästigung wurde erneut ausgeführt, dass durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Tiefgarage jedenfalls keine Erhöhung dieser von der öffentlichen Straße produzierten Immissionen auf sowohl die Grundstücke des Einschreiters oder der Einschreiter R bzw. des Konsensgrundstückes zu erwarten seien, aufgrund dessen eine humanmedizinische Beurteilung nicht erforderlich sei. Was die sonstigen Gefährdungen betrifft wurde festgehalten, dass die von den Altablagerungen „Lederfabrik Sch“ das Konsensgrundstück nicht betreffen, was die Einschreiter bei Lektüre des Gutachtens des Umweltbundesamtes hätten feststellen müssen und im Übrigen diese Einwendungen nicht dem § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG unterliegen würde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass auf die Einwendungen hinsichtlich der Erteilung der Abbruchbewilligung mangels Parteieneigenschaft nicht eingegangen würde, die Einwendungen zum Fehlen der Bauplatzeignung nicht als Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG verankert seien und jegliche befürchtete Gefährdung durch Grabungsarbeiten etc. auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Hinsichtlich der Unzulässigkeit des Abbruches wurde darauf verwiesen, dass hinsichtlich des Ortsbildschutzes auch kein Nachbarrecht gesetzlich verankert und aufgrund dessen dieser Einwand abzuweisen sei. Hinsichtlich der Bebauungsplanpflicht habe der Gemeinderat der Stadt Leibnitz in der Beschlussfassung zur Revision des Flächenwidmungsplanes 4.0 das gegenständliche Baugrundstück als vollwertiges Bauland ausgewiesen und keine Bebauungsplanpflicht verordnet, aufgrund dessen auch nicht beabsichtigt sei, einen Bebauungsplan zu verordnen. Hinsichtlich des Immissionsschutzes wurde der Einwand, dass aus dem Ortsbildkonzept, dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie dem behaupteten Erfordernis eines Bebauungsplans ein Immissionsschutz abzuleiten sei, zu unkonkret sei, da keine konkreten Immissionen die bei den Nachbarn als Immissionen auftreten könnten genannt seien, was zur Abweisung dieses Einwandes führe. Hinsichtlich der Abstände wurde festgehalten, dass nach Überprüfung der Planunterlagen vom bautechnischen Sachverständigen festgehalten worden sei, dass die
Paragraph 13, Stmk. BauG geforderten Grenzabstände bzw. Gebäudeabstände jedenfalls eingehalten würden. Es werde festgehalten, dass die Abstandsbestimmungen sich lediglich auf oberirdische Geschoße beziehen würden, somit eine Tiefgarage nicht abstandsrelevant sei. Die Entlüftungsöffnungen, die über Niveau reichten, würden lediglich bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft darstellen und seien daher nicht abstandsrelevant und sei diese Einwendung abzuweisen. Hinsichtlich der Geltendmachung zu weniger Parkplätze wurde wiederum auf die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, verwiesen und die Einwendung abgewiesen. Zur befürchteten Brandgefahr wurde ausgeführt, dass
, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, lediglich die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von den Bauwerken an der Nachbargrenze ein Nachbarrecht darstelle und diese Einwendung 7.1 abzuweisen sei. Im Übrigen wurde festgehalten, dass bei der Ortsverhandlung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr Leibnitz anwesend gewesen sei und aus brandschutztechnischer Sicht keine Einwendungen gegen die Situierung der Gebäude erhoben hätte. Hinsichtlich der Forderung des Ortsbildsachverständigen in Bezug auf den zu erhaltenden Baum auf dem Konsensgrundstück, wurde festgehalten, dass dies kein Nachbarrecht darstelle und eine eventuelle Gefährdung durch diesen Baum auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Hinsichtlich der behaupteten unzumutbaren Belästigungen wurde festgehalten, dass die Entlüftung der Tiefgarage nach Beurteilung des bautechnischen Sachverständigen irrelevant sei, da im Abstandsbereich zwischen den Gebäuden Agasse x und x, (R und Konsensgrundstück) die Landesstraße Agasse vorbeiführe und nach eigenen Angaben der Einschreiterin Dr. H M bis zu 20.000 Fahrzeuge täglich diese Straße frequentieren würden. Somit bestünde derzeit schon ein erhöhter Lärmpegel und könne eine Übertreffung dieser Lärmsituation auch durch den Lärm der Entlüftungsöffnung keinesfalls erhöht werden. Durch die Situierung des Mülls in einem gesonderten Müllraum könne es zu keinen Geruchs- bzw. Lärmimmissionen kommen, da dieser Raum aufgrund der Brandschutzbestimmungen einen eigenen Unterbrandabschnitt bilde und massiv verschlossen sei und wurde auch diese Einwendung abgewiesen. Der Behauptung, dass es mangels ausreichender Parkplätze und den damit verbundenen Stauungen zu einer Konzentration von Lärm und Schadstoffen komme, wurde entgegnet, dass auf dem Grundstück die Pflichtstellplätze vorhanden und die Immissionen von den sogenannten Pflichtstellplätzen
Paragraph 89, Stmk. BauG vom Nachbarn zu dulden seien. Aufgrund dessen sei diese Einwendung abzuweisen. Die Zufahrtssituation unterliege nicht den Nachbarrechten des Steiermärkischen Baugesetzes und sei daher abzuweisen. Weiters wurde festgehalten, dass Lärm, der von der öffentlichen Verkehrsfläche entstünde kein Nachbarrecht im Sinne des Baugesetzes sei. Eine Dauerbeleuchtung des Areals sei nicht vorgesehen, jedoch stünde es jedem Grundeigentümer frei im Rahmen seiner Wohnnutzung sein Grundstück zu beleuchten. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass entlang der Agasse eine öffentliche Straßenbeleuchtung installiert sei, die dauerhaft die Landesstraße bzw. die dazugehörigen Gehsteige ausleuchten würde. Hinsichtlich der geltend gemachten mangelnden Projektsunterlagen wurde festgehalten, dass diese nicht im Nachbarrecht des Paragraph 26, festgehalten seien und aufgrund dessen abzuweisen sei. Den Bauwerbern sei ein Verbesserungsauftrag erteilt worden um ergänzende Unterlagen vorzulegen, nach Vorlage der Unterlagen sei in Entsprechung des Parteiengehörs der rechtsfreundliche Vertreter der Einwendungswerber über die Vorlage in Kenntnis gesetzt worden und wurden diese auch von ihm eingesehen und gab dieser dazu eine Stellungnahme ab. Zu den Abständen von Nachbargrundgrenzen wurde festgehalten, dass beim vorgelegten Außenlageplan bzw. Lageplan vom 09.04.2015 vom Architekten die Lage bzw. der Abstand des Hauses 2 derart konkretisiert worden sei, dass festgestellt wurde und auf dem Plan händisch vermerkt wurde, dass das Gebäude, welches im Außenlageplan 5,90 m von der Grundgrenze entfernt errichtet werden solle, lediglich in diesem Bereich dreigeschoßig ausgeführt wird. Das darüber liegende dritte Geschoß werde in einem Abstand von 6,80 m zur Nachbargrundgrenze des Grundstückes Nr. x geplant, weshalb die Abstandsbestimmungen des Paragraph 13, Stmk. BauG eingehalten würden. Der Antrag auf Durchführung einer weiteren Bauverhandlung wurde abgewiesen. Hinsichtlich der Abstände wurde festgehalten, dass das Grundstück vom bautechnischen Sachverständigen begutachtet worden sei und hinsichtlich der Planunterlagen und der Übereinstimmung dieser mit den natürlichen Verhältnissen keine Bemängelung erfolgt sei. Hinsichtlich des Hauses 2 gelte dieses auch aus Sicht der Behörde als viergeschoßig und wurde festgehalten, dass das vierte Geschoß, welches rückspringend ausgeführt werden soll, einen Grenzabstand von 6,80 m einhalte. Die im Lageplan eingezeichneten 5 m seien lediglich für das dritte Geschoß (zweites Obergeschoß) kodiert und ergebe sich bei Durchsicht der Planunterlagen im vierten Geschoß ein Grenzabstand von zumindest 8 m von der Nachbargrundgrenze zum gemeindeeigenen Grundstück Nr. x. Hinsichtlich der Behauptung „die Tiefgarage rage weit über das natürliche Gelände“ wurde festgehalten, dass dies nicht nachvollziehbar sei. Der weitere Hinweis, dass die über das natürliche Gelände hinausragenden Entlüftungsschächte ebenfalls den Grenzabstand verletzten würden, wurde auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Brandgefahr wurde nochmals festgehalten, dass dies nachbarrechtlich lediglich auf die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken einer Nachbargrenze beziehe und sowohl vom bautechnischen Sachverständigen, als auch vom Vertreter der Feuerwehr keine Einwendungen zur geplanten Ausführung des Bauvorhabens erhoben worden seien. Zur unzumutbaren Belästigung wurde erneut ausgeführt, dass durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Tiefgarage jedenfalls keine Erhöhung dieser von der öffentlichen Straße produzierten Immissionen auf sowohl die Grundstücke des Einschreiters oder der Einschreiter R bzw. des Konsensgrundstückes zu erwarten seien, aufgrund dessen eine humanmedizinische Beurteilung nicht erforderlich sei. Was die sonstigen Gefährdungen betrifft wurde festgehalten, dass die von den Altablagerungen „Lederfabrik Sch“ das Konsensgrundstück nicht betreffen, was die Einschreiter bei Lektüre des Gutachtens des Umweltbundesamtes hätten feststellen müssen und im Übrigen diese Einwendungen nicht dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG unterliegen würde. Zu Grunde gelegt wurden der Entscheidung ein bautechnisches Gutachten sowie eine Stellungnahme des Ortsbildsachverständigen, wobei der bautechnische Sachverständige in seinem Gutachten noch nachfolgende Antragsergänzung durch die Konsenswerberin, welche in der mündlichen Verhandlung vorgenommen wurde, berücksichtigt hat: „Der Konsenswerber ergänzt seinen Antrag wie folgt:
G wegen der Verletzung des Ortsbildgesetzes, des Ortsbildkonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und anderer grundlegender Bauvorschriften verletze. Das Projekt würde aufgrund seiner Dimensionierung auch einen Bebauungsplan erfordern. Aus all diesen Grundlagen würden die Einschreiter Immissionsschutz ableiten und geltend machen, dass ihnen durch Verstoß dieser Grundlagen der Immissionsschutz vorenthalten werde. Die Bewilligung verletze weitere Nachbarrechte der Einschreiter
cit. wegen Verletzung der Mindestabstände (Z 2 ), wegen Verletzung des Schallschutzes (Z 3), wegen Verletzung der brandschutztechnischen Ausführung der Außenwände (Z 4) und wegen mangelnder Vermeidung sonstiger Gefährdungen oder unzumutbarer Belästigungen bzw. unzumutbarer Beeinträchtigung (Z 5). Die Absprache subjektiv-öffentlicher Rechte durch die Behörde sei mangelhaft begründet und damit nicht ausreichend nachvollziehbar und würde auch die Begründung der Behörde, wonach subjektiv-öffentlich rechtliche Nachbarrechte der Einschreiter nicht verletzt worden seien, mangels ausreichender diesbezüglicher Feststellungen nicht nachvollziehbar seien. Die Feststellungen der Behörde, die gesetzlich zwingenden Vorschriften seien eingehalten und Nachbarrechte nicht verletzt, seien falsch und habe die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen. Beantragt wurden zur Beurteilung sämtlicher Einwendungen, Gutachten von Amtssachverständigen insbesondere aus den Fachbereichen der Raumordnung (zum Beweis der Bebauungsplan-Pflicht), Baufach, Vermessungswesen (zur Feststellung des tatsächlichen natürlichen Niveaus), Ortsbildschutz, Schallschutz, Immissionsschutz bezogen auf Licht, Luft, Lärm, Medizin, Brandschutz, Baumschutz. Diese wurde damit begründet, dass der Bescheid die Nachbarrechte der Einschreiter
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG wegen der Verletzung des Ortsbildgesetzes, des Ortsbildkonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und anderer grundlegender Bauvorschriften verletze. Das Projekt würde aufgrund seiner Dimensionierung auch einen Bebauungsplan erfordern. Aus all diesen Grundlagen würden die Einschreiter Immissionsschutz ableiten und geltend machen, dass ihnen durch Verstoß dieser Grundlagen der Immissionsschutz vorenthalten werde. Die Bewilligung verletze weitere Nachbarrechte der Einschreiter
Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. wegen Verletzung der Mindestabstände (Ziffer 2, ), wegen Verletzung des Schallschutzes (Ziffer 3,), wegen Verletzung der brandschutztechnischen Ausführung der Außenwände (Ziffer 4,) und wegen mangelnder Vermeidung sonstiger Gefährdungen oder unzumutbarer Belästigungen bzw. unzumutbarer Beeinträchtigung (Ziffer 5,). Die Absprache , subjektiv-öffentlicher Rechte durch die Behörde sei mangelhaft begründet und damit nicht ausreichend nachvollziehbar und würde auch die Begründung der Behörde, wonach subjektiv-öffentlich rechtliche Nachbarrechte der Einschreiter nicht verletzt worden seien, mangels ausreichender diesbezüglicher Feststellungen nicht nachvollziehbar seien. Die Feststellungen der Behörde, die gesetzlich zwingenden Vorschriften seien eingehalten und Nachbarrechte nicht verletzt, seien falsch und habe die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen. Beantragt wurden zur Beurteilung sämtlicher Einwendungen, Gutachten von Amtssachverständigen insbesondere aus den Fachbereichen der Raumordnung (zum Beweis der Bebauungsplan-Pflicht), Baufach, Vermessungswesen (zur Feststellung des tatsächlichen natürlichen Niveaus), Ortsbildschutz, Schallschutz, Immissionsschutz bezogen auf Licht, Luft, Lärm, Medizin, Brandschutz, Baumschutz. Unter 3.3.2 wurde weiters Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, da die Behörde den Einschreitern vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen und auch nicht die Änderungen des Antrags durch die Konsenswerberin zur Kenntnis gebracht habe. Auch bestünde eine wesentliche Änderung darin, dass die Niederschlagswässer von Verkehrs - und Parkplatzflächen nicht wie ursprünglich beabsichtigt in Sickergruben eingeleitet würden, sondern oberflächig verrieseln sollen. Dafür verfüge das Projekt nicht über die ausreichenden Vorkehrungen und würden die Niederschlagswässer direkt auf die Nachbargrundstücke der Einschreiter geleitet. Es folgen Ausführungen zur Stellungnahme des Ortsbildsachverständigen und der Nichtentsprechung dessen Auflagen und Vorgaben durch die Konsenswerberin. Unter Punkt
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
G LGBl. Nr. 95/1995 i.d.g.F., ist ein Nachbar Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.
Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, i.d.g.F., ist ein Nachbar Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.
G ist, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG ist, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
G müssen die Außenwände von Bauwerken so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
Paragraph 52, Absatz 2, Stmk. BauG müssen die Außenwände von Bauwerken so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
G müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
Paragraph 77, Absatz eins, Stmk. BauG müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
G sind bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
Paragraph 89, Absatz eins, Stmk. BauG sind bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
G ist anstelle von Abstellflächen die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
Paragraph 89, Absatz 2, Stmk. BauG ist anstelle von Abstellflächen die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
G gilt die Verpflichtung nach Abs 1 als erfüllt, wenn mindestens ein AbstellplatzGemäß Paragraph 89, Absatz 3, Stmk. BauG gilt die Verpflichtung nach Absatz eins, als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz
G sind die Gemeinden berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist.
Paragraph 89, Absatz 4, Stmk. BauG sind die Gemeinden berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Absatz 3, festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 3, zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist. Verordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 08.03.2002 Festlegung der Zahl von verpflichtenden Abstellplätze (die Erlassung erfolgte nach dem zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden § 71 Abs 4 Stmk. BauG)Verordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 08.03.2002 Festlegung der Zahl von verpflichtenden Abstellplätze (die Erlassung erfolgte nach dem zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Paragraph 71, Absatz 4, Stmk. BauG)
c Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974 sind im Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, , Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1974, sind im Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht: Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für – Bauten und Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke, – Gebäude für Handels- und Dienstleistungs-einrichtungen, – Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten, – Verwaltungs- und Bürogebäude udgl. bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können; Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Feststellungen und Erwägungen ausgegangen: Das beschwerdegegenständliche Bebauungsgrundstück Nr. x, KG L, ist entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht als vollwertiges Bauland ausgewiesen, sondern nach wie vor – wie auch vom von der erstinstanzlichen Baubehörde beigezogenen Bausachverständigen angegeben – als Sanierungsgebiet (Lärm) – Kerngebiet ersichtlich gemacht bzw. ausgewiesen. Weiters ist der Standort Leibnitz als Sanierungsgebiet nach § 8 Abs2 Z.4 IG-L ausgewiesen. Die Stadtgemeine Leibnitz hat mit VO vom 08.03.2002 die Zahl der Abstellplätze abweichend von § 89 Abs 4 Stmk. BauG geregelt. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung von 2 Wohnbauten, wobei in Wohnhaus 1 zusätzlich eine Ordination eingerichtet werden soll, samt 40 Abstellplätzen, wovon 39 in einer Tiefgarage und einer im Freien eingerichtet sind, sowie geringfügiger Geländeveränderungen. Dieses Projekt tritt an die Stelle eines bisher auf dem Bebauungsgrundstück befindlichen eingeschoßigen Gebäudes. Das beschwerdegegenständliche Bebauungsgrundstück Nr. x, KG L, ist entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht als vollwertiges Bauland ausgewiesen, sondern nach wie vor – wie auch vom von der erstinstanzlichen Baubehörde beigezogenen Bausachverständigen angegeben – als Sanierungsgebiet (Lärm) – Kerngebiet ersichtlich gemacht bzw. ausgewiesen. Weiters ist der Standort Leibnitz als Sanierungsgebiet nach Paragraph 8, Abs2 Ziffer 4, IG-L ausgewiesen. Die Stadtgemeine Leibnitz hat mit VO vom 08.03.2002 die Zahl der Abstellplätze abweichend von Paragraph 89, Absatz 4, Stmk. BauG geregelt. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung von 2 Wohnbauten, wobei in Wohnhaus 1 zusätzlich eine Ordination eingerichtet werden soll, samt 40 Abstellplätzen, wovon 39 in einer Tiefgarage und einer im Freien eingerichtet sind, sowie geringfügiger Geländeveränderungen. Dieses Projekt tritt an die Stelle eines bisher auf dem Bebauungsgrundstück befindlichen eingeschoßigen Gebäudes. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen war. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist somit keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, doch findet innerhalb dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 26.03.2015, Ra2014/07/0077; 30.06.2015, Ra2015/03/0022; 09.09.2015, Ra2015/04/0012; 27.01.2016,Ra2014/10/0003 u.a.m.) und solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden und der Nachbar dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 27 Stmk. BauG behalten hat.Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen war. Bei Parteibeschwerden im Sinne des , Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist somit keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, doch findet innerhalb dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 26.03.2015, Ra2014/07/0077; 30.06.2015, Ra2015/03/0022; 09.09.2015, Ra2015/04/0012; 27.01.2016,Ra2014/10/0003 u.a.m.) und solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden und der Nachbar dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 27, Stmk. BauG behalten hat. Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren in zweifacherweise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte. Die Beschwerdeführer haben – neben zahlreichen „Einwendungen“, die mangels diesbezüglichen Mitspracherechts nicht als Einwendungen im Rechtssinne zu betrachten sind – auch solche die Parteistellung wahrende, ihnen vom Landesgesetzgeber eingeräumte subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG betreffende erhoben, im Rahmen derer sie sich Parteistellung erhalten haben.Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren in zweifacherweise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften , subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte. Die Beschwerdeführer haben – neben zahlreichen „Einwendungen“, die mangels diesbezüglichen Mitspracherechts nicht als Einwendungen im Rechtssinne zu betrachten sind – auch solche die Parteistellung wahrende, ihnen vom Landesgesetzgeber eingeräumte subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG betreffende erhoben, im Rahmen derer sie sich Parteistellung erhalten haben. Zu den Berufungsvorbringen im Einzelnen: 3.3.2 Verletzung des Parteiengehörs; wesentliche Änderung der Niederschlagsentwässerung: Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH vom 26.02.2015, Zl 2015/07/0005). Dieses war daher bezogen auf die in diesem Punkt geltend gemachte Verletzung des Parteigengehörs bereits im Verfahren vor dem Gemeinderat saniert. Was den Vorenthalt der wesentlichen Änderung dergestalt, dass die Niederschlagswässer von Verkehrs- und Parkplatzflächen nicht in Sickergruben eingeleitet, sondern zur oberflächigen Verrieselung gebracht werden, ist festzustellen, dass diese Änderung im Rahmen der am 26.06.2015 durchgeführten Verhandlung vorgenommen wurde und die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwendungen erhoben haben. Dies erfolgte erstmals im Berufungsvorbringen.Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH vom 26.02.2015, , Zl 2015/07/0005). Dieses war daher bezogen auf die in diesem Punkt geltend gemachte Verletzung des Parteigengehörs bereits im Verfahren vor dem Gemeinderat saniert. Was den Vorenthalt der wesentlichen Änderung dergestalt, dass die Niederschlagswässer von Verkehrs- und Parkplatzflächen nicht in Sickergruben eingeleitet, sondern zur oberflächigen Verrieselung gebracht werden, ist festzustellen, dass diese Änderung im Rahmen der am 26.06.2015 durchgeführten Verhandlung vorgenommen wurde und die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwendungen erhoben haben. Dies erfolgte erstmals im Berufungsvorbringen. 4.4 Fehlen der Bauplatzeignung: Die in § 5 Abs 1 Stmk. BauG normierte Bauplatzeignung ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen, begründet jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und somit kein Mitspracherecht der Nachbarn, da die in dieser Bestimmung aufgezählten Tatbestände als allein im öffentlichen Interesse gelegen zu qualifizieren sind (VwGH vom 08.05.2003, 2001/06/0140).Die unter diesem Punkt weiters vorgetragene Unzulässigkeit des Abbruches des „Bestandshauses“ ist schon aus dem Grunde unbeachtlich, als die Erteilung der Abbruchbewilligung einem gesonderten Verfahren
G zu unterziehen ist und auch durchgeführt wurde; nach Abs 3 dieser Bestimmung kommt in diesen Verfahren unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümern lediglich Beteiligtenstellung zu. Worin die Beschwerdeführer eine vom Baugesetzgeber eingeräumte Rechtsverletzung durch die Unmöglichkeit der Erhaltung des Baumbestandes erblicken, kann vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht einmal ansatzweise erkannt werden.Die in Paragraph 5, Absatz eins, Stmk. BauG normierte Bauplatzeignung ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen, begründet jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und somit kein Mitspracherecht der Nachbarn, da die in dieser Bestimmung aufgezählten Tatbestände als allein im öffentlichen Interesse gelegen zu qualifizieren sind (VwGH vom 08.05.2003, 2001/06/0140).Die unter diesem Punkt weiters vorgetragene Unzulässigkeit des Abbruches des „Bestandshauses“ ist schon aus dem Grunde unbeachtlich, als die Erteilung der Abbruchbewilligung einem gesonderten Verfahren
Paragraph 32, Stmk. BauG zu unterziehen ist und auch durchgeführt wurde; nach Absatz 3, dieser Bestimmung kommt in diesen Verfahren unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümern lediglich Beteiligtenstellung zu. Worin die Beschwerdeführer eine vom Baugesetzgeber eingeräumte Rechtsverletzung durch die Unmöglichkeit der Erhaltung des Baumbestandes erblicken, kann vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht einmal ansatzweise erkannt werden. 4.7 Weitere Verletzungen des Ortsbildgesetzes: Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn in Bezug auf einen Widerspruch des Bauprojektes gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, da der Landesgesetzgeber (siehe die taxative Aufzählung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG) dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat (VwGH vom 31.3.2004 2003/06/0060). Die Baubehörde ist allein von Amts wegen dazu verpflichtet, Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Gegenstande liegt das gesetzlich geforderte Ortsbildkonzept vor und hat die erstinstanzliche Baubehörde auch in Entsprechung des § 10 Abs 1 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 87/2013, das Gutachten des Ortsbildsachverständigen eingeholt, der aus Sicht des Ortsbildschutzes keine Bedenken bei Verwirklichung des Bauvorhabens geäußert hat. Da diesbezüglich jedoch ein Mitspracherecht von Nachbarn nicht besteht, ist diese Frage einer inhaltlichen Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark entzogen.Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn in Bezug auf einen Widerspruch des Bauprojektes gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, da der Landesgesetzgeber (siehe die taxative Aufzählung des , Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG) dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat (VwGH vom 31.3.2004 2003/06/0060). Die Baubehörde ist allein von Amts wegen dazu verpflichtet, Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Gegenstande liegt das gesetzlich geforderte Ortsbildkonzept vor und hat die erstinstanzliche Baubehörde auch in Entsprechung des , Paragraph 10, Absatz eins, Ortsbildgesetz 1977, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, das Gutachten des Ortsbildsachverständigen eingeholt, der aus Sicht des Ortsbildschutzes keine Bedenken bei Verwirklichung des Bauvorhabens geäußert hat. Da diesbezüglich jedoch ein Mitspracherecht von Nachbarn nicht besteht, ist diese Frage einer inhaltlichen Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark entzogen. 4.8 Bebauungsplanpflicht: § 26 Abs 1 Stmk. BauG enthält – wie bereits dargelegt, eine taxative Aufzählung der Mitsprache des Nachbarn im Bauverfahren. Insoweit die Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer rügen, es liege hinsichtlich des gegenständlichen Bauplatzes kein Bebauungsplan vor, obwohl aus ihrer Sicht aufgrund der massiven Veränderung der gegebenen Verhältnisse durch das geplante Bauvorhaben eine Pflicht zur Herstellung eines Bebauungsplanes bestünde, so machen sie kein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Besteht für ein bestimmtes Gebiet die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes im Gegenstande nicht
ROG 2010, sondern § 27 Stmk. ROG 1974, hat dies zur Folge, dass
Abs 6 ROG 1974 vor Erlassung des Bebauungsplanes keine Baubewilligung erteilt werden darf. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung dieses Verbotes des § 27 Abs 6 ROG kommt den Nachbarn aber mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht zu (VwGH vom 26.04.2002, 2000/06/0174; VwGH vom 31.03.2009, 2007/06/0070). Auch auf dieses Vorbringen ist daher mangels Mitspracherecht der Beschwerdeführer nicht näher einzugehen. Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG enthält – wie bereits dargelegt, eine taxative Aufzählung der Mitsprache des Nachbarn im Bauverfahren. Insoweit die Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer rügen, es liege hinsichtlich des gegenständlichen Bauplatzes kein Bebauungsplan vor, obwohl aus ihrer Sicht aufgrund der massiven Veränderung der gegebenen Verhältnisse durch das geplante Bauvorhaben eine Pflicht zur Herstellung eines Bebauungsplanes bestünde, so machen sie kein , subjektiv-öffentliches Recht geltend. Besteht für ein bestimmtes Gebiet die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes im Gegenstande nicht
, Paragraph 40, Stmk. ROG 2010, sondern Paragraph 27, Stmk. ROG 1974, hat dies zur Folge, dass
Paragraph 27, Absatz 6, ROG 1974 vor Erlassung des Bebauungsplanes keine Baubewilligung erteilt werden darf. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung dieses Verbotes des Paragraph 27, Absatz 6, ROG kommt den Nachbarn aber mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG nicht zu (VwGH vom 26.04.2002, 2000/06/0174; VwGH vom 31.03.2009, 2007/06/0070). Auch auf dieses Vorbringen ist daher mangels Mitspracherecht der Beschwerdeführer nicht näher einzugehen. 4.9 Immissionsschutz: Der hier geltend gemachte Immissionsschutz in Zusammenhang mit Ortsbildgesetz, Ortsbildkonzept, örtlichem Entwicklungskonzept und dem Erfordernis des Bebauungsplans wurde lediglich allgemein behauptet. Welcher Art dieser Immissionsschutz sein sollte darzulegen die Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren verabsäumt. Allgemeine Vorbringen wie dieses, dass ein nicht näher substantiierter Immissionsschutz geltend gemacht wird, stellt aber keinesfalls eine Einwendung im Rechtssinne dar und ist auch auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen. 4.10 und 4.17 Abstände; 4.14 und 4.15 Mangelhaftigkeit von Projektunterlagen und 5.5: Aufgrund der inhaltlich gleichgelagerten Vorbringen werden diese Punkte zusammengezogen und dazu folgendes ausgeführt: Die Behauptung, dass ein Vermessungsplan nicht vorgelegt worden sei, die Einschreiter jedenfalls davon nichts erfahren hätten und ihnen diesbezügliche Ermittlungsgrundlagen im Bauakt nicht zugänglich gemacht worden seien, ist ebenso wie die Behauptung, die Darstellung der oberirdischen Entlüftungen für die Tiefgarage würde in den Einreichunterlagen fehlen aktenwidrig und den Tatsachen widersprechend. Diese wurden anlässlich des von der Stadtgemeinde Leibnitz am 06.07.2015 erteilten Verbesserungsauftrages nachgereicht und den Beschwerdeführern sehr wohl zur Kenntnis gebracht, hätten diese ansonsten zu den ergänzenden Projektunterlagen keine Stellungnahme abgeben können. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass ein Mitspracherecht bei mangelnden Projektunterlagen im Nachbarrecht § 26 nicht festgehalten und daher abzuweisen sei, so trifft dies nur bedingt zu. Mängel der Planunterlagen kann der Nachbar dann rügen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (VwGH vom 19.09.1978, 1013/78). Die Konsenswerberin hat die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen ergänzenden Planunterlagen nachgereicht; dass diese derart erwägungsbedürftig geblieben wären, dass die Nachbarn nicht hätten erkennen können, was Gegenstand des Bauvorhabens ist und inwieweit dadurch in ihre Rechte eingegriffen werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Da Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf besitzen, dass die Planunterlagen vollständig sind, können geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung der Nachbarn bedeuten (VwGH 10.12.1987, 87/06/0077). Darüber hinaus ist allein schon aufgrund der umfassenden Vorbringen zweifelsohne davon auszugehen, dass die Unterlagen für die Geltendmachung ihre Rechte jedenfalls ausreichend waren. Die Vorbringen im Hinblick auf die geltend gemachten Abstandsverletzungen haben das Landesverwaltungsgericht Steiermark dazu veranlasst, zur abschließenden Klärung, ob das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben die gesetzlich normierten Abstandsbestimmungen einhält, einen bautechnischen Amtssachverständigen beizuziehen, welcher in einem umfassenden, schlüssig und nachvollziehbarem Gutachten, welches auch in der Verhandlung ausführlich erörtert wurde, letztlich zweifelsfrei festgestellt hat, dass das vorliegende Projekt die gesetzlich normierten Abstände einhält. Der bautechnische Amtssachverständige hat dabei die eingereichten Projektsunterlagen für eine abschließende Beurteilung als ausreichend befunden. Auch sind – entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach sich das natürliche Gelände tatsächlich von den Projektsunterlagen unterscheide, sodass sowohl die Oberkante des Tiefgaragengeschoßes, als auch die Entlüftungsschächte mehr als 1,5 m über das natürliche Gelände hinaus reichen würden – seitens des bautechnischen Amtssachverständigen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Lage- und Höhenplans, zu dessen Verifizierung er einen Vergleich mit der im Geoinformationssystem des Landes Steiermark eingerichteten Höhen- und Reliefkarte vorgenommen und eine gute Übereinstimmung festgestellt hat, aufgekommen. Auch wurde die Richtigkeit des Vermessungsplans seitens des bautechnischen Amtssachverständigen nicht in Frage gestellt. Auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird die Richtigkeit der Vermessungsurkunde, welche von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellt wurde, nicht in Zweifel gezogen, ist wohl schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu unterstellen, dass einem der Sachverständigenhaftung unterworfenen Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen eine derartig exorbitante Fehlvermessung der Geländehöhen in einem Ausmaß von bis zu 1,3 m unterläuft. Die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für den Fachbereich der Vermessungstechnik wurde daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht für erforderlich erachtet. Wenngleich eine Angabe der Geschoßanzahl des Nachbargebäudes der Beschwerdeführer R im Lageplan fehlt, sodass eine Beurteilung des Gebäudeabstandes auf Basis der vorliegenden Planunterlagen vorerst nicht vorgenommen werden konnte, wurde im Rahmen der Verhandlung die Geschoßanzahl dieses Nachbargebäudes anhand einer von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotodokumentation, aus welcher das Wohnhaus der Beschwerdeführer R ersichtlich ist, festgestellt, dass es sich keinesfalls um ein fünfgeschoßiges Gebäudes im Sinne des Stmk. BauG handelt. Aufgrund des vorliegenden Gebäudeabstandes von 10,3 m wäre aber erst bei einer Fünfgeschoßigkeit des Gebäudes R eine Abstandsverletzung gegeben, weshalb im Gegenstande die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen ebenfalls als gegeben festzustellen war. Auch die gutachterlichen Ausführungen, wonach die an der südlichen Gebäudefront des Haus 2 gegenüber der Dachgeschoß-Außenwand vorspringende Dachkonstruktion, welche mit einer Dreiecksfläche mit einer Länge von ca. 2,4 m und einer maximalen Tiefe von ca. 1,1 m in den Mindestabstandsbereich zur südlichen Grundstücksgrenze hineinragt, als nicht abstandsrelevanter vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß im Sinne § 4 Z 30 zu qualifizieren sind, sind nachvollziehbar begründet.Die Behauptung, dass ein Vermessungsplan nicht vorgelegt worden sei, die Einschreiter jedenfalls davon nichts erfahren hätten und ihnen diesbezügliche Ermittlungsgrundlagen im Bauakt nicht zugänglich gemacht worden seien, ist ebenso wie die Behauptung, die Darstellung der oberirdischen Entlüftungen für die Tiefgarage würde in den Einreichunterlagen fehlen aktenwidrig und den Tatsachen widersprechend. Diese wurden anlässlich des von der Stadtgemeinde Leibnitz am 06.07.2015 erteilten Verbesserungsauftrages nachgereicht und den Beschwerdeführern sehr wohl zur Kenntnis gebracht, hätten diese ansonsten zu den ergänzenden Projektunterlagen keine Stellungnahme abgeben können. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass ein Mitspracherecht bei mangelnden Projektunterlagen im Nachbarrecht Paragraph 26, nicht festgehalten und daher abzuweisen sei, so trifft dies nur bedingt zu. Mängel der Planunterlagen kann der Nachbar dann rügen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (VwGH vom 19.09.1978, 1013/78). Die Konsenswerberin hat die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen ergänzenden Planunterlagen nachgereicht; dass diese derart erwägungsbedürftig geblieben wären, dass die Nachbarn nicht hätten erkennen können, was Gegenstand des Bauvorhabens ist und inwieweit dadurch in ihre Rechte eingegriffen werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Da Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf besitzen, dass die Planunterlagen vollständig sind, können geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung der Nachbarn bedeuten (VwGH 10.12.1987, 87/06/0077). Darüber hinaus ist allein schon aufgrund der umfassenden Vorbringen zweifelsohne davon auszugehen, dass die Unterlagen für die Geltendmachung ihre Rechte jedenfalls ausreichend waren. Die Vorbringen im Hinblick auf die geltend gemachten Abstandsverletzungen haben das Landesverwaltungsgericht Steiermark dazu veranlasst, zur abschließenden Klärung, ob das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben die gesetzlich normierten Abstandsbestimmungen einhält, einen bautechnischen Amtssachverständigen beizuziehen, welcher in einem umfassenden, schlüssig und nachvollziehbarem Gutachten, welches auch in der Verhandlung ausführlich erörtert wurde, letztlich zweifelsfrei festgestellt hat, dass das vorliegende Projekt die gesetzlich normierten Abstände einhält. Der bautechnische Amtssachverständige hat dabei die eingereichten Projektsunterlagen für eine abschließende Beurteilung als ausreichend befunden. Auch sind – entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach sich das natürliche Gelände tatsächlich von den Projektsunterlagen unterscheide, sodass sowohl die Oberkante des Tiefgaragengeschoßes, als auch die Entlüftungsschächte mehr als 1,5 m über das natürliche Gelände hinaus reichen würden – seitens des bautechnischen Amtssachverständigen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Lage- und Höhenplans, zu dessen Verifizierung er einen Vergleich mit der im Geoinformationssystem des Landes Steiermark eingerichteten Höhen- und Reliefkarte vorgenommen und eine gute Übereinstimmung festgestellt hat, aufgekommen. Auch wurde die Richtigkeit des Vermessungsplans seitens des bautechnischen Amtssachverständigen nicht in Frage gestellt. Auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird die Richtigkeit der Vermessungsurkunde, welche von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellt wurde, nicht in Zweifel gezogen, ist wohl schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu unterstellen, dass einem der Sachverständigenhaftung unterworfenen Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen eine derartig exorbitante Fehlvermessung der Geländehöhen in einem Ausmaß von bis zu 1,3 m unterläuft. Die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für den Fachbereich der Vermessungstechnik wurde daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht für erforderlich erachtet. Wenngleich eine Angabe der Geschoßanzahl des Nachbargebäudes der Beschwerdeführer R im Lageplan fehlt, sodass eine Beurteilung des Gebäudeabstandes auf Basis der vorliegenden Planunterlagen vorerst nicht vorgenommen werden konnte, wurde im Rahmen der Verhandlung die Geschoßanzahl dieses Nachbargebäudes anhand einer von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotodokumentation, aus welcher das Wohnhaus der Beschwerdeführer R ersichtlich ist, festgestellt, dass es sich keinesfalls um ein fünfgeschoßiges Gebäudes im Sinne des Stmk. BauG handelt. Aufgrund des vorliegenden Gebäudeabstandes von 10,3 m wäre aber erst bei einer Fünfgeschoßigkeit des Gebäudes R eine Abstandsverletzung gegeben, weshalb im Gegenstande die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen ebenfalls als gegeben festzustellen war. Auch die gutachterlichen Ausführungen, wonach die an der südlichen Gebäudefront des Haus 2 gegenüber der Dachgeschoß-Außenwand vorspringende Dachkonstruktion, welche mit einer Dreiecksfläche mit einer Länge von ca. 2,4 m und einer maximalen Tiefe von ca. 1,1 m in den Mindestabstandsbereich zur südlichen Grundstücksgrenze hineinragt, als nicht abstandsrelevanter vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß im Sinne , Paragraph 4, Ziffer 30, zu qualifizieren sind, sind nachvollziehbar begründet. 4.11 Parkplätze: Was die Anzahl der Parkplätze betrifft, so besteht auch diesbezüglich kein Mitspracherecht der Nachbarn. Vielmehr ist die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen in § 89 Stmk. BauG normiert und die Einhaltung der Mindestzahl von Abstellplätzen von Amts wegen zu prüfen. Was die Anzahl der Parkplätze betrifft, so besteht auch diesbezüglich kein Mitspracherecht der Nachbarn. Vielmehr ist die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen in Paragraph 89, Stmk. BauG normiert und die Einhaltung der Mindestzahl von Abstellplätzen von Amts wegen zu prüfen. 4.12 Gefährdung der Einschreiter durch das Projekt und 4.18 Brandgefahr: Der Brandschutz ist im 3. Abschnitt des Steiermärkischen Baugesetzes in den §§ 49 bis 52 normiert. Ein Mitspracherecht von Nachbarn ist aber, was die Brandgefahr betrifft,
G nur hinsichtlich § 52 Abs 2 Steiermärkisches Baugesetz eingeräumt. Diese Frage wurde ebenfalls vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen geprüft und festgestellt, dass hinsichtlich der beiden südlichen Be- und Entlüftungsschächte aufgrund der projektierten Grenz- und Gebäudeabstände der Schächte keine besonderen brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich sind. Der Forderung der Beschwerdeführer, einen brandschutztechnischen Amtssachverständigen beizuziehen, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht nähergetreten. Die Beurteilung wurde durch einen hochbautechnischen Sachverständigen vorgenommen, dem nicht die Kompetenz abgesprochen werden kann, eine bauliche Anlage auch brandtechnisch zu beurteilen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Steiermark demnach keinerlei Veranlassung sieht, einen brandschutztechnischen Amtssachverständigen zu befassen. Hinsichtlich der geäußerten Bedenken, der Brand könne ungehindert auf die Liegenschaften der Einschreiter übergreifen, da ausreichende Feuerwehrzufahrten aufgrund der beengten Verhältnisse nicht vorhanden seien, ist zu entgegnen, dass § 9 Stmk. BauG die Zufahrten für Einsatzfahrzeuge regelt. § 9 Stmk. BauG vermittelt den Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf ordnungsgemäße Zufahrt der Feuerwehr zum projektierten Objekt, weil ein solches Nachbarrecht dem Katalog des § 26 Abs 1 leg. cit. nicht zu entnehmen ist. Der Umstand, dass § 9 Stmk. BauG (der nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zufahrten für Einsatzfahrzeuge trifft) den Brandschutz im weiteren Sinn zuordenbar sein mag, weil damit ein effektiver Einsatz im Brandfall gewährleistet werden soll, vermag daran nichts zu ändern. Der Brandschutz ist im 3. Abschnitt des Steiermärkischen Baugesetzes in den , Paragraphen 49 bis 52 normiert. Ein Mitspracherecht von Nachbarn ist aber, was die Brandgefahr betrifft,
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Stmk. BauG nur hinsichtlich , Paragraph 52, Absatz 2, Steiermärkisches Baugesetz eingeräumt. Diese Frage wurde ebenfalls vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen geprüft und festgestellt, dass hinsichtlich der beiden südlichen Be- und Entlüftungsschächte aufgrund der projektierten Grenz- und Gebäudeabstände der Schächte keine besonderen brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich sind. Der Forderung der Beschwerdeführer, einen brandschutztechnischen Amtssachverständigen beizuziehen, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht nähergetreten. Die Beurteilung wurde durch einen hochbautechnischen Sachverständigen vorgenommen, dem nicht die Kompetenz abgesprochen werden kann, eine bauliche Anlage auch brandtechnisch zu beurteilen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Steiermark demnach keinerlei Veranlassung sieht, einen brandschutztechnischen Amtssachverständigen zu befassen. Hinsichtlich der geäußerten Bedenken, der Brand könne ungehindert auf die Liegenschaften der Einschreiter übergreifen, da ausreichende Feuerwehrzufahrten aufgrund der beengten Verhältnisse nicht vorhanden seien, ist zu entgegnen, dass , Paragraph 9, Stmk. BauG die Zufahrten für Einsatzfahrzeuge regelt. Paragraph 9, Stmk. BauG vermittelt den Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf ordnungsgemäße Zufahrt der Feuerwehr zum projektierten Objekt, weil ein solches Nachbarrecht dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. nicht zu entnehmen ist. Der Umstand, dass , Paragraph 9, Stmk. BauG (der nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zufahrten für Einsatzfahrzeuge trifft) den Brandschutz im weiteren Sinn zuordenbar sein mag, weil damit ein effektiver Einsatz im Brandfall gewährleistet werden soll, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen sieht § 26 Abs 1 Z 4 ein Mitspracherecht nur für die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze vor; im Gegenstande erfolgt jedoch keine Errichtung eines Bauwerks unmittelbar an der Nachbargrenze und hätte der bautechnische Amtssachverständige daher in strenger Gesetzesauslegung eine brandtechnische Beurteilung gar nicht vornehmen müssen. Im Übrigen sieht Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, ein Mitspracherecht nur für die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze vor; im Gegenstande erfolgt jedoch keine Errichtung eines Bauwerks unmittelbar an der Nachbargrenze und hätte der bautechnische Amtssachverständige daher in strenger Gesetzesauslegung eine brandtechnische Beurteilung gar nicht vornehmen müssen. 4.13, 4.19, 5.3 Unzumutbare Belästigung und 5.6 Unterlassung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde betreffend die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen: Was die geltend gemachte unzumutbare Belästigung durch Lärm und Luftschadstoffimmissionen betrifft, welche durch Stauungen auf dem Bauplatz, die Entlüftungen der Tiefgarage direkt an der Grundgrenze der Beschwerdeführer R sowie die Lärmreflektionen, durch die um ein Vielfaches gegenüber dem derzeitigen Bestand erhöhte Fläche des aufsteigenden Mauerwerks, den bisher schon gesundheitsgefährdenden Verkehrslärm noch konzentriert auf die Liegenschaften der Einschreiter reflektiert und damit dort zu unzumutbaren Verhältnissen führen würden, betrifft, wird einleitend ausgeführt, dass mangels Zuweisung der PKW-Abstellflächen und Angabe einer Anzahl von Dienstnehmern in der Ordination das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon ausging, dass das gesamte Bauvorhaben mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze aufweist, wurde anhand der Projektunterlagen davon ausgegangen, dass für die Wohnungen 36, für die Ordination, was die gesetzlich verpflichtenden bzw. im Gegenstande jene nach der Verordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 08.03.2002 Festlegung der Zahl von verpflichtenden Abstellplätze angeht, lediglich 1,5 vorzusehen sind und 40 Abstellplätze die erforderlichen Pflichtstellplätze überschreiten. Was die geltend gemachte unzumutbare Belästigung durch Lärm und Luftschadstoffimmissionen betrifft, welche durch Stauungen auf dem Bauplatz, die Entlüftungen der Tiefgarage direkt an der Grundgrenze der Beschwerdeführer R sowie die Lärmreflektionen, durch die um ein Vielfaches gegenüber dem derzeitigen Bestand erhöhte Fläche des aufsteigenden Mauerwerks, den bisher schon gesundheitsgefährdenden Verkehrslärm noch konzentriert auf die Liegenschaften der Einschreiter reflektiert und damit dort zu unzumutbaren Verhältnissen führen würden, betrifft, wird einleitend ausgeführt, dass mangels Zuweisung der , PKW-Abstellflächen und Angabe einer Anzahl von Dienstnehmern in der Ordination das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon ausging, dass das gesamte Bauvorhaben mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze aufweist, wurde anhand der Projektunterlagen davon ausgegangen, dass für die Wohnungen 36, für die Ordination, was die gesetzlich verpflichtenden bzw. im Gegenstande jene nach der Verordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 08.03.2002 Festlegung der Zahl von verpflichtenden Abstellplätze angeht, lediglich 1,5 vorzusehen sind und , 40 Abstellplätze die erforderlichen Pflichtstellplätze überschreiten. Aus diesem Grunde wurden hinsichtlich der mit Errichtung der Abstellplätze einhergehenden Immissionen auch der lärm- und immissionstechnische Amtssachverständige um Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt. Während das bautechnische Gutachten bereits vor der Verhandlung erstellt werden konnte und den Parteien vorab zur Kenntnis gebracht wurde, haben der lärm- sowie der immissionstechnische Amtssachverständige ihre Gutachten im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung präsentiert und ausführlich erörtert. Sämtlichen Verfahrensparteien war es möglich die Sachverständigen in der Verhandlung zu deren Gutachten zu befragen und ihre Anliegen vorzutragen und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen seitens der Amtssachverständigen beantworten zu lassen. Die Beschwerdeführer haben von dieser Möglichkeit auch umfassend Gebrauch gemacht. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat am 31.10.2016 eine Messung zum Zwecke der Erkenntnisgewinnung für die Modellierung im Rechenmodell am Bebauungsgrundstück 6 m von der südlichen Grundgrenze entfernt vorgenommen. Wenngleich die Messung lediglich an einem Tag, bei dem es sich um einen Fenstertag handelte, durchgeführt wurde, ist aufgrund des Umstandes, dass die Schallmessung nur der Erkenntnisgewinnung für die Modellierung des Rechenmodelles diente, wie der lärmtechnische Amtssachverständige schlüssig dargelegt hat, diese eine Messung ausreichend. Die Berechnung der ortsüblichen sowie der in Zukunft zu erwartenden Schallimmissionen basierte auf Zählergebnisse der Verkehrsbelastung. Eine länger dauernde messtechnische Erhebung war aus diesem Grunde, wie der Amtssachverständige plausibel dargelegt hat, nicht zielführend und daher entbehrlich. Befund und Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht Steiermark bereits für sich genommen schlüssig und nachvollziehbar. Durch die umfassenden und ausführlichen Erörterungen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und auch der darin erfolgten Antworten auf die von den Verfahrensparteien an ihn gerichteten Fragen wurde die Nachvollziehbarkeit noch untermauert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte seitens der Konsenswerberin eine Projektkonkretisierung dahingehend, dass die Anzahl der in der Ordination beschäftigten Dienstnehmer mit 12 festgelegt wurde. Dadurch wird den mittels Verordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 08.03.2002 festgelegten Pflichtstellplätzen entsprochen. Gleichzeitig wurde auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen als im Bauland, in welchem die Errichtung von Wohnbauten widmungsgemäß vorgesehen ist, hier: Kerngebiet, grundsätzlich als im Rahmen der Widmung zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (VwGH vom 9.6.1994 92/06/0246; VwGH vom 19.9.2006 2005/06/0066 VwGH vom 13.10.2010 2010/06/0155 uvm.) Zur Klärung der Frage, ob im Gegenstande hinsichtlich der Abstellplätze in ihrer konkreten Ausführung von besonderen Umständen auszugehen ist, stellten sowohl der lärmtechnische als auch der immissionstechnische Amtssachverständige fest, dass die im Gegenstande vorgesehene Errichtung der Tiefgarage samt der üblichen technischen Einrichtungen wie Brandrauchentlüftung durch Entlüftungsschächte und Tiefgaragenabfahrt keine Besonderheit im Vergleich zu anderen Wohnbauten im städtischen Gebiet darstellt. Die projektgegenständliche Errichtung der Tiefgarage für die Herstellung der nunmehr aufgrund der Projektgebundenheit als Pflichtstellplätze zu qualifizierenden Abstellplätze stellen daher keine solchen besonderen Umstände dar, die eine andere Beurteilung als dass es sich um von den Nachbarn hinzunehmende von Pflichtstellplätzen ausgehende Immissionen handelt, geboten erscheinen lassen. Wollte man einen solchen besonderen Umstand was die vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen betrifft, in diesem konkret zu beurteilenden Fall darin erblicken, dass sich das Bebauungsgrundstück im Sanierungsgebiet (Lärm) – Kerngebiet“ befindet und die Stadtgemeinde Leibnitz von ihrer Verordnungsermächtigung
G Gebrauch gemacht und mit Verordnung vom 08.03.2002, bei deren Erlassung lediglich die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen sind, eine von den gesetzlichen Vorgaben für Pflichtstellplätze abweichende höhere Zahl (anstelle von 1 wurden 1,5 Abstellplätze je Wohneinheit sowie bei Büro – und Verwaltungsgebäuden 1,5 Abstellplätze je 5 Dienstnehmer) festgelegt hat, was durchaus, wie den Beschwerdeführern beizupflichten ist, seine Berechtigung hat, so wurde auch diesem Umstand schon durch die erfolgte Einholung des lärmtechnischen Gutachtens, aus welchem hervorgeht, dass keine den Gebietscharakter widersprechende Belästigungen durch den Tiefgaragenbetrieb und einen Abstellplatz im Freien entstehen, vollumfänglich Rechnung getragen. Festgestellt wird ergänzend, dass der Landesgesetzgeber in § 89 Abs 2 Stmk. BauG gerade für den Fall, dass eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist, die Beauftragung der Errichtung von Tiefgaragen vorgesehen hat und die Konsenswerberin diesem gesetzlichen Auftrag bereits von sich aus nachgekommen ist, welcher Umstand ebenfalls nicht außer Acht zu lassen ist.Wollte man einen solchen besonderen Umstand was die vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen betrifft, in diesem konkret zu beurteilenden Fall darin erblicken, dass sich das Bebauungsgrundstück im Sanierungsgebiet (Lärm) – Kerngebiet“ befindet und die Stadtgemeinde Leibnitz von ihrer Verordnungsermächtigung
Paragraph 71, Absatz 4, (nunmehr Paragraph 89, Absatz 4,) Stmk. BauG Gebrauch gemacht und mit Verordnung vom 08.03.2002, bei deren Erlassung lediglich die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen sind, eine von den gesetzlichen Vorgaben für Pflichtstellplätze abweichende höhere Zahl (anstelle von 1 wurden , 1,5 Abstellplätze je Wohneinheit sowie bei Büro – und Verwaltungsgebäuden , 1,5 Abstellplätze je 5 Dienstnehmer) festgelegt hat, was durchaus, wie den Beschwerdeführern beizupflichten ist, seine Berechtigung hat, so wurde auch diesem Umstand schon durch die erfolgte Einholung des lärmtechnischen Gutachtens, aus welchem hervorgeht, dass keine den Gebietscharakter widersprechende Belästigungen durch den Tiefgaragenbetrieb und einen Abstellplatz im Freien entstehen, vollumfänglich Rechnung getragen. Festgestellt wird ergänzend, dass der Landesgesetzgeber in Paragraph 89, Absatz 2, Stmk. BauG gerade für den Fall, dass eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist, die Beauftragung der Errichtung von Tiefgaragen vorgesehen hat und die Konsenswerberin diesem gesetzlichen Auftrag bereits von sich aus nachgekommen ist, welcher Umstand ebenfalls nicht außer Acht zu lassen ist. Auch die von den zu errichtende Wohnbauten ausgehenden Lärmreflexionen wurden in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit in Anlehnung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2012, Zl. 2009/05/0083, einer Beurteilung unterzogen. In diesem Erkenntnis wurde auf die Erkenntnisse vom 04.03.1999, 98/06/0110 und vom 23.09.1999, 98/06/0196 verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof Lichtreflexionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechendende Belästigungen (§ 23 Abs 5 lit b und c Stmk. ROG 1974 in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG) anerkannt hat und festgestellt hat, dass Gleiches auch für Lärmreflexionen gilt, bei denen der Lärm nicht originär vom projektierten Bauwerk ausgeht, aber von diesem reflektiert wird. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.08.2012, 2012/05/0025, wurden – jedenfalls nach der Rechtslage des § 48 Niederösterreichische Bauordnung 1996 – unter bestimmten Voraussetzungen auch Reflexionen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Immissionen als bedeutend erachtet, was das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Befassung des lärmtechnischen Amtssachverständigen veranlasste.Auch die von den zu errichtende Wohnbauten ausgehenden Lärmreflexionen wurden in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit in Anlehnung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2012, Zl. 2009/05/0083, einer Beurteilung unterzogen. In diesem Erkenntnis wurde auf die Erkenntnisse vom 04.03.1999, 98/06/0110 und vom 23.09.1999, 98/06/0196 verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof Lichtreflexionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechendende Belästigungen (Paragraph 23, Absatz 5, Litera b und c Stmk. ROG 1974 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG) anerkannt hat und festgestellt hat, dass Gleiches auch für Lärmreflexionen gilt, bei denen der Lärm nicht originär vom projektierten Bauwerk ausgeht, aber von diesem reflektiert wird. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.08.2012, 2012/05/0025, wurden – jedenfalls nach der Rechtslage des Paragraph 48, Niederösterreichische Bauordnung 1996 – unter bestimmten Voraussetzungen auch Reflexionen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Immissionen als bedeutend erachtet, was das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Befassung des lärmtechnischen Amtssachverständigen veranlasste. Nach eingehendem Studium der zitierten Erkenntnisse in Zusammenschau mit den relevanten Bestimmungen des Stmk. BauG und Stmk. ROG 1974 wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark allerdings folgendes festgestellt: § 13 Abs 12 Stmk. BauG sieht vor, dass gesetzt des Falles, dass der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist, die Behörde größere Abstände vorzuschreiben hat. Insoweit ist den Nachbarn ein Mitspracherecht
G eingeräumt. Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG sieht vor, dass gesetzt des Falles, dass der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist, die Behörde größere Abstände vorzuschreiben hat. Insoweit ist den Nachbarn ein Mitspracherecht
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 Stmk. BauG eingeräumt.
G müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
Paragraph 77, Absatz eins, Stmk. BauG müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. Der Verwendungszweck des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens liegt in der Wohnnutzung samt Nutzung der dazugehörigen Tiefgarage. Bei den durch Errichtung der Wohngebäude auftretenden Lärmreflexionen handelt es sich daher nicht um bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und auch nicht um eine allenfalls als durch den Verwendungszweck von baulichen Anlagen bedingte und zu erwartende unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn. § 26 Abs 1 Ziffer 1 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Widmungskategorie eingehalten wird, als diese auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Das beschwerdegegenständliche Bebauungsgrundstück liegt nach der hier anzuwendenden Rechtslage des § 23 Abs 4 lit c Stmk. ROG 1974 im Sanierungsgebiet (Lärm) – Kerngebiet. Diese Widmungsbestimmung gewährt einen Immissionsschutz, weil nur solche Betriebe errichtet werden können, die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen dürfen (Hauer/ Trippl, Steiermärkisches Baurecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.