← Österreich

{'item': 'LVwG 30.5-2092/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.11.2016 GeschäftszahlLVwG 30.5-2092/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der E K, geb. xx, vertreten durch Mag. M S, Rechtsanwalt, Pgasse, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.06.2016, GZ: 400000286357,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der E K, geb. xx, vertreten durch Mag. M S, Rechtsanwalt, Pgasse, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.06.2016, , GZ: 400000286357, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau E K (im Folgenden Beschwerdeführerin) in einem Spruchpunkt I. vorgeworfen, sie habe am 27.02.2016 um 09.38 Uhr in Graz, K-Platz gegenüber 6 den Pkw mit dem Kennzeichen X außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben habe. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des § 23 Abs 2 StVO 1960 verletzt worden, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau E K , (im Folgenden Beschwerdeführerin) in einem Spruchpunkt römisch eins. vorgeworfen, sie habe am 27.02.2016 um 09.38 Uhr in Graz, K-Platz gegenüber 6 den Pkw mit dem Kennzeichen römisch zehn außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben habe. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 verletzt worden, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 verhängt wurde. In einem Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe es unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der Behörde zur Lenkerauskunft Folge zu leisten und dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG verletzt, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 72,00 verhängt wurde. In einem Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe es unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der Behörde zur Lenkerauskunft Folge zu leisten und dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 72,00 verhängt wurde. Begründet wurde diese Entscheidung hinsichtlich der ersten Übertretung damit, dass aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Feststellung eines beeideten Straßenaufsichtsorgans hervorgehe, dass das von der Beschwerdeführerin gelenkte gegenständliche Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt gewesen sei, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben habe. In ihrer verspätet eingelangten Lenkerauskunft hätte die Beschwerdeführerin sich selbst als Lenkerin angegeben, weshalb zweifelsfrei feststehe, dass sie das Kfz vorschriftswidrig abgestellt habe. Hinsichtlich der zweiten Übertretung wird begründend ausgeführt, dass laut dem do. aufliegenden RSb-Rückschein die Lenkerauskunft am 03.05.2016 durch Hinterlassen einer Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle beim Postamt x hinterlegt worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Lenkerauskunft in den Bereich der Abgabestelle der Beschwerdeführerin gelangt und eine ordnungsgemäße Zustellung seitens der Behörde erfolgt sei. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Lenkerauskunft ihrer daraus resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Erst am 19.05.2016 habe sie per E-Mail eine Lenkerauskunft erteilt, wobei zu diesem Zeitpunkt die Strafverfügung schon erlassen und die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft abgelaufen gewesen sei. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese hinsichtlich der ersten Übertretung im Wesentlichen damit begründet, dass die Erstbehörde bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung keine Verwaltungsstrafe wegen des Grunddeliktes über sie verhängen dürfe, da über sie wegen derselben Verwaltungsübertretung auch eine Verwaltungsstrafe auf Grundlage des § 8 Abs 4 StVO verhängt worden sei. Eine Übertretung des § 8 Abs 4 StVO schließe als lex specialis eine Bestrafung nach § 23 Abs 2 StVO aus. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese hinsichtlich der ersten Übertretung im Wesentlichen damit begründet, dass die Erstbehörde bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung keine Verwaltungsstrafe wegen des Grunddeliktes über sie verhängen dürfe, da über sie wegen derselben Verwaltungsübertretung auch eine Verwaltungsstrafe auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 4, StVO verhängt worden sei. Eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO schließe als lex specialis eine Bestrafung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO aus. Hinsichtlich der zweiten Übertretung wird begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen der angeblich nicht erteilten Lenkerauskunft zu GZ: 400000286357/SZA eine Verwaltungsstrafe erhalten habe, weshalb eine Bestrafung aufgrund des ihr nunmehr angelasteten Grunddelikts unzulässig gewesen sei. Außerdem habe sie sich unmittelbar nach Erhalt der seinerzeitigen Anonymverfügung telefonisch als auch schriftlich per E-Mail an die Behörde gewandt und dieser unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie im relevanten Zeitraum den fraglichen Pkw gelenkt habe. Mit E-Mail vom 25.03.2016 sei ihr daraufhin mitgeteilt worden, dass eine Erledigung auf „kurzem Wege“ nicht möglich wäre. Es sei somit offenkundig, dass die Behörde spätestens zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis des Umstandes gewesen sei, dass sie den Pkw selbst gelenkt habe, weshalb auch die Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 25.04.2016 ohne rechtliche Grundlage ergangen bzw. entbehrlich gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 25.10.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie ihres rechtsfreundlichen Vertreters und eines Vertreters der belangten Behörde die Zeugin A O unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.10.2016 wird der gegenständlichen Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Am 27.02.2016 fuhr die Beschwerdeführerin aus dienstlichen Gründen (sie war für das Marktamt tätig) zum K-Platz um dort einen Kollegen zu treffen, der ihr – laut ihren Angaben – etwas fürs Büro mitgeben wollte. Da die Einfahrt von einem anderen Pkw teilweise verstellt war, stellte die Beschwerdeführerin ihr Kraftfahrzeug am rechten Rand der Einfahrt kurzfristig ab, um nach ihrem Kollegen Ausschau zu halten, wobei sich das rechte Vorderrad auf dem Gehsteig befand. Der Kollege der Beschwerdeführerin tauchte unmittelbar nach ihrem Aussteigen auf, woraufhin sich die Beschwerdeführerin wieder ins Auto setzte und sich mit ihrem Kollegen durchs Fenster noch kurz unterhielt. Bei der fraglichen Örtlichkeit handelt es sich laut Verordnung vom 20.07.2015, GZ: A10/1-099860/2015-0008 und den in dieser Verordnung enthaltenen Lageplan zweifelsohne um einen Gehsteig, wobei die bauliche Trennung durch einen Randstein sowie einer Bodenmarkierung in Form von Randlinien ersichtlich ist. Aufgrund einer Anonymverfügung vom 14.03.2016 richtet die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem sie angab, dass sie das Fahrzeug aufgrund des versperrten Schrankens kurzfristig anhalten und verlassen habe müssen um einen Kollegen vom Marktamt zu verständigen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass aus dem beiliegendem Foto zu entnehmen sei, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht entsprechend der Straßenverkehrsordnung abgestellt gewesen sei. Gegen eine Anonymverfügung sei kein Rechtsmittel zulässig und eine Beeinspruchung erst nach Ausfertigung der Strafverfügung möglich. Am 25.04.2016 richtete die belangte Behörde zwei formelle Lenkeranfragen für den gegenständlichen Tatbestand an die Beschwerdeführerin und zwar eine im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 8 Abs 4 StVO und eine im Zusammenhang mit der in diesem Verfahren vorgeworfenen Übertretung des § 23 Abs 2 StVO, die beide nach einem Zustellversuch am 02.05.2016 mit Beginn der Abholfrist am 03.05.2016 hinterlegt wurden. Die Lenkerauskunft wurde von der Beschwerdeführerin per E-Mail am 19.05.2016 übermittelt. Am 25.04.2016 richtete die belangte Behörde zwei formelle Lenkeranfragen für den gegenständlichen Tatbestand an die Beschwerdeführerin und zwar eine im Zusammenhang mit einer Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO und eine im Zusammenhang mit der in diesem Verfahren vorgeworfenen Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO, die beide nach einem Zustellversuch am 02.05.2016 mit Beginn der Abholfrist am 03.05.2016 hinterlegt wurden. Die Lenkerauskunft wurde von der Beschwerdeführerin per E-Mail am 19.05.2016 übermittelt. Am 18.05.2016 erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung und aufgrund des Einspruches der Beschwerdeführerin vom 01.06.2016 das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, GZ LVwG 30.5-2091/2016-9 wurde eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.06.2016, GZ: 400009983399, mit dem der Beschwerdeführerin für den selben Sachverhalt die Übertretung des § 8 Abs 4 StVO sowie die Nichterteilung der Lenkerauskunft vorgeworfen worden war, dem Grunde nach abgewiesen, wodurch diese Tatvorwürfe rechtskräftig geworden sind.Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, GZ LVwG 30.5-2091/2016-9 wurde eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.06.2016, GZ: 400009983399, mit dem der Beschwerdeführerin für den selben Sachverhalt die Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO sowie die Nichterteilung der Lenkerauskunft vorgeworfen worden war, dem Grunde nach abgewiesen, wodurch diese Tatvorwürfe rechtskräftig geworden sind. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und auf ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, insbesondere auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.10.2016. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes sowie des Verwaltungsstrafgesetzes lauten wie folgt: § 23 Abs 2 StVO:Paragraph 23, Absatz 2, StVO: Halten und Parken

(2)Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden. § 103 Abs 2 KFG:Paragraph 103, Absatz 2, KFG: Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. § 45 Abs 1 Z 2 VStG:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG:
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur ersten Übertretung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließen die Strafdrohungen der §§ 8 Abs 4 und 23 Abs 2 StVO einander aus (VwGH 20.06.1980, 3359/79; 20.01.1986, 85/02/0242). § 8 Abs 4 stellt die lex specialis gegenüber § 23 Abs 2 dar (VwGH 10.04.1991, 90/03/0162, 0199; OGH 26.04.2007, 2Ob174/06m).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließen die Strafdrohungen der Paragraphen 8, Absatz 4 und 23 Absatz 2, StVO einander aus (VwGH 20.06.1980, 3359/79; 20.01.1986, 85/02/0242). Paragraph 8, Absatz 4, stellt die lex specialis gegenüber Paragraph 23, Absatz 2, dar (VwGH 10.04.1991, 90/03/0162, 0199; OGH 26.04.2007, 2Ob174/06m). Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 08.11.2016, LVwG 30.5-2091/2016-9 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.06.2016, GZ: 4000009983399, betreffend die Übertretung des § 8 Abs 4 StVO dem Grunde nach abgewiesen und für diese Verwaltungsübertretung eine Ermahnung erteilt. Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Übertretung des § 8 Abs 4 StVO jene nach § 23 Abs 2 leg cit zwangsläufig in sich schließt, weshalb in Anwendung des § 22 VStG nur eine Bestrafung wegen der Übertretung des § 8 Abs 4 StVO in Frage kommt. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 23 Abs 2 StVO für das gegenständliche Abstellen des Fahrzeuges am Gehsteig konnte von der belangten ‚Behörde daher nicht rechtmäßig erfolgen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 08.11.2016, , LVwG 30.5-2091/2016-9 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.06.2016, GZ: 4000009983399, betreffend die Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO dem Grunde nach abgewiesen und für diese Verwaltungsübertretung eine Ermahnung erteilt. Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Übertretung des , Paragraph 8, Absatz 4, StVO jene nach Paragraph 23, Absatz 2, leg cit zwangsläufig in sich schließt, weshalb in Anwendung des Paragraph 22, VStG nur eine Bestrafung wegen der Übertretung des , Paragraph 8, Absatz 4, StVO in Frage kommt. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nach , Paragraph 23, Absatz 2, StVO für das gegenständliche Abstellen des Fahrzeuges am Gehsteig konnte von der belangten ‚Behörde daher nicht rechtmäßig erfolgen. Zur zweiten Übertretung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Anfrage an die Beschwerdeführerin bereits hinsichtlich der Übertretung des § 8 Abs 4 StVO zugestellt und war diese daher nicht verpflichtet, eine denselben Sachverhalt (nämlich das Abstellen ihres Kfz zur Tatzeit am Tatort) erneut erfassende Anfrage zu beantworten. Da somit die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht, war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet die zweite Anfrage zu beantworten. Die Behörde hat die verspätete Beantwortung der ersten Anfrage geahndet und wurde eine Beschwerde gegen diese Übertretung des § 103 Abs 2 KFG vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 08.11.2016, LVwG 30.5-2091/2016-9 dem Grunde nach abgewiesen und hierfür eine Ermahnung erteilt. Eine Verpflichtung zur Beantwortung der zweiten Anfrage bestand für die Beschwerdeführerin nicht, wodurch der Beschwerde auch hinsichtlich der zweiten Übertretung im gegenständlichen Straferkenntnis stattzugeben war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur einmal. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Anfrage an die Beschwerdeführerin bereits hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO zugestellt und war diese daher nicht verpflichtet, eine denselben Sachverhalt (nämlich das Abstellen ihres Kfz zur Tatzeit am Tatort) erneut erfassende Anfrage zu beantworten. Da somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur einmal besteht, war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet die zweite Anfrage zu beantworten. Die Behörde hat die verspätete Beantwortung der ersten Anfrage geahndet und wurde eine Beschwerde gegen diese Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 08.11.2016, LVwG 30.5-2091/2016-9 dem Grunde nach abgewiesen und hierfür eine Ermahnung erteilt. Eine Verpflichtung zur Beantwortung der zweiten Anfrage bestand für die Beschwerdeführerin nicht, wodurch der Beschwerde auch hinsichtlich der zweiten Übertretung im gegenständlichen Straferkenntnis stattzugeben war. Im Ergebnis war daher das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich beider Übertretungen vor dem Hintergrund der Regelung des § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, zumal die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte erste Übertretung bereits von der ihr gleichzeitig zur Last gelegten Übertretung des § 8 Abs 4 StVO umfasst ist und hinsichtlich der zweiten Übertretung eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung wie oben ausgeführt, nicht bestand. Im Ergebnis war daher das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich beider Übertretungen vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, zumal die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte erste Übertretung bereits von der ihr gleichzeitig zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO umfasst ist und hinsichtlich der zweiten Übertretung eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung wie oben ausgeführt, nicht bestand. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.5.2092.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.