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{'item': 'LVwG 50.32-133/2016'}

Obsah (12)§ 28§ 41§ 21§ 66§ 43§ 42Art. 130Art. 132§ 24§ 19§ 33§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.11.2016 GeschäftszahlLVwG 50.32-133/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerinrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 08.09.2015 (GZ: 131/-016-2014/21/gl) wurde

§ 41Abs. 3 Stmk. Bau

G der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück GSt-Nr. x und der Baufläche x, KG S, EZ x, vorschriftswidrige farbliche Fassadengestaltung der Südfassade, der Ostfassade, der Nordfassade und der Westfassade der baulichen Anlage (Beherbergungsbetrieb) binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Die Baubehörde I. Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schladming vom 29.01.2015 (GZ: 131/9-016-2014/8) der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Um- und Zubau der bestehenden baulichen Anlage „Gasthof B“ zu einem Beherbergungsbetrieb und einer Wohneinheit, die Errichtung von 19 Pkw-Abstellplätzen sowie die Sanierung (Umbau) der nordöstlich bestehenden Gerätehütte auf dem Grundstück GSt-Nr. x und der Baufläche .x, KG S, EZ x, erteilt worden sei. Einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides vom 29.01.2015 und solcher Art der Baubewilligung hätten die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichpläne gebildet. Aus diesen Einreichplänen gehe hervor, dass die Farbgestaltung der Fassade in einem hellen Grau (ohne Glitzer) und die Fensterumrahmungen in einem dunkleren Grau (ohne Glitzer) zur Ausführung gebracht werden würden. Aus der dem Bauansuchen zugrunde gelegten Baubeschreibung gehe hervor, dass die Fassadengestaltung in der Farbe Grau vorgenommen werde. Zudem sei durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Schladming im Bescheid vom 29.01.2015 folgende Auflage (Punkt 5) vorgeschrieben worden: „Die Färbelung des Objekts hat im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming zu erfolgen“. 1. Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 08.09.2015 (GZ: 131/-016-2014/21/gl) wurde

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück GSt-Nr. x und der Baufläche x, KG S, EZ x, vorschriftswidrige farbliche Fassadengestaltung der Südfassade, der Ostfassade, der Nordfassade und der Westfassade der baulichen Anlage (Beherbergungsbetrieb) binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Die Baubehörde römisch eins. Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schladming vom 29.01.2015 (GZ: 131/9-016-2014/8) der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Um- und Zubau der bestehenden baulichen Anlage „Gasthof B“ zu einem Beherbergungsbetrieb und einer Wohneinheit, die Errichtung von 19 Pkw-Abstellplätzen sowie die Sanierung (Umbau) der nordöstlich bestehenden Gerätehütte auf dem Grundstück GSt-Nr. x und der Baufläche .x, KG S, EZ x, erteilt worden sei. Einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides vom 29.01.2015 und solcher Art der Baubewilligung hätten die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichpläne gebildet. Aus diesen Einreichplänen gehe hervor, dass die Farbgestaltung der Fassade in einem hellen Grau (ohne Glitzer) und die Fensterumrahmungen in einem dunkleren Grau (ohne Glitzer) zur Ausführung gebracht werden würden. Aus der dem Bauansuchen zugrunde gelegten Baubeschreibung gehe hervor, dass die Fassadengestaltung in der Farbe Grau vorgenommen werde. Zudem sei durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Schladming im Bescheid vom 29.01.2015 folgende Auflage (Punkt 5) vorgeschrieben worden: „Die Färbelung des Objekts hat im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming zu erfolgen“. Im Zuge der Bauausführung sei zwischen der Stadtgemeinde Schladming und der Beschwerdeführerin in einem Gespräch vom 02.06.2015 vereinbart worden, dass die Fassade in einem dunklen Grau (ohne jedweden Glitzer bzw. Glitzereffekt) zur Ausführung gebracht werden sollte. Im Rahmen eines Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin eine andere Farbgestaltung als vereinbart gewählt hätte und diese dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild widersprochen habe. Im Rahmen des baupolizeilichen Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass ein grauer Oberputz (mittleres Grau) mit einem lamellarem Effektpigment (natürlicher Eisenglimmer, Farbe Grau, metallisch glänzend, Größe der Pigmente: 0,4 - 0,6mm) zur Ausführung gebracht worden sei. Die in Rede stehende Fassadengestaltung des Beherbergungsbetriebes sei zu Folge abweichender Bauführung vom rechtskräftig erteilten Konsens konsenslos errichtet worden und habe demgemäß einem Beseitigungsauftrag zu unterliegen. Es sei festzuhalten, dass ein Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handle, ein baubewilligungsfreies Vorhaben

§ 21Abs. 2 Z 7 Stmk. Bau

G darstellen würde. Unter dem Begriff der vorschriftswidrigen baulichen Anlagen würden jedoch auch baubewilligungsfreie Vorhaben

§ 21Stmk. Bau

G fallen, welche nicht im Sinne der Bestimmungen des Baugesetzes ausgeführt worden seien. Im Zuge der Bauausführung sei zwischen der Stadtgemeinde Schladming und der Beschwerdeführerin in einem Gespräch vom 02.06.2015 vereinbart worden, dass die Fassade in einem dunklen Grau (ohne jedweden Glitzer bzw. Glitzereffekt) zur Ausführung gebracht werden sollte. Im Rahmen eines Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin eine andere Farbgestaltung als vereinbart gewählt hätte und diese dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild widersprochen habe. Im Rahmen des baupolizeilichen Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass ein grauer Oberputz (mittleres Grau) mit einem lamellarem Effektpigment (natürlicher Eisenglimmer, Farbe Grau, metallisch glänzend, Größe der Pigmente: 0,4 - 0,6mm) zur Ausführung gebracht worden sei. Die in Rede stehende Fassadengestaltung des Beherbergungsbetriebes sei zu Folge abweichender Bauführung vom rechtskräftig erteilten Konsens konsenslos errichtet worden und habe demgemäß einem Beseitigungsauftrag zu unterliegen. Es sei festzuhalten, dass ein Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handle, ein baubewilligungsfreies Vorhaben

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, Stmk. BauG darstellen würde. Unter dem Begriff der vorschriftswidrigen baulichen Anlagen würden jedoch auch baubewilligungsfreie Vorhaben

Paragraph 21, Stmk. BauG fallen, welche nicht im Sinne der Bestimmungen des Baugesetzes ausgeführt worden seien. Die Verwendung von Kristalleffekten in der Farbe würde einen Widerspruch zum Straßen-, Orts- und Landschaftsbild darstellen. Die in Rede stehende Fassade habe solcherart als vorschriftswidrig zu gelten, weil diese sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages in ihrer gestalterischen Bedeutung nicht dem Straße-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde und solcherart nicht im Sinne der Bestimmungen des Baugesetzes ausgeführt worden sei. Aus den dargelegten Gründen sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen. 2. Gegen diesen Beseitigungsauftrag der Baubehörde I. Instanz vom 08.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ein, welche mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Berufungsbehörde vom 06.11.2015 (GZ: 131/9-016-2014/24-May)

§ 66Abs.

4 AVG abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der Entscheidungsgründe der I. Instanz wies die belangte Behörde auf den Umstand, wonach ein nicht amtlicher Sachverständiger für Ortsbild und Raumplanung mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob durch die in Rede stehende Anbringung des bewussten Glitzereffektes das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verletzt werde oder nicht, eingeholt worden sei. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die glitzernden Kristallanteile dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild widersprechen würden. Aus diesem Grund sei die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde zu bestätigen gewesen. 2. Gegen diesen Beseitigungsauftrag der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 08.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ein, welche mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Berufungsbehörde vom 06.11.2015 (GZ: 131/9-016-2014/24-May)

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der Entscheidungsgründe der römisch eins. Instanz wies die belangte Behörde auf den Umstand, wonach ein nicht amtlicher Sachverständiger für Ortsbild und Raumplanung mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob durch die in Rede stehende Anbringung des bewussten Glitzereffektes das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verletzt werde oder nicht, eingeholt worden sei. , Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die glitzernden Kristallanteile dem , Straßen-, Orts- und Landschaftsbild widersprechen würden. Aus diesem Grund sei die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde zu bestätigen gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die fristgerechte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde vom 21.12.2015 ein, in der sie zusammengefasst darlegte, dass die Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für den Um- und Zubau der bestehenden baulichen Anlage „Gasthof B“ erhalten habe. Unter anderem habe der gegenständliche Bescheid folgende Auflage enthalten: „5. Die Färbelung des Objektes hat im Einvernehmen mit der Stadtgemeine Schladming zu erfolgen“. Die Baubehörde I. Instanz habe in der Folge trotzt dieser unklaren und unzulässigen Formulierung jedwede Mitwirkung hinsichtlich der Gestaltung der Farbe mit einem Glitzeranteil verweigert. Auch habe ein solches Einvernehmen trotz Einschreitens der rechtfreundlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin laut Schreiben vom 30.07.2015 nicht hergestellt werden können. In der Folge sei es zur Färbelung des gegenständlichen Bauwerks mit einem Oberputz mit der Körnung 3 mm in der Farbe mittleres Grau mit glitzernden Kristallanteilen, wobei diese lamellaren Effektpigmente (natürlicher Eisenglimmer, Farbe Grau, metallisch glänzend, Größe der Pigmente 0,4 - 0,6

  1. mm)durch den Rohputzauftrag und der Strukturierung ins nasse Material maschinell aufgespritzt worden sei. In der Folge sei seitens der Behörde eine Baueinstellung und ein Beseitigungsauftrag erfolgt. 3. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die fristgerechte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde vom 21.12.2015 ein, in der sie zusammengefasst darlegte, dass die Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für den Um- und Zubau der bestehenden baulichen Anlage „Gasthof B“ erhalten habe. Unter anderem habe der gegenständliche Bescheid folgende Auflage enthalten: „5. Die Färbelung des Objektes hat im Einvernehmen mit der Stadtgemeine Schladming zu erfolgen“. Die Baubehörde römisch eins. Instanz habe in der Folge trotzt dieser unklaren und unzulässigen Formulierung jedwede Mitwirkung hinsichtlich der Gestaltung der Farbe mit einem Glitzeranteil verweigert. Auch habe ein solches Einvernehmen trotz Einschreitens der rechtfreundlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin laut Schreiben vom 30.07.2015 nicht hergestellt werden können. In der Folge sei es zur Färbelung des gegenständlichen Bauwerks mit einem Oberputz mit der Körnung 3 mm in der Farbe mittleres Grau mit glitzernden Kristallanteilen, wobei diese lamellaren Effektpigmente (natürlicher Eisenglimmer, Farbe Grau, metallisch glänzend, Größe der Pigmente 0,4 - 0,6
  2. mm)durch den Rohputzauftrag und der Strukturierung ins nasse Material maschinell aufgespritzt worden sei. In der Folge sei seitens der Behörde eine Baueinstellung und ein Beseitigungsauftrag erfolgt. Der Bescheid der belangten Behörde stütze sich in den wesentlichen Punkten auf das Gutachten des Sachverständigen DI D Ka. Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin erst mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugestellt worden. Es sei der Beschwerdeführerin somit keine Möglichkeit gegeben worden, an den Sachverständigen Fragen zu stellen bzw. Stellung zum Gutachten zu nehmen. Sowohl aus § 43 als auch § 45 AVG gehe hervor, dass dieses Vorgehen den Verfahrensvorschriften widerspreche. Eine Heilung, wie dies seitens der Behörde im Bescheid festgehalten werde (offensichtlich erkenne auch diese die Problematik ihres Vorgehens) sei dadurch nicht gegeben. Wie solle eine Heilung möglich sein, wenn doch eine Stellungnahme im Hinblick auf den ergangenen Bescheid gar nicht mehr möglich sei, weil das Gutachten gleichzeitig mit dem Bescheid zugestellt worden sei?Der Bescheid der belangten Behörde stütze sich in den wesentlichen Punkten auf das Gutachten des Sachverständigen DI D Ka. Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin erst mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugestellt worden. Es sei der Beschwerdeführerin somit keine Möglichkeit gegeben worden, an den Sachverständigen Fragen zu stellen bzw. Stellung zum Gutachten zu nehmen. Sowohl aus , Paragraph 43, als auch Paragraph 45, AVG gehe hervor, dass dieses Vorgehen den Verfahrensvorschriften widerspreche. Eine Heilung, wie dies seitens der Behörde im Bescheid festgehalten werde (offensichtlich erkenne auch diese die Problematik ihres Vorgehens) sei dadurch nicht gegeben. Wie solle eine Heilung möglich sein, wenn doch eine Stellungnahme im Hinblick auf den ergangenen Bescheid gar nicht mehr möglich sei, weil das Gutachten gleichzeitig mit dem Bescheid zugestellt worden sei? Hätte die Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, Fragen an den Sachverständigen zu richten bzw. eine Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen DI D Ka abzugeben, hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass dieser in der Folge seine Ansicht geändert hätte. Eine Abänderung hätte dahingehend erfolgen können (nach Ansicht der Beschwerdeführerin sogar müssen), dass die Farbwahl betreffend das gegenständliche Bauwerk der gestalterischen Bedeutung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde. Ein derartiges Gutachten hätte zumindest dazu führen können (nach Ansicht der Beschwerdeführerin sogar müssen), dass auch die Behörde die Auffassung dahingehend abgeändert hätte, dass der gestalterischen Bedeutung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes entsprochen werde. In der Folge wäre seitens der Behörde auch nicht der Beseitigungsauftrag ergangen. Der Beschwerdeführerin sei es damit nicht möglich gewesen, Stellungnahme bzw. Fragestellung dahingehend zu nehmen, warum als Abgrenzung des Betrachtungsraumes ausschließlich der H gewählt worden sei und nicht der gesamte Bereich um das gegenständliche Bauprojekt, nämlich insbesondere auch der Umgebungsbereich betreffend die Stgasse. Immerhin grenze das gegenständliche Projekt an den H und die Stgasse. Das Gutachten fuße somit bereits auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Befundung des Sachverständigen. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht Stellung dazu nehmen können, weshalb der Sachverständige selbst zu Punkt 4.4. des Gutachtens ausführe, dass ein einheitliches Färbelungskonzept für den H nicht vorliege und gleichzeitig die Auffassung vertrete, dass keine Übereinstimmung

§ 43Abs. 4 Stmk. Bau

G gegeben sei. Dies unter Berücksichtigung, dass der Sachverständige selbst ausführe, dass der Grundton der Fassade in einem mittleren Grau sich gut in das vorhandene Ortsbild einfügen würde. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht Stellung dazu nehmen können, weshalb der Sachverständige selbst zu Punkt 4.4. des Gutachtens ausführe, dass ein einheitliches Färbelungskonzept für den H nicht vorliege und gleichzeitig die Auffassung vertrete, dass keine Übereinstimmung

Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG gegeben sei. , Dies unter Berücksichtigung, dass der Sachverständige selbst ausführe, dass der Grundton der Fassade in einem mittleren Grau sich gut in das vorhandene Ortsbild einfügen würde. Auch hätte der Sachverständige dazu befragt werden können, warum er davon ausgehe, dass gleichartige Gebäude vorliegen würden, auch wenn diese von Materialität und Farbe der Fassade unterschiedlich seien. Dies stelle eine offensichtliche unlogische und nicht gerechtfertigte Annahme des Sachverständigen dar. Das Gutachten des Sachverständigen DI Ka vom 19.10.2015 sei unschlüssig und entspreche nicht der Logik. Es sei jedenfalls erörterungsbedürftig, jedoch sei der Beschwerdeführerin unzulässigerweise keine Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Fragestellung eingeräumt worden. Der bekämpfte Bescheid stütze sich auf dieses Gutachten. Die Verfahrensmängel seien von Relevanz. Die Farbwahl entspreche der gestalterischen Bedeutung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes und werde diesem gerecht. Auch sei es unrichtig, dass die bauliche Anlage in visuelle Konkurrenz mit der stimmigen Abfolge der Fassade des Hes trete. Hierzu sei anzumerken, dass es keine „stimmige Abfolge“ gebe. Vielmehr folge bereits aus dem Gutachten von DI D Ka, dass es eine solche gerade nicht gebe. Das Stadtbild sei bunt und voller unterschiedlicher Farben und Bauwerke. Die Farbwahl entspreche der gestalterischen Bedeutung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes und werde diesem gerecht. Auch sei es unrichtig, dass die bauliche Anlage in visuelle Konkurrenz mit der stimmigen Abfolge der Fassade des Hes trete. Hierzu sei anzumerken, dass es keine „stimmige Abfolge“ gebe. Vielmehr folge bereits aus dem Gutachten von DI D Ka, dass es eine solche gerade nicht gebe. , Das Stadtbild sei bunt und voller unterschiedlicher Farben und Bauwerke. Auch gelte zu berücksichtigen, dass die glitzernden Anteile in der Farbe das Landschaftsbild widerspiegeln würden, nämlich die Berge rund um die Stadtgemeinde Schladming. Durch die gezielte Lichtbrechung werde nämlich ein individueller grau-metallischer Glanzeffekt erzeugt, der einen regionalen Bezug zu den Einschlüssen im Gestein rund um Schladming herstelle. Im Übrigen decke sich das Glitzern mit jenem Glitzern von Schnee bei Sonnenlicht. Sowohl Schnee als auch die Pigmente in der Fassade würden somit im Sonnenlicht glitzern. Die Stadtgemeinde Schladming sei bekannt als Wintertourismusregion und seit Jahren Austragungsort des alpinen Skiweltcups. Somit bestehe ein enger Zusammenhang mit Schnee und einer glitzernden Umgebung. Auch gelte zu berücksichtigen, dass die glitzernden Anteile in der Farbe das Landschaftsbild widerspiegeln würden, nämlich die Berge rund um die Stadtgemeinde Schladming. , Durch die gezielte Lichtbrechung werde nämlich ein individueller grau-metallischer Glanzeffekt erzeugt, der einen regionalen Bezug zu den Einschlüssen im Gestein rund um Schladming herstelle. Im Übrigen decke sich das Glitzern mit jenem Glitzern von Schnee bei Sonnenlicht. Sowohl Schnee als auch die Pigmente in der Fassade würden somit im Sonnenlicht glitzern. Die Stadtgemeinde Schladming sei bekannt als Wintertourismusregion und seit Jahren Austragungsort des alpinen Skiweltcups. Somit bestehe ein enger Zusammenhang mit Schnee und einer glitzernden Umgebung. Ungeachtet dessen habe die Behörde es im Bescheid zur Baubewilligung vom 29.01.2015 unterlassen, eine Farbwahl vorzuschreiben. Diese habe lediglich folgende Auflage in den Bescheid aufgenommen: „Die Färbelung des Objektes hat im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming zu erfolgen“. Eine derartige Auflage sei aus zwei Gründen gegenstandslos: die Auflage, dass die Färbelung des Objektes im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming zu erfolgen habe, sei unklar formuliert. Ein Ermessen der Behörde sei nicht zulässig. Im Sinne des § 59 AVG müsse eine Auflage derart bestimmt sein, dass sie ohne weiteres Ermittlungsverfahren vollstreckt werden können. Auch dies sei gegenständlich nicht gegeben. Eine Auflage zur Farbwahl gebe es daher nicht und könne daher jede beliebige Farbe gewählt werden. Die Einschränkung

§ 42Abs. 4 Stmk. Bau

G sei nicht zulässig, da derartige Anforderungen bereits im Bescheid (vom 29.01.2015) berücksichtigt werden hätte müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin könne daher die gegenständliche Farbe wählen. Eine Auflage unbestimmten Inhaltes sei nicht vollzugstauglich. Ungeachtet dessen habe die Behörde es im Bescheid zur Baubewilligung vom 29.01.2015 unterlassen, eine Farbwahl vorzuschreiben. Diese habe lediglich folgende Auflage in den Bescheid aufgenommen: „Die Färbelung des Objektes hat im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming zu erfolgen“. Eine derartige Auflage sei aus zwei Gründen gegenstandslos: die Auflage, dass die Färbelung des Objektes im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming zu erfolgen habe, sei unklar formuliert. Ein Ermessen der Behörde sei nicht zulässig. Im Sinne des Paragraph 59, AVG müsse eine Auflage derart bestimmt sein, dass sie ohne weiteres Ermittlungsverfahren vollstreckt werden können. Auch dies sei gegenständlich nicht gegeben. Eine Auflage zur Farbwahl gebe es daher nicht und könne daher jede beliebige Farbe gewählt werden. Die Einschränkung

, Paragraph 42, Absatz 4, Stmk. BauG sei nicht zulässig, da derartige Anforderungen bereits im Bescheid (vom 29.01.2015) berücksichtigt werden hätte müssen, was jedoch nicht geschehen sei. , Die Beschwerdeführerin könne daher die gegenständliche Farbe wählen. Eine Auflage unbestimmten Inhaltes sei nicht vollzugstauglich. Zudem gelte, dass eine Färbelung ein baubewilligungsfreies Vorgehen

§ 21Abs. 2 Z 7 Stmk. Bau

G darstelle. Bereits deshalb dürfe die Behörde nicht davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an angeblich erteilte Auflagen in einem Bescheid gehalten habe. Diese würden selbst bei ordnungsgemäßer Formulierung als nicht erteilt gelten; eine solche liege aber im Übrigen nicht vor. Das Objekt liege nicht in einer Ortsbildschutzzone, weshalb bereits deshalb kein Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Stmk. BauG vorliegen würde. § 43 Abs. 4 Stmk. BauG sei jedenfalls nicht verletzt, weil die von der Beschwerdeführerin gewählte Farbe in ihrer gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde. Die Behörde habe daher zu Unrecht einen Beseitigungsauftrag erteilt. Zudem gelte, dass eine Färbelung ein baubewilligungsfreies Vorgehen ,

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, Stmk. BauG darstelle. Bereits deshalb dürfe die Behörde nicht davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an angeblich erteilte Auflagen in einem Bescheid gehalten habe. Diese würden selbst bei ordnungsgemäßer Formulierung als nicht erteilt gelten; eine solche liege aber im Übrigen nicht vor. Das Objekt liege nicht in einer Ortsbildschutzzone, weshalb bereits deshalb kein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG vorliegen würde. Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG sei jedenfalls nicht verletzt, weil die von der Beschwerdeführerin gewählte Farbe in ihrer gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde. Die Behörde habe daher zu Unrecht einen Beseitigungsauftrag erteilt.

  1. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 11.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Mit hg. Erledigung vom 19.01.2016 wurden die Verfahrensparteien über den Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Mit hg. Erledigung vom 07.06.2016 wurde die Amtssachverständige DI B M vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Sachverständigen mit dem Auftrag bestellt, ein Gutachten zum Beweisthema zu erstellen, ob die angebrachte Fassadenfärbelung der Bestimmung des § 43 Abs. 4 Stmk. BauG entspricht. Mit Erledigung vom 04.07.2016 übermittelte die Amtssachverständige ihr Gutachten. Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 replizierte die Beschwerdeführerin auf das Gutachten. Mit Schriftsatz vom 18.07.2016 stellte die belangte Behörde einen Fristerstreckungsantrag. Mit Schriftsatz vom 22.08.2016 stellte die belangte Behörde erneut einen Fristerstreckungsantrag. Mit Schriftsatz vom 31.08.2016 replizierte die belangte Behörde auf das Gutachten der Amtssachverständigen und übermittelte gleichzeitig eine Stellungnahme des Sachverständigen DI D Ka. Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 nahm die belangte Behörde erneut Stellung zum Gutachten der Amtssachverständigen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2016 replizierte die Beschwerdeführerin auf das Vorbringen der belangten Behörde. Am 12.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, an der die Verfahrensparteien sowie die Amtssachverständige DI B M, sowie der seitens der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige DI D Ka teilnahmen. Der Vertreter der belangten Behörde legte zudem zwei Lichtbildaufnahme des beschwerdegegenständlichen Gebäudes vor, auf welchen der Glitzereffekt der Fassade zu erkennen sei (siehe Anlage ./1 sowie ./2). Des Weiteren legte die belangte Behörde ein Gutachten des Ing. C M betreffend der Fragestellung vor, ob es sich bei dem Produkt RÖFIX Metallic-Chips Effektbeschichtung 400/600 um eine Farbe handle (siehe Anlage ./3) sowie ein RÖFIX-Datenblatt, aus dem sich entnehmen lasse, dass es sich bei dem Glitzereffekt um ein „Effektpigment“ mit einer Körnung von 0,4 - 0,6mm handle (siehe Anlage ./4).
  2. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 11.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt. , Mit hg. Erledigung vom 19.01.2016 wurden die Verfahrensparteien über den Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Mit hg. Erledigung vom 07.06.2016 wurde die Amtssachverständige DI B M vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Sachverständigen mit dem Auftrag bestellt, ein Gutachten zum Beweisthema zu erstellen, ob die angebrachte Fassadenfärbelung der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG entspricht. Mit Erledigung vom 04.07.2016 übermittelte die Amtssachverständige ihr Gutachten. Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 replizierte die Beschwerdeführerin auf das Gutachten. Mit Schriftsatz vom 18.07.2016 stellte die belangte Behörde einen Fristerstreckungsantrag. Mit Schriftsatz vom 22.08.2016 stellte die belangte Behörde erneut einen Fristerstreckungsantrag. Mit Schriftsatz vom 31.08.2016 replizierte die belangte Behörde auf das Gutachten der Amtssachverständigen und übermittelte gleichzeitig eine Stellungnahme des Sachverständigen DI D Ka. Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 nahm die belangte Behörde erneut Stellung zum Gutachten der Amtssachverständigen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2016 replizierte die Beschwerdeführerin auf das Vorbringen der belangten Behörde. Am 12.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, an der die Verfahrensparteien sowie die Amtssachverständige DI B M, sowie der seitens der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige DI D Ka teilnahmen. Der Vertreter der belangten Behörde legte zudem zwei Lichtbildaufnahme des beschwerdegegenständlichen Gebäudes vor, auf welchen der Glitzereffekt der Fassade zu erkennen sei (siehe Anlage ./1 sowie ./2). Des Weiteren legte die belangte Behörde ein Gutachten des Ing. C M betreffend der Fragestellung vor, ob es sich bei dem Produkt RÖFIX Metallic-Chips Effektbeschichtung 400/600 um eine Farbe handle (siehe Anlage ./3) sowie ein RÖFIX-Datenblatt, aus dem sich entnehmen lasse, dass es sich bei dem Glitzereffekt um ein „Effektpigment“ mit einer Körnung von 0,4 - 0,6mm handle (siehe Anlage ./4). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I: I.
  3. Feststellungen:römisch eins.
  4. Feststellungen: Das beschwerdegegenständliche Gebäude, in welchem ein Beherbergungsbetrieb untergebracht ist, befindet sich an der östlichen Ecke der Stgasse zum H der Stadtgemeinde Schladming. Der Baukörper im Bereich des Hes und der Ecke zur Stgasse ist dreigeschoßig in Erscheinung tretend mit Steildach bzw. Flachdach und einem „Dachaufsatz“ dazwischen ausgebildet, geht in einen zweigeschoßig in Erscheinung tretenden Baukörper mit Steildach und einem weiteren nach hinten versetztem Obergeschoß über und wird stgassenseitig nach Norden von einem viergeschoßigen Baukörper mit Flachdach abgeschlossen, dem nach Osten hin ein Baukörper in Stahl-Glaskonstruktion über alle Geschoße sowie ein eingeschoßiger Baukörper, ebenfalls in Stahl-Glaskonstruktion mit schrägen Fassaden- und Dachelementen vorgelagert sind. Die Südostfassade ist zum H orientiert, die Südwestfassade zur Stgasse. Die Nordwestfassade und Teile der Nordostfassade, welche nicht unmittelbar an das östliche Nachbargebäude anschließen, sind von der nördlich anschließenden bzw. hofseitigen Parkierungsfläche bzw. zum Teil von der Stgasse von Norden kommend einsehbar bzw. sichtbar. Die Fassadengestaltung des Gebäudes erfolgte mit Ausnahme des nordseitigen Stiegenhauses und eingeschoßigen hofseitigen Baukörpers, die in einer anthrazitfärbigen Stahl-Glaskonstruktion hergestellt sind, mit Putzfassaden unterschiedlicher Ausführung. Die Südostfassade zum H sowie die dreigeschoßige Fassadenfläche zur Stgasse hin wurde in einem mittleren Grauton mit glitzernden Kristallanteilen hergestellt und im Bereich des Obergeschoßes des im Straßenraum der Stgasse zweigeschoßig in Erscheinung tretenden Baukörpers sowie der Südostfassade des anschließend viergeschoßigen Baukörpers weitergeführt. Das Erdgeschoß in diesem Bereich ist in einem helleren Grauton ohne Glitzerpartikel hergestellt, wobei dieser Farbton im Bereich des anschließenden viergeschoßigen Baukörpers an der Südwestfassade zur Stgasse und an der Nordwestfassade bis zum Stahl-Glasbaukörper weitergeführt wird. Die anschließende bzw. Nordwestfassade über dem eingeschoßigen Baukörper im Hof- bzw. Parkierungsbereich weist wiederum einen mittleren Grauton auf. Eine horizontale plastische Gliederung der Fassaden erfolgt durch ein durchlaufendes Metallprofil an der Südost- und Südwestseite zwischen Erd- und erstem Obergeschoß. Die Fassadengestaltung des Gebäudes erfolgte mit Ausnahme des nordseitigen Stiegenhauses und eingeschoßigen hofseitigen Baukörpers, die in einer anthrazitfärbigen Stahl-Glaskonstruktion hergestellt sind, mit Putzfassaden unterschiedlicher Ausführung. , Die Südostfassade zum H sowie die dreigeschoßige Fassadenfläche zur Stgasse hin wurde in einem mittleren Grauton mit glitzernden Kristallanteilen hergestellt und im Bereich des Obergeschoßes des im Straßenraum der Stgasse zweigeschoßig in Erscheinung tretenden Baukörpers sowie der Südostfassade des anschließend viergeschoßigen Baukörpers weitergeführt. Das Erdgeschoß in diesem Bereich ist in einem helleren Grauton ohne Glitzerpartikel hergestellt, wobei dieser Farbton im Bereich des anschließenden viergeschoßigen Baukörpers an der Südwestfassade zur Stgasse und an der Nordwestfassade bis zum Stahl-Glasbaukörper weitergeführt wird. Die anschließende bzw. Nordwestfassade über dem eingeschoßigen Baukörper im Hof- bzw. Parkierungsbereich weist wiederum einen mittleren Grauton auf. Eine horizontale plastische Gliederung der Fassaden erfolgt durch ein durchlaufendes Metallprofil an der Südost- und Südwestseite zwischen Erd- und erstem Obergeschoß. Der Prozentanteil der glitzernden Kristallanteile im Verhältnis zu den grauen Farbpigmentanteilen ist augenscheinlich sehr gering. Bei sonnigem bis wolkigem Wetter, an dem die Fassaden von der Sonne angestrahlt werden, sind die Glitzerpartikel sichtbar. Bei stärkerer Bewölkung ohne direkte Sonneneinstrahlung fallen die Glitzerpartikel dem Betrachter nicht ins Auge. Der Prozentanteil der glitzernden Kristallanteile im Verhältnis zu den grauen Farbpigmentanteilen ist augenscheinlich sehr gering. Bei sonnigem bis wolkigem Wetter, an dem die Fassaden von der Sonne angestrahlt werden, sind die Glitzerpartikel sichtbar. , Bei stärkerer Bewölkung ohne direkte Sonneneinstrahlung fallen die Glitzerpartikel dem Betrachter nicht ins Auge. Die angebrachte Fassadenfärbelung wird im Zusammenwirken mit der hohen Gestaltqualität und der Lage des Bauvorhabens in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht. Die angebrachte Fassadenfärbelung wird im Zusammenwirken mit der hohen Gestaltqualität und der Lage des Bauvorhabens in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, , Orts- und Landschaftsbild gerecht. I.
  5. Beweiswürdigung:römisch eins.
  6. Beweiswürdigung: Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Bau- und Landschaftsgestaltung vom 04.07.2016 und ihren diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass der bei der beschwerdegegenständlichen Hausfassade verwendete Glitzeranteil im Vergleich zum Farbpigmentanteil als sehr gering einzustufen ist und dadurch der graue Farbton und nicht der Glitzereffekt das Erscheinungsbild der Fassade bestimmt. Erst durch die direkte Einstrahlung von Sonne und Licht wird der Effekt intensiver wahrgenommen, wobei dabei die visuelle Wirkung nach wie vor vom grauen Farbton und nicht vom Glitzereffekt dominiert wird. Bei Fehlen der direkten Einstrahlung der Sonne erscheinen die Fassadenflächen zur Gänze im grauen Farbton, wodurch der Glitzereffekt nur temporär und gegenüber dem grauen Farbton eindeutig untergeordnet im Straßen- und Ortsbild wahrgenommen wird. Die Amtssachverständige kam für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Fassadengestaltung durch den geringen Anteil an Effektpigmenten gegenüber den Farbpigmenten „grau“ und durch die temporäre Wahrnehmung des Glitzereffektes je nach Wetterlage, dem Straßen- Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Das seitens der belangten Behörde herangezogene Gutachten des SachverständigenDI D Ka vom 19.10.2015, dessen Stellungnahme vom 12.08.2016 sowie dessen Ausführungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sind nicht geeignet, die Ausführungen, insbesondere die Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen zu widerlegen, da es im Gegensatz zum Gutachten der Amtssachverständigen nicht widerspruchsfrei und teilweise nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig ist.Das seitens der belangten Behörde herangezogene Gutachten des Sachverständigen, DI D Ka vom 19.10.2015, dessen Stellungnahme vom 12.08.2016 sowie dessen Ausführungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sind nicht geeignet, die Ausführungen, insbesondere die Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen zu widerlegen, da es im Gegensatz zum Gutachten der Amtssachverständigen nicht widerspruchsfrei und teilweise nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig ist. Im Gutachten von DI Ka vom 19.10.2015 wird zunächst der Beurteilungsgegenstand festgelegt, der den gesamten Ser H umfassen soll (siehe Seite 6). Davon abweichend wird im Gutachten auch die Umgebungssituation am H, beispielsweise der Blick von der Pgasse in Richtung Norden zum H (siehe Seite 8) miteinbezogen. Damit ist der Betrachtungsraum, den der Sachverständige DI Ka seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat, unklar definiert und nicht schlüssig. Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, um welche Tageszeit der Sachverständige DI Ka am 12.09.2015 die Begutachtung des Gebäudes durchgeführt hat. Weiters wird nicht dargelegt, ob die Fassadenbesichtigung bei Sonnenschein erfolgte oder nicht. Auf einer anlässlich der Befundaufnahme seitens des Sachverständigen angefertigten Lichtbildaufnahme (Seite 8) ist zu erkennen, dass der Himmel zu diesem Zeitpunkt stark bewölkt war. Das vorliegende Gutachten lässt daher offen, ob die Begutachtung des Glitzereffektes auch bei direkter Sonneneinstrahlung erfolgte oder nicht, demzufolge es in diesem Punkt unvollständig ist. Demgegenüber hat die Amtssachverständige glaubwürdig dargelegt, dass sie die Fassade sowohl bei Sonnenlicht als auch bei wolkenverhangenem Himmel begutachtet hat.Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, um welche Tageszeit der Sachverständige , DI Ka am 12.09.2015 die Begutachtung des Gebäudes durchgeführt hat. Weiters wird nicht dargelegt, ob die Fassadenbesichtigung bei Sonnenschein erfolgte oder nicht. Auf einer anlässlich der Befundaufnahme seitens des Sachverständigen angefertigten Lichtbildaufnahme (Seite 8) ist zu erkennen, dass der Himmel zu diesem Zeitpunkt stark bewölkt war. Das vorliegende Gutachten lässt daher offen, ob die Begutachtung des Glitzereffektes auch bei direkter Sonneneinstrahlung erfolgte oder nicht, demzufolge es in diesem Punkt unvollständig ist. Demgegenüber hat die Amtssachverständige glaubwürdig dargelegt, dass sie die Fassade sowohl bei Sonnenlicht als auch bei wolkenverhangenem Himmel begutachtet hat. Obwohl der Sachverständige DI Ka – wie die Amtssachverständige – die Ansicht vertritt, dass die Glitzerkörper nur einen geringen Prozentanteil aufweisen würden, würde sich für DI Ka eine sehr dominante, der Bedeutung des Gebäudes nicht gerecht werdende Wirkung der Fassade und damit eine Störung des Ortsbildes bei direkter Sonneneinstrahlung ergeben. Zu dieser Aussage ist zunächst festzuhalten, dass der Sachverständige nicht genau definiert, auf welchen Grundwert sich der von ihm als gering gewertete Prozentanteil bezieht. Gemeint ist möglicherweise das Verhältnis des Effektpigments zum Farbpigment der Farbgestaltung der Fassade. Der Sachverständige lässt allerdings offen, warum dieser an sich geringe Prozentanteil an Effektpigmenten derart dominante Auswirkungen am Gebäude haben soll. Demgegenüber hat die Amtssachverständige schlüssig dargelegt, dass der geringe Effektpigmentanteil die Gesamterscheinung der Fassadengestaltung eben gerade nicht dominiert und im Verhältnis zum grauen Farbton untergeordnet wahrgenommen wird. Der seitens der belangten Behörde hinzugezogene Gutachter legte dar, dass die Dauer der im Amtsgutachten angeführten temporären Wahrnehmung stark wetterabhängig sei und daher von der Amtssachverständigen nicht quantifiziert werden hätte können. Zudem sei es für den Gutachter nicht nachvollziehbar, warum der Effekt nur kurzzeitig und temporär auftreten würde. Hierzu ist festzuhalten, dass die Amtssachverständige über die Dauer der temporären Wahrnehmung des Glitzereffektes in ihrem Gutachten keine Quantifizierung vorgenommen hat. Die Amtssachverständige hat allerdings schlüssig dargelegt, dass auch ein durch die Sonneneinstrahlung längerfristig sichtbarer Glitzereffekt aufgrund des geringen Anteils an Effektpigmenten keine Auswirkungen auf das Straßen- Orts- und Landschaftsbild hat. Dass der Glitzereffekt nur temporär auftritt, nämlich bei Sonnenlicht, wurde vom Sachverständigen DI Ka überdies bestätigt. Die Darlegungen von DI Ka, wonach gerade im Winter davon auszugehen sei, dass der Glitzereffekt bei Schönwetter und Schnee langfristig und besonders heftig auftreten werde, konnten von diesem nicht nachvollziehbar begründet werden. Der Sachverständige DI Ka gab diesbezüglich anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass dies lediglich eine Annahme von ihm sei, die er empirisch nicht belegen könne. Insgesamt betrachtet konnte der Sachverständige der belangten Behörde nicht plausibel darlegen, warum der geringe Anteil an Effektpigmenten im Verhältnis zu den grauen Farbpigmentanteilen an der Fassade des beschwerdegegenständlichen Gebäudes zu einer Störung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes führen würde, demgegenüber die Amtssachverständigen mit ihrem nachvollziehbaren, vollständigen und schlüssigen Gutachten überzeugend dargelegt hat, dass der durch den geringen Anteil an Effektpigmenten verursachte, temporär auftretende Glitzereffekt, keine Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild hat. I.3.1 Rechtslage:römisch eins.3.1 Rechtslage:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG wurde am 12.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertretung, ein Vertreter der belangten Behörde samt rechtsfreundlicher Vertretung, der seitens der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige DI Ka als informierter Vertreter sowie die Amtssachverständige DI B M teilnahmen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG wurde am 12.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertretung, ein Vertreter der belangten Behörde samt rechtsfreundlicher Vertretung, der seitens der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige DI Ka als informierter Vertreter sowie die Amtssachverständige DI B M teilnahmen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe dazu VwGH 29.01.2015). Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt (Stmk. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2016):Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe dazu VwGH 29.01.2015). Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt (Stmk. BauG in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,):

§ 19Z 1 Stmk. Bau

G sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen baubewilligungspflichtige Vorhaben, es sei denn es ergibt sich aus den §§ 20 und 21 Stmk. BauG nichts anderes. Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört

§ 21Abs. 2 Z 7 Stmk. Bau

G der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt.

Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen baubewilligungspflichtige Vorhaben, es sei denn es ergibt sich aus den Paragraphen 20 und 21 Stmk. BauG nichts anderes. Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, Stmk. BauG der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt. Die Behörde hat

§ 41Abs. 3 Stmk. Bau

G hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträglicher Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33Abs. 1 Stmk. Bau

G zu erteilen. Die Behörde hat

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträglicher Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, Stmk. BauG zu erteilen. Ein Beseitigungsauftrag setzt voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zu bejahen ist. Auch baubewilligungsfreie bauliche Anlagen im Sinne des § 21 Stmk. BauG können „vorschriftswidrig“ im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG sein.Ein Beseitigungsauftrag setzt voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zu bejahen ist. Auch baubewilligungsfreie bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 21, Stmk. BauG können „vorschriftswidrig“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG sein.

§ 43Abs. 4 Stmk. Bau

G muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird.

Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. I.3.

  1. Rechtliche Würdigung:römisch eins.3.
  2. Rechtliche Würdigung: Vorweg ist festzuhalten, dass weder aus dem Spruch des erstinstanzlichen noch aus dem Spruch des zweitinstanzlichen baupolizeilichen Auftrages der Bescheidadressat, der verpflichtet werden soll, hervorgeht. In Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides sowie den Zustellverfügungen wird davon ausgegangen, dass sich der vorliegende Beseitigungsauftrag an die natürliche Person „P B“ als Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft richtet. Da dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist und bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG, der auch vom Landesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG anzuwenden ist, kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist, wird aufgrund des Fehlens des Bescheidadressaten im Spruch des beschwerdegegenständlichen Beseitigungsauftrages, die seitens der „Gasthaus P B e.U.“ eingebrachte Beschwerde der natürlichen Person „P B“, als Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft zugerechnet (siehe dazu VwGH 09.09.2015, Zl. 2013/03/0120).Vorweg ist festzuhalten, dass weder aus dem Spruch des erstinstanzlichen noch aus dem Spruch des zweitinstanzlichen baupolizeilichen Auftrages der Bescheidadressat, der verpflichtet werden soll, hervorgeht. In Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides sowie den Zustellverfügungen wird davon ausgegangen, dass sich der vorliegende Beseitigungsauftrag an die natürliche Person „P B“ als Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft richtet. Da dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist und bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG, der auch vom Landesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG anzuwenden ist, kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist, wird aufgrund des Fehlens des Bescheidadressaten im Spruch des beschwerdegegenständlichen Beseitigungsauftrages, die seitens der „Gasthaus P B e.U.“ eingebrachte Beschwerde der natürlichen Person „P B“, als Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft zugerechnet (siehe dazu VwGH 09.09.2015, Zl. 2013/03/0120). Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 29.01.2015 (GZ: 131/9-016-2014/8) wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für das geplante Vorhaben beim bestehenden Objekt – H 14 Zu- und Umbau des „Gasthofes B“ zu einem Beherbergungsbetrieb mit einer Wohneinheit, Herstellung von 10 Pkw-Abstellflächen und Sanierung der nordöstlich bestehenden Gerätehütte auf den Grundstücken Nr. .x und Nr. x, EZ x, der KG S unter Vorschreibung von Auflagen – erteilt. Die Auflage

  1. lautete wie folgt: „Die Färbelung des Objekts hat im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming zu erfolgen“. Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 29.01.2015 (GZ: 131/9-016-2014/8) wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für das geplante Vorhaben beim bestehenden Objekt – H 14 Zu- und Umbau des „Gasthofes B“ zu einem Beherbergungsbetrieb mit einer Wohneinheit, Herstellung von 10 Pkw-Abstellflächen und Sanierung der nordöstlich bestehenden Gerätehütte auf den Grundstücken Nr. .x und , Nr. x, EZ x, der KG S unter Vorschreibung von Auflagen – erteilt. Die Auflage
  2. lautete wie folgt: „Die Färbelung des Objekts hat im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming zu erfolgen“. Aus der Bestimmung des § 19 Z 1 Stmk. BauG ergibt sich unzweifelhaft, dass Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen baubewilligungspflichtig sind, es sei denn aus den Bestimmungen der §§ 20 und 21 Stmk. BauG ergibt sich etwas anderes. Die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Z 7 Stmk. BauG ist dann maßgeblich, wenn der Umbau einer baulichen Anlage ausschließlich in dessen Färbelung besteht, was beschwerdegegenständlich nicht der Fall ist. Richtigerweise hat die Baubehörde I. Instanz deshalb die Färbelung des Objektes im Baubewilligungsbescheid vom 29.01.2015 mitbehandelt, wenngleich sie dafür eine aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht vollzugstaugliche Auflage vorgeschrieben hat, nämlich, dass die Färbelung des Objektes „im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming“ zu erfolgen habe. Diese Auflage lässt die Frage der Farbgestaltung zur Gänze offen und sieht diesbezüglich als „Leistungsauftrag“, eine in der Zukunft noch zu treffende „privatrechtliche Vereinbarung“ zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadtgemeinde Schladming vor, die dem nicht-hoheitlichen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen wäre.Aus der Bestimmung des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG ergibt sich unzweifelhaft, dass Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen baubewilligungspflichtig sind, es sei denn aus den Bestimmungen der Paragraphen 20 und 21 Stmk. BauG ergibt sich etwas anderes. Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, Stmk. BauG ist dann maßgeblich, wenn der Umbau einer baulichen Anlage ausschließlich in dessen Färbelung besteht, was beschwerdegegenständlich nicht der Fall ist. Richtigerweise hat die Baubehörde römisch eins. Instanz deshalb die Färbelung des Objektes im Baubewilligungsbescheid vom 29.01.2015 mitbehandelt, wenngleich sie dafür eine aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht vollzugstaugliche Auflage vorgeschrieben hat, nämlich, dass die Färbelung des Objektes „im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming“ zu erfolgen habe. Diese Auflage lässt die Frage der Farbgestaltung zur Gänze offen und sieht diesbezüglich als „Leistungsauftrag“, eine in der Zukunft noch zu treffende „privatrechtliche Vereinbarung“ zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadtgemeinde Schladming vor, die dem nicht-hoheitlichen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen wäre. Daraus folgt, dass die Färbelung der Fassade vom Baubewilligungsbescheid vom 29.01.2015 nicht mitumfasst ist. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin die Farbwahl der Aussenfassade nun uneingeschränkt bestimmen könnte. Die Farbwahl der Fassade hat jedenfalls der Bestimmung des § 43 Abs. 4 Stmk. BauG zu entsprechen, wonach Bauwerke ihrer gestalterischen Bedeutung bezüglich des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes gerecht werden müssen.Daraus folgt, dass die Färbelung der Fassade vom Baubewilligungsbescheid vom 29.01.2015 nicht mitumfasst ist. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin die Farbwahl der Aussenfassade nun uneingeschränkt bestimmen könnte. Die Farbwahl der Fassade hat jedenfalls der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG zu entsprechen, wonach Bauwerke ihrer gestalterischen Bedeutung bezüglich des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes gerecht werden müssen. Die Frage, ob ein Bauwerk geeignet ist, das Orts- und Landschaftsbild zu stören, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Das Gutachten eines Sachverständigen bedarf eines ausreichenden Befundes und ist von der Behörde auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Bei einander widersprechenden Gutachten muss das Verwaltungsgericht, wenn es einem folgt, begründen, warum sie dem einen Beweisergebnis den Vorrang eingeräumt hat (siehe dazu VwGH 29.04.2013, Zl. 2010/06/0270). Aus dem Gutachten der hinzugezogenen Amtssachverständigen konnte im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zweifelsfrei festgestellt werden, dass die seitens der Beschwerdeführerin gewählte Fassadengestaltung mit dem Grundfarbton „Grau“ zuzüglich eines geringfügigen Glitzereffektes das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht stört und diesem gerecht wird. Die seitens der Beschwerdeführerin getroffene Fassadengestaltung erweist sich daher nicht als vorschriftswidrig im Sinne der Bestimmung des § 43 Abs. 3 Stmk. BauG.Aus dem Gutachten der hinzugezogenen Amtssachverständigen konnte im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zweifelsfrei festgestellt werden, dass die seitens der Beschwerdeführerin gewählte Fassadengestaltung mit dem Grundfarbton „Grau“ zuzüglich eines geringfügigen Glitzereffektes das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht stört und diesem gerecht wird. Die seitens der Beschwerdeführerin getroffene Fassadengestaltung erweist sich daher nicht als vorschriftswidrig im Sinne der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, Stmk. BauG. Die von der belangten Behörde hilfsweise ins Treffen geführte Argumentation, wonach die Baubewilligung entsprechend der seitens der Beschwerdeführerin dargelegten Einreichunterlagen betreffend die Färbelung des Gebäudes in der Farbe „grau“ (ohne Glitzereffekt) bewilligt worden sei, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht schlüssig. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin in der beschwerdegegenständlichen Baubeschreibung die Fassadenfarbe mit der Farbe „grau“ projektiert hat. Diese Farbe wurde allerdings nicht bewilligt, da die Baubehörde I. Instanz - abweichend davon - in der Auflage
  3. festgelegt hat, dass die Färbelung des Objektes im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming zu erfolgen hätte. Hätte sich die Beschwerdeführerin mit der Baubehörde I. Instanz beispielsweise auf die Farbe „rot“ geeinigt, hätte das beschwerdegegenständliche Gebäude auch mit roter Farbe – abweichend von der projektierten Farbe „grau“– gefärbelt werden können (vorausgesetzt die rote Farbe hätte dem Straßen- Orts- und Landschaftsbild entsprochen). Die von der belangten Behörde hilfsweise ins Treffen geführte Argumentation, wonach die Baubewilligung entsprechend der seitens der Beschwerdeführerin dargelegten Einreichunterlagen betreffend die Färbelung des Gebäudes in der Farbe „grau“ (ohne Glitzereffekt) bewilligt worden sei, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht schlüssig. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin in der beschwerdegegenständlichen Baubeschreibung die Fassadenfarbe mit der Farbe „grau“ projektiert hat. Diese Farbe wurde allerdings nicht bewilligt, da die Baubehörde römisch eins. Instanz - abweichend davon - in der , Auflage
  4. festgelegt hat, dass die Färbelung des Objektes im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Schladming zu erfolgen hätte. Hätte sich die Beschwerdeführerin mit der Baubehörde römisch eins. Instanz beispielsweise auf die Farbe „rot“ geeinigt, hätte das beschwerdegegenständliche Gebäude auch mit roter Farbe – abweichend von der projektierten Farbe „grau“– gefärbelt werden können (vorausgesetzt die rote Farbe hätte dem Straßen- Orts- und Landschaftsbild entsprochen). Da über die Fassadengestaltung im bezughabenden Baubescheid vom 29.01.2015 nicht rechtskonform abgesprochen wurde, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht keine Konsenswidrigkeit bzw. Konsenslosigkeit, die den vorliegenden Beseitigungsauftrag rechtfertigen könnte. Daran ändert auch das anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgekommene rechtliche Argument der belangten Behörde, wonach die Färbelung der Fassade nicht – wie ursprünglich dargelegt – bewilligungsfrei, sondern als „Umbau“ i.S.d. Bestimmung des § 19 Z 1 Stmk. BauG zu werten sei, nichts. Die belangte Behörde begründete diese Rechtsansicht damit, dass das Aufbringen von Effektpigmenten nicht als „Farbe“ zu werten sei und somit nicht unter dem Begriff der „Färbelung“ i.S.d. Bestimmung des § 21 Abs. 2 Z 7 Stmk. BauG subsumierbar sei. Die Effektpigmente seien Teil des Fassadenputzes und demzufolge als bewilligungspflichtiger Umbau zu werten. Eine entsprechende Bewilligung für den Umbau liege nicht vor, demzufolge der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen sei. Da über die Fassadengestaltung im bezughabenden Baubescheid vom 29.01.2015 nicht rechtskonform abgesprochen wurde, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht keine Konsenswidrigkeit bzw. Konsenslosigkeit, die den vorliegenden Beseitigungsauftrag rechtfertigen könnte. Daran ändert auch das anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgekommene rechtliche Argument der belangten Behörde, wonach die Färbelung der Fassade nicht – wie ursprünglich dargelegt – bewilligungsfrei, sondern als „Umbau“ i.S.d. Bestimmung des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG zu werten sei, nichts. Die belangte Behörde begründete diese Rechtsansicht damit, dass das Aufbringen von Effektpigmenten nicht als „Farbe“ zu werten sei und somit nicht unter dem Begriff der „Färbelung“ i.S.d. Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, Stmk. BauG subsumierbar sei. Die Effektpigmente seien Teil des Fassadenputzes und demzufolge als bewilligungspflichtiger Umbau zu werten. Eine entsprechende Bewilligung für den Umbau liege nicht vor, demzufolge der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen sei. Wie bereits dargelegt, ist das Landesverwaltungsgericht der (ursprünglichen) Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Färbelung der Fassade beim beschwerdegegenständlichen Projekt als bewilligungsfrei i.S.d. Bestimmung des § 21 Abs. 2 Z 7 Stmk. BauG zu werten sei, nicht gefolgt, sondern hat dargelegt, dass die Färbelung der beschwerdegegenständlichen Fassade bewilligungspflichtig war. Demzufolge war die Färbelung der Fassade vom Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mitumfasst und die Baubehörde I. Instanz hätte die beantragte Farbgebung bewilligen oder eine andere Farbgebung zu bestimmen gehabt. Das Landesverwaltungsgericht folgt dem Ansinnen der belangten Behörde daher nicht, die zum Teil nicht rechtskonforme Erledigung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin zum Anlass zu nehmen, die Fassadengestaltung am beschwerdegegenständlichen Gebäude in einen konsenslosen Umbau im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 Z 58 Stmk. BauG umdeuten zu wollen, um den vorliegenden baupolizeilichen Beseitigungsauftrag doch noch rechtskonform erscheinen zu lassen.Wie bereits dargelegt, ist das Landesverwaltungsgericht der (ursprünglichen) Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Färbelung der Fassade beim beschwerdegegenständlichen Projekt als bewilligungsfrei i.S.d. Bestimmung des , Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, Stmk. BauG zu werten sei, nicht gefolgt, sondern hat dargelegt, dass die Färbelung der beschwerdegegenständlichen Fassade bewilligungspflichtig war. Demzufolge war die Färbelung der Fassade vom Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mitumfasst und die Baubehörde römisch eins. Instanz hätte die beantragte Farbgebung bewilligen oder eine andere Farbgebung zu bestimmen gehabt. Das Landesverwaltungsgericht folgt dem Ansinnen der belangten Behörde daher nicht, die zum Teil nicht rechtskonforme Erledigung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin zum Anlass zu nehmen, die Fassadengestaltung am beschwerdegegenständlichen Gebäude in einen konsenslosen Umbau im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG umdeuten zu wollen, um den vorliegenden baupolizeilichen Beseitigungsauftrag doch noch rechtskonform erscheinen zu lassen. Insgesamt betrachtet erweist sich der gegen die Beschwerdeführerin erteile baupolizeiliche Beseitigungsauftrag als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG Folge zu geben und der Beseitigungsauftrag vom 06.11.2015 ersatzlos zu beheben war. Da der Berufungsbescheid der belangten Behörde in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist, verliert letzterer durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbstständige rechtliche Wirkung nach außen, weshalb der Beseitigungsauftrag der Baubehörde I. Instanz vom 08.09.2015 nicht gesondert zu beheben war (siehe dazu VwGH 20.06.2012, Zl. 2009/05/0101).Insgesamt betrachtet erweist sich der gegen die Beschwerdeführerin erteile baupolizeiliche Beseitigungsauftrag als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge zu geben und der Beseitigungsauftrag vom 06.11.2015 ersatzlos zu beheben war. Da der Berufungsbescheid der belangten Behörde in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist, verliert letzterer durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbstständige rechtliche Wirkung nach außen, weshalb der Beseitigungsauftrag der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 08.09.2015 nicht gesondert zu beheben war (siehe dazu VwGH 20.06.2012, Zl. 2009/05/0101). Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.32.133.2016

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