RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG 30.16-2287/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A H, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 01.07.2016, GZ: BHHF-15.1-15652/2016, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 01.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 23.05.2016, um 19.36 Uhr, in der Gemeinde Hartberg, Gstraße, auf Höhe R, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X das angeführte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Fahrzeug falle, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid entzogen worden sei. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,00 gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 01.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 23.05.2016, um 19.36 Uhr, in der Gemeinde Hartberg, Gstraße, auf Höhe R, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zehn das angeführte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Fahrzeug falle, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid entzogen worden sei. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,00 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG verhängt. Mit Schreiben vom 04.08.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.08.2016, brachte der Beschwerdeführer ein als „Akzeptanz“ bezeichnetes Schreiben ein. Darin führte er unter anderem aus, dass er das oben benannte Schreiben erhalten und nach rechtlicher Würdigung des Absenders und des Inhaltes als Angebot erkannt habe. Dieses nehme er unter folgenden Voraussetzungen an: „
- Sie erbringen mir ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben.
- Gleichzeitig wiesen Sie in notariell beglaubigter Form nach, auf welchen Staat Sie vereidigt wurden.
- Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Österreich.
- Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes Steiermark. Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit diese innerhalb einer angemessenen Frist von 72 Stunden ab Postzustellung zzgl. 2 Tage Post-Laufzeit unter EID und UNBESCHRÄNKTER HAFTUNG zu erbringen. Sollte dies nicht erfolgen, gehe ich davon aus, dass Sie selbst privat- und vertragsrechtlich und ihre Behörde/Amt etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (im internationalen Handelsrecht = UCC und HGB) handeln und arbeiten oder für solche im Auftrag tätig sind. Da Sie oder übergeordnete Behörden/Entitäten (Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Firma Republik Österreich, D-U-N-S Nummer 301411641, Hauptverantwortlicher H F) im Internationalen Handelsrecht = UCC Verzeichnissen als solche damit gewerblich gelistet sind. Nutzen Sie diese Frist nicht oder bringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen letztere Tatsachen/Annahmen nicht rechtskräftig und/oder unvollständig oder nicht in dieser Frist gilt dies sowohl als ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu oben genannten Tatsachen, dass Sie eine Firma/Unternehmen sind und Annahme mit allen darauf folgenden Konsequenzen, welche da wären: Als ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von € 30.000,-- meinerseits, Ihnen persönlich gegenüber (Haftung nach § 823 BGB) als auch ihrer Behörde gegenüber in Höhe von € 1.000.000,--.Als ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von € 30.000,-- meinerseits, Ihnen persönlich gegenüber (Haftung nach Paragraph 823, BGB) als auch ihrer Behörde gegenüber in Höhe von € 1.000.000,--. Als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnisses. Als ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderwärtige Mittel. Sollten sie ein Angebot der Ersatzfreiheitsstrafe unter Zwang, schwerer Nötigung, räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung planen oder gar vollstrecken, verrechne ich ihnen eine Schadenersatzsumme von € 100.000,00 pro Tag.“ Abschließend führte er an, dass die belangte Behörde aufhören solle, anständige Menschen mit nichtigen Verwaltungsakten zu belästigen, die überhaupt keine Rechtskraft bzw. Gültigkeit hätten und somit nicht einmal das Papier wert seien, auf dem sie geschrieben seien. Er grüße in Liebe, Wahrheit und Klarheit A aus der Familie H. Beigefügt war eine Urkunde über die Bestätigung über den Beitritt zur Verfassungsgebenden Versammlung für das Völkerrechtssubjekt Steiermark. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2.Ziffer 2 die Bezeichnung der belangten Behörde, 3.Ziffer 3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4.Ziffer 4 das Begehren und 5.Ziffer 5 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Auf die Inhaltserfordernisse in der Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Beschwerdeantrag, ist die Beschwerde nach § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich zur Verbesserung zurückzustellen. Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Beschwerdeantrag, ist die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich zur Verbesserung zurückzustellen. Nichts desto weniger war jedoch ein Mängelbehebungsauftrag im konkret vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu erteilen und stattdessen mit umgehender Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen: Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Schriftsatz richtet sich inhaltlich mit keinem Wort gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides, sondern erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, die gänzlich nicht nachvollziehbar sind. In Verfolgung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein solcher Begründungsmangel nicht verbesserungsfähig und berechtigt daher das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur umgehenden Zurückweisung der Beschwerde (VwGH 06.07.2011, Zl: 2011/08/0062; 19.12.2012, Zl: 2012/08/0259; LVwG Steiermark 14.06.2016, GZ: LVwG 30.16-1540/2016-4). Da die vorliegende Beschwerde keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält und somit den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG nicht entsprach, war sie ohne weiteres Verfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 106).Da die vorliegende Beschwerde keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält und somit den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG nicht entsprach, war sie ohne weiteres Verfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 106). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.16.2287.2016