RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG 30.36-2533/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der Frau G P, geb. am xx, vertreten durch H & P Rechtsanwälte, Sgasse , D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.07.2015, GZ: A10/1P-0001489/04/O,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber , über die Beschwerde der Frau G P, geb. am xx, vertreten durch H & P Rechtsanwälte, Sgasse , D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters , der Stadt Graz vom 20.07.2015, GZ: A10/1P-0001489/04/O, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 20.07.2015 verhängte der Bürgermeister der Stadt Graz über Frau G P eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von € 330,
- Ausgeführt wurde, sie habe am 29.09.2014, um 11.24 Uhr, in der Gemeinde G, A2, StrKm x, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Arnoldstein, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug war eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass deswegen von der ASFINAG eine Anzeige am 21.01.2015 erstattet worden sei. Die Zulassungsbesitzerin sei am 11.11.2014 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden, da die am 18.11.2014 erfolgte Zahlung der Ersatzmaut nicht ordnungsgemäß innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist dem angegebenen Konto gut geschrieben worden sei, da die Zahlung ohne Angabe der Identifikationsnummer erfolgt sei. Als fristgerechte Einzahlung gelte nur die Überweisung samt Identifikationsnummer. Trotz Überweisung könne so keine strafbefreiende Wirkung eintreten. Mit Straferkenntnis vom 20.07.2015 verhängte der Bürgermeister der Stadt Graz über Frau G P eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von € 330,
- Ausgeführt wurde, sie habe am 29.09.2014, um 11.24 Uhr, in der Gemeinde G, A2, StrKm x, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Arnoldstein, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen römisch zehn ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug war eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass deswegen von der ASFINAG eine Anzeige am 21.01.2015 erstattet worden sei. Die Zulassungsbesitzerin sei am 11.11.2014 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden, da die am 18.11.2014 erfolgte Zahlung der Ersatzmaut nicht ordnungsgemäß innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist dem angegebenen Konto gut geschrieben worden sei, da die Zahlung ohne Angabe der Identifikationsnummer erfolgt sei. Als fristgerechte Einzahlung gelte nur die Überweisung samt Identifikationsnummer. Trotz Überweisung könne so keine strafbefreiende Wirkung eintreten. Gegen diese Entscheidung erhob Frau G P, vertreten durch H & P Rechtsanwälte, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie sehr wohl den Ersatzmautbetrag unter Angabe der Rechnungsnummer zur Anweisung gebracht habe. Sie sei sogar von der Mitarbeiterin des Postpartners darauf hingewiesen worden, dass die Rechnungsnummer einzutragen sei. Ihr wurde auch ein Durchschlag der Zahlungsanweisung ausgehändigt. Dass dem Beanstandeten das Übermittlungsrisiko nicht aufgebürdet werden könne, wenn er sich bei der Einzahlung des Originalbeleges bediene, sei auch vom VwGH so gesehen geworden (VwGH 24.05.1996, 95/17/0466). Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden. Es würde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat am 29.09.2014, um 11.24 Uhr, in der Gemeinde G, auf der A2, bei StrKm x, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Arnoldstein, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt. Dabei handelte es sich um ein mautpflichtiges Straßenstück. Die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette war abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat am 29.09.2014, um 11.24 Uhr, in der Gemeinde G, auf der A2, bei StrKm x, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Arnoldstein, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch zehn gelenkt. Dabei handelte es sich um ein mautpflichtiges Straßenstück. Die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette war abgelaufen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 12.11.2014 zur Bezahlung einer Ersatzmaut aufgefordert. Diese Ersatzmaut zahlte sie in bar bei einem Postpartner in Bad Gams ein, wobei diese am 18.11.2014 dem Konto der Asfinag gutschreiben wurde. Die Beschwerdeführerin verwendete dazu eine automationsunterstützt einlesbare „Blanko-Zahlungsanweisung“. Diese Zahlungsanweisung wurde von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt, wobei auch die richtige und vollständige Rechnungsnummer beim Verwendungszweck lesbar angegeben wurde. Diese wurde der Mitarbeiterin des Postpartners zur Überweisung überreicht. Im Rahmen der computerbasierten Überweisung durch die Mitarbeiterin des Postpartners wurde die Eingabe dieser Rechnungsnummer in den Computer vergessen und schien daher beim Empfänger der Geldleistung nicht auf. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Einkommen von ca. € 1.600,00 Netto. Sie hat keine Sorgepflichten. Sie hat eine Eigentumswohnung, die nicht abbezahlt ist und einen Privatkredit in Höhe von ca. € 5.000,
- II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 03.03.
- Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin einvernommen sowie die Mitarbeiter des genannten Postpartners, Frau S G und Frau R T. Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 03.03.
- , Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin einvernommen , sowie die Mitarbeiter des genannten Postpartners, Frau S G und Frau R T. Die Beschwerdeführerin schilderte glaubhaft, dass sie unter Angabe der Rechnungsnummer die Anweisung getätigt hat. Bestätigt wurden diese Vorgänge im Wesentlichen von den Zeugen G und T. Von der BAWAG-Zentrale wurde in der Folge eine Kopie des Originalanweisungsscheins angefordert. Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin den Verwendungszweck dem § 19 Abs 4 BStMG entsprechend eingetragen hat. Die BAWAG PSK räumte selbst ein, dass die Einzahlungsinformationen durch einen Bearbeitungsfehler der Post-Partner-Angestellten nicht an die ASFINAG weitergegeben wurden.Von der BAWAG-Zentrale wurde in der Folge eine Kopie des Originalanweisungsscheins angefordert. Daraus geht eindeutig hervor, , dass die Beschwerdeführerin den Verwendungszweck dem Paragraph 19, Absatz 4, BStMG entsprechend eingetragen hat. Die BAWAG PSK räumte selbst ein, dass die Einzahlungsinformationen durch einen Bearbeitungsfehler der Post-Partner-Angestellten nicht an die ASFINAG weitergegeben wurden. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.04.2016 wird auch nicht mehr behauptet, dass der automationsunterstützt lesbare Überweisungsauftrag nicht die richtige, vollständige und lesbare Rechnungsnummer enthalten hat. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 10 Abs 1 BStMG:Paragraph 10, Absatz eins, BStMG: Zeitabhängige MautMautpflichtDie Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut. § 11 Abs 1 BStMG:Paragraph 11, Absatz eins, BStMG: MautentrichtungDie zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. § 19 BStMGParagraph 19, BStMG Ersatzmaut
(1)Absatz eins,In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
(4)Absatz 4,Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
(6)Absatz 6,Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht. § 20 BStMGParagraph 20, BStMG Mautprellerei
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 6 vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß Paragraph 9, Absatz 6, vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
(5)Absatz 5,Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.Taten gemäß Absatz eins bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. § 45 VStGParagraph 45, VStG
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass die Ersatzmaut nicht gemäß § 19 Abs. 4 BStMG entrichtet und somit der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht wurde.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass die Ersatzmaut nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BStMG entrichtet und somit der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht wurde. § 19 Abs. 4 BStMG führt dazu Folgendes aus:Paragraph 19, Absatz 4, BStMG führt dazu Folgendes aus: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthalten. Auch wurde die Ersatzmaut innerhalb von vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben. Die Zahlung der Ersatzmaut wurde somit dem § 19 Abs. 4 BStMG entsprechend getätigt.Die Zahlung der Ersatzmaut wurde somit dem Paragraph 19, Absatz 4, BStMG entsprechend getätigt. Zur Stellungnahme der belangten Behörde, wonach sich die Beschwerdeführerin hätte vergewissern müssen, ob die Einzahlung korrekt ausgeführt wurde, ist festzuhalten, dass § 19 Abs. 4 BStMG lediglich verlangt, dass der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.Zur Stellungnahme der belangten Behörde, wonach sich die Beschwerdeführerin hätte vergewissern müssen, ob die Einzahlung korrekt ausgeführt wurde, ist festzuhalten, dass Paragraph 19, Absatz 4, BStMG lediglich verlangt, dass der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Ersatzmaut um eine Bringschuld handle und ein Bearbeitungsfehler der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde dazu aus, dass sich die Regelung des § 19 BStMG an den §§ 49a Abs 6 und 50 Abs 6 VStG orientiere und bezwecke, dem Strafausschließungsgrund eine Fassung zu eben, die einerseits trennscharf ist und die ihn andererseits für die Verwaltungsbehörde leicht administrierbar mache. Hier wird auf die Materialien der entsprechenden Novelle verwiesen.Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde dazu aus, dass sich die Regelung des Paragraph 19, BStMG an den Paragraphen 49 a, Absatz 6 und 50 Absatz 6, VStG orientiere und bezwecke, dem Strafausschließungsgrund eine Fassung zu eben, die einerseits trennscharf ist und die ihn andererseits für die Verwaltungsbehörde leicht administrierbar mache. Hier wird auf die Materialien der entsprechenden Novelle verwiesen. Diese halten zu § 49 Abs. 4 VStG Folgendes fest: „Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine Bringschuld ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechnungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des „zur postalischen Zahlung geeigneten Beleges“ (Erlagschein) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen.“ (vgl auch VwGH 18.12.2015, 2013/02/0219)Diese halten zu Paragraph 49, Absatz 4, VStG Folgendes fest: „Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine Bringschuld ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechnungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des „zur postalischen Zahlung geeigneten Beleges“ (Erlagschein) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen.“ vergleiche auch VwGH 18.12.2015, 2013/02/0219) Die Beschwerdeführerin hat sich eben dieser postalischen Zahlung bedient und einen korrekt ausgefüllten Erlagschein zur Begleichung der Ersatzmaut verwendet. Den Materialien und der genannten VwGH-Entscheidung folgend, liegen somit die Risiken des Überweisungsverkehrs nicht mehr bei ihr. Die Erwähnung der Entscheidung des LVwG Steiermark vom 26.11.2014 führt insofern ins Leere, da der Sachverhalt nicht vergleichbar ist und zwischenzeitlich anderslautende höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. Gleiches gilt für die Entscheidung des LVwG Oberösterreich, bei der es um Onlinebanking ging und tatsächlich keine ID-Nummer angegeben wurde. Dem oben Ausgeführten folgend wurde die Ersatzmaut von der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 4 BStMG entrichtet und ist sie daher gemäß § 20 Abs 5 BStMG straflos.Dem oben Ausgeführten folgend wurde die Ersatzmaut von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BStMG entrichtet und ist sie daher gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BStMG straflos. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.36.2533.2015