GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat
GVG die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark angefallenen Kosten des beigezogenen kraftfahrtechnischen Sachverständigen, Univ.-Prof. DI Dr. H St, die ziffernmäßig mit gesondertem Beschluss auferlegt werden, zu tragen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, VwGVG die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark angefallenen Kosten des beigezogenen kraftfahrtechnischen Sachverständigen, Univ.-Prof. DI Dr. H St, die ziffernmäßig mit gesondertem Beschluss auferlegt werden, zu tragen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.04.2016, GZ: 11.1 131/2016, wurde dem Beschwerdeführer
Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 4 und § 26 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder bei der nächsten Polizeiinspektion abzugeben sei. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2015 um 17.52 Uhr, auf der A 2, im Freiland von Premstätten, auf Höhe StrKm x, ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Ort bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung um 61 km/h überschritten habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.04.2016, , GZ: 11.1 131 aus 2016,, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 26, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder bei der nächsten Polizeiinspektion abzugeben sei. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2015 um 17.52 Uhr, auf der A 2, im Freiland von Premstätten, auf Höhe StrKm x, ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Ort bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung um , 61 km/h überschritten habe. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass ihm in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.01.2016 eine Übertretung
Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft zur Last gelegt worden sei und in der zitierten Strafbestimmung keine Unterscheidung der Strafhöhe abhängig von der Geschwindigkeitsüberschreitung normiert sei. Die belangte Behörde sei nur insoweit an diese Strafverfügung gebunden, als der Beschwerdeführer die in der Strafverfügung angeführte Tat begangen habe, nämlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Bindung bestehe doch nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer habe aber zur Tatzeit am Tatort mit seinem Kraftfahrzeug eine Geschwindigkeit von 140 km/h eingehalten und sei ihm deshalb die Lenkberechtigung nicht zu entziehen. Der Beschwerdeführer beantragte seine Einvernahme, die Beischaffung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu GZ: BHGU-15.1-591/2016, die Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens.In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass ihm in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.01.2016 eine Übertretung
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft zur Last gelegt worden sei und in der zitierten Strafbestimmung keine Unterscheidung der Strafhöhe abhängig von der Geschwindigkeitsüberschreitung normiert sei. Die belangte Behörde sei nur insoweit an diese Strafverfügung gebunden, als der Beschwerdeführer die in der Strafverfügung angeführte Tat begangen habe, nämlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Bindung bestehe doch nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer habe aber zur Tatzeit am Tatort mit seinem Kraftfahrzeug eine Geschwindigkeit von 140 km/h eingehalten und sei ihm deshalb die Lenkberechtigung nicht zu entziehen. Der Beschwerdeführer beantragte seine Einvernahme, die Beischaffung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu GZ: BHGU-15.1-591/2016, die Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu GZ: BHGU-15.1-591/2016, des Beschwerdevorbringens und der Ergebnisse der öffentlich, mündlichen Verhandlung, welche am 08.11.2016 stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters sowie der Zeuge CI K H einvernommen wurden und der dem Verfahren beigezogene KFZ-technische Sachverständige, Univ.-Prof. DI Dr. H St, Befund und Gutachten erstellte, wird nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Am 12.12.2015 lenkte der Beschwerdeführer um 17.52 Uhr auf der A 2, im Freiland von Premstätten, auf Höhe StrKm x den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (A) X Richtung Villach. CI K H führte am 13.02.2015 in der Zeit von 14.50 Uhr bis 19.00 Uhr mit dem aufrecht geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MUVR6F mit der Identifikationsnummer 99 Geschwindigkeitsmessungen durch. CI H hatte das Messgerät in der Mitte des Fahrbahnteiles im Bereich der Ausfahrt Richtung Kaiserwald hinter einem Verkehrsschild auf einer dort befindlichen asphaltierten Fläche mit Hilfe eines Haberkornhutes, welcher in einer Entfernung von ca. 30 Schritten vom Gerät positioniert war, aufgestellt und mit einem Maßstab eingemessen und das Messgerät über die Visiereinrichtung ausgerichtet, eingeschaltet und die Überprüfungsanzeige kontrolliert. Das Messgerät führte die Überprüfung ordnungsgemäß durch, es erschien keine Fehlermeldung. Der Beamte überprüfte dann noch die Einstellungen am Gerät, insbesondere das Datum, die Uhrzeit und die Auslösegeschwindigkeit und begann mit den Messungen, wobei er sich so aufstellte, dass er einen direkten Blick auf eine IG-L-Anzeige in Richtung Kärnten hatte. Der Beamte saß in einem PKW in Fahrtrichtung der Ausfahrt gesehen rechts im Bereich der dort befindlichen asphaltierten Fläche und sah somit das Messgerät und die vorbeifahrenden Fahrzeuge. Es handelte sich um ein autarkes Messsystem, das mit dem Fahrzeug bzw. der Überwachung in Funkkontakt stand. In der Box selbst war ein Akku verbaut, dieser war frisch geladen. Die Messung der Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges beim Durchfahren des Messstrahls ergab um 17.52 Uhr in der Gemeinde Premstätten, auf der A 2, StrKm x, Richtung Villach, 170 km/h. Bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug handelte es sich um einen Mercedes E200 CDI, Modell W211, mit einer Länge von 4,85 m, einer Breite von 1,82 m und einem Eigengewicht von ca. 1.500 kg. Die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 211 km/h. Im Messbereich verläuft die A 2 annähernd geradlinig, horizontal und eben. Sie ist in diesem Bereich mit einer Betondecke befestigt und sind darauf drei Fahrstreifen markiert, die durch Leitlinien voneinander getrennt sind. Während des Zeitraumes, in welchem CI K H die Messungen durchführte, war durchgehend der IG-L-100 aufleuchtend und auf den von ihm gemessenen Fahrstreifen dokumentiert. Der Beschwerdeführer benutzte zum Messzeitpunkt den zweiten Fahrstreifen, wobei er relativ knapp an der rechten Randlinie fuhr. Bei der Messung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges fiel dem Beamten die hohe Geschwindigkeit des Fahrzeuges auf. Auf dem vom Messgerät im Nachmessen angefertigten Lichtbild des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges war nur ein Fahrzeug abgebildet. Der gemessene Wert betrug 170 km/h, die zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde vom Messsystem automatisch nach Abzug der Toleranzen berechnet und ergab abgerundet zu Gunsten des Beschwerdeführers 161 km/h. Auf dem gegenständlichen Radarlichtbild war nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgebildet, weshalb auch sein Fahrzeug bei der Messung erfasst wurde. Das Heck des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges lag etwas links der Bildmitte und wurde deshalb bereits relativ früh beim Durchfahren des Radarkegels von einem verwertbaren Reflexionssignal erfasst. Die Schrägstellung des Fahrzeuges zur Fahrbahnlängsachse betrug weniger als 2 Grad, mit der Messtoleranz von 5 % Abzug sind Schrägstellungen mit diesem Winkel von maximal 2 Grad jedenfalls abgedeckt. Eine Verdoppelung des Messwertes in Folge Reflexion lag nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.01.2016, GZ: BHGU-15.1-591/2016, zur Last gelegt, er habe am 12.12.2015 um 17.52 Uhr in der Gemeinde Premstätten, auf der A 2, StrKm x, Richtung Villach, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (A) X das angeführte Fahrzeug am angeführten Ort, welcher im Sanierungsgebiet
der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liegt, gelenkt und dabei die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 Abs 1 und 2 VO des LH von Steiermark, LGBl. Nr. 117/2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 265,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Der Beschwerdeführer bezahlte, nachdem er in der von ihm am 25.01.2016 erteilten Lenkerauskunft sich selbst als Lenker genannt hatte, die ihm mit Strafverfügung vom 25.01.2016 auferlegte Geldstrafe. Am 12.12.2015 lenkte der Beschwerdeführer um 17.52 Uhr auf der A 2, im Freiland von Premstätten, auf Höhe StrKm x den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (A) römisch zehn Richtung Villach. CI K H führte am 13.02.2015 in der Zeit von 14.50 Uhr bis 19.00 Uhr mit dem aufrecht geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MUVR6F mit der Identifikationsnummer 99 Geschwindigkeitsmessungen durch. CI H hatte das Messgerät in der Mitte des Fahrbahnteiles im Bereich der Ausfahrt Richtung Kaiserwald hinter einem Verkehrsschild auf einer dort befindlichen asphaltierten Fläche mit Hilfe eines Haberkornhutes, welcher in einer Entfernung von ca. 30 Schritten vom Gerät positioniert war, aufgestellt und mit einem Maßstab eingemessen und das Messgerät über die Visiereinrichtung ausgerichtet, eingeschaltet und die Überprüfungsanzeige kontrolliert. Das Messgerät führte die Überprüfung ordnungsgemäß durch, es erschien keine Fehlermeldung. Der Beamte überprüfte dann noch die Einstellungen am Gerät, insbesondere das Datum, die Uhrzeit und die Auslösegeschwindigkeit und begann mit den Messungen, wobei er sich so aufstellte, dass er einen direkten Blick auf eine IG-L-Anzeige in Richtung Kärnten hatte. Der Beamte saß in einem PKW in Fahrtrichtung der Ausfahrt gesehen rechts im Bereich der dort befindlichen asphaltierten Fläche und sah somit das Messgerät und die vorbeifahrenden Fahrzeuge. Es handelte sich um ein autarkes Messsystem, das mit dem Fahrzeug bzw. der Überwachung in Funkkontakt stand. In der Box selbst war ein Akku verbaut, dieser war frisch geladen. Die Messung der Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges beim Durchfahren des Messstrahls ergab um 17.52 Uhr in der Gemeinde Premstätten, auf der A 2, StrKm x, Richtung Villach, 170 km/h. Bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug handelte es sich um einen Mercedes E200 CDI, Modell W211, mit einer Länge von 4,85 m, einer Breite von 1,82 m und einem Eigengewicht von ca. 1.500 kg. Die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 211 km/h. Im Messbereich verläuft die A 2 annähernd geradlinig, horizontal und eben. Sie ist in diesem Bereich mit einer Betondecke befestigt und sind darauf drei Fahrstreifen markiert, die durch Leitlinien voneinander getrennt sind. Während des Zeitraumes, in welchem CI K H die Messungen durchführte, war durchgehend der IG-L-100 aufleuchtend und auf den von ihm gemessenen Fahrstreifen dokumentiert. Der Beschwerdeführer benutzte zum Messzeitpunkt den zweiten Fahrstreifen, wobei er relativ knapp an der rechten Randlinie fuhr. Bei der Messung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges fiel dem Beamten die hohe Geschwindigkeit des Fahrzeuges auf. Auf dem vom Messgerät im Nachmessen angefertigten Lichtbild des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges war nur ein Fahrzeug abgebildet. Der gemessene Wert betrug 170 km/h, die zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde vom Messsystem automatisch nach Abzug der Toleranzen berechnet und ergab abgerundet zu Gunsten des Beschwerdeführers 161 km/h. Auf dem gegenständlichen Radarlichtbild war nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgebildet, weshalb auch sein Fahrzeug bei der Messung erfasst wurde. Das Heck des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges lag etwas links der Bildmitte und wurde deshalb bereits relativ früh beim Durchfahren des Radarkegels von einem verwertbaren Reflexionssignal erfasst. Die Schrägstellung des Fahrzeuges zur Fahrbahnlängsachse betrug weniger als 2 Grad, mit der Messtoleranz von 5 % Abzug sind Schrägstellungen mit diesem Winkel von maximal 2 Grad jedenfalls abgedeckt. Eine Verdoppelung des Messwertes in Folge Reflexion lag nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.01.2016, GZ: BHGU-15.1-591/2016, zur Last gelegt, er habe am 12.12.2015 um 17.52 Uhr in der Gemeinde Premstätten, auf der A 2, StrKm x, Richtung Villach, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (A) römisch zehn das angeführte Fahrzeug am angeführten Ort, welcher im Sanierungsgebiet
der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liegt, gelenkt und dabei die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 VO des LH von Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2014,, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 265,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L verhängt. Der Beschwerdeführer bezahlte, nachdem er in der von ihm am 25.01.2016 erteilten Lenkerauskunft sich selbst als Lenker genannt hatte, die ihm mit Strafverfügung vom 25.01.2016 auferlegte Geldstrafe. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, wonach das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät zum Tatzeitpunkt aufrecht geeicht war, konnte aufgrund der Angaben des Zeugen CI K H in Zusammenschau mit dem Eichschein Nr. 99 vom 27.06.2013 getroffen werden. Die Feststellungen, wonach das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät zum Tatzeitpunkt aufrecht geeicht war, konnte aufgrund der Angaben des Zeugen , CI K H in Zusammenschau mit dem Eichschein Nr. 99 vom 27.06.2013 getroffen werden. Der Zeuge CI K H schilderte in allen Einzelheiten und nachvollziehbar sowohl den Messstandort, den Zusammenbau des Messgerätes, dessen Einmessung, Ausrichtung und die Kontrolle der Überprüfungsanzeige und konnte sich noch daran erinnern, dass das Messgerät die Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt hat, da keine Fehlermeldung am Display erschienen ist. Dass der Zeuge CI K H in der Zeit von 14.50 Uhr bis 19.00 Uhr Messungen am Tatort durchgeführt hat, konnte aufgrund seiner nachvollziehbaren Angaben in Zusammenschau mit dem von ihm vorgelegten Messprotokoll vom 12.12.2015 festgestellt werden. Der Zeuge führte glaubwürdig aus, dass er unmittelbar nach jeder Messung das Bild dieser Messung auf seinem Laptop übertragen erhält und dahingehend überprüft, ob die Messung ordnungsgemäß erfolgt ist oder nicht, wobei er sich bei der gegenständlichen Messung daran erinnern konnte, dass nur ein Fahrzeug im Bild gewesen und ihm das Fahrzeug schon aufgrund der hohen Geschwindigkeit optisch aufgefallen war. Das in der Zeit von 14.50 Uhr bis 19.00 Uhr am 12.12.2015 der IG-L 100er auf dem vom Beschwerdeführer benutzten Fahrstreifen eingeschalten war, konnte aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen CI H in Zusammenschau mit dem Auszug der ASFINAG für den Zeitraum 12.12.2015 bis 13.12.2015 festgestellt werden. Der dem Verfahren beigezogene KFZ-technische Sachverständige verwies nachvollziehbar darauf, dass auf dem vom Messgerät im Nachmessen angefertigten Lichtbild nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgebildet und somit tatsächlich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei der Messung erfasst worden ist. Der Sachverständige führte aus, dass das Heck des Fahrzeuges etwas links der Bildmitte gelegen ist, woraus festzustellen sei, dass bereits relativ früh beim Durchfahren des Radarkegels durch das Fahrzeug ein verwertbares Reflexionssignal erfasst worden ist und sich hinsichtlich der Zuordnung des Messwertes zum gegenständlichen Fahrzeug kein Zweifel ergibt. Die Feststellung, wonach die gemessene Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort gelenkten Fahrzeuges 170 km/h betrug und nach Toleranzabzug von 5 % dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 km/h zur Last gelegt worden ist, konnte aufgrund der Angaben des einvernommenen Zeugen, des ausgearbeiteten Radarfotos und den darauf festgehaltenen Daten des Displays des Messgeräts in Zusammenschau mit den Angaben des KFZ-technischen Sachverständigen getroffen werden. Nachdem der Zeuge CI H eine Verdoppelung des Messwerts in Folge Reflexion im gegenständlichen Fall ausschließen konnte, ist der Sachverständige auch aufgrund des vorliegenden Radarfotos davon ausgegangen, dass die Schrägstellung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges zur Fahrbahnlängsachse weniger als 2 Grad betragen hat und hat darauf hingewiesen, dass etwaige Schrägstellungen mit einem Winkel von maximal 2 Grad im 5 %-Toleranzabzug ohnedies abgedeckt sind und deshalb im gegenständlichen Fall ein weiterer Toleranzabzug nicht erforderlich ist. Da sich sohin keinerlei Hinweise auf eine Fehlmessung ergeben haben, ist davon auszugehen, dass an der Richtigkeit der mittels Radarmessgerät festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu zweifeln ist. Rechtliche Beurteilung: § 3 Abs 1 Z 2 FSG:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG: „Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 2.Ziffer 2 verkehrszuverlässig sind (§ 7),“verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),“ § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 4 FSG:Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 4, FSG: „
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Abs 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer„Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3.Ziffer 3 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“ Soweit in Verwaltungsstrafverfahren eine rechtskräftige Bestrafung erfolgt ist, wirkt diese auf das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung aus. Ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen eines Geschwindigkeitsdelikts legt grundsätzlich den Umstand fest, dass durch eine bestimmte Person (den Täter) eine Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzt wurde, nicht aber deren Ausmaß. Das Überschreitungsausmaß stellt nämlich kein (wesentliches) Tatbestandselement im Sinne des § 44a Z 1 VStG dar. Angesichts der mit BGBl. I Nr. 2005/15 erfolgten Änderung der StVO hat sich insofern eine relevante Änderung der Gesetzeslage ergeben, als mit dem § 29 Abs 2e StVO ein eigener Straftatbestand geschaffen wurde, der mit den Bestimmungen des FSG in Bezug auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit korrespondiert. Soweit die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten wird, kommt die Strafbestimmung des § 99 Abs 2e StVO zur Anwendung. Wird eine rechtskräftige Bestrafung auf diese Bestimmung gestützt, kommt damit zum Ausdruck, dass der Täter eine Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat, bei welcher die in dieser Strafbestimmung und in § 7 Abs 3 Z 4 StVO angeführten Geschwindigkeitslimits überschritten wurden. In diesem Fall besteht insofern auch eine Bindungswirkung in Bezug auf das Geschwindigkeitsausmaß, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bzw. im Freiland um mehr als 50 km/h überschritten wurde. Zu prüfen bleibt hier lediglich, ob die Geschwindigkeitsfeststellung mit einem technischen Hilfsmittel erfolgte. Soweit in Verwaltungsstrafverfahren eine rechtskräftige Bestrafung erfolgt ist, wirkt diese auf das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung aus. Ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen eines Geschwindigkeitsdelikts legt grundsätzlich den Umstand fest, dass durch eine bestimmte Person (den Täter) eine Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzt wurde, nicht aber deren Ausmaß. Das Überschreitungsausmaß stellt nämlich kein (wesentliches) Tatbestandselement im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dar. Angesichts der mit BGBl. römisch eins Nr. 2005/15 erfolgten Änderung der StVO hat sich insofern eine relevante Änderung der Gesetzeslage ergeben, als mit dem Paragraph 29, Absatz 2 e, StVO ein eigener Straftatbestand geschaffen wurde, der mit den Bestimmungen des FSG in Bezug auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit korrespondiert. Soweit die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten wird, kommt die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO zur Anwendung. Wird eine rechtskräftige Bestrafung auf diese Bestimmung gestützt, kommt damit zum Ausdruck, dass der Täter eine Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat, bei welcher die in dieser Strafbestimmung und in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, StVO angeführten Geschwindigkeitslimits überschritten wurden. In diesem Fall besteht insofern auch eine Bindungswirkung in Bezug auf das Geschwindigkeitsausmaß, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bzw. im Freiland um mehr als 50 km/h überschritten wurde. Zu prüfen bleibt hier lediglich, ob die Geschwindigkeitsfeststellung mit einem technischen Hilfsmittel erfolgte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich aber zu Recht eingewandt, dass ihm im gegenständlichen Fall eine Übertretung
Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft zur Last gelegt worden ist und diese Strafbestimmung keine Unterscheidung der Strafhöhe abhängig von der Geschwindigkeitsüberschreitung normiert. Eine Bindungswirkung im Führerscheinverfahren besteht somit nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, da dieses nicht zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung zählt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich aber zu Recht eingewandt, dass ihm im gegenständlichen Fall eine Übertretung
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft zur Last gelegt worden ist und diese Strafbestimmung keine Unterscheidung der Strafhöhe abhängig von der Geschwindigkeitsüberschreitung normiert. Eine Bindungswirkung im Führerscheinverfahren besteht somit nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, da dieses nicht zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung zählt. Auch wenn der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er zur Tatzeit am Tatort keine höhere Geschwindigkeit als 140 km/h eingehalten hat, hat das durchgeführte Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, dass dieser als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (A) X am 12.12.2015 um 17.52 Uhr in der Gemeinde Premstätten, auf der A 2, StrKm x, Richtung Villach, somit an einem Ort, welcher im Sanierungsgebiet
der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liegt, gelenkt und dabei die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist. Diese Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt (VwGH 28.06.2001, Zl. 99/11/0285). Auch wenn der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er zur Tatzeit am Tatort keine höhere Geschwindigkeit als 140 km/h eingehalten hat, hat das durchgeführte Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, dass dieser als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (A) römisch zehn am 12.12.2015 um 17.52 Uhr in der Gemeinde Premstätten, auf der A 2, StrKm x, Richtung Villach, somit an einem Ort, welcher im Sanierungsgebiet
der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liegt, gelenkt und dabei die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist. Diese Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt (VwGH 28.06.2001, Zl. 99/11/0285). Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor, die die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers und folglich auch die Entziehung dessen Lenkberechtigung zwingend nach sich zieht. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vor, die die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers und folglich auch die Entziehung dessen Lenkberechtigung zwingend nach sich zieht. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden, ohne eine Wertung der Dauer der Entziehungszeit vorzunehmen, da diese durch den Gesetzgeber selbst für Geschwindigkeitsüberschreitungen im festgestellten Ausmaß erfolgt. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Aufgrund des Beweisantrages des Beschwerdeführers wurde, da dem Landesverwaltungsgericht Steiermark kein Amtssachverständiger zur Erstellung eines derartigen Gutachtens zur Verfügung steht, der kraftfahrtechnische Sachverständige Univ.-Prof. DI Dr. H St dem Verfahren beigezogen. Dem Beschwerdeführer ist
GVG der Ersatz für die der Höhe nach festzusetzenden Gebühren des bestellten Sachverständigen aufzuerlegen. Der diesbezügliche Beschluss ergeht gesondert.Aufgrund des Beweisantrages des Beschwerdeführers wurde, da dem Landesverwaltungsgericht Steiermark kein Amtssachverständiger zur Erstellung eines derartigen Gutachtens zur Verfügung steht, der kraftfahrtechnische Sachverständige Univ.-Prof. DI Dr. H St dem Verfahren beigezogen. Dem Beschwerdeführer ist
Paragraph 52, VwGVG der Ersatz für die der Höhe nach festzusetzenden Gebühren des bestellten Sachverständigen aufzuerlegen. Der diesbezügliche Beschluss ergeht gesondert. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.42.8.1247.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.