RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG 50.24-3705/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R
§ 19Z 2 Stmk. Bau
G dann gegeben sei, wenn durch die Nutzungsänderung die in dieser Bestimmung genannten öffentlichen Interessen berührt werden können. Bei der verfahrensgegenständlichen Änderung handle es sich um die Änderung eines Teilbereiches des Stiegenhauses zur nunmehrigen Nutzung für Wohnzwecke, die deshalb bewilligungspflichtig gemäß § 19 Z 2 Stmk. BauG sei, da durch die gegenständliche Maßnahme dem Stiegenhaus eine Teilfläche entzogen werde und somit jedenfalls Einfluss auf den Brandschutz gegeben sei, zumal das Stiegenhaus einen Fluchtweg darstelle und durch die Nutzungsänderung die Fluchtwegsituation verändert werde. Auch sei zu beachten, dass es bereits für die
§ 19Z 2 Stmk. Bau
G genüge, dass auf die Nutzungsänderung eines der in der Z 2 des § 19 leg. cit. aufgezählten Kriterien zutreffe und dass insbesondere immer eine – wie im gegenständlichen Fall – höherwertige Verwendung bewilligungspflichtig sei. Die Berufungswerberin sei auch Miteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und sei ihr die verfahrensgegenständliche Wohnung Nr. 6 zugehörig, weshalb sie auch zu Recht als Adressat des angefochtenen Unterlassungsauftrages angesprochen worden sei. Letztlich könne die Berufungsbehörde bei einer Sachentscheidung sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern, sodass sie auch berechtigt war, die im Spruch der Erstbehörde mit Top 14 bezeichnete Wohnung auf Top 6 bezeichnete Wohnung im Dachgeschoss richtigzustellen, um auch eine Übereinstimmung mit dem entsprechenden Grundbuchstand bei der Berufungswerberin herzustellen.Der dagegen erhobenen Berufung der Frau E K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P K, wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz (belangten Behörde) vom 23.04.2014 keine Folge gegeben, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides von Amts wegen hinsichtlich der mit Top 14 bezeichneten Wohnung dahingehend richtiggestellt wurde, dass diese nach Maßgabe des näher dargestellten, genehmigten Einreichplanes mit Top 6 bezeichnet wird. Begründend führt die nunmehr belangte Behörde zunächst aus, dass eine örtliche Erhebung am 23.09.2013 beim Objekt Lgasse ergeben habe, dass im Stiegenhaus des Dachgeschosses eine konsenslose Erweiterung einer Wohnnutzfläche mittels Gipskartonwand bzw. eine Nutzungsänderung im Umfang von ca. 4 m² (2 m x 2 m) erfolgte und zwar derart, dass der Wohnungszugang nach vorne verlegt wurde, wodurch die Gangfläche nur mehr 1,21 m beträgt und der Zugang in den Dachboden (Dachbodentreppe) ebenfalls in die neue Wohnungsfläche (Wohnung im Dachgeschoss Top 6, in älteren Plänen auch als Nr. 14 bezeichnet) integriert wurde, sodass man vom Stiegenhaus aus nicht mehr in den Dachboden gelangt. Dem Erhebungsbericht vom 24.09.2013 über die örtliche Erhebung am 23.09.2013 liege auch ein Lichtbild mit Datum 23.09.2013 bei, welches die am Ende des Gangs erfolgte Wohnungserweiterung zeige und farblich hervorhebe und mit „erweiterte Wohnungsfläche“ beschriftet sei. Dabei zeige sich, dass sich die Fläche der Wohnungserweiterung direkt oberhalb des Stiegenaufganges befinde. Ebenfalls sei dem Erhebungsbericht ein undatierter Dachgeschossgrundriss beigegeben, in dem dieser neu geschaffene Bereich farblich dargestellt sei. Aus dem Bauakt zu GZ: A17-C-12.497 aus 1995, bzw. A10/3-C-12497/1997 ermittelte die belangte Behörde die existierenden Bau- und Benützungsbewilligungen und die dazugehörigen Pläne und Benützungsnachweise. Die vom Benützungsverbot betroffene bauliche Maßnahme sei mit keinem einzigen Baubewilligungs- bzw. Benützungsbewilligungsbescheid mitbewilligt worden. In rechtlicher Hinsicht hält die belangte Behörde auf Grundlage des Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 19, Ziffer 2, des Steiermärkischen Baugesetzes fest, dass grundsätzlich Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein abweichender Baubestand sei. Die verfahrensgegenständliche Wohnungserweiterung im Ausmaß von ca. 4 m² bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top Nr. 6 sei weder in den Baubewilligungsbescheiden noch in den genehmigten Einreichplänen, noch in sonstigen Unterlagen dargestellt, sodass sie auch nicht Gegenstand einer der vorliegenden Baubewilligungen sei. Auch in den vorliegenden Benützungsbewilligungen finde sich weder in den Sprüchen noch in den Begründungen ein Hinweis auf allenfalls gleichzeitig erteilte Baubewilligungen für die gegenständliche Wohnungserweiterung. Das Erteilen von Benützungsbewilligungen führe auch nicht dazu, dass nicht festgestellte Konsenswidrigkeiten bzw. ein bewilligungswidriger Zustand als geheilt anzusehen sei. Auch aus dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag bzw. aus einem Nutzwertgutachten könne kein baurechtlicher Konsens abgeleitet werden. Ein Auftrag im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG sei bei bewilligungspflichtigen Änderungen des Verwendungszweckes zu erlassen, wobei die
Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG dann gegeben sei, wenn durch die Nutzungsänderung die in dieser Bestimmung genannten öffentlichen Interessen berührt werden können. Bei der verfahrensgegenständlichen Änderung handle es sich um die Änderung eines Teilbereiches des Stiegenhauses zur nunmehrigen Nutzung für Wohnzwecke, die deshalb bewilligungspflichtig gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG sei, da durch die gegenständliche Maßnahme dem Stiegenhaus eine Teilfläche entzogen werde und somit jedenfalls Einfluss auf den Brandschutz gegeben sei, zumal das Stiegenhaus einen Fluchtweg darstelle und durch die Nutzungsänderung die Fluchtwegsituation verändert werde. Auch sei zu beachten, dass es bereits für die
Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG genüge, dass auf die Nutzungsänderung eines der in der Ziffer 2, des Paragraph 19, leg. cit. aufgezählten Kriterien zutreffe und dass insbesondere immer eine – wie im gegenständlichen Fall – höherwertige Verwendung bewilligungspflichtig sei. Die Berufungswerberin sei auch Miteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und sei ihr die verfahrensgegenständliche Wohnung Nr. 6 zugehörig, weshalb sie auch zu Recht als Adressat des angefochtenen Unterlassungsauftrages angesprochen worden sei. Letztlich könne die Berufungsbehörde bei einer Sachentscheidung sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern, sodass sie auch berechtigt war, die im Spruch der Erstbehörde mit Top 14 bezeichnete Wohnung auf Top 6 bezeichnete Wohnung im Dachgeschoss richtigzustellen, um auch eine Übereinstimmung mit dem entsprechenden Grundbuchstand bei der Berufungswerberin herzustellen. Gegen den Berufungsbescheid vom 23.04.2014 der belangten Behörde richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 20.05.
- Darin wird im Wesentlichen (zusammengefasst) vorgebracht, im Rahmen der diversen Baubewilligungs- und Benützungsbewilligungsverfahren seien auch geringfügige Abweichungen durch Bauführerbescheinigungen vom 12.02.1997 bzw. 05.09.1997 vom baubewilligten Konsens angezeigt worden und seien daher der Behörde die bewussten Änderungen bekannt bzw. hätten dieser bekannt sein müssen. Zum Zeitpunkt des Ansuchens um Benützungsbewilligung (bei der Behörde eingelangt am 25.03.1998) habe der nunmehr bescheidgegenständliche Bereich im Dachgeschoss bereits in der auch heute noch vorzufindenden baulichen Ausgestaltung Bestand gehabt. Die Benützungsbewilligung vom 27.03.1998 stütze sich auch auf die vorliegenden Unterlagen, somit auch konkret auf die vom Bauführer beigelegten Bescheinigungen über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung. Letztlich sei aber mit Bescheid vom 30.06.2000 die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 01.03.1996 und vom 14.01.1998 baubewilligte und ausgeführte Vorhaben der Errichtung von Um- und Zubauten beim Wohnhaus, einschließlich der Kellerwohnungen und Änderungen von Wänden, auf der Liegenschaft mit Adresse Lgasse, erteilt worden. Dabei sei begründet ausgeführt worden, dass sich die Benützungsbewilligung unter anderem auf die Ergebnisse der amtlichen Überprüfungen vom 17.05.1999 und 08.09.1999 stütze. Durch die Bezugnahme auf diese behördlichen Überprüfungen im Benützungsbewilligungsbescheid sei der Behörde daher ein Bescheiderlassungswille dahingehend zu unterstellen, dass sie allfällige bauliche Abweichungen, welche ihr bekannt waren bzw. durch die durchgeführten Überprüfungen bekannt sein mussten, auch gemäß § 19 Stmk. BauG baubewilligen wollte. Die nunmehr inkriminierte Flächennützung zu Wohnflächen sei aber bereits seit jeher und daher auch im Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vom 30.06.2000 Bestand gewesen. Auch aus dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28.01.2000 in Verbindung mit der einen integrierenden Bestandteil bildenden Nutzwertfestsetzung ergebe sich, dass der Wohnung der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Windfang mit einer Fläche von 4 m² als Raum zugeordnet gewesen wäre. Es liege somit kein Umbau bzw. keine konsenswidrige Nutzungsänderung vor, welche allenfalls bewilligungspflichtig wäre, da im Zeitpunkt der Erlassung der letztgültigen Benützungsbewilligung vom 30.06.2000 der derzeitige Bestand bereits unverändert gegeben gewesen wäre und daher dem Benützungsbewilligungsbescheid jedenfalls dahingehend auch Baubewilligungs-wirkung für den allenfalls von den Einreichplänen in diesem Bereich abweichenden Grundriss und die abweichende Flächennutzung zukomme. Überdies seien die durchgeführten Nutzungsänderungen nur geringfügiger Natur, sodass gemäß § 19 Z 2 Stmk. BauG keine Bewilligungspflicht gegeben sei. Nachbarrechte würden nicht berührt werden, da es sich um eine reine Innenausbauarbeit handle. Auch habe die schlichte Nutzung als Windfang bzw. erweiterter Wohnraum keinen Einfluss auf den Brandschutz. Es möge zwar zutreffen, dass ein Stiegenhaus in aller Regel den primären (nicht jedoch den einzigen) Fluchtweg aufweise, jedoch komme es im Gegenstand nicht zu einer Änderung der Fluchtwegsituation, weil die betroffene Wohnung der Beschwerdeführerin im Dachgeschoss die letzte Wohnung sei und es durch den in Rede stehenden Windfangbereich zu keiner wie immer gearteten Behinderung oder Änderung der Fluchtmöglichkeiten anderer Bewohner des Hauses kommen könne. Selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Abweichung vom genehmigten Projekt vorliege, sei diese nur geringfügig, sodass gemäß § 38 Abs 6 Stmk. BauG diese geringfügigen Änderungen von der Benützungsbewilligung vom 30.06.2000 gedeckt seien. Begehrt wird, den angefochtenen Bescheid der Berufungskommission aufzuheben und in der Sache selbst dergestalt zu entscheiden, dass der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 21.01.2014 ersatzlos behoben werde. Eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt.Gegen den Berufungsbescheid vom 23.04.2014 der belangten Behörde richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 20.05.
- Darin wird im Wesentlichen (zusammengefasst) vorgebracht, im Rahmen der diversen Baubewilligungs- und Benützungsbewilligungsverfahren seien auch geringfügige Abweichungen durch Bauführerbescheinigungen vom 12.02.1997 bzw. 05.09.1997 vom baubewilligten Konsens angezeigt worden und seien daher der Behörde die bewussten Änderungen bekannt bzw. hätten dieser bekannt sein müssen. Zum Zeitpunkt des Ansuchens um Benützungsbewilligung (bei der Behörde eingelangt am 25.03.1998) habe der nunmehr bescheidgegenständliche Bereich im Dachgeschoss bereits in der auch heute noch vorzufindenden baulichen Ausgestaltung Bestand gehabt. Die Benützungsbewilligung vom 27.03.1998 stütze sich auch auf die vorliegenden Unterlagen, somit auch konkret auf die vom Bauführer beigelegten Bescheinigungen über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung. Letztlich sei aber mit Bescheid vom 30.06.2000 die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 01.03.1996 und vom 14.01.1998 baubewilligte und ausgeführte Vorhaben der Errichtung von Um- und Zubauten beim Wohnhaus, einschließlich der Kellerwohnungen und Änderungen von Wänden, auf der Liegenschaft mit Adresse Lgasse, erteilt worden. Dabei sei begründet ausgeführt worden, dass sich die Benützungsbewilligung unter anderem auf die Ergebnisse der amtlichen Überprüfungen vom 17.05.1999 und 08.09.1999 stütze. Durch die Bezugnahme auf diese behördlichen Überprüfungen im Benützungsbewilligungsbescheid sei der Behörde daher ein Bescheiderlassungswille dahingehend zu unterstellen, dass sie allfällige bauliche Abweichungen, welche ihr bekannt waren bzw. durch die durchgeführten Überprüfungen bekannt sein mussten, auch gemäß Paragraph 19, Stmk. BauG baubewilligen wollte. Die nunmehr inkriminierte Flächennützung zu Wohnflächen sei aber bereits seit jeher und daher auch im Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vom 30.06.2000 Bestand gewesen. Auch aus dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28.01.2000 in Verbindung mit der einen integrierenden Bestandteil bildenden Nutzwertfestsetzung ergebe sich, dass der Wohnung der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Windfang mit einer Fläche von 4 m² als Raum zugeordnet gewesen wäre. Es liege somit kein Umbau bzw. keine konsenswidrige Nutzungsänderung vor, welche allenfalls bewilligungspflichtig wäre, da im Zeitpunkt der Erlassung der letztgültigen Benützungsbewilligung vom 30.06.2000 der derzeitige Bestand bereits unverändert gegeben gewesen wäre und daher dem Benützungsbewilligungsbescheid jedenfalls dahingehend auch Baubewilligungs-wirkung für den allenfalls von den Einreichplänen in diesem Bereich abweichenden Grundriss und die abweichende Flächennutzung zukomme. Überdies seien die durchgeführten Nutzungsänderungen nur geringfügiger Natur, sodass gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG keine Bewilligungspflicht gegeben sei. Nachbarrechte würden nicht berührt werden, da es sich um eine reine Innenausbauarbeit handle. Auch habe die schlichte Nutzung als Windfang bzw. erweiterter Wohnraum keinen Einfluss auf den Brandschutz. Es möge zwar zutreffen, dass ein Stiegenhaus in aller Regel den primären (nicht jedoch den einzigen) Fluchtweg aufweise, jedoch komme es im Gegenstand nicht zu einer Änderung der Fluchtwegsituation, weil die betroffene Wohnung der Beschwerdeführerin im Dachgeschoss die letzte Wohnung sei und es durch den in Rede stehenden Windfangbereich zu keiner wie immer gearteten Behinderung oder Änderung der Fluchtmöglichkeiten anderer Bewohner des Hauses kommen könne. Selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Abweichung vom genehmigten Projekt vorliege, sei diese nur geringfügig, sodass gemäß Paragraph 38, Absatz 6, Stmk. BauG diese geringfügigen Änderungen von der Benützungsbewilligung vom 30.06.2000 gedeckt seien. Begehrt wird, den angefochtenen Bescheid der Berufungskommission aufzuheben und in der Sache selbst dergestalt zu entscheiden, dass der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 21.01.2014 ersatzlos behoben werde. Eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht aufgrund der vorgelegten Akten und den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Gegenstand des Bauauftrages gemäß § 41 Abs 4 Stmk. BauG ist ein Umbau im Bereich des Stiegenhauses des Dachgeschosses des Wohnobjektes in G, Lgasse , auf Grundstück Nr. x, KG Gd. Das Stiegenhaus im Dachgeschoss wurde durch Errichtung von Gipskartonwänden auf Raumhöhe, mit einer Länge von 2 m und einer Breite von 2 m, um ca. 4 m² verkleinert, sodass es zu einer Erweiterung der Wohnnutzfläche für das Dachgeschoss Objekt Wohnung Top Nr. 6 (in älteren Unterlagen des Bauaktes auch als Wohnung Nr. 14 bezeichnet) durch diese bauliche Maßnahme der Errichtung eines zusätzlichen Windfanges (in Hinkunft: Windfang) gekommen ist. Durch die Errichtung des Windfanges beträgt die Gangbreite im Stiegenhaus, die den Zugang zu zwei Wohnungen darstellt, nur mehr 1,21 m und wurde dadurch auch der Zugang in den Dachboden (Dachbodentreppe) ebenfalls in den Windfang integriert, sodass man vom Stiegenhaus auch nicht mehr in den Dachboden (Spitzboden) gelangen kann. Gegenüber der Wohnung Top Nr. 6 liegt die auf dieselbe Gangfläche angewiesene Wohnung Top Nr. 5.Gegenstand des Bauauftrages gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG ist ein Umbau im Bereich des Stiegenhauses des Dachgeschosses des Wohnobjektes in G, Lgasse , auf Grundstück Nr. x, KG Gd. Das Stiegenhaus im Dachgeschoss wurde durch Errichtung von Gipskartonwänden auf Raumhöhe, mit einer Länge von 2 m und einer Breite von 2 m, um ca. 4 m² verkleinert, sodass es zu einer Erweiterung der Wohnnutzfläche für das Dachgeschoss Objekt Wohnung Top Nr. 6 (in älteren Unterlagen des Bauaktes auch als Wohnung Nr. 14 bezeichnet) durch diese bauliche Maßnahme der Errichtung eines zusätzlichen Windfanges (in Hinkunft: Windfang) gekommen ist. Durch die Errichtung des Windfanges beträgt die Gangbreite im Stiegenhaus, die den Zugang zu zwei Wohnungen darstellt, nur mehr 1,21 m und wurde dadurch auch der Zugang in den Dachboden (Dachbodentreppe) ebenfalls in den Windfang integriert, sodass man vom Stiegenhaus auch nicht mehr in den Dachboden (Spitzboden) gelangen kann. Gegenüber der Wohnung Top Nr. 6 liegt die auf dieselbe Gangfläche angewiesene Wohnung Top Nr.
- Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. x, KG Gd, mit welchem das Wohnungseigentum an Wohnung Nr. 6 des Wohnhauses G, Lgasse, verbunden ist. Sie ist seit 2008 im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Wohnungseigentümerin eingetragen. Der verfahrensgegenständliche Windfang war jedenfalls am 30.11.1998 bereits errichtet. Zum Bewilligungsbestand ist festzuhalten: Mit Baubewilligung vom 01.03.1996 wurde die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung (unter anderem) der Aufstockung um ein Geschoss mit Dachgeschossausbau im Bereich des Nord-Süd-Traktes, des Abbruchs des Ost-West-Traktes bei Errichtung eines zweigeschossigen Flügels mit ausgebauten Dachgeschoss beim verfahrensgegenständlichen Wohnobjekt bewilligt, sodass insgesamt 17 Wohneinheiten vorliegen. Diesem Baubewilligungsbescheid liegt der vidierte Einreichplan mit der Projektnummer 1494, Stand: 22.08.1995, zu Grunde, wobei der Dachgeschossgrundriss beim Eingangsbereich zur Wohnung Top 6 (im Plan noch mit Nummer 14 bezeichnet) keinen Windfang darstellt. Die nunmehr vom Windfang beanspruchte Fläche im Ausmaß von 4 m² ist in diesem Plan zweifelsfrei als Teil des Stiegenhauses ersichtlich. Die Rohbaufertigstellung des mit Bescheid vom 01.03.1996 bewilligten Vorhabens wurde mit Eingabe vom 11.02.1997 angezeigt. Dieser Eingabe ist die Bestätigung der Firma S & C BaugesmbH Nfg. KG in H gemäß § 37 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen, womit die „konsensgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung“ des mit Baubewilligung vom 01.03.1996 genehmigten Bauvorhabens zur Errichtung von 17 Wohneinheiten angeschlossen. In dieser Bestätigung findet sich in der Rubrik „allfällige geringfügige Abweichungen“ folgender Eintrag: „einige Wandänderungen im Bereich der nicht tragenden Zwischenwände, Bestandspläne werden nachgereicht“.Die Rohbaufertigstellung des mit Bescheid vom 01.03.1996 bewilligten Vorhabens wurde mit Eingabe vom 11.02.1997 angezeigt. Dieser Eingabe ist die Bestätigung der Firma S & C BaugesmbH Nfg. KG in H gemäß Paragraph 37, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen, womit die „konsensgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung“ des mit Baubewilligung vom 01.03.1996 genehmigten Bauvorhabens zur Errichtung von 17 Wohneinheiten angeschlossen. In dieser Bestätigung findet sich in der Rubrik „allfällige geringfügige Abweichungen“ folgender Eintrag: „einige Wandänderungen im Bereich der nicht tragenden Zwischenwände, Bestandspläne werden nachgereicht“. Mit Bauansuchen vom 17.06.1997 wurde um Genehmigung für diverse Planabweichungen angesucht. Diese Planabweichungen wurden in einem eigenen Beiblatt (sogenannte „Zusammenstellung der Planabweichungen“) beschrieben. Diesem Beiblatt ist hinsichtlich des Dachgeschosses zu entnehmen, dass „die Dachterrassen an der Südseite jeweils mit den Dachgaupen getauscht wurden“, „die Wohnungsgrundrissen den Wünschen der Wohnungswerber angepasst wurden“ und „über der geschlossenen Baulücke südlich vor dem Stiegenhaus eine Dachterrasse (Flugdach) errichtet wurde“. Mit Bescheid vom 14.01.1998 erteilte die Baubehörde gemäß § 29 Stmk. BauG die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung des „um- und zugebauten Wohnhauses nach geänderten Plänen (Grundrissänderungen, Einbau von 3 Wohnungen im Keller – insgesamt 17 Wohneinheiten) und von 7 Flugdächern mit insgesamt 26 Abstellplätzen“ beim verfahrensgegenständlichen Gebäude. Diesem Baubewilligungsbescheid liegt der vidierte Einreichplan mit der Projektnummer 1494, Stand 03.06.1997, zu Grunde. Auch in diesem genehmigten Dachgeschossgrundriss findet die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme (Windfang) keinen Anhaltspunkt. Der nunmehr vom Windfang beanspruchte Bereich ist nach wie vor als Teil des Stiegenhauses im Plan ausgewiesen. In diesem Plan ist die verfahrensgegenständliche Wohnung der Beschwerdeführerin nunmehr mit Nr. 6 bezeichnet. Gegenüber der Wohnung Nr. 6 ist aus dem Plan die Wohnung Nr. 5 ersichtlich, wobei im Plan zwischen diesen beiden Wohnungen „Dachbodentreppe“ im Stiegenhausbereich vermerkt ist.Mit Bescheid vom 14.01.1998 erteilte die Baubehörde gemäß Paragraph 29, Stmk. BauG die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung des „um- und zugebauten Wohnhauses nach geänderten Plänen (Grundrissänderungen, Einbau von 3 Wohnungen im Keller – insgesamt 17 Wohneinheiten) und von 7 Flugdächern mit insgesamt 26 Abstellplätzen“ beim verfahrensgegenständlichen Gebäude. Diesem Baubewilligungsbescheid liegt der vidierte Einreichplan mit der Projektnummer 1494, Stand 03.06.1997, zu Grunde. Auch in diesem genehmigten Dachgeschossgrundriss findet die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme (Windfang) keinen Anhaltspunkt. Der nunmehr vom Windfang beanspruchte Bereich ist nach wie vor als Teil des Stiegenhauses im Plan ausgewiesen. In diesem Plan ist die verfahrensgegenständliche Wohnung der Beschwerdeführerin nunmehr mit Nr. 6 bezeichnet. Gegenüber der Wohnung Nr. 6 ist aus dem Plan die Wohnung Nr. 5 ersichtlich, wobei im Plan zwischen diesen beiden Wohnungen „Dachbodentreppe“ im Stiegenhausbereich vermerkt ist. Dem Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung für die umfassende Sanierung, Lgasse, vom 04.09.1997 wurde die Bescheinigung gemäß § 38 Abs 2 des Steiermärkischen Baugesetzes von der Firma S & C BaugesmbH Nfg. KG in H beigelegt, in der unter „allfällige geringfügige Abweichungen“ folgendes vermerkt ist: „div. Wandänderungen, Auswechslungspläne werden vorgelegt“.Dem Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung für die umfassende Sanierung, Lgasse, vom 04.09.1997 wurde die Bescheinigung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Steiermärkischen Baugesetzes von der Firma S & C BaugesmbH Nfg. KG in H beigelegt, in der unter „allfällige geringfügige Abweichungen“ folgendes vermerkt ist: „div. Wandänderungen, Auswechslungspläne werden vorgelegt“. Mit Bescheid der Baubehörde vom 27.03.1998 wurde die Benützungsbewilligung für das um- und zugebaute Wohnhaus und für sieben Flugdächer „mit Ausnahme der Kellerwohnungen“ auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass sich dieser Bescheid auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen und die vorliegenden Unterlagen (vom Bauführer wurde eine Bescheinigung über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung vorgelegt) stützt. Weitere Elemente enthält die Begründung des Benützungsbewilligungsbescheides nicht. Mit Bescheid vom 30.06.2000 erteilte sodann die Baubehörde die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 01.03.1996 und vom 14.01.1998 bewilligte und nunmehr ausgeführte Vorhaben, nämlich Errichtung von Um- und Zubauten beim Wohnhaus, einschließlich der Kellerwohnungen, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. In der Begründung des Bescheides wird einzig und allein Folgendes ausgeführt (wörtlich wiedergegeben): „Dieser Bescheid stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen und auf das Ergebnis der Überprüfung vom 17.05.1999 und am 08.09.1999.“ Zum Ergebnis der Überprüfung vom 17.05.1999 und vom 08.09.1999 ist Folgendes festzustellen: Aus dem Amtsbericht über die am 17.05.1999 durchgeführte Erhebung des Baukontrollors seitens des Baupolizeiamtes geht hervor, dass Gegenstand der Erhebung die konsenslose Benützung und die Nichterfüllung von Auflagen gewesen ist. Bei der Erhebung wurde festgestellt, dass die Absicherung der Kellerfenster nach wie vor nicht durchgeführt wurde. Die fehlende Absicherung am Stiegenaufgang wurde mittlerweile montiert. Weiters wurde festgestellt, dass die mittlere Kellerwohnung bereits benützt wird. Von wem die Wohnung benützt wird, konnte nicht festgestellt werden. Aus dem Amtsbericht über die am 08.09.1999 vorgenommene Amtshandlung geht hervor, dass Gegenstand dieser Amtshandlung die Überprüfung von Auflagen gewesen ist. Festgestellt wird, dass der Punkt 1 der besonderen Auflagen des Bescheides vom 14.01.1998 erfüllt wurde (diese Auflage hat gemäß der Baubewilligung zum Gegenstand, die Kellerfenster im Bereich von Verkehrswegen gegen Absturz zu sichern). Weiters wurde im Amtsbericht festgehalten, dass die Kellerwohnungen zwischenzeitlich wieder geräumt wurden und Trockenlegungsarbeiten wieder durchgeführt werden. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass grundsätzlich der festgestellte Sachverhalt (Existenz der Baubewilligungen, der bezughabenden Pläne und Ausführungsbescheinigungen) nicht bestritten wird. Der Wortlaut der maßgebenden Schriftstücke ist unbestritten, lediglich die daraus resultierende, im Interpretationswege getroffene Schlussfolgerung, ob der verfahrensgegenständliche Windfang bereits als baubewilligt anzusehen ist, ist strittig. Dazu wird in den Erwägungen eingegangen werden. Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Windfang 1998 im November errichtet war, kann aus dem im Akt erliegenden Schriftstück des Dr. Er Ka vom 30.11.1998, mit der er die Baubehörde von einer rechtswidrigen Bauführung beim Bauvorhaben Lgasse informiert, festgestellt werden. Unter Punkt
- des Schreibens vom 30.11.1998 ist festgehalten, es dürfe der Baubehörde weiters angezeigt werden, dass über den ursprünglichen Dachgeschossausbau hinausgehend der Dachboden des Hauses zu Wohnzwecken ausgestaltet wurde. Es werde daher um Überprüfung ersucht, ob durch diesen Ausbau die zulässige Bebauungsdichte überschritten wurde bzw. ob die gegenständlichen Räumlichkeiten den Erfordernissen des Baugesetzes entsprechen. Diese Feststellung deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Mail vom 10.12.2013 an die Baubehörde, wobei sie mitteilt, dass sie die Wohnung Nr. 6 am 07.10.2008 gekauft habe und keinerlei Um- oder Zubauten vorgenommen habe. Sie habe sie in dem Zustand, wie sie jetzt auch sei, übernommen. Sie kenne diese Wohnung, die vor der Voreigentümerin im Besitz ihres Sohnes gewesen wäre, seit ungefähr zehn Jahren und wäre sie im selben Ausmaß gewesen, wie sie nunmehr an sie übergeben wurde. Die verfahrensgegenständliche bauliche Maßnahme des Windfanges im Ausmaße von 4 m², die nunmehr der Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss des Wohnobjektes Lgasse dient, ergibt sich in ihrer Ausgestaltung aus dem Amtsbericht über die am 23.09.2013 durchgeführte Erhebung (samt beiliegender Fotodokumentation Beilage ./A und beiliegenden Lageplan Beilage ./B). II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Für den Gegenstandsfall hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses auszugehen. Die maßgebenden Rechtsvorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der aktuellen Fassung lauten wie folgt: § 41 Abs 4:Paragraph 41, Absatz 4 : Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. § 19 Z 2:Paragraph 19, Ziffer 2 : Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: 2.Ziffer 2 Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können Unstrittig ist, dass der gegenständliche Windfang als bauliche Maßnahme eine Nutzungsänderung (Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen) darstellt. Strittig ist, ob diese Nutzungsänderung bereits bewilligt ist bzw. ob diese Nutzungsänderung überhaupt bewilligungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin vermeint zunächst, die Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Windfang ergebe sich schon daraus, dass mit Bauansuchen vom 17.06.1997 ein Beiblatt angeschlossen wurde, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Wohnungsgrundrisse den Wünschen der Eigentümer angepasst worden sind. Auch mit dem Ansuchen vom 04.09.1997 um Erteilung der Benützungsbewilligung seien abermals diverse Wandänderungen als geringfügige Abweichungen angezeigt worden. Auch aus den Bauführerbescheinigungen vom 12.02.1997 bzw. 05.09.1997 würden sich die entsprechenden Nutzungsänderungen durch den Windfang ergeben, sodass der Baubehörde die Änderungen bekannt waren bzw. bekannt sein mussten, als sie die Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 27.03.1998 erteilt hatte. Dies werde dadurch bekräftigt, dass in der Begründung des Bescheides auf die vorliegenden Unterlagen, konkret die vom Bauführer beigelegte Bescheinigung über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung Bezug genommen werde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die angeführten Unterlagen (Bauführerbescheinigungen bzw. Beiblatt zum Bauansuchen vom 07.06.1997) keine dezidierten Aussagen über die Errichtung des Windfanges im Dachgeschoss enthalten. Die Beschwerdeführerin muss sich hier auch neben der – dazu keine Aussagen beinhaltenden - Baubewilligung vom 14.01.1998 auch den zu Grunde liegenden, mit dem Vidierungsvermerk („aufgrund des Ergebnisses der Augenscheinsverhandlung am 17.12.1997 mit Bescheid … vom 14.01.1998 genehmigt“) versehenen Einreichplan (mit Darstellung des Obergeschosses) vom 03.06.1997, Projektnummer 1494, entgegenhalten lassen, demzufolge der nunmehr mittels Windfang beanspruchte Bereich zweifelsfrei als Stiegenhaus ausgewiesen ist. Ein Windfang ist im Dachgeschossgrundrissplan nicht ersichtlich. Auch der Benützungsbewilligung vom 27.03.1998 ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche Windfang nachträglich (etwa als geringfügige Abweichung) genehmigt wird. Auch den beiden Bauführerbescheinigungen vom 12.02.1997 und vom 05.09.1997 sind dem Wortlaut entsprechend keine Anhaltspunkte für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Windfanges zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin vermeint weiters, mit Benützungsbewilligung vom 30.06.2000 sei der gesamte bestehende Bestand, somit auch der verfahrensgegenständliche Windfang, benützungsbewilligt, zumal sich die Benützungsbewilligung ausdrücklich auf die Ergebnisse der amtlichen Überprüfungen vom 17.05.1999 und 08.09.1999 stütze und durch diese Bezugnahme der Behörde ein dahingehender Bescheiderlassungswille zu unterstellen sei, dass sie allfällige bauliche Abweichungen, die ihr bekannt waren bzw. bekannt sein mussten, auch baubewilligen wollte. Auch dieses Argument ist nicht stichhältig. Dem Wortlaut der Benützungsbewilligung vom 30.06.2000 ist zweifelsfrei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche Windfang genehmigt wurde. Aus den amtlichen Überprüfungen vom 17.05.1999 und 08.09.1999 geht zweifelsfrei hervor, dass lediglich der Kellerbereich überprüft wurde: ging es doch bei der Benützungsbewilligung vom 30.06.2000 im Lichte der bereits erteilten Teilbenützungsbewilligung vom 27.03.1998 nur mehr um die – von der Benützungsbewilligung vom 27.03.1998 nicht erfassten – baubewilligten Kellerwohnungen. Schon aus diesem Grunde konnte auch ein Bescheiderlassungswille hinsichtlich Maßnahmen im Dachgeschoss der belangten Behörde bei der Benützungsbewilligung vom 30.06.2000 nicht unterstellt werden. Wie die belangte Behörde im bekämpften Berufungsbescheid zu Recht darlegte, kann zwar mit einer Benützungsbewilligung auch eine bewilligungspflichtige Projektänderung bewilligt werden (VwGH vom 26.09.2002, 2000/06/0038), jedoch muss die Benützungsbewilligung dies eindeutig erkennen lassen (VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0077). Dies trifft im Gegenstandsfall nicht zu. Weder in den Sprüchen noch in den Begründungen der vorliegenden Benützungsbewilligungen finden sich Hinweise für eine gleichzeitig erteilte Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Wohnungserweiterung durch den Windfang. Zu Recht hat daher die belangte Behörde festgehalten, dass für die Errichtung der gegenständlichen Wohnungserweiterung (für den gegenständlichen Windfang) kein baurechtlicher Konsens besteht. Ein solcher kann auch nicht aus einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag bzw. aus der Nutzwertfestsetzung als Bestandteil des Wohnungseigentumsvertrages abgeleitet werden. Der bewilligte Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen Teilfläche von 4 m² liegt in der Nutzung als Teil des Stiegenhauses. Dieser Verwendungszweck wurde durch Errichtung von Gipskartonwänden für einen Windfang der Wohnung Top 6 im Dachgeschoss in eine Nutzung für Wohnzwecke geändert. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Bewilligungspflicht dieser Nutzungsänderung. Sie führt dabei ins Treffen, dass Nachbarrechte nicht berührt werden, da es sich um reine Innenausbauarbeiten handle und die schlichte Nutzung als Windfang bzw. erweiterter Wohnraum auch auf den Brandschutz keinen Einfluss habe, zumal es im Gegenstandsfall nicht zu einer Änderung der Fluchtwegsituation komme, weil die betroffene Wohnung der Beschwerdeführerin im Dachgeschoss die letzte Wohnung sei. Der in Rede stehende Windfangbereich führe zu keiner wie immer gearteten Behinderung oder Änderung der Fluchtmöglichkeiten anderer Bewohner des Hauses. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass – wie schon die belangte Behörde zutreffend feststellte – gegenüber der Wohnung Top Nr. 6 die Wohnung Top Nr. 5 liegt, die ebenfalls auf diesen Stiegenhausbereich im Fluchtfalle angewiesen sein kann. Dazu kommt noch, dass der ursprünglich vom Stiegenhaus für die Allgemeinheit vorgesehene Zugang zum Dachboden (Spitzboden) durch Integrierung in den Windfang der Benützung durch die übrigen Hausbewohner entzogen wurde. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist eine
§ 19Z 2 Stmk. Bau
G für eine Nutzungsänderung bereits dann gegeben, wenn durch die Nutzungsänderung die in dieser Bestimmung genannten öffentlichen Interessen berührt werden können, wobei die Frage ihrer möglichen Beeinträchtigung erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist. Zutreffend führt die belangte Behörde auch aus, dass die gegenständliche Wohnungserweiterung durch Errichtung eines Windfanges, womit ein Teilbereich des Stiegenhauses nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird und dadurch die Stiegenhausbreite verringert wurde, jedenfalls Einfluss auf den Brandschutz (vgl. § 43 Abs 2 Z 2 iVm §§ 49 bis 54 Stmk. BauG) haben kann, da das Stiegenhaus einen Fluchtweg darstellt – auf den auch der Benützer der Wohnung Top Nr. 5 angewiesen ist – und durch die Nutzungsänderung die Fluchtwegsituation verändert wurde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass – wie schon die belangte Behörde zutreffend feststellte – gegenüber der Wohnung Top Nr. 6 die Wohnung Top Nr. 5 liegt, die ebenfalls auf diesen Stiegenhausbereich im Fluchtfalle angewiesen sein kann. Dazu kommt noch, dass der ursprünglich vom Stiegenhaus für die Allgemeinheit vorgesehene Zugang zum Dachboden (Spitzboden) durch Integrierung in den Windfang der Benützung durch die übrigen Hausbewohner entzogen wurde. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist eine
Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG für eine Nutzungsänderung bereits dann gegeben, wenn durch die Nutzungsänderung die in dieser Bestimmung genannten öffentlichen Interessen berührt werden können, wobei die Frage ihrer möglichen Beeinträchtigung erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist. Zutreffend führt die belangte Behörde auch aus, dass die gegenständliche Wohnungserweiterung durch Errichtung eines Windfanges, womit ein Teilbereich des Stiegenhauses nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird und dadurch die Stiegenhausbreite verringert wurde, jedenfalls Einfluss auf den Brandschutz vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 49 bis 54 Stmk. BauG) haben kann, da das Stiegenhaus einen Fluchtweg darstellt – auf den auch der Benützer der Wohnung Top Nr. 5 angewiesen ist – und durch die Nutzungsänderung die Fluchtwegsituation verändert wurde. Es kann dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt (1997/1998) der gegenständliche Windfang errichtet wurde, da der Kern der in § 19 Z 2 Stmk. BauG normierten Bewilligungspflicht im Lichte der Interessen des Brandschutzes usw. seit der Urfassung des Stmk. BauG 1995 (LGBL Nr. 95/1995) unverändert geblieben ist.Es kann dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt (1997 aus 1998,) der gegenständliche Windfang errichtet wurde, da der Kern der in Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG normierten Bewilligungspflicht im Lichte der Interessen des Brandschutzes usw. seit der Urfassung des Stmk. BauG 1995 (LGBL Nr. 95 aus 1995,) unverändert geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher die belangte Behörde zu Recht von der Bewilligungspflicht der durchgeführten Nutzungsänderung ausgegangen. Somit war auch die Erlassung des Auftrages im Sinne des § 41 Abs 4 Stmk. BauG rechtmäßig. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher die belangte Behörde zu Recht von der Bewilligungspflicht der durchgeführten Nutzungsänderung ausgegangen. Somit war auch die Erlassung des Auftrages im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG rechtmäßig. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Nach § 24 VwGVG konnte von der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal keine Partei eine solche beantragt hat. Eine Verhandlung ist nicht notwendig, da das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte. Der Sachverhalt war im entscheidungsrelevanten Teil unstrittig, weshalb es auch nicht der Einvernahme der in der Beschwerde beantragten Zeugen bedurfte. Die beantragten Zeugeneinvernahmen dienten zum Beweis für jene Umstände, die ohnehin als Tatsachen der Sachverhaltsbasis zu Grunde gelegt wurden.Nach Paragraph 24, VwGVG konnte von der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal keine Partei eine solche beantragt hat. Eine Verhandlung ist nicht notwendig, da das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte. Der Sachverhalt war im entscheidungsrelevanten Teil unstrittig, weshalb es auch nicht der Einvernahme der in der Beschwerde beantragten Zeugen bedurfte. Die beantragten Zeugeneinvernahmen dienten zum Beweis für jene Umstände, die ohnehin als Tatsachen der Sachverhaltsbasis zu Grunde gelegt wurden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.24.3705.2014