RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG 70.36-366/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des B P, geb. am xx, Zstraße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22.01.2016, GZ: A5-57139/2012,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber , über die Beschwerde des B P, geb. am xx, Zstraße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22.01.2016, GZ: A5-57139/2012, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 22.01.2016 verpflichtete der Bürgermeister der Stadt Graz Herrn B P zur Rückzahlung von Lebensunterhalt iHv € 1.781,
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen zur Auszahlung von überhöhtem Lebensunterhalt gekommen sei. Mit Bescheid vom 22.01.2016 verpflichtete der Bürgermeister der Stadt Graz , Herrn B P zur Rückzahlung von Lebensunterhalt iHv € 1.781,
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen zur Auszahlung von überhöhtem Lebensunterhalt gekommen sei. Gegen diese Entscheidung erhob Herr B P innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er übersehen habe, dass die SVA-Zahlungen nicht automatisch an das Amt weitergeleitet wurden. Daher sei die Leistung im guten Glauben verbraucht worden. Es werde daher ersucht die Rückzahlung nach § 35 Abs 2 Z 1 StBHG zu erlassen oder den Betrag im Kulanzwege zu reduzieren.Gegen diese Entscheidung erhob Herr B P innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er übersehen habe, dass die SVA-Zahlungen nicht automatisch an das Amt weitergeleitet wurden. Daher sei die Leistung im guten Glauben verbraucht worden. Es werde daher ersucht die Rückzahlung nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, StBHG zu erlassen oder den Betrag im Kulanzwege zu reduzieren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I.römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Aufgrund des Antrages vom 14.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.11.2015 Lebensunterhalt iHv € 211,00 gewährt. Sowohl im Antragsformular als auch im Bescheid wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Mensch mit Behinderung gemäß § 34 StBHG verpflichtet ist, jede Änderung (ab einer Höhe von € 20,00) der für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunteralt maßgebenden Verhältnisse binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Aufgrund des Antrages vom 14.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.11.2015 Lebensunterhalt iHv € 211,00 gewährt. Sowohl im Antragsformular als auch im Bescheid wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Mensch mit Behinderung gemäß Paragraph 34, StBHG verpflichtet ist, jede Änderung (ab einer Höhe von € 20,00) der für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunteralt maßgebenden Verhältnisse binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Mit Bescheid der SVA vom 24.03.2015 wurde die Ausgleichszulage des Beschwerdeführers ab 01.01.2014 neu festgestellt, und zwar mit € 383,96 ab 01.01.2014 und € 390,49 ab 01.01.2015.Mit Bescheid der SVA vom 24.03.2015 wurde die Ausgleichszulage des Beschwerdeführers ab 01.01.2014 neu festgestellt, und zwar mit € 383,96 , ab 01.01.2014 und € 390,49 ab 01.01.
- Diese Änderung der maßgeblichen Verhältnisse wurde der belangten Behörde vom Beschwerdeführer erst mit neuerlichem Antrag vom 11.01.2016 angezeigt.Diese Änderung der maßgeblichen Verhältnisse wurde der belangten Behörde , vom Beschwerdeführer erst mit neuerlichem Antrag vom 11.01.2016 angezeigt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den Bescheid der SVA vom 24.03.
- Die Tatsache der verspäteten Anzeige der geänderten Verhältnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist, konnte diese unterbleiben.Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, , insbesondere auf den Bescheid der SVA vom 24.03.
- Die Tatsache der verspäteten Anzeige der geänderten Verhältnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist, konnte diese unterbleiben. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 9 StBHGParagraph 9, StBHGLebensunterhalt
(1)Absatz eins,Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Absatz 4, zu gewähren, 1.Ziffer eins die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2.Ziffer 2 die nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut werden, 3.Ziffer 3 die eine Hilfe gemäß §§ 8, 16, 18 oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben unddie eine Hilfe gemäß Paragraphen 8, 16, 18, oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und 4.Ziffer 4 deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht.deren Gesamteinkommen (Paragraph 11,) die Höhe des Richtsatzes (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht erreicht.
(2)Absatz 2,Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3)Absatz 3,Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
(4)Absatz 4,Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß Paragraph 11, auf den Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ergänzt. § 10 StBHGParagraph 10, StBHGRichtsätze
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen: 1.Ziffer eins Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für a)Litera a alleinstehend Unterstützte, b)Litera b alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen, c)Litera c Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, d)Litera d Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen, e)Litera e Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, und f)Litera f Mitunterstützte gemäß lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird;Mitunterstützte gemäß Litera e,, für die Familienbeihilfe bezogen wird; 2.Ziffer 2 einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt; 3.Ziffer 3 einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand. (Absatz eins a,1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.1a) Die gemäß Absatz eins, festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
(2)Absatz 2,Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007, § 11 StBHGParagraph 11, StBHGGesamteinkommen
(1)Absatz eins,Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2)Absatz 2,Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht: 1.Ziffer eins besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde,besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß Paragraph 10, berücksichtigt wurde, 2.Ziffer 2 besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden, 3.Ziffer 3 pflegebezogene Geldleistungen, 4.Ziffer 4 Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, 5.Ziffer 5 der zustehende Unterhalt gemäß § 231 ABGB,der zustehende Unterhalt gemäß Paragraph 231, ABGB, 6.Ziffer 6 das Taschengeld gemäß § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 2,das Taschengeld gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 2,, 7.Ziffer 7 Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen, 8.Ziffer 8 Sonderzahlungen, 9.Ziffer 9 das Einkommen, das im Zusammenhang mit § 8 bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.das Einkommen, das im Zusammenhang mit Paragraph 8, bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.
(3)Absatz 3,Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:Von dem nach Absatz eins und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen: 1.Ziffer eins die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern, 2.Ziffer 2 die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, 3.Ziffer 3 die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und 4.Ziffer 4 für das Wohnen a)Litera a jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat,jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, zu entrichten hat, b)Litera b zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime, c)Litera c die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen. § 34 StBHGParagraph 34, StBHGAnzeigepflichtDer Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Mietzinsbeihilfe maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst anzuzeigen, wenn sie mehr als 20 Euro im Monat betragen. § 35 StBHGParagraph 35, StBHGRückzahlungspflicht
(1)Absatz eins,Der Mensch mit Behinderung hat eine 1.Ziffer eins zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt, 2.Ziffer 2 zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe, 3.Ziffer 3 nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn 1.Ziffer eins in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat, 2.Ziffer 2 dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder 3.Ziffer 3 das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäß § 34 StBHG nicht nach. Dies hatte zur Folge, dass er Hilfe zum Lebensunterhalt zu Unrecht empfangen hat. Allein der Umstand, dass auf die Anzeige-Verpflichtung nachweislich und ausdrücklich hingewiesen wurde, schließt einen Empfang und Verbrauch der Hilfeleistung im guten Glauben aus. (vgl auch VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0011)Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 34, StBHG nicht nach. Dies hatte zur Folge, dass er Hilfe zum Lebensunterhalt zu Unrecht empfangen hat. Allein der Umstand, dass auf die Anzeige-Verpflichtung nachweislich und ausdrücklich hingewiesen wurde, schließt einen Empfang und Verbrauch der Hilfeleistung im guten Glauben aus. vergleiche auch VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0011) Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.36.366.2016