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{'item': 'LVwG 80.21-1763/2016'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 31§ 26§ 66§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 73§ 39§ 42§ 74§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG 80.21-1763/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 i

Vm § 27 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 73 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über den Antrag des Herrn M W, Lgasse, B, auf Zuerkennung des Ersatzes der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Aufwendungen denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Kerschbaumer über den Antrag des Herrn M W, Lgasse, B, auf Zuerkennung des Ersatzes der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Aufwendungen den B E S C H L U S S gefasst: I.

§ 31und 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF wird der Antrag als unzulässig römisch eins.

Paragraph 31 und 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit , Paragraph 74, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: Mit Email vom 16.12.2014 hat Herr M W der erstinstanzlichen Baubehörde unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig übermittelte Photodokumentation aus seiner Sicht konsenslos erfolgte Baumaßnahmen geschildert (Anmerkung des Landesverwaltungsgericht Steiermark: nähere Angaben hinsichtlich Grundstücknummer und Eigentümer des Bauwerkes sind nicht angeführt) und um Überprüfung der Genehmigung dieser Baumaßnahmen und Arbeiten ersucht (Seiten 1 bis 4 des Emails). Auf Seite 6 des Emails hat Herr W darauf hingewiesen, dass ein Teil des Kellers durch „Doka“ – Steher abgestützt sei und um Prüfung ersucht, ob durch diesen Bereich eine Gefahr ausgehen könne. Mit Email vom 08.01.2015 forderte Herr W die erstinstanzliche Baubehörde hinsichtlich der von ihm näher umschriebenen konsenlos errichteten baulichen Anlagen die Erstellung eines Beseitigungsauftrags nach § 41 Stmk. BauG; weiters forderte er die Baubehörde auf, Maßnahmen zu ergreifen, welche § 39 und § 41 Stmk. BauG entsprechen.Mit Email vom 16.12.2014 hat Herr M W der erstinstanzlichen Baubehörde unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig übermittelte Photodokumentation aus seiner Sicht konsenslos erfolgte Baumaßnahmen geschildert (Anmerkung des Landesverwaltungsgericht Steiermark: nähere Angaben hinsichtlich Grundstücknummer und Eigentümer des Bauwerkes sind nicht angeführt) und um Überprüfung der Genehmigung dieser Baumaßnahmen und Arbeiten ersucht (Seiten 1 bis 4 des Emails). Auf Seite 6 des Emails hat Herr W darauf hingewiesen, dass ein Teil des Kellers durch „Doka“ – Steher abgestützt sei und um Prüfung ersucht, ob durch diesen Bereich eine Gefahr ausgehen könne. Mit Email vom 08.01.2015 forderte Herr W die erstinstanzliche Baubehörde hinsichtlich der von ihm näher umschriebenen konsenlos errichteten baulichen Anlagen die Erstellung eines Beseitigungsauftrags nach Paragraph 41, Stmk. BauG; weiters forderte er die Baubehörde auf, Maßnahmen zu ergreifen, welche Paragraph 39 und Paragraph 41, Stmk. BauG entsprechen. In weiterer Folge wurde Herrn E S als Eigentümer des von Herrn W „beanstandeten“ Bauwerks mit Bescheid der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 20.05.2015, GZ.: III-4125-2015 GD/Die, der Auftrag erteilt, die darin näher umschriebenen konsenslos errichteten Bauteile binnen 12 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Am 01.11.2015 hat Herr M W explizit den Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG an die zweite Instanz der Baubehörde der Stadt Bruck an der Mur gerichtet, da die Behörde am 16.12.2014 über konsenslose Bauteile und Baumängel am Objekt Wstraße informiert worden sei, bis zu diesem Tage jedoch noch kein Bescheid ergangen sei. Darin führte er - für das beschwerdegegenständliche Verfahren hinsichtlich der beanstandeten Säumnis bei der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zur Sanierung von Baugebrechen allein von Relevanz - im Wesentlichen aus, dass das Gewölbe einsturzgefährdet sei. Nach der Sicherung hätte ein Auftrag nach § 39 Abs 6 ergehen müssen, um die Baufälligkeit des Gewölbes festzustellen. Ihm sei von Herrn DI D (Anmerkung des Landesverwaltungsgericht Steiermark: zuständiger Bearbeiter bei der Baubehörde) mitgeteilt worden, dass „bei einem Einsturz so keine Gefahr für sein Grundstück ausginge“. Herr W hielt fest, dass die Baubehörde zwar gegen den Beseitigungsauftrag eine Berufung zugelassen, dabei aber nach § 41 Abs 5 Stmk. BauG übersehen habe, dass eine Berufung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe. Er ersuchte um Erlassung eines Beseitigungsauftrages und um den baupolizeilichen Auftrag zur Sanierung der genannten Baugebrechen.Am 01.11.2015 hat Herr M W explizit den Devolutionsantrag nach , Paragraph 73, Absatz 2, AVG an die zweite Instanz der Baubehörde der Stadt Bruck an der Mur gerichtet, da die Behörde am 16.12.2014 über konsenslose Bauteile und Baumängel am Objekt Wstraße informiert worden sei, bis zu diesem Tage jedoch noch kein Bescheid ergangen sei. Darin führte er - für das beschwerdegegenständliche Verfahren hinsichtlich der beanstandeten Säumnis bei der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zur Sanierung von Baugebrechen allein von Relevanz - im Wesentlichen aus, dass das Gewölbe einsturzgefährdet sei. Nach der Sicherung hätte ein Auftrag nach Paragraph 39, Absatz 6, ergehen müssen, um die Baufälligkeit des Gewölbes festzustellen. Ihm sei von Herrn DI D (Anmerkung des Landesverwaltungsgericht Steiermark: zuständiger Bearbeiter bei der Baubehörde) mitgeteilt worden, dass „bei einem Einsturz so keine Gefahr für sein Grundstück ausginge“. Herr W hielt fest, dass die Baubehörde zwar gegen den Beseitigungsauftrag eine Berufung zugelassen, dabei aber nach , Paragraph 41, Absatz 5, Stmk. BauG übersehen habe, dass eine Berufung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe. Er ersuchte um Erlassung eines Beseitigungsauftrages und um den baupolizeilichen Auftrag zur Sanierung der genannten Baugebrechen. Anlässlich der von Herrn S gegen den Beseitigungsauftrag vom 20.05.2015 erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 30.11.2015, GZ.: IVb/2015/Mag.Po/Lu, behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.Anlässlich der von Herrn S gegen den Beseitigungsauftrag vom 20.05.2015 erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 30.11.2015, , GZ.: IVb/2015/Mag.Po/Lu, behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Mit Email vom 14.12.2015 nahm Herr W den Devolutionsantrag wegen der konsenslosen Bauteilen zurück; den zweiten Teil des Devolutionsantrags wegen der Baumängel hielt er unverändert aufrecht. Mit Bescheid vom 18.12.2015, GZ: IVb/2015/Mag.Po/Lu wurde dem Devolutionsantrag des Herrn M W vom 01.11.2015 keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass im E-Mail vom 16.12.2014 explizit keine Rechtsverletzung geltend gemacht, sondern nur pauschal die Überprüfung des Konsenses gefordert worden sei. Lediglich im Zusammenhang mit der Veränderung der Dachfläche sei ausgeführt worden, dass es dadurch zu Grenzüberbauten gekommen sein sollte. Damit könnte implizit und sinngemäß die Verletzung der Abstandsbestimmungen

§ 26Abs 1 Z 2 i

Vm § 13 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) geltend gemacht worden sein, somit sei im Zweifel von einem Antrag im Sinne des § 41 Stmk. BauG auszugehen. Mit Bescheid vom 20.05.2015 sei seitens der Baubehörde die Beseitigung des Daches und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen worden. Dieser Bescheid sei auch Herrn W zugestellt worden, wodurch die Behörde ihrer Entscheidungspflicht fristgerecht nachgekommen sei. Anlässlich der dagegen erhobenen Berufung des Verpflichteten, Herrn S, sei der Bescheid

§ 66

Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Stadt Bruck an der Mur zurückverwiesen worden. Die Entscheidungsfrist für die Behörde erster Instanz beginne daher neu zu laufen und liege eine Säumnis nicht vor.Mit Bescheid vom 18.12.2015, GZ: IVb/2015/Mag.Po/Lu wurde dem Devolutionsantrag des Herrn M W vom 01.11.2015 keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass im , E-Mail vom 16.12.2014 explizit keine Rechtsverletzung geltend gemacht, sondern nur pauschal die Überprüfung des Konsenses gefordert worden sei. Lediglich im Zusammenhang mit der Veränderung der Dachfläche sei ausgeführt worden, dass es dadurch zu Grenzüberbauten gekommen sein sollte. Damit könnte implizit und sinngemäß die Verletzung der Abstandsbestimmungen

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 13, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) geltend gemacht worden sein, somit sei im Zweifel von einem Antrag im Sinne des Paragraph 41, Stmk. BauG auszugehen. Mit Bescheid vom 20.05.2015 sei seitens der Baubehörde die Beseitigung des Daches und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen worden. Dieser Bescheid sei auch Herrn W zugestellt worden, wodurch die Behörde ihrer Entscheidungspflicht fristgerecht nachgekommen sei. Anlässlich der dagegen erhobenen Berufung des Verpflichteten, Herrn S, sei der Bescheid

Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Stadt Bruck an der Mur zurückverwiesen worden. Die Entscheidungsfrist für die Behörde erster Instanz beginne daher neu zu laufen und liege eine Säumnis nicht vor. Dieser Bescheid wurde Herrn M W nachweislich am 23.12.2015 (Empfangnahme durch den Sohn von Herrn W) zugestellt und ist dieser Bescheid mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Nach Erhalt dieses Bescheides teilte Herr W mit Email vom selben Tage mit, dass er den Antrag auf Devolution bezüglich der konsenslosen Bauteile am Objekt .3072 am 14.12.2015 zurückgezogen hatte, womit die Behandlung dieses Antrages im Gemeinderat nicht mehr notwendig gewesen sei. Jedoch sei die Behörde weiter säumig, da der Devolutionsantrag auch Baumängel betroffen habe und dieser Devolutionsantrag weiterhin aufrecht geblieben, dieser aber der II. Instanz zur Entscheidung nicht vorgelegt worden sei. In diesem Email forderte Herr W die Behörde auf, den Devolutionsantrag zu den Baumängeln nach § 39 Abs 1 und 3 sowie § 42 Abs 1 Stmk. BauG umgehend zu behandeln.Dieser Bescheid wurde Herrn M W nachweislich am 23.12.2015 (Empfangnahme durch den Sohn von Herrn W) zugestellt und ist dieser Bescheid mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Nach Erhalt dieses Bescheides teilte Herr W mit Email vom selben Tage mit, dass er den Antrag auf Devolution bezüglich der konsenslosen Bauteile am Objekt .3072 am 14.12.2015 zurückgezogen hatte, womit die Behandlung dieses Antrages im Gemeinderat nicht mehr notwendig gewesen sei. Jedoch sei die Behörde weiter säumig, da der Devolutionsantrag auch Baumängel betroffen habe und dieser Devolutionsantrag weiterhin aufrecht geblieben, dieser aber der römisch zwei. Instanz zur Entscheidung nicht vorgelegt worden sei. In diesem Email forderte Herr W die Behörde auf, den Devolutionsantrag zu den Baumängeln nach Paragraph 39, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 42, Absatz eins, Stmk. BauG umgehend zu behandeln. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 30.05.2016 GZ: IVb/2016/Mag.Po/Vid, der Devolutionsantrag des Herrn M W vom 01.11.2015 zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Herr W die Behörde mit E-Mail vom 16.12.2014 über diverse Bauarbeiten und Baugebrechen auf dem benachbarten Grundstück des Herrn E S informiert habe. Mit Schreiben vom 01.11.2015 habe Herr W im Hinblick auf seine E-Mail vom 16.12.2014 einen Devolutionsantrag eingebracht, in welchem er unter anderem bemängelte, dass Herrn S noch kein baupolizeilicher Auftrag zur Sanierung der Baugebrechen auf dem Grundstück erteilt worden sei. Mit E-Mail vom 14.12.2015 habe Herr W den Devolutionsantrag hinsichtlich (hier nicht verfahrensrelevant) konsensloser Bauteile zurückgezogen, jenen wegen der Baugebrechen allerdings unverändert aufrechterhalten. Dies habe er in seinem Mail vom 23.12.2015 wiederholt und sich im Rahmen des aufrechten Teils des Devolutionsantrages ausdrücklich auf §§ 39 und 42 Stmk. BauG gestützt. Da sich Herr W in seinem Devolutionsantrag ausdrücklich auf baupolizeiliche Maßnahmen im Sinne des §§ 39 und 42 Stmk. BauG berufe, des Weiteren keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts dargelegt habe und es sich bei dem E-Mail des Herrn W vom 16.12.2014 lediglich um eine Mitteilung bzw. Anregung ohne Antragscharakter an die Behörde handle, ein Antrag im Sinne des AVG nicht zu entnehmen sei, treffe die Behörde, zumal nach diesen Bestimmungen dem Nachbarn kein Antragsrecht zustünde, aus diesem Gesichtspunkt auch keine Entscheidungspflicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 30.05.2016 GZ: IVb/2016/Mag.Po/Vid, der Devolutionsantrag des Herrn M W vom 01.11.2015 zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Herr W die Behörde mit E-Mail vom 16.12.2014 über diverse Bauarbeiten und Baugebrechen auf dem benachbarten Grundstück des Herrn E S informiert habe. Mit Schreiben vom 01.11.2015 habe , Herr W im Hinblick auf seine E-Mail vom 16.12.2014 einen Devolutionsantrag eingebracht, in welchem er unter anderem bemängelte, dass Herrn S noch kein baupolizeilicher Auftrag zur Sanierung der Baugebrechen auf dem Grundstück erteilt worden sei. Mit E-Mail vom 14.12.2015 habe Herr W den Devolutionsantrag hinsichtlich (hier nicht verfahrensrelevant) konsensloser Bauteile zurückgezogen, jenen wegen der Baugebrechen allerdings unverändert aufrechterhalten. Dies habe er in seinem Mail vom 23.12.2015 wiederholt und sich im Rahmen des aufrechten Teils des Devolutionsantrages ausdrücklich auf Paragraphen 39 und 42 Stmk. BauG gestützt. Da sich Herr W in seinem Devolutionsantrag ausdrücklich auf baupolizeiliche Maßnahmen im Sinne des Paragraphen 39 und 42 Stmk. BauG berufe, des Weiteren keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts dargelegt habe und es sich bei dem E-Mail des Herrn W vom 16.12.2014 lediglich um eine Mitteilung bzw. Anregung ohne Antragscharakter an die Behörde handle, ein Antrag im Sinne des AVG nicht zu entnehmen sei, treffe die Behörde, zumal nach diesen Bestimmungen dem Nachbarn kein Antragsrecht zustünde, aus diesem Gesichtspunkt auch keine Entscheidungspflicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat Herr M W rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher er nach der zusammengefassten Darstellung des Sachverhalts begründend ausführte, dass es unbestritten sein sollte, dass eine Zeitspanne zwischen der ersten Kenntniserlangung von Baugebrechen und der ersten Erlassung eines Bescheides am 02.05.2016 (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: bei diesem ohne Angabe der GZ genannten Bescheid handelt es sich um den Bescheid, mit welchem Herr DI R zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Bautechnik bestellt wurde) eine unzulässige Säumnis darstelle. Daraus ergebe sich die geforderte Säumnis nach § 73 Abs 2 AVG. Weiters sei auch eine Säumnis zwischen Beschluss der Zurückweisung der Devolution vom 11.02.2016 und dem Bescheid am 30.05.2016 zu erkennen. Aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit belegt. Die Behörde vermeine im Bescheid, dass aus dem Mail vom 16.12.2014 kein Antrag im Sinne des AVG zu entnehmen sei. Es handle sich lediglich um eine Mitteilung bzw. eine Anregung ohne Antragscharakter. Dabei übersehe die Behörde, dass bei einem Verdacht auf Baugebrechen kein Antrag zu stellen sei, sondern die Behörde eine Entscheidungspflicht ex lege habe, den entsprechenden Zustand des Gebäudes nach dem Steiermärkischen Baugesetz zu überprüfen und die nötigen Schritte zu setzen, um dem Steiermärkischen Baugesetz §§ 39 und 42 gerecht zu werden. Dies sei bis zum Bescheid vom 02.05.2016 unterlassen worden. Als Anträge im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes würden jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen würden. Es sei richtig, dass niemandem ein Recht auf Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen zustünde. Dies bedeute aber nicht, dass die Behörde bei Kenntnis von Baugebrechen nicht tätig werden müsse und keiner Entscheidungspflicht unterliege. Dies sei bis zum Bescheid vom 02.05.2016 unterlassen worden. Sollte die Behörde Mängel im Anbringen feststellen, so habe diese den Einschreiter unverzüglich zur Behebung aufzufordern. Dabei übersehe die Behörde auch, dass dieser Antrag nicht nur am 16.12.2014 gestellt worden sei, sondern seien laufende Urgenzen zur Behebung der Baugebrechen und des nicht dem Steiermärkischen Baugesetz entsprechenden Zustandes am Objekt Wstraße getätigt worden. Dies sei auch dem Mail vom 08.01.2015 an den Baudirektor DI Dr. P und Amtsdirektor K zu entnehmen. Diese seien in diesem Mail aufgefordert worden, die Einhaltung des § 39 Stmk. BauG zu veranlassen. Aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit belegt. Im Bescheid vermeine die Behörde, dass keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes dargelegt worden sei und nach diesen Bestimmungen (wahrscheinlich Steiermärkisches Baugesetz §§ 39 und 42 gemeint) dem Nachbarn kein Anspruch zustünde und die Behörde auch aus diesem Gesichtspunkt keine Entscheidungspflicht treffe. Die Behörde übersehe dabei, dass sogar das subjektiv-öffentliche Interesse verletzt worden sei und aus diesem Grunde sich eine Verpflichtung ex lege ergebe, gegen Baugebrechen vorzugehen. Es sei trotz Gefährdung unterlassen worden, dieser Verpflichtung nachzukommen. Es sei irritierend, wenn die Behörde vermeine, dass diese keine Entscheidungspflicht treffe, wenn Baugebrechen vorliegen würden. Dabei widerspreche sich die Behörde auch insofern, dass diese im Bescheid nun nach 18 Monaten Handlungen angekündigt habe.Gegen diesen Bescheid hat Herr M W rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher er nach der zusammengefassten Darstellung des Sachverhalts begründend ausführte, dass es unbestritten sein sollte, dass eine Zeitspanne zwischen der ersten Kenntniserlangung von Baugebrechen und der ersten Erlassung eines Bescheides am 02.05.2016 (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: bei diesem ohne Angabe der GZ genannten Bescheid handelt es sich um den Bescheid, mit welchem Herr DI R zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Bautechnik bestellt wurde) eine unzulässige Säumnis darstelle. Daraus ergebe sich die geforderte Säumnis nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG. Weiters sei auch eine Säumnis zwischen Beschluss der Zurückweisung der Devolution vom 11.02.2016 und dem Bescheid am 30.05.2016 zu erkennen. Aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit belegt. Die Behörde vermeine im Bescheid, dass aus dem Mail vom 16.12.2014 kein Antrag im Sinne des AVG zu entnehmen sei. Es handle sich lediglich um eine Mitteilung bzw. eine Anregung ohne Antragscharakter. Dabei übersehe die Behörde, dass bei einem Verdacht auf Baugebrechen kein Antrag zu stellen sei, sondern die Behörde eine Entscheidungspflicht ex lege habe, den entsprechenden Zustand des Gebäudes nach dem Steiermärkischen Baugesetz zu überprüfen und die nötigen Schritte zu setzen, um dem Steiermärkischen Baugesetz Paragraphen 39 und 42 gerecht zu werden. Dies sei bis zum Bescheid vom 02.05.2016 unterlassen worden. Als Anträge im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes würden jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen würden. Es sei richtig, dass niemandem ein Recht auf Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen zustünde. Dies bedeute aber nicht, dass die Behörde bei Kenntnis von Baugebrechen nicht tätig werden müsse und keiner Entscheidungspflicht unterliege. Dies sei bis zum Bescheid vom 02.05.2016 unterlassen worden. Sollte die Behörde Mängel im Anbringen feststellen, so habe diese den Einschreiter unverzüglich zur Behebung aufzufordern. Dabei übersehe die Behörde auch, dass dieser Antrag nicht nur am 16.12.2014 gestellt worden sei, sondern seien laufende Urgenzen zur Behebung der Baugebrechen und des nicht dem Steiermärkischen Baugesetz entsprechenden Zustandes am Objekt Wstraße getätigt worden. Dies sei auch dem Mail vom 08.01.2015 an den Baudirektor DI Dr. P und Amtsdirektor K zu entnehmen. Diese seien in diesem Mail aufgefordert worden, die Einhaltung des Paragraph 39, Stmk. BauG zu veranlassen. Aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit belegt. Im Bescheid vermeine die Behörde, dass keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes dargelegt worden sei und nach diesen Bestimmungen (wahrscheinlich Steiermärkisches Baugesetz Paragraphen 39 und 42 gemeint) dem Nachbarn kein Anspruch zustünde und die Behörde auch aus diesem Gesichtspunkt keine Entscheidungspflicht treffe. Die Behörde übersehe dabei, dass sogar das subjektiv-öffentliche Interesse verletzt worden sei und aus diesem Grunde sich eine Verpflichtung ex lege ergebe, gegen Baugebrechen vorzugehen. Es sei trotz Gefährdung unterlassen worden, dieser Verpflichtung nachzukommen. Es sei irritierend, wenn die Behörde vermeine, dass diese keine Entscheidungspflicht treffe, wenn Baugebrechen vorliegen würden. Dabei widerspreche sich die Behörde auch insofern, dass diese im Bescheid nun nach 18 Monaten Handlungen angekündigt habe. Im Folgenden wurden die Fragestellungen aus diesem Bescheid wiedergegeben, aus welchen bereits zu erkennen sei, dass die Behörde nun erkannt habe, dass diese verpflichtet sei, gegen die Baugebrechen und die Nichteinhaltung der Instandhaltungspflicht vorzugehen. Zusammenfassend wurde noch einmal darauf verwiesen, dass es bei Verletzung der Instandhaltungspflicht einer Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 3 Stmk. BauG bedürfe, was eine ex lege Verpflichtung sei. Im Folgenden wurden die Fragestellungen aus diesem Bescheid wiedergegeben, aus welchen bereits zu erkennen sei, dass die Behörde nun erkannt habe, dass diese verpflichtet sei, gegen die Baugebrechen und die Nichteinhaltung der Instandhaltungspflicht vorzugehen. Zusammenfassend wurde noch einmal darauf verwiesen, dass es bei Verletzung der Instandhaltungspflicht einer Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 39, Absatz 3, Stmk. BauG bedürfe, was eine ex lege Verpflichtung sei. Gestellt wurden die Anträge den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die Devolution vom 01.11.2015 zu bestätigen und der Baubehörde zweiter Instanz den Ersatz der Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 8Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG), , Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 73

Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren , (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

§ 73

Abs 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 39Abs 3 Stmk. Bau

G, LGBl. Nr. 59/1995 idgF hat die Behörde dem Eigentümer die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Paragraph 39, Absatz 3, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF hat die Behörde dem Eigentümer die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 42Abs 2 Stmk. Bau

G kann die Behörde bei Gefahr in Verzug ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.

Paragraph 42, Absatz 2, Stmk. BauG kann die Behörde bei Gefahr in Verzug ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus: Mit E-Mail vom 16.12.2014 hat Herr M W die Baubehörde erster Instanz, den Bürgermeister der Stadtgemeinde Bruck an der Mur, über die sich aus dem Akt der belangten Behörde ergebenden konsenslos erfolgten Bautätigkeiten und die beschwerdegegenständlich relevanten Baugebrechen informiert. Im Folgenden hat Herr W mit E-Mail vom 08.01.2015, welches unzweifelhaft als Konkretisierung des E-Mails vom 16.12.2014 zu werten ist, hinsichtlich der konsenslos errichteten baulichen Anlagen den Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gestellt, hinsichtlich der Baugebrechen die Ergreifung von Maßnahmen, welche den §§ 39 und 42 Stmk. BauG entsprechen würden, gefordert. Mit E-Mail vom 16.12.2014 hat Herr M W die Baubehörde erster Instanz, den Bürgermeister der Stadtgemeinde Bruck an der Mur, über die sich aus dem Akt der belangten Behörde ergebenden konsenslos erfolgten Bautätigkeiten und die beschwerdegegenständlich relevanten Baugebrechen informiert. Im Folgenden hat Herr W mit E-Mail vom 08.01.2015, welches unzweifelhaft als Konkretisierung des E-Mails vom 16.12.2014 zu werten ist, hinsichtlich der konsenslos errichteten baulichen Anlagen den Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gestellt, hinsichtlich der Baugebrechen die Ergreifung von Maßnahmen, welche den , Paragraphen 39 und 42 Stmk. BauG entsprechen würden, gefordert. Mit Devolutionsantrag vom 01.11.2015 ersuchte Herr W (hier allein entscheidungsrelevant) um baupolizeilichen Auftrag zur Sanierung der genannten Baugebrechen, welche er mit E-Mail vom 14.12.2015 und 23.12.2015 auch weiterhin aufrechterhielt. Dieser Devolutionsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, zumal seine Mitteilung vom 16.12.2014 lediglich eine Anregung ohne Antragscharakter sei, stünde Nachbarn doch kein Antragsrecht

den §§ 39 und 42 Stmk. BauG zu. Mit Devolutionsantrag vom 01.11.2015 ersuchte Herr W (hier allein entscheidungsrelevant) um baupolizeilichen Auftrag zur Sanierung der genannten Baugebrechen, welche er mit E-Mail vom 14.12.2015 und 23.12.2015 auch weiterhin aufrechterhielt. Dieser Devolutionsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, zumal seine Mitteilung vom 16.12.2014 lediglich eine Anregung ohne Antragscharakter sei, stünde Nachbarn doch kein Antragsrecht

den Paragraphen 39 und 42 Stmk. BauG zu. Die Entscheidungspflicht wird nur durch Anträge begründet, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind (VwGH 23.10.1997, 97/07/0058; 29.03.2004, 2004/17/0024). Formell-rechtlich ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Partei an die Behörde einen Antrag gestellt hat. Materiell-rechtlich muss ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde bestehen (VwGH 23.10.1997, 97/07/0058; 29.10.1998, 98/07/0113). Als „Anträge von Parteien“, welche nach § 73 Abs 1 AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, das heißt die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden. Anträge sind dabei insbesondere von jenen Anbringen abzugrenzen, welche die Behörde lediglich dazu veranlassen sollen, von Amtswegen ein Verfahren einzuleiten, in dem nach den dafür maßgeblichen Verwaltungsvorschriften niemandem ein Antragsrecht zukommt. Selbst wenn die Behörde aufgrund eines solchen Anbringens eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, kann deren Verletzung nicht Säumigkeit im Sinne des § 73 AVG bewirken. Werden in einem Verfahren, dass nur von Amts wegen eingeleitet werden kann, bloße Anzeigen, Anregungen, Mitteilungen oder sonstige „Anbringen“ ohne Antragscharakter an die Behörde herangetragen, ist es möglich, dass die Behörde bei Untätigkeit die objektive Pflicht zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens verletzt. Dies kann zu disziplinär und amtshaftungsrechtlichen Folgen führen, der Einschreiter hat aber nicht das Recht, die Entscheidungspflicht der Behörde nach § 73 AVG geltend zu machen. Die Entscheidungspflicht wird nur durch Anträge begründet, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind (VwGH 23.10.1997, 97/07/0058; 29.03.2004, 2004/17/0024). Formell-rechtlich ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Partei an die Behörde einen Antrag gestellt hat. Materiell-rechtlich muss ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde bestehen (VwGH 23.10.1997, 97/07/0058; 29.10.1998, 98/07/0113). Als „Anträge von Parteien“, welche nach , Paragraph 73, Absatz eins, AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, das heißt die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden. Anträge sind dabei insbesondere von jenen Anbringen abzugrenzen, welche die Behörde lediglich dazu veranlassen sollen, von Amtswegen ein Verfahren einzuleiten, in dem nach den dafür maßgeblichen Verwaltungsvorschriften niemandem ein Antragsrecht zukommt. Selbst wenn die Behörde aufgrund eines solchen Anbringens eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, kann deren Verletzung nicht Säumigkeit im Sinne des , Paragraph 73, AVG bewirken. Werden in einem Verfahren, dass nur von Amts wegen eingeleitet werden kann, bloße Anzeigen, Anregungen, Mitteilungen oder sonstige „Anbringen“ ohne Antragscharakter an die Behörde herangetragen, ist es möglich, dass die Behörde bei Untätigkeit die objektive Pflicht zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens verletzt. Dies kann zu disziplinär und amtshaftungsrechtlichen Folgen führen, der Einschreiter hat aber nicht das Recht, die Entscheidungspflicht der Behörde nach Paragraph 73, AVG geltend zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, es sei denn, der Gesetzgeber hat einen solchen Anspruch ausdrücklich vorgesehen (VwGH 09.09.2008, 2005/06/0341; 21.05.2007, 2004/05/0236; 30.06.1998, 98/05/0093; 23.12.1999, 99/06/0173). Während in § 41 Abs 6 Stmk. BauG dem Nachbarn bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen explizit ein solches Antragsrecht eingeräumt ist, ist ein solches insbesondere den §§ 39 und 42 des Stmk. BauG nicht zu entnehmen. Da die vom Beschwerdeführer herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen Nachbarn eine Antragslegitimation nicht einräumen (daher war auch nicht mittels Verbesserungsauftrag vorzugehen, da ein solcher diesen Mangel nicht hätte beseitigen können), steht dem Beschwerdeführer Herrn M W auch nicht das Recht zu, die Entscheidungspflicht der Behörde nach § 73 AVG hinsichtlich der Baugebrechen geltend zu machen und war daher die Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis zu bestätigen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Während in Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG dem Nachbarn bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen explizit ein solches Antragsrecht eingeräumt ist, ist ein solches insbesondere den Paragraphen 39 und 42 des Stmk. BauG nicht zu entnehmen. Da die vom Beschwerdeführer herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen Nachbarn eine Antragslegitimation nicht einräumen (daher war auch nicht mittels Verbesserungsauftrag vorzugehen, da ein solcher diesen Mangel nicht hätte beseitigen können), steht dem Beschwerdeführer Herrn M W auch nicht das Recht zu, die Entscheidungspflicht der Behörde nach Paragraph 73, AVG hinsichtlich der Baugebrechen geltend zu machen und war daher die Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis zu bestätigen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zum Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Aufwandersatzes:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 31Abs 2 Vw

GVG ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

§ 31Abs 3 Vw

GVG sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 74Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl.

Nr. 51/1191 hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), , BGBl. Nr. 51/1191 hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 74

Abs 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei des Verwaltungsverfahrens ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hat,

§ 35Vw

GVG bei Maßnahmenbeschwerdeverfahren, ebenso wie bei Schubhaftbeschwerden, einen Kostenersatz der obsiegenden Partei vor. Des Weiteren ist in § 52 VwGVG die Kostentragung im Strafverfahren geregelt. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei des Verwaltungsverfahrens ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hat,

Paragraph 35, VwGVG bei Maßnahmenbeschwerdeverfahren, ebenso wie bei Schubhaftbeschwerden, einen Kostenersatz der obsiegenden Partei vor. Des Weiteren ist in Paragraph 52, VwGVG die Kostentragung im Strafverfahren geregelt. Für die übrigen Beschwerdeverfahren ist dementgegen weiterhin von der Kostentragungsregelung des § 74 AVG auszugehen; eine dem § 47 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, vergleichbare Regelung über den Aufwandersatz ist im VwGVG nicht normiert. Für die übrigen Beschwerdeverfahren ist dementgegen weiterhin , von der Kostentragungsregelung des Paragraph 74, AVG auszugehen; eine dem , Paragraph 47, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, vergleichbare Regelung über den Aufwandersatz ist im VwGVG nicht normiert. Da für die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit weder eine Anwendbarkeit des § 35 noch des § 52 VwGVG gegeben ist, war der Antrag des Beschwerdeführers, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Baubehörde II. Instanz den Ersatz seiner - im Übrigen nicht näher bezifferten -Aufwendungen (Schriftsatzaufwand, Gebühren, angefallene Mehrkosten aus dem Verfahren) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen, mangels Rechtsgrundlage, die diesen Anspruch und damit eine diesbezügliche Antragslegitimation einräumt, als unzulässig zurückzuweisen. Da für die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit weder eine Anwendbarkeit des Paragraph 35, noch des Paragraph 52, VwGVG gegeben ist, war der Antrag des Beschwerdeführers, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Baubehörde römisch zwei. Instanz den Ersatz seiner - im Übrigen nicht näher bezifferten -Aufwendungen (Schriftsatzaufwand, Gebühren, angefallene Mehrkosten aus dem Verfahren) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen, mangels Rechtsgrundlage, die diesen Anspruch und damit eine diesbezügliche Antragslegitimation einräumt, als unzulässig zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.80.21.1763.2016

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