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{'item': 'LVwG 30.9-1108/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 43§ 62§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlLVwG 30.9-1108/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.03.2016, GZ: BHLI-15.1-10125/2015, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehende Übertretung angelastet: „Zeit: 20.08.2015 23:25 Uhr Ort: Gemeinde S-P, auf der B320, StrKm x betroffenes KFZ: LKW (A) Xbetroffenes KFZ: LKW (A) römisch zehn betroffenes KFZ: Anhänger Xbetroffenes KFZ: Anhänger römisch zehn Ihre Funktion: LenkerIn 1. Übertretung Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker des angeführten Fahrzeuges über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit. a Zif. 7 a StVO i.V.m. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.12.2012, GZ.: 11.0-4/1997, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t” und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers mehr als 3,5 t beträgt in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr auf der B 320 Ennstalstraße zwischen Strkm 70,145 Kreisverkehr Liezen-Ost und der Landesgrenze zu Salzburg Strkm 8,494 in beiden Fahrtrichtungen nicht beachtet, obwohl die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der zit. Verordnung fiel.”Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker des angeführten Fahrzeuges über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des Paragraph 52, Litera a, Zif. 7 a StVO in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.12.2012, GZ.: 11.0-4/1997, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t” und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers mehr als 3,5 t beträgt in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr auf der B 320 Ennstalstraße zwischen Strkm 70,145 Kreisverkehr Liezen-Ost und der Landesgrenze zu Salzburg Strkm 8,494 in beiden Fahrtrichtungen nicht beachtet, obwohl die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, der zit. Verordnung fiel.” Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer

§ 43Abs 2 lit. a St

VO iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, GZ: 11.0-4/1997 vom 17.12.2012 eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt.Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, , GZ: 11.0-4/1997 vom 17.12.2012 eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, dass aufgrund der vom Versender Ö M GmbH & Co KG ausgestellten Lieferscheine eindeutig bewiesen sei, dass keines der genannten Produkte eine Haltbarkeit von über 30 Tagen aufweise und damit eindeutig unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der genannten Verordnung der belangten Behörde falle. Die transportgegenständlichen Lebensmittel für die Firma Ö M GmbH & Co KG müssten um 02.00 Uhr in der Früh an der Entladestelle eintreffen. Unmittelbar nach dem Eintreffen des Ferntransportes würden ca. 20 Klein-LKW diese Ware über das gesamte Landesgebiet der Steiermark verteilen, sodass der Konsument zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr in der Früh über frische Brot- und Backwaren verfüge, welche am Nachmittag des Vortages in Dornbirn gebacken worden seien. Deshalb würden die Transporte täglich erfolgen, sodass der Konsument stets ein Produkt erhalte, welches nicht älter als ca. 12 Stunden sei. Die Firma Ö wäre durch einen mehrstündigen Stopp an der Landesgrenze gegenüber steirischen Produzenten, welche in der Steiermark ihren Betriebssitz haben, schwerstens diskriminiert, was auch ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse des Erzeugers begründe, die Ausnahmeregelung vom Nachtfahrverbot in Anspruch zu nehmen. Es würde somit beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu möge die belangte Behörde von Amtswegen bei einem Sachverständigen aus dem Lebensmittelwesen ein Gutachten darüber erstellen, ob die gegenständlichen Produkte der Firma Ö M GmbH & Co KG unter dem Begriff „leicht verderbliche Lebensmittel“ fallen oder auch nicht.Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, dass aufgrund der vom Versender Ö M GmbH & Co KG ausgestellten Lieferscheine eindeutig bewiesen sei, dass keines der genannten Produkte eine Haltbarkeit von über 30 Tagen aufweise und damit eindeutig unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, der genannten Verordnung der belangten Behörde falle. Die transportgegenständlichen Lebensmittel für die Firma Ö M GmbH & Co KG müssten um 02.00 Uhr in der Früh an der Entladestelle eintreffen. Unmittelbar nach dem Eintreffen des Ferntransportes würden ca. 20 Klein-LKW diese Ware über das gesamte Landesgebiet der Steiermark verteilen, sodass der Konsument zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr in der Früh über frische Brot- und Backwaren verfüge, welche am Nachmittag des Vortages in Dornbirn gebacken worden seien. Deshalb würden die Transporte täglich erfolgen, sodass der Konsument stets ein Produkt erhalte, welches nicht älter als ca. 12 Stunden sei. Die Firma Ö wäre durch einen mehrstündigen Stopp an der Landesgrenze gegenüber steirischen Produzenten, welche in der Steiermark ihren Betriebssitz haben, schwerstens diskriminiert, was auch ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse des Erzeugers begründe, die Ausnahmeregelung vom Nachtfahrverbot in Anspruch zu nehmen. Es würde somit beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu möge die belangte Behörde von Amtswegen bei einem Sachverständigen aus dem Lebensmittelwesen ein Gutachten darüber erstellen, ob die gegenständlichen Produkte der Firma Ö M GmbH & Co KG unter dem Begriff „leicht verderbliche Lebensmittel“ fallen oder auch nicht. Als unbestritten festgestellt ist dem erstinstanzlichen Verfahrensakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgehend vom Absender und Belader 15 Europaletten Backwaren mit einem Gewicht von 3.000 kg für den Abnehmer S Österreich in Graz sowie 18 Paletten Backwaren an das Ö Frischdienstlager Gewerbepark K zu transportieren hatte. Der Absender bezeichnet diese transportierten Lebensmittel auf dem Transportschein als „leicht verderbliche Backwaren“ mit einer Terminisierung von „07.30 Uhr freitags“. Der Beschwerdeführer wurde auf der B320, Höhe Straßenkilometer x in der Gemeinde S-P, angehalten und kontrolliert und verantwortete sich damit, dass ihm, soferne er nicht auf der B320 fahre, Geld von seinem Lohn abgezogen werden würde. Entsprechend der bereits zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.12.2012, GZ: 11.0-4/1997, besteht ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Lastkraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers mehr als 3,5 Tonnen betrage, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Von diesem normierten Fahrverbot sind entsprechend § 2 lit. c der Verordnung Fahrten zum überwiegenden Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln ausgenommen. Entsprechend der Anführungen in der Beschwerde beträgt die Haltbarkeit der einzelnen Lebensmittel zwischen mindestens 14 und maximal 30 Tagen.Entsprechend der bereits zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.12.2012, GZ: 11.0-4/1997, besteht ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Lastkraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers mehr als 3,5 Tonnen betrage, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Von diesem normierten Fahrverbot sind entsprechend Paragraph 2, Litera c, der Verordnung Fahrten zum überwiegenden Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln ausgenommen. Entsprechend der Anführungen in der Beschwerde beträgt die Haltbarkeit der einzelnen Lebensmittel zwischen mindestens 14 und maximal 30 Tagen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich abschließend aus der Aktenlage, wobei vom Beschwerdeführer weder Tatzeit, Tatort, noch Ladung bzw. Gewicht der Ladung bestritten wurden. Eine behördliche Ausnahmebewilligung für den Einzelfall für diese Fahrt liegt nicht vor bzw. wurde Diesbezügliches auch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Rechtliche Beurteilung: § 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge:Paragraph 42, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge:

(1)An Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
(2)In der im Abs 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
(2)In der im Absatz eins, angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
(2a)Von den in Abs 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die

§ 62

Abs 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs 1 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung

Abs 2b festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.

(2a)Von den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (Paragraph 64, Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die

Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung

Absatz 2 b, festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.

(2b)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und Entladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen

Abs 2a unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.

(2b)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und Entladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen

Absatz 2 a, unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.

(3)Von den im Abs 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs 1 Z 42 KFG 1967) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
(3)Von den im Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
(3a)Von den in Abs 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.
(3a)Von den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.
(4)Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs 1, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs 5 angeführten Zeit aufzuheben.
(4)Zur Verhinderung von Übertretungen der in Absatz eins, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Absatz 5, ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im Paragraph 5 b, angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Absatz eins, oder 6 oder der in einer Verordnung nach Absatz 5, angeführten Zeit aufzuheben.
(5)Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker der in Abs 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im Abs 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Abs 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.
(5)Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker der in Absatz eins, oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im , Absatz eins, angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Absatz eins, angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.
(6)Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
  1. a)mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
  2. b)mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und
  3. c)mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird.
  4. c)mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, KDV 1967 mitgeführt wird.
(7)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte Straßen oder Straßenstrecken vom Verbot

Abs 6 ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.

(7)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte Straßen oder Straßenstrecken vom Verbot

Absatz 6, ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.

(8)Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.
(9)Für die Kundmachung von Verordnungen

Abs 7 und 8 gilt § 44 sinngemäß.

(9)Für die Kundmachung von Verordnungen

Absatz 7 und 8 gilt Paragraph 44, sinngemäß.

(10)Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, bleiben unberührt. Der Beschwerdeführer stützt sich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei den von ihm transportierten Lebensmittel um frische Back- und Konditorwaren im Sinn des § 42 Abs 3a StVO handelt und dass hiefür eine Haltbarkeitsdauer von 30 Tagen Relevanz hätte. Der Begriff der „leicht verderblichen Lebensmittel“ befand sich ursprünglich in § 42 Abs 3 StVO, nunmehr sind diverse Frischprodukte angeführt, unter denen sich auch Back- und Konditorwaren befinden, die von den in Abs 1 und 2 angeführten Verboten ausgenommen sind. Der Beschwerdeführer stützt sich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei den von ihm transportierten Lebensmittel um frische Back- und Konditorwaren im Sinn des Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO handelt und dass hiefür eine Haltbarkeitsdauer von 30 Tagen Relevanz hätte. Der Begriff der „leicht verderblichen Lebensmittel“ befand sich ursprünglich in Paragraph 42, Absatz 3, StVO, nunmehr sind diverse Frischprodukte angeführt, unter denen sich auch Back- und Konditorwaren befinden, die von den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten ausgenommen sind. Die Genießbarkeit von Lebensmitteln wird durch Verfaulen, Frieren oder Austrocknen beeinträchtigt. Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkette „Produktion“, „Veredelungen“, „Verteilung“, „Verzehr“, Lebensmittel angeboten werden können, deren Genießbarkeit sonst nicht mehr gegeben ist. Lebensmittel, die in Form von Konservendosen oder einer nach einer zugelassenen Konservierungsmethode in verschiedenen Verpackungsformen (z. B. Glas, Kunststoff, Karton etc.) angeboten werden und deren Haltbarkeit mehr als ein Monat beträgt, fallen nicht unter diese Regelung. Beispielsweise fallen unter die Produktgruppen im Sinne des Abs 3a „frisches Obst und Gemüse“ Zitrusfrüchte, Bananen, Äpfel, Birnen, Kirschen, frisch gepresste Säfte, Grüngemüse, Rettich, Radieschen, sowie unter „frische Milch und frische Milcherzeugnisse“ Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, Weichkäse, Schnittkäse, Rahm, Schlagobers, unter „frischen Fisch und frische Fischerzeugnisse“ Fische in nicht tiefgefrorenem Zustand, lebende Fische, lediglich gekühlte Fischerzeugnisse oder Meeresfrüchte wie ebenso nicht tiefgefrorenes Fleisch.Die Genießbarkeit von Lebensmitteln wird durch Verfaulen, Frieren oder Austrocknen beeinträchtigt. Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkette „Produktion“, „Veredelungen“, „Verteilung“, „Verzehr“, Lebensmittel angeboten werden können, deren Genießbarkeit sonst nicht mehr gegeben ist. Lebensmittel, die in Form von Konservendosen oder einer nach einer zugelassenen Konservierungsmethode in verschiedenen Verpackungsformen (z. B. Glas, Kunststoff, Karton etc.) angeboten werden und deren Haltbarkeit mehr als ein Monat beträgt, fallen nicht unter diese Regelung. Beispielsweise fallen unter die Produktgruppen im Sinne des Absatz 3 a, „frisches Obst und Gemüse“ Zitrusfrüchte, Bananen, Äpfel, Birnen, Kirschen, frisch gepresste Säfte, Grüngemüse, Rettich, Radieschen, sowie unter „frische Milch und frische Milcherzeugnisse“ Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, Weichkäse, Schnittkäse, Rahm, Schlagobers, unter „frischen Fisch und frische Fischerzeugnisse“ Fische in nicht tiefgefrorenem Zustand, lebende Fische, lediglich gekühlte Fischerzeugnisse oder Meeresfrüchte wie ebenso nicht tiefgefrorenes Fleisch. Da diese Aufzählung rein demonstrativer Art ist, muss im Einzelfall eine Beurteilung erfolgen, ob das transportierte Gut dem Sinne des Gesetzes entspricht. Wenngleich der Hersteller der betreffenden Produkte diese als „leicht verderbliche Backwaren“ bezeichnet und ein rascher Transport zum Endabnehmer selbstverständlich tunlich erscheint, sind hiefür – wie vom Beschwerdeführer auch ausgeführt – primär betriebswirtschaftlich logistische Argumente vorrangig, sodass auch eine rasche Verteilung der Lebensmittel für den Endabnehmer und Konsumenten nachvollziehbar ist. „Leicht verderbliche Güter“, deren Beförderung von verordneten Nachtfahrverboten für Lastkraftfahrzeuge nach § 52 lit. a Z 7a iVm § 43 Abs 2 lit. a StVO ausgenommen sein kann, sind nicht dasselbe wie „frische Back- und Konditorwaren“, deren Beförderung vom gesetzlichen Wochenendfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge nach § 42 Abs 3a StVO ausgenommen ist. So kann eine beförderte Back- und Konditorware, welche kurz davor hergestellt wurde, auch dann als frisch im Sinne des § 42 Abs 3a StVO gelten, wenn sie durch entsprechende Verpackung nicht leicht verderblich ist. Weisen Backwaren durch ihre Verpackung eine Haltbarkeitsdauer von mindestens 14 Tagen – wie im Gegenstande – auf, sind sie nicht mehr als „leicht verderblich“ zu bezeichnen, gleichgültig wie frisch sie befördert werden.„Leicht verderbliche Güter“, deren Beförderung von verordneten Nachtfahrverboten für Lastkraftfahrzeuge nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO ausgenommen sein kann, sind nicht dasselbe wie „frische Back- und Konditorwaren“, deren Beförderung vom gesetzlichen Wochenendfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge nach Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO ausgenommen ist. So kann eine beförderte Back- und Konditorware, welche kurz davor hergestellt wurde, auch dann als frisch im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO gelten, wenn sie durch entsprechende Verpackung nicht leicht verderblich ist. Weisen Backwaren durch ihre Verpackung eine Haltbarkeitsdauer von mindestens 14 Tagen – wie im Gegenstande – auf, sind sie nicht mehr als „leicht verderblich“ zu bezeichnen, gleichgültig wie frisch sie befördert werden. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm angelastete Übertretung zu verantworten.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Demnach sollen – wie bereits erwähnt – Fahrten mit tatsächlich einer sehr kurzen Haltbarkeitsdauer ausgesetzten Lebensmittel vom ausgesprochenen Verbot ausgenommen werden, wovon jedenfalls bei Lebensmitteln mit einer Haltbarkeitsdauer von zumindest 14 Tagen nicht auszugehen ist.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-, rechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Demnach war als erschwerend nichts, als mildernd die bislang vorliegende Unbescholtenheit zu werten. Die im untersten Bereich bemessene Geldstrafe bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 726,00 entspricht auch allfälligen ungünstigen Einkommensverhältnissen, wie auch dem gesetzten, zumindest als fahrlässig zu bewertenden Verschulden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs 3 Vw

GVG abgesehen werden, da eine solche von den Verfahrensparteien nicht beantragt wurde, im Übrigen auch eine € 500,00 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden war.Demnach war als erschwerend nichts, als mildernd die bislang vorliegende Unbescholtenheit zu werten. Die im untersten Bereich bemessene Geldstrafe bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 726,00 entspricht auch allfälligen ungünstigen Einkommensverhältnissen, wie auch dem gesetzten, zumindest als fahrlässig zu bewertenden Verschulden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, da eine solche von den Verfahrensparteien nicht beantragt wurde, im Übrigen auch eine € 500,00 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden war. Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.9.1108.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.