Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.03.2016, GZ: BHLI-15.1-10125/2015, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehende Übertretung angelastet: „Zeit: 20.08.2015 23:25 Uhr Ort: Gemeinde S-P, auf der B320, StrKm x betroffenes KFZ: LKW (A) Xbetroffenes KFZ: LKW (A) römisch zehn betroffenes KFZ: Anhänger Xbetroffenes KFZ: Anhänger römisch zehn Ihre Funktion: LenkerIn 1. Übertretung Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker des angeführten Fahrzeuges über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit. a Zif. 7 a StVO i.V.m. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.12.2012, GZ.: 11.0-4/1997, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t” und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers mehr als 3,5 t beträgt in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr auf der B 320 Ennstalstraße zwischen Strkm 70,145 Kreisverkehr Liezen-Ost und der Landesgrenze zu Salzburg Strkm 8,494 in beiden Fahrtrichtungen nicht beachtet, obwohl die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der zit. Verordnung fiel.”Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker des angeführten Fahrzeuges über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des Paragraph 52, Litera a, Zif. 7 a StVO in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.12.2012, GZ.: 11.0-4/1997, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t” und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers mehr als 3,5 t beträgt in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr auf der B 320 Ennstalstraße zwischen Strkm 70,145 Kreisverkehr Liezen-Ost und der Landesgrenze zu Salzburg Strkm 8,494 in beiden Fahrtrichtungen nicht beachtet, obwohl die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, der zit. Verordnung fiel.” Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer
VO iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, GZ: 11.0-4/1997 vom 17.12.2012 eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt.Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, , GZ: 11.0-4/1997 vom 17.12.2012 eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, dass aufgrund der vom Versender Ö M GmbH & Co KG ausgestellten Lieferscheine eindeutig bewiesen sei, dass keines der genannten Produkte eine Haltbarkeit von über 30 Tagen aufweise und damit eindeutig unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der genannten Verordnung der belangten Behörde falle. Die transportgegenständlichen Lebensmittel für die Firma Ö M GmbH & Co KG müssten um 02.00 Uhr in der Früh an der Entladestelle eintreffen. Unmittelbar nach dem Eintreffen des Ferntransportes würden ca. 20 Klein-LKW diese Ware über das gesamte Landesgebiet der Steiermark verteilen, sodass der Konsument zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr in der Früh über frische Brot- und Backwaren verfüge, welche am Nachmittag des Vortages in Dornbirn gebacken worden seien. Deshalb würden die Transporte täglich erfolgen, sodass der Konsument stets ein Produkt erhalte, welches nicht älter als ca. 12 Stunden sei. Die Firma Ö wäre durch einen mehrstündigen Stopp an der Landesgrenze gegenüber steirischen Produzenten, welche in der Steiermark ihren Betriebssitz haben, schwerstens diskriminiert, was auch ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse des Erzeugers begründe, die Ausnahmeregelung vom Nachtfahrverbot in Anspruch zu nehmen. Es würde somit beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu möge die belangte Behörde von Amtswegen bei einem Sachverständigen aus dem Lebensmittelwesen ein Gutachten darüber erstellen, ob die gegenständlichen Produkte der Firma Ö M GmbH & Co KG unter dem Begriff „leicht verderbliche Lebensmittel“ fallen oder auch nicht.Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, dass aufgrund der vom Versender Ö M GmbH & Co KG ausgestellten Lieferscheine eindeutig bewiesen sei, dass keines der genannten Produkte eine Haltbarkeit von über 30 Tagen aufweise und damit eindeutig unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, der genannten Verordnung der belangten Behörde falle. Die transportgegenständlichen Lebensmittel für die Firma Ö M GmbH & Co KG müssten um 02.00 Uhr in der Früh an der Entladestelle eintreffen. Unmittelbar nach dem Eintreffen des Ferntransportes würden ca. 20 Klein-LKW diese Ware über das gesamte Landesgebiet der Steiermark verteilen, sodass der Konsument zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr in der Früh über frische Brot- und Backwaren verfüge, welche am Nachmittag des Vortages in Dornbirn gebacken worden seien. Deshalb würden die Transporte täglich erfolgen, sodass der Konsument stets ein Produkt erhalte, welches nicht älter als ca. 12 Stunden sei. Die Firma Ö wäre durch einen mehrstündigen Stopp an der Landesgrenze gegenüber steirischen Produzenten, welche in der Steiermark ihren Betriebssitz haben, schwerstens diskriminiert, was auch ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse des Erzeugers begründe, die Ausnahmeregelung vom Nachtfahrverbot in Anspruch zu nehmen. Es würde somit beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu möge die belangte Behörde von Amtswegen bei einem Sachverständigen aus dem Lebensmittelwesen ein Gutachten darüber erstellen, ob die gegenständlichen Produkte der Firma Ö M GmbH & Co KG unter dem Begriff „leicht verderbliche Lebensmittel“ fallen oder auch nicht. Als unbestritten festgestellt ist dem erstinstanzlichen Verfahrensakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgehend vom Absender und Belader 15 Europaletten Backwaren mit einem Gewicht von 3.000 kg für den Abnehmer S Österreich in Graz sowie 18 Paletten Backwaren an das Ö Frischdienstlager Gewerbepark K zu transportieren hatte. Der Absender bezeichnet diese transportierten Lebensmittel auf dem Transportschein als „leicht verderbliche Backwaren“ mit einer Terminisierung von „07.30 Uhr freitags“. Der Beschwerdeführer wurde auf der B320, Höhe Straßenkilometer x in der Gemeinde S-P, angehalten und kontrolliert und verantwortete sich damit, dass ihm, soferne er nicht auf der B320 fahre, Geld von seinem Lohn abgezogen werden würde. Entsprechend der bereits zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.12.2012, GZ: 11.0-4/1997, besteht ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Lastkraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers mehr als 3,5 Tonnen betrage, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Von diesem normierten Fahrverbot sind entsprechend § 2 lit. c der Verordnung Fahrten zum überwiegenden Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln ausgenommen. Entsprechend der Anführungen in der Beschwerde beträgt die Haltbarkeit der einzelnen Lebensmittel zwischen mindestens 14 und maximal 30 Tagen.Entsprechend der bereits zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.12.2012, GZ: 11.0-4/1997, besteht ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Lastkraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers mehr als 3,5 Tonnen betrage, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Von diesem normierten Fahrverbot sind entsprechend Paragraph 2, Litera c, der Verordnung Fahrten zum überwiegenden Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln ausgenommen. Entsprechend der Anführungen in der Beschwerde beträgt die Haltbarkeit der einzelnen Lebensmittel zwischen mindestens 14 und maximal 30 Tagen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich abschließend aus der Aktenlage, wobei vom Beschwerdeführer weder Tatzeit, Tatort, noch Ladung bzw. Gewicht der Ladung bestritten wurden. Eine behördliche Ausnahmebewilligung für den Einzelfall für diese Fahrt liegt nicht vor bzw. wurde Diesbezügliches auch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Rechtliche Beurteilung: § 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge:Paragraph 42, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge:
Abs 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs 1 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung
Abs 2b festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.
Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung
Absatz 2 b, festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.
Abs 2a unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.
Absatz 2 a, unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.
Abs 6 ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.
Absatz 6, ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.
Abs 7 und 8 gilt § 44 sinngemäß.
Absatz 7 und 8 gilt Paragraph 44, sinngemäß.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Demnach sollen – wie bereits erwähnt – Fahrten mit tatsächlich einer sehr kurzen Haltbarkeitsdauer ausgesetzten Lebensmittel vom ausgesprochenen Verbot ausgenommen werden, wovon jedenfalls bei Lebensmitteln mit einer Haltbarkeitsdauer von zumindest 14 Tagen nicht auszugehen ist.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-, rechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Demnach war als erschwerend nichts, als mildernd die bislang vorliegende Unbescholtenheit zu werten. Die im untersten Bereich bemessene Geldstrafe bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 726,00 entspricht auch allfälligen ungünstigen Einkommensverhältnissen, wie auch dem gesetzten, zumindest als fahrlässig zu bewertenden Verschulden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da eine solche von den Verfahrensparteien nicht beantragt wurde, im Übrigen auch eine € 500,00 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden war.Demnach war als erschwerend nichts, als mildernd die bislang vorliegende Unbescholtenheit zu werten. Die im untersten Bereich bemessene Geldstrafe bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 726,00 entspricht auch allfälligen ungünstigen Einkommensverhältnissen, wie auch dem gesetzten, zumindest als fahrlässig zu bewertenden Verschulden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, da eine solche von den Verfahrensparteien nicht beantragt wurde, im Übrigen auch eine € 500,00 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden war. Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.9.1108.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.