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{'item': 'LVwG 40.7-3043/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlLVwG 40.7-3043/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde des N G, geb. xx, vertreten durch G B, pA B TRANSPORTE + LOGISTIK GmbH, Bstraße, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 06.10.2016, GZ: BHLI-15.1-10122/2015,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel , über die Beschwerde des N G, geb. xx, vertreten durch , G B, pA B TRANSPORTE + LOGISTIK GmbH, Bstraße, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 06.10.2016, GZ: BHLI-15.1-10122/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 06.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers N G auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.01.2016 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte bzw. gar Beweise vom Beschwerdeführer für seine Behauptung, er habe die Hinterlegungsanzeige nicht im Briefkasten gefunden, vorgelegt wurden und sohin von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen sei. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß , Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen: Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.01.2016 wegen einer Übertretung der StVO mit einer Geldstrafe von € 220,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in G, Pgasse, durch Hinterlegung am 03.02.2016 zugestellt, jedoch von ihm offensichtlich nicht behoben. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.01.2016 wegen einer Übertretung der StVO mit einer Geldstrafe von , € 220,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in G, Pgasse, durch Hinterlegung am 03.02.2016 zugestellt, jedoch von ihm offensichtlich nicht behoben. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Mahnung, mit der er aufgefordert wurde, den Strafbetrag samt Verfahrenskosten unverzüglich einzuzahlen. Mit Schreiben vom 07.04.2016 bevollmächtigte sodann der Beschwerdeführer G B ihn zu vertreten und teilte gleichzeitig mit, er ersuche um Zustellung des Straferkenntnisses. Mit weiterem Schreiben vom 18.04.2016 beantragte schließlich der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in der er behauptete, er habe keine Hinterlegungsanzeige erhalten, denn sonst hätte er innerhalb der Abholfrist den RSb-Brief sofort abgeholt und habe daher ohne eigenes Verschulden von der Zustellung bzw. Hinterlegung keine Kenntnis erlangt. In rechtlicher Hinsicht sei festgehalten, dass eine Wiedereinsetzung nur auf Antrag stattfindet. Ein solcher Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der oder die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, oder der Kenntnis von der Zulässigkeit des Vorlageantrages einzubringen. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Versehen erkannt wurde oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen. Genau an diesen Kriterien mangelt es dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers vom 18.04.2016: Die Angaben bezüglich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung sowie des Wegfalls des Hindernisses sind offensichtlich unzureichend und versetzen das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht in die Lage, über den Antrag entscheiden zu können. Darüber hinaus fehlen auch alle weiteren Angaben, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten muss, überdies erfolgte keine Nachholung der versäumten Prozesshandlung (hier: Einbringung einer Beschwerde). Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind derartige Mängel nicht verbesserungsfähig, sodass im Ergebnis die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Liezen abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.7.3043.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.