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{'item': 'LVwG 61.11-2217/2016'}

Obsah (11)§ 279§ 25a§ 274Art. 130Art. 131§ 2a§ 243§ 6§ 1§ 4§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlLVwG 61.11-2217/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 id

F BGBl Nr. 77/2016 (im Folgenden BAO) wird die Beschwerderömisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt , Nr. 77 aus 2016, (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Eisenerz vom 27.01.2016, wurde Herrn Mag. B Br als Eigentümer der Liegenschaft Tgasse

den Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl Nr. 71/55 iVm den Bestimmungen der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Eisenerz idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2011 eine Kanalbenützungsgebühr ab 01.01.2016 in der Höhe von € 1.295,06 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlagen wurden eine Fläche von 847 m² sowie ein Einheitssatz von € 1,39/m² herangezogen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Eisenerz vom 27.01.2016, wurde Herrn Mag. B Br als Eigentümer der Liegenschaft Tgasse

den Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl Nr. 71/55 in Verbindung mit den Bestimmungen der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Eisenerz in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2011 eine Kanalbenützungsgebühr ab 01.01.2016 in der Höhe von € 1.295,06 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlagen wurden eine Fläche von 847 m² sowie ein Einheitssatz von € 1,39/m² herangezogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Begründend wird ausgeführt, dass dem Berufungswerber die Bemessungsgrundlage zu hoch erscheinen würde. Das Haus würde zwar über eine verbaute Grundfläche von ca. 200 m² verfügen, es wäre aber nur eine einzige Etage bewohnbar. Der Rest des Hauses wäre nicht bewohnbar, da dieser schimmlig und feucht wäre. Keller und Dachboden sollten daher nur zur Hälfte zur Berechnung der Gebühr herangezogen werden. Die vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühr würde zudem in einem krassen Missverhältnis zur tatsächlichen Nutzung des Kanalnetzes stehen, was dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widersprechen würde. Die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Eisenerz würde zwar rein formal schon im Einklang mit dem zugrundeliegenden Landesgesetz stehen, aber die vorgeschriebene Summe für eine Wohnung von ca. 120 m² in einem sonst leerstehenden Haus würde sicherlich nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Der Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot würde darin bestehen, dass ausschließlich die verbaute Fläche herangezogen werde und die Nutzung bzw. Nicht-Nutzung keine Berücksichtigung finde. Mit Bescheid des Gemeindesrates der Stadtgemeinde Eisenerz vom 24.06.2016, GZ: 2/851 KA 62/2016 BE, wurde der Berufung Folge gegeben und die Kanalbenützungsgebühr neu mit € 1.183,22 festgesetzt. Als Bemessungsgrundlagen wurde nunmehr eine verbaute Grundfläche von 221,10 m², 3,5 Geschosse und ein Einheitssatz in Höhe von € 1,39/m² herangezogen. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass nach Einbringung der Berufung eine Überprüfung der Berechnungsgrundlagen durch einen Bausachverständigen durchgeführt worden wäre und eine gesamte Anschlussfläche von 773,85m² ergeben hätte. Zum Vorbringen, dass nur eine einzige Etage bewohnbar wäre, wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiet Eisenerz nach den Vorgaben der geltenden Kanalabgabenordnung durchzuführen sei. Das betroffene Objekt wäre an die Mischwasserkanalisation angeschlossen. Das würde bedeuten, dass neben den anfallenden Schmutzwässern auch die Dachwässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden und somit laufend eine Benützung des öffentlichen Kanals an diesem Objekt gegeben wäre. Die aktuellen Außenaufnahmen des Objektes würden auch nicht den Schluss zulassen, dass das Haus in einem so schlechten Zustand wäre, sodass nur eine Etage bewohnbar wäre. Im Übrigen wäre dieses Vorbringen für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aber ohnehin nicht von Bedeutung. Das Vorbringen, das Erdgeschoss hätte den Charakter eines Kellers, könne von Seiten der Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden. Nach den Begriffsbestimmungen des Stmk. Baugesetzes wäre ein Keller eine bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Gebäudeniveau liegen würde. Auf den vorliegenden Fotos wäre zu erkennen, dass das Erdgeschoss überwiegend oberirdisch wäre und dieses im Übrigen bis in die 1980er Jahre zu Wohnzwecken vermietet gewesen wäre. Zum Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot werde ausgeführt, dass die Gemeinden ermächtigt wären, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen würde, einzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hätte diesbezüglich ausdrücklich dargelegt, dass gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen würden und damit auch eine Ungleichbehandlung verschiedener Benützungsgruppen ausgeschlossen werden könne. Weiters hätte der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Berechnungsfaktor zwar in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen hätte, die Benützungsgebühr müsse jedoch nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, da Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinden entstehen würden, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solche. Den Gemeinden würde ein Vielfaches mehr an Kosten für die Bereithaltung der Anlagen entstehen, als durch die mehr oder minder starke (tatsächliche) Benützung der Kanalisationsanlage durch den jeweiligen Abgabepflichtigen. Die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Eisenerz wäre im Übrigen durch die Aufsichtsbehörde nicht nur auf ihre Gesetzeskonformität, sondern auch auf ihre Nachvollziehbarkeit bzw. auf etwaige Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz überprüft worden und von dieser als gesetzeskonform zur Kenntnis genommen worden. Die geltende Kanalabgabenordnung würde sich innerhalb der Grenzen des doppelten Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes bewegen.Mit Bescheid des Gemeindesrates der Stadtgemeinde Eisenerz vom 24.06.2016, GZ: 2/851 KA 62 aus 2016, BE, wurde der Berufung Folge gegeben und die Kanalbenützungsgebühr neu mit € 1.183,22 festgesetzt. Als Bemessungsgrundlagen wurde nunmehr eine verbaute Grundfläche von 221,10 m², 3,5 Geschosse und ein Einheitssatz in Höhe von € 1,39/m² herangezogen. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass nach Einbringung der Berufung eine Überprüfung der Berechnungsgrundlagen durch einen Bausachverständigen durchgeführt worden wäre und eine gesamte Anschlussfläche von 773,85m² ergeben hätte. Zum Vorbringen, dass nur eine einzige Etage bewohnbar wäre, wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiet Eisenerz nach den Vorgaben der geltenden Kanalabgabenordnung durchzuführen sei. Das betroffene Objekt wäre an die Mischwasserkanalisation angeschlossen. Das würde bedeuten, dass neben den anfallenden Schmutzwässern auch die Dachwässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden und somit laufend eine Benützung des öffentlichen Kanals an diesem Objekt gegeben wäre. Die aktuellen Außenaufnahmen des Objektes würden auch nicht den Schluss zulassen, dass das Haus in einem so schlechten Zustand wäre, sodass nur eine Etage bewohnbar wäre. Im Übrigen wäre dieses Vorbringen für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aber ohnehin nicht von Bedeutung. Das Vorbringen, das Erdgeschoss hätte den Charakter eines Kellers, könne von Seiten der Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden. Nach den Begriffsbestimmungen des Stmk. Baugesetzes wäre ein Keller eine bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Gebäudeniveau liegen würde. Auf den vorliegenden Fotos wäre zu erkennen, dass das Erdgeschoss überwiegend oberirdisch wäre und dieses im Übrigen bis in die 1980er Jahre zu Wohnzwecken vermietet gewesen wäre. Zum Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot werde ausgeführt, dass die Gemeinden ermächtigt wären, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen würde, einzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hätte diesbezüglich ausdrücklich dargelegt, dass gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen würden und damit auch eine Ungleichbehandlung verschiedener Benützungsgruppen ausgeschlossen werden könne. Weiters hätte der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Berechnungsfaktor zwar in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen hätte, die Benützungsgebühr müsse jedoch nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, da Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinden entstehen würden, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solche. Den Gemeinden würde ein Vielfaches mehr an Kosten für die Bereithaltung der Anlagen entstehen, als durch die mehr oder minder starke (tatsächliche) Benützung der Kanalisationsanlage durch den jeweiligen Abgabepflichtigen. Die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Eisenerz wäre im Übrigen durch die Aufsichtsbehörde nicht nur auf ihre Gesetzeskonformität, sondern auch auf ihre Nachvollziehbarkeit bzw. auf etwaige Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz überprüft worden und von dieser als gesetzeskonform zur Kenntnis genommen worden. Die geltende Kanalabgabenordnung würde sich innerhalb der Grenzen des doppelten Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes bewegen. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde vom 21.07.2016. In Wiederholung des Berufungsvorbringens wurde ergänzend ausgeführt, dass das unterste Geschoss zumindest teilweise als Keller eingestuft werden müsse. Bei einer Begehung würde man zu dem Schluss kommen, dass es sich hier um einen Keller handeln würde, welcher keinesfalls bewohnt werden könne. Er könne auf Grund des schlechten Zustandes nicht einmal für das Aufhängen von Wäsche verwendet werden. Die Tatsache, dass im vorherigen Jahrhundert dort Menschen gewohnt hätten, wäre zwar richtig, jedoch hätten sich die allgemeinen Lebensumstände in Europa so weit geändert, als man dort heute nicht mehr wohnen könne. Die Räume würden überwiegend nur über winzige oder gar keine Fenster verfügen. Nur zwei kleine Räume hätten überhaupt Fenster, die etwas größer als Kellerfenster wären. Aber auch diese Räume wären eindeutig keine Wohnräume, da sie feucht wären und die Raumhöhe auch nicht der eines Wohnraumes entsprechen würde. Teile dieses Geschosses hätten einen Naturstein/Erdboden. Durch die Hanglage würde sich das als Erdgeschoss bezeichnete Geschoss teilweise Sous-Terrain befinden. Die seitens der Behörde aufgenommenen Fotos würden einen falschen Eindruck vermitteln. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Einlangend per 11.08.2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt Aktenverzeichnis und diesbezüglichem Abgabenakt und Vorlagebericht zur Entscheidung vor. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 274

Abs 1 BAO am 11.11.2016 eine solche unter Beisein des Beschwerdeführers sowie von zwei bevollmächtigten Vertretern der belangten Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 274, Absatz eins, BAO am 11.11.2016 eine solche unter Beisein des Beschwerdeführers sowie von zwei bevollmächtigten Vertretern der belangten Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt. Sachverhalt: Wie sich aus dem Grundbuch zu EZ X, KG E einkommend beim Bezirksgericht Leoben ergibt, ist Mag. B Br aufgrund eines Schenkungs- und Übergabevertrages vom 30.12.1991 Alleineigentümer des Gst.-Nr.: X mit der Adresse Tgasse.Wie sich aus dem Grundbuch zu EZ römisch zehn, KG E einkommend beim Bezirksgericht Leoben ergibt, ist Mag. B Br aufgrund eines Schenkungs- und Übergabevertrages vom 30.12.1991 Alleineigentümer des Gst.-Nr.: römisch zehn mit der Adresse Tgasse. Diese Liegenschaft liegt im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Eisenerz und ist an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen. Das Erdgeschoss des Gebäudes weist eine verbaute Grundfläche von 221,10 m² auf. Auf der gesamten Südseite (straßenseitig) und einem Großteil der Ost- und Westseite befindet sich das Erdgeschoss über dem Straßenniveau, nur die Nordseite ist in den Hang gebaut. Das erste und zweite Obergeschoss verfügen ebenfalls über eine verbaute Grundfläche von je 221,10 m². Der Beschwerdeführer leistete in den vergangenen Jahren eine Kanalbenützungsgebühr, die sich an der verbauten Grundfläche orientiert hat. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Abgabenakt der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vom 21.07.2016 und dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 09.08.2016; weiters aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der am 11.11.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und dem vorgelegten Bauakt der Abgabenbehörde, in welchen das Landesverwaltungsgericht Steiermark Einsicht genommen hat. Im vorgelegten Akt der belangten Behörde finden sich elf Fotoausdrucke, die das Haus des Beschwerdeführers von außen von allen Seiten zeigen und aus denen ersichtlich ist, dass nur die Nordseite in einen Hang gebaut ist. Der Großteil der West- und Ostseite sowie die gesamte Südseite des Erdgeschosses befinden sich aber über dem Straßenniveau. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art.

130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Art. 131

Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Art. 131

Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Abs 3.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Absatz 3,

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der , belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 6Abs 1 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl Nr. 71/1955 id

F LGBl Nr. 87/2013 obliegt die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) dem freien Beschlussrechte der Gemeinden.

Paragraph 6, Absatz eins, des Kanalabgabengesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, obliegt die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) dem freien Beschlussrechte der Gemeinden.

§ 1der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Eisenerz id

F des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2011 werden für die öffentliche Kanalanlage der Stadtgemeinde Eisenerz auf Grund der Ermächtigung des § 8 Abs 5 Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr. 45 und auf Grund des Kanalabgabengesetzes 1955 Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung eingehoben.

Paragraph eins, der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Eisenerz in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2011 werden für die öffentliche Kanalanlage der Stadtgemeinde Eisenerz auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 8, Absatz 5, Finanzverfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 und auf Grund des Kanalabgabengesetzes 1955 Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung eingehoben.

§ 4

Abs 1 leg cit ist die jährliche Kanalbenützungsgebühr für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit ist die jährliche Kanalbenützungsgebühr für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.

§ 4

Abs 2 leg cit wird die Höhe der Kanalbenützungsgebühr mit einem Einheitssatz von € 1,39 je m² Anschlussfläche festgelegt.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit wird die Höhe der Kanalbenützungsgebühr mit einem Einheitssatz von € 1,39 je m² Anschlussfläche festgelegt.

Abs 3 leg cit berechnet sich die Anschlussfläche aus der verbauten Grundfläche des Erdgeschosses in m² mal der Anzahl der Geschosse, wobei für Dachböden und Kellergeschosse je die Hälfte der verbauten Grundfläche des Erdgeschosses berechnet wird.

Absatz 3, leg cit berechnet sich die Anschlussfläche aus der verbauten Grundfläche des Erdgeschosses in m² mal der Anzahl der Geschosse, wobei für Dachböden und Kellergeschosse je die Hälfte der verbauten Grundfläche des Erdgeschosses berechnet wird.

§ 5

Abs 1 leg cit ist zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet.

Paragraph 5, Absatz eins, leg cit ist zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlichenfalls die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 24.06.2016, insbesondere ob die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ab 01.01.2016 gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Erdgeschoss wäre als Keller zu qualifizieren und wäre hiefür nur die Hälfte der verbauten Grundfläche des Erdgeschosses zu berechnen, da dieses Geschoss nicht bewohnbar bzw. auf Grund der Feuchtigkeit nicht nutzbar wäre und teilweise Sous-Terrain liegen würde. Zur Definition eines Kellers ist zunächst einmal auf die Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes zu verweisen.

§ 4Z 39 Stmk.

Baugesetz 1995 ist ein Keller demnach eine bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt. Es ist damit festzustellen, dass es auf die Bewohnbarkeit bzw. Nutzbarkeit der Anlage nicht ankommt. Ausschlaggebend für die Bezeichnung als Keller ist einzig und allein die Tatsache, ob die Anlage ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt. Aufgrund der vorliegenden elf Fotoausdrucke des Gebäudes ist eindeutig zu erkennen, dass lediglich die Nordseite in den Hang gebaut wurde, jedoch die übrigen Seiten über dem angrenzenden Geländeniveau liegen. Auf der Südseite, also der Seite, die der Straße zugewandt ist, befindet sich der Eingang für das Gebäude. Da somit das Erdgeschoss zu einem überwiegenden Teil über dem angrenzenden Geländeniveau liegt, ist es als Geschoss und nicht als Keller zu berücksichtigen. Aufgrund der heranzuziehenden Begriffsbestimmung des Kellers nach dem Steiermärkischen Baugesetz kommt auch eine teilweise Berücksichtigung des Erdgeschosses als Keller nicht in Betracht. Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass das Erdgeschoss großteils im Inneren wie ein Keller aussehe, so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die Ausgestaltung bzw. Benutzung von Räumlichkeiten ankommt. Wie der Verwaltungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.04.2012, 2012/17/0036, ausgesprochen hat, entspricht die im Steiermärkischen Baugesetz enthaltene Definition des Begriffs „Keller“ dem normalen Sprachgebrauch. Es ist auch kein mit dem Kanalisations-gesetz verfolgter Zweck ersichtlich, der eine andere Auslegung erfordern würde.Zur Definition eines Kellers ist zunächst einmal auf die Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes zu verweisen.

Paragraph 4, Ziffer 39, Stmk. Baugesetz 1995 ist ein Keller demnach eine bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt. Es ist damit festzustellen, dass es auf die Bewohnbarkeit bzw. Nutzbarkeit der Anlage nicht ankommt. Ausschlaggebend für die Bezeichnung als Keller ist einzig und allein die Tatsache, ob die Anlage ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt. Aufgrund der vorliegenden elf Fotoausdrucke des Gebäudes ist eindeutig zu erkennen, dass lediglich die Nordseite in den Hang gebaut wurde, jedoch die übrigen Seiten über dem angrenzenden Geländeniveau liegen. Auf der Südseite, also der Seite, die der Straße zugewandt ist, befindet sich der Eingang für das Gebäude. Da somit das Erdgeschoss zu einem überwiegenden Teil über dem angrenzenden Geländeniveau liegt, ist es als Geschoss und nicht als Keller zu berücksichtigen. Aufgrund der heranzuziehenden Begriffsbestimmung des Kellers nach dem Steiermärkischen Baugesetz kommt auch eine teilweise Berücksichtigung des Erdgeschosses als Keller nicht in Betracht. Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass das Erdgeschoss großteils im Inneren wie ein Keller aussehe, so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die Ausgestaltung bzw. Benutzung von Räumlichkeiten ankommt. Wie der Verwaltungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.04.2012, 2012/17/0036, ausgesprochen hat, entspricht die im Steiermärkischen Baugesetz enthaltene Definition des Begriffs „Keller“ dem normalen Sprachgebrauch. Es ist auch kein mit dem Kanalisations-gesetz verfolgter Zweck ersichtlich, der eine andere Auslegung erfordern würde. Zu dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf Verletzung des ver-fassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebotes, da für die Berechnung der Anschluss-gebühr ausschließlich die verbaute Fläche und nicht die Nutzung bzw. Nicht-Nutzung ausschlaggebend ist, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Demnach liegt eine Verletzung auf Gleichheit aller Staatsbürger nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot wider-sprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewandten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor (vgl. VfGH 10.10.2001, Zl.: B260/01). Zu dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf Verletzung des ver-fassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebotes, da für die Berechnung der Anschluss-gebühr ausschließlich die verbaute Fläche und nicht die Nutzung bzw. Nicht-Nutzung ausschlaggebend ist, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Demnach liegt eine Verletzung auf Gleichheit aller Staatsbürger nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot wider-sprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewandten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor vergleiche VfGH 10.10.2001, Zl.: B260/01). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen Gebühren iSd § 15 Abs 3 Z 5 FAG 1997 in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen (z.B. VfSlg. 9889/1983, 10738/1985). Dadurch, dass seit dem Finanzausgleichsgesetz 1993 Gebühren bis zum doppelten Jahresaufwand ausge-schrieben werden dürfen, hat sich an diesen Grundsätzen nichts geändert (vgl. VfGH 10.10.2001, Zl. B260/01). Nach VfSlg. 13310/1992 muss die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar oder mittelbar berechnet werden; als Beispiele mittelbarer Berechnungsgrundlagen führte der Gerichtshof die Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden Personen, die Größe des Hauses oder die Nutzfläche an. Der Verordnungsgeber könne von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr müsse nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstünden, sondern auch für die Bereithaltung als Anlage als solcher (vgl. VfGH 02.12.2002, Zl.: B2388/98). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen Gebühren iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 1997 in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen (z.B. VfSlg. 9889 aus 1983,, 10738 aus 1985,). Dadurch, dass seit dem Finanzausgleichsgesetz 1993 Gebühren bis zum doppelten Jahresaufwand ausge-schrieben werden dürfen, hat sich an diesen Grundsätzen nichts geändert vergleiche VfGH 10.10.2001, Zl. B260/01). Nach VfSlg. 13310 aus 1992, muss die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar oder mittelbar berechnet werden; als Beispiele mittelbarer Berechnungsgrundlagen führte der Gerichtshof die Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden Personen, die Größe des Hauses oder die Nutzfläche an. Der Verordnungsgeber könne von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr müsse nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstünden, sondern auch für die Bereithaltung als Anlage als solcher vergleiche VfGH 02.12.2002, Zl.: B2388/98). Aus all diesen Gründen erfolgte sohin die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren ab 01.01.2016 gegenüber dem Beschwerdeführer für das Objekt Tgasse mit einer verbauten Fläche in Höhe von 221,10 m² und der Anwendung von 3,5 Geschossen zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.11.2217.2016

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