GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde
GVG ersatzlos behoben.und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde
Paragraph 27, VwGVG ersatzlos behoben. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015 wurde die Berufung der Stadtgemeinde R, vertreten durch Rechtsanwälte H B, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012, GZ: 3201/2012-ds,
Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung in Verbindung mit den derzeit geltenden Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft „Musikschule P“ abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015 wurde die Berufung der Stadtgemeinde R, vertreten durch Rechtsanwälte H B, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012, GZ: 3201/2012-ds,
Paragraph 37, Absatz 4, Steiermärkische Gemeindeordnung in Verbindung mit den derzeit geltenden Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft „Musikschule P“ abgewiesen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass es keine Berechtigung zur Vorschreibung wegen eines satzungswidrig zu Stande gekommenen Bescheids gebe. Die Willensbildung über die hier geschehene Einbringung erweise sich schon in der Wurzel als schadhaft, wenn nicht rechtlich überhaupt inexistent. Die Stadtgemeinde Trieben habe keine Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der in Rede stehenden Zeiträume für die Musikschule P erstellt, wie es ihre Aufgabe nach dem letzten Satz des Punktes 5 der Satzung gewesen wäre. Der Sitzgemeinde sei es im Übrigen unbenommen, Beiträge von den anderen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft erst gar nicht zu verlangen und auch von einer Einbringung abzusehen. Es sei der Sitzgemeinde nicht verwehrt hier Billigkeit walten zu lassen. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012 ersatzlos beheben. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Stadtgemeinde Trieben und die Stadtgemeinde R schlossen sich auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Verwaltungsgemeinschaft) der „Musikschule P“ zusammen. Mit Satzung der Verwaltungsgemeinschaft vom
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trieben vom 10.12.2015 wurde die Berufung der Stadtgemeinde R gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012
Paragraph 37, Absatz 4, Steiermärkische Gemeindeordnung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten auf Grund des Inhalts des vorliegenden Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1.Ziffer eins gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 37 Steiermärkische Gemeindeordnung:Paragraph 37, Steiermärkische Gemeindeordnung:
Abs 1 B-VG fällt, verfügt über keine organisationsrechtlichen Vorschriften betreffend Musikschulen (vgl. z.B. Kärntner Musikschulgesetz 2012, LGBl. Nr. 73/2012 idF LGBl. Nr. 29/2015; Oö Musikschulgesetz LGBl Nr. 28/1977).Das Steiermärkische Landesrecht, in dessen Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und das Betreiben von Musikschulen
, Absatz eins, B-VG fällt, verfügt über keine organisationsrechtlichen Vorschriften betreffend Musikschulen vergleiche z.B. Kärntner Musikschulgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2015,; Oö Musikschulgesetz Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1977,). Ob eine von Verwaltungsorganen zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (z.B. Verordnung, Bescheid) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung, die Verwaltungsbehörde übt „imperium“ aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (VwGH 26.06.2012, Zl 2011/11/0005; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5.Auflage
O zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen. Als Form der interkommunalen Zusammenarbeit können sich Gemeinden zur Besorgung ihrer Angelegenheiten, also sowohl solcher des eigenen als auch übertragenen Wirkungsbereiches als auch solcher der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung
Paragraph 37, Absatz eins, GemO zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Verwaltungsgemeinschaft an sich kommt dabei in Bezug auf ihre Aufgabenbesorgung keine Rechtspersönlichkeit zu (OGH 08.03.1977, 4 Ob 317/77; VwGH 23.02.2012, Zl 2009/07/0206). Im Unterschied zu einem Gemeindeverband erfolgt keine Delegierung von gemeindlichen Aufgaben (Struger in Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 37 Rz 6).Der Verwaltungsgemeinschaft an sich kommt dabei in Bezug auf ihre Aufgabenbesorgung keine Rechtspersönlichkeit zu (OGH 08.03.1977, 4 Ob 317/77; VwGH 23.02.2012, Zl 2009/07/0206). Im Unterschied zu einem Gemeindeverband erfolgt keine Delegierung von gemeindlichen Aufgaben (Struger in Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO Paragraph 37, Rz 6). Wird daher die Gemeinde im konkreten Fall im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, gilt dies auch für die Verwaltungsgemeinschaft. Die Einrichtung und der Betrieb von Musikschulen ist der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gemeinde zuzurechnen und gilt dies somit auch für die „Musikschule P“, selbst wenn sie im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft betrieben wird.
O sind die Kosten für den gemeinsamen Personal – und Sachaufwand von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung zu tragen.
Paragraph 37, Absatz 4, GemO sind die Kosten für den gemeinsamen Personal – und Sachaufwand von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung zu tragen. Der Anteil der laufenden Kosten für den Personalaufwand der Verwaltungsgemeinschaft „Musikschule P“ ist daher der Tätigkeit der Gemeinden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Eine Ermächtigung den Anteil der Kosten mittels Bescheid der anderen beteiligten Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft, konkret R, vorzuschreiben, ergibt sich aus § 37 Abs 4 GemO nicht. Da keine behördlichen Aufgaben erfüllt werden, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung (VwGH 26.06.2012, Zl 2011/11/0005).Der Anteil der laufenden Kosten für den Personalaufwand der Verwaltungsgemeinschaft „Musikschule P“ ist daher der Tätigkeit der Gemeinden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Eine Ermächtigung den Anteil der Kosten mittels Bescheid der anderen beteiligten Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft, konkret R, vorzuschreiben, ergibt sich aus Paragraph 37, Absatz 4, GemO nicht. Da keine behördlichen Aufgaben erfüllt werden, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung (VwGH 26.06.2012, Zl 2011/11/0005). Daran vermag auch § 37 Abs 4
GVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie weder im Verfahren eingewandt, noch in der Beschwerde releviert wurde (VwGH 15.12.2014, Zl: Ro 2014/17/0121; 24.07.2014, Zl: 2013/07/0270; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5. Ausgabe, Rz 1056 und 1061; Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 45; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K1 zu § 27).Die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Behörde ist
Paragraph 27, VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie weder im Verfahren eingewandt, noch in der Beschwerde releviert wurde (VwGH 15.12.2014, Zl: Ro 2014/17/0121; 24.07.2014, Zl: 2013/07/0270; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5. Ausgabe, Rz 1056 und 1061; Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 45; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K1 zu Paragraph 27,). Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trieben ist daher wegen Unzuständigkeit zu beheben. Auf Grund der im Beschwerdefall vorzunehmenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, inhaltlich auf die Frage des verfahrensgegenständlichen Bescheides einzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.16.696.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.