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{'item': 'LVwG 41.16-696/2016'}

Obsah (6)§ 28§ 27§ 25a§ 37§ 24Art 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlLVwG 41.16-696/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde

§ 27Vw

GVG ersatzlos behoben.und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde

Paragraph 27, VwGVG ersatzlos behoben. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015 wurde die Berufung der Stadtgemeinde R, vertreten durch Rechtsanwälte H B, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012, GZ: 3201/2012-ds,

§ 37

Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung in Verbindung mit den derzeit geltenden Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft „Musikschule P“ abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015 wurde die Berufung der Stadtgemeinde R, vertreten durch Rechtsanwälte H B, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012, GZ: 3201/2012-ds,

Paragraph 37, Absatz 4, Steiermärkische Gemeindeordnung in Verbindung mit den derzeit geltenden Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft „Musikschule P“ abgewiesen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass es keine Berechtigung zur Vorschreibung wegen eines satzungswidrig zu Stande gekommenen Bescheids gebe. Die Willensbildung über die hier geschehene Einbringung erweise sich schon in der Wurzel als schadhaft, wenn nicht rechtlich überhaupt inexistent. Die Stadtgemeinde Trieben habe keine Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der in Rede stehenden Zeiträume für die Musikschule P erstellt, wie es ihre Aufgabe nach dem letzten Satz des Punktes 5 der Satzung gewesen wäre. Der Sitzgemeinde sei es im Übrigen unbenommen, Beiträge von den anderen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft erst gar nicht zu verlangen und auch von einer Einbringung abzusehen. Es sei der Sitzgemeinde nicht verwehrt hier Billigkeit walten zu lassen. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012 ersatzlos beheben. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Stadtgemeinde Trieben und die Stadtgemeinde R schlossen sich auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Verwaltungsgemeinschaft) der „Musikschule P“ zusammen. Mit Satzung der Verwaltungsgemeinschaft vom

  1. Jänner 1997 wurde festgelegt, dass die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz in der Stadtgemeinde Trieben hat, die auch als Rechtsträger nach außen und Dienstgeber der Bediensteten der Musikschule auftritt. Die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft wurde dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung angezeigt und in LGBl Nr. 76/1984 kundgemacht.Mit Satzung der Verwaltungsgemeinschaft vom
  2. Jänner 1997 wurde festgelegt, dass die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz in der Stadtgemeinde Trieben hat, die auch als Rechtsträger nach außen und Dienstgeber der Bediensteten der Musikschule auftritt. Die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft wurde dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung angezeigt und in Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1984, kundgemacht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012, GZ: 3201/2012-ds, wurde der Stadtgemeinde R auf Grundlage des § 37 Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung der Verwaltungsgemeinschaft „Musikschule P“ als Anteil der laufenden Kosten für den Personalaufwand der Verwaltungsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von € 135.712,70 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012, GZ: 3201/2012-ds, wurde der Stadtgemeinde R auf Grundlage des Paragraph 37, Absatz 4, Steiermärkische Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung der Verwaltungsgemeinschaft „Musikschule P“ als Anteil der laufenden Kosten für den Personalaufwand der Verwaltungsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von € 135.712,70 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde von der Stadtgemeinde R am 09.02.2012 Berufung erhoben, mit der Begründung die Höhe der Vorschreibung sei nicht nachvollziehbar. Die Berufung der Stadtgemeinde R wurde durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Trieben mit Bescheid vom 30.05.2012 mit der Begründung abgewiesen, dass die Berechnung des umzulegenden Aufwandes geprüft und für richtig befunden worden sei. Gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Trieben wurde von der Stadtgemeinde R Vorstellung, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eingebracht. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.11.2012, GZ: ABT – 472- 106/2012-1 wurde dem unter einem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Mit Bescheid vom 11.01.2013, GZ: ABT07-472-106/2012-1 wurde der Vorstellung der Stadtgemeinde R Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trieben vom 30.05.2012, GZ: 3201/2012-ds, wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Trieben verwiesen. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trieben vom 10.12.2015 wurde die Berufung der Stadtgemeinde R gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012

§ 37Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung abgewiesen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trieben vom 10.12.2015 wurde die Berufung der Stadtgemeinde R gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 24.01.2012

Paragraph 37, Absatz 4, Steiermärkische Gemeindeordnung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten auf Grund des Inhalts des vorliegenden Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1.Ziffer eins gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 37 Steiermärkische Gemeindeordnung:Paragraph 37, Steiermärkische Gemeindeordnung:

(1)Zwei oder mehrere Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können sich aus Gründen einer sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Verwaltungsgemeinschaft) zusammen-schließen. Die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.
(2)Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Das von den beteiligten Gemeinden zur Verfügung gestellte Personal führt die Verwaltungsgeschäfte über Auftrag und im Namen dieser Gemeinden.
(3)Derjenigen Gemeinde, in welcher die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat (Sitzgemeinde), obliegt – nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und unbeschadet der Beitragspflicht – die Beistellung des für die Verwaltungsgemeinschaft erforderlichen Amts- und Sachbedarfes.
(4)Die Kosten für den gemeinsamen Personal- und Sachaufwand sind von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung (Abs. 7) zu tragen. Rückständige Beiträge werden im Verwaltungsweg eingebracht.
(4)Die Kosten für den gemeinsamen Personal- und Sachaufwand sind von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung (Absatz 7,) zu tragen. Rückständige Beiträge werden im Verwaltungsweg eingebracht.
(5)Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.
(6)Die Errichtung und die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(7)Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Diese Satzung hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Namen der beteiligten Gemeinden; 2.Ziffer 2 Name, Sitz und Leitung der Verwaltungsgemeinschaft; 3.Ziffer 3 die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte; 4.Ziffer 4 den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung; 5.Ziffer 5 das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und 6.Ziffer 6 die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.
(8)Absatz 8,Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen. Das Steiermärkische Landesrecht, in dessen Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und das Betreiben von Musikschulen

Art 15

Abs 1 B-VG fällt, verfügt über keine organisationsrechtlichen Vorschriften betreffend Musikschulen (vgl. z.B. Kärntner Musikschulgesetz 2012, LGBl. Nr. 73/2012 idF LGBl. Nr. 29/2015; Oö Musikschulgesetz LGBl Nr. 28/1977).Das Steiermärkische Landesrecht, in dessen Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz die Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und das Betreiben von Musikschulen

Artikel 15

, Absatz eins, B-VG fällt, verfügt über keine organisationsrechtlichen Vorschriften betreffend Musikschulen vergleiche z.B. Kärntner Musikschulgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2015,; Oö Musikschulgesetz Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1977,). Ob eine von Verwaltungsorganen zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (z.B. Verordnung, Bescheid) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung, die Verwaltungsbehörde übt „imperium“ aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (VwGH 26.06.2012, Zl 2011/11/0005; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5.Auflage

(2009)38). Ohne ausdrückliche Ermächtigung kommt auf Grund des Legalitätsprinzips hoheitliches Handeln nicht in Frage. Privatrechtliche Handlungsformen dürfen demnach nicht in Hoheitsakte „gekleidet“ werden. Zu prüfen ist, ob vorliegendenfalls eine „behördliche Aufgabe“ im Sinne des Art I Abs 1 EGVG zu besorgen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme die Anwendung der Bestimmungen des AVG in Betracht.Zu prüfen ist, ob vorliegendenfalls eine „behördliche Aufgabe“ im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG zu besorgen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme die Anwendung der Bestimmungen des AVG in Betracht. Musikschulen bieten eine Dienstleistung an, nämlich musikalischen Unterricht. Der Besuch der Musikschulen ist freiwillig und die Schüler bzw. Eltern bezahlen dafür ein Schulgeld. Daran, dass Musikschulen hauptsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ändert auch der Umstand nichts, dass sie im Rahmen des Musikunterrichts auch Prüfungen abhalten und Zeugnisse ausstellen; sie werden dadurch nicht zu Verwaltungsbehörden (OGH 15.04.1999, 8ObA221/98b). Bei dem zu zahlenden Entgelt, handelt es sich nicht um öffentlich – rechtliche Geldleistungen sondern um ein privatrechtliches Entgelt. Auch die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung einer Musikschule ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen (vgl. § 1 Kärntner Musikschulgesetz 2012).Auch die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung einer Musikschule ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen vergleiche Paragraph eins, Kärntner Musikschulgesetz 2012). Als Form der interkommunalen Zusammenarbeit können sich Gemeinden zur Besorgung ihrer Angelegenheiten, also sowohl solcher des eigenen als auch übertragenen Wirkungsbereiches als auch solcher der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung

§ 37Abs 1 Gem

O zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen. Als Form der interkommunalen Zusammenarbeit können sich Gemeinden zur Besorgung ihrer Angelegenheiten, also sowohl solcher des eigenen als auch übertragenen Wirkungsbereiches als auch solcher der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung

Paragraph 37, Absatz eins, GemO zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Verwaltungsgemeinschaft an sich kommt dabei in Bezug auf ihre Aufgabenbesorgung keine Rechtspersönlichkeit zu (OGH 08.03.1977, 4 Ob 317/77; VwGH 23.02.2012, Zl 2009/07/0206). Im Unterschied zu einem Gemeindeverband erfolgt keine Delegierung von gemeindlichen Aufgaben (Struger in Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 37 Rz 6).Der Verwaltungsgemeinschaft an sich kommt dabei in Bezug auf ihre Aufgabenbesorgung keine Rechtspersönlichkeit zu (OGH 08.03.1977, 4 Ob 317/77; VwGH 23.02.2012, Zl 2009/07/0206). Im Unterschied zu einem Gemeindeverband erfolgt keine Delegierung von gemeindlichen Aufgaben (Struger in Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO Paragraph 37, Rz 6). Wird daher die Gemeinde im konkreten Fall im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, gilt dies auch für die Verwaltungsgemeinschaft. Die Einrichtung und der Betrieb von Musikschulen ist der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gemeinde zuzurechnen und gilt dies somit auch für die „Musikschule P“, selbst wenn sie im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft betrieben wird.

§ 37Abs 4 Gem

O sind die Kosten für den gemeinsamen Personal – und Sachaufwand von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung zu tragen.

Paragraph 37, Absatz 4, GemO sind die Kosten für den gemeinsamen Personal – und Sachaufwand von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung zu tragen. Der Anteil der laufenden Kosten für den Personalaufwand der Verwaltungsgemeinschaft „Musikschule P“ ist daher der Tätigkeit der Gemeinden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Eine Ermächtigung den Anteil der Kosten mittels Bescheid der anderen beteiligten Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft, konkret R, vorzuschreiben, ergibt sich aus § 37 Abs 4 GemO nicht. Da keine behördlichen Aufgaben erfüllt werden, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung (VwGH 26.06.2012, Zl 2011/11/0005).Der Anteil der laufenden Kosten für den Personalaufwand der Verwaltungsgemeinschaft „Musikschule P“ ist daher der Tätigkeit der Gemeinden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Eine Ermächtigung den Anteil der Kosten mittels Bescheid der anderen beteiligten Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft, konkret R, vorzuschreiben, ergibt sich aus Paragraph 37, Absatz 4, GemO nicht. Da keine behördlichen Aufgaben erfüllt werden, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung (VwGH 26.06.2012, Zl 2011/11/0005). Daran vermag auch § 37 Abs 4

  1. Satz GemO nichts zu ändern, wonach rückständige Beträge im Verwaltungsweg eingebracht werden. Bei dieser sog. politischen Exekution im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 VVG wird die Einbringung von Geldleistungen im Verwaltungsweg durch besondere Vorschriften gewährt (zB § 84 WRG). Grundlage dieser Einbringung ist jedoch kein Bescheid, sondern ein Rückstandsausweis (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,
  2. Auflage, § 1 VVG). Die Wortfolge „im Verwaltungsweg einzubringen“ bedeutet keineswegs, dass die Beträge behördlich mittels Bescheid vorzuschreiben sind und ist dies im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auch nicht möglich.Daran vermag auch Paragraph 37, Absatz 4,
  3. Satz GemO nichts zu ändern, wonach rückständige Beträge im Verwaltungsweg eingebracht werden. Bei dieser sog. politischen Exekution im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG wird die Einbringung von Geldleistungen im Verwaltungsweg durch besondere Vorschriften gewährt (zB Paragraph 84, WRG). Grundlage dieser Einbringung ist jedoch kein Bescheid, sondern ein Rückstandsausweis (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,
  4. Auflage, Paragraph eins, VVG). Die Wortfolge „im Verwaltungsweg einzubringen“ bedeutet keineswegs, dass die Beträge behördlich mittels Bescheid vorzuschreiben sind und ist dies im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auch nicht möglich. Die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Behörde ist

§ 27Vw

GVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie weder im Verfahren eingewandt, noch in der Beschwerde releviert wurde (VwGH 15.12.2014, Zl: Ro 2014/17/0121; 24.07.2014, Zl: 2013/07/0270; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5. Ausgabe, Rz 1056 und 1061; Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 45; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K1 zu § 27).Die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Behörde ist

Paragraph 27, VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie weder im Verfahren eingewandt, noch in der Beschwerde releviert wurde (VwGH 15.12.2014, Zl: Ro 2014/17/0121; 24.07.2014, Zl: 2013/07/0270; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5. Ausgabe, Rz 1056 und 1061; Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 45; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K1 zu Paragraph 27,). Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trieben ist daher wegen Unzuständigkeit zu beheben. Auf Grund der im Beschwerdefall vorzunehmenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, inhaltlich auf die Frage des verfahrensgegenständlichen Bescheides einzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.16.696.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.