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{'item': 'LVwG 41.9-1995/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlLVwG 41.9-1995/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde 1.) der Frau T K, geb. am xx, 2.) des Herrn R W, geb. am xx und 3.) der Frau S W, geb. am xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.06.2016, GZ: BHWZ-2.2-10/2016, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerden werden gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.06.2016, GZ: BHWZ-2.2-10/2016, wurde Herrn Mag. P Wi über dessen Antrag auf Basis des § 28 Abs 1 PyroTG 2010 die Bewilligung zum Besitz und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4 anlässlich eines Feuerwerkes am 25.06.2016, zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr, für die Dauer von ca. zehn Minuten, auf dem Grundstück Nr. 251, der KG G, Gemeinde M, unter den näher angeführten Auflagen erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.06.2016, , GZ: BHWZ-2.2-10/2016, wurde Herrn Mag. P Wi über dessen Antrag auf Basis des Paragraph 28, Absatz eins, PyroTG 2010 die Bewilligung zum Besitz und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4 anlässlich eines Feuerwerkes am 25.06.2016, zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr, für die Dauer von ca. zehn Minuten, auf dem Grundstück Nr. 251, der KG G, Gemeinde M, unter den näher angeführten Auflagen erteilt. Mit Schreiben vom 11.07.2016 erheben T K, R W und S W Beschwerde gegen genannten Bescheid und weisen unter Anführung von Belästigungsmomenten hinsichtlich der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen und unzumutbarer Lärmbelästigung auf ihre Bedenken hin. Des Weiteren erfolgen Verweise auf „Gesundheitsgefährdungen des Umweltbundesamtes sowie des OEVK“, wonach zu Silvester durch die Feuerwerke ähnliche Emissionen erzielt würden, wie während eines Jahres durch den gesamten Auto- und LKW-Verkehr. Im Übrigen sei die „Feinstaubbelastung Gemeindeamt, Schule, Kindergarten und Berufsverkehr“ bereits hoch. Letztendlich begehren die Beschwerdeführer/Antragsteller, dass auf dem Grundstück 251, der KG G, Gemeinde M, kein Feuerwerk, auch nicht ein Feuerwerk F2 mit Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters bewilligt werde, solange die Gesundheit von E W (Tochter von R und S W) gefährdet sei und müssten auch Bewilligungen auf anderen Grundstücken derselben Kategorien eingehalten werden. Feststellungen: Die erstinstanzliche Behörde hat nach dem Antrag des Mag. Wi auf Bewilligung zum Abbrennen eines Feuerwerkes – wie genannt – ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung der Landesstelle für Brandverhütung durchgeführt, worauf diese eine Stellungnahme unter Auflistung der einzuhaltenden Auflagen abgab, die die belangte Behörde in deren Bescheid auch aufnahm. Weiters war festzustellen, dass das um 21.40 Uhr des 25.06.2016 begonnene Feuerwerk nach viereinhalb Minuten vom Bewilligungsinhaber abgebrochen wurde, da sich ein Anrainer massiv beschwerte, den Abbrandplatz betrat und nicht mehr verlassen wollte. Die von den Antragstellern beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte im Sinne des § 24 Abs 2 Z 1 und Abs 4 VwGVG entfallen, da ungeachtet des gestellten Antrages die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch sämtliche Vorbringen einer rechtlichen Wertung unterlagen, wie des Näheren noch auszuführen ist. Die von den Antragstellern beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG entfallen, da ungeachtet des gestellten Antrages die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch sämtliche Vorbringen einer rechtlichen Wertung unterlagen, wie des Näheren noch auszuführen ist. Die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde sind in § 9 Abs 1 VwGVG geregelt. Diese hat zu enthalten:Die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde sind in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG geregelt. Diese hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Der Prüfungsumfang ergibt sich aus § 27 VwGVG, wonach insbesondere auch das Begehren im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 von Relevanz ist. Der Prüfungsumfang ergibt sich aus Paragraph 27, VwGVG, wonach insbesondere auch das Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, von Relevanz ist. Hiezu ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren sowie eine inhaltliche Prüfung nach Antragstellung des Mag. Wi durchgeführt hat und auch zu einer nachvollziehbaren Entscheidung gelangte. Von wesentlicher Bedeutung war, dass sich das Begehren der Antragsteller darauf richtete, wohl unter Bezugnahme auf zum Teil allgemeine, zum Teil persönliche Argumente, in Hinkunft auf dem bezeichneten Grundstück Nr. 251, der KG G, Gemeinde M kein Feuerwerk mehr zu bewilligen. Gerade jenes Begehren stellt aber ein solches dar, dass einerseits in die Zukunft gerichtet ist und andererseits im Anlassfall von der erstinstanzlichen Behörde allenfalls unter Einbeziehung der erforderlichen medizinischen und lärmtechnischen Gutachten zu relevieren ist bzw. sein wird. Gemäß § 28 PyroTG kommt Nachbarn bzw. Anrainern mangels subjektiven Rechten keine Parteistellung zu. Vielmehr hat die Behörde in solchen Fällen von Amts wegen zu prüfen, ob Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbaren Lärmbelästigungen vorliegen und in solchen Fällen die Bewilligung zu versagen. Gemäß Paragraph 28, PyroTG kommt Nachbarn bzw. Anrainern mangels subjektiven Rechten keine Parteistellung zu. Vielmehr hat die Behörde in solchen Fällen von Amts wegen zu prüfen, ob Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbaren Lärmbelästigungen vorliegen und in solchen Fällen die Bewilligung zu versagen. Nachdem im Übrigen der ursprüngliche Bewilligungszeitraum für das am 25.06.2016 genehmigte Feuerwerk abgelaufen ist und auch aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht ersichtlich ist, dass eine Wiederholung eines solchen Feuerwerks auf genanntem Grundstück beabsichtigt ist, liegt für die Beschwerdeführer keine Beschwer vor, sodass die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.9.1995.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.