Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde und der Höhe nachrömisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach a b g e w i e s e n . II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 zu leisten. III.
GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Murau Herrn P als Lenker des Lastkraftzuges mit dem Kennzeichen LKW (A) X und Sattelanhänger X, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 44 Tonnen aufweist, zur Last gelegt, am 28.05.2015, um 12.15 Uhr, in der Gemeinde N in der Steiermark auf der B317, StrKm. x das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet zu haben. Es sei auch nicht unter die Ausnahme gefallen. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 7a StVO iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 30.09.2013, GZ: 11.0-66/06, verletzt und wurde über ihn
VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begründung wurde Bezug genommen auf die Anzeige der Polizeiinspektion Stadl an der Mur vom 01.06.2015 und den vom nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17.06.2015. Die belangte Behörde würdigte dahingehend, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer tatzeitlich im Tatortbereich den verfahrensgegenständlichen Sattelzug gelenkt habe und zwar trotz des dort deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge….“. Insoweit der nunmehrige Beschwerdeführer vermeine, die nach der Kontrolle – tatsächlich – konsumierte Ruhezeit schließe die Strafbarkeit aus, sei dem zu entgegnen, dass Lenkpausen, Ruhezeiten und Ähnliches im Zuge von Fahrten jedenfalls auch anderswo als am Firmenstandort oder Wohnort konsumiert werden könnten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Fahrt im Ziel- und Quellverkehr vorlege, sei auf den Hauptzweck der Fahrt abzustellen, wobei damals eine Transitfahrt von Italien nach Niederösterreich durchgeführt worden sei. Strafbemessend wurde ausgeführt, dass die persönlichen Verhältnisse und die Einkommenssituation nach Maßgabe einer Schätzung berücksichtigt worden seien und als erschwerend und mildernd nichts zu werten sei. Mit dem bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Murau Herrn P als Lenker des Lastkraftzuges mit dem Kennzeichen LKW (A) römisch zehn und Sattelanhänger römisch zehn, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 44 Tonnen aufweist, zur Last gelegt, am 28.05.2015, um 12.15 Uhr, in der Gemeinde N in der Steiermark auf der B317, StrKm. x das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet zu haben. Es sei auch nicht unter die Ausnahme gefallen. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO in Verbindung mit der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 30.09.2013, GZ: 11.0-66/06, verletzt und wurde über ihn
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begründung wurde Bezug genommen auf die Anzeige der Polizeiinspektion Stadl an der Mur vom 01.06.2015 und den vom nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17.06.2015. Die belangte Behörde würdigte dahingehend, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer tatzeitlich im Tatortbereich den verfahrensgegenständlichen Sattelzug gelenkt habe und zwar trotz des dort deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge….“. Insoweit der nunmehrige Beschwerdeführer vermeine, die nach der Kontrolle – tatsächlich – konsumierte Ruhezeit schließe die Strafbarkeit aus, sei dem zu entgegnen, dass Lenkpausen, Ruhezeiten und Ähnliches im Zuge von Fahrten jedenfalls auch anderswo als am Firmenstandort oder Wohnort konsumiert werden könnten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Fahrt im Ziel- und Quellverkehr vorlege, sei auf den Hauptzweck der Fahrt abzustellen, wobei damals eine Transitfahrt von Italien nach Niederösterreich durchgeführt worden sei. Strafbemessend wurde ausgeführt, dass die persönlichen Verhältnisse und die Einkommenssituation nach Maßgabe einer Schätzung berücksichtigt worden seien und als erschwerend und mildernd nichts zu werten sei. Rechtzeitig hat Herr P rechtsfreundlich vertreten Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und den Bescheid zur Gänze wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten. Es wurde gerügt, dass die belangte Behörde auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2015 nicht eingegangen sei und dementsprechende Beweise nicht aufgenommen habe und die daraus folgenden entsprechenden Feststellungen nicht getroffen habe. Auch sei die rechtliche Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde verfehlt; im gegenständlichen Fall habe sich beim Betrieb, dem der Beschuldigte zufahren wollte, um den traditionellen Gewerbestandort seines Arbeitsgebers gehandelt, von dem aus das Transportunternehmen operativ betrieben werde und von welchem auch sämtliche Direktiven erteilt würden, insbesondere auch die arbeitsrechtlichen Anweisungen, die unter anderem auch die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erfassten, insbesondere auch die Unterweisung des Beschwerdeführers in seine arbeitsrechtlichen Pflichten und die exakte Routeneinteilung. An diesem einzigen Firmenstandort werde das Transportfahrzeug auf seine Fahrbereitschaft und seinen KFG-mäßigen Zustand hin routinemäßig überprüft und Mängel in der firmeneigenen Werkstatt behoben, zu welchem Zwecke die Firma S einen eigenen Mechaniker beschäftige. Jedes Transportfahrzeug bedürfe einer regelmäßigen Überprüfung. Mit seinem dienstlichen Vorgesetzten müsse der Beschwerdeführer auch die Fahrtrouten im Detail besprechen. Es würde weiters auch am Firmenstandort das Fahrzeug aufgetankt, gewaschen und die Frachtpapiere ausgestellt und übergeben. Der Firmenstandort sei somit Ausgangspunkt und auch Endpunkt von (Transport)-Fahrten, wobei es gar nicht so sehr darauf ankomme, ob am Firmenstandort Ware ent- oder beladen werde, sondern, ob es sich um Transporte genereller Natur handle, die mit dem Fahrzeug durchgeführt würden, die von diesem Standort zu- und abfahren. Wesentlich sei, dass die Fahrzeuge – auch im konkreten Fall – nicht einfach am Firmenstandort vorbei- bzw. durchfahren, sondern die Fahrt dort beendeten, um sie dann nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder zu beginnen; es handle sich somit jeweils um eigene Transportfahrten vom und zum Firmensitz. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass der Beschwerdeführer unterwegs zu seinem Wohnsitz gewesen sei, dies zum Zwecke der vorgeschriebenen Ruhepausen, welches Argument von der belangten Behörde in Widerspruch zur Judikatur mit dem Argument abgetan worden sei, der Beschwerdeführer könne dies auch anderswo als am Firmenstandort oder am Wohnort tun. Dabei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer extra zur Absolvierung einer längeren Ruhepause seinen Wohnsitz aufgesucht habe. Ein Wohnsitz, wo die erforderliche Ruhezeit verbracht werde und der auch als Standort für das Fahrzeug diene, könne jedenfalls dann als gewichtiger Grund angesehen werden, wenn er wie hier an der Fahrtstrecke gelegen sei, also eher zu einer Fahrtverkürzung als zu einer Fahrtverlängerung führe. Der Beschwerdeführer könne von Süden kommend seinen Wohnsitz über die B317 auf viel kürzerem Wege erreichen. Verwiesen wurde auf Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10.04.2012 und 13.03.2012 u.a., in denen das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hätte werden müssen. Die belangte Behörde habe auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.12.2012 unberücksichtigt lassen, wonach das Fahrverbot in den dort in § 2 angeführten Fällen nicht gelte, von denen die Punkte c, d und e auf den gegenständlichen Fall zutreffen würden. Im Ergebnis handle es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine solche im Rahmen des erlaubten Ziel- bzw. Quellverkehrs und lege keine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten vor. Es wurde beantragt, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung wie auf Grund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Rechtzeitig hat Herr P rechtsfreundlich vertreten Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und den Bescheid zur Gänze wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten. Es wurde gerügt, dass die belangte Behörde auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2015 nicht eingegangen sei und dementsprechende Beweise nicht aufgenommen habe und die daraus folgenden entsprechenden Feststellungen nicht getroffen habe. Auch sei die rechtliche Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde verfehlt; im gegenständlichen Fall habe sich beim Betrieb, dem der Beschuldigte zufahren wollte, um den traditionellen Gewerbestandort seines Arbeitsgebers gehandelt, von dem aus das Transportunternehmen operativ betrieben werde und von welchem auch sämtliche Direktiven erteilt würden, insbesondere auch die arbeitsrechtlichen Anweisungen, die unter anderem auch die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erfassten, insbesondere auch die Unterweisung des Beschwerdeführers in seine arbeitsrechtlichen Pflichten und die exakte Routeneinteilung. An diesem einzigen Firmenstandort werde das Transportfahrzeug auf seine Fahrbereitschaft und seinen KFG-mäßigen Zustand hin routinemäßig überprüft und Mängel in der firmeneigenen Werkstatt behoben, zu welchem Zwecke die Firma S einen eigenen Mechaniker beschäftige. Jedes Transportfahrzeug bedürfe einer regelmäßigen Überprüfung. Mit seinem dienstlichen Vorgesetzten müsse der Beschwerdeführer auch die Fahrtrouten im Detail besprechen. Es würde weiters auch am Firmenstandort das Fahrzeug aufgetankt, gewaschen und die Frachtpapiere ausgestellt und übergeben. Der Firmenstandort sei somit Ausgangspunkt und auch Endpunkt von (Transport)-Fahrten, wobei es gar nicht so sehr darauf ankomme, ob am Firmenstandort Ware ent- oder beladen werde, sondern, ob es sich um Transporte genereller Natur handle, die mit dem Fahrzeug durchgeführt würden, die von diesem Standort zu- und abfahren. Wesentlich sei, dass die Fahrzeuge – auch im konkreten Fall – nicht einfach am Firmenstandort vorbei- bzw. durchfahren, sondern die Fahrt dort beendeten, um sie dann nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder zu beginnen; es handle sich somit jeweils um eigene Transportfahrten vom und zum Firmensitz. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass der Beschwerdeführer unterwegs zu seinem Wohnsitz gewesen sei, dies zum Zwecke der vorgeschriebenen Ruhepausen, welches Argument von der belangten Behörde in Widerspruch zur Judikatur mit dem Argument abgetan worden sei, der Beschwerdeführer könne dies auch anderswo als am Firmenstandort oder am Wohnort tun. Dabei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer extra zur Absolvierung einer längeren Ruhepause seinen Wohnsitz aufgesucht habe. Ein Wohnsitz, wo die erforderliche Ruhezeit verbracht werde und der auch als Standort für das Fahrzeug diene, könne jedenfalls dann als gewichtiger Grund angesehen werden, wenn er wie hier an der Fahrtstrecke gelegen sei, also eher zu einer Fahrtverkürzung als zu einer Fahrtverlängerung führe. Der Beschwerdeführer könne von Süden kommend seinen Wohnsitz über die B317 auf viel kürzerem Wege erreichen. Verwiesen wurde auf Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10.04.2012 und 13.03.2012 u.a., in denen das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hätte werden müssen. Die belangte Behörde habe auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.12.2012 unberücksichtigt lassen, wonach das Fahrverbot in den dort in Paragraph 2, angeführten Fällen nicht gelte, von denen die Punkte c, d und e auf den gegenständlichen Fall zutreffen würden. Im Ergebnis handle es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine solche im Rahmen des erlaubten Ziel- bzw. Quellverkehrs und lege keine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten vor. Es wurde beantragt, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung wie auf Grund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Am 13.01.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. An der Verhandlung teilgenommen hat dessen Rechtsvertreter. Als Zeuge wurden GI F F und Ing. R S einvernommen. Von nachstehendem Sachverhalt ist unter Bedachtnahme auch auf jene Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen: Der Beschwerdeführer D P ist Arbeitnehmer der S GmbH, die ihren Firmensitz im Bezirk Murtal in St. G, W hat. Am Betriebsstandort befindet sich ein Büro, von dem aus Alles disponiert wird, eine Werkstätte, Waschanlage, betriebseigene Tankstelle und Abstellplätze. Die S GmbH verfügt über 24 LKW und beschäftigt 25 Fahrer. Das Geschäftsfeld bezieht sich örtlich gesehen ausschließlich auf Transporte von Italien nach Österreich (zu 95 % im Raum Wien) und zurück. Sämtliche Fahrer sind österreichische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in der näheren Umgebung, das heißt im Bezirk Murtal oder zumindest entlang der Fahrstrecken wohnhaft sind. Der Beschwerdeführer wohnt 13 km vom Betriebsstandort entfernt (kürzeste Verbindung) in J, Wstraße. Am 28.05.2015 lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen X und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X von Italien kommend in der Gemeinde N in der Steiermark und wurde um 12.15 Uhr, auf der B317, auf StrKm. x, angehalten. Das Fahrzeug war
den vorgelegten Frachtpapieren (CMR032338 und 032339) beladen mit 20 Paletten Reis, die nach 2361 Biedermannsdorf, Industriezentrum Süd, und 10 Paletten Reis, die nach 4662 Ohlsdorf, Zentrallager West, Betriebspark Ehrenfeld 4, zu transportieren waren. Der Reis wurde am 27.05.2015 in Italien, Valle Lomellina 7020 (PV), geladen. Am 28.05.2015 lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen römisch zehn und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen römisch zehn von Italien kommend in der Gemeinde N in der Steiermark und wurde um 12.15 Uhr, auf der B317, auf StrKm. x, angehalten. Das Fahrzeug war
den vorgelegten Frachtpapieren (CMR032338 und 032339) beladen mit 20 Paletten Reis, die nach 2361 Biedermannsdorf, Industriezentrum Süd, und 10 Paletten Reis, die nach 4662 Ohlsdorf, Zentrallager West, Betriebspark Ehrenfeld 4, zu transportieren waren. Der Reis wurde am 27.05.2015 in Italien, Valle Lomellina 7020 (PV), geladen. Der Anhalteort liegt innerhalb eines Gebietes, für das die Bezirkshauptmannschaft Murau mit Verordnung vom 30.09.2013, GZ: 11.0 66/06, ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen erlassen hat. Von diesem Verbot sind
der Verordnung wie folgt ausgenommen:Der Anhalteort liegt innerhalb eines Gebietes, für das die Bezirkshauptmannschaft Murau mit Verordnung vom 30.09.2013, GZ: 11.0 66/06, ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen erlassen hat. Von diesem Verbot sind
Paragraph 2, der Verordnung wie folgt ausgenommen: „
1 lit. b Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt:
Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt: § 1Paragraph eins Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten. § 2Paragraph 2 Von diesem Verbot sind ausgenommen:
lit d dieser Verordnung sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten für in einem zumindest überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind, vom in Rede stehenden Fahrverbot ausgenommen. Auch dieser Ausnahmetatbestand knüpft somit an der Begrifflichkeit des Ziel- und Quellverkehrs an, jedoch muss die betreffende Fahrt in einem zumindest überwiegenden Be- oder Entladen des LKWs bestehen oder für die Be- und Entladung technische Hilfsmitteln erforderlich seien. § 2 lit e knüpft nicht an der Begrifflichkeit des Ziel- und Quellverkehrs an und nimmt Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, von der Anwendung der Verordnung aus, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, sind, wenn die vorgesehene Be- und Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist, ebenfalls ausgenommen.
Paragraph 2, Litera d, dieser Verordnung sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten für in einem zumindest überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die , Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind, vom in Rede stehenden Fahrverbot ausgenommen. Auch dieser Ausnahmetatbestand knüpft somit an der Begrifflichkeit des Ziel- und Quellverkehrs an, jedoch muss die betreffende Fahrt in einem zumindest überwiegenden Be- oder Entladen des LKWs bestehen oder für die Be- und Entladung technische Hilfsmitteln erforderlich seien. Paragraph 2, Litera e, knüpft nicht an der Begrifflichkeit des Ziel- und Quellverkehrs an und nimmt Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, von der Anwendung der Verordnung aus, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, sind, wenn die vorgesehene Be- und Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist, ebenfalls ausgenommen. Keine dieser Ausnahmebestimmungen trifft auf den Gegenstandsfall zu. Entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Frachtpapieren für das Güterbeförderungsgewerbe, CMR032338 und 032339, die von ihm unbestritten geblieben sind, wurde das Sattelkraftfahrzeug in Italien beladen, Entladeorte waren 4662 Ohlsdorf, Ehrenfeld 4, und 2361 Biedermannsdorf, IZNÖ-Südstraße 3, Objekt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist zu Recht vom Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen und auch Milderungsgründen ausgegangen; der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erweisen sich entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Gerichtsverhandlung zu GZ: LVwG 30.7-895/2015 als wesentlich besser als von der belangten Behörde geschätzt. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist daher jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die Bestimmung des § 52 VwGVG. Dieser Bestimmung zufolge ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist.Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 52, VwGVG. Dieser Bestimmung zufolge ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist. Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.19.2878.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.