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{'item': 'LVwG 30.19-2878/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 2§ 43§ 19Artikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlLVwG 30.19-2878/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde und der Höhe nachrömisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach a b g e w i e s e n . II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 zu leisten. III.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Murau Herrn P als Lenker des Lastkraftzuges mit dem Kennzeichen LKW (A) X und Sattelanhänger X, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 44 Tonnen aufweist, zur Last gelegt, am 28.05.2015, um 12.15 Uhr, in der Gemeinde N in der Steiermark auf der B317, StrKm. x das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet zu haben. Es sei auch nicht unter die Ausnahme gefallen. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 7a StVO iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 30.09.2013, GZ: 11.0-66/06, verletzt und wurde über ihn

§ 99Abs 3 lit. a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begründung wurde Bezug genommen auf die Anzeige der Polizeiinspektion Stadl an der Mur vom 01.06.2015 und den vom nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17.06.2015. Die belangte Behörde würdigte dahingehend, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer tatzeitlich im Tatortbereich den verfahrensgegenständlichen Sattelzug gelenkt habe und zwar trotz des dort deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge….“. Insoweit der nunmehrige Beschwerdeführer vermeine, die nach der Kontrolle – tatsächlich – konsumierte Ruhezeit schließe die Strafbarkeit aus, sei dem zu entgegnen, dass Lenkpausen, Ruhezeiten und Ähnliches im Zuge von Fahrten jedenfalls auch anderswo als am Firmenstandort oder Wohnort konsumiert werden könnten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Fahrt im Ziel- und Quellverkehr vorlege, sei auf den Hauptzweck der Fahrt abzustellen, wobei damals eine Transitfahrt von Italien nach Niederösterreich durchgeführt worden sei. Strafbemessend wurde ausgeführt, dass die persönlichen Verhältnisse und die Einkommenssituation nach Maßgabe einer Schätzung berücksichtigt worden seien und als erschwerend und mildernd nichts zu werten sei. Mit dem bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Murau Herrn P als Lenker des Lastkraftzuges mit dem Kennzeichen LKW (A) römisch zehn und Sattelanhänger römisch zehn, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 44 Tonnen aufweist, zur Last gelegt, am 28.05.2015, um 12.15 Uhr, in der Gemeinde N in der Steiermark auf der B317, StrKm. x das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet zu haben. Es sei auch nicht unter die Ausnahme gefallen. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO in Verbindung mit der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 30.09.2013, GZ: 11.0-66/06, verletzt und wurde über ihn

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begründung wurde Bezug genommen auf die Anzeige der Polizeiinspektion Stadl an der Mur vom 01.06.2015 und den vom nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17.06.2015. Die belangte Behörde würdigte dahingehend, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer tatzeitlich im Tatortbereich den verfahrensgegenständlichen Sattelzug gelenkt habe und zwar trotz des dort deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge….“. Insoweit der nunmehrige Beschwerdeführer vermeine, die nach der Kontrolle – tatsächlich – konsumierte Ruhezeit schließe die Strafbarkeit aus, sei dem zu entgegnen, dass Lenkpausen, Ruhezeiten und Ähnliches im Zuge von Fahrten jedenfalls auch anderswo als am Firmenstandort oder Wohnort konsumiert werden könnten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Fahrt im Ziel- und Quellverkehr vorlege, sei auf den Hauptzweck der Fahrt abzustellen, wobei damals eine Transitfahrt von Italien nach Niederösterreich durchgeführt worden sei. Strafbemessend wurde ausgeführt, dass die persönlichen Verhältnisse und die Einkommenssituation nach Maßgabe einer Schätzung berücksichtigt worden seien und als erschwerend und mildernd nichts zu werten sei. Rechtzeitig hat Herr P rechtsfreundlich vertreten Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und den Bescheid zur Gänze wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten. Es wurde gerügt, dass die belangte Behörde auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2015 nicht eingegangen sei und dementsprechende Beweise nicht aufgenommen habe und die daraus folgenden entsprechenden Feststellungen nicht getroffen habe. Auch sei die rechtliche Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde verfehlt; im gegenständlichen Fall habe sich beim Betrieb, dem der Beschuldigte zufahren wollte, um den traditionellen Gewerbestandort seines Arbeitsgebers gehandelt, von dem aus das Transportunternehmen operativ betrieben werde und von welchem auch sämtliche Direktiven erteilt würden, insbesondere auch die arbeitsrechtlichen Anweisungen, die unter anderem auch die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erfassten, insbesondere auch die Unterweisung des Beschwerdeführers in seine arbeitsrechtlichen Pflichten und die exakte Routeneinteilung. An diesem einzigen Firmenstandort werde das Transportfahrzeug auf seine Fahrbereitschaft und seinen KFG-mäßigen Zustand hin routinemäßig überprüft und Mängel in der firmeneigenen Werkstatt behoben, zu welchem Zwecke die Firma S einen eigenen Mechaniker beschäftige. Jedes Transportfahrzeug bedürfe einer regelmäßigen Überprüfung. Mit seinem dienstlichen Vorgesetzten müsse der Beschwerdeführer auch die Fahrtrouten im Detail besprechen. Es würde weiters auch am Firmenstandort das Fahrzeug aufgetankt, gewaschen und die Frachtpapiere ausgestellt und übergeben. Der Firmenstandort sei somit Ausgangspunkt und auch Endpunkt von (Transport)-Fahrten, wobei es gar nicht so sehr darauf ankomme, ob am Firmenstandort Ware ent- oder beladen werde, sondern, ob es sich um Transporte genereller Natur handle, die mit dem Fahrzeug durchgeführt würden, die von diesem Standort zu- und abfahren. Wesentlich sei, dass die Fahrzeuge – auch im konkreten Fall – nicht einfach am Firmenstandort vorbei- bzw. durchfahren, sondern die Fahrt dort beendeten, um sie dann nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder zu beginnen; es handle sich somit jeweils um eigene Transportfahrten vom und zum Firmensitz. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass der Beschwerdeführer unterwegs zu seinem Wohnsitz gewesen sei, dies zum Zwecke der vorgeschriebenen Ruhepausen, welches Argument von der belangten Behörde in Widerspruch zur Judikatur mit dem Argument abgetan worden sei, der Beschwerdeführer könne dies auch anderswo als am Firmenstandort oder am Wohnort tun. Dabei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer extra zur Absolvierung einer längeren Ruhepause seinen Wohnsitz aufgesucht habe. Ein Wohnsitz, wo die erforderliche Ruhezeit verbracht werde und der auch als Standort für das Fahrzeug diene, könne jedenfalls dann als gewichtiger Grund angesehen werden, wenn er wie hier an der Fahrtstrecke gelegen sei, also eher zu einer Fahrtverkürzung als zu einer Fahrtverlängerung führe. Der Beschwerdeführer könne von Süden kommend seinen Wohnsitz über die B317 auf viel kürzerem Wege erreichen. Verwiesen wurde auf Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10.04.2012 und 13.03.2012 u.a., in denen das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hätte werden müssen. Die belangte Behörde habe auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.12.2012 unberücksichtigt lassen, wonach das Fahrverbot in den dort in § 2 angeführten Fällen nicht gelte, von denen die Punkte c, d und e auf den gegenständlichen Fall zutreffen würden. Im Ergebnis handle es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine solche im Rahmen des erlaubten Ziel- bzw. Quellverkehrs und lege keine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten vor. Es wurde beantragt, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung wie auf Grund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Rechtzeitig hat Herr P rechtsfreundlich vertreten Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und den Bescheid zur Gänze wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten. Es wurde gerügt, dass die belangte Behörde auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2015 nicht eingegangen sei und dementsprechende Beweise nicht aufgenommen habe und die daraus folgenden entsprechenden Feststellungen nicht getroffen habe. Auch sei die rechtliche Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde verfehlt; im gegenständlichen Fall habe sich beim Betrieb, dem der Beschuldigte zufahren wollte, um den traditionellen Gewerbestandort seines Arbeitsgebers gehandelt, von dem aus das Transportunternehmen operativ betrieben werde und von welchem auch sämtliche Direktiven erteilt würden, insbesondere auch die arbeitsrechtlichen Anweisungen, die unter anderem auch die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erfassten, insbesondere auch die Unterweisung des Beschwerdeführers in seine arbeitsrechtlichen Pflichten und die exakte Routeneinteilung. An diesem einzigen Firmenstandort werde das Transportfahrzeug auf seine Fahrbereitschaft und seinen KFG-mäßigen Zustand hin routinemäßig überprüft und Mängel in der firmeneigenen Werkstatt behoben, zu welchem Zwecke die Firma S einen eigenen Mechaniker beschäftige. Jedes Transportfahrzeug bedürfe einer regelmäßigen Überprüfung. Mit seinem dienstlichen Vorgesetzten müsse der Beschwerdeführer auch die Fahrtrouten im Detail besprechen. Es würde weiters auch am Firmenstandort das Fahrzeug aufgetankt, gewaschen und die Frachtpapiere ausgestellt und übergeben. Der Firmenstandort sei somit Ausgangspunkt und auch Endpunkt von (Transport)-Fahrten, wobei es gar nicht so sehr darauf ankomme, ob am Firmenstandort Ware ent- oder beladen werde, sondern, ob es sich um Transporte genereller Natur handle, die mit dem Fahrzeug durchgeführt würden, die von diesem Standort zu- und abfahren. Wesentlich sei, dass die Fahrzeuge – auch im konkreten Fall – nicht einfach am Firmenstandort vorbei- bzw. durchfahren, sondern die Fahrt dort beendeten, um sie dann nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder zu beginnen; es handle sich somit jeweils um eigene Transportfahrten vom und zum Firmensitz. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass der Beschwerdeführer unterwegs zu seinem Wohnsitz gewesen sei, dies zum Zwecke der vorgeschriebenen Ruhepausen, welches Argument von der belangten Behörde in Widerspruch zur Judikatur mit dem Argument abgetan worden sei, der Beschwerdeführer könne dies auch anderswo als am Firmenstandort oder am Wohnort tun. Dabei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer extra zur Absolvierung einer längeren Ruhepause seinen Wohnsitz aufgesucht habe. Ein Wohnsitz, wo die erforderliche Ruhezeit verbracht werde und der auch als Standort für das Fahrzeug diene, könne jedenfalls dann als gewichtiger Grund angesehen werden, wenn er wie hier an der Fahrtstrecke gelegen sei, also eher zu einer Fahrtverkürzung als zu einer Fahrtverlängerung führe. Der Beschwerdeführer könne von Süden kommend seinen Wohnsitz über die B317 auf viel kürzerem Wege erreichen. Verwiesen wurde auf Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10.04.2012 und 13.03.2012 u.a., in denen das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hätte werden müssen. Die belangte Behörde habe auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.12.2012 unberücksichtigt lassen, wonach das Fahrverbot in den dort in Paragraph 2, angeführten Fällen nicht gelte, von denen die Punkte c, d und e auf den gegenständlichen Fall zutreffen würden. Im Ergebnis handle es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine solche im Rahmen des erlaubten Ziel- bzw. Quellverkehrs und lege keine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten vor. Es wurde beantragt, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung wie auf Grund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Am 13.01.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. An der Verhandlung teilgenommen hat dessen Rechtsvertreter. Als Zeuge wurden GI F F und Ing. R S einvernommen. Von nachstehendem Sachverhalt ist unter Bedachtnahme auch auf jene Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen: Der Beschwerdeführer D P ist Arbeitnehmer der S GmbH, die ihren Firmensitz im Bezirk Murtal in St. G, W hat. Am Betriebsstandort befindet sich ein Büro, von dem aus Alles disponiert wird, eine Werkstätte, Waschanlage, betriebseigene Tankstelle und Abstellplätze. Die S GmbH verfügt über 24 LKW und beschäftigt 25 Fahrer. Das Geschäftsfeld bezieht sich örtlich gesehen ausschließlich auf Transporte von Italien nach Österreich (zu 95 % im Raum Wien) und zurück. Sämtliche Fahrer sind österreichische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in der näheren Umgebung, das heißt im Bezirk Murtal oder zumindest entlang der Fahrstrecken wohnhaft sind. Der Beschwerdeführer wohnt 13 km vom Betriebsstandort entfernt (kürzeste Verbindung) in J, Wstraße. Am 28.05.2015 lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen X und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X von Italien kommend in der Gemeinde N in der Steiermark und wurde um 12.15 Uhr, auf der B317, auf StrKm. x, angehalten. Das Fahrzeug war

den vorgelegten Frachtpapieren (CMR032338 und 032339) beladen mit 20 Paletten Reis, die nach 2361 Biedermannsdorf, Industriezentrum Süd, und 10 Paletten Reis, die nach 4662 Ohlsdorf, Zentrallager West, Betriebspark Ehrenfeld 4, zu transportieren waren. Der Reis wurde am 27.05.2015 in Italien, Valle Lomellina 7020 (PV), geladen. Am 28.05.2015 lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen römisch zehn und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen römisch zehn von Italien kommend in der Gemeinde N in der Steiermark und wurde um 12.15 Uhr, auf der B317, auf StrKm. x, angehalten. Das Fahrzeug war

den vorgelegten Frachtpapieren (CMR032338 und 032339) beladen mit 20 Paletten Reis, die nach 2361 Biedermannsdorf, Industriezentrum Süd, und 10 Paletten Reis, die nach 4662 Ohlsdorf, Zentrallager West, Betriebspark Ehrenfeld 4, zu transportieren waren. Der Reis wurde am 27.05.2015 in Italien, Valle Lomellina 7020 (PV), geladen. Der Anhalteort liegt innerhalb eines Gebietes, für das die Bezirkshauptmannschaft Murau mit Verordnung vom 30.09.2013, GZ: 11.0 66/06, ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen erlassen hat. Von diesem Verbot sind

§ 2

der Verordnung wie folgt ausgenommen:Der Anhalteort liegt innerhalb eines Gebietes, für das die Bezirkshauptmannschaft Murau mit Verordnung vom 30.09.2013, GZ: 11.0 66/06, ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen erlassen hat. Von diesem Verbot sind

Paragraph 2, der Verordnung wie folgt ausgenommen: „

  1. a)Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
  2. b)Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;„
  3. a)Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;,
  4. b)Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;
  5. c)Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
  6. d)Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten in einem zumindest überwiegend(
  7. en)Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind.
  8. e)Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.“
  9. c)Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können; ,
  10. d)Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten in einem zumindest überwiegend(
  11. en)Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind.,
  12. e)Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.“ Bei der Kontrolle, die der Beschwerdeführer als „Schikane“ und „Witz“ bezeichnete, legte dieser die Frachtpapiere für das Güterbeförderungsgewerbe CMRA032338 und A032339 vor und gab an, „heute mache ich die große Pause daheim“. Der Beschwerdeführer fuhr nach der Anhaltung zum Betriebsstandort St. G, W, stellte das Sattelfahrzeug ab und fuhr mit seinem Privat-PKW an die Wohnadresse. Am darauffolgenden Tag, dem 29.05.2015, startete der Beschwerdeführer um 03.31 Uhr mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelzug. Beweiswürdigung: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug tatzeitlich lenkte und sich der Tatort innerhalb des in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.09.2013 bezeichneten Gebietes befindet. Die vom Beschwerdeführer bei der Anhaltung vorgelegten Frachtpapiere, CMRA032338 und A032339 sind im Akt in Kopie aufliegend und ergibt sich daraus das Ladegut die Beladestelle und der Empfänger bzw. die Entladestellen. Der Beschwerdeführer hat bereits bei der Anhaltung den Polizeibeamten gegenüber ausgeführt, dass er die „große Pause“ zuhause machen werde und deckt sich dies mit der ebenfalls im Akt aufliegenden Fahrerkarte und den Tachoscheiben. Der Zeuge Ing. S hat als Firmenchef und Arbeitgeber des Beschwerdeführers den Firmenstandort und das Geschäftsfeld beschrieben und deckt sich dies im Wesentlichen auch mit dessen Ausführungen als Zeuge im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 30.7-895/2015, Verhandlung 12.06.2015. Auch in der Beschwerdeschrift werden die am Firmenstandort enthaltenden Tätigkeiten in generalisierender Weise beschrieben. Der Zeuge S bringt in der Gerichtsverhandlung erstmals vor, der Beschwerdeführer habe den Betriebsstandort auch angefahren, da dort ein Teil der aus Italien importierten Ware entladen worden sei – 10 Paletten Reis –; mit dem Rewe-Konzern sei ausgemacht, dass diese 10 Paletten zunächst am Standort verbleiben und erst zugestellt würden, wenn sich weitere Lieferungen für diesen Standort in Ohlsdorf ergeben würden, da andernfalls der Transport zu teuer käme. Der Beschwerdeführer selbst hat ein derartiges Vorbringen nicht erstattet. Weder bei der Anhaltung noch bei seiner Rechtfertigung vor der belangten Behörde und auch nicht in der Beschwerde. Auch der vom Zeugen in der Gerichtsverhandlung vorgelegte Transportauftrag 43637.0 vermag das Vorbringen des Zeugen S – „…es zeigt sich bereits anhand der Zeit, dass die Zustellung von 10 Paletten Reis mittels eines anderen Fahrzeuges durchgeführt wurde“ – nicht zu stützen, zum einen, da dieser Transportauftrag datiert ist mit 12.01.2016, ein Tag vor der Gerichtsverhandlung, zum anderen, da die jeweiligen Lade- und Entladetermine bei den einzelnen Entladestellen keine Fixzeiten beinhalten, sondern durch die Formulierung „ab“ die täglich frühestmöglichen Termine bezeichnen; die Strecke von Ehrenfeld, Ohlsdorf, zur Billa AG in Biedermannsdorf ist in etwas mehr als zwei Stunden bewältigbar und selbst berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer bei der Heimfahrt am 29.05.2015 in 7201 Neudörfl Spanplatten geladen hat, wie vom Zeugen S vorgebracht, ist die Gesamtstrecke Ehrenfeld, Ohlsdorf, Neudörfl in zwei Stunden und 39 Minuten (Google Maps) bewältigbar. Bei der Beurteilung sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend: § 52 lit a Z 7a StVO:Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO: Die Vorschriftszeichen sind a)Litera a Verbots- oder Beschränkungszeichen, 7a. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“ Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.09.2013, GZ: 11.0 66/06:

§ 43Abs.

1 lit. b Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt:

Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt: § 1Paragraph eins Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten. § 2Paragraph 2 Von diesem Verbot sind ausgenommen:

  1. a)Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
  2. b)Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;
  3. a)Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;,
  4. b)Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;
  5. c)Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
  6. d)Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten in einem zumindest überwiegend(
  7. en)Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind.
  8. e)Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.
  9. c)Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können; ,
  10. d)Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten in einem zumindest überwiegend(
  11. en)Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind.,
  12. e)Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist. § 3Paragraph 3 Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. § 4Paragraph 4 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung folgenden Tag in Kraft. § 5Paragraph 5 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.12.2012, 11.0-66/2006, außer Kraft. Der Beschwerdeführer bestreitet die verfahrensgegenständliche Fahrt nicht, er führt jedoch an, dass die Punkte c, d und e des § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.12.2012 (gemeint wohl 2013) zutreffend wären. Der Beschwerdeführer bestreitet die verfahrensgegenständliche Fahrt nicht, er führt jedoch an, dass die Punkte c, d und e des Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.12.2012 (gemeint wohl 2013) zutreffend wären. § 2 lit c der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.09.2013 nimmt im gegenständlichen Bereich vom Fahrverbot Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können, aus und ist der Begriff Ziel- und Quellverkehr in der gegenständlichen Verordnung nicht definiert. Auf Grundlage der vorzunehmenden Verbalinterpretation ist unter dem Zielverkehr der im betreffenden Gebiet endende und unter Quellverkehr der von diesem Gebiet ausgehende Verkehr zu verstehen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch 2. Auflage). Absicht des Verordnungsgebers war es somit nach dieser Bestimmung, Fahrten mit in Betracht kommenden Fahrzeugen auszunehmen, die im betreffenden Gebiet enden oder beginnen. Paragraph 2, Litera c, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.09.2013 nimmt im gegenständlichen Bereich vom Fahrverbot Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können, aus und ist der Begriff Ziel- und Quellverkehr in der gegenständlichen Verordnung nicht definiert. Auf Grundlage der vorzunehmenden Verbalinterpretation ist unter dem Zielverkehr der im betreffenden Gebiet endende und unter Quellverkehr der von diesem Gebiet ausgehende Verkehr zu verstehen vergleiche Duden, Deutsches Universalwörterbuch 2. Auflage). Absicht des Verordnungsgebers war es somit nach dieser Bestimmung, Fahrten mit in Betracht kommenden Fahrzeugen auszunehmen, die im betreffenden Gebiet enden oder beginnen.

§ 2

lit d dieser Verordnung sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten für in einem zumindest überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind, vom in Rede stehenden Fahrverbot ausgenommen. Auch dieser Ausnahmetatbestand knüpft somit an der Begrifflichkeit des Ziel- und Quellverkehrs an, jedoch muss die betreffende Fahrt in einem zumindest überwiegenden Be- oder Entladen des LKWs bestehen oder für die Be- und Entladung technische Hilfsmitteln erforderlich seien. § 2 lit e knüpft nicht an der Begrifflichkeit des Ziel- und Quellverkehrs an und nimmt Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, von der Anwendung der Verordnung aus, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, sind, wenn die vorgesehene Be- und Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist, ebenfalls ausgenommen.

Paragraph 2, Litera d, dieser Verordnung sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten für in einem zumindest überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die , Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind, vom in Rede stehenden Fahrverbot ausgenommen. Auch dieser Ausnahmetatbestand knüpft somit an der Begrifflichkeit des Ziel- und Quellverkehrs an, jedoch muss die betreffende Fahrt in einem zumindest überwiegenden Be- oder Entladen des LKWs bestehen oder für die Be- und Entladung technische Hilfsmitteln erforderlich seien. Paragraph 2, Litera e, knüpft nicht an der Begrifflichkeit des Ziel- und Quellverkehrs an und nimmt Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, von der Anwendung der Verordnung aus, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, sind, wenn die vorgesehene Be- und Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist, ebenfalls ausgenommen. Keine dieser Ausnahmebestimmungen trifft auf den Gegenstandsfall zu. Entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Frachtpapieren für das Güterbeförderungsgewerbe, CMR032338 und 032339, die von ihm unbestritten geblieben sind, wurde das Sattelkraftfahrzeug in Italien beladen, Entladeorte waren 4662 Ohlsdorf, Ehrenfeld 4, und 2361 Biedermannsdorf, IZNÖ-Südstraße 3, Objekt

  1. Die gegenständliche Fahrt nach St. Georgen ob Judenburg diente daher weder der Wegfahrt noch der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebs in St. Georgen ob Judenburg, W, sondern bewirkte lediglich eine Fahrtunterbrechung. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es handle sich um eigene Transportfahrten von und zum Firmensitz, wird nicht geteilt. Auch das Vorbringen, der Firmenort sei Ausgangspunkt und Endpunkt dieser Transportfahrten gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das Fahrzeug aufzutanken, zu waschen oder etwaige Frachtpapiere aufzustellen und dem Fahrer zu übergeben gewesen wäre, wäre die problemlos auch bei der (leeren) Rückfahrt zum Firmensitz möglich gewesen. Um Frachtpapiere allfällig dem Fahrer zu übermitteln, bedarf es nicht einer eigenen Fahrt zum Firmensitz. Von einem überwiegenden Be- oder Entladen im Sinne des § 2 lit d der zitierten Verordnung ist ebenso wenig auszugehen. Selbst würde man die Ausführungen des Zeugen S für wahr halten, dass am Firmenstandort 10 Paletten Reis abgeladen worden wären, so verblieben noch weitere 20 Paletten daher doppelt so viel Paletten Reis und wenn die Ausführungen des Zeugen S für wahr gehalten werden, auch weitere vier Paletten Antipasti zum Transport nach Biedermannsdorf, sodass von einem Überwiegen nicht ausgegangen werden kann. Da keinerlei Verpflichtung besteht, die vorgeschriebenen Ruhepausen an jeweiligen Wohnsitz des LKW-Lenkers zu absolvieren, geht auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.Keine dieser Ausnahmebestimmungen trifft auf den Gegenstandsfall zu. Entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Frachtpapieren für das Güterbeförderungsgewerbe, CMR032338 und 032339, die von ihm unbestritten geblieben sind, wurde das Sattelkraftfahrzeug in Italien beladen, Entladeorte waren 4662 Ohlsdorf, Ehrenfeld 4, und 2361 Biedermannsdorf, IZNÖ-Südstraße 3, Objekt
  2. Die gegenständliche Fahrt nach St. Georgen ob Judenburg diente daher weder der Wegfahrt noch der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebs in St. Georgen ob Judenburg, W, sondern bewirkte lediglich eine Fahrtunterbrechung. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es handle sich um eigene Transportfahrten von und zum Firmensitz, wird nicht geteilt. Auch das Vorbringen, der Firmenort sei Ausgangspunkt und Endpunkt dieser Transportfahrten gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das Fahrzeug aufzutanken, zu waschen oder etwaige Frachtpapiere aufzustellen und dem Fahrer zu übergeben gewesen wäre, wäre die problemlos auch bei der (leeren) Rückfahrt zum Firmensitz möglich gewesen. Um Frachtpapiere allfällig dem Fahrer zu übermitteln, bedarf es nicht einer eigenen Fahrt zum Firmensitz. Von einem überwiegenden Be- oder Entladen im Sinne des Paragraph 2, Litera d, der zitierten Verordnung ist ebenso wenig auszugehen. Selbst würde man die Ausführungen des Zeugen S für wahr halten, dass am Firmenstandort 10 Paletten Reis abgeladen worden wären, so verblieben noch weitere 20 Paletten daher doppelt so viel Paletten Reis und wenn die Ausführungen des Zeugen S für wahr gehalten werden, auch weitere vier Paletten Antipasti zum Transport nach Biedermannsdorf, sodass von einem Überwiegen nicht ausgegangen werden kann. Da keinerlei Verpflichtung besteht, die vorgeschriebenen Ruhepausen an jeweiligen Wohnsitz des LKW-Lenkers zu absolvieren, geht auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass kein Ausnahmetatbestand des § 2 der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vorliegt. Insoweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10.04.2012 und 13.03.2012 bezieht, ist festzuhalten, dass diese von einem anderen Sachverhalt ausgehen, daher nicht von Relevanz sind, vielmehr jedoch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.08.2014, 25.09.2014 und 14.07.2015 (GZ: LVwG 30.7-895/2015-12).Zusammenfassend ergibt sich daher, dass kein Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vorliegt. Insoweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10.04.2012 und 13.03.2012 bezieht, ist festzuhalten, dass diese von einem anderen Sachverhalt ausgehen, daher nicht von Relevanz sind, vielmehr jedoch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.08.2014, 25.09.2014 und 14.07.2015 (GZ: LVwG 30.7-895/2015-12). Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ausgegangen, wobei der Beschwerdeführer dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreichend ist, auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Mit den Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 13.08.2014, GZ: LVwG: 30.25-4419/2014-8, ist auch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf einen exkulpierenden Rechtsirrtum berufen kann.Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ausgegangen, wobei der Beschwerdeführer dies im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreichend ist, auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Mit den Ausführungen des , hg. Erkenntnisses vom 13.08.2014, GZ: LVwG: 30.25-4419/2014-8, ist auch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf einen exkulpierenden Rechtsirrtum berufen kann. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG begehrt, kann dem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. Der Schutzzweck der übertretenen Norm betrifft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, wie aus der Verordnungsgrundlage erschließbar ist, auch die Flüssigkeit, bzw. die Sicherheit des Verkehrs und ist im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer nennenswerten Beeinträchtigung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG auch im Hinblick auf den vorliegenden Verschuldensgrad (der Beschwerdeführer hat gegenüber der Polizei im Zuge einer Anhaltung [Verfahren vor LVwG zu GZ: 30.7-895/2015] zugegeben, zu wissen, dass auf dieser Strecke ein Fahrverbot ist) nicht vorliegend sind. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG begehrt, kann dem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. Der Schutzzweck der übertretenen Norm betrifft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, wie aus der Verordnungsgrundlage erschließbar ist, auch die Flüssigkeit, bzw. die Sicherheit des Verkehrs und ist im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer nennenswerten Beeinträchtigung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auch im Hinblick auf den vorliegenden Verschuldensgrad (der Beschwerdeführer hat gegenüber der Polizei im Zuge einer Anhaltung [Verfahren vor LVwG zu GZ: 30.7-895/2015] zugegeben, zu wissen, dass auf dieser Strecke ein Fahrverbot ist) nicht vorliegend sind. Auch die begehrte Ermahnung des Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ist nicht in Betracht zu ziehen, zumal ungeachtet der Folgen der Tat in objektiver Hinsicht es im gegenständlichen Fall am geringfügigen Verschulden im Bereich der subjektive Tatseite fehlt. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes blieb das tatbildmäßige Verhalten des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrecht- und Schuldgehalt zurück (vgl. z.B. VwGH 06.11.2012, Zl. 2012/09/0066). Auch die begehrte Ermahnung des Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ist nicht in Betracht zu ziehen, zumal ungeachtet der Folgen der Tat in objektiver Hinsicht es im gegenständlichen Fall am geringfügigen Verschulden im Bereich der subjektive Tatseite fehlt. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes blieb das tatbildmäßige Verhalten des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrecht- und Schuldgehalt zurück vergleiche z.B. VwGH 06.11.2012, , Zl. 2012/09/0066).

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist zu Recht vom Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen und auch Milderungsgründen ausgegangen; der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erweisen sich entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Gerichtsverhandlung zu GZ: LVwG 30.7-895/2015 als wesentlich besser als von der belangten Behörde geschätzt. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist daher jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die Bestimmung des § 52 VwGVG. Dieser Bestimmung zufolge ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist.Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 52, VwGVG. Dieser Bestimmung zufolge ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist. Revision:

Artikel 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.19.2878.2015

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