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{'item': 'LVwG 50.32-531/2016'}

Obsah (10)§ 28§ 29§ 3Art. 144Art. 130Art. 132§ 24§ 4§ 27§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlLVwG 50.32-531/2016 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt I (Baubewilligung für den Um- und Zubau; Nutzungsänderung in gewerbliche Beherbergung – Hotel – mit Nebengebäuden und Parkplätzen) mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit der Maßgaberömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt römisch eins (Baubewilligung für den Um- und Zubau; Nutzungsänderung in gewerbliche Beherbergung – Hotel – mit Nebengebäuden und Parkplätzen) mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe a b g e w i e s e n als der Spruch des Bescheides der belangten Behörde wie folgt lautet: „Aufgrund des Bauansuchens von G L vom 07.11.2014, welches am 17.11.2016 abgeändert und konkretisiert wurde, wird

§ 29Stmk. Bau

G die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Wohngebäudes samt Nebengebäude auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 694/2, KG F einschließlich deren Nutzungsänderung zu einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb sowie für den Umbau einer Garage auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 694/2, KG F, sowie für die Errichtung von sieben PKW-Abstellflächen auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 684, KG F, in der Gemeinde Le an der Weinstraße nach Maßgabe und unter Zugrundelegung folgender Planunterlagen bewilligt: „Aufgrund des Bauansuchens von G L vom 07.11.2014, welches am 17.11.2016 abgeändert und konkretisiert wurde, wird

Paragraph 29, Stmk. BauG die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Wohngebäudes samt Nebengebäude auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 694/2, KG F einschließlich deren Nutzungsänderung zu einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb sowie für den Umbau einer Garage auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 694/2, KG F, sowie für die Errichtung von sieben PKW-Abstellflächen auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 684, KG F, in der Gemeinde Le an der Weinstraße nach Maßgabe und unter Zugrundelegung folgender Planunterlagen bewilligt: Einreichplan Umbau Wohngebäude vom 02.05.2013, Plannummer: 47-E6-B und Einreichplan Umbau Garage vom 04.05.2015, Plannummer: 47G-E4-1. Plannummer: 47G-E2/2 betreffend die Situierung der PKW-Abstellflächen sowie Plan „Küche W“, jeweils in der Fassung des Genehmigungsvermerkes des LVwG 43.19-528/2016-21 vom 08.07.2016“. II. Die mitbeteiligte Partei, G L hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses

TP 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012, für die Vidierung der Einreichpläne (6 Vidierungsvermerke á € 5,00) den Betrag von € 30,00 zu entrichten; - dies bei sonstigen Zwangsfolgen. Diese Verwaltungsabgaben sind

§ 3Abs.

1 LGVAG von der Baubehörde I. Instanz einzuheben.römisch zwei. Die mitbeteiligte Partei, G L hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses

TP 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012,, für die Vidierung der Einreichpläne (6 Vidierungsvermerke á € 5,00) den Betrag von € 30,00 zu entrichten; - dies bei sonstigen Zwangsfolgen. Diese Verwaltungsabgaben sind

Paragraph 3, Absatz eins, LGVAG von der Baubehörde römisch eins. Instanz einzuheben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Mit Ansuchen vom 07.11.2014 beantragte die mitbeteiligte Partei als Bauwerberin die Baubewilligung für Zu- und Umbauten und eine Nutzungsänderung betreffend ein Wohnhaus, eine Garage und ein Nebengebäude, sowie für die Errichtung von PKW-Abstellflächen auf den Liegenschaften mit den GST-NR 694/2, 695 sowie 685, KG F.
  2. Über das Bauvorhaben wurde am 27.11.2014 sowie am 14.01.2015 eine Bauverhandlung durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zusammengefasst Einwendungen des Inhalts erhob, dass das Bauvorhaben nicht mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmen würde, der Grenzabstand verletzt werde, gegen den Schallschutz verstoßen werde, die brandschutztechnische Ausführung nicht gewährleistet werde, keine Übereinstimmung mit dem Straßen- Orts- und Landschaftsbild gegeben sei, sowie sonstige Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen (Licht, Abluft, Lärm) vorliegen würden.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016 wurde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I. die Baubewilligung für „den Zu- und Umbau sowie Nutzungsänderung von Privatzimmervermietung in gewerbliche Beherbergung (Hotel) auf Gst.Nr. 694/2, 695 und 685 der KG F, Gemeinde Le an der Weinstraße nach Maßgabe der vidierten und einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen und unter Zugrundelegung der Baubeschreibung (Anm.: laut Genehmigungsbescheid)“ erteilt.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016 wurde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt römisch eins. die Baubewilligung für „den Zu- und Umbau sowie Nutzungsänderung von Privatzimmervermietung in gewerbliche Beherbergung (Hotel) auf Gst.Nr. 694/2, 695 und 685 der KG F, Gemeinde Le an der Weinstraße nach Maßgabe der vidierten und einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen und unter Zugrundelegung der Baubeschreibung Anmerkung, laut Genehmigungsbescheid)“ erteilt.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte und aus formaler Sicht zulässige Beschwerde vom 19.02.2016, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Spruch des Bescheides nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde als unzuständige Behörde agiert habe, dass keine Bauplatzeignung vorliegen würde, dass das Projekt nicht mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmen würde, dass die Umwidmung gesetzwidrig sei und ein Bebauungsplan fehlen würde, dass die Abstandsvorschriften verletzt werden würden, dass gegen den Schallschutz verstoßen werde, dass der Brandschutz nicht gewährleistet sei, dass es zu einer gesundheitlichen Gefährdung durch Licht kommen und dass das Bauvorhaben nicht dem Straßen – Orts- und Landschaftsbild entsprechen würde.
  6. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 26.02.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Mit hg. Erledigung vom 02.03.2016 wurde die mitbeteiligte Partei über den Beschwerdeinhalt in Kenntnis gesetzt und dieser die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 replizierte die mitbeteiligte Partei auf das Beschwerdevorbringen. Mit hg. Schreiben vom 19.09.2016 wurde eine ergänzende lärmtechnische Stellungnahme hinsichtlich der anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am
  7. Juli 2016 eingebrachten Projektänderung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt. Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. D S der Abteilung 15, Energie, Wohnbau, Technik, Referat Schall-, Erschütterungs- und Lärmschutz an die Verfahrensparteien übermittelt.
  8. Mit Beschluss des VfGH vom 24.11.2016 (E 2346/2016-8) wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 08.07.2016 betreffend die gewerberechtliche Genehmigung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens abgelehnt und diese

Art. 144Abs. 3 B-VG an den Vw

GH abgetreten.6. Mit Beschluss des VfGH vom 24.11.2016 (E 2346/2016-8) wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 08.07.2016 betreffend die gewerberechtliche Genehmigung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens abgelehnt und diese

, Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den VwGH abgetreten.

  1. Mit Beschluss des VwGH vom 23.11.2016 (Ra 2016/04/0113-4) wurde die Revision gegen das zuvor genannte Erkenntnis vom 08.07.2016 zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I: I.
  2. Feststellungen:römisch eins.
  3. Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist Alleineigentümerin der Liegenschaften mit den Grundstücksnummern, 694/2, 695 sowie 685, KG F. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 694/3, KG F, welche in westlicher Richtung an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei grenzt. Die mitbeteiligte Partei stellte am 07.11.2014 ein Ansuchen um Baugenehmigung für den Zu- und Umbau sowie die Nutzungsänderung beim bestehenden Wohnhaus für die Errichtung einer Betriebsanlage für die gewerbliche Beherbergung (Hotel) mit Nebengebäuden und Parkplätzen auf der Liegenschaft mit den Grundstücksnummern 694/2, 695 sowie 685, KG F, Le an der Weinstraße. Die beschwerdegegenständlichen Liegenschaften weisen laut dem maßgeblichen Flächenwidmungsplan (FLWP-Änderung 3.5 „W“ Beschluss 02) die Widmung Bauland/Erholungsgebiet auf. Dieser Flächenwidmungsplan wurde am 31.10.2010 ordnungsgemäß kundgemacht und am 15.11.2014 rechtswirksam. Die Wiederverlautbarung des Flächenwidmungsplanes ist seit 01.01.2015 rechtswirksam. Der Bebauungsplan „W“ der Gemeinde Le an der Weinstraße wurde am 08.09.2015 rechtskräftig. Die mitbeteiligte Partei betreibt auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft eine Privatzimmervermietung mit zehn Betten. Für den Bestand liegt eine Baubewilligung der Gemeinde G vom 08.10.1985, Zl. 601/18-1985, samt Benützungsbewilligung vom 25.11.1988, Zl. 602/32-EI-1988, vor. Für den Zu- und Umbau des Wohnhauses wurde ein Baubewilligungsbescheid vom 29.12.2006, Zl. 131/91/2/Lip-2006 und ein Benützungsbewilligungsbescheid vom 28.06.2011, Zl. 131/92/5/Lip-2011 erteilt. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt das bestehende Wohnhaus (siehe a)) in einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel) mit vier Fremdenzimmern, jeweils mit Bad und WC umzubauen. Dieses Gebäude weist die Abmessungen von 18,85 Meter x 6,50 Meter auf und ist dreigeschoßig ausgeführt (Keller, Erd- und Obergeschoß). Der Wohnbereich im Erdgeschoß soll als Fremdenzimmer (Zimmer 1) genutzt werden und besteht aus einem Vorraum, einer Küche, einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, einem WC, einem Bad und einem Balkon. Die ursprünglich offene Terrasse im Erdgeschoß soll eingehaust werden. Von der eingehausten Terrasse, die als Frühstücksraum genutzt wird, führt eine geradläufige Treppe mit Zwischenpodest ins Obergeschoß. Im Obergeschoß werden die privaten Wohnräumlichkeiten in drei Fremdenzimmer (Zimmer 2 bis 4), jeweils mit Bad und WC umgebaut. Die im Erdgeschoß vorhandene offene Terrasse mit 34,31 m² wird geschlossen und dient als Aufenthaltsraum für die Gäste bzw. als Frühstücksraum. Vor dieser geschlossenen Terrasse wird eine freie Terrasse mit Glasgeländer in der Größe von 21,77 m² angebaut. Der an der Ostseite vorhandene Teil der Terrasse von 3,74 x 1,60 Meter wird abgetragen. Im Kellergeschoß wird die mit dem Feststellungbescheid vom 06.04.2006 festgestellte Nutzung als Zimmer (20 m²) einer Nutzung als Keller zugeführt, da die Raumhöhe lediglich 2,17 Meter beträgt und nicht für eine Wohnnutzung geeignet ist. Die Kochecke mit Vorraum wird als Vorraum zum Keller genutzt. Der Heizraum und das Pelletslager gehören zum Bestand. Auf Ebene des Erdgeschoßes wird im nordöstlichen Bereich die ursprünglich zum Abbruch vorgesehene Hütte (siehe b)) nicht abgetragen, sondern an die östliche Grundgrenze unter Errichtung einer baugesetzmäßigen Brandwand verschoben. Dabei werden auch die Zwischendecke und das eingebaute WC in der Hütte entfernt. Dieses Nebengebäude beträgt ca. 13.50 m² mit einer Raumhöhe von ca. 3,50 Metern und ist ungefähr 50 Meter vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt. In diesem Nebengebäude wird eine Küchenzeile installiert (siehe Plan Küche W). Für die Gäste werden in dieser Küche ein Frühstück und im Bedarfsfall tagsüber kleinere Speisen (Jause, aufgewärmte vorgekochte Speisen) für die Gäste zubereitet. Die Garage an der Westseite des Grundstückes (siehe d)) soll Großteils abgetragen und stattdessen ein neues zweigeschoßiges Gebäude errichtet werden. Dieses Gebäude befindet sich 3,90 bzw. 5,10 Meter in westlicher Richtung von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt. Die Ausmaße dieses Gebäudes werden 16,95 Meter x 4,90 Meter betragen und die Dachkonstruktion wird als Flachdach mit beschieferten Bitumenbahnen ausgeführt werden. Die Fassade wird mit einer senkrechten Bretterschalung in Lärche natur versehen. Im Erdgeschoß (Zimmer 5) befinden sich ein Zimmer, ein WC und eine Dusche, eine Terrasse und ein von außen zugängliches WC sowie ein Arbeitsraum. Das Zimmer wird über die Terrasse, der geplante Arbeitsraum durch eine nach außen aufschlagende Türe erschlossen. Daneben ist ein WC geplant, welches von außen zugänglich ist. Im Untergeschoß (Zimmer 6) ist ein Zimmer mit WC und Dusche sowie mit einer Terrasse geplant. Das Zimmer wird über die Terrasse erschlossen und man gelangt durch eine Doppelflügeltüre in das Zimmer. Auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. 684, welche sich in nordöstlicher Richtung zum Hauptgebäude befindet, werden 7 PKW-Abstellflächen errichtet (siehe c)). Die urspünglich projektierten Parkplätze auf den Liegenschaften mit den GSt-Nr. 685 sowie 694/2 entfallen. Zwischen dem Hauptgebäude und der Garage befindet sich ein Umkehrplatz (siehe e)), wo ankommende Gäste – wie bisher – ihr Gepäck ausladen können. Die Küche ist projektgemäß nicht mit Geräten ausgestattet, die die Möglichkeit erhöhter Geruchsemissionen bewirken könnte. Demzufolge ist keine Abluftanlage installiert, die geruchsbeladene Abluft in die Umgebung ableiten könnte. Mit unzulässigen Geruchsemissionen aus dem Küchenbetrieb ist weder aufgrund der Ausstattung der Küche noch aufgrund der Betriebsweise (Zubereitung von Frühstück und Aufwärmen vorgekochter Speisen) zu rechnen. Ausgehend von einer Bettenanzahl von 12 Betten (Ist-Zustand: 10 Betten) kommt es im Hinblick auf die Emissionsquelle Verkehr zu keinen nennenswerten Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand. Gleiches gilt betreffend die Emission Schall und die Emission Licht. Der Grenzabstand zwischen dem an der westlichen Grundstücksgrenze neu zu errichtenden Gebäude zur angrenzenden Liegenschaft des Beschwerdeführers wird eingehalten. I.
  4. Beweiswürdigung:römisch eins.
  5. Beweiswürdigung: Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich plausibel aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem Bezug habenden gewerberechtlichen Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 17.11.
  6. Die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark verwerteten Gutachten (Gutachten des schalltechnischen ASV vom 14.01.2015, ergänzende Stellungnahme des schalltechnischen ASV vom 22.12.2015, ergänzende Stellungnahme des schalltechnischen ASV vom 09.05.2016, ergänzende Stellungnahme des schalltechnischen ASV anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2016, Gutachten des ASV für Luftreinhaltung vom 06.11.2015 sowie die ergänzende Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2016, sowie Gutachten vom 13.10.2015 betreffend Lichtemissionen sowie die diesbezüglich rechtskräftig getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des LVwG vom 08.07.2016 – LVwG 43.19-528/2016-21). Sämtliche Gutachten sind für das Landesverwaltungsgericht vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb auf die Einholung weiterer Gutachten – wie dies seitens des Beschwerdeführers beantragt wurde – verzichtet werden konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal substantiierte Gegengutachten seitens des Beschwerdeführers nicht in Vorlage gebracht wurden. I.3.1 Rechtslage:römisch eins.3.1 Rechtslage:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG wurde am 17.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung, die mitbeteiligte Partei, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Sachverständigen DI Dr. T P (ASV für Luftreinhaltung) und Ing. D S (ASV für Schalltechnik) teilnahmen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG wurde am 17.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung, die mitbeteiligte Partei, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Sachverständigen DI Dr. T P (ASV für Luftreinhaltung) und Ing. D S (ASV für Schalltechnik) teilnahmen. Im vorliegenden Beschwerdefall kommt aufgrund des am 07.11.2014 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangten Bauansuchens das Steiermärkische Baugesetz (in der Folge: Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 48/2014 zur Anwendung (siehe dazu VwGH 2011/06/0139 zur Anwendung des Stmk. BauG in der maßgeblichen Fassung).Im vorliegenden Beschwerdefall kommt aufgrund des am 07.11.2014 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangten Bauansuchens das Steiermärkische Baugesetz (in der Folge: Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2014, zur Anwendung (siehe dazu VwGH 2011/06/0139 zur Anwendung des Stmk. BauG in der maßgeblichen Fassung).

§ 4Z 44 Stmk. Bau

G ist ein Nachbar, der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.

Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG ist ein Nachbar, der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. Der Nachbar kann vor dem Landesverwaltungsgericht eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur hinsichtlich jener Vorschriften des Baugesetzes mit Erfolg geltend machen, die ihm ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen, wobei auch die ihm eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen, als die ihm eingeräumten materiellen, subjektiven Rechte (siehe dazu ua. VwGH 14.04.2016, Zl. 2013/06/0111).Der Nachbar kann vor dem Landesverwaltungsgericht eine Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur hinsichtlich jener Vorschriften des Baugesetzes mit Erfolg geltend machen, die ihm ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen, wobei auch die ihm eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen, als die ihm eingeräumten materiellen, subjektiven Rechte (siehe dazu ua. VwGH 14.04.2016, Zl. 2013/06/0111). Nach der taxativen und somit abschließenden Aufzählung des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über:Nach der taxativen und somit abschließenden Aufzählung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über:

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1);
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,);
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2);
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,);
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66
  9. Satz und § 88);
  10. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66,
  11. Satz und Paragraph 88,);
  12. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
  13. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes im Falle des Rechtmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach dem Stmk. BauG im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Der Beschwerdeführer kann durch eine erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt worden sind (siehe dazu VwGH 24.06.2014, Zl. 2011/05/0181 mwN). I.3.
  14. Rechtliche Würdigung:römisch eins.3.
  15. Rechtliche Würdigung: Eingangs wird festgehalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht

§ 27Vw

GVG geprüft und für gegeben erachtet wurde. Eingangs wird festgehalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGVG geprüft und für gegeben erachtet wurde. Betreffend das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Bauplatz im Freiland befinden würde, da der Bezug habende Flächenwidmungsplan nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, wird festgehalten, dass der Flächenwidmungsplan – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – am 31.10.2010 ordnungsgemäß kundgemacht und am 15.11.2014 rechtswirksam wurde. Die Wiederverlautbarung des Flächenwidmungsplanes ist seit 01.01.2015 rechtswirksam. Der Bebauungsplan „W“ der Gemeinde Le an der Weinstraße wurde am 08.09.2015 rechtskräftig. Die zu bebauenden Liegenschaften der mitbeteiligten Partei sind demzufolge nicht wie behauptet als Freiland, sondern als Bauland/Erholungsgebiet gewidmet. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der Grenzabstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den Umbau der Garage nicht eingehalten werde, ist festzuhalten, dass sich aus dem Einreichplan betreffend den Umbau der Garage zweifellos ergibt, dass ein zweigeschoßiges Gebäude, bestehend aus Untergeschoß und Erdgeschoß geplant ist. Dieses Gebäude tritt in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände eingeschoßig in Erscheinung, weshalb der projektierte Grenzabstand im Ausmaß von 3,90 Metern bzw. 5,10 Metern dem gesetzlich gebotenen Grenzabstand

§ 13Stmk. Bau

G entspricht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen konnte daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der Grenzabstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den Umbau der Garage nicht eingehalten werde, ist festzuhalten, dass sich aus dem Einreichplan betreffend den Umbau der Garage zweifellos ergibt, dass ein zweigeschoßiges Gebäude, bestehend aus Untergeschoß und Erdgeschoß geplant ist. Dieses Gebäude tritt in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände eingeschoßig in Erscheinung, weshalb der projektierte Grenzabstand im Ausmaß von 3,90 Metern bzw. 5,10 Metern dem gesetzlich gebotenen Grenzabstand

Paragraph 13, Stmk. BauG entspricht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen konnte daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen betreffend Schallschutz, wonach dieser insbesondere aufgrund der starken Fahrbewegungen zwischen der Umkehrmöglichkeit auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. 694/2 sowie den vorgesehenen Parkplätzen auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. 684 beeinträchtigt werde, konnte durch den Amtssachverständigen für Schalltechnik entkräftet werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen erwiesen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer entgegnete diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern durch das Vorbringen diverser Behauptungen, die entweder ohnedies im Gutachten des Amtssachverständigen Eingang gefunden hatten bzw. solchen, die vom Projektgegenstand nicht umfasst waren. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der unzumutbaren Immissionen betreffend Abluft und Staub konnte ebenfalls das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des ASV für Luftreinhaltung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden. Der ASV legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar dar, dass es weder aus der Küche noch auf Grund der Verkehrssituation zu unzumutbaren Immissionen auf der Nachbarliegenschaft kommen wird. Auch diesbezüglich entgegnete der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern beschränkte sich auf diverse Anträge zur Ergänzung der bereits vorliegenden Gutachten, für die aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit besteht, da diese vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Bezüglich des Vorbringens der vermeintlich unzumutbaren Lichtreflexionen wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 08.07.2016 verwiesen, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, dass es durch die projektierte bauliche Anlage zu keinen unzumutbaren Immissionen betreffend Licht auf der Nachbarliegenschaft kommen wird. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat keinen Anlass für dieses gegeben, ein ergänzendes Gutachten betreffend Lichtimmissionen einzuholen. Der seitens des Vertreters des Beschwerdeführers vorgebrachte Einwand, wonach die Schlafräume des Wohnhauses des Beschwerdeführers durch den aus östlicher Richtung ankommenden Verkehr unmittelbar erhellt werden würden (was in den vorliegenden Gutachten nicht berücksichtigt worden sei), konnte durch die persönliche Aussage des Beschwerdeführers entkräftet werden, wonach die Schlafräume in nördlicher Richtung situiert sind und in östlicher Richtung keine Fensteröffnungen vorhanden sind, da sich dort die Garage befindet. Die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen war nicht notwendig, da sich die Emissionslage durch die Realisierung des beschwerdegegenständlichen Bauprojektes (12 Betten mit Verköstigung auf Basis Frühstück) zum Ist-Zustand (10 Betten ohne Verköstigung) nicht wesentlich ändert. Die übrigen Beschwerdepunkte (fehlende Bauplatzeignung, fehlender Brandschutz an dem nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindlichen Gebäude, keine Übereinstimmung mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild, diverse gewerberechtliche Einwendungen) stellen kein Nachbarrecht im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG dar, weshalb auf diese nicht näher einzugehen war. Die übrigen Beschwerdepunkte (fehlende Bauplatzeignung, fehlender Brandschutz an dem nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindlichen Gebäude, keine Übereinstimmung mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild, diverse gewerberechtliche Einwendungen) stellen kein Nachbarrecht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG dar, weshalb auf diese nicht näher einzugehen war. Insgesamt betrachtet, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde aufzeigen, weshalb die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde unter Berücksichtigung der Projektänderung anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 17.11.2016 zu bestätigen war.Insgesamt betrachtet, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde aufzeigen, weshalb die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde unter Berücksichtigung der Projektänderung anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 17.11.2016 zu bestätigen war. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.32.531.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.