GVG wird die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt I (Baubewilligung für den Um- und Zubau; Nutzungsänderung in gewerbliche Beherbergung – Hotel – mit Nebengebäuden und Parkplätzen) mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit der Maßgaberömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt römisch eins (Baubewilligung für den Um- und Zubau; Nutzungsänderung in gewerbliche Beherbergung – Hotel – mit Nebengebäuden und Parkplätzen) mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe a b g e w i e s e n als der Spruch des Bescheides der belangten Behörde wie folgt lautet: „Aufgrund des Bauansuchens von G L vom 07.11.2014, welches am 17.11.2016 abgeändert und konkretisiert wurde, wird
G die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Wohngebäudes samt Nebengebäude auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 694/2, KG F einschließlich deren Nutzungsänderung zu einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb sowie für den Umbau einer Garage auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 694/2, KG F, sowie für die Errichtung von sieben PKW-Abstellflächen auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 684, KG F, in der Gemeinde Le an der Weinstraße nach Maßgabe und unter Zugrundelegung folgender Planunterlagen bewilligt: „Aufgrund des Bauansuchens von G L vom 07.11.2014, welches am 17.11.2016 abgeändert und konkretisiert wurde, wird
Paragraph 29, Stmk. BauG die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Wohngebäudes samt Nebengebäude auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 694/2, KG F einschließlich deren Nutzungsänderung zu einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb sowie für den Umbau einer Garage auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 694/2, KG F, sowie für die Errichtung von sieben PKW-Abstellflächen auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 684, KG F, in der Gemeinde Le an der Weinstraße nach Maßgabe und unter Zugrundelegung folgender Planunterlagen bewilligt: Einreichplan Umbau Wohngebäude vom 02.05.2013, Plannummer: 47-E6-B und Einreichplan Umbau Garage vom 04.05.2015, Plannummer: 47G-E4-1. Plannummer: 47G-E2/2 betreffend die Situierung der PKW-Abstellflächen sowie Plan „Küche W“, jeweils in der Fassung des Genehmigungsvermerkes des LVwG 43.19-528/2016-21 vom 08.07.2016“. II. Die mitbeteiligte Partei, G L hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses
TP 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012, für die Vidierung der Einreichpläne (6 Vidierungsvermerke á € 5,00) den Betrag von € 30,00 zu entrichten; - dies bei sonstigen Zwangsfolgen. Diese Verwaltungsabgaben sind
1 LGVAG von der Baubehörde I. Instanz einzuheben.römisch zwei. Die mitbeteiligte Partei, G L hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses
TP 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012,, für die Vidierung der Einreichpläne (6 Vidierungsvermerke á € 5,00) den Betrag von € 30,00 zu entrichten; - dies bei sonstigen Zwangsfolgen. Diese Verwaltungsabgaben sind
Paragraph 3, Absatz eins, LGVAG von der Baubehörde römisch eins. Instanz einzuheben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
GH abgetreten.6. Mit Beschluss des VfGH vom 24.11.2016 (E 2346/2016-8) wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 08.07.2016 betreffend die gewerberechtliche Genehmigung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens abgelehnt und diese
, Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den VwGH abgetreten.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GVG wurde am 17.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung, die mitbeteiligte Partei, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Sachverständigen DI Dr. T P (ASV für Luftreinhaltung) und Ing. D S (ASV für Schalltechnik) teilnahmen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG wurde am 17.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung, die mitbeteiligte Partei, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Sachverständigen DI Dr. T P (ASV für Luftreinhaltung) und Ing. D S (ASV für Schalltechnik) teilnahmen. Im vorliegenden Beschwerdefall kommt aufgrund des am 07.11.2014 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangten Bauansuchens das Steiermärkische Baugesetz (in der Folge: Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 48/2014 zur Anwendung (siehe dazu VwGH 2011/06/0139 zur Anwendung des Stmk. BauG in der maßgeblichen Fassung).Im vorliegenden Beschwerdefall kommt aufgrund des am 07.11.2014 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangten Bauansuchens das Steiermärkische Baugesetz (in der Folge: Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2014, zur Anwendung (siehe dazu VwGH 2011/06/0139 zur Anwendung des Stmk. BauG in der maßgeblichen Fassung).
G ist ein Nachbar, der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.
Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG ist ein Nachbar, der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. Der Nachbar kann vor dem Landesverwaltungsgericht eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur hinsichtlich jener Vorschriften des Baugesetzes mit Erfolg geltend machen, die ihm ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen, wobei auch die ihm eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen, als die ihm eingeräumten materiellen, subjektiven Rechte (siehe dazu ua. VwGH 14.04.2016, Zl. 2013/06/0111).Der Nachbar kann vor dem Landesverwaltungsgericht eine Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur hinsichtlich jener Vorschriften des Baugesetzes mit Erfolg geltend machen, die ihm ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen, wobei auch die ihm eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen, als die ihm eingeräumten materiellen, subjektiven Rechte (siehe dazu ua. VwGH 14.04.2016, Zl. 2013/06/0111). Nach der taxativen und somit abschließenden Aufzählung des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über:Nach der taxativen und somit abschließenden Aufzählung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über:
GVG geprüft und für gegeben erachtet wurde. Eingangs wird festgehalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht
Paragraph 27, VwGVG geprüft und für gegeben erachtet wurde. Betreffend das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Bauplatz im Freiland befinden würde, da der Bezug habende Flächenwidmungsplan nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, wird festgehalten, dass der Flächenwidmungsplan – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – am 31.10.2010 ordnungsgemäß kundgemacht und am 15.11.2014 rechtswirksam wurde. Die Wiederverlautbarung des Flächenwidmungsplanes ist seit 01.01.2015 rechtswirksam. Der Bebauungsplan „W“ der Gemeinde Le an der Weinstraße wurde am 08.09.2015 rechtskräftig. Die zu bebauenden Liegenschaften der mitbeteiligten Partei sind demzufolge nicht wie behauptet als Freiland, sondern als Bauland/Erholungsgebiet gewidmet. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der Grenzabstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den Umbau der Garage nicht eingehalten werde, ist festzuhalten, dass sich aus dem Einreichplan betreffend den Umbau der Garage zweifellos ergibt, dass ein zweigeschoßiges Gebäude, bestehend aus Untergeschoß und Erdgeschoß geplant ist. Dieses Gebäude tritt in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände eingeschoßig in Erscheinung, weshalb der projektierte Grenzabstand im Ausmaß von 3,90 Metern bzw. 5,10 Metern dem gesetzlich gebotenen Grenzabstand
G entspricht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen konnte daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der Grenzabstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den Umbau der Garage nicht eingehalten werde, ist festzuhalten, dass sich aus dem Einreichplan betreffend den Umbau der Garage zweifellos ergibt, dass ein zweigeschoßiges Gebäude, bestehend aus Untergeschoß und Erdgeschoß geplant ist. Dieses Gebäude tritt in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände eingeschoßig in Erscheinung, weshalb der projektierte Grenzabstand im Ausmaß von 3,90 Metern bzw. 5,10 Metern dem gesetzlich gebotenen Grenzabstand
Paragraph 13, Stmk. BauG entspricht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen konnte daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen betreffend Schallschutz, wonach dieser insbesondere aufgrund der starken Fahrbewegungen zwischen der Umkehrmöglichkeit auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. 694/2 sowie den vorgesehenen Parkplätzen auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr. 684 beeinträchtigt werde, konnte durch den Amtssachverständigen für Schalltechnik entkräftet werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen erwiesen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer entgegnete diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern durch das Vorbringen diverser Behauptungen, die entweder ohnedies im Gutachten des Amtssachverständigen Eingang gefunden hatten bzw. solchen, die vom Projektgegenstand nicht umfasst waren. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der unzumutbaren Immissionen betreffend Abluft und Staub konnte ebenfalls das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des ASV für Luftreinhaltung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden. Der ASV legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar dar, dass es weder aus der Küche noch auf Grund der Verkehrssituation zu unzumutbaren Immissionen auf der Nachbarliegenschaft kommen wird. Auch diesbezüglich entgegnete der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern beschränkte sich auf diverse Anträge zur Ergänzung der bereits vorliegenden Gutachten, für die aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit besteht, da diese vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Bezüglich des Vorbringens der vermeintlich unzumutbaren Lichtreflexionen wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 08.07.2016 verwiesen, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, dass es durch die projektierte bauliche Anlage zu keinen unzumutbaren Immissionen betreffend Licht auf der Nachbarliegenschaft kommen wird. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat keinen Anlass für dieses gegeben, ein ergänzendes Gutachten betreffend Lichtimmissionen einzuholen. Der seitens des Vertreters des Beschwerdeführers vorgebrachte Einwand, wonach die Schlafräume des Wohnhauses des Beschwerdeführers durch den aus östlicher Richtung ankommenden Verkehr unmittelbar erhellt werden würden (was in den vorliegenden Gutachten nicht berücksichtigt worden sei), konnte durch die persönliche Aussage des Beschwerdeführers entkräftet werden, wonach die Schlafräume in nördlicher Richtung situiert sind und in östlicher Richtung keine Fensteröffnungen vorhanden sind, da sich dort die Garage befindet. Die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen war nicht notwendig, da sich die Emissionslage durch die Realisierung des beschwerdegegenständlichen Bauprojektes (12 Betten mit Verköstigung auf Basis Frühstück) zum Ist-Zustand (10 Betten ohne Verköstigung) nicht wesentlich ändert. Die übrigen Beschwerdepunkte (fehlende Bauplatzeignung, fehlender Brandschutz an dem nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindlichen Gebäude, keine Übereinstimmung mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild, diverse gewerberechtliche Einwendungen) stellen kein Nachbarrecht im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG dar, weshalb auf diese nicht näher einzugehen war. Die übrigen Beschwerdepunkte (fehlende Bauplatzeignung, fehlender Brandschutz an dem nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindlichen Gebäude, keine Übereinstimmung mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild, diverse gewerberechtliche Einwendungen) stellen kein Nachbarrecht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG dar, weshalb auf diese nicht näher einzugehen war. Insgesamt betrachtet, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde aufzeigen, weshalb die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers
GVG abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde unter Berücksichtigung der Projektänderung anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 17.11.2016 zu bestätigen war.Insgesamt betrachtet, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde aufzeigen, weshalb die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde unter Berücksichtigung der Projektänderung anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 17.11.2016 zu bestätigen war. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.32.531.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.