GVG) iVm den §§ 2 Abs 4, 52 Abs 1 Z 1 und 53 Abs 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (im Folgenden GSpG) wird die Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit den Paragraphen 2, Absatz 4, 52, Absatz eins, Ziffer eins und 53 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (im Folgenden GSpG) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde die Beschlagnahme des bei der Kontrolle am 10.05.2016, um 17.00 Uhr, im Lokal bei der Tankstelle E in M/R, Nr.x, vorgefundenen Glücksspielgerätes angeordnet, da ein hinreichend substantiierter Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen gegeben war. Es wurde die Beschlagnahme eines elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung ACT Memory Skill, mit der von der Behörde angebrachten Nr. M 1, angeordnet. Gegen diese Beschlagnahme wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma W Handels GmbH Eigentümerin und die M T HandelsmbH Betreiberin der beschlagnahmten Glücksspielgeräte sei. Der gegenständliche Bescheid würde an Feststellungs- und Begründungsmängeln und an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung leiden. In diesem Zusammenhang hat der Rechtsvertreter seitenweise wörtliche Zitate aus verschiedenen Entscheidungen von Landespolizeidirektionen, Landesverwaltungsgerichten und anderen Höchstgerichten zitiert. Weiters führt der Rechtsvertreter aus, dass bei nicht Vorliegen einer verwaltungsrechtlich strafbaren Handlung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei und somit auch der Beschlagnahme der rechtliche Boden entzogen wäre. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme seien ein ausreichender Verdacht einer Verwaltungsübertretung, der wiederholte Verstoß gegen das Glücksspielgesetz und die konkrete Beschreibung der Funktionsweise des Automaten. Die Behörde hätte es unterlassen, in zweifelsfreier Form festzustellen, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät um ein vom Glücksspielgesetz nicht erfasstes Gerät handelt oder allenfalls um elektronische Lotterie im Sinne des § 12a GSpG.Weiters führt der Rechtsvertreter aus, dass bei nicht Vorliegen einer verwaltungsrechtlich strafbaren Handlung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei und somit auch der Beschlagnahme der rechtliche Boden entzogen wäre. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme seien ein ausreichender Verdacht einer Verwaltungsübertretung, der wiederholte Verstoß gegen das Glücksspielgesetz und die konkrete Beschreibung der Funktionsweise des Automaten. Die Behörde hätte es unterlassen, in zweifelsfreier Form festzustellen, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät um ein vom Glücksspielgesetz nicht erfasstes Gerät handelt oder allenfalls um elektronische Lotterie im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG. Die Beschlagnahme sei auch deshalb nicht zulässig, da
G Gegenstände, mit denen gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 verstoßen wurde, einzuziehen sind, es sei denn, der Verstoß wäre geringfügig. Die Behörde hätte sich mit der Frage der Geringfügigkeit nicht auseinandergesetzt. Die Beschlagnahme sei auch deshalb nicht zulässig, da
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG Gegenstände, mit denen gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wurde, einzuziehen sind, es sei denn, der Verstoß wäre geringfügig. Die Behörde hätte sich mit der Frage der Geringfügigkeit nicht auseinandergesetzt. Die Beschlagnahme könne auch nur dann ausgesprochen werden, wenn entweder ein fortgesetzter oder ein wiederholter Verstoß gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG vorliegen würde. Die Behörde erster Instanz hätte diesbezüglich offensichtlich aber keine Ermittlungen durchgeführt. Es wurde daher der Beschwerdeantrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und die Beschlagnahme aufzuheben.Die Beschlagnahme könne auch nur dann ausgesprochen werden, wenn entweder ein fortgesetzter oder ein wiederholter Verstoß gegen die Bestimmung des , Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorliegen würde. Die Behörde erster Instanz hätte diesbezüglich offensichtlich aber keine Ermittlungen durchgeführt. Es wurde daher der Beschwerdeantrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und die Beschlagnahme aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus: Am 10.05.2016, um 17.00 Uhr, wurde im Lokal E Tankstellen GmbH von Organen der Bezirkshauptmannschaft Weiz eine behördliche Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt und in weiterer Folge die Beschlagnahme des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung ACT Memory Skill angeordnet. Es bestand der hinreichend substantiierte Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol, welcher sich einerseits auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der Organe der Bezirkshauptmannschaft Weiz ergab, als auch durch die Aussage der Angestellten festgestellt wurde. Bei der Kontrolle am 10.05.2016 war das Kontrollteam 3 des Bundesministeriums für Finanzen, bestehend aus Insp. R, Polizeiinspektion Gleisdorf, Frau M, Bundesministerium für Finanzen Wien und Herrn P, Bundesministerium für Finanzen Süd-Ost-Steiermark anwesend. Das beschlagnahmte Gerät Memory Skill ACT war zum Zeitpunkt der Kontrolle in Betrieb und wurden durch Frau M Testspiele durchgeführt, wobei von der Kellnerin Frau J D € 10,00 als Spielgeld zur Verfügung gestellt wurden. Bei dem Testspiel betrug der geforderte Mindesteinsatz 50 Cent und es handelte es sich um Walzenspiele mit der Bezeichnung „Magic of Nile“. Im Zuge der Kontrolle hat die Kellnerin J D auch angegeben, dass der Apparat seit Anfang April 2016 im Lokal aufgestellt ist und der Apparat durch den Chef E M und seinen Bruder H M aufgestellt worden ist. Bisher sind in den Apparat € 42,00 eingeworfen worden. Die Gewinner erhielten Gutscheine, welche im Shop eingelöst werden konnten. Der Differenzbetrag wurde nach dem Einkauf an die Gewinner ausbezahlt. Aufgrund des Testspieles konnte festgestellt werden, dass der Spieler beim gegenständlichen Walzenspiel grundsätzlich keine Möglichkeit hatte auf eine Symbolkombination Einfluss zu nehmen. Der Spieler hat nur die Möglichkeit den Geldbetrag einzuwerfen und ein Spiel auszuwählen, durch das Drücken der Starttaste wird das Walzenspiel ausgelöst und kann nach ca. 1 Sekunde festgestellt werden, ob ein Gewinn erzielt werden konnte. Die Entscheidung über das Spielergebnis ist ausschließlich vom Zufall abhängig. Die belangte Behörde ist daher aufgrund der Sachverhaltsfeststellung berechtigt von Glücksspielen ausgegangen wie dies der Verwaltungsgerichtshof auch in der Entscheidung vom 21.12.2012, 2012/17/0417 festgestellt hat. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 29.7.2015, 2013/17/0368; 11.9.2015, 2012/17/0243; zuletzt VwGH 5.4.2016, Ra 2015/17/0063) im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Feststellungen, die sich nach dem Urteil des EuGH vom 30.6.2016, Rs. C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua., nicht auf die Sachlage im Moment des Erlasses der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens beschränken, sondern auch die nachfolgende Durchführung dieser Regelungen berücksichtigen müssen, wird ausgeführt:Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 29.7.2015, 2013/17/0368; 11.9.2015, 2012/17/0243; zuletzt VwGH 5.4.2016, Ra 2015/17/0063) im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Feststellungen, die sich nach dem Urteil des EuGH vom 30.6.2016, Rs. C-464/15, Admiral Casinos , & Entertainment AG ua., nicht auf die Sachlage im Moment des Erlasses der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens beschränken, sondern auch die nachfolgende Durchführung dieser Regelungen berücksichtigen müssen, wird ausgeführt: Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon ausgeht, dass die durch die Rechtsprechung des VwGH geforderten Feststellungen der tatsächlichen Wirkung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben sich darauf beziehen müssen, wie sich der Glücksspielmarkt in Österreich darstellt und welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen. Hingegen können politische Intentionen des Gesetzgebers oder eine reine Auseinandersetzung mit dem Gesetzeszweck nicht im Rahmen der Feststellungen auf Sachverhaltsebene getroffen werden, weil erstere im Zuge des Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären. Weiters ist festzuhalten, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzen der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf das Suchtverhalten der Bevölkerung tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden (so auch EuGH 30.6.2016, Rs. C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua., wonach die nationalen Gerichte das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen einer nationalen Regelung nicht mit empirischer Sicherheit feststellen müssen). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, der der Gesetzgeber durch die Novellierung des Glücksspielrechts begegnen wollte, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%. Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,- bzw. € 100,-. Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen (Stand: 2015). Dabei ist es seit 2009 zu keiner signifikanten Veränderung der Spielsuchtproblematik in der österreichischen Bevölkerung gekommen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichischen Lotterien GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, z.B. Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichischen Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichischen Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053). Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der Novomatic AG zwei bzw. der Stadtcasino Baden AG und der Gauselmann-Gruppe eine Einzelspielbankenkonzession iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Casinos Austria AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (W139 2010508-1; W139 2010504-1; W139 2010500-1; W139 2010508-2). Zwei gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/17/0084) bzw. ab (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), ein Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig.Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der Novomatic AG zwei bzw. der Stadtcasino Baden AG und der Gauselmann-Gruppe eine Einzelspielbankenkonzession iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Casinos Austria AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (W139 2010508-1; W139 2010504-1; W139 2010500-1; W139 2010508-2). Zwei gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/17/0084) bzw. ab (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), ein Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment und Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment und Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung
G idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der Panther Gaming, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre sowie die Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels erfolgen durch die zur Vollziehung berufenen Behörden auch tatsächlich. So unterziehen Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mehrmals jährlich Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Im Jahr 2010 hat es 226 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, 657 im Jahr 2011, 798 im Jahr 2012, 667 im Jahr 2013 gegeben, wobei im Jahr 2010 271, im Jahr 2011 2480 und im Jahr 2013 1299 Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt wurden. Ausdrücklich festgestellt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine inländische Gesellschaft handelt. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte, im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Feststellungen zur tatsächlichen Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielrechts stützen sich auf den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen
G "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014".Die Feststellungen zur tatsächlichen Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielrechts stützen sich auf den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen
Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014". Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. Rechtliche Beurteilung: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes lauten (auszugsweise): § 2 Abs 1 bis 4 GSpG: Paragraph 2, Absatz eins bis 4 GSpG: „
H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 52 Abs 1 GSpG: Paragraph 52, Absatz eins, GSpG: „
Abs 4 Glücksspielgesetz stellen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligungen nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind, verbotene Ausspielungen dar.
Abs 1 Z 1 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.
Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz stellen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligungen nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind, verbotene Ausspielungen dar.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.
Abs 1 Z 1 kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 2 verstoßen wird.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, verstoßen wird. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen bestand somit
a Glücksspielgesetz der berechtigte Verdacht, dass mit den beschlagnahmten Geräten verbotene Ausspielungen im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz veranstaltet, organisiert und unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, weshalb die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Beschlagnahme gegeben war.Auf Grund der durchgeführten Erhebungen bestand somit
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz der berechtigte Verdacht, dass mit den beschlagnahmten Geräten verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz veranstaltet, organisiert und unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, weshalb die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Beschlagnahme gegeben war. Unbestrittenermaßen steht fest, dass für die Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht von verbotenen Ausspielungen hinreichend gegeben sein muss (vgl. VwGH 2007/05/0050 vom 30.04.2009, 2007/05/0217 vom 20.11.2007, uvm). Unbestrittenermaßen steht fest, dass für die Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht von verbotenen Ausspielungen hinreichend gegeben sein muss vergleiche VwGH 2007/05/0050 vom 30.04.2009, 2007/05/0217 vom 20.11.2007, uvm). Die Beschlagnahme stellt ein vorläufiges Verfahren dar, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind (vgl. VwGH 29.04.2002/96/17/0431; 26.04.2001, 2000/16/0028). Die Beschlagnahme stellt ein vorläufiges Verfahren dar, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind vergleiche VwGH 29.04.2002/96/17/0431; 26.04.2001, 2000/16/0028). Für die Interpretation des § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG bedeutet dies, dass die Beschlagnahme nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird (VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207). So hat es der VwGH in der Entscheidung vom 5.8.2009 zu 2009/02/0207 als ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage
G genügen lassen, dass nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die gegenständlichen Geräte ohne Bewilligung aufgestellt oder betrieben worden sind, die Geräte zur Durchführung von Spielen bestimmt waren und gegen Entgelt betrieben wurden sowie dass der betreffende Spieler unter Verwendung des Gerätes einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen konnte.Für die Interpretation des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bedeutet dies, dass die Beschlagnahme nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird (VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207). So hat es der VwGH in der Entscheidung vom 5.8.2009 zu 2009/02/0207 als ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG genügen lassen, dass nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die gegenständlichen Geräte ohne Bewilligung aufgestellt oder betrieben worden sind, die Geräte zur Durchführung von Spielen bestimmt waren und gegen Entgelt betrieben wurden sowie dass der betreffende Spieler unter Verwendung des Gerätes einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass eine Ausspielung im Sinne des Glücksspielgesetzes bereits dann vorliegt, wenn der Glücksspielapparat im betriebsbereiten Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jeden potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 96/17/0488 vom 21.04.1997).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass eine Ausspielung im Sinne des Glücksspielgesetzes bereits dann vorliegt, wenn der Glücksspielapparat im betriebsbereiten Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jeden potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist , vergleiche VwGH 96/17/0488 vom 21.04.1997). Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht:
G vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, aus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich am Glücksspielmarkt in der Realität nicht wie die Einrichtung eines staatlichen Monopols, sondern wie ein Konzessionensystem mit beschränkter Anzahl zu vergebener Konzessionen auswirken, zumal auch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich
G vom Glücksspielmonopol
G ausgenommen sind und insofern schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es auch tatsächlich am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten (vgl. die Feststellungen zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht).1.1. In Bezug auf die Vereinbarkeit des Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht ist zunächst anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol des Bundes nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, aus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich am Glücksspielmarkt in der Realität nicht wie die Einrichtung eines staatlichen Monopols, sondern wie ein Konzessionensystem mit beschränkter Anzahl zu vergebener Konzessionen auswirken, zumal auch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vom Glücksspielmonopol
Paragraph 3, GSpG ausgenommen sind und insofern schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es auch tatsächlich am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten vergleiche die Feststellungen zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht). 1.
G vor, so kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0148; 29.07.2015, 2013/17/0368 und 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Da auf Grund der guten Dokumentation im Akt der belangten Behörde (Lichtbildbeilage, Bericht der Polizei) ein ausreichend substantiiert festgestellter Verdacht besteht, dass ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Liegen somit nach der Aktenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vor, so kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 14.12.2011, 2011/17/0148; 29.07.2015, 2013/17/0368 und 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Da auf Grund der guten Dokumentation im Akt der belangten Behörde (Lichtbildbeilage, Bericht der Polizei) ein ausreichend substantiiert festgestellter Verdacht besteht, dass ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Wie sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ergibt, ist Gewerbeinhaber des Lokals die E Tankstellen GmbH mit der Betriebsstätte M/R. Als Gewerbeinhaberin wurde ihr gegenüber auch der entsprechende bekämpfte Beschlagnahmebescheid durch Ausfolgung an die Bedienstete nachweislich am 10.05.2016 zugestellt, da sie verbotene Ausspielungen zumindest unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Wenn nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Firma W Handels GmbH Eigentümerin der beschlagnahmten Glücksspielgeräte ist und die M T Handels GmbH Betreiberin der beschlagnahmten Glückspielgeräte ist, so hat die Beschlagnahme gegenüber der E Tankstellen GmbH jedenfalls Rechtswirksamkeit, da diese Gesellschaft in ihren Räumlichkeiten die verbotenen Ausspielungen veranstaltet bzw. zumindest unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Da das gegenständliche Glücksspielgerät zumindest seit Anfang April 2016 im Lokal betriebsbereit aufgestellt gewesen ist, ist von einem wiederholten Verstoß gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG auszugehen.Da das gegenständliche Glücksspielgerät zumindest seit Anfang April 2016 im Lokal betriebsbereit aufgestellt gewesen ist, ist von einem wiederholten Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG auszugehen. Auf das Beschwerdevorbringen, dass die Geringfügigkeit des Verstoßes durch die belangte Behörde nicht geprüft worden ist, muss nicht eingegangen werden, da es sich um eine Beschlagnahme und nicht um eine Einziehung handelt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.23.1606.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.