Obsah (9)
§ 28§ 25a§ 7§ 947§ 1§ 4§ 5§ 9§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlLVwG 47.36-1661/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw
GVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf „finanzielle Unterstützung für Haushaltsreinigung“ als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf „finanzielle Unterstützung für Haushaltsreinigung“ als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 06.05.2015 wies die Bezirkshauptfrau von Bruck-Mürzzuschlag den Antrag von Herrn S L auf Gewährung um finanzielle Unterstützung zur Sauberhaltung der Wohnung ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesamteinkommen mit € 254,98 über dem Richtsatz der Sozialhilfe liege und daher eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht gegeben sei. Gegen diese Entscheidung erhob Herr S L, vertreten durch Mag. (FH) H B, Sachwalter, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mit Einzug in die aktuelle Wohnung die Volkshilfe mit der Wohnversorgung betreut worden sei. Diese Zusammenarbeit habe jedoch nicht funktioniert. Das ursprünglich vereinbarte Stundenausmaß habe zwei Stunden wöchentlich betragen, welches auch aktuell dringend notwendig wäre. Um die Wohnversorgung durch die Dienstleistungsfirma K im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche durchführen lassen zu können, würden Kosten in Höhe von monatlich € 254,62 anfallen. Demzufolge würde eine Unterstützungsleistung in Höhe von zumindest € 100,00 benötigt werden, um die Versorgung der Wohnung sicherzustellen. Weiters sei es notwendig, dass Herr L auch bei der Essensversorgung unterstützt werde. Somit ergibt sich ein monatlicher Unterstützungsbedarf von € 200,00, um Herrn L weiterhin in seiner Wohnung ausreichend versorgen zu können. Jedenfalls sollte die Differenz zwischen der Pflegegeldstufe 2 und 1, also € 130,10 monatlich abgegolten werden. Bei Wegfall der gegenwärtigen Unterstützungsleistung wäre das selbstständige Wohnen des Herrn L stark gefährdet und würde die Wahrscheinlichkeit einer stationären Versorgung stark ansteigen. Da mittlerweile das gesamte Vermögen des Herrn L gänzlich aufgebraucht sei und er damit die notwendige Unterstützung nicht mehr dauerhaft leisten könne, werde höflich um monatliche Unterstützung nach § 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ersucht. Gegen diese Entscheidung erhob Herr S L, vertreten durch , Mag. (FH) H B, Sachwalter, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mit Einzug in die aktuelle Wohnung die Volkshilfe mit der Wohnversorgung betreut worden sei. Diese Zusammenarbeit habe jedoch nicht funktioniert. Das ursprünglich vereinbarte Stundenausmaß habe zwei Stunden wöchentlich betragen, welches auch aktuell dringend notwendig wäre. Um die Wohnversorgung durch die Dienstleistungsfirma K im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche durchführen lassen zu können, würden Kosten in Höhe von monatlich € 254,62 anfallen. Demzufolge würde eine Unterstützungsleistung in Höhe von zumindest € 100,00 benötigt werden, um die Versorgung der Wohnung sicherzustellen. Weiters sei es notwendig, dass Herr L auch bei der Essensversorgung unterstützt werde. Somit ergibt sich ein monatlicher Unterstützungsbedarf von € 200,00, um Herrn L weiterhin in seiner Wohnung ausreichend versorgen zu können. Jedenfalls sollte die Differenz zwischen der Pflegegeldstufe 2 und 1, also € 130,10 monatlich abgegolten werden. Bei Wegfall der gegenwärtigen Unterstützungsleistung wäre das selbstständige Wohnen des Herrn L stark gefährdet und würde die Wahrscheinlichkeit einer stationären Versorgung stark ansteigen. Da mittlerweile das gesamte Vermögen des Herrn L gänzlich aufgebraucht sei und er damit die notwendige Unterstützung nicht mehr dauerhaft leisten könne, werde höflich um monatliche Unterstützung nach Paragraph 9, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ersucht. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I.römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist bei der Sauberhaltung der Wohnung auf Unterstützung von Dritten angewiesen, da ihm aufgrund seines geistigen Zustandes die Fähigkeit fehlt, diese Verrichtungen ohne fremde Hilfe zu erledigen. Der Beschwerdeführer verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum über eine Pension in Höhe von € 827,82. Samt Sonderzahlungen dividiert durch 12 Monate ergibt sich ein Betrag von € 965,79. Er erhielt eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 103,11 sowie ein Pflegegeld in Höhe von € 154,20. Er erhielt eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 103,11 sowie ein Pflegegeld in , Höhe von € 154,20. Dem standen folgende Ausgaben gegenüber: Miete: € 234,92; Heizung: € 61,52; Strom: € 116,00. Die Kosten der Reinigung durch die Dienstleistungsfirma K betrugen von 30.10.2015 bis 09.04.2015 € 67,67. Dies errechnet sich aus den Kosten der Haushaltsreinigung von 30.10.2015 bis 09.04.2015 iHv € 1.109,38 abzüglich des Pflegegeldes, das in diesem Zeitraum bezogen wurde.Die Kosten der Reinigung durch die Dienstleistungsfirma K betrugen , von 30.10.2015 bis 09.04.2015 € 67,67. Dies errechnet sich aus den Kosten der Haushaltsreinigung von 30.10.2015 bis 09.04.2015 iHv € 1.109,38 abzüglich des Pflegegeldes, das in diesem Zeitraum bezogen wurde. Bei einer Unterstützungsleistung von zwei Stunden pro Woche würden Kosten iHv € 254,62 anfallen. Für die Essensversorgung wird ein benötigter monatlicher Unterstützungsbetrag von € 100,00 vom Beschwerdeführer angegeben. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen und unbestrittenen Sachverhalt. Da der wesentliche Sacherhalt feststeht und eine öffentliche, mündliche Verhandlung zur weiteren Klärung nicht notwendig ist, konnte eine solche unterbleiben. Auch wurde eine solche von keiner Partei beantragt. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 1 StSHGParagraph eins, StSHGAufgabe der Sozialhilfe
(1)Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2)Die Sozialhilfe umfaßt:
- a)Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs,
- b)Hilfe in besonderen Lebenslagen,
- c)Soziale Dienste.
(3)Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern. § 4 StSHGParagraph 4, StSHGVoraussetzung der Hilfe
(1)Absatz eins,Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch. 1.Ziffer eins Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der Paragraphen 7 und 14, 2.Ziffer 2 Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der §§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und
- Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der Paragraphen 7, Absatz eins, Litera b, c, d,, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2 und 3 und Litera b und
- Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden. (Absatz eins a,1a) Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Ebenso haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes zählen, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen
§ 7Abs.
2 lit. a Z. 3, § 9 Abs. 2 lit. a und c, §§ 10, 11 und 14.1a) Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Ebenso haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes zählen, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen
Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und c, Paragraphen 10, 11 und 14,
(2)Absatz 2,Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen.Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 5, Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach Paragraphen 7, Absatz eins, Litera b,, 9 Absatz 2, Litera a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen. § 5 StSHGParagraph 5, StSHGEinsatz der eigenen Mittel
(1)Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
(1a)Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2)Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen
§ 947ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
(2)Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen
Paragraph 947, ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
(3)Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4)Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden. § 7 StSHGParagraph 7, StSHGLebensbedarf
(1)Zum Lebensbedarf gehören:
- a)der Lebensunterhalt (§ 8);
- a)der Lebensunterhalt (Paragraph 8,);
- b)die erforderliche Pflege (§ 9);
- b)die erforderliche Pflege (Paragraph 9,);
- c)die Krankenhilfe (§ 10);
- c)die Krankenhilfe (Paragraph 10,);
- d)die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 11);
- d)die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Paragraph 11,);
- e)die Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 12).
- e)die Erziehung und Erwerbsbefähigung (Paragraph 12,).
(2)Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt:
- a)Geldleistungen: 1. als richtsatzgemäße Geldleistungen, wenn Sozialhilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum zu gewähren sein wird; 2. zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung; 3. für einmalige Unterstützungen.
- b)Sachleistungen, wie insbesondere Unterkunft, Bekleidung und Lebensmittel. Sachleistungen sind vor allem dann zu gewähren, wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann. § 8 StSHGParagraph 8, StSHGLebensunterhalt, Richtsätze
(1)Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
(2)Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).
(3)(Anm.: entfallen)
(3)Anmerkung, entfallen)
(4)Die richtsatzgemäße Geldleistung kann im Einzelfall auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger trotz wiederholter Aufforderung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht oder trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Familienangehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
(5)Richtsatzgemäße Geldleistungen sind minderjährigen Mitunterstützten, für die Familienbeihilfe bezogen wird, in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe zu gewähren, wobei die diesen tatsächlich zufließenden Einkünfte dem zweifachen Richtsatz gegenüberzustellen sind und die sich ergebende Differenz als Sozialhilfeleistung zu gewähren ist.
(6)Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der tatsächlich vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen. Wenn der Hilfeempfänger mehr als ein Jahr Hilfen
Abs. 1 bezogen hat, darf die richtsatzgemäße Geldleistung einschließlich des Aufwandes für Unterkunft die Höhe der Mindestleistungen
Abs. 9 nicht überschreiten.
(6)Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der tatsächlich vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen. Wenn der Hilfeempfänger mehr als ein Jahr Hilfen
Absatz eins, bezogen hat, darf die richtsatzgemäße Geldleistung einschließlich des Aufwandes für Unterkunft die Höhe der Mindestleistungen
Absatz 9, nicht überschreiten.
(7)Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im Einzelfall nicht aus.
(8)Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen sind durch Verordnung der Landesregierung Richtsätze für
- a)alleinstehend Unterstützte,
- b)Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,
- c)Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, festzusetzen.
(9)Bei der Festsetzung der Richtsätze ist davon auszugehen, daß die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung, gewährten vergleichbaren Mindestleistungen in der Regel den ausreichenden Lebensbedarf sicherstellen, und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft.
(9)Bei der Festsetzung der Richtsätze ist davon auszugehen, daß die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der geltenden Fassung, gewährten vergleichbaren Mindestleistungen in der Regel den ausreichenden Lebensbedarf sicherstellen, und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft.
(10)Durch Verordnung der Landesregierung ist ein Betrag festzusetzen, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung von Energiekosten gebührt.
(11)Die richtsatzgemäße Geldleistung sowie der Aufwand für Unterkunft dürfen in Summe die Höhe der vergleichbaren Leistungen der Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nicht übersteigen. § 9 StSHGParagraph 9, StSHGErforderliche Pflege
(1)Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2)Die erforderliche Pflege umfaßt
- a)die mobile Pflege;
- b)die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;
- c)die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.
§ 1Abs 2 St
SHG umfasst die Sozialhilfe drei Bereiche:
Paragraph eins, Absatz 2, StSHG umfasst die Sozialhilfe drei Bereiche:
- Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes,
- die Hilfe in besonderen Lebenslagen und
- die sozialen Dienste.
§ 1Abs 3 St
SHG ist Sozialhilfe zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden.
Paragraph eins, Absatz 3, StSHG ist Sozialhilfe zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Ad 1.) Lebensbedarf:
§ 4Abs 1 St
SHG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten.
§ 5Abs 1 St
SHG ist die Hilfe nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
Paragraph 4, Absatz eins, StSHG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten.
Paragraph 5, , Absatz eins, StSHG ist die Hilfe nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern. Zum Lebensbedarf gehören fünf Bereiche:
- a)Lebensunterhalt
- b)die erforderliche Pflege
- c)die Krankenhilfe
- d)die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und
- e)die Erziehung der Erwerbsbefähigung. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit ist der Lebensbedarf durch Geldleistungen oder Sachleistungen zu erbringen. Ad 1.)
- a)Lebensunterhalt: Der Lebensunterhalt umfasst folgende Bereiche: Den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse der Erfüllung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Haushalt, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören. Als Maßnahme zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes können fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach Richtsätzen zu bemessen. Ad 1.)
- b)Erforderliche Pflege: Die erforderliche Pflege stellt
§ 9
Abs 1 jene Pflege dar, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die erforderliche Pflege stellt
Paragraph 9, Absatz eins, jene Pflege dar, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Sie umfasst folgende drei Bereiche: ● die mobile Pflege ● die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen und ● die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen Die Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet
Niederschrift vom 31.03.2015 wie folgt: „….Herr L kann sich mit Lebensmittel nicht ausreichend versorgen. Auch um einen hygienischen Haushalt kann er sich nicht selbst kümmern. Daher musste eine Firma für die Sauberhaltung der Wohnung engagiert werden. Die Kosten übersteigen das Pflegegeld, daher ersuche ich um finanzielle Unterstützung.“ In der Nachreichung vom 23.04.2015 wurde der Antrag insofern ergänzt, dass er um Unterstützung
§ 9St
SHG ersuche, jedenfalls iHv € 130,10 monatlich. Es wurde Näheres zu den Kosten der Sauberhaltung der Wohnung und der Essensversorgung ausgeführt.In der Nachreichung vom 23.04.2015 wurde der Antrag insofern ergänzt, dass er um Unterstützung
Paragraph 9, StSHG ersuche, jedenfalls iHv € 130,10 monatlich. Es wurde Näheres zu den Kosten der Sauberhaltung der Wohnung und der Essensversorgung ausgeführt. Mit Bescheid vom 06.05.2015 wurde der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Unterstützung zur Sauberhaltung der Wohnung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gesamteinkommen über dem Richtsatz der Sozialhilfe liege, weshalb eine Hilfsbedürftigkeit nicht gegeben sei. Wie den rechtlichen Grundlagen zu entnehmen ist, umfasst der Lebensunterhalt u.a. die Nahrung, weshalb ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung zur Essensversorgung
§ 8St
SHG geprüft werden muss. Wie den rechtlichen Grundlagen zu entnehmen ist, umfasst der Lebensunterhalt u.a. die Nahrung, weshalb ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung zur Essensversorgung
Paragraph 8, StSHG geprüft werden muss. § 9 StSHG regelt dagegen die erforderliche Pflege und ist ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung zur Sauberhaltung der Wohnung auf dieser Grundlage zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Richtsätzen
§ 8Abs 8 St
SHG um solche für die Berechnung des Lebensunterhaltes handelt. Beantragt ist jedoch die erforderliche Pflege
§ 9, die auch zum Lebensbedarf, jedoch nicht zum Lebensunterhalt gehört. Paragraph 9, St
SHG regelt dagegen die erforderliche Pflege und ist ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung zur Sauberhaltung der Wohnung auf dieser Grundlage zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Richtsätzen
Paragraph 8, Absatz 8, StSHG um solche für die Berechnung des Lebensunterhaltes handelt. Beantragt ist jedoch die erforderliche Pflege
Paragraph 9,, die auch zum Lebensbedarf, jedoch nicht zum Lebensunterhalt gehört. Das StSHG enthält keine Definition des Begriffs Pflege. Nach Pfeil, XVIII. Recht der Pflege, Rz 13 in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht,
- Auflage 2015, wird Pflege in der österreichischen Rechtsprache in unterschiedlicher Bedeutung verstanden. Dabei dominieren zwei Ausrichtungen, zum einen das „klassische“ Verständnis, das Pflege als im weiteren Sinn medizinische Tätigkeit zur Unterstützung von bzw. im Zusammenwirken mit ärztlichem Personal sieht. Zum anderen wird Pflege auch als Unterstützung und Hilfeleistung bei alltäglichen Verrichtungen verstanden, bei denen die medizinische Komponente keine oder eine nur sehr geringe Rolle spielt. Teilweise wird dieser Begriff synonym mit Betreuung verwendet, wenngleich auch dieser keine klare Abgrenzung erlaubt. Eine solche wird überhaupt verwischt, wenn Pflege und Betreuung zusammengezogen werden.Nach Pfeil, römisch achtzehn. Recht der Pflege, Rz 13 in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht,
- Auflage 2015, wird Pflege in der österreichischen Rechtsprache in unterschiedlicher Bedeutung verstanden. Dabei dominieren zwei Ausrichtungen, zum einen das „klassische“ Verständnis, das Pflege als im weiteren Sinn medizinische Tätigkeit zur Unterstützung von bzw. im Zusammenwirken mit ärztlichem Personal sieht. Zum anderen wird Pflege auch als Unterstützung und Hilfeleistung bei alltäglichen Verrichtungen verstanden, bei denen die medizinische Komponente keine oder eine nur sehr geringe Rolle spielt. Teilweise wird dieser Begriff synonym mit Betreuung verwendet, wenngleich auch dieser keine klare Abgrenzung erlaubt. Eine solche wird überhaupt verwischt, wenn Pflege und Betreuung zusammengezogen werden. Nach § 9 Abs 1 StSHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das StSHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht. Beim Beschwerdeführer ist die Unterstützung bei der Sauberhaltung der Wohnung deswegen erforderlich, weil er sie ohne Hilfe nicht selbst bewältigen kann. Die beantragte Unterstützung ist somit durchaus unter § 9 StSHG zu subsumieren.Nach Paragraph 9, Absatz eins, StSHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das StSHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht. Beim Beschwerdeführer ist die Unterstützung bei der Sauberhaltung der Wohnung deswegen erforderlich, weil er sie ohne Hilfe nicht selbst bewältigen kann. Die beantragte Unterstützung ist somit durchaus unter Paragraph 9, StSHG zu subsumieren. Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht über einen Anspruch hinsichtlich der finanziellen Unterstützung zur Essensversorgung abgesprochen hat und dieser Antrag somit weiterhin offen ist. Prüfung des Anspruches auf Kostenzuschuss zur Sauberhaltung der Wohnung
§ 9St
SHG:Prüfung des Anspruches auf Kostenzuschuss zur Sauberhaltung der Wohnung
Paragraph 9, StSHG: Konkrete Bestimmungen ab wann ein Anspruch besteht, die mit der Richtsatz-Regelung vergleichbar wären, bestehen für den Anspruch
§ 9St
SHG nicht. Es bestehen nur allgemeine Regelungen wie § 5 Abs 1 StSHG, wonach Hilfe nur so weit zu gewähren ist, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern. Ein Anspruch auf Sicherung des Lebensbedarfes besteht
§ 4Abs.
1 nur für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörigen nicht oder ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können.Konkrete Bestimmungen ab wann ein Anspruch besteht, die mit der Richtsatz-Regelung vergleichbar wären, bestehen für den Anspruch
Paragraph 9, StSHG nicht. Es bestehen nur allgemeine Regelungen wie Paragraph 5, Absatz eins, StSHG, wonach Hilfe nur so weit zu gewähren ist, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern. Ein Anspruch auf Sicherung des Lebensbedarfes besteht
Paragraph 4, Absatz eins, nur für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörigen nicht oder ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können. Aufgrund der obigen Feststellungen, verbleibt dem Beschwerdeführer abzüglich der Miete und der Kosten für Heizung und Strom, ein monatliches Einkommen in Höhe von € 553,35 sowie die Wohnbeihilfe iHv € 103,11, somit insgesamt € 656,
- Weiters verfügt er über Pflegegeld in Höhe von € 154,
- Der Beschwerdeführer gibt die monatlichen Kosten der Sauberhaltung der Wohnung im Schreiben vom 23.04.2015 mit zumindest monatlich € 67,67 an. Dies errechnet sich aus den Kosten der Haushaltsreinigung von 30.10.2015 bis 09.04.2015 iHv € 1.109,38 abzüglich des Pflegegeldes, das in diesem Zeitraum bezogen wurde. Bei einer Unterstützungsleistung von zwei Stunden pro Woche würden – vor Abzug des Pflegegeldes - Kosten iHv € 254,62 anfallen. Der Beschwerdeführer führt in seinen Schriftsätzen zwar wiederholt aus, dass die anfallenden Kosten für Sauberhaltung der Wohnung sowie Essensversorgung neben den übrigen Fixkosten das monatliche Einkommen übersteigen würden (vgl. etwa den verfahrenseinleitenden Antrag), bei Gegenüberstellung der Fixkosten und des Einkommens zeichnet sich jedoch ein anderes Bild.Der Beschwerdeführer führt in seinen Schriftsätzen zwar wiederholt aus, dass die anfallenden Kosten für Sauberhaltung der Wohnung sowie Essensversorgung neben den übrigen Fixkosten das monatliche Einkommen übersteigen würden vergleiche etwa den verfahrenseinleitenden Antrag), bei Gegenüberstellung der Fixkosten und des Einkommens zeichnet sich jedoch ein anderes Bild. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwieweit sein Einkommen, also die verbleibenden € 656,46,
§ 5Abs. 1 St
SHG nicht ausreicht, um diese € 67,67 bzw. die Kosten für zwei Stunden pro Woche zu decken.Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwieweit sein Einkommen, also die verbleibenden € 656,46,
Paragraph 5, Absatz eins, StSHG nicht ausreicht, um diese € 67,67 bzw. die Kosten für zwei Stunden pro Woche zu decken. Da somit eine bestehende Hilfsbedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde, besteht kein Anspruch auf die finanzielle Unterstützung
§ 9St
SHG.Da somit eine bestehende Hilfsbedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde, besteht kein Anspruch auf die finanzielle Unterstützung
Paragraph 9, StSHG. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.47.36.1661.2015