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{'item': 'LVwG 49.31-2150/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.11.2016 GeschäftszahlLVwG 49.31-2150/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des E W, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B G, MAS, LL.M., Sstraße, S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.03.2016, GZ: ABT05-22968/2004-54, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2016, GZ: ABT05-22968/2004-57,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des E W, , geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B G, MAS, LL.M., Sstraße, S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.03.2016, GZ: ABT05-22968/2004-54, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2016, GZ: ABT05-22968/2004-57, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 15 Abs 1 und § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 256 und 294 Steiermärkisches Landes- Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003 idF LGBl. Nr. 151/2014 (im Folgenden Stmk. L-DBR) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 256 und 294 Steiermärkisches Landes- Dienst- und Besoldungsrecht, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014, , (im Folgenden Stmk. L-DBR) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 25.06.2013 erklärte der Beschwerdeführer seinen Übertritt in den Ruhestand mit 30.09.2013 und stellte gleichzeitig den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/

  1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.03.2016 wurde dieser Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass nach § 294 Abs 4 Stmk. L-DBR die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung nur auf Antrag erfolge und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Im Zeitpunkt des Antrages stand der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine besoldungsrechtlichen Ansprüche ergaben sich aus der Einreihung in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Gehaltstufe
  2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.03.2016 wurde dieser Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass nach Paragraph 294, Absatz 4, Stmk. L-DBR die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung nur auf Antrag erfolge und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Im Zeitpunkt des Antrages stand der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine besoldungsrechtlichen Ansprüche ergaben sich aus der Einreihung in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltstufe
  3. Weiters wird ausgeführt, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nicht durch den Vorrückungsstichtag, das heißt im Wege der Zeitvorrückung bestimmt werde, sondern durch Anwendung der weitaus günstigeren Beförderungsrichtlinien. Der Beschwerdeführer wurde mit 01.01.1995 in die Verwendungsgruppe B überstellt. Im Fall der Überstellung eines Beamten von einer Verwendungsgruppe in eine andere Verwendungsgruppe wird die besoldungs-rechtliche Stellung im Wege der Zeitvorrückung festgesetzt. Dies führte beim Beschwerdeführer zur Einreihung in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe
  4. Die danach folgenden Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgten jedoch durch Beförderungen. So wurde der Beschwerdeführer mit 01.01.1997 in B/V/2, mit 01.07.1997 in B/VI/1 und mit 01.01.2002 in B/VII/1 befördert. Weiters wird ausgeführt, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nicht durch den Vorrückungsstichtag, das heißt im Wege der Zeitvorrückung bestimmt werde, sondern durch Anwendung der weitaus günstigeren Beförderungsrichtlinien. Der Beschwerdeführer wurde mit 01.01.1995 in die Verwendungsgruppe B überstellt. Im Fall der Überstellung eines Beamten von einer Verwendungsgruppe in eine andere Verwendungsgruppe wird die besoldungs-rechtliche Stellung im Wege der Zeitvorrückung festgesetzt. Dies führte beim Beschwerdeführer zur Einreihung in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe
  5. Die danach folgenden Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgten jedoch durch Beförderungen. So wurde der Beschwerdeführer mit 01.01.1997 in B/V/2, mit 01.07.1997 in B/VI/1 und mit 01.01.2002 in B/VII/1 befördert. Eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Zeitvorrückung ausgehend vom Vorrückungsstichtag (Vorrückungsstichtag der Behörde 24.02.1975), hätte dazu geführt, dass der Beschwerdeführer mit 01.01.1999 die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 und mit 01.01.2013 die Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 3 erreicht hätte. Im Wege der Zeitvorrückung hätte der Beschwerdeführer somit bis zum Pensionierungszeitpunkt niemals die Gehaltsstufe 7 in der Dienstklasse VII erreicht. Eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Zeitvorrückung ausgehend vom Vorrückungsstichtag (Vorrückungsstichtag der Behörde 24.02.1975), hätte dazu geführt, dass der Beschwerdeführer mit 01.01.1999 die Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 und mit 01.01.2013 die Dienstklasse römisch sechs, Gehaltsstufe 3 erreicht hätte. Im Wege der Zeitvorrückung hätte der Beschwerdeführer somit bis zum Pensionierungszeitpunkt niemals die Gehaltsstufe 7 in der Dienstklasse römisch sieben erreicht. Da daher die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Antrages durch Beförderung und nicht durch den Vorrückungsstichtag (Zeitvorrückung) festgesetzt wurde, bestehe kein Antragsrecht auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass insoweit materielle Rechtswidrigkeit vorliege, als die Behörde in ihrem Bescheid zu Unrecht davon ausgehe, dass im Zeitpunkt des Antrages des Beschwerdeführers seine besoldungsrechtliche Stellung durch Beförderung und nicht durch den Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt und sämtliche Ausführungen, insbesondere warum und aus welchen Gründen die Vordienstzeit neu festzusetzen sei, nicht beachtet. Seitens der Behörde werde lediglich vorgebracht, dass kein Antragsrecht auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bestehe. Die Behörde sei zwar grundsätzlich in ihrer Beweiswürdigung frei und an keine festen Beweisregeln gebunden, sie sei jedoch dennoch verpflichtet, den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme zu erkunden. Hätte sich die Behörde in verfahrensrechtlich konformer Weise mit sämtlichen Beweisen sowie der Richtlinie 2000/78/EG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere mit dem Erkenntnis 2012/12/0007) auseinandergesetzt und den inneren Wahrheitsgehalt dieser angebotenen Beweise ermittelt, so hätte sie zweifelsfrei zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bestehe und hätte die Behörde den Vorrückungsstichtag mit 04.08.1971 feststellen müssen. Nachdem überhaupt keine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Fakten stattgefunden habe, sei die Begründung der belangten Behörde unzureichend und erweise sich der gegenständliche Bescheid aus diesem Grund als rechtswidrig und wäre daher aufzuheben. Der Beschwerdeführer führt nochmals aus, dass mit Dienstvertrag, GZ: 1-034891/1-1980, aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, dem Beschwerdeführer am 16.05.1980 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 1, Unterlagen betreffend des Vorrückungsstichtages übermittelt wurden. Danach wurde der Vorrückungsstichtag mit 24.02.1975 festgesetzt. Der Beschwerdeführer führt nochmals aus, dass mit Dienstvertrag, GZ: 1-034891/1-1980, aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, dem Beschwerdeführer am 16.05.1980 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 1, Unterlagen betreffend des Vorrückungsstichtages übermittelt wurden. Danach wurde der Vorrückungsstichtag mit 24.02.1975 festgesetzt. Die vom Beschwerdeführer selbst durchgeführte Berechnung des Vorrückungs-stichtages ergibt Folgendes: Anstellungstag: 01.04.1980 Angerechnete Zeiten: von 17.07.1967 bis 25.08.1970: 10 Tage 1 Monat 3 Jahre zur Gänze w.o. 9 Tage 7 Monate 0 Jahre zur Hälfte w.o. 28 Tage 5 Monate 4 Jahre von 26.08.1970 bis 16.07.1971 (+ 50 %): 10 Tage 5 Monate 0 Jahre Gesamtausmaß: 27 Tage 7 Monate 8 Jahre Da aufgrund der neuen Rechtsprechung zwischen dem 30.
  6. desjenigen Jahres, in dem der Beschwerdeführer das neunte Schuljahr

(1967)absolviert hat und dem
  1. Geburtstag (26.08.1970) mehr als drei Jahre liegen, sind die Zeiten vom 17.07.1967 (Beginn der Lehre) und dem 25.08.1970 zur Gänze anzurechnen. Da der Beschwerdeführer eine Lehre mit einer vierjährigen Lehrzeit absolviert hat, seien auch die Zeiten vom 26.08.1970 (
  2. Geburtstag) und dem 16.07.1971 (Ende der Lehrzeit) nach dieser neuen Rechtsprechung zur Gänze anzurechnen (bisher nur zur Hälfte – insgesamt 20 Tage und 10 Monate). Da aufgrund der neuen Rechtsprechung zwischen dem 30.
  3. desjenigen Jahres, in dem der Beschwerdeführer das neunte Schuljahr
(1967)absolviert hat und dem ,
  1. Geburtstag (26.08.1970) mehr als drei Jahre liegen, sind die Zeiten vom 17.07.1967 (Beginn der Lehre) und dem 25.08.1970 zur Gänze anzurechnen. Da der Beschwerdeführer eine Lehre mit einer vierjährigen Lehrzeit absolviert hat, seien auch die Zeiten vom 26.08.1970 (
  2. Geburtstag) und dem 16.07.1971 (Ende der Lehrzeit) nach dieser neuen Rechtsprechung zur Gänze anzurechnen (bisher nur zur Hälfte – insgesamt 20 Tage und 10 Monate). Neuer – vom Beschwerdeführer berechneter - Vorrückungsstichtag: 04.08.1971 (Rechnungsgenauigkeit plus/minus zwei Tage). Sämtliche Bedienstete, die bereits einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, wurden von der Dienstbehörde aufgefordert, das ihnen gleichzeitig übermittelte Formular ausgefüllt innerhalb von vier Wochen nachzureichen. Geschieht dies nicht, würden Anträge von Beamten zurückgewiesen bzw. gelten bei Vertragsbediensteten als zurückgezogen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dieser bis zum heutigen Tage – nach zwei Jahren Bearbeitungszeit – kein entsprechendes Formular übermittelt bekommen habe. Für die Vorrückung werden grundsätzlich nur ganz bestimmte Zeiten angerechnet, die für die Dienstleistung von wesentlicher Bedeutung sind. Das sind vor allem „sonstige Zeiten“ – nämlich Zeiten, die an sich nicht für die Vorrückung anzurechnen sind (z.B. Lehr- oder Beschäftigungszeiten im privaten Sektor, Zeiten des Arbeitslosengeldes- oder Notstandshilfebezuges, die Zeit der Überschreitung der Mindeststudiendauer) - jedoch bis zu einem bestimmten Höchstausmaß zur Gänze oder zur Hälfte angerechnet werden. Solche „sonstige Zeiten“ wurden nach bisheriger Rechtslage bis zum Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte angerechnet. Nach neuer Rechtslage würden sie zunächst bis zum Ausmaß von drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus bis zum Ausmaß von weiteren drei Jahren zur Hälfte angerechnet. „Sonstige Zeiten“ können ausnahmsweise auch dann in einem höheren Ausmaß zur Gänze für die Vorrückung angerechnet werden, wenn die aus der betreffenden Beschäftigung gewonnene Erfahrung von besonderer Bedeutung für die Dienstleistung sei. Die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aufgrund von Zeiten vor der Vollendung des
  3. Lebensjahres bewirke zweierlei: Einerseits sei das neue Anrechnungsrecht auf den Beschwerdeführer anzuwenden, andererseits aber auch das neue Vorrückungsrecht, wonach der Zeitraum der Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltstufe jeder Besoldungs-/Verwendungs-/Entlohnungsgruppe um drei Jahre verlängert wird. Eine Antragstellung könne daher nur dann zu einem positiven Ergebnis führen, wenn mehr als drei Jahre zusätzlich angerechnet würden. Verbessere sich die besoldungsrechtliche Stellung um sechs Monate, so erfolge die Vorrückung bisher jeweils um ein halbes Jahr zu spät, womit sich eine Nachzahlung nur für diese jeweiligen sechs Monate ergibt. Eine Verbesserung der Vorrückung um mehr als sechs Monate könne sich aufgrund des beschränkten Zeitraumes der zusätzlichen Anrechnung (01.
  4. des Jahres, in dem das neunte Schuljahr absolviert wird, bis zum Tag der Vollendung des
  5. Lebensjahres) nur in seltenen Ausnahmefällen ergeben. Die Neuregelung des Vorrückungsstichtages (bei gleichzeitiger Verlängerung des Vorrückungszeitraumes) im Bundesbahngesetz sei weiterhin altersdiskriminierend. Solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung eingeführt wurde, bleibt das bisherige (alte) Bezugssystem bestehen, wobei der Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten auch vor dem
  6. Lebensjahr neu zu berechnen ist. Der Oberste Gerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nach Vorliegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bejahte der Oberste Gerichtshof die Zahlungsansprüche des Klägers. Dazu wurde ausgeführt: „Die Verlängerung des Vorrückungszeitraumes (um mehr als ein Jahr) nach § 53a des Bundesbahngesetzes betrifft nur die vom früheren System benachteiligte Gruppe der Bediensteten, die ihre Berufserfahrung (ganz oder teilweise) vor Vollendung des
  7. Lebensjahres erworben haben. Diese Regelung begründet weiterhin eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt ist. Da, (solange) kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters eingeführt wurde, bleibt das für die vom früheren System begünstigten Bediensteten geltende System das einzig gültige Bezugssystem auch für die benachteiligte Gruppe.“„Die Verlängerung des Vorrückungszeitraumes (um mehr als ein Jahr) nach , Paragraph 53 a, des Bundesbahngesetzes betrifft nur die vom früheren System benachteiligte Gruppe der Bediensteten, die ihre Berufserfahrung (ganz oder teilweise) vor Vollendung des
  8. Lebensjahres erworben haben. Diese Regelung begründet weiterhin eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt ist. Da, (solange) kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters eingeführt wurde, bleibt das für die vom früheren System begünstigten Bediensteten geltende System das einzig gültige Bezugssystem auch für die benachteiligte Gruppe.“ Österreich war also verpflichtet, seine Rechtslage dem Unionsrecht anzupassen. Daher wurden unter anderem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschafts-dienstgesetz geändert (BGBl. I Nr. 82/2010). Es wurde angeordnet, dass auch Vordienstzeiten vor Vollendung des
  9. Lebensjahres angerechnet werden; im Durchschnitt macht das ca. drei zusätzlich anrechenbare Jahre aus. Zugleich wurde aber bestimmt, dass der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum nicht wie früher zwei, sondern fünf Jahre beträgt. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in einem Beamten- bzw. privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund standen, wurde vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu beantragen. Die Antragstellung hatte aber zur Konsequenz, dass auch hinsichtlich der Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe der Fünf-Jahres-Zeitraum anzuwenden war. Und für Personen, die keinen korrekten Antrag einbringen, wurde die Weitergeltung der alten Rechtslage angeordnet. Österreich war also verpflichtet, seine Rechtslage dem Unionsrecht anzupassen. Daher wurden unter anderem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschafts-dienstgesetz geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,). Es wurde angeordnet, dass auch Vordienstzeiten vor Vollendung des
  10. Lebensjahres angerechnet werden; im Durchschnitt macht das ca. drei zusätzlich anrechenbare Jahre aus. Zugleich wurde aber bestimmt, dass der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum nicht wie früher zwei, sondern fünf Jahre beträgt. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in einem Beamten- bzw. privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund standen, wurde vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu beantragen. Die Antragstellung hatte aber zur Konsequenz, dass auch hinsichtlich der Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe der Fünf-Jahres-Zeitraum anzuwenden war. Und für Personen, die keinen korrekten Antrag einbringen, wurde die Weitergeltung der alten Rechtslage angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich damit nicht abgefunden und die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet. Der VwGH hat ausgesprochen, dass vom Gesetzgeber die Erfordernisse der Richtlinie 2000/78/EG unzulänglich umgesetzt wurden. Die im EUGH-Urteil festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener „Altbeamter“, die über (nunmehr) anrechenbare, vor dem
  11. Lebensjahr erworbene Zeiten verfügen, werde „fortgeschrieben“, heißt es im VwGH-Erkenntnis, GZ: 2012/12/
  12. Die unzureichend umgesetzte Richtlinie genieße Vorrang vor dem neuen § 8 Abs 1 Gehaltsgesetz, „soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirkt“. Der Beschwerdeführer habe sich damit nicht abgefunden und die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet. Der VwGH hat ausgesprochen, dass vom Gesetzgeber die Erfordernisse der Richtlinie 2000/78/EG unzulänglich umgesetzt wurden. Die im EUGH-Urteil festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener „Altbeamter“, die über (nunmehr) anrechenbare, vor dem
  13. Lebensjahr erworbene Zeiten verfügen, werde „fortgeschrieben“, heißt es im VwGH-Erkenntnis, GZ: 2012/12/
  14. Die unzureichend umgesetzte Richtlinie genieße Vorrang vor dem neuen Paragraph 8, Absatz eins, Gehaltsgesetz, „soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirkt“. Nach nochmaliger Darstellung der Rechtslage aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG und der dazu ergangenen Judikatur führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 21.07.2015 eine Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers abgegeben wurde, in der wie folgt ausgeführt wurde: „Von den im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten in der jüngsten Vergangenheit ergangenen Erkenntnissen des EUGH sind nahezu alle Gebietskörperschaften in Österreich betroffen. Der Bund hat Anfang des heurigen Jahres eine umfassende Besoldungsreform vorgenommen. Es ist nun abzuklären, ob und in welchem Umfang landesgesetzliche Bestimmungen abzuändern sind. Der Dienstgeber Land Steiermark hat gegenüber der Landespersonalvertretung einen Verjährungsverzicht abgegeben. Somit bleiben allfällige Ansprüche auf eine rückwirkende Anrechnung von Vordienstzeiten gewahrt. Sobald die Angelegenheit geklärt ist und die notwendigen landesgesetzlichen Grundlagen vorliegen, wird Ihre Anfrage abschließend behandelt.“ Der Obmann der Landespersonalvertretung habe in einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer bestätigt, dass der Abteilung 5 und der Landespersonalvertretung das Erkenntnis des VwGH und das EUGH-Urteil vom 18.06.2009, C-88/8, bekannt seien und an einer Lösung im Sinne der Rechtsaufassung des VwGH bearbeitet werde. Da der dem Beschwerdeführer mit dem Dienstvertrag, GZ: 1-034891/1-1980, aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, am 16.05.1980 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 1, übermittelte Vorrückungsstichtag – 24.02.1975 – nicht den Erfordernissen der Europäischen Rechtsprechung sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt. Die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.03.2016 entspreche nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes, da diese Zurückweisung mit einer besoldungsrechtlichen Stellung begründet wurde und der dem Beschwerdeführer am 16.05.1980 übermittelte Vorrückungsstichtag – 24.02.1975 – aufgrund der obigen Ausführungen nach wie vor nicht richtiggestellt bzw. neu festgesetzt wurde. Die Ausführungen sowie die Begründung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Bescheid könne die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht rechtfertigen, weshalb der Bescheid rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben sei. Da der dem Beschwerdeführer mit dem Dienstvertrag, GZ: 1-034891/1-1980, aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, am 16.05.1980 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 1, übermittelte Vorrückungsstichtag – 24.02.1975 – nicht den Erfordernissen der Europäischen Rechtsprechung sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt. Die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.03.2016 entspreche nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes, da diese Zurückweisung mit einer besoldungsrechtlichen Stellung begründet wurde und der dem Beschwerdeführer am 16.05.1980 übermittelte Vorrückungsstichtag – 24.02.1975 – aufgrund der obigen Ausführungen nach wie vor nicht richtiggestellt bzw. neu festgesetzt wurde. Die Ausführungen sowie die Begründung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Bescheid könne die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht rechtfertigen, weshalb der Bescheid rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben sei. Über die Beschwerde vom 13.05.2016 wurde von der Steiermärkischen Landesregierung am 13.07.2016 eine Beschwerdevorentscheidung getroffen (ABT05-22968/2004-57). In dieser Beschwerdevorentscheidung wird die Beschwerde vom 13.05.2016 abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit 01.01.2002 in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befördert wurde. Die Beförderung sei die Ernennung auf eine Stellung einer höheren Dienstklasse. Die Erledigung betreffend die Beförderung sei ein Bescheid. Somit wurde die besoldungsrechtliche Stellung im Jahr 2002 rechtskräftig mit Bescheid festgesetzt. Dem Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages stehe somit grundsätzlich die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen. Über die Beschwerde vom 13.05.2016 wurde von der Steiermärkischen Landesregierung am 13.07.2016 eine Beschwerdevorentscheidung getroffen (ABT05-22968/2004-57). In dieser Beschwerdevorentscheidung wird die Beschwerde vom 13.05.2016 abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit 01.01.2002 in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe B befördert wurde. Die Beförderung sei die Ernennung auf eine Stellung einer höheren Dienstklasse. Die Erledigung betreffend die Beförderung sei ein Bescheid. Somit wurde die besoldungsrechtliche Stellung im Jahr 2002 rechtskräftig mit Bescheid festgesetzt. Dem Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages stehe somit grundsätzlich die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei nur im Rahmen des § 294 Abs 4 Stmk. L-DBR möglich. Nach dieser Bestimmung erfolge die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung nur auf Antrag und nur in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei nur im Rahmen des Paragraph 294, Absatz 4, Stmk. L-DBR möglich. Nach dieser Bestimmung erfolge die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung nur auf Antrag und nur in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde. Bei der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Anrechnung von Vordienstzeiten gehe es immer nur um die besoldungsrechtliche Stellung und das sich daraus ergebende Entgelt, das wiederum Ergebnis eines festgesetzten Vorrückungsstichtages mit regelmäßigen zweijährigen Vorrückungen sei. Ein unterschiedliches Entgelt aufgrund einer vom Alter abhängigen Anrechnung von Vordienstzeiten widerspreche der einschlägigen RL der Europäischen Union. Das Gehalt eines Beamten resultiere aber nicht aus regelmäßigen zweijährigen Vorrückungen ausgehend von einem zu Beginn des Dienstverhältnisses festgesetzten Vorrückungsstichtag. Die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten werde durch die Anwendung der weitaus günstigeren Beförderungsrichtlinien festgelegt. Mit 01.01.1995 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe B überstellt. Im Fall der Überstellung eines Beamten von einer Verwendungsgruppe in eine andere Verwendungsgruppe werde die besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Zeitvorrückung festgesetzt. Dies führte beim Beschwerdeführer zur Einreihung in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe
  15. Die danach folgenden Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgten jedoch durch Beförderungen. So wurde der Beschwerdeführer mit 01.01.1997 in B/V/2, mit 01.07.1997 in B/VI/1 und mit 01.01.2002 in B/VII/1 befördert.Mit 01.01.1995 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe B überstellt. Im Fall der Überstellung eines Beamten von einer Verwendungsgruppe in eine andere Verwendungsgruppe werde die besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Zeitvorrückung festgesetzt. Dies führte beim Beschwerdeführer zur Einreihung in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe
  16. Die danach folgenden Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgten jedoch durch Beförderungen. So wurde der Beschwerdeführer mit 01.01.1997 in B/V/2, mit 01.07.1997 in B/VI/1 und mit 01.01.2002 in B/VII/1 befördert. Eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Zeitvorrückung, das heißt durch regelmäßige zweijährige Vorrückungen, ausgehend vom Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, hätte dazu geführt, dass dieser mit 01.01.1999 die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 und mit 01.01.2013 die Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 3 erreicht hätte. Im Wege der Zeitvorrückung hätte er bis zum Pensionierungszeitpunkt niemals die Dienstklasse VII und schon gar nicht die Gehaltsstufe 7 in der Dienstklasse VII erreicht. Eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Zeitvorrückung, das heißt durch regelmäßige zweijährige Vorrückungen, ausgehend vom Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, hätte dazu geführt, dass dieser mit 01.01.1999 die Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 und mit 01.01.2013 die Dienstklasse römisch sechs, Gehaltsstufe 3 erreicht hätte. Im Wege der Zeitvorrückung hätte er bis zum Pensionierungszeitpunkt niemals die Dienstklasse römisch sieben und schon gar nicht die Gehaltsstufe 7 in der Dienstklasse römisch sieben erreicht. Im gegenständlichen Fall war somit nur zu klären, ob der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zulässiger Weise eingebracht werden kann. Aufgrund der obigen Ausführungen und insbesondere da die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Antrages durch Beförderung und nicht durch den Vorrückungsstichtag (Zeitvorrückung) festgesetzt wurde, bestehe kein Antragsrecht auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Auch die im Verfahren sowie in der Beschwerde vorgebrachten Argumente können daran nichts ändern. Da die weitaus günstigeren Beförderungsrichtlinien zur Anwendung kamen, liege auch keine Benachteiligung vor. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer besser behandelt als vergleichbare Bedienstete, deren Entgelt aus der Festlegung des Vorrückungsstichtages und regelmäßiger zweijähriger Vorrückungen resultiert. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.05.2016 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorzulegen und es wurden die in der Beschwerde vom 13.05.2016 gestellten Anträge wiederholt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.05.2016 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorzulegen und es wurden die in der Beschwerde vom 13.05.2016 gestellten Anträge wiederholt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: In der gegenständlichen Verfahrenssache wurde am 25.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch auf die Durchführung der Verhandlung. Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, wurde diese abgesagt. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt: Der am xx geborene Beschwerdeführer stand seit 01.04.1980 in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Der Schuleintritt des Beschwerdeführers war im September
  17. Das neunte Schuljahr wurde mit 30.06.1967 absolviert. Vom 17.07.1967 bis zum 16.07.1971 machte der Beschwerdeführer eine Lehre. Sein Anstellungstag beim Land war der 01.04.
  18. Der Vorrückungsstichtag wurde von der belangten Behörde mit 24.02.1975 festgesetzt. Dabei wurden 7 Monate und 9 Tage zur Gänze und 4 Jahre, 5 Monate und 28 Tage zur Hälfte angerechnet. Mit 01.01.1995 wurde der Beschwerdeführer von der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde zu diesem Zeitpunkt im Wege der Zeitvorrückung festgesetzt, was zur Einreihung in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7 führte. Mit 01.01.1995 wurde der Beschwerdeführer von der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde zu diesem Zeitpunkt im Wege der Zeitvorrückung festgesetzt, was zur Einreihung in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 7 führte. Aufgrund der mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.12.1985 genehmigten Beförderungsrichtlinien wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.1997 in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 befördert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.1997 in die Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1 befördert. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wurde er in weiterer Folge in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 befördert. Im Zeitpunkt seiner Pensionierung erreichte er die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe
  19. Aufgrund der mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.12.1985 genehmigten Beförderungsrichtlinien wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.1997 in die Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 befördert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.1997 in die Dienstklasse römisch sechs, Gehaltsstufe 1 befördert. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wurde er in weiterer Folge in die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 befördert. Im Zeitpunkt seiner Pensionierung erreichte er die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe
  20. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. L-DBR lauten folgendermaßen: § 153:Paragraph 153 : Vorrückung
(1)Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2)Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden
  1. Jänner oder
  2. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden
  3. März beziehungsweise
  4. September endet. § 256:Paragraph 256 : Vorrückungsstichtag
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 12 bis 15 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 12 bis 15 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die in Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze1. die in Absatz 3, angeführten Zeiten zur Gänze 2. sonstige Zeiten, die
  1. a)die Erfordernisse des Abs. 10 erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die Erfordernisse des Absatz 10, erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die Erfordernisse des Abs. 10 oder 11 nicht erfüllen,
  4. b)die Erfordernisse des Absatz 10, oder 11 nicht erfüllen,
  5. aa)bis zu drei Jahren zur Gänze und
  6. bb)bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
(2)Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 3 Z 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
(2)Das Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 3, Ziffer 6, vorangesetzten Zeiten und der gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d, vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
  1. eine Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;
  2. eine Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 6, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;
  3. eine Lehre gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monate erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinausgehenden Monat der Lehrzeit.
  4. eine Lehre gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monate erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinausgehenden Monat der Lehrzeit.
(3)Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(3)Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
  1. a)in einem Dienstverhältnis
  2. aa)zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
  3. bb)bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder
  4. b)im Lehrberuf
  5. aa)an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
  6. bb)an der Akademie der bildenden Künste oder
  7. cc)an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
  8. dd)an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zurückgelegt worden ist, 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, 3. die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat, 3. die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat, 4. die Zeit
  9. a)des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 oder der Einführung in das praktische Lehramt)
  10. a)des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt)
  11. b)der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
  12. c)der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
  13. c)der nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
  14. d)in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
  15. e)einer Tätigkeit bei oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungs- gesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
  16. e)einer Tätigkeit bei oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungs- gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren,
  17. f)einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,
  18. f)einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,
  19. g)in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
  20. g)in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist; 5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin
  21. a)in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
  22. b)in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; 6. bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums6. bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in Paragraph 257, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
  23. a)an einer höheren Schule oder
  24. b)– solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; 7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist;die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist;
(4)Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst:
(4)Die Anrechnung eines Studiums gemäß Absatz 3, Ziffer 7, umfasst:
  1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
  2. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
  3. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
  4. bei Diplomstudien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
  5. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
  6. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
  7. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
  8. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen -Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der Z 1 bis 4 ergeben würde;
  9. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen -Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der Ziffer eins bis 4 ergeben würde;
  10. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
  11. bei Studien, auf die keine der Ziffer eins bis 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(5)Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und 1.
  1. a)war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul- Studiengesetz anzuwenden oder
  2. b)wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
  3. b)wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist gemäß Absatz 3, Ziffer 7, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Absatz 3, Ziffer 7, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(6)Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 4 Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(6)Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Absatz 4, Ziffer 3, vorgesehene Höchstausmaß.
(7)Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 3 Z 7 in der nach Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Anstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(7)Das Doktoratsstudium ist gemäß Absatz 3, Ziffer 7, in der nach Absatz 5, oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Anstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(8)Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom
  1. Jänner bis zum
  2. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
  3. Juli bis zum
  4. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
  5. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der
  6. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(8)Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 3, Ziffer 7, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom
  1. Jänner bis zum
  2. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
  3. Juli bis zum
  4. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
  5. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der
  6. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(9)Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
(9)Soweit Absatz 3, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie 1 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist;
  1. nach dem
  2. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom
  3. Dezember 1964, Zl. 1229/1964 abgeschlossen worden ist,
  4. nach dem
  5. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom
  6. Dezember 1964, Zl. 1229 aus 1964, abgeschlossen worden ist,
  7. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind oder
  8. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind oder
  9. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
(10)Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.
(10)Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.
(11)Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
(11)Zeiten gemäß Absatz 10, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
  1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach Abs. 10 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  2. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach Absatz 10, oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  3. der Beamte/die Beamtin des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.
(12)Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(12)Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
  1. die Zeit, die nach Abs. 3 Z 1 oder Z 4 lit. a oder g oder nach Abs. 9 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte/die Beamtin auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat;
  2. die Zeit, die nach Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera a, oder g oder nach Absatz 9, zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte/die Beamtin auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat;
  3. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist;
  4. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(13)Die im Abs. 3 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
(13)Die im Absatz 3, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 257, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
  1. in Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Anstellungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  2. in Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der in § 257 Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Anstellungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  3. in Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der in Paragraph 257, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Anstellungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  4. in Fällen der Z 1 und 2 nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
  5. in Fällen der Ziffer eins und 2 nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(14)Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 7 und Abs. 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Abs. 13 Z 1 und 2 zutreffen.
(14)Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 3, Ziffer 7 und Absatz 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Absatz 13, Ziffer eins und 2 zutreffen.
(15)Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 3 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den gemäß Abs. 3 Z 7 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(15)Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Absatz 3, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den gemäß Absatz 3, Ziffer 7, zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(16)Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
(17)Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 3 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 5 bis 7 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hierbei die Abs. 12, 14 und 15 anzuwenden.
(17)Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Absatz 3, Ziffer 6, angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hierbei die Absatz 12, 14 und 15 anzuwenden.
(18)Vollendet ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe A
  1. das Studium, mit dem er/sie das Anstellungserfordernis in seiner/ihrer Verwendung erfüllt, oder
  2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium erst nach seiner/ihrer Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 7 oder der Abs. 4 bis 6, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 3, Ziffer 7, oder der Absatz 4 bis 6, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre. § 294:Paragraph 294 : Übergangsbestimmungen zu §§ 256 und 280Übergangsbestimmungen zu Paragraphen 256 und 280
(1)Auf Bedienstete, die vor dem
  1. Jänner 1996
  2. in ein Dienstverhältnis zum Land Steiermark eingetreten sind und in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark gestanden sind oder
  3. in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind die Regelungen des § 12 Gehaltsgesetz 1956 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  4. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. sind die Regelungen des Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  5. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Für die Anwendung des Abs. 1 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
(2)Für die Anwendung des Absatz eins, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt: 1. Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990,1. Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990, 2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, 3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, 4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter/Lehrbeauftragte im Sinne des § 2 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ablegung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter/Lehrbeauftragte im Sinne des Paragraph 2, a Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ablegung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
  1. a)diese Lektoren/Lektorinnen oder Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2 a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unda) diese Lektoren/Lektorinnen oder Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2, a Absatz eins, und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
  2. b)diese Lektoren/Lektorinnen und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis gestanden sind.
(3)Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL gilt bei der Anwendung des Abs. 1 das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin
(3)Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL gilt bei der Anwendung des Absatz eins, das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin
  1. sowohl am
  2. Jänner 1996
  3. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 3 oder 4 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer/Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL
  4. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 3, oder 4 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer/Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
(4)Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.
(4)Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.
(5)Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 4 und 6 stellen oder für die gemäß Abs. 4 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Absatz 4 und 6 stellen oder für die gemäß Absatz 4, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Paragraphen 153 und 256 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6)Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 4 und 5
(6)Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Absatz 4 und 5
  1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
  2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 bestehende
  3. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, bestehende sinngemäß anzuwenden.
(7)Anträge gemäß Abs. 4 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(7)Anträge gemäß Absatz 4, sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(8)Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.
(8)Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 163, dieses Gesetzes oder gemäß Paragraph 42, St. PG 2009 anzurechnen.
(9)Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 4 und 7
(9)Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz eins, weiterhin in der am
  1. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Absatz 4 und 7
  2. § 256 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt und
  3. Paragraph 256, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt und
  4. ist § 256 Abs. 3 anzuwenden.
  5. ist Paragraph 256, Absatz 3, anzuwenden.
(10)Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 260 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
(10)Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 260, Absatz 2, Ziffer 2, ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
  1. § 256 Abs. 1 weiterhin in der am
  2. Dezember 2003 geltenden Fassung und
  3. Paragraph 256, Absatz eins, weiterhin in der am
  4. Dezember 2003 geltenden Fassung und
  5. § 256 Abs. 1a nicht anzuwenden.
  6. Paragraph 256, Absatz eins a, nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall ist vom Landesverwaltungsgericht zu klären, ob der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zulässig war. Diesbezüglich normiert § 294 Abs 4 L-DBR, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 153 und § 256 nur auf Antrag und nur in den Fällen erfolgt, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. In den Erläuterungen (XVI GPStLT EZ 423/1) zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass bei Beamten im Dienstklassensystem eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausgeschlossen ist, wenn die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird (z.B. Beförderung auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung der Dienstbehörde freie oder „ad personam“ Beförderung). Die Durchführungsbestimmungen legen fest, dass von einer Antragstellung Beamte ausgeschlossen sind, die während ihrer beruflichen Laufbahn zumindest einmal befördert wurden.Diesbezüglich normiert Paragraph 294, Absatz 4, L-DBR, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 153 und Paragraph 256, nur auf Antrag und nur in den Fällen erfolgt, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. In den Erläuterungen (römisch sechzehn GPStLT EZ 423/1) zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass bei Beamten im Dienstklassensystem eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausgeschlossen ist, wenn die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird (z.B. Beförderung auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung der Dienstbehörde freie oder „ad personam“ Beförderung). Die Durchführungsbestimmungen legen fest, dass von einer Antragstellung Beamte ausgeschlossen sind, die während ihrer beruflichen Laufbahn zumindest einmal befördert wurden. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.1997 in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 befördert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.1997 in die Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1 befördert. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wurde er in weiterer Folge in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 befördert. Im Zeitpunkt seiner Pensionierung erreichte er die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe
  7. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.1997 in die Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 befördert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.1997 in die Dienstklasse römisch sechs, Gehaltsstufe 1 befördert. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wurde er in weiterer Folge in die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 befördert. Im Zeitpunkt seiner Pensionierung erreichte er die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe
  8. Vergleicht man die besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Zeitvorrückung zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zu seinem Pensionierungszeitpunkt niemals die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, erreicht hätte. Selbst wenn man den von ihm berechneten günstigeren Vorrückungsstichtag 04.08.1971 zugrunde legt, hätte er mit 01.07.1997 die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3 (Beförderung B/ VI/1), mit 01.01.2002 die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 5 (Beförderung B/VII/1) und zum Zeitpunkt der Pensionierung die Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 5 (Beförderung B/VII/7) erreicht. Vergleicht man die besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Zeitvorrückung zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zu seinem Pensionierungszeitpunkt niemals die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 7, erreicht hätte. Selbst wenn man den von ihm berechneten günstigeren Vorrückungsstichtag 04.08.1971 zugrunde legt, hätte er mit 01.07.1997 die Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 3 (Beförderung B/ VI/1), mit 01.01.2002 die Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 5 (Beförderung B/VII/1) und zum Zeitpunkt der Pensionierung die Dienstklasse römisch sechs, Gehaltsstufe 5 (Beförderung B/VII/7) erreicht. Festzuhalten ist daher, dass die besoldungs- bzw pensionsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nicht durch den von ihm bekämpften Vorrückungsstichtag bestimmt war, sondern durch freie Beförderung. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages konnte sich für ihn daher auch nicht nachteilig auswirken (vgl auch VwGH 22.06.2016, Ra 2016/12/0055). Selbst wenn man auf die gehaltsrechtliche Stellung im Zeitraum vor der ersten Beförderung (01.01.1997) abstellt, wäre die Festlegung des Vorrückungsstichtages durch die Behörde damals unionsrechtlich keinesfalls verpönt gewesen, weil die maßgebliche Richtlinie 2000/78/EG damals weder erlassen noch von Österreich umzusetzen war. Festzuhalten ist daher, dass die besoldungs- bzw pensionsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nicht durch den von ihm bekämpften Vorrückungsstichtag bestimmt war, sondern durch freie Beförderung. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages konnte sich für ihn daher auch nicht nachteilig auswirken vergleiche auch VwGH 22.06.2016, Ra 2016/12/0055). Selbst wenn man auf die gehaltsrechtliche Stellung im Zeitraum vor der ersten Beförderung (01.01.1997) abstellt, wäre die Festlegung des Vorrückungsstichtages durch die Behörde damals unionsrechtlich keinesfalls verpönt gewesen, weil die maßgebliche Richtlinie 2000/78/EG damals weder erlassen noch von Österreich umzusetzen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.49.31.2150.2016

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