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{'item': 'LVwG 50.25-2707/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG 50.25-2707/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. W H, G, W, vertreten durch die S & T Rechtsanwälte OG, G, Gk, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23.08.2016, GZ: A17-BAB-139777/2015/0012, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 22.09.2016 keine Folge gegeben und wird römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 22.09.2016 keine Folge gegeben und wird

  1. a)der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herrn P G die Baubewilligung für das Bauvorhaben in Form der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage für zwei PKW, von zwei PKW-Stellplätzen im Freien, die Errichtung von Stützmauern sowie die Durchführung von Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. 553/6, KG P, auch unter Zugrundelegung nachstehender, einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, vidierten Planunterlage erteilt wird: Plan der B Planungs GmbH, G, Kstraße, von 11/2016, Plannr.: EP-06-14-052_002 (Höhenbezugspunkt ± 0,00 : 418,23 ü.A.);Plan der B Planungs GmbH, G, Kstraße, von 11 aus 2016,, Plannr.: EP-06-14-052_002 (Höhenbezugspunkt ± 0,00 : 418,23 ü.A.);
  2. b)der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Einwendungen des Herrn Dipl.-Ing. W H auf Grundlage § 26 Abs 1 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idaF LGBl. Nr. 34/2015 (im Folgenden Stmk. BauG), soweit sie den Bebauungsgrad und das Überschreiten der Bebauungsdichte, die Geltendmachung stadtplanerischer Belange in Bezug auf eine nicht ortsübliche Bebauungsweise, die Bedenken in Bezug auf eine mangelnde Hangstabilität (Rutschgefährdung mit starkem Hangwasseranfall) und die geforderte Bauüberwachung und Dokumentation des Baus betreffen, zurückgewiesen werden sowie der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Einwendungen des Herrn Dipl.-Ing. W H auf Grundlage Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idaF Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, (im Folgenden Stmk. BauG), soweit sie den Bebauungsgrad und das Überschreiten der Bebauungsdichte, die Geltendmachung stadtplanerischer Belange in Bezug auf eine nicht ortsübliche Bebauungsweise, die Bedenken in Bezug auf eine mangelnde Hangstabilität (Rutschgefährdung mit starkem Hangwasseranfall) und die geforderte Bauüberwachung und Dokumentation des Baus betreffen, zurückgewiesen werden sowie
  3. c)soweit eine allfällige Schädigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers, insbesondere der auf Grundstück 548/3, KG P, errichteten Mauer und eine Beeinträchtigung des Oberflächenentwässerungssystems der Beschwerdeführer-liegenschaft im Zuge der Baumaßnahmen behauptet wurde, der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf Grundlage § 26 Abs 3 Stmk. BauG auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.soweit eine allfällige Schädigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers, insbesondere der auf Grundstück 548/3, KG P, errichteten Mauer und eine Beeinträchtigung des Oberflächenentwässerungssystems der Beschwerdeführer-liegenschaft im Zuge der Baumaßnahmen behauptet wurde, der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf Grundlage Paragraph 26, Absatz 3, Stmk. BauG auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird. II. Herr P G hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß TP32 Gemeindeverwaltungsabgaben-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012, für die Vidierung der nachgereichten Pläne (3 Pläne = 3 Vidierungsvermerke á € 5,00) den Betrag von € 15,00 zu entrichten; – dies bei sonstiger Zwangsfolge.römisch zwei. Herr P G hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß TP32 Gemeindeverwaltungsabgaben-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012,, für die Vidierung der nachgereichten Pläne (3 Pläne = 3 Vidierungsvermerke á € 5,00) den Betrag von € 15,00 zu entrichten; – dies bei sonstiger Zwangsfolge. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2016 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz als der zuständigen Baubehörde mit Eingabe vom 03.10.2016 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich in Bezug auf den Verfahrensablauf folgender Sachverhalt: Mit Schreiben vom 11.06.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 12.06.2015, hat Herr P G die Erteilung der Baubewilligung für einen Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage, die Errichtung von zwei PKW-Abstellplätzen, die Errichtung von Stützmauern, Geländeaufschüttungen sowie Einfriedung und einer Toranlage auf Grundstück Nr. 553/6, EZ x, KG P, W, unter Vorlage von Plan- und Beschreibungsunterlagen beantragt. Mit Schreiben vom 18.09.2015 erfolgte behördlicherseits die Kundmachung und Ladung zur für 07.10.2015 anberaumten Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitigem Erheben von Nachbareinwendungen. Herr Dipl.-Ing. W H, G, W, wurde als Eigentümer der Grundstücke Nr. 548/3, 548/4 und 548/1, KG P, auch zur Verhandlung geladen. Im Zuge der am 07.10.2015 durchgeführten, behördlichen Bauverhandlung hat Herr Dipl.-Ing. W H nachstehende, schriftlich festgehaltenen „Einwendungen“ mündlich vorgetragen: „1. Der Gebäudeabstand des geplanten Bauwerkes zu meinem Grundstück 548/3 beträgt lt. Plan 1,50 m, unter Berücksichtigung der Wärmedämmung nur mehr 1,30 m. Das Gebäude ragt an der Nordwestseite lt. Plan im nördlichen Eck mind. 2,0 m und im südl. Eck mind. 1,3 m über das Bestandsgelände. Der gesetzl. Mindestabstand von 3,0 m wird nicht eingehalten, dies auch, weil das gesamte Erdgeschoß, das einschließlich dieser Räume unterkellert ist, zum überwiegenden Teil oberirdisch ist. 2. Der maximale Bebauungsgrad und die maximale Bebauungsdichte werden wesentlich überschritten. Die Räume Garage über Schleuse und 2x Keller sind direkt über Türen mit dem restlichen Teil des Erdgeschoßes verbunden und stellen einen wesentlichen Teil des Erdgeschoßes dar. Die Außenwände dieser Räume sind ebenso wie die anderen Außenwände dieses Geschoßes wärmegedämmt, der Fußboden ist um 30 cm abgesenkt, die Raumhöhe ist mit 2,40 m angegeben. Alle im Grundriss EG dargestellten Räume sind als eine Einheit zu sehen. Damit sind sie auch in der Berechnung der Bruttogeschößfläche zu berücksichtigen. Dies ist jedoch in der Berechnung von Bebauungsgrad und Bebauungsdichte nicht erfolgt. 3. Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze verläuft ein seit mehr als 34 Jahren bestehender Regen- und Drainagewasserkanal mit einem Durchmesser von 250 mm, in den alle Regen- und Drainagewässer der darüberliegenden Grundstücke bis hinaus zur W eingeleitet werden. Er führt bis ins Ptal in den Vorfluter. Er wurde vom damaligen Eigentümer aller dieser Liegenschaften, Herrn K T, errichtet, dies als Auflage für die Widmung als Baugrund, nebst schräg zum Hang laufenden Drainagegräben mit Schotterfüllung. Dieser Kanal muss unbedingt erhalten werden und auch während der gesamten Bauzeit in Betrieb bleiben. Der Kanal ist im Einreichplan nicht eingezeichnet, führt aber mit ziemlicher Sicherheit durch den geplanten Pufferspeicher. 4. Sicherheitsbedenken Laut Gutachten es Herrn DI Pö wird unter Punkt 5.1. Baugrubensicherung angeführt: „Mit dem Baugrubenaushub kann der Boden zwischen den Pfählen gewölbeartig bis zur Erreichung eines Gleichgewichtes ausbrechen.“ Die Schneckenbohrpfähle sind an der Nordostseite und an der Nordwestseite direkt an der Grundstücksgrenze vorgesehen, der Achsabstand zwischen den Pfählen beträgt 1,25 m. Im Gutachten wird ein Achsabstand von 1,0 – 1,25 m verlangt. An der Nordwestgrenze des Grundstückes befindet sich eine baugenehmigte und plangemäß errichtete Natursteinmauer, dies auf meinem Grundstück Nr. 548/3. Es ist zu erwarten, dass der Boden zwischen den Pfählen ausbricht und damit auch diese Natursteinmauer und der dahinter liegende Bereich zumindest Schaden erleidet. Der Bodenausbruch und die Schäden würden auf meinem Grundstück auftreten. Die Baubehörde möge entsprechende Auflagen wie ein Zurücksetzen der Pfähle hinter die Grundstücksgrenze sowie zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erteilen. Weiters wird gebeten, es mögen genaue Bestandsaufnahmen und laufende Beobachtung während der Bauzeit samt Dokumentation durch einen Zivilingenieur für Vermessungswesen vorgeschrieben werden. Für den Fall des Auftretens von Schäden weise ich auch auf die Mitverantwortung und Mithaftung der Baubehörde in diesem Fall hin. 5. Um Übermittlung der Verhandlungsschrift und des Bescheides per Post wird ersucht.“ Mit Eingabe vom 13.10.2015 wurden von Bauwerberseite planliche Darstellungen in Bezug auf den Keller an der Südwestseite entlang der Straße sowie entlang der Nordwestseite entlang des Nachbargrundstückes nachgereicht. Dem von Bauwerberseite vorgelegten Befund und geotechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. R Pö, Zivilingenieur für Bauwesen, G, Tplatz, betreffend die Bebaubarkeit und die Verbringung der Niederschlagswässer auf dem Grundstück Nr. 553/6, KG P, vom 03.06.2015 mit der GZ: 2015/042, welches der Behörde von Bauwerberseite vorgelegt wurde, lässt sich unter „5.1. Baugrubensicherung“ Nachstehendes entnehmen: „Aufgrund der Baugrubenhöhen von bis zu 5,50m auf der Hangseite muss die Baugrubensicherung dem Baugrubenaushub vorangehen. Nach einem sehr geringen Voraushub, der mit der endgültigen Geländegestaltung abgestimmt werden kann, müssen bergseitig und seitlich, außerhalb der Außenwände die Maßnahmen der Baugrubensicherung gesetzt werden. Nachfolgend wird ein auf die Bodenverhältnisse sowie auf die Höhenentwicklung des Gebäudes abgestimmtes Verfahren beschrieben, das auch nachfolgend für die Gründung der Gebäude zu verwenden ist. Zusätzlich sollen mit diesen Verfahren auch die Aushub- und Verfüllkubaturen klein gehalten werden, weil eine Zwischenlagerung von Aushubmaterial nur in begrenztem Umfang möglich ist. SCHNECKENBOHRPFÄHLE Als Baugrubensicherung sind Schneckenbohrpfähle mit dem Durchmesser Ø 600 mm vorgesehen, die aufgrund der Baugrubenhöhe einen Achsabstand von rund 1,00m bis 1,25m aufweisen müssen. Die Pfähle der Baugrubensicherung werden von Voraushubplanum gebohrt, bewehrt und anschließend mit Beton der Güte C25/30 aufgefüllt. Die Beimischung von rund 20 kg7m³ Stahlfasern erspart den Einbau einer Wendelbewehrung. Um die volle Einspannung gewährleisten zu können, sind die Pfahllängen mit etwa 7,00m bis 8,00m anzugeben. Mit dem Baugrubenaushub kann der Boden zwischen den Pfählen gewölbeartig bis zur Erreichung eines Gleichgewichtes herausbrechen. Sollten wider Erwarten Wasserführungen im Untergrund mit dem Baugrubenaushub auftreten, so müssen diese gezielt gefasst und in Richtung Pufferanlage abgeleitet werden.“ Im Hinblick auf die von Nachbarseite anlässlich der Bauverhandlung geäußerten Bedenken betreffend den bestehenden Regenwasserkanal und die Baugrubensicherung wurde von Seiten des Bauwebers in der Folge auch eine in diesem Zusammenhang erstellte, ergänzende, fachliche Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. R Pö vom 15.10.2015, GZ: 2015/042, zur Vorlage gebracht und wurde diesbezüglich darin Folgendes ausgeführt:Im Hinblick auf die von Nachbarseite anlässlich der Bauverhandlung geäußerten Bedenken betreffend den bestehenden Regenwasserkanal und die Baugrubensicherung wurde von Seiten des Bauwebers in der Folge auch eine in diesem Zusammenhang erstellte, ergänzende, fachliche Stellungnahme des Herrn , Dipl.-Ing. R Pö vom 15.10.2015, GZ: 2015/042, zur Vorlage gebracht und wurde diesbezüglich darin Folgendes ausgeführt: „Zu Punkt 3 Regenwasserkanal Anlässlich der Bodenuntersuchung wurde vom östlichen Nachbarn auf den Regenwasserkanal hingewiesen, dessen genaue Lage war ihm jedoch nicht bekannt. Im Zuge der Bauausführung werden Suchschlitze ausgeführt, die die Lage des Regenwasserkanals feststellen. Bei Erfordernis wird die Lage des Pufferschachtes und der Schotterkünette so verändert, dass keine nachteiligen Folgen für den Regenwasserkanal auftreten werden. Zu Punkt 4 Baugrubensicherung Der Achsabstand der Pfähle für die hangseitige Baugrubensicherung ist im Bereich der höchsten Aushubabschnitte mit 1,00m vorzusehen. In jenen Abschnitten, wo bei großem Abstand zwischen Pfahl und Aushubkante talseitig ein Erdkeil als Stützung verbleiben kann, wird der Abstand auf 1,25m anzuheben sein. Hinsichtlich des gewölbeartigen Herausbrechens des anstehenden Bodens im Zwickel zwischen den Pfählen ist darauf hinzuweisen, dass der kohäsive Boden ohne Wasserführung nur sehr kleine Ablösungen zeigen wird. Bodenschichten mit Wasserführungen sind jedoch mit Zusatzmaßnahmen wie Holzpfosten oder Baustahlgitter in Verbindung mit Bauvlies zu sichern und gezielt zu entwässern. Mit diesen Stützmaßnahmen, die vorzugsweise parallel mit dem Baugrubenaushub bereits umzusetzen sind, können keine bis nur sehr geringe gewölbeartige Ausbrüche stattfinden. Die von Herrn Dipl.-Ing. H angeführte Beweissicherung seiner Liegenschaft ist aus der Sicht des Unterzeichneten sinnvoll und auch durchzuführen. Auch die geodätische Beobachtung einiger noch festzulegender Punkte entlang der Baugrubensicherung sowie am Gebäude von Herrn DI. H ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Beweissicherung sollte auch auf den unmittelbaren Nahebereich der östlichen Liegenschaft ausgedehnt werden. Mit Nachdruck wird abschließend darauf hingewiesen, dass während der Bauausführung Abweichungen zu den beschriebenen Bodenverhältnissen die Hinzuziehung eines Fachkundigen erfordern sowie Baumaßnahmen an die geänderten Randbedingungen anzupassen sind.“ Mit Schreiben vom 03.12.2015 wurden von Seiten des Amtssachverständigen für Wasserrecht für die Erstellung eines Gutachtens auch die Erfüllung weiterer Punkte verlangt und wurde mit Schreiben vom 24.02.2016, GZ: A17-BAB-139777/2015/0005, im Rahmen des erstellten Gutachtens festgehalten, dass unter Voraussetzung, dass die Anlagen planmäßig errichtet würden und unter Einhaltung der Auflagen „1. die Schotterkünette ist mind. bis 4,5 m unter die natürliche Geländeoberkante bis in den mitteldicht gelagerten Boden zu führen; 2. der Notüberlauf des Pufferschachtes ist direkt mit einem Vollrohr – in Umgehung der Schotterkünette – in den privaten Regenwasserkanal zu führen; 3. das Drainagerohr in der Sickerkünette ist waagrecht zu verlegen;“ aus wasserbautechnischer Sicht mit keinen zusätzlichen Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften durch die geplanten Anlagen zu rechnen sei. Aufgrund der von Bauwerberseite mit Eingabe vom 09.02.2016 ergänzten bzw. angepassten Planunterlagen wurden von Seiten Herrn Dipl.-Ing. W H mit Eingaben vom 13.05.2016 bzw. 05.07.2016 nachstehende Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs des behördlichen Bauverfahrens abgegeben: „ Das Geländeaufmaß des Büros DI M und DI S-W habe ich dem Bauwerber und seinem Planer vor der nunmehrigen Planänderung übergeben, d.h., dem Bauwerber und seinem Planer war die tatsächliche Geländesituation schon vor der Durchführung der jetzigen Projektsänderung bekannt. In der Anlage meines Schreibens vom 14.4.2016 an die Baubehörde wurde eine Kopie dieser Bestandsaufnahme übermittelt. Die nunmehr mir zur Kenntnis gebrachte Planänderung zeigt nach Vergleich mit dem von mir beauftragten Geländeaufmaß und dem Kanalkataster ebenfalls, dass die Darstellung des bestehenden Geländes und der Höhenlage des Gebäudes unrichtig sind und nicht mit der Natur übereinstimmen. Der Bereich des Erdgeschoßes (Garage und 2x Keller) ist im Mittel weit über 1,50 m über dem tatsächlichen Gelände gelegen. Daher ist dieser Bereich des Erdgeschoßes als oberirdisches Geschoß zu werten (§ 13 Stmk. Baugesetz). Der Mindestabstand von Gebäude zu Grundstück ist lt. Baugesetz mit 3,0 m festgelegt, beträgt lt. eingereichtem Projekt aber nur 1,40 m.Der Bereich des Erdgeschoßes (Garage und 2x Keller) ist im Mittel weit über 1,50 m über dem tatsächlichen Gelände gelegen. Daher ist dieser Bereich des Erdgeschoßes als oberirdisches Geschoß zu werten (Paragraph 13, Stmk. Baugesetz). Der Mindestabstand von Gebäude zu Grundstück ist lt. Baugesetz mit 3,0 m festgelegt, beträgt lt. eingereichtem Projekt aber nur 1,40 m. 2. Wird nunmehr berücksichtigt, dass die Brüstung der Dachterrasse 1,0 m über der Fußbodenoberkante der Terrasse liegt, ergeben sich im betreffenden Bereich eingeschossige Bauwerkshöhen, die ebenfalls einen Mindestabstand von 3,0 m des Bauwerkes zur Grundstücksgrenze erfordern. Auch bei analoger Betrachtung der Oberkante Attika der Dachterrasse kommt man zu diesem Schluss. 3. Die Bruttogeschoßfläche des betroffenen Bereiches des Erdgeschoßes beträgt ca. 81 m2. Dies ist in der Berechnung von Bebauungsgrad und Bebauungsdichte des gesamten Projektes nicht berücksichtigt. 4. In § 4 Abs. 34 Stmk. Baugesetz wird ein Geschoß definiert: Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß. Auch dies wurde in der Berechnung von Bebauungsgrad und Bebauungsdichte nicht berücksichtigt.4. In Paragraph 4, Absatz 34, Stmk. Baugesetz wird ein Geschoß definiert: Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß. Auch dies wurde in der Berechnung von Bebauungsgrad und Bebauungsdichte nicht berücksichtigt. 5. In der weiteren Umgebung des Bauplatzes sind alle Gebäude bergseitig eingeschossig und talseitig zweigeschossig ausgeführt. Einzig das vorliegende Projekt ist bergseitig zweigeschossig und talseitig dreigeschossig vorgesehen. Im Bauakt konnte keine positive Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in Bezug auf diese nicht ortsübliche Bauweise vorgefunden werden. 6. Meine Sicherheitsbedenken halte ich weiter aufrecht und weise auch in diesem Punkt nochmals auf die Mitverantwortung und Mithaftung der Baubehörde hin. 7. Bezüglich des bestehenden Regenwasserkanals entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die Errichtung dieses Kanals damals eine Auflage des Widmungsbescheides war. Ebenfalls Auflage war die Errichtung von schräg zum Hang laufenden (ca. von West nach Ost mit Gefälle nach Osten) Entwässerungsgräben mit Schotterfüllung. Weiters weise ich nochmals darauf hin, dass große Rutschgefährdung besteht und mit starkem Hangwasseranfall zu rechnen ist und ersuche um entsprechende Auflagen im Bescheid. 8. Sollte der Inhalt der Geländeaufnahme des Ziviltechnikerbüros DI M und DI S-W von der Behörde nicht anerkannt werden, ersuche ich um amtswegige Feststellung des bestehenden Geländes samt Anbringung von Vermessungsmarken an meinem Gebäude W zur Feststellung des Zustandes vor Baubeginn. Ebenso wird um die Feststellung des Bauzustandes an diesem Gebäude ersucht, wie auch in der Stellungnahme des Herrn DI Pö empfohlen. “ „ Am 29.6.2016 erhielt ich von der Baubehörde der Stadt Graz per Post (RSb) eine Mitteilung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller P G beim eingereichten Projekt Neubau eines Wohnhauses in G, P, W die Planunterlagen geändert hat. Es wird mir als Nachbar eine Frist von einer Woche gegeben, um dazu Stellung zu nehmen. Am Freitag, 1.7.2016 war ich beim zuständigen Referenten, Herrn DI Z in seinem Büro. Er übergab mir die Kopien von 2 DIN A3-Blättern, in denen auf dem ersten Blatt der Grundriss EG M 1:100 dargestellt ist und auf dem zweiten Blatt ein Regenwasserkanalschnitt M 1:100 dargestellt ist. Auf dem ersten Blatt ist mit Handschrift die Absoluthöhe des Erdgeschoßfußbodens im Raum Gang bzw. Eingang mit 418,18 mit Datum 29.4.2016 und unleserlicher Paraphe eingetragen, die Originalangabe mit 395,86 ü.A. ist durchgestrichen. Ebenso korrigiert wurde die Höhenangabe des Schachtes S1 Bestand. Innerhalb offener Frist gebe ich hiermit folgende Stellungnahme ab: Stellungnahme und Einwendungen nach neuerlicher Planänderung des Bewilligungswerbers Meine Einwendungen anlässlich der Bauverhandlung sowie nach neuerlicher Planänderung vom 10.5.2016 und meiner Schreiben an die Baubehörde vom 22.2.2016 und 14.4.2016 halte ich weiter vollinhaltlich aufrecht und darf weiters dazu anmerken: 1. In einer neuerlichen Planänderung (handschriftlicher Vermerk auf dem Einreichplan vom 29.4.2016), wird der Höhenlage des Bauwerkes neu mit 418,18 m ü.A. angegeben. Aus einer Bestandaufnahme des Geländes im Bereich der Grundstücksgrenze zu meinem Grundstück Nr. 548/3, welche in meinem Auftrag von einem Ziviltechnikerbüro für Vermessungswesen durchgeführt wurde, und aus dem Kanalkataster hat sich gezeigt, dass die im ursprünglichen Einreichplan angegebenen Höhen in Bezug auf das Präzisionsnivellement nach BEV um über 20 m (!) falsch dargestellt wurden. Auch hat sich gezeigt, dass die im ursprünglichen Einreichplan angegebenen Verschnitte von bestehendem Gelände und Bauwerk unrichtig sind und nicht mit der Natur übereinstimmen. Der dem Bauakt anliegende „Nachweis Kellergeschoß“ ist ebenfalls unrichtig und unvollständig. Es sind nicht einmal alle Wandflächen dargestellt. Das Geländeaufmaß des Büros DI M und DI S-W habe ich dem Bauwerber und seinem Planer vor der nunmehrigen Planänderung übergeben, d.h., dem Bauwerber und seinem Planer war die tatsächliche Geländesituation schon vor der Durchführung der jetzigen Projektsänderung bekannt. In der Anlage meines Schreibens vom 14.4.2016 an die Baubehörde wurde eine Kopie dieser Bestandsaufnahme übermittelt. Die nunmehr mir zur Kenntnis gebrachte Planänderung zeigt nach Vergleich mit dem von mir beauftragten Geländeaufmaß und dem Kanalkataster ebenfalls, dass die Darstellung des bestehenden Geländes und der Höhenlage des Gebäudes unrichtig sind und nicht mit der Natur übereinstimmen. Der Bereich des Erdgeschoßes (Garage und 2x Keller) ist im Mittel weit über 1,50 m über dem tatsächlichen Gelände gelegen. Daher ist dieser Bereich des Erdgeschoßes als oberirdisches Geschoß zu werten (§ 13 Stmk. Baugesetz). Der Mindestabstand von Gebäude zu Grundstück ist lt. Baugesetz mit 3,0 m festgelegt, beträgt lt. eingereichtem Projekt aber nur 1,40 m.Der Bereich des Erdgeschoßes (Garage und 2x Keller) ist im Mittel weit über 1,50 m über dem tatsächlichen Gelände gelegen. Daher ist dieser Bereich des Erdgeschoßes als oberirdisches Geschoß zu werten (Paragraph 13, Stmk. Baugesetz). Der Mindestabstand von Gebäude zu Grundstück ist lt. Baugesetz mit 3,0 m festgelegt, beträgt lt. eingereichtem Projekt aber nur 1,40 m. 3. Die Bruttogeschoßfläche des betroffenen Bereiches des Erdgeschoßes beträgt ca. 81 m2. Dies ist in der Berechnung von Bebauungsgrad und Bebauungsdichte des gesamten Projektes nicht berücksichtigt. 4. In § 4 Abs 34 Stmk. Baugesetz wird ein Geschoß definiert: Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß. Auch dies wurde in der Berechnung von Bebauungsgrad und Bebauungsdichte nicht berücksichtigt.4. In Paragraph 4, Absatz 34, Stmk. Baugesetz wird ein Geschoß definiert: Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß. Auch dies wurde in der Berechnung von Bebauungsgrad und Bebauungsdichte nicht berücksichtigt. 5. In der weiteren Umgebung des Bauplatzes sind alle Gebäude bergseitig eingeschossig und talseitig zweigeschossig ausgeführt. Einzig das vorliegende Projekt ist bergseitig zweigeschossig und talseitig dreigeschossig vorgesehen. Im Bauakt konnte keine positive Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in Bezug auf diese nicht ortsübliche Bauweise vorgefunden werden. 6. Meine Sicherheitsbedenken halte ich weiter aufrecht und weise auch in diesem Punkt nochmals auf die Mitverantwortung und Mithaftung der Baubehörde hin. 7. Bezüglich des bestehenden Regenwasserkanals entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die Errichtung dieses Kanals damals eine Auflage des Widmungsbescheides war. Ebenfalls Auflage war die Errichtung von schräg zum Hang laufenden (ca. von West nach Ost mit Gefälle nach Osten) Entwässerungsgräben mit Schotterfüllung. Weiters weise ich nochmals darauf hin, dass große Rutschgefährdung besteht und mit starkem Hangwasseranfall zu rechnen ist und ersuche um entsprechende Auflagen im Bescheid. 8. Sollte der Inhalt der Geländeaufnahme des Ziviltechnikerbüros DI M und DI S-W von der Behörde nicht anerkannt werden, ersuche ich um amtswegige Feststellung des bestehenden Geländes samt Anbringung von Vermessungsmarken an meinem Gebäude W zur Feststellung des Zustandes vor Baubeginn. Ebenso wird um die Feststellung des Bauzustandes an diesem Gebäude ersucht, wie auch in der Stellungnahme des Herrn DI Pö empfohlen. “ In der Folge erließ die Baubehörde den im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid vom 23.08.2016, in welchem sie die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage für zwei PKW, von zwei PKW-Stellplätzen im Freien, die Errichtung von Stützmauern sowie die Durchführung von Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. 553/6, KG P, u. a. unter Vorschreibung von 16 Auflagen auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995 idF LGBl. Nr. 75/2015, und Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2010 – StFGPG idF LGBl. Nr. 87/2013, baurechtlich bewilligte.In der Folge erließ die Baubehörde den im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid vom 23.08.2016, in welchem sie die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage für zwei PKW, von zwei PKW-Stellplätzen im Freien, die Errichtung von Stützmauern sowie die Durchführung von Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. 553/6, KG P, u. a. unter Vorschreibung von 16 Auflagen auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,, und Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2010 – StFGPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, baurechtlich bewilligte. Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Außenwandfläche der Garage im Mittel 1,43 m und somit weniger als 1,5 m über dem natürlichen Gelände liege, sodass die Garage nicht als abstandsrelevantes Geschoß anzusehen sei. Beim gegenständlichen Projekt erfolge die Beseitigung der Niederschlagswässer über ausreichend dimensionierte Sickerschächte auf eigenem Grund, sodass sichergestellt sei, dass keine unzumutbare Belästigung auf den Nachbargrundstücken entstehen würde. Mit dem Vorbringen in Bezug auf Bebauungsgrad und maximale Bebauungsdichte werde ein Nachbarrecht nicht geltend gemacht. Das Vorbringen betreffend die Ausführung des Bauvorhabens in Bezug auf die Sicherheitsbedenken beim Aushub der Baugrube und befürchtete Schäden an der Natursteinmauer an der Grundgrenze, seien im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen und treffe dies auch auf die Frage zu, ob von Antragstellerseite eine Bestandsaufnahme bzw. eine Beweissicherung durchgeführt werde. Auch mit dem Vorbringen, dass der Regenwasserkanal an der nordöstlichen Grundgrenze erhalten bleiben müsste, werde seitens des Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht nicht geltend gemacht. Gegen diesen Herrn Dipl.-Ing. W H am 26.08.2016 zugestellten Baubescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 22.09.2016, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, rechtzeitig und formal zulässig, unter Anschluss nachstehender Urkunden: - Zahlungsnachweis über Pauschalgebühr (Beilage ./1) - Lage- und Höhenplan, GZ: 5119-1/15 vom 14.04.2016 (Beilage ./2) - Einreichplan B Planungs GmbH 02/2016 (Beilage ./3)Einreichplan B Planungs GmbH 02 aus 2016, (Beilage ./3) - Handskizze (Beilage ./4) - Berechnung der Geländepunkte (Beilage ./5) - Plan „Darstellung der mittleren Höhe OK Fußboden Terrasse über best. Gelände – Bereich Bauteil Garage u. Kellerräume im EG – Darstellung der Wandansichten mit Verschnitt best. Gelände“ (Beilage ./6) - Berechnungen (Beilage ./7) - Plandarstellungen und Berechnungen der mittleren Höhe der OK Brüstung der Dachterrasse (2,72
  4. m)(Beilage ./10 und ./11) - Frank, Fischer Teschinegg und Salicki, Raumordnungsrecht und Bauvorschriften für das Land Steiermark, 2. Auflage, Randziffer 8 zu § 13, Seite 234 (Beilage ./ 12)Frank, Fischer Teschinegg und Salicki, Raumordnungsrecht und Bauvorschriften für das Land Steiermark, 2. Auflage, Randziffer 8 zu Paragraph 13,, Seite 234 (Beilage ./ 12) - Bescheid vom 10.10.1980 zu GZ- A17-K-22.836/1-1980 (Beilage ./13) - Vereinbarung vom 20.04.1984 (Beilage ./14) - Bescheid vom 01.12.1995 zu GZ. A 17-C-12.119/1995-1 (Beilage ./15), Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 1. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der Stadt Graz (Stadtsenat), Bau- und Anlagebehörde, Team 2, vom 23.08.2016, GZ: A17-BAB-139777/2015/0012, ersatzlos aufheben und den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung des Bauwerbers abweisen;gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der Stadt Graz (Stadtsenat), Bau- und Anlagebehörde, Team 2, vom 23.08.2016, GZ: A17-BAB-139777/2015/0012, ersatzlos aufheben und den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung des Bauwerbers abweisen; 2. in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.in eventu den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Gestützt auf die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Begründungsmängel, wurde der gegenständliche Bescheid von Beschwerdeführerseite seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und die Beschwerde wie folgt begründet: „ Der Beschwerdeführer hat bereits in seinen Einwendungen vom 7.10.2015 und auch in der Folge vorgebracht, dass die gesetzlichen Abstandsbestimmungen gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz zu dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück-Nr. 548/3, KG P nicht eingehalten werden. Die belangte Behörde führt zu den Einwendungen des Beschwerdeführers zu den nicht eingehaltenen Abständen in dem bekämpften Bescheid unter Verweis auf die §§ 13 Abs 2, 4 Z 30, 4 Z 34 und 13 Abs 4 Steiermärkisches Baugesetz aus, dass die Außenwandfläche der Garage, die eine Raumhöhe von über 2,10 m aufweise, im Mittel 1,43 m und somit weniger als 1,5 m über dem natürlichen Gelände liege, sodass die Garage nicht als abstandsrelevantes Geschoss anzusehen sei.Die belangte Behörde führt zu den Einwendungen des Beschwerdeführers zu den nicht eingehaltenen Abständen in dem bekämpften Bescheid unter Verweis auf die Paragraphen 13, Absatz 2, 4, Ziffer 30, 4, Ziffer 34 und 13 Absatz 4, Steiermärkisches Baugesetz aus, dass die Außenwandfläche der Garage, die eine Raumhöhe von über 2,10 m aufweise, im Mittel 1,43 m und somit weniger als 1,5 m über dem natürlichen Gelände liege, sodass die Garage nicht als abstandsrelevantes Geschoss anzusehen sei. Dies ist, wie im Nachfolgenden ausgeführt wird, unrichtig: a. Die belangte Behörde hat in dem bekämpften Bescheid augenscheinlich nur über die Außenwandflächen der Garage abgesprochen, sich jedoch offensichtlich mit den im Einreichplan weiters angegebenen Räume „Schleuse und 2x Keller“ überhaupt nicht befasst.Es ist dem bekämpften Bescheid nämlich nicht eindeutig und nachvollziehbar b. Aus Sicht des Beschwerdeführers sind jedoch bereits die „Grunddaten“ der Einreichpläne und eingereichten Geländeverschnitte des Bauwerbers unrichtig. Der Beschwerdeführer hat die DI M und DI S-W TZ-KG mit der Erstellung eines Lage- und Höhenplanes (GZ: 5119-1/15 vom 14.4.2016) beauftragt und hat diesen sowohl dem Bauwerber als auch der belangten Behörde vorgelegt. Beweis: Lage- und Höhenplanes, GZ: 5119-1/15 vom 14.4.2016 (Beilage./2), Einvernahme des Beschwerdeführers Diesem Lage- und Höhenplan ist zu entnehmen, dass die im Einreichplan des Bauwerbers angegebenen Höhen in Bezug auf das Präzisionsnivellement nach BEV um über 20 m unrichtig dargestellt wurden. Der Bauwerber hat in der Folge die Absoluthöhe des Erdgeschoßfußbodens im Raum Gang bzw. Eingang handschriftlich von der Originalangabe 395,86 m ü.A. auf 418,18 m ü.A. im Einreichplan (Beilage./3) abgeändert. c. Der Beschwerdeführer hat als ehemaliger Zivilingenieur für Hochbau ausgehend von dem Lage- und Höhenplan der DI M & DI S-W TZ-KG in einer Handskizze – Beilage./4 (Ausschnitt des Lage- und Höhenplans mit hingezeichneter Darstellung der Gebäudeumrisse, Grundriss EG: Garage und „Kellerräume“ – roter Bereich; restliches Gebäude – gelber Bereich) die erforderlichen Punkte (1, 1A, 2 bis 13) für die Berechnung der Höhenlage und für die Darstellung der Außenwandflächen (Flächen 1, 2, 3, 4a, 4b, 5, 6a, 6b und 6c – jeweils in blau) festgelegt bzw. dargestellt. “ Im Verfahrensgegenstand wurde mit Verfügung vom 17.10.2016 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung für 28.11.2016 anberaumt. Mit Eingabe vom 15.11.2016 wurden von Antragstellerseite Austauschpläne vorgelegt, die den weiteren Verfahrensparteien mit hg. Schreiben vom 16.11.2016 zur Kenntnis gebracht und dem bautechnischen Amtssachverständigen DI H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, übermittelt wurden. Anlässlich der am 28.11.2016 durchgeführten Gerichtsverhandlung wurde Beweis, insbesondere durch Erstellung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. H L Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erhoben. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, vor allem der Ergebnisse der genannten, öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festgestellt: Im angefochtenen Bescheid hat die nunmehr belangte Behörde dem Bauwerber die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage für zwei PKW, von zwei PKW-Stellplätzen im Freien, die Errichtung von Stützmauern sowie die Durchführung von Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. 553/6, unter Vorschreibung von 16 Auflagen, erteilt und damit über das bei der Baubehörde am 12.06.2015 eingegangene, sich darauf beziehende Anbringen abgesprochen. Bestandteil dieser Erledigung sind der Bauplan (Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Lageplan) der B Planungs GmbH von 08/2015 mit der Plannr.: EP-06-14-052_002, in welchem der Höhenbezugspunkt ± 00, handschriftlich auf 418,18 ü.A. korrigiert wurde und der Grundriss Erdgeschoß der B Planungs GmbH von 02/2016 sowie die Baubeschreibung der B Planungs GmbH vom 26.08.2015.Bestandteil dieser Erledigung sind der Bauplan (Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Lageplan) der B Planungs GmbH von 08 aus 2015, mit der Plannr.: EP-06-14-052_002, in welchem der Höhenbezugspunkt ± 00, handschriftlich auf 418,18 ü.A. korrigiert wurde und der Grundriss Erdgeschoß der B Planungs GmbH von 02 aus 2016, sowie die Baubeschreibung der B Planungs GmbH vom 26.08.2015. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.09.2016, der bei der belangten Behörde am selben Tag einging, Beschwerde erhoben. Nach Vornahme der Akteneinsicht wurden Austauschpläne für das gegenständliche Vorhaben unter Korrektur des Höhenbezugspunktes ± 00 auf 418,23 m ü.A. vorgelegt. Im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung am 28.11.2016 wurde ein bautechnisches Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erstellt. Darauf basierend ist festzustellen, dass sich das projektierte Gebäude im Wesentlichen in einen rechteckigen Hauptbaukörper mit eingeschnittener Terrasse im Obergeschoß gliedert, wobei der nordöstliche Gebäudeabschluss um 5 Grad verdreht ist. Das Obergeschoß überragt auf der Südwestseite das Erdgeschoß; nordwestseitig sind im Erdgeschoß Nebenräume angebaut und auf der Südwestseite eine Garage für zwei PKW. Die Nebenräume und die Garage bilden einen L-förmigen Baukörper, der mit einem zum Teil begehbaren Flachdach überdeckt ist und wegen der Topographie tief in den Hang eingeschnitten zu liegen kommt. Die erwähnten, nordwestseitigen Nebenräume und der Hauptbaukörper sind unterkellert; dieses Kellergeschoß tritt lediglich an der Gebäudeostecke im geringen Ausmaß über das Niveau des natürlichen Geländes. Im einen Bescheidbestandteil der behördlichen Bewilligung bildenden Plan wurden streng geometrisch dargestellte Geländeveränderungen in den Schnitten und Ansichten als verlaufend handschriftlich korrigiert und mit dem Änderungsdatum 01.09.2015 versehen. Wie erwähnt wurde auch die Projektbezugshöhe von 395,36 m ü.A. auf 418,18 m ü.A. darin handschriftlich ausgebessert und zwar am 29.04.2016. Wie dargelegt, wurde im im Rechtsmittelverfahren nunmehr vorgelegten Austauschplan die Bezugshöhe mit 418,23 m ü.A. fixiert und damit der Projektwille zum Ausdruck gebracht. Die im Zusammenhang mit den baurechtlichen Abstandsbestimmungen für den beschwerdeführenden Nachbarn relevanten Gebäudefronten und Gebäudeteile sind auf Grundlage des gegenständlichen Projektes die Nordostfassade des Hauptbaukörpers und die aus dem Gelände tretende Front des L-förmigen Baukörpers Nebenräume und Garagen im Erdgeschoß. Die Gebäudefront des Hauptkörpers hat einen Abstand von 4,16 m zur Grundgrenze des beschwerdeführenden Nachbarn, der Eigentümer der Grundstücke Nr. 548/3, 548/4 und 548/1, KG P, ist. Die Gebäudefront des Baukörpers Nebenräume/Garage weist laut Lageplan einen Abstand von 1,40 m auf. Im Hinblick auf den Umstand, dass im Bauteilkatalog für den Wandaufbau EW01 außen lediglich die eine Lage Wärmedämmung aus extrudiertem Polystyrol von 10 cm Stärke aufscheint, wird davon ausgegangen, dass über dem Gelände diese Wärmedämmung auch verputzt wird, sodass sich ein projektierter Grenzabstand von 1,39 m ergibt. Der Hauptbaukörper weist im Erdgeschoß eine Geschoßhöhe von 3,25 m auf. In allen Plänen ist sowohl das veränderte Gelände als auch das natürliche Gelände dargestellt. Das natürliche Gelände an den Gebäudeecken nordwestseitig liegt maßstäblich dargestellt auf Projektniveau rund +1,6 m westseitig und rund 0,5 m nordseitig. Die Unterkante des Daches des Hauptkörpers liegt bei Niveau +6,20 m. In den beiden Schnittdarstellungen ist das Fußbodenniveau des Baukörpers Nebenräume/Garage mit Projektniveau -0,30 m eingetragen, die Deckenunterkante mit Niveau +2,10 m und die Raumhöhe mit 2,40 m. Die Decke ist als Flachdach ausgebildet, die Gesamtstärke beträgt 59 cm Oberkante Projektniveau + 2,69 m. Umlaufend ist laut Projekt eine 36 cm hohe Attika ausgebildet, darauf ein Geländer, welches bis 1,00 m über das Terrassen- bzw. Dachniveau reicht. Im einen Bestandteil der behördlichen Erledigung bildenden Plan ist in der Ansicht Nordwest das natürliche Gelände dargestellt und beim Baukörper Nebenräume/Garage, beschrieben mit „natürl. Gelände a.d. Grundgrenze“, beim Hauptbaukörper lautet die Beschreibung „natürl. Gelände a.d. Gebäudekante“. Im Austauschplan vom Nov. 2016 ist für den Baukörper Nebenräume/Garage das natürliche Gelände nunmehr an dieser Gebäudekante ergänzt. Die Unterkante des Daches des Baukörpers Nebenräume/Garage liegt bei Niveau + 2,10 m. Das natürliche Gelände an dieser Gebäudefront liegt maßstäblich dargestellt rund 1,0 m unter dem Geschoßniveau nordseitig, rund 0,8 m mittig und 0,29 m westseitig. Im Mittel ragt das Geschoß an dieser Gebäudefront somit 0,75 m aus dem natürlichen Gelände. Das ursprünglich im Bereich der nordöstlichen Grundgrenze des Bauplatzes situiert gewesene Pufferbecken war bereits in den einen Bestandteil der behördlichen Erledigung bildenden Planunterlagen nicht mehr ersichtlich, sondern nach mittig Südosten verlegt worden; – dies mit handschriftlicher Korrektur vom 23.02.2015. Es kann daher Folgendes festgestellt werden: Aufgrund der Geschoßhöhe von 3,25 m im Erdgeschoß ist zur Ermittlung der Anzahl der abstandsrelevanten Geschoße des Hauptbaukörpers eine fiktive Geschoßeinteilung vorzunehmen. Das natürliche Gelände an den Gebäudeecken liegt maßstäblich dargestellt auf Projektniveau rund +1,6 m westseitig und rund 0,5 m nordseitig. Die Unterkante des Daches des Hauptbaukörpers liegt bei Niveau +6,20 m, die Oberkante des Obergeschoßes liegt auf Niveau der Unterfläche des Daches +6,20 m. Daraus ergibt sich die größere, zu teilende Höhe an der Nordecke mit rund 5,7 m und resultieren daraus in diesem Bereich zwei abstandsrelevante Geschoße. Der erforderliche Grenzabstand beträgt demnach 4 m und ist der Grenzabstand für den Hauptkörper mit projektmäßig 4,16 m als eingehalten festzustellen. Da der Baukörper Nebenräume/Garage zur Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn hin lediglich 0,75 m im Mittel aus dem natürlichen Gelände ragt, ist diese Gebäudefront der Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn gegenüber nicht abstandsrelevant. Die Attika ragt zwar leicht über das Geschoß hinaus, auf Dach- bzw. Terrassenniveau liegen jedoch aufgrund der fehlenden Überdeckung und fehlenden Umschließungsbauteile keine Gebäudeeigenschaften vor und ist der Dachbereich somit nicht abstandsrelevant. Entlang der südwestlichen Grundgrenze sind 5 m breit als Servitutsweg eingetragen und besteht laut Flächenwidmungsplan über die gesamte Grundstücksfläche die Widmung „Wohnen rein“. Der Servitutsweg befindet sich auf dem eigenen Grundstück (Eigentümer dieses Servitutswegabschnittes ist der Bauwerber; die Durchfahrtslichte von 5 m zur südlichen Gebäudeecke der Garage ist im Plan bemaßt und beträgt der Grenzabstand zur südwestlichen Grundgrenze an der Gebäudeecke 5 m nach Westen hin zunehmend und ist daher als der gesetzmäßige Abstand auch diesbezüglich als eingehalten zu betrachten. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf den auch der Verhandlung zu Grunde gelegten Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde sowie insbesondere auf das im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung erstellte, schlüssige Gutachten des beigezogenen, bautechnischen Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welches nicht nur nachvollziehbar, sondern vor allem auch im Einklang mit den der Rechtslage entsprechenden, maßgeblichen Vorschriften erstellt wurde. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens (12.06.2015) maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt: § 4 Stmk. BauG:Paragraph 4, Stmk. BauG: „[…] 2.Ziffer 2 Abstellflächen für Kraftfahrzeuge: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen; 3.Ziffer 3 Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient; […] 10.Ziffer 10 Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf; für Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden; […] 13.Ziffer 13 Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage –Strichaufzählung durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder –Strichaufzählung auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder –Strichaufzählung nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; […] 15.Ziffer 15 Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt; 16.Ziffer 16 Bebauungsdichte: Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt; […] 28.Ziffer 28 Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen 29.Ziffer 29 Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke 30.Ziffer 30 Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront; 31.Ziffer 31 Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum; […] 33.Ziffer 33 Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben; 34.Ziffer 34 Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß; […] 38.Ziffer 38 Höhenlage: eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder zu schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht; 39.Ziffer 39 Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt; […] 44.Ziffer 44 Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; 45.Ziffer 45 Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer; 46.Ziffer 46 Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war; […] 48.Ziffer 48 Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden; […] 49.Ziffer 49 Niveau: Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen; […]“ § 5 Stmk. BauG:Paragraph 5, Stmk. BauG: „
(1)Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn 1.Ziffer eins eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist, 2.Ziffer 2 eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie 3.Ziffer 3 eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist, 4.Ziffer 4 der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat, 5.Ziffer 5 Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und 6.Ziffer 6 eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.
(2)Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.“ § 13 Stmk. BauG:Paragraph 13, Stmk. BauG: „
(1)Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2)Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3)Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4)Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen, -Strichaufzählung die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und -Strichaufzählung deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5)Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der -Strichaufzählung Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt; -Strichaufzählung Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6)Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
(7)Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8)Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen -Strichaufzählung für Nebengebäude oder -Strichaufzählung wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt; -Strichaufzählung für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.
(9)Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(9)Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Absatz eins, zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10)Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11)Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12)Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
(13)Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für
(13)Die Absatz eins bis 12 gelten nicht für -Strichaufzählung Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichem Wassergut, wenn der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt; -Strichaufzählung Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen; -Strichaufzählung Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen; -Strichaufzählung Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
(14)Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
(14)Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Absatz eins bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Absatz eins,) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
(15)Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“
(15)Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß Paragraph 82, allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“ § 19 Stmk. BauG:Paragraph 19, Stmk. BauG: „Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: 1.Ziffer eins Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) 2.Ziffer 2 Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können 3.Ziffer 3 die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen; 4.Ziffer 4 Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m 5.Ziffer 5 Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen 6.Ziffer 6 die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen; 7.Ziffer 7 der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude; 8.Ziffer 8 Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“Projekte gemäß Paragraph 22, Absatz 6, § 22 Stmk. BauG:Paragraph 22, Stmk. BauG: „
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2)Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1.Ziffer eins der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen; 2.Ziffer 2 die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist; 2a.Ziffer 2 a die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen; 3.Ziffer 3 der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, oder aus einer Teilfläche besteht. Der Nachweis kann entfallender Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1980,, oder aus einer Teilfläche besteht. Der Nachweis kann entfallen -Strichaufzählung für bestehende Bauten, -Strichaufzählung für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken, –Strichaufzählung wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt -Strichaufzählung sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland; 4.Ziffer 4 ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke; 5.Ziffer 5 Angaben über die Bauplatzeignung; 6.Ziffer 6 das Projekt in zweifacher Ausfertigung.
(3)Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
(3)Wenn aus den im Absatz 2, angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
(4)Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
(4)Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
(5)Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.
(5)Wird der Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.
(6)Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z. 8 bei der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 Z. 2 und 3 sowie Z. 4 bezüglich des Grundstücksverzeichnisses anzuwenden. Weiters gilt § 33 Abs. 5a sinngemäß. Im Baubewilligungsverfahren betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z. 3, 5 und 6 ist nur der Bauwerber Partei.“
(6)Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8, bei der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzuschließenden Unterlagen ist Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Ziffer 4, bezüglich des Grundstücksverzeichnisses anzuwenden. Weiters gilt Paragraph 33, Absatz 5 a, sinngemäß. Im Baubewilligungsverfahren betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, 5 und 6 ist nur der Bauwerber Partei.“ § 23 Stmk. BauG:Paragraph 23, Stmk. BauG: „
(1)Das Projekt hat zu enthalten: 1.Ziffer eins einen Lageplan, der auszuweisen hat: -Strichaufzählung die Grenzen des Bauplatzes, -Strichaufzählung die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen u.dgl.), -Strichaufzählung die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander, -Strichaufzählung die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl, -Strichaufzählung die Grundstücksnummern, -Strichaufzählung die Grundgrenzen, -Strichaufzählung die Verkehrsflächen, -Strichaufzählung die Nordrichtung, -Strichaufzählung alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger, -Strichaufzählung den bekannten höchsten Grundwasserstand und -Strichaufzählung einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist; 2.Ziffer 2 die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen; 3.Ziffer 3 die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form; 4.Ziffer 4 die notwendigen Schnitte, insbesondere die Treppenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind 5.Ziffer 5 alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung; 6.Ziffer 6 die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten; 7.Ziffer 7 die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u. dgl.; 8.Ziffer 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz: a)Litera a den Energieausweis gemäß § 81;den Energieausweis gemäß Paragraph 81,; b)Litera b den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 80 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 82, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 80, in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 82,, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach Litera a, nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist; c)Litera c gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 80 Abs. 5 berücksichtigt werden;gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 80, Absatz 5, berücksichtigt werden; 9.Ziffer 9 gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u. dgl.; 10.Ziffer 10 (Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen) 11.Ziffer 11 eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).
(2)Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(2)Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(3)Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
(4)Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht. § 24 Stmk. BauG:Paragraph 24, Stmk. BauG: „
(1)Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.
(2)Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(3)Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.
(4)Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (§§ 74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.“
(4)Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (Paragraphen 74, ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.“ § 25 Stmk. BauG:Paragraph 25, Stmk. BauG: „
(1)Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere 1.Ziffer eins der Bauwerber, 2.Ziffer 2 der Grundeigentümer, 3.Ziffer 3 der Inhaber des Baurechtes, 4.Ziffer 4 die Verfasser der Projektunterlagen, 5.Ziffer 5 die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z 4 bekannt geworden sind,die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, bekannt geworden sind, 6.Ziffer 6 die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2)Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.“
(2)Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.“ § 26 Stmk. BauG:Paragraph 26, Stmk. BauG: „
(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1.Ziffer eins die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2.Ziffer 2 die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,); 3.Ziffer 3 den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,) 4.Ziffer 4 die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,) 5.Ziffer 5 die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,) 6.Ziffer 6 die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
(2)(Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(2)Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“ § 27 Stmk. BauG:Paragraph 27, Stmk. BauG: „
(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.„
(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3)Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
(3)Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Absatz eins, verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar 1.Ziffer eins bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder 2.Ziffer 2 ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4)Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(4)Ein Nachbar, der nicht gemäß Absatz eins, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5)Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“
(5)Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Absatz 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“ § 29 Abs 1 und 5 Stmk. BauG:Paragraph 29, Absatz eins und 5 Stmk. BauG: „
(1)Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5)Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.“ § 57 Abs 2 Stmk. BauG:Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. BauG: „Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“ § 88 Stmk. BauG:Paragraph 88, Stmk. BauG: „Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.“„Bei Veränderungen des Geländes gemäß den Paragraphen 19, oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.“ Laut unstrittiger Aktenlage ist Herr P G Alleineigentümer des vom Bauvorhaben erfassten Grundstückes Nr. 553/6, EZ x, KG P. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke der Grundstücke Nr. 548/3, 548/4 und 548/1, KG P, und hat anlässlich der Bauverhandlung am 07.10.2015 als Nachbar im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 44 Stmk. BauG Einwendungen gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben erhoben.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke der Grundstücke Nr. 548/3, 548/4 und 548/1, KG P, und hat anlässlich der Bauverhandlung am 07.10.2015 als Nachbar im Sinne der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG Einwendungen gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben erhoben. Den Nachbarn kommt im Baubewilligungsverfahren lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zu. Einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Weise gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z. B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A).Den Nachbarn kommt im Baubewilligungsverfahren lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zu. Einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Weise gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z. B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A). Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage vergleiche z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204). Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist vergleiche z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236). Soweit sich der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Bauverhandlung und in der gegenständlichen Beschwerde gegen den maximalen Bebauungsgrad und die maximale Bebauungsdichte wendet und eine nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz unzulässige Bebauung rügt, ist mit der belangten Behörde festzuhalten, dass mit der darin aufgeworfene Frage der Bauplatzeignung gegenständlich nach § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG vor dem Hintergrund der nach § 26 Abs 1 und 4 Stmk. BauG baurechtlich taxativ aufgezählten Nachbarrechte ein solches nicht geltend gemacht wird und handelt es sich bei derartigen Einwendungen daher um baurechtlich nicht zulässige (vgl. z. B. VwGH am 11.05.2003, 2003/06/0051 und VwGH am 23.09.1999, 98/06/0196). Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer auch mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insb. § 28 Abs 2 und 3 VwGVG und Art. 130 Abs 3 B-VG); bei Parteienbeschwerden im Sinne Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen“ (vgl. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).Soweit sich der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Bauverhandlung und in der gegenständlichen Beschwerde gegen den maximalen Bebauungsgrad und die maximale Bebauungsdichte wendet und eine nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz unzulässige Bebauung rügt, ist mit der belangten Behörde festzuhalten, dass mit der darin aufgeworfene Frage der Bauplatzeignung gegenständlich nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG vor dem Hintergrund der nach Paragraph 26, Absatz eins und 4 Stmk. BauG baurechtlich taxativ aufgezählten Nachbarrechte ein solches nicht geltend gemacht wird und handelt es sich bei derartigen Einwendungen daher um baurechtlich nicht zulässige vergleiche z. B. VwGH am 11.05.2003, 2003/06/0051 und VwGH am 23.09.1999, 98/06/0196). Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer auch mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche insb. Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG und Artikel 130, Absatz 3, B-VG); bei Parteienbeschwerden im Sinne Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen“ vergleiche VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). In seinen Einwendungen bezieht sich der Beschwerdeführer auch auf einen entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze verlaufenden und seit mehr als 34 Jahren bestehenden Regen- und Drainagewasserkanal mit einem Durchmesser von 250 mm, in den alle Regen- und Drainagewässer der darüberliegenden Grundstücke bis hinauf zur W eingeleitet würden, der bis ins Ptal in den Vorfluter führe und vom damaligen Eigentümer aller dieser Liegenschaften, Herrn K T, errichtet worden sei; dies als Auflage für die Widmung als Baugrund nebst der schräg zum Hang laufenden Drainagegräben mit Schotterfüllung. Eingewendet wurde, dass der Kanal unbedingt erhalten und auch während der gesamten Bauzeit in Betrieb bleiben müsse und sei der Kanal im Einreichplan nicht eingezeichnet, führe aber mit ziemlicher Sicherheit durch den geplanten Pufferspeicher. Laut unstrittigem Beschwerdevorbringen musste der besagte Regen- und Drainagewasserkanal vom ehemaligen Eigentümer des nunmehrigen Baugrundstückes aufgrund einer Auflage des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10.10.1980, GZ: A17-K-22.836/1-1980, errichtet werden und haben der Beschwerdeführer und der Voreigentümer des vom gegenständlichen Bauvorhaben erfassten Grundstückes in einer „Zustimmungs- und Zusicherungserklärung“ vom 20.04.1984 auch festgelegt, dass die anfallenden Sicker-, Drainage- und Regenwässer in den auf allen in der Vereinbarung angeführten Grundstücken bestehenden Kanal eingeleitet werden können. Eine Verbücherung dieser Vereinbarung ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erblickt in der Erhaltung dieses „Regen- und Drainagegewässerkanals“ ein ihm zukommendes, subjektiv-öffentliches Recht dahingehend, dass er bei Beschädigung bzw. wenn der Kanal sonst irgendwie in Mitleidenschaft gezogen werde, unzumutbar beeinträchtigt werde und er die anfallenden Sicker-, Drainage- und Regenwässer, wie auch behördlich angeordnet, nicht mehr in diesen Kanal ableiten könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer damit nicht in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk. BauG gegen die vom Bauvorhaben antragsgemäß erfassten Entwässerungseinrichtungen bzw. die Verbringung der Oberflächenwässer vom Baugrundstück wendet. Der Beschwerdeführer befürchtet vielmehr die auf seiner Liegenschaft anfallenden Wässer (Sicker-, Drainage- und Regenwässer) nicht mehr im besagten Regen- und Drainagegewässerkanal ableiten zu können und diesbezüglich künftig dadurch unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Von Nachbarseite werden in diesem Zusammenhang den Immissionsschutz betreffende Fragen in Bezug auf die projektierten Entwässerungsanlagen nicht aufgeworfen und kommt einem Nachbarn in über den bloßen Immissionsschutz hinausgehenden Fragen in diesem Konnex ein Mitspracherecht nicht zu (vgl. z. B. VwGH am 20.09.2001, 99/06/0032, in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 65 Abs 1 Stmk. BauG und VwGH am 04.04.2002, 2001/06/0093). Bezüglich der Verhinderung der Beschädigung bzw. des sonstigen Inmitleidenschaftziehens des bescheidmäßig angeordneten Regen- und Drainagegewässerkanals und der damit allenfalls einhergehenden Beeinträchtigung des von Beschwerdeführerseite ins Treffen geführten Rechtes ist dem beschwerdeführenden Nachbarn ein diesbezüglich subjektiv-öffentliches Recht in baurechtlich relevanter Hinsicht somit nicht eingeräumt. Unberührt davon bleiben jedoch allfällige Abwehransprüche des beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümers, welche sich aus zivilrechtlichen Vorschriften ergeben. Im Übrigen kam die Baubehörde, gestützt auf ein schlüssiges wasserbautechnisches Sachverständigengutachten vom 24.02.2016, GZ: A17-BAB-139777/2015/0005, zum Schluss, dass auch unter Einhaltung der im bekämpften Bescheid unter Punkt 12 bis 15 vorgeschriebenen Auflagen, welche vom Sachverständigen u. a. diesbezüglich auch vorgeschlagen wurden, mit Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften durch die geplanten Entwässerungsanlagen nicht zu rechnen sei und ist darüber hinaus anzumerken, dass das ursprünglich im Bereich der nordöstlichen Grundgrenze des Bauplatzes, im Bereich des besagten „Regenwasserkanals“ projektierte Pufferbecken bereits im Zuge des erstinstanzlichen Bauverfahrens – wie aus den Projektsunterlagen ersichtlich – projektgemäß nach mittig Südosten verlegt wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer damit nicht in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht im Sinne der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2 und Paragraph 88, Stmk. BauG gegen die vom Bauvorhaben antragsgemäß erfassten Entwässerungseinrichtungen bzw. die Verbringung der Oberflächenwässer vom Baugrundstück wendet. Der Beschwerdeführer befürchtet vielmehr die auf seiner Liegenschaft anfallenden Wässer (Sicker-, Drainage- und Regenwässer) nicht mehr im besagten Regen- und Drainagegewässerkanal ableiten zu können und diesbezüglich künftig dadurch unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Von Nachbarseite werden in diesem Zusammenhang den Immissionsschutz betreffende Fragen in Bezug auf die projektierten Entwässerungsanlagen nicht aufgeworfen und kommt einem Nachbarn in über den bloßen Immissionsschutz hinausgehenden Fragen in diesem Konnex ein Mitspracherecht nicht zu vergleiche z. B. VwGH am 20.09.2001, 99/06/0032, in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG und VwGH am 04.04.2002, 2001/06/0093). Bezüglich der Verhinderung der Beschädigung bzw. des sonstigen Inmitleidenschaftziehens des bescheidmäßig angeordneten Regen- und Drainagegewässerkanals und der damit allenfalls einhergehenden Beeinträchtigung des von Beschwerdeführerseite ins Treffen geführten Rechtes ist dem beschwerdeführenden Nachbarn ein diesbezüglich subjektiv-öffentliches Recht in baurechtlich relevanter Hinsicht somit nicht eingeräumt. Unberührt davon bleiben jedoch allfällige Abwehransprüche des beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümers, welche sich aus zivilrechtlichen Vorschriften ergeben. Im Übrigen kam die Baubehörde, gestützt auf ein schlüssiges wasserbautechnisches Sachverständigengutachten vom 24.02.2016, GZ: A17-BAB-139777/2015/0005, zum Schluss, dass auch unter Einhaltung der im bekämpften Bescheid unter Punkt 12 bis 15 vorgeschriebenen Auflagen, welche vom Sachverständigen u. a. diesbezüglich auch vorgeschlagen wurden, mit Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften durch die geplanten Entwässerungsanlagen nicht zu rechnen sei und ist darüber hinaus anzumerken, dass das ursprünglich im Bereich der nordöstlichen Grundgrenze des Bauplatzes, im Bereich des besagten „Regenwasserkanals“ projektierte Pufferbecken bereits im Zuge des erstinstanzlichen Bauverfahrens – wie aus den Projektsunterlagen ersichtlich – projektgemäß nach mittig Südosten verlegt wurde. Wenn die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid in dem Vorbringen, wonach der Regenwasserkanal an der nordöstlichen Grundgrenze erhalten bleiben müsse, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nicht erblickte, so vermag darin eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt zu werden und ist der beschwerdeführende Nachbar mit seinem diesbezüglichen Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Rechtes, dass seine Oberflächenwässer in den besagten Regen- und Drainagewässerkanal eingeleitet werden können und eine Beschädigung dieses Kanals durch das in Rede stehende Bauvorhaben nicht erfolgt, nach erfolglosem Einigungsversuch im Zuge der mündlichen Gerichtsverhandlung in Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs 3 Stmk. BauG auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Der belangten Behörde vermag daher gerichtlicherseits im Ergebnis nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen im diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ein solches sah, welches sich nicht auf ein von Gesetzgeber eingeräumtes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bezog. Das unter Punkt IV erstattete Beschwerdevorbringen war im Beschwerdefall daher auch nicht geeignet, der Beschwerde aus diesen Gründen zum Erfolg zu verhelfen.Wenn die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid in dem Vorbringen, wonach der Regenwasserkanal an der nordöstlichen Grundgrenze erhalten bleiben müsse, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nicht erblickte, so vermag darin eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt zu werden und ist der beschwerdeführende Nachbar mit seinem diesbezüglichen Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Rechtes, dass seine Oberflächenwässer in den besagten Regen- und Drainagewässerkanal eingeleitet werden können und eine Beschädigung dieses Kanals durch das in Rede stehende Bauvorhaben nicht erfolgt, nach erfolglosem Einigungsversuch im Zuge der mündlichen Gerichtsverhandlung in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Stmk. BauG auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Der belangten Behörde vermag daher gerichtlicherseits im Ergebnis nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen im diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ein solches sah, welches sich nicht auf ein von Gesetzgeber eingeräumtes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bezog. Das unter Punkt römisch vier erstattete Beschwerdevorbringen war im Beschwerdefall daher auch nicht geeignet, der Beschwerde aus diesen Gründen zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt auch für das unter Punkt II der Beschwerde von Seiten des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen. Bereits anlässlich der Bauverhandlung wurden von Seiten des nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn „Sicherheitsbedenken“ gehegt, welche sich auf die unter Punkt 5.1 angeführte „Baugrubensicherung“ des von Bauwerberseite vorgelegten Ziviltechnikergutachtens des Dipl.-Ing. R Pö vom 03.06.2015, GZ: 2015/042, bezogen. Die belangte Behörde führte bescheidbegründend aus, dass die von Nachbarseite geäußerten Sicherheitsbedenken beim Aushub der Baugrube und die befürchteten Schäden an der Natursteinmauer an der Grundgrenze nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen seien und betreffe dies auch die Frage, ob seitens der Bauwerber eine Bestandsaufnahme bzw. eine Beweissicherung durchgeführt werde. Dies gilt auch für das unter Punkt römisch zwei der Beschwerde von Seiten des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen. Bereits anlässlich der Bauverhandlung wurden von Seiten des nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn „Sicherheitsbedenken“ gehegt, welche sich auf die unter Punkt 5.1 angeführte „Baugrubensicherung“ des von Bauwerberseite vorgelegten Ziviltechnikergutachtens des Dipl.-Ing. R Pö vom 03.06.2015, GZ: 2015/042, bezogen. Die belangte Behörde führte bescheidbegründend aus, dass die von Nachbarseite geäußerten Sicherheitsbedenken beim Aushub der Baugrube und die befürchteten Schäden an der Natursteinmauer an der Grundgrenze nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen seien und betreffe dies auch die Frage, ob seitens der Bauwerber eine Bestandsaufnahme bzw. eine Beweissicherung durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer wendete sich in seinen „Einwendungen“ gegen das nunmehr beschwerdegegenständliche Bauvorhaben aufgrund seiner vorgebrachten „Sicherheitsbedenken“, unter Bezugnahme auf die eingangs zitierte Passage des von Bauwerberseite vorgelegten Ziviltechnikergutachtens unzweifelhaft in Zusammenhang mit Fragen des Baugrubenaushubs sowie der Baugrubensicherung, insbesondere durch die Anordnung der Schneckenbohrpfähle, und führte aus, dass sich an der Nordwestgrenze des Grundstückes eine baugenehmigte und plangemäß errichtete Natursteinmauer auf seinem Grundstück Nr. 548/3 befinde und zu erwarten sei, dass der Boden zwischen den Pfählen ausbreche und damit auch diese Natursteinmauer und der dahinterliegende Bereich zumindest Schaden leide und der Bodenausbruch und die Schäden auf seinem Grundstück auftreten würden, weshalb die Baubehörde entsprechende Auflagen, wie ein Zurücksetzen der Pfähle hinter die Grundstücksgrenze, sowie zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erteilen möge und gebeten werde, es mögen genaue Bestandsaufnahmen und eine laufende Beobachtung während der Bauzeit samt Dokumentation durch einen Ziviltechniker für Vermessungswesen vorgeschrieben werden.Der Beschwerdeführer wendete sich in seinen „Einwendungen“ gegen das , nunmehr beschwerdegegenständliche Bauvorhaben aufgrund seiner vorgebrachten „Sicherheitsbedenken“, unter Bezugnahme auf die eingangs zitierte Passage des von Bauwerberseite vorgelegten Ziviltechnikergutachtens unzweifelhaft in Zusammenhang mit Fragen des Baugrubenaushubs sowie der Baugrubensicherung, insbesondere durch die Anordnung der Schneckenbohrpfähle, und führte aus, dass sich an der Nordwestgrenze des Grundstückes eine baugenehmigte und plangemäß errichtete Natursteinmauer auf seinem Grundstück Nr. 548/3 befinde und zu erwarten sei, dass der Boden zwischen den Pfählen ausbreche und damit auch diese Natursteinmauer und der dahinterliegende Bereich zumindest Schaden leide und der Bodenausbruch und die Schäden auf seinem Grundstück auftreten würden, weshalb die Baubehörde entsprechende Auflagen, wie ein Zurücksetzen der Pfähle hinter die Grundstücksgrenze, sowie zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erteilen möge und gebeten werde, es mögen genaue Bestandsaufnahmen und eine laufende Beobachtung während der Bauzeit samt Dokumentation durch einen Ziviltechniker für Vermessungswesen vorgeschrieben werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass „Einwendungen“, welche die Ausführung des Bauvorhabens betreffen, im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen sind (vgl. z. B. VwGH am 28.09.1999, 99/05/0177). Dem beschwerdeführenden Nachbarn steht nach geltender Rechtslage ein Mitspracherecht – wie dargelegt – in Bezug auf Fragen der Bauplatzeignung, insbesondere von Rutschungen (vgl. z. B. VwGH am 05.12.2000, 99/06/0199) bzw. der Tragfähigkeit des Untergrundes (vgl. z. B. VwGH am 08.05.2003, 2003/06/0051) nicht zu und wird mit den von Beschwerdeführerseite aufgeworfenen Fragen der „Baugrubensicherung“ fallbezogen ein nachbarrechtsrelevantes Vorbringen im Sinne der Bestimmung des § 26 Stmk. BauG daher nicht erstattet. Was den von Beschwerdeführerseite vorgebrachten, damit in Zusammenhang stehenden Einwand der befürchteten Schäden anlangt, so handelt es sich bei diesem Vorbringen ebenfalls um ein solches, welches eine privatrechtliche Angelegenheit betrifft, und ist der Anspruch auf Ersatz eines derartigen Schadens zufolge rechtswidriger Handlungen im XXX. Hauptstück des ABGB geregelt. Wird ein derartiger Anspruch verletzt, ist dieser nicht vor den Verwaltungsbehörden, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. z. B. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 69 zu § 26 Stmk. BauG, unter Hinweis auf VwGH am 16.09.1959, 1516/54, VfSlg. 6678 und VwSlg. 7982A). An dieser Sichtweise ändert auch der Umstand nichts, wenn der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen, nunmehr in der Beschwerde gestützt auf die Verletzung der geltenden Abstandsbestimmungen erstattete und aufgrund des Nichteinhaltens der gesetzlichen Abstandsbestimmungen in den von Nachbarseite geäußerten Sicherheitsbedenken sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen erachtet. Bereits vor dem Hintergrund des Zweckes der Abstandsvorschriften, in Bezug auf deren Einhaltung dem Nachbarn nach § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist, ist erkennbar, dass aus dem Titel der Verletzung der Abstandsvorschriften in nachbarrechtlich relevanter Hinsicht Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Bauausführung, insbesondere Bauaushub und Baugrubensicherung, zulässigerweise nicht vorgebracht werden können, besteht doch der im Interesse des Nachbarn gelegene Zweck von Abstandsregelungen nicht darin, bei der Bauausführung allenfalls auftretende Schäden am Nachbargrundstück hintanzuhalten, sondern darin, den Lichteinfall eines Gebäudes nicht zu beeinflussen (vgl. z. B. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 176 zu § 26 Stmk. BauG und die dort zitierte Judikatur). Insofern ist der beschwerdeführe Nachbar auch hinsichtlich dieses Vorbringens betreffend die allfällige Gefährdung in Form von Beschädigungen auf seiner Liegenschaft bzw. der auf Grundstück Nr. 548/3 errichteten Natursteinmauer, nach Vornahme des auch diesbezüglich erfolglos gebliebenen Einigungsversuches, ebenfalls in Anwendung der Regelung des § 26 Abs 3 Stmk. BauG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Auch in Fragen der Bestandsaufnahme bzw. Beweissicherung kommt dem beschwerdeführenden Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht, wie von Baubehördenseite im Ergebnis auch treffend dargelegt, nicht zu.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass „Einwendungen“, welche die Ausführung des Bauvorhabens betreffen, im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen sind vergleiche z. B. VwGH am 28.09.1999, 99/05/0177). Dem beschwerdeführenden Nachbarn steht nach geltender Rechtslage ein Mitspracherecht – wie dargelegt – in Bezug auf Fragen der Bauplatzeignung, insbesondere von Rutschungen vergleiche z. B. VwGH am 05.12.2000, 99/06/0199) bzw. der Tragfähigkeit des Untergrundes vergleiche z. B. VwGH am 08.05.2003, 2003/06/0051) nicht zu und wird mit den von Beschwerdeführerseite aufgeworfenen Fragen der „Baugrubensicherung“ fallbezogen ein nachbarrechtsrelevantes Vorbringen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Stmk. BauG daher nicht erstattet. Was den von Beschwerdeführerseite vorgebrachten, damit in Zusammenhang stehenden Einwand der befürchteten Schäden anlangt, so handelt es sich bei diesem Vorbringen ebenfalls um ein solches, welches eine privatrechtliche Angelegenheit betrifft, und ist der Anspruch auf Ersatz eines derartigen Schadens zufolge rechtswidriger Handlungen im römisch 30 . Hauptstück des ABGB geregelt. Wird ein derartiger Anspruch verletzt, ist dieser nicht vor den Verwaltungsbehörden, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen vergleiche z. B. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anmerkung 69 zu Paragraph 26, Stmk. BauG, unter Hinweis auf VwGH am 16.09.1959, 1516/54, VfSlg. 6678 und VwSlg. 7982A). An dieser Sichtweise ändert auch der Umstand nichts, wenn der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen, nunmehr in der Beschwerde gestützt auf die Verletzung der geltenden Abstandsbestimmungen erstattete und aufgrund des Nichteinhaltens der gesetzlichen Abstandsbestimmungen in den von Nachbarseite geäußerten Sicherheitsbedenken sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen erachtet. Bereits vor dem Hintergrund des Zweckes der Abstandsvorschriften, in Bezug auf deren Einhaltung dem Nachbarn nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BauG ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist, ist erkennbar, dass aus dem Titel der Verletzung der Abstandsvorschriften in nachbarrechtlich relevanter Hinsicht Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Bauausführung, insbesondere Bauaushub und Baugrubensicherung, zulässigerweise nicht vorgebracht werden können, besteht doch der im Interesse des Nachbarn gelegene Zweck von Abstandsregelungen nicht darin, bei der Bauausführung allenfalls auftretende Schäden am Nachbargrundstück hintanzuhalten, sondern darin, den Lichteinfall eines Gebäudes nicht zu beeinflussen vergleiche z. B. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anmerkung 176 zu Paragraph 26, Stmk. BauG und die dort zitierte Judikatur). Insofern ist der beschwerdeführe Nachbar auch hinsichtlich dieses Vorbringens betreffend die allfällige Gefährdung in Form von Beschädigungen auf seiner Liegenschaft bzw. der auf Grundstück Nr. 548/3 errichteten Natursteinmauer, nach Vornahme des auch diesbezüglich erfolglos gebliebenen Einigungsversuches, ebenfalls in Anwendung der Regelung des Paragraph 26, Absatz 3, Stmk. BauG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Auch in Fragen der Bestandsaufnahme bzw. Beweissicherung kommt dem beschwerdeführenden Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht, wie von Baubehördenseite im Ergebnis auch treffend dargelegt, nicht zu. Bereits anlässlich der behördlichen Bauverhandlung führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass der Gebäudeabstand des geplanten Bauwerkes zu seinem Grundstück 548/3 laut Plan 1,5 m, unter Berücksichtigung der Wärmedämmung nur mehr 1,30 m betrage und das Gebäude an der Nordwestseite laut Plan im nördlichen Eck mindestens 2 m und im südlichen Eck mindestens 1,3 m über das Bestandsgelände rage. Der gesetzliche Mindestabstand von 3 m werde nicht eingehalten, dies auch weil das gesamte Erdgeschoß, das einschließlich dieser Räume unterkellert sei, zum überwiegenden Teil oberirdisch sei. Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass sich der Nachbar im Rahmen seiner Einwendungen diesbezüglich in zulässiger Weise auf das ihm nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Stmk. BauG eingeräumte Nachbarrecht stützt. Auch aufgrund von Bauwerberseite nachgereichten Projektsunterlagen in Bezug auf das Kellergeschoß ging der beschwerdeführende Nachbar von der Abstandsrelevanz dieses Geschoßes aus und rügt darüber hinaus insbesondere auch, dass die in den Projektsunterlagen dargestellten Höhen bzw. Verschnitte von bestehendem Gelände und Bauwerk unrichtig und nicht mit der Natur (Gelände) übereinstimmend dargestellt worden seien und sich die belangte Behörde trotz des von Nachbarseite vorgelegten Höhe- und Lageplans der DI M & DI S-W ZT-KG vom 14.04.2016, GZ: 5119-1/15, mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Nachbarn grundsätzlich zwar kein Rechtsanspruch zukommt, dass Planunterlagen vollständig sind (vgl. z. B. VwGH am 10.12.1987, 87/06/0077 und Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 199 zu § 26 Stmk. BauG). Die mangelhaften Projektsunterlagen können jedoch von Nachbarseite dann erfolgreich gerügt werden, wenn es den Nachbarn aufgrund allfälliger Mängel nicht möglich ist, sich ausreichend über Art und Umfang eines Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. z. B. VwGH am 19.09.1978, 1013/78). Im Beschwerdefall ist allerdings davon auszugehen, dass die von Bauwerberseite mit Eingabe vom 15.11.2016 im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegten Austauschpläne nunmehr zweifellos den nachbarrechtsrelevanten Anforderungen an derartige Projektunterlagen, insbesondere in Bezug auf die Darstellung des Geländes und des Gebäudes entsprechen und ergeben sich in Bezug auf die planliche Änderung des Höhenpunktes ± 00 von 418,18 m ü.A. auf 418,23 m ü.A., bezogen auf die Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn und auch sonst keinerlei ersichtliche, nachteilige, insbesondere nachbarrechtsrelevante Änderungen und wurde die Darstellung des Geländes nunmehr offenbar auch aufgrund der offensichtlich exakteren Vermessung des von Beschwerdeführerseite vorgelegten Befundes der DI M & DI S-W ZT KG vorgenommen. Die von Beschwerdeführerseite in diesem Zusammenhang angedachte Vermessung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist im gegenständlichen Projektsverfahren jedenfalls entbehrlich.Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass sich der Nachbar im Rahmen seiner Einwendungen diesbezüglich in zulässiger Weise auf das ihm nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Stmk. BauG eingeräumte Nachbarrecht stützt. Auch aufgrund von Bauwerberseite nachgereichten Projektsunterlagen in Bezug auf das Kellergeschoß ging der beschwerdeführende Nachbar von der Abstandsrelevanz dieses Geschoßes aus und rügt darüber hinaus insbesondere auch, dass die in den Projektsunterlagen dargestellten Höhen bzw. Verschnitte von bestehendem Gelände und Bauwerk unrichtig und nicht mit der Natur (Gelände) übereinstimmend dargestellt worden seien und sich die belangte Behörde trotz des von Nachbarseite vorgelegten Höhe- und Lageplans der DI M & DI S-W ZT-KG vom 14.04.2016, GZ: 5119-1/15, mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Nachbarn grundsätzlich zwar kein Rechtsanspruch zukommt, dass Planunterlagen vollständig sind vergleiche z. B. VwGH am 10.12.1987, 87/06/0077 und Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anmerkung 199 zu Paragraph 26, Stmk. BauG). Die mangelhaften Projektsunterlagen können jedoch von Nachbarseite dann erfolgreich gerügt werden, wenn es den Nachbarn aufgrund allfälliger Mängel nicht möglich ist, sich ausreichend über Art und Umfang eines Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche z. B. VwGH am 19.09.1978, 1013/78). Im Beschwerdefall ist allerdings davon auszugehen, dass die von Bauwerberseite mit Eingabe vom 15.11.2016 im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegten Austauschpläne nunmehr zweifellos den nachbarrechtsrelevanten Anforderungen an derartige Projektunterlagen, insbesondere in Bezug auf die Darstellung des Geländes und des Gebäudes entsprechen und ergeben sich in Bezug auf die planliche Änderung des Höhenpunktes ± 00 von 418,18 m ü.A. auf 418,23 m ü.A., bezogen auf die Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn und auch sonst keinerlei ersichtliche, nachteilige, insbesondere nachbarrechtsrelevante Änderungen und wurde die Darstellung des Geländes nunmehr offenbar auch aufgrund der offensichtlich exakteren Vermessung des von Beschwerdeführerseite vorgelegten Befundes der DI M & DI S-W ZT KG vorgenommen. Die von Beschwerdeführerseite in diesem Zusammenhang angedachte Vermessung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist im gegenständlichen Projektsverfahren jedenfalls entbehrlich. In Bezug auf das von Seiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Nichteinhalten der Abstände ist auf Grundlage des beschwerdegegenständlichen Bauprojektes und des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des vorliegenden, schlüssigen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, auszuführen, dass gemäß § 13 Abs 2 Stmk. BauG jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein muss, wie die Anzahl der Geschoße vermehrt um zwei ergibt (Grenzabstand). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist festzuhalten, dass auf Basis der Geschoßhöhe von 3,25 m im Erdgeschoß zur Ermittlung der Anzahl der abstandsrelevanten Geschoße des Hauptbaukörpers eine Geschoßeinteilung gemäß § 13 Abs 6 Stmk. BauG vorzunehmen ist, wonach bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen wie gegenständlich über 3 m, die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände durchzuführen ist und lediglich Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m als Geschoß anzurechnen sind. Das natürliche Gelände an den Gebäudeecken liegt maßstäblich dargestellt auf Projektniveau von +1,6 m westseitig und rund +0,5 m nordseitig. Die Unterkante des Daches des Hauptbaukörpers liegt bei Niveau +6,20 m. Aufgrund der Geschoßdefinition nach § 4 Z 34 Stmk. BauG ergibt sich, dass unter einem Geschoß ein Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird, zu verstehen ist, wobei Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, als ein Geschoß gelten. Die Oberkante des Obergeschoßes liegt im Beschwerdefall auf Niveau der Unterfläche des Daches +6,20 m und ergibt sich daraus die größere zu teilende Höhe an der Nordecke mit rund 5,7 m, woraus zwei abstandsrelevante Geschoße resultieren. Der nach § 13 Abs 2 Stmk. BauG erforderliche Grenzabstand beträgt demnach 4 m und wurden projektsmäßig 4,16 m vorgesehen, sodass in Bezug auf diese dem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudefront der erforderliche Grenzabstand für den Hauptkörper eingehalten wird. In Bezug auf das von Seiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Nichteinhalten der Abstände ist auf Grundlage des beschwerdegegenständlichen Bauprojektes und des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des vorliegenden, schlüssigen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, auszuführen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein muss, wie die Anzahl der Geschoße vermehrt um zwei ergibt (Grenzabstand). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist festzuhalten, dass auf Basis der Geschoßhöhe von 3,25 m im Erdgeschoß zur Ermittlung der Anzahl der abstandsrelevanten Geschoße des Hauptbaukörpers eine Geschoßeinteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, Stmk. BauG vorzunehmen ist, wonach bei

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