F BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. und § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 sowie Art. 130 Abs 1 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 62/2016, wird diese als „Beschwerde“ vorgelegte, sich auf die angeführten Straferkenntnisse beziehende Eingabe der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg rückgemittelt.römisch eins.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. und Paragraph 6, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, sowie Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, wird diese als „Beschwerde“ vorgelegte, sich auf die angeführten Straferkenntnisse beziehende Eingabe der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg rückgemittelt. II. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl. I Nr. 50/2016 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27.10.2016, GZ: BHDL-15.1-7444/2016, wurden über Herrn D O, wegen des Vorliegens nachstehender Verwaltungsübertretungen Verwaltungsstrafen wie folgt verhängt: „Zeit: 25.06.2016 14.40 Uhr Ort: Marktgemeinde St, L643, StrKm: x in Richtung Bad Gams betroffenes KFZ: PKW (A) Xbetroffenes KFZ: PKW (A) römisch zehn Ihre Funktion: LenkerIn 1. Übertretung Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Bescheid vom 18.05.2016, GZ.: 11.1/292-2016; Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe: EUR 730,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe)
: § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGGemäß: Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG Zeit: 25.06.2016 14.54 Uhr Ort: Marktgemeinde St, Hplatz betroffenes KFZ: PKW (A) Xbetroffenes KFZ: PKW (A) römisch zehn Ihre Funktion: LenkerIn 2. Übertretung Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Bescheid vom 18.05.2016, GZ.: 11.1/292-2016; Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe: EUR 730,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe)
: § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG“
: Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG“ Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens Verfahrenskosten im Ausmaß von € 146,00 auf Rechtsgrundlage § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens Verfahrenskosten im Ausmaß von € 146,00 auf Rechtsgrundlage Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe. Mit Straferkenntnis, ebenfalls vom 27.10.2016, GZ: BHDL-15.1-7445/2016, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gegenüber Herrn D O nachstehende Verwaltungsstrafe wegen folgender Verwaltungsübertretung: „Zeit: 13.07.2016 14.20 Uhr Ort: Marktgemeinde St, Sstraße im Ortsgebiet betroffenes KFZ: PKW (A) Xbetroffenes KFZ: PKW (A) römisch zehn Ihre Funktion: LenkerIn
: § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG“
: Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG“ Hinsichtlich des Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Strafverfahren wurde ausgesprochen, dass er überdies den Verfahrenskostenbeitrag von € 73,00 auf Rechtsgrundlage § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe. Hinsichtlich des Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Strafverfahren wurde ausgesprochen, dass er überdies den Verfahrenskostenbeitrag von € 73,00 auf Rechtsgrundlage Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe. Beide Straferkenntnisse wurden, wie aus dem vorliegenden Zustellnachweis ersichtlich, am 02.11.2016 erlassen und ging am 17.11.2016 bei der Verwaltungsstrafbehörde nachstehende Eingabe des Herrn D O ein: „ D aus der Familie O Souveräner Mensch – Lebewesen aus Fleisch und Blut Sstraße Nr.x St E I N S C H R E I B E NE römisch eins N S C H R E römisch eins B E N Firma/Behörde Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg Persönlich haftende Privatperson Frau W P, K M, F A GZ BHDL-15.1-6533/2016, -15.1-7445/2016, -15.1-7444/2016, - 15.1-4951/2016 AKZEPTANZ [Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Letztere Eingabe wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss der behördlichen Verwaltungsstrafakten als Beschwerde gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27.10.2016, GZ: BHDL-15.1-7444/2016 und GZ: BHDL-15.1-7445/2016 vorgelegt. In diesem Schreiben legt der einschreitende Herr D O im Wesentlichen dar, unter welchen Voraussetzungen aus seiner Sicht die Anerkennung der von Behördenseite ergangenen Verwaltungsstraferkenntnisse erfolge und wird, nach Einräumung der Gelegenheit der Erbringung der von ihm formulierten Anerkennungsvoraussetzungen, eine Zustimmungsfiktion zur Einräumung eines Pfandrechtes zu Gunsten des Einschreiters in Bezug auf das Vermögen der mit der Verwaltungsstrafsache der Behörde betrauten Organe als „persönlich haftende Privatpersonen“ in der Höhe von € 30.000,00 sowie auch gegenüber der Behörde Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg in der Höhe von € 1.000.000,00 aufgestellt und weiters die Zustimmung zur diesbezüglichen Publikation in einem vom Einschreiter frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis unter unwiderruflichem und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder andere anderwärtige Mittel fingiert. Darüber hinaus wird darin für den Fall des Vollzugs einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe unter näher beschriebenen Voraussetzungen auf das Entstehen einer Schadenersatzforderung des einschreitenden Herrn D O im Ausmaß von € 100.00,00 pro Tag hingewiesen.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Fallbezogen lässt sich jedoch aus der behördlicherseits als Beschwerde vorgelegten Eingabe deutlich erkennen, dass es sich dabei nicht um eine Beschwerde, aus welcher ein Erledigungsanspruch des Verwaltungsgerichtes erwachsen würde, handelt. Vielmehr formuliert der Einschreiter im Wesentlichen lediglich in seiner an die Behörde mit ihren Organen gerichteten Eingabe Bedingungen, unter welchen er bereit wäre, die Behördenerledigungen anzuerkennen und stellt bei Nichterfüllen bzw. nicht fristgerechtem Erfüllen seiner formulierten Voraussetzungen den Eintritt möglicher Schäden im Vermögen der mit dem Verwaltungsstrafverfahren und einem künftigen Vollstreckungsverfahren befasst gewesenen bzw. befassten Behördenorgane sowie auch der Behörde selbst in Aussicht. Eine Erledigung durch das Verwaltungsgericht wird von Einschreiterseite damit nicht begehrt.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Fallbezogen lässt sich jedoch aus der behördlicherseits als Beschwerde vorgelegten Eingabe deutlich erkennen, dass es sich dabei nicht um eine Beschwerde, aus welcher ein Erledigungsanspruch des Verwaltungsgerichtes erwachsen würde, handelt. Vielmehr formuliert der Einschreiter im Wesentlichen lediglich in seiner an die Behörde mit ihren Organen gerichteten Eingabe Bedingungen, unter welchen er bereit wäre, die Behördenerledigungen anzuerkennen und stellt bei Nichterfüllen bzw. nicht fristgerechtem Erfüllen seiner formulierten Voraussetzungen den Eintritt möglicher Schäden im Vermögen der mit dem Verwaltungsstrafverfahren und einem künftigen Vollstreckungsverfahren befasst gewesenen bzw. befassten Behördenorgane sowie auch der Behörde selbst in Aussicht. Eine Erledigung durch das Verwaltungsgericht wird von Einschreiterseite damit nicht begehrt. Im Hinblick auf dieses Ergebnis war die in Zusammenhang mit den erwähnten behördlichen Straferkenntnissen ergangene Eingabe des Herrn D O vom 17.11.2016, vor dem Hintergrund des Nichtvorliegens einer Beschwerde sowie im Lichte der Adressaten der in Rede stehenden Eingabe in Anwendung der Bestimmung des § 6 AVG an die Verwaltungsstrafbehörde rückzumitteln. Im Hinblick auf dieses Ergebnis war die in Zusammenhang mit den erwähnten behördlichen Straferkenntnissen ergangene Eingabe des Herrn D O vom 17.11.2016, vor dem Hintergrund des Nichtvorliegens einer Beschwerde sowie im Lichte der Adressaten der in Rede stehenden Eingabe in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 6, AVG an die Verwaltungsstrafbehörde rückzumitteln. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.25.3212.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.