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{'item': 'LVwG 41.5-2398/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG 41.5-2398/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der E GmbH, K Straße, K, vertreten durch die B Z Rechtsanwälte GmbH, Wgasse, W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.07.2016, GZ: ABT11 F17.18-12438/2014-27, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über , die Beschwerde der E GmbH, K Straße, K, vertreten durch die B Z Rechtsanwälte GmbH, Wgasse, W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.07.2016, GZ: ABT11 F17.18-12438/2014-27, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Steiermärkische Landesregierung die E GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, aufgrund einer Verpflichtungserklärung für die Asylwerber G O, geb. xx, StA Ukraine, G Og, geb. xx, StA Ukraine und mj. G R, geb. xx, StA Ukraine, für den Zeitraum 05.06.2014 bis 30.06.2016 dadurch zu Unrecht bezogene Grundversorgung in Höhe von € 55.316,84 zu leisten. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für jeden weiteren Tag, somit ab 01.07.2016 bis laufend, Ersatz für die Leistungen der Grundversorgung in Höhe von je € 14,59 täglich für G O und Og, also € 29,18 für beide Erwachsene, sowie € 21,59 täglich und monatlich € 40,00 Taschengeld für G R zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Ansicht der Behörde die Beschwerdeführerin als Verpflichtungserklärende, zum Regress der gesamten Grundversorgung verpflichtet sei. Aufgrund der Verpflichtungserklärung, die als tragfähig erkannt worden sei und zur Erteilung der Visa geführt habe, seien sämtliche Aufwendungen und Kosten für den Unterhalt und die Unterkunft von Familie G der Behörde bzw. der Republik Österreich zu ersetzen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihre ausgewiesene Vertretung Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die in der Sammeleinladung enthaltene Haftungserklärung nicht die zwingenden Voraussetzungen einer rechtswirksamen fremdenrechtlichen Verpflichtungserklärung erfülle, weshalb eine Haftung ausgeschlossen sei. Die Sammeleinladung sei über eine elektronische Maske erstellt worden. Da weder das FPG noch andere Normen diese Form der „Erklärung“ vorsehen oder konkretisieren würden, finde sie keine gesetzliche Deckung. Der Familie G seien Visa C (Touristenvisa) ausgestellt worden. § 21 FPG, auf den sich die Behörde berufe, sei jedoch nur auf die Erteilung von Visa D anwendbar. Mit Urlaubsreisen stehe § 21 FPG in keinem Zusammenhang. Die von der Behörde angegebene Rechtsgrundlage finde daher keine Anwendung auf den vorliegenden Fall, sodass kein Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden könne.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihre ausgewiesene Vertretung Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die in der Sammeleinladung enthaltene Haftungserklärung nicht die zwingenden Voraussetzungen einer rechtswirksamen fremdenrechtlichen Verpflichtungserklärung erfülle, weshalb eine Haftung ausgeschlossen sei. Die Sammeleinladung sei über eine elektronische Maske erstellt worden. Da weder das FPG noch andere Normen diese Form der „Erklärung“ vorsehen oder konkretisieren würden, finde sie keine gesetzliche Deckung. Der Familie G seien Visa C (Touristenvisa) ausgestellt worden. Paragraph 21, FPG, auf den sich die Behörde berufe, sei jedoch nur auf die Erteilung von Visa D anwendbar. Mit Urlaubsreisen stehe Paragraph 21, FPG in keinem Zusammenhang. Die von der Behörde angegebene Rechtsgrundlage finde daher keine Anwendung auf den vorliegenden Fall, sodass kein Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes wird folgender Sachverhalt festgestellt: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Direkt-Reiseveranstalter in Österreich, der weltweit (pauschal) Reisen anbietet. Daneben ist die Beschwerdeführerin aber auch die größte Incoming-Reiseagenturzentrale Europas. Es handelt sich dabei um einen touristischen Dienstleister mit Sitz im Zielland, der für ausländische Kunden/Gäste Leistungen im Zielland anbietet und auch selbstständig erbringt. Die Familie G buchte bei E eine viertägige Urlaubsreise im Zeitraum von 30.05.2014 bis 03.06.2014 nach Wien. Die Unterbringung erfolgte im Hotel T in Wien, Tstraße. Für diese Reise wurde von der Beschwerdeführerin für die Familie G eine Sammeleinladung als Serviceleistung für die Erlangung eines Touristenvisums ausgestellt. In der Folge nutzte die Familie G den Aufenthalt in Österreich dazu, um Asyl zu beantragen. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.06.2014 wurden O G, Og G und der minderjährige R G in die Grundversorgung der Steiermark in das organisierte Quartier, Bildungshaus evangelisches Diakoniewerk GQ, aufgenommen. Am 17.04.2015 wurde die Familie in das Quartier, Diakoniewert K, Hstraße in Übelbach verlegt. Am 10.06.2015 stellte O G für ein weiteres Kind, Ra G, geb. xx einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung, woraufhin mit Bescheid vom 05.08.2015 Ra G ebenfalls in die Grundversorgung aufgenommen wurde. Das Asylverfahren der Familie G befindet sich seit 23.05.2016 im Stande der Beschwerde betreffend Ablehnung der Wiedereinsetzung, derzeit ist es negativ rechtskräftig entschieden. Die Außerlandesbringung ist zurzeit unterbrochen, wodurch die Familie Zielgruppe für den Bezug von Leistungen der Grundversorgung ist. Am 15.07.2016 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, in dem die Regresspflicht für die Zeit von 05.06.2014 bis 30.06.2016 in Höhe von € 55.316,84 sowie für jeden weiteren Tag, somit ab 01.07.2016 bis laufend der Ersatz für die weiteren Leistungen der Grundversorgung vorgeschrieben wurde. Als Rechtsgrundlage wurden von der belangten Behörde die §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 Z 1 bis 4, 9 und 11 Steiermärkisches Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005 (StBetrG) und § 21 Abs 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) herangezogen. Als Rechtsgrundlage wurden von der belangten Behörde die Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 9 und 11 Steiermärkisches Betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005, (StBetrG) und Paragraph 21, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) herangezogen. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Sowohl zum Zeitpunkt der Gewährung der Grundversorgung als auch zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung war das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005 idgF anzuwenden, wobei dieses Gesetz eine Rückersatzbestimmung in § 5 Abs 4 aufwies, die folgendermaßen lautete:Sowohl zum Zeitpunkt der Gewährung der Grundversorgung als auch zum , Zeitpunkt der Bescheiderstellung war das Steiermärkische Betreuungsgesetz, , Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005, idgF anzuwenden, wobei dieses Gesetz eine Rückersatzbestimmung in Paragraph 5, Absatz 4, aufwies, die folgendermaßen lautete: § 5Paragraph 5 „Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz

(4)Die durch Verletzung der im Abs 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.“
(4)Die durch Verletzung der im Absatz 3, bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.“ Mit LGBl. Nr. 111/2016 wurde das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz (im Folgenden StGVG) erlassen, wobei in diesem Gesetz eine Rückerstattungspflicht in § 11 vorgesehen ist. In Kraft getreten ist dieses Gesetz am 10.09.2016 und lautet die Übergangsbestimmung gemäß § 24, dass „Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005 idF LGBl. Nr. 87/2013 gewährt werden, als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes gelten“. Mit Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2016, wurde das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz (im Folgenden StGVG) erlassen, wobei in diesem Gesetz eine Rückerstattungspflicht in Paragraph 11, vorgesehen ist. In Kraft getreten ist dieses Gesetz am 10.09.2016 und lautet die Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 24,, dass „Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, gewährt werden, als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes gelten“. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Demnach sind folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes für die gegenständliche Entscheidung maßgebend: § 2 StGVG:Paragraph 2, StGVG: Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1.Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, und Staatenlose; 2. hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind.2. hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (Paragraphen 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind. 3.schutzbedürftige Fremde: Fremde, a)ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages (Asylwerberin/Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;
  1. b)mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;
  2. b)mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 62, AsylG 2005;
  3. c)die kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind; d)die durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben; e)denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde;
  4. f)denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung. 4. besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit schweren psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben; 5. unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht obsorgeberechtigten erwachsenen Person nach Österreich einreisen oder nach ihrer Einreise ohne Begleitung zurückgelassen werden, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer für sie obsorgeberechtigten erwachsenen Person befinden; 6. Familienangehörige: a)Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; b)zum Zeitpunkt der Antragstellung ledige minderjährige Kinder;
  5. c)der Vater, die Mutter oder eine andere volljährige Person, die nach österreichischem Recht für das ledige, minderjährige Kind obsorgeberechtigt ist; 7. organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Fremden; 8. individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Fremden selbst in Bestand genommen wird. § 3 StGVG:Paragraph 3, StGVG: Voraussetzungen
(1)Grundversorgung wird Fremden gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.
(2)Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die 1. in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind oder sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden; 2. nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;2. nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-"Art". 15a B-VG (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden; 3. Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde; 4. kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn
  1. a)von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder b)die Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach
  2. aa)dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere der erforderlichen Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
  3. bb)der Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren. § 4 StGVG:Paragraph 4, StGVG: Leistungen Im Rahmen der Grundversorgung sind folgende Leistungen zu gewähren: 1. Unterbringung
  4. a)in individuellen Unterkünften;
  5. b)in geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere
  6. aa)von Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,
  7. bb)von Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien; 2. angemessene Verpflegung; 3. monatliches Taschengeld,
  8. a)bei Unterbringung in organisierten Unterkünften;
  9. b)für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung; 4. Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG; 5. über Z. 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;5. über Ziffer 4, hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung; 6. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen; 7. Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr; 8. Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen; 9. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des Schulbedarfs für SchülerInnen; 10. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall; 11. notwendige Bekleidung; 12. Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe; 13. Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen; 14. die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologische § 11 StGVG:Paragraph 11, StGVG: Rückerstattungspflicht
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
  1. nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder
  2. die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.
(2)Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.
(2)Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt Paragraph 1497, ABGB.
(3)Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(4)Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
(5)Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. In dem von der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung anzuwendenden Steiermärkischen Betreuungsgesetz war ein Kostenersatz in § 5 vorgesehen, wobei sich die Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht auf diese Bestimmung gestützt hat. Die als Rechtsgrundlage angeführten Bestimmungen betrafen die Zielgruppe, den Umfang der Grundversorgung, die Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen sowie die zusätzlichen Leistungen nach diesem Gesetz. Ferner stützt sich die Behörde bei der Begründung ihres Bescheides auf § 21 Abs 6 FPG, der Bestimmungen zur Visumserteilung zum Inhalt hat. In dem von der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung anzuwendenden Steiermärkischen Betreuungsgesetz war ein Kostenersatz in Paragraph 5, vorgesehen, wobei sich die Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht auf diese Bestimmung gestützt hat. Die als Rechtsgrundlage angeführten Bestimmungen betrafen die Zielgruppe, den Umfang der Grundversorgung, die Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen sowie die zusätzlichen Leistungen nach diesem Gesetz. Ferner stützt sich die Behörde bei der Begründung ihres Bescheides auf Paragraph 21, Absatz 6, FPG, der Bestimmungen zur Visumserteilung zum Inhalt hat. Im nunmehr neu erlassenen Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz wird in § 11 die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht empfangenen Leistungen behandelt. Demnach sind zu Unrecht empfangene Leistungen rückzuerstatten, wenn nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder die Leistungen durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch die Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde. Im nunmehr neu erlassenen Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz wird in Paragraph 11, die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht empfangenen Leistungen behandelt. Demnach sind zu Unrecht empfangene Leistungen rückzuerstatten, wenn nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder die Leistungen durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch die Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde. Aus dem Gesetzestext ist ableitbar, dass diese Rückerstattungspflicht lediglich den Leistungsempfänger selbst betrifft, was auch aus den Erläuterungen hervorgeht, in denen Folgendes ausgeführt ist: „Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 17 Abs 4 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, indem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Personen, die über ausreichend eigene Mittel verfügen, die ganze oder teilweise Rückerstattung der entstandenen Kosten vorzuschreiben. Wird nachträglich bekannt, dass bereits zum Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen der Grundversorgung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag, sind diese zu Unrecht empfangenen Leistungen der Grundversorgung vom Fremden gemäß § 3 rückzuerstatten. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Leistung der Grundversorgung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 14 erreicht wurde. Außerdem kann eine Rückerstattungspflicht eintreten, wenn der Fremde im Nachhinein zu einem hinreichenden Einkommen oder Vermögen gelangt.“„Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 17, Absatz 4, der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, indem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Personen, die über ausreichend eigene Mittel verfügen, die ganze oder teilweise Rückerstattung der entstandenen Kosten vorzuschreiben. Wird nachträglich bekannt, dass bereits zum Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen der Grundversorgung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag, sind diese zu Unrecht empfangenen Leistungen der Grundversorgung vom Fremden gemäß Paragraph 3, rückzuerstatten. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Leistung der Grundversorgung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß Paragraph 14, erreicht wurde. Außerdem kann eine Rückerstattungspflicht eintreten, wenn der Fremde im Nachhinein zu einem hinreichenden Einkommen oder Vermögen gelangt.“ Somit ist weder in den von der Behörde anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des StBetrG noch in den vom Landesverwaltungsgericht Steiermark anzuwendenden Bestimmungen des StGVG eine Ersatzpflicht von Dritten (soweit der Leistungsempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat) vorgesehen. Demnach gab es weder nach dem StBetrG noch gibt es nach dem StGVG eine geeignete gesetzliche Grundlage für eine Regresspflicht der Beschwerdeführerin. Zum Touristenvisum wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Einem visumspflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person, Firma oder eines Vereines (Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint. Privateinlader sowie befugte Vertreter von Firmen und Vereinen können eine „elektronische Verpflichtungserklärung (EVE)“ abgeben. Damit erklärt sich der Einlader bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Visumswerbers entstehen könnten, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht. Die Angaben des Einladers hinsichtlich seiner Bonität sind vor der Fremdenpolizeibehörde zu belegen. Eine solche Einladung hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Familie G erteilt, damit diese ein Touristenvisum erlangen konnte. Im Rahmen dieser Sammeleinladung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Personen aufzukommen. Sie verpflichtete sich ferner, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen in Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt – auch wenn dieser aus welchen Gründen auch immer über den Zeitraum der Einladung hinausgeht – und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung, bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu erstatten. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark kann aber eine solche Erstattungspflicht nicht auf öffentlich-rechtlichem Weg durch Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung angeordnet werden. Nach herrschender Meinung ist die Rechtsnatur einer solchen Haftungserklärung privatrechtlicher Natur. Auch der Verwaltungsgerichtshof ging in Zusammenhang mit einer Verpflichtungserklärung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 Fremdengesetz von einer privatrechtlichen Maßnahme aus (VwGH 10.02.1994, 93/18/0569). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark kann aber eine solche Erstattungspflicht nicht auf öffentlich-rechtlichem Weg durch Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung angeordnet werden. Nach herrschender Meinung ist die Rechtsnatur einer solchen Haftungserklärung privatrechtlicher Natur. Auch der Verwaltungsgerichtshof ging in Zusammenhang mit einer Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Fremdengesetz von einer privatrechtlichen Maßnahme aus (VwGH 10.02.1994, 93/18/0569). Die Haftungserklärung stellt eine Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar, für jene Ansprüche, die diesem, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen, zu haften. Zivilrechtsdogmatisch betrachtet handelt es sich um eine Mischform aus einer Bürgschaft und einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter. Soweit sich der Dritte verpflichtet, Verbindlichkeiten des Fremden gegenüber dem Bund zu begleichen, ist die Erklärung mit einer Bürgschaft im Sinne des § 1346 ABGB vergleichbar; er tritt für Bürge für zukünftige Schuldverhältnisse bei. Insoweit die Person, die die Haftungserklärung abgibt, erklärt, für Forderungen anderer Rechtsträger gegenüber dem Fremden zu haften, liegt ein „echter Vertrag zu Gunsten Dritter“ zwischen ihr und dem Bund vor (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs 3 Z 2 Fremdengesetz OGH 23.02.2000, 7OB323/99X; 7OB124/06W; OGH 24.02.2000, 6OB334/99G; Muzak, die Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Fremdenrecht
(1995)69FF; Knasmüller, Siak-Journal 2011, 29F). Die Haftungserklärung stellt eine Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar, für jene Ansprüche, die diesem, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen, zu haften. Zivilrechtsdogmatisch betrachtet handelt es sich um eine Mischform aus einer Bürgschaft und einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter. Soweit sich der Dritte verpflichtet, Verbindlichkeiten des Fremden gegenüber dem Bund zu begleichen, ist die Erklärung mit einer Bürgschaft im Sinne des Paragraph 1346, ABGB vergleichbar; er tritt für Bürge für zukünftige Schuldverhältnisse bei. Insoweit die Person, die die Haftungserklärung abgibt, erklärt, für Forderungen anderer Rechtsträger gegenüber dem Fremden zu haften, liegt ein „echter Vertrag zu Gunsten Dritter“ zwischen ihr und dem Bund vor vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Fremdengesetz OGH 23.02.2000, 7OB323/99X; 7OB124/06W; , OGH 24.02.2000, 6OB334/99G; Muzak, die Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Fremdenrecht
(1995)69FF; Knasmüller, Siak-Journal 2011, 29F). Eine Ermächtigung zur bescheidmäßigen Vorschreibung der regresspflichtigen Kosten gegenüber der Person, die eine Haftungserklärung abgegeben hat, ist dem StGVG nicht zu entnehmen. § 11 Abs 1 StGVG ermöglicht es nicht, Regress gegenüber einem Dritten geltend zu machen. Daher scheidet diese Bestimmung betreffend die Rückerstattungspflicht als geeignete öffentlich-rechtliche Grundlage für die Geltendmachung der Rückersatzfrist aus. Eine Ermächtigung zur bescheidmäßigen Vorschreibung der regresspflichtigen Kosten gegenüber der Person, die eine Haftungserklärung abgegeben hat, ist dem StGVG nicht zu entnehmen. Paragraph 11, Absatz eins, StGVG ermöglicht es nicht, Regress gegenüber einem Dritten geltend zu machen. Daher scheidet diese Bestimmung betreffend die Rückerstattungspflicht als geeignete öffentlich-rechtliche Grundlage für die Geltendmachung der Rückersatzfrist aus. Die genannten Ansprüche können daher aufgrund des zivilrechtlichen Charakters der Haftungserklärung nur nach § 1 Jurisdiktionsnorm vor den ordentlichen Gerichten durch Klage des jeweiligen Rechtsträgers auf Zahlung der entstandenen Kosten durchgesetzt werden. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Die genannten Ansprüche können daher aufgrund des zivilrechtlichen Charakters der Haftungserklärung nur nach Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm vor den ordentlichen Gerichten durch Klage des jeweiligen Rechtsträgers auf Zahlung der entstandenen Kosten durchgesetzt werden. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Geltendmachung von Rückersatzansprüchen nach dem StGVG aufgrund einer Haftungserklärung bzw. einer Sammeleinladung durch einen Reiseveranstalter durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Geltendmachung von Rückersatzansprüchen nach dem StGVG aufgrund einer Haftungserklärung bzw. einer Sammeleinladung durch einen Reiseveranstalter durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.5.2398.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.