← Österreich

{'item': 'LVwG 50.14-1269/2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 41§ 30§ 4§ 19Art. 130§ 50§ 24§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG 50.14-1269/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idg

F (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gaishorn am See vom 14.08.2015 erging

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G 1995 an Frau H L der Auftrag, das sich auf dem Grundstück Nr. X, EZ X, KG T befindliche Bauwerk Steg in Stahlausführung in der Länge von ca. 40 Laufmeter binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gaishorn am See vom 14.08.2015 erging

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 an Frau H L der Auftrag, das sich auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, EZ römisch zehn, KG T befindliche Bauwerk Steg in Stahlausführung in der Länge von ca. 40 Laufmeter binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Der Beseitigungsauftrag wurde damit begründet, dass für den in Rede stehenden Steg weder eine Baubewilligung noch eine Baufreistellung vorliege. Gegen den Beseitigungsauftrag erhob Frau H L Berufung, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass es sich bei dem gegenständlichen Steg um einen Ersatzbau für einen im Zuge eines Hochwasserereignisses am Tbach am 21.06.2012 zerstörten, schon vor 1948 errichteten Holzsteges handle, der den Zugang zu dem auf dem gleichen Grundstück befindlichen Kraftwerkes sichere. Der Holzsteg sei ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Abs 1 Stmk. BauG gewesen. Der neue Steg unterscheide sich vom seinerzeitigen Steg lediglich darin, dass er nicht mehr aus Holz, sondern dem Stand der Technik entsprechend, in Stahlausführung errichtet worden sei. An der Situierung und am bisherigen Ausmaß des Steges habe sich nichts geändert. Damit lägen die Voraussetzungen

§ 30Abs 9 bzw. § 33 Abs 6 St

ROG vor, wonach rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, die infolge eines katastrophenartigen Ereignisses im bisherigen Ausmaß wieder errichtet werden dürften, sofern der Zeitpunkt des Untergangs nicht länger als fünf Jahre zurückliege.Gegen den Beseitigungsauftrag erhob Frau H L Berufung, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass es sich bei dem gegenständlichen Steg um einen Ersatzbau für einen im Zuge eines Hochwasserereignisses am Tbach am 21.06.2012 zerstörten, schon vor 1948 errichteten Holzsteges handle, der den Zugang zu dem auf dem gleichen Grundstück befindlichen Kraftwerkes sichere. Der Holzsteg sei ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG gewesen. Der neue Steg unterscheide sich vom seinerzeitigen Steg lediglich darin, dass er nicht mehr aus Holz, sondern dem Stand der Technik entsprechend, in Stahlausführung errichtet worden sei. An der Situierung und am bisherigen Ausmaß des Steges habe sich nichts geändert. Damit lägen die Voraussetzungen

, Paragraph 30, Absatz 9, bzw. Paragraph 33, Absatz 6, StROG vor, wonach rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, die infolge eines katastrophenartigen Ereignisses im bisherigen Ausmaß wieder errichtet werden dürften, sofern der Zeitpunkt des Untergangs nicht länger als fünf Jahre zurückliege. Der Frau H L wurde in der Mitteilung vom 17.09.2015 aufgetragen, jene Unterlagen vorzulegen, aus denen ihren Angaben zufolge hervorgehe, dass der Metallsteg Bestandteil einer wasserrechtlichen Bewilligung sei, weshalb für dieses Bauwerk keine baurechtliche Genehmigung erforderlich sei. Sollte es diesen Nachweis nicht geben, wurde Familie L nochmals eingeladen, unter Einbringung der erforderlichen Unterlagen um Baubewilligung für den Steg anzusuchen. Mit ihrem Antwortschreiben vom 24.09.2015 legte Frau H L keinen solchen Nachweis vor. Sie verwies auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen zu GZ: 3.0-T89-1985 vom 24.04.1996, mit dem Herrn K L die wasserrechtliche Bewilligung für die Kraftwerksanlage erteilt worden sei. Mit diesem Bescheid hätten die Vertreter der Gemeinde T und die Waldgenossenschaft Herrn K L und allfälligen Rechtsnachfolgern das uneingeschränkte und unwiderrufliche Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über den noch zu errichtenden Weg bis zur geplanten Furt, über die Furt selbst und über den geplanten Weg bis zur bestehenden Wehranlage eingeräumt.

diesem Bescheid sei der Weg in Form eines Holzsteiges errichtet worden. Bei dem Hochwasser am 21.06.2012 sei dieser massiv in Mitleidenschaft gezogen worden. Im Zuge des Verfahrens zu GZ BHLI-107313/2015-9 sei geklärt worden, dass der anschließend neu errichtete Steg außerhalb des HQ30 des Tbaches liege, womit für diese Anteile keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben sei. II. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.04.2016, GZ: 131-9.7/2015/BRF wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Gaishorn am See die Berufung der Frau H L gegen den Beseitigungsauftrag mit der Maßgabe ab, als dass der Spruch im Bescheid des Bürgermeisters vom 14.08.2015 wie folgt zu lauten hat: römisch zwei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.04.2016, , GZ: 131-9.7/2015/BRF wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Gaishorn am See die Berufung der Frau H L gegen den Beseitigungsauftrag mit der Maßgabe ab, als dass der Spruch im Bescheid des Bürgermeisters vom 14.08.2015 wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft T auf Erlassung des Beseitigungsauftrages wird mangels Legitimation zu seiner Stellung zurückgewiesen. Von Amts wegen wird H L

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G bei sonstiger Zwangsvollstreckung aufgetragen, das sich auf dem Grundstück KG T GST-NR X (EZ X) befindliche Bauwerk `Steg in Stahlausführung in einer Länge von ca. 40 lfm´, welches auf tiefer stehendem Foto überdies zur eindeutigen Identifikation dargestellt ist, binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides gänzlich zu beseitigen.“Von Amts wegen wird H L

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG bei sonstiger Zwangsvollstreckung aufgetragen, das sich auf dem Grundstück KG T GST-NR römisch zehn (EZ römisch zehn) befindliche Bauwerk `Steg in Stahlausführung in einer Länge von ca. 40 lfm´, welches auf tiefer stehendem Foto überdies zur eindeutigen Identifikation dargestellt ist, binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides gänzlich zu beseitigen.“ Auf dem Lichtbild ist ein Steg mit Geländer und Brücken abgebildet, der entlang eines felsigen, abschüssigen, Geländes über einem Gewässer verläuft. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gaishorn am See begründete nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges die abweisende Berufungsentscheidung damit, dass es sich beim Steg um eine bauliche Anlage (Bauwerk)

§ 4Z 13 Stmk. Bau

G handle, weil er mit dem Boden in Verbindung stehe und zu seiner fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gaishorn am See begründete nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges die abweisende Berufungsentscheidung damit, dass es sich beim Steg um eine bauliche Anlage (Bauwerk)

Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG handle, weil er mit dem Boden in Verbindung stehe und zu seiner fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Nachdem kein Ausnahmetatbestand vom Anwendungsbereich des Stmk. BauG, insbesondere nach § 3 Z 6 Stmk BauG, vorliege, unterliege das Bauwerk den Bestimmungen des Stmk. BauG. Nachdem kein Ausnahmetatbestand vom Anwendungsbereich des Stmk. BauG, insbesondere nach Paragraph 3, Ziffer 6, Stmk BauG, vorliege, unterliege das Bauwerk den Bestimmungen des Stmk. BauG. Der Steg stelle

§ 19Abs 1 Z 1 Stmk Bau

G einen Neubau dar, welcher einer Baubewilligung bedürfe. Eine solche wurde für den Steg weder beantragt noch erteilt. Damit sei der Steg eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk BauG, die die Behörde zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages verpflichte, da die Bewilligungspflicht der baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks, als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bestanden habe. Der Beseitigungsauftrag sei gegenüber der Berufungswerberin als Eigentümerin des Steges zu erlassen gewesen. Der Steg stelle

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG einen Neubau dar, welcher einer Baubewilligung bedürfe. Eine solche wurde für den Steg weder beantragt noch erteilt. Damit sei der Steg eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG, die die Behörde zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages verpflichte, da die Bewilligungspflicht der baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks, als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bestanden habe. Der Beseitigungsauftrag sei gegenüber der Berufungswerberin als Eigentümerin des Steges zu erlassen gewesen. Den Ausführungen in der Berufung, wonach es sich beim neu errichteten Steg um einen rechtmäßigen Bestand nach § 40 Abs 1 Stmk BauG handle, hielt die Berufungsbehörde entgegen, der Konsens des ursprünglichen, als Altbestand im Sinne des § 40 Abs 1 Stmk BauG zu qualifizierenden Holzsteges sei mit der Zerstörung durch das Hochwasser untergegangen. Der Umstand, dass das neue Objekt in seiner Situierung und Dimension dem früheren entspreche, könne daran nichts ändern (VwGH 01.04.2008, 2008/06/003). Beim gleich situierten, jedoch neu errichteten Steg aus Stahl, handle es sich um keinen Altbestand. Unbeachtlich sei auch, ob die untergegangene bauliche Anlage nach § 33 Abs 6 Z 1 Stmk ROG 2010 ersetzt werden dürfe, weil dies an der Bewilligungspflicht des Neubaus nichts ändere. Das Gesetz selbst spreche davon, dass „bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre“ zurückliegen dürfe. Den Ausführungen in der Berufung, wonach es sich beim neu errichteten Steg um einen rechtmäßigen Bestand nach Paragraph 40, Absatz eins, Stmk BauG handle, hielt die Berufungsbehörde entgegen, der Konsens des ursprünglichen, als Altbestand im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk BauG zu qualifizierenden Holzsteges sei mit der Zerstörung durch das Hochwasser untergegangen. Der Umstand, dass das neue Objekt in seiner Situierung und Dimension dem früheren entspreche, könne daran nichts ändern (VwGH 01.04.2008, 2008/06/003). Beim gleich situierten, jedoch neu errichteten Steg aus Stahl, handle es sich um keinen Altbestand. Unbeachtlich sei auch, ob die untergegangene bauliche Anlage nach Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, Stmk ROG 2010 ersetzt werden dürfe, weil dies an der Bewilligungspflicht des Neubaus nichts ändere. Das Gesetz selbst spreche davon, dass „bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre“ zurückliegen dürfe. III. Beschwerdevorbringen römisch drei. Beschwerdevorbringen In der Beschwerde wiederholte Frau H L (im Folgenden Beschwerde-führerin) im Wesentlichen ihr Vorbringen im Berufungsverfahren. Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei dem gegenständlichen Steg um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben

§ 19Stmk. Bau

G, für welches keine Baubewilligung vorliege; der rechtmäßige Bestand des Steges bis zum Jahre 2012 sei infolge eines Elementarereignisses untergegangen, sei rechtlich nicht richtig. Für ihre gegenteilige Rechtsansicht führte die Beschwerdeführerin neuerlich § 30 Abs 9 bzw. § 33 Abs 6 StROG (zulässiger Ersatz von baulichen Anlagen, die infolge eines katastrophenartigen Ereignisses untergegangen sind) sowie § 40 Abs 1 Stmk. BauG (Bewilligungsfiktion für vor dem 01.01.1969 errichteten baulichen Anlagen) ins Treffen, und verwies sie auf Judikatur des VwGH zu § 40 Abs 1 Stmk. BauG, wonach für einen rechtmäßigen Bestand maßgebend sei, dass das Bauwerk im Beurteilungszeitpunkt in dieser Form bestehe (vgl. VwGH 2004/06/0123). In der Beschwerde wiederholte Frau H L (im Folgenden Beschwerde-, führerin) im Wesentlichen ihr Vorbringen im Berufungsverfahren. Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei dem gegenständlichen Steg um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben

Paragraph 19, Stmk. BauG, für welches keine Baubewilligung vorliege; der rechtmäßige Bestand des Steges bis zum Jahre 2012 sei infolge eines Elementarereignisses untergegangen, sei rechtlich nicht richtig. Für ihre gegenteilige Rechtsansicht führte die Beschwerdeführerin neuerlich Paragraph 30, Absatz 9, bzw. Paragraph 33, Absatz 6, StROG (zulässiger Ersatz von baulichen Anlagen, die infolge eines katastrophenartigen Ereignisses untergegangen sind) sowie Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG (Bewilligungsfiktion für vor dem 01.01.1969 errichteten baulichen Anlagen) ins Treffen, und verwies sie auf Judikatur des VwGH zu Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG, wonach für einen rechtmäßigen Bestand maßgebend sei, dass das Bauwerk im Beurteilungszeitpunkt in dieser Form bestehe vergleiche VwGH 2004/06/0123). Dies treffe auf den wiedererrichteten Steg zu, der in seiner Situierung und in seinem Ausmaß gegenüber dem Holzsteg nicht verändert worden sei. Es sei lediglich aus sicherheitstechnischen Gründen eine Stahlkonstruktion anstelle der Holzkonstruktion gewählt worden. Sohin bestehe der Steg in dieser Form weiter. Laut VwGH 2009/06/0160 ergebe sich aus dem Wortlaut „bestehende bauliche Anlage“, dass es sich um solche baulichen Anlagen handeln müsse, die seit ihrer Errichtung in dem in der Bestimmung bezeichneten Zeitraum (dies sei hier der Zeitraum bis zum 01.01.1969) nicht verändert worden seien. Der 1948 errichtete Steg habe bis zum Naturereignis im Jahre 2012 keine Änderung erfahren. Sohin sei er im genannten Zeitraum bis 01.01.1969 unverändert als Holzsteg geblieben und sei daher als rechtmäßiger Bestand anzusehen. In der Zusammenschau mit § 30 Abs 9 bzw. 33 Abs 6 des StROG könne der Bestimmung des § 40 Abs 1 Stmk. BauG kein anderer Zweck beigemessen werden, als dass im Falle eines Elementarereignisses, welches eine bis 01.01.1969 errichtete und bestehende bauliche Anlage zerstört habe, die Wiedererrichtung des Bauwerkes im bisherigen Ausmaß jedenfalls zulässig sei, ohne dass der baulichen Anlage die Qualifikation des rechtmäßigen Bestandes aberkannt werde. Für den gegenständlichen Steg bestehe Konsens im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes und sei ein Bauansuchen zu Folge rechtmäßigen Bestandes nicht erforderlich. Laut VwGH 2009/06/0160 ergebe sich aus dem Wortlaut „bestehende bauliche Anlage“, dass es sich um solche baulichen Anlagen handeln müsse, die seit ihrer Errichtung in dem in der Bestimmung bezeichneten Zeitraum (dies sei hier der Zeitraum bis zum 01.01.1969) nicht verändert worden seien. Der 1948 errichtete Steg habe bis zum Naturereignis im Jahre 2012 keine Änderung erfahren. Sohin sei er im genannten Zeitraum bis 01.01.1969 unverändert als Holzsteg geblieben und sei daher als rechtmäßiger Bestand anzusehen. In der Zusammenschau mit Paragraph 30, Absatz 9, bzw. 33 Absatz 6, des StROG könne der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG kein anderer Zweck beigemessen werden, als dass im Falle eines Elementarereignisses, welches eine bis 01.01.1969 errichtete und bestehende bauliche Anlage zerstört habe, die Wiedererrichtung des Bauwerkes im bisherigen Ausmaß jedenfalls zulässig sei, ohne dass der baulichen Anlage die Qualifikation des rechtmäßigen Bestandes aberkannt werde. Für den gegenständlichen Steg bestehe Konsens im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes und sei ein Bauansuchen zu Folge rechtmäßigen Bestandes nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. IV. Entscheidungsgrundlagen römisch vier. Entscheidungsgrundlagen Die Verwaltungsgerichte erkennen

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Vw

GVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach § 27 VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG).Die Verwaltungsgerichte erkennen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach Paragraph 27, VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG).

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. u.a. Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2016, Ra 2016/06/0090).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche u.a. Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2016, Ra 2016/06/0090). Unter diesen Voraussetzungen stehen dem Entfall der Verhandlung auch nicht Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vergl. dazu Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein). Unter diesen Voraussetzungen stehen dem Entfall der Verhandlung auch nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vergl. dazu Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein). Da im vorliegenden Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten ist, sich die Beschwerde auf eine Rechtsfrage beschränkt, zu der die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde ihre Rechtsansichten bereits ausführlich dargelegt haben, war im Sinne der obigen Ausführungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. V. Sachverhaltrömisch fünf. Sachverhalt Seit dem Jahre 1948 besteht am Grundstück Nr. X, KG T der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft T am Tbach ein wasserrechtlich bewilligtes Kraftwerk. Aufgrund eines Privatrechtes errichtete der vormalige Eigentümer des Kraftwerkes K L im Jahre 1948 einen Holzsteg als Zugang zum Kraftwerk. Im Jahre 1973 wurde die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Kraftwerkes. Ein Hochwasserereignis im Jahre 2012 zerstörte den Holzsteg aus dem Jahre 1948. Die Beschwerdeführerin ließ den für den Betrieb des Kraftwerkes als Zugang erforderlichen Steg als Stahlkonstruktion neu errichten, an den Stellen, wo sich zuvor der Holzsteg befunden hat. Für die Neuerrichtung des Steges in Stahlkonstruktion liegt keine Baubewilligung vor.Seit dem Jahre 1948 besteht am Grundstück Nr. römisch zehn, KG T der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft T am Tbach ein wasserrechtlich bewilligtes Kraftwerk. Aufgrund eines Privatrechtes errichtete der vormalige Eigentümer des Kraftwerkes K L im Jahre 1948 einen Holzsteg als Zugang zum Kraftwerk. Im Jahre 1973 wurde die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Kraftwerkes. Ein Hochwasserereignis im Jahre 2012 zerstörte den Holzsteg aus dem Jahre 1948. Die Beschwerdeführerin ließ den für den Betrieb des Kraftwerkes als Zugang erforderlichen Steg als Stahlkonstruktion neu errichten, an den Stellen, wo sich zuvor der Holzsteg befunden hat. Für die Neuerrichtung des Steges in Stahlkonstruktion liegt keine Baubewilligung vor. VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung § 41 Abs 3 Stmk. BauG lautet: Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33Abs 1 zu erteilen.Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. Bau

G lautet: Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen. Als vorschriftswidrig gilt eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung bedurft hat bzw. bedarf, eine Bewilligung bzw. Genehmigung hiefür jedoch nicht vorliegt, sei es, dass sie niemals erteilt wurde oder nachträglich weggefallen ist. Diese Voraussetzungen treffen auf den gegenständlichen Steg in Stahlkonstruktion zu. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es sich bei dem nach einem Hochwasser als Ersatz für den zerstörten Holzsteg neu errichteten Steg in Stahlkonstruktion um eine bauliche Anlage

§ 4Z 13 Stmk. Bau

G handelt, der Steg in Stahlkonstruktion als Neubau

§ 19Z 1 Stmk. Bau

G (Neu, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen) der Baubewilligungspflicht unterliegt, und § 40 Abs 1 Stmk. BauG auf dieses neu errichtete Bauwerk keine Anwendung findet. Diese Voraussetzungen treffen auf den gegenständlichen Steg in Stahlkonstruktion zu. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es sich bei dem nach einem Hochwasser als Ersatz für den zerstörten Holzsteg neu errichteten Steg in Stahlkonstruktion um eine bauliche Anlage

Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG handelt, der Steg in Stahlkonstruktion als Neubau

Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG (Neu, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen) der Baubewilligungspflicht unterliegt, und Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG auf dieses neu errichtete Bauwerk keine Anwendung findet. § 40 Abs 1 Stmk. BauG lautet:Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG lautet: „Rechtmäßiger Bestand Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem

  1. Jänner 1969 errichtet wurden. Der Steg in Stahlkonstruktion ist nicht vor dem
  2. Jänner 1969 errichtet worden. Der Neubau wird auch nicht über den Umweg der §§ 30 Abs 9 bzw. 33 Abs 6 StROG zu einem bestehenden Altbau im Sinne des § 40 Abs 1 Stmk. BauG.Der Steg in Stahlkonstruktion ist nicht vor dem
  3. Jänner 1969 errichtet worden. Der Neubau wird auch nicht über den Umweg der Paragraphen 30, Absatz 9, bzw. 33 Absatz 6, StROG zu einem bestehenden Altbau im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG. § 30 Abs 9 StROG zu Baugebieten lautet: Paragraph 30, Absatz 9, StROG zu Baugebieten lautet: „Bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen, deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, ist die Wiedererrichtung im bisherigen Ausmaß zulässig, wenn sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.“„Bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen, deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, ist die Wiedererrichtung im bisherigen Ausmaß zulässig, wenn sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses , (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.“ § 33 Abs 6 StROG zu Freiland lautet: Paragraph 33, Absatz 6, StROG zu Freiland lautet: „Im Freiland dürfen über die Abs. 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn„Im Freiland dürfen über die Absatz 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn
  4. sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  5. sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwasser- oder Grundwasserschutzes) als erforderlich erweist. (...)“ Aus diesen Bestimmungen lässt sich weder ein Zusammenhang mit dem Inhalt des § 40 Abs 1 Stmk. BauG herstellen, noch eine Bewilligungsfreiheit für Ersatzbauten nach katastrophenartigen Ereignissen ableiten. Im Gegenteil: Der Gesetzeswortlaut der Bestimmungen – und auch dies hat die belangte Behörde zu Recht vorgebracht – stellt explizit auf eine erforderliche Baubewilligung für die Ersatzbauten (“bei Einbringung des Bauansuchens“) ab. Auch lässt sich aus der in der Beschwerde zitierten Judikatur des VwGH für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil beide Judikate (VwGH 2004/06/0123 und VwGH 2009/06/0160) zu einem bestehenden Altbestand (und nicht zu einem Ersatzbau nach Untergang eines Altbestandes) ergangen sind. Der mit den zitierten Regelungen verfolgte Zweck liegt lediglich darin, die Wiedererrichtung von untergegangenen Altbeständen innerhalb eines gewissen Zeitraumes am ursprünglichen Standort zuzulassen, an dem sie nach einer geänderten raumordnungsrechtlichen Gesetzeslage nicht mehr zulässig wären. Aus diesen Bestimmungen lässt sich weder ein Zusammenhang mit dem Inhalt des , Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG herstellen, noch eine Bewilligungsfreiheit für Ersatzbauten nach katastrophenartigen Ereignissen ableiten. Im Gegenteil: Der Gesetzeswortlaut der Bestimmungen – und auch dies hat die belangte Behörde zu Recht vorgebracht – stellt explizit auf eine erforderliche Baubewilligung für die Ersatzbauten (“bei Einbringung des Bauansuchens“) ab. Auch lässt sich aus der in der Beschwerde zitierten Judikatur des VwGH für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil beide Judikate (VwGH 2004/06/0123 und VwGH 2009/06/0160) zu einem bestehenden Altbestand (und nicht zu einem Ersatzbau nach Untergang eines Altbestandes) ergangen sind. Der mit den zitierten Regelungen verfolgte Zweck liegt lediglich darin, die Wiedererrichtung von untergegangenen Altbeständen innerhalb eines gewissen Zeitraumes am ursprünglichen Standort zuzulassen, an dem sie nach einer geänderten raumordnungsrechtlichen Gesetzeslage nicht mehr zulässig wären. Nachdem für den neu errichteten Steg in Stahlkonstruktion keine Baubewilligung erteilt worden ist, und sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 40 Abs 1 Stmk. BauG berufen kann, liegt eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vor, zu der

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G ein behördlicher Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen ist. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gaishorn am See hat mit dem bekämpften Bescheid vom 14.04.2016 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag vom 14.08.2015 daher zu Recht abgewiesen. Nachdem für den neu errichteten Steg in Stahlkonstruktion keine Baubewilligung erteilt worden ist, und sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Genehmigungsfiktion des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG berufen kann, liegt eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vor, zu der

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG ein behördlicher Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen ist. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gaishorn am See hat mit dem bekämpften Bescheid vom 14.04.2016 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag vom 14.08.2015 daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.14.1269.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.