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{'item': 'LVwG 61.11-2116/2016'}

Obsah (11)§ 279§ 25a§§ 2§ 68§ 274§ 4Art. 130§ 17§ 2a§ 243§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG 61.11-2116/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 id

F BGBl Nr. 163/2015 (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 2015, (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 05.01.2016, GZ: A8/2-K-231/2014-7, wurde der b Wgesellschaft m.b.H., Nplatz, G,

§§ 2und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 i

Vm §§ 1 und 2 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 für die an das öffentliche Kanalnetz gesetzlich anschlusspflichtige Liegenschaft G x, Mgasse xx ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von gesamt € 46.321,92 incl. USt vorgeschrieben. Der Berechnung des Kanalisationsbeitrages wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von gesamt 2.034,34 m² zu Grunde gelegt. Als Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht wurde der 06.12.2013 festgestellt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 05.01.2016, GZ: A8/2-K-231/2014-7, wurde der b Wgesellschaft m.b.H., Nplatz, G,

Paragraphen 2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 für die an das öffentliche Kanalnetz gesetzlich anschlusspflichtige Liegenschaft G x, Mgasse xx ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von gesamt € 46.321,92 incl. USt vorgeschrieben. Der Berechnung des Kanalisationsbeitrages wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von gesamt 2.034,34 m² zu Grunde gelegt. Als Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht wurde der 06.12.2013 festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird angeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10.11.2014 der Beschwerdeführerin ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von € 46.321,92 für die Liegenschaft Mgasse xx vorgeschrieben worden wäre. Gegen diesen Bescheid wäre seitens der Beschwerdeführerin eine Teilanfechtung, nämlich für die Nichtanrechnung der Abbruchflächen im Ausmaß von 471,02 m² und demnach um einen Betrag von € 9.750,11 netto, erfolgt. Hinsichtlich des restlichen Kanalisationsbeitrages in Höhe von € 32.360,73 netto wäre der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10.11.2014 in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte sodann mit Erkenntnis vom 11.12.2015, LVwG 61.37-2897/2015-2, den erstinstanzlichen Bescheid infolge einer unzuständigen Behörde zur Gänze behoben und hätte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz daraufhin den einmaligen Kanalisationsbeitrag für die gegenständliche Liegenschaft in Höhe von € 46.321,92 neu vorgeschrieben. Dieser Bescheid würde an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leiden, da die belangte Behörde das Prinzip „ne bis in idem“ insoweit verletzt hätte, als sie den rechtskräftig festgesetzten und vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrag in Höhe von € 32.360,73 netto mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid neuerlich (mit-)festgesetzt und vorgeschrieben hätte. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wäre im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis auf den konkreten Anfechtungsumfang, also den angefochtenen Teil des Bescheides, beschränkt. Eine Aufhebung (auch) des rechtskräftigen Teils eines Bescheides würde dem LVwG nicht zustehen, da es nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

§ 68AVG wäre.

Eine Aufhebung des unangefochten gebliebenen Teils des Bescheides wäre bislang nicht erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid wäre zumindest im Umfang des rechtskräftig gebliebenen Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz ein zweites Mal ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden, womit gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen worden wäre. Aber auch der über die „Doppelfestsetzung“ hinausgehende festgesetzte Kanalisationsbeitrag in Höhe von brutto € 10.725,16 wäre zu Unrecht erfolgt, da auf Grund der Beweis- und Faktenlage davon auszugehen wäre, dass der Kanalisationsbeitrag für das nunmehr abgebrochene Wohnhaus bereits vorgeschrieben und eingehoben worden wäre. Eine diesbezügliche Einvernahme der Tochter der seinerzeitigen Eigentümer hätte durchgeführt werden müssen und hätte diese Einvernahme ergeben, dass der Kanalisationsbeitrag für das seinerzeit errichtete Wohnhaus vorgeschrieben und auch bezahlt worden wäre. Aus den Akten der Behörde würde sich ergeben, dass alle nach den damaligen rechtlichen, sachlichen und organisatorischen Vorgaben erforderlichen Schritte zur ordnungs- und standardgemäßen Bearbeitung des Bauvorhabens durch das Kanalbauamt erfolgt wären. Daraus wäre abzuleiten, dass neben allen sonstigen damals durchgeführten Veranlassungen auch der einmalige Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden wäre. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde stattgeben und allenfalls nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungs- bzw Beweisverfahrens den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird angeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10.11.2014 der Beschwerdeführerin ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von € 46.321,92 für die Liegenschaft Mgasse xx vorgeschrieben worden wäre. Gegen diesen Bescheid wäre seitens der Beschwerdeführerin eine Teilanfechtung, nämlich für die Nichtanrechnung der Abbruchflächen im Ausmaß von 471,02 m² und demnach um einen Betrag von € 9.750,11 netto, erfolgt. Hinsichtlich des restlichen Kanalisationsbeitrages in Höhe von € 32.360,73 netto wäre der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10.11.2014 in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte sodann mit Erkenntnis vom 11.12.2015, LVwG 61.37-2897/2015-2, den erstinstanzlichen Bescheid infolge einer unzuständigen Behörde zur Gänze behoben und hätte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz daraufhin den einmaligen Kanalisationsbeitrag für die gegenständliche Liegenschaft in Höhe von € 46.321,92 neu vorgeschrieben. Dieser Bescheid würde an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leiden, da die belangte Behörde das Prinzip „ne bis in idem“ insoweit verletzt hätte, als sie den rechtskräftig festgesetzten und vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrag in Höhe von € 32.360,73 netto mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid neuerlich (mit-)festgesetzt und vorgeschrieben hätte. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wäre im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis auf den konkreten Anfechtungsumfang, also den angefochtenen Teil des Bescheides, beschränkt. Eine Aufhebung (auch) des rechtskräftigen Teils eines Bescheides würde dem LVwG nicht zustehen, da es nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

Paragraph 68, AVG wäre. Eine Aufhebung des unangefochten gebliebenen Teils des Bescheides wäre bislang nicht erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid wäre zumindest im Umfang des rechtskräftig gebliebenen Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz ein zweites Mal ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden, womit gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen worden wäre. Aber auch der über die „Doppelfestsetzung“ hinausgehende festgesetzte Kanalisationsbeitrag in Höhe von brutto € 10.725,16 wäre zu Unrecht erfolgt, da auf Grund der Beweis- und Faktenlage davon auszugehen wäre, dass der Kanalisationsbeitrag für das nunmehr abgebrochene Wohnhaus bereits vorgeschrieben und eingehoben worden wäre. Eine diesbezügliche Einvernahme der Tochter der seinerzeitigen Eigentümer hätte durchgeführt werden müssen und hätte diese Einvernahme ergeben, dass der Kanalisationsbeitrag für das seinerzeit errichtete Wohnhaus vorgeschrieben und auch bezahlt worden wäre. Aus den Akten der Behörde würde sich ergeben, dass alle nach den damaligen rechtlichen, sachlichen und organisatorischen Vorgaben erforderlichen Schritte zur ordnungs- und standardgemäßen Bearbeitung des Bauvorhabens durch das Kanalbauamt erfolgt wären. Daraus wäre abzuleiten, dass neben allen sonstigen damals durchgeführten Veranlassungen auch der einmalige Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden wäre. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde stattgeben und allenfalls nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungs- bzw Beweisverfahrens den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.05.2016, GZ: A8/2-K-231/2014-8, wurde die Beschwerde der b Wgesellschaft m.b.H. als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass im hier vorliegenden Fall ein Einfamilienwohnhaus mit Garagenboxen (Mgasse

  1. x)abgebrochen und ein Wohnhaus mit vier Wohnungen, drei Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage (Mgasse
  2. xx)errichtet worden wäre. Nach Ansicht der Behörde könne dabei nicht (mehr) von einer „Wiederrichtung“ ausgegangen werden, da auf Grund der Sachlage und den bei der Behörde aufliegenden Unterlagen davon auszugehen wäre, dass anlässlich der Errichtung des Wohnhauses Mgasse x kein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden wäre. Auch wären die vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet, dies zu belegen, da diese ausschließlich die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühren für das abgebrochene Gebäude betreffen würden. Diese wären für die Anrechnung von Abbruchflächen bei der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages nicht zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, dass von der Vorschreibung und Bezahlung der Kanalbenützungsgebühren automatisch davon auszugehen wäre, dass auch der Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und bezahlt worden wäre, so würde diese irren. Die Vorschreibung der (laufenden) Kanalbenützungsgebühren würde in einem gänzlich anderen Verfahren als jenem des (einmaligen) Kanalisationsbeitrages erfolgen. Zusammenfassend wäre daher festzuhalten, dass die im § 2 Abs 3 zweiter Satz des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes normierten Voraussetzungen für eine Anrechnung der Abbruchflächen auf die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages nicht vorliegen würden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würde eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ vorliegen, wurde ausgeführt, dass eine solche Verletzung nur dann vorliegen würde, wenn trotz eines rechtswirksam ergangenen Bescheides neuerlich in derselben Sache entschieden worden wäre. Da im vorliegenden Fall der Bescheid vom 10.11.2014 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Gänze aufgehoben worden wäre, könne aber keine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ vorliegen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.05.2016, GZ: A8/2-K-231/2014-8, wurde die Beschwerde der b Wgesellschaft m.b.H. als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass im hier vorliegenden Fall ein Einfamilienwohnhaus mit Garagenboxen (Mgasse
  3. x)abgebrochen und ein Wohnhaus mit vier Wohnungen, drei Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage (Mgasse
  4. xx)errichtet worden wäre. Nach Ansicht der Behörde könne dabei nicht (mehr) von einer „Wiederrichtung“ ausgegangen werden, da auf Grund der Sachlage und den bei der Behörde aufliegenden Unterlagen davon auszugehen wäre, dass anlässlich der Errichtung des Wohnhauses Mgasse x kein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden wäre. Auch wären die vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet, dies zu belegen, da diese ausschließlich die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühren für das abgebrochene Gebäude betreffen würden. Diese wären für die Anrechnung von Abbruchflächen bei der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages nicht zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, dass von der Vorschreibung und Bezahlung der Kanalbenützungsgebühren automatisch davon auszugehen wäre, dass auch der Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und bezahlt worden wäre, so würde diese irren. Die Vorschreibung der (laufenden) Kanalbenützungsgebühren würde in einem gänzlich anderen Verfahren als jenem des (einmaligen) Kanalisationsbeitrages erfolgen. Zusammenfassend wäre daher festzuhalten, dass die im Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes normierten Voraussetzungen für eine Anrechnung der Abbruchflächen auf die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages nicht vorliegen würden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würde eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ vorliegen, wurde ausgeführt, dass eine solche Verletzung nur dann vorliegen würde, wenn trotz eines rechtswirksam ergangenen Bescheides neuerlich in derselben Sache entschieden worden wäre. Da im vorliegenden Fall der Bescheid vom 10.11.2014 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Gänze aufgehoben worden wäre, könne aber keine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ vorliegen. Mit Antrag vom 27.06.2016 begehrt die b Wgesellschaft m.b.H. durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung die Vorlage ihrer Bescheidbeschwerde vom 01.02.2016 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Mit Vorlagebericht vom 27.07.2016, hg. eingelangt am 29.07.2016, legte die Behörde die Bescheidbeschwerde vom 01.02.2016 samt dem bezughabenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde der Sachverhalt detailliert dargestellt sowie die Beweismittel genannt und eine Stellungnahme zum Vorlageantrag abgegeben. Abschließend beantragt die Behörde, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis als unbegründet abweisen. Aufgrund des ausdrücklichen Antrages der Beschwerdeführerin in der Bescheid-beschwerde auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 274

Abs 1 BAO am 14.10.2016 eine solche im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter sowie einer Vertreterin der belangten Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Tochter der ehemaligen Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, Frau H Z als Zeugin einvernommen.Aufgrund des ausdrücklichen Antrages der Beschwerdeführerin in der Bescheid-beschwerde auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 274, Absatz eins, BAO am 14.10.2016 eine solche im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter sowie einer Vertreterin der belangten Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Tochter der ehemaligen Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, Frau H Z als Zeugin einvernommen. Sachverhalt: Verfahrensgegenständlich ist das Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG Ge einkommend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Graz-Ost mit den Adressen Mgasse xx. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin dieses Grundstückes. Für diese Liegenschaft besteht eine gesetzliche Anschlusspflicht

§ 4Kanalgesetz 1988 an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz.

Verfahrensgegenständlich ist das Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG Ge einkommend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Graz-Ost mit den Adressen Mgasse xx. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin dieses Grundstückes. Für diese Liegenschaft besteht eine gesetzliche Anschlusspflicht

Paragraph 4, Kanalgesetz 1988 an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27.03.2009, GZ: 008581/2009/0003, wurde der Beschwerdeführerin die Abbruchbewilligung des bestehenden Wohnhauses mit Garagenboxen mit einer Bruttogeschossfläche von 471,02 m² auf den Gst.Nr. xx EZ: xx KG Ge mit der Adresse Mgasse x, bewilligt. Dieses aus dem Jahr 1960 stammende Wohnhaus wurde von der Beschwerdeführerin daraufhin abgetragen. Mit Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.11.2009, GZ: 017305/2009/0011, vom 08.03.2013, GZ: A17-017305/2009/0044, vom 20.06.2013, GZ: A17-017305/2009/0046, sowie vom 11.12.2013, GZ: A17-017305/2009/0050, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohnungen, drei Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage auf der Liegenschaft G x Mgasse xx mit den Gst.Nr. xx (neue Gst.Nr. xx), EZ xx, KG Ge erteilt. In den darauffolgenden Jahren wurde die Wohnanlage errichtet und die Benützung erfolgte etappenweise (schließlich waren es ein Wohnhaus mit sieben Wohneinheiten, drei Einfamilienwohnhäuser und eine Tiefgarage für elf PKWs mit einer Bruttogeschoßfläche von 2.034,34 m²) und zwar zwischen Dezember 2013 und Jänner 2014. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 05.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Kanalabgabenbeitrag von € 46.321,92 (inkl. 10 % USt) für eine Bruttogeschoßfläche von 2.034,34 m² zu einem Einheitssatz von € 20,70/m² vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Abgabenakt der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vom 01.02.2016 und dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 27.07.2016; weiters aus den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Rahmen der am 14.10.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und den vorgelegten Bauakten der Abgabenbehörde, in welchen das Landesverwaltungsgericht Steiermark Einsicht genommen hat. Die Zeugin H Z wurde zum Beweisthema befragt, ob ihre Eltern als ehemalige Eigentümer der Liegenschaft bei der Errichtung ihres damaligen Wohnhauses einen einmaligen Kanalisationsbeitrag bezahlt haben. Dazu konnte die Zeugin keine Angaben machen (in den Jahre 1960 bis 1964 lebte sie in M). Sie fand bei ihren Unterlagen nur noch den Kaufvertrag über das Grundstück und Belege über die Kanalbenützungsgebühren, die ihre Eltern zahlten. Zu einem einmaligen Kanalisationsbeitrag fand sie in den Unterlagen nichts. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, sinngemäß anzuwenden.

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörde erlassen Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörde erlassen Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 279

Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht – außer in den Fällen des § 278 – immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht – außer in den Fällen des Paragraph 278, – immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 2

Abs 1 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 vom 01.12.2005 kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 12 vom 14.12.2005 idF der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 18 vom 19.12.2012, beträgt die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages € 20,70.

Paragraph 2, Absatz eins, der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 vom 01.12.2005 kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 12 vom 14.12.2005 in der Fassung der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 18 vom 19.12.2012, beträgt die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages € 20,70.

§ 2Abs 1 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955 id

F LGBl. Nr. 81/2005 – im Folgenden Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 – ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005, – im Folgenden Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 – ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

§ 2Abs 3 leg.

cit. entsteht bei anschlusspflichtigen Neubauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. entsteht bei anschlusspflichtigen Neubauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

§ 4Abs 1 leg.

cit. bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in m²) eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in m²) eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen.

§ 4

Abs 4 leg cit ist bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

Paragraph 4, Absatz 4, leg cit ist bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

§ 4Abs 6 leg.

cit. ist für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen das Steiermärkische Baugesetz 1995 heranzuziehen.

Paragraph 4, Absatz 6, leg. cit. ist für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen das Steiermärkische Baugesetz 1995 heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin erachtet sich insofern in ihren Rechten verletzt, als eine Anrechnung des Ausmaßes des Altbestandes unterblieben sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte vom mit Abgabenbescheid vom 05.01.2016 festgesetzten Kanalisationsbeitrag ein Betrag in der Höhe von € 9.750,11 netto in Abzug gebracht werden müssen. Dieser Betrag beträfe den Kanalisationsbeitrag für den Altbestand, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Berechnung eine Bruttogeschoßfläche des Altbestandes im Ausmaß von 471,02 m² zu Grunde legte. Die Beschwerdeführerin vermeint, dass im Beschwerdefall eine Wiedererrichtung

§ 2Abs 3 Kanalabgabengesetz 1955 vorläge.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich insofern in ihren Rechten verletzt, als eine Anrechnung des Ausmaßes des Altbestandes unterblieben sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte vom mit Abgabenbescheid vom 05.01.2016 festgesetzten Kanalisationsbeitrag ein Betrag in der Höhe von € 9.750,11 netto in Abzug gebracht werden müssen. Dieser Betrag beträfe den Kanalisationsbeitrag für den Altbestand, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Berechnung eine Bruttogeschoßfläche des Altbestandes im Ausmaß von 471,02 m² zu Grunde legte. Die Beschwerdeführerin vermeint, dass im Beschwerdefall eine Wiedererrichtung

Paragraph 2, Absatz 3, Kanalabgabengesetz 1955 vorläge. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde im Beschwerdefall der bestehende Altbestand abgebrochen und ein Neubau errichtet. Damit ist auch im Gegenstandsfalle grundsätzlich zu prüfen, ob die Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs 3 letzter Satz Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 zur Anwendung kommt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass eine Wiedererrichtung vorliegt. Eine eigene Definition der Wiedererrichtung enthält das Kanalabgabengesetz nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat – insbesondere bei der Interpretation baurechtlicher Vorschriften – unter „Wiedererrichtung“ den Wiederaufbau des bestehenden Gebäudes verstanden, wobei das anstelle des alten Gebäudes wieder aufgebaute Gebäude nicht eine exakte Kopie des früheren zu sein habe, jedoch weitgehende Ähnlichkeit vorliegen muss (vgl. VwGH 10.10.2011, 2011/17/0240; 15.03.2012, 2012/17/0016; 15.11.2012, Zl. 2011/17/0301). Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein Wohnhaus mit Garagenbox mit einer verbauten Bruttogeschossfläche von 471,02 m² an der Adresse Mgasse x abgebrochen und ein Wohnhaus mit sieben Wohneinheiten, drei Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage für elf Pkws auf der Liegenschaft G, Mgasse xx, errichtet. Die Bruttogeschoßfläche des neuerrichteten Wohnhauses, der Einfamilienhäuser und der Tiefgarage beträgt 2.034,34 m². Der verfahrensgegenständliche Neubau wurde – wie aus dem Lageplan im Einreichplan ersichtlich – nicht an derselben Stelle des Altbestandes errichtet, sondern war der Altbestand vielmehr in der Mitte des nunmehrigen Wohngebäudes situiert. Damit handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht um die neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage, zumal der Neubau nicht an derselben Stelle des Altbaues errichtet wurde, nicht über die gleichen Abmaße verfügt (der verfahrensgegenständliche Neubau verfügt über nahezu die vierfache verbaute Fläche) und der verfahrensgegenständliche Neubau nicht in der gleichen Bauausführung erfolgte wie der Altbestand (vgl. LVwG Steiermark 12.11.2015, GZ: LVwG 61.37-637/2015). Damit ist der im Beschwerdefall erfolgte Abbruch eines Wohnhauses mit Garagenbox unter gleichzeitiger Neuerrichtung eines Wohnhauses mit sieben Wohneinheiten, drei Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage nicht vergleichbar mit jenem Fall, wo eine zerstörte oder beschädigte Baulichkeit wieder errichtet wird. Demzufolge ist eine Anrechnung nach der Bestimmung des § 2 Abs 3 letzter Satz Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 nicht möglich. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde im Beschwerdefall der bestehende Altbestand abgebrochen und ein Neubau errichtet. Damit ist auch im Gegenstandsfalle grundsätzlich zu prüfen, ob die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 zur Anwendung kommt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass eine Wiedererrichtung vorliegt. Eine eigene Definition der Wiedererrichtung enthält das Kanalabgabengesetz nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat – insbesondere bei der Interpretation baurechtlicher Vorschriften – unter „Wiedererrichtung“ den Wiederaufbau des bestehenden Gebäudes verstanden, wobei das anstelle des alten Gebäudes wieder aufgebaute Gebäude nicht eine exakte Kopie des früheren zu sein habe, jedoch weitgehende Ähnlichkeit vorliegen muss vergleiche VwGH 10.10.2011, 2011/17/0240; 15.03.2012, 2012/17/0016; 15.11.2012, Zl. 2011/17/0301). Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein Wohnhaus mit Garagenbox mit einer verbauten Bruttogeschossfläche von 471,02 m² an der Adresse Mgasse x abgebrochen und ein Wohnhaus mit sieben Wohneinheiten, drei Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage für elf Pkws auf der Liegenschaft G, Mgasse xx, errichtet. Die Bruttogeschoßfläche des neuerrichteten Wohnhauses, der Einfamilienhäuser und der Tiefgarage beträgt 2.034,34 m². Der verfahrensgegenständliche Neubau wurde – wie aus dem Lageplan im Einreichplan ersichtlich – nicht an derselben Stelle des Altbestandes errichtet, sondern war der Altbestand vielmehr in der Mitte des nunmehrigen Wohngebäudes situiert. Damit handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht um die neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage, zumal der Neubau nicht an derselben Stelle des Altbaues errichtet wurde, nicht über die gleichen Abmaße verfügt (der verfahrensgegenständliche Neubau verfügt über nahezu die vierfache verbaute Fläche) und der verfahrensgegenständliche Neubau nicht in der gleichen Bauausführung erfolgte wie der Altbestand vergleiche LVwG Steiermark 12.11.2015, GZ: LVwG 61.37-637/2015). Damit ist der im Beschwerdefall erfolgte Abbruch eines Wohnhauses mit Garagenbox unter gleichzeitiger Neuerrichtung eines Wohnhauses mit sieben Wohneinheiten, drei Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage nicht vergleichbar mit jenem Fall, wo eine zerstörte oder beschädigte Baulichkeit wieder errichtet wird. Demzufolge ist eine Anrechnung nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 nicht möglich. Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob nicht der in § 2 Abs 1 erster Satz Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 zum Ausdruck gebrachte Einmaligkeitsgrundsatz zu einem anderen Ergebnis führt. Ausschlaggebend ist dabei die Frage, ob von der gegenständlichen Liegenschaft bereits ein Kanalisationsbeitrag eingehoben wurde bzw. eingehoben hätte werden können. Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob nicht der in Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 zum Ausdruck gebrachte Einmaligkeitsgrundsatz zu einem anderen Ergebnis führt. Ausschlaggebend ist dabei die Frage, ob von der gegenständlichen Liegenschaft bereits ein Kanalisationsbeitrag eingehoben wurde bzw. eingehoben hätte werden können. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, aus der Entrichtung der laufenden Kanalbenützungsgebühren könnte der Schluss gezogen werden, dass auch der einmalige Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden wäre, ist dem entgegenzuhlten, dass es sich bei den Kanalbenützungsgebühren um eine eigenständige Abgabe handelt. Die laufenden Kanalbenützungsgebühren werden

§ 6Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 i

Vm § 3 der Grazer Kanalabgaben-ordnung 2005 vorgeschrieben, während der einmalige Kanalisationsbeitrag seine Rechtsgrundlage auf §§ 2, 4 und 5 des Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 iVm § 2 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 stützt. Weiters ist auszuführen, dass die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages und der laufenden Kanalbenützungsgebühren seitens der Abgabenbehörde von verschiedenen Abteilungen durchgeführt wird und es daher nicht zwingend erforderlich ist, dass trotz Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr auch der einmalige Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben wurde, zumal sich in den diesbezüglichen Bauakten kein Hinweis darauf findet, dass die damals für die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages zuständige Abteilung informiert wurde. Es ist auch die Argumentation der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 27.07.2016 durchaus schlüssig, dass zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches für den Kanalisationsbeitrag im Jahre 1960 das Baupolizeiamt offensichtlich davon ausging, dass die Entwässerung des Gebäudes über den Widmungskanal in der Mgasse erfolgten sollte, obwohl bereits die Errichtung eines öffentlichen Kanals geplant war.

den Befreiungsbestimmungen des § 47e Abs 3 Grazer Bauordnung sollte dafür die Entrichtung der Anschlussgebühr entfallen (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals VwGH 15.11.2012, 2011/17/0301, wo sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Einmaligkeitsgrundsatz auch mit Widmungskanälen beschäftigte). Demnach unterblieb auch eine Meldung an die Finanzabteilung zur Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr. Die belangte Behörde nahm Einsicht in alle vorliegenden Akten (Archivakten, Hauskanalakten, Bauakten). Es konnten keine Unterlagen bezüglich einer Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages gefunden werden. Somit ist der Schluss naheliegend, dass eine derartige Abgabe den damaligen Eigentümern nicht vorgeschrieben wurde. Demgegenüber stützt sich die Beschwerdeführerin zwar auf vorliegende Teile von Akten aus dem Archiv bzw. dem Bauakt, stellt aber hinsichtlich einer allfälligen Entrichtung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages nur reine Vermutungen auf.Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, aus der Entrichtung der laufenden Kanalbenützungsgebühren könnte der Schluss gezogen werden, dass auch der einmalige Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden wäre, ist dem entgegenzuhlten, dass es sich bei den Kanalbenützungsgebühren um eine eigenständige Abgabe handelt. Die laufenden Kanalbenützungsgebühren werden

Paragraph 6, Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 in Verbindung mit Paragraph 3, der Grazer Kanalabgaben-ordnung 2005 vorgeschrieben, während der einmalige Kanalisationsbeitrag seine Rechtsgrundlage auf Paragraphen 2, 4 und 5 des Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 in Verbindung mit Paragraph 2, der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 stützt. Weiters ist auszuführen, dass die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages und der laufenden Kanalbenützungsgebühren seitens der Abgabenbehörde von verschiedenen Abteilungen durchgeführt wird und es daher nicht zwingend erforderlich ist, dass trotz Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr auch der einmalige Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben wurde, zumal sich in den diesbezüglichen Bauakten kein Hinweis darauf findet, dass die damals für die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages zuständige Abteilung informiert wurde. Es ist auch die Argumentation der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 27.07.2016 durchaus schlüssig, dass zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches für den Kanalisationsbeitrag im Jahre 1960 das Baupolizeiamt offensichtlich davon ausging, dass die Entwässerung des Gebäudes über den Widmungskanal in der Mgasse erfolgten sollte, obwohl bereits die Errichtung eines öffentlichen Kanals geplant war.

den Befreiungsbestimmungen des Paragraph 47 e, Absatz 3, Grazer Bauordnung sollte dafür die Entrichtung der Anschlussgebühr entfallen vergleiche in diesem Zusammenhang nochmals VwGH 15.11.2012, 2011/17/0301, wo sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Einmaligkeitsgrundsatz auch mit Widmungskanälen beschäftigte). Demnach unterblieb auch eine Meldung an die Finanzabteilung zur Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr. Die belangte Behörde nahm Einsicht in alle vorliegenden Akten (Archivakten, Hauskanalakten, Bauakten). Es konnten keine Unterlagen bezüglich einer Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages gefunden werden. Somit ist der Schluss naheliegend, dass eine derartige Abgabe den damaligen Eigentümern nicht vorgeschrieben wurde. Demgegenüber stützt sich die Beschwerdeführerin zwar auf vorliegende Teile von Akten aus dem Archiv bzw. dem Bauakt, stellt aber hinsichtlich einer allfälligen Entrichtung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages nur reine Vermutungen auf.

§ 2Abs 1 Stmk.

Kanalabgabengesetz ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. Kanalabgabengesetz ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber den Einmaligkeitsgrundsatz auf jene Fälle, in welchen Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz besteht, angewendet wissen wollte. Diesem Grundsatz trägt auch § 4 Abs 4 Stmk. Kanalabgabengesetz Rechnung, in welchem bestimmt wird, dass bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschosse zugrunde zu legen sind.Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber den Einmaligkeitsgrundsatz auf jene Fälle, in welchen Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz besteht, angewendet wissen wollte. Diesem Grundsatz trägt auch Paragraph 4, Absatz 4, Stmk. Kanalabgabengesetz Rechnung, in welchem bestimmt wird, dass bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschosse zugrunde zu legen sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.03.2004, B1528/01 ausgesprochen, dass § 4 Abs 4 Stmk. Kanalabgabengesetz nicht so zu verstehen ist, dass nur tatsächlich errichtete Beiträge erfasst wären. Vielmehr sind davon auch Beiträge erfasst, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Grundsätze von verjährten Abgabeansprüchen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen hat, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handelt.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.03.2004, B1528/01 ausgesprochen, dass Paragraph 4, Absatz 4, Stmk. Kanalabgabengesetz nicht so zu verstehen ist, dass nur tatsächlich errichtete Beiträge erfasst wären. Vielmehr sind davon auch Beiträge erfasst, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Grundsätze von verjährten Abgabeansprüchen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen hat, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handelt. Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet, dass nur dann, wenn die Abgabenvorschreibung aufgrund eines nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt, trotz des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, obwohl allenfalls für dasselbe Grundstück früher bereits ein Abgabenanspruch betreffend dieselbe Abgabe (aber aufgrund eines anderen, die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes, insofern also aufgrund eines „anderen Tatbestandes“) entstanden war, es jedoch infolge Nichtvorschreibung und damit eingetretener Verjährung nicht zu einer Abgabenentrichtung gekommen ist. Handelt es sich um einen „neuen Abgabentatbestand“, kommt die Berücksichtigung solcher früher entstandener, aber verjährter Abgabenansprüche nicht in Betracht (vgl. VwGH 01.07.2005, 2003/17/0281). Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet, dass nur dann, wenn die Abgabenvorschreibung aufgrund eines nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt, trotz des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, obwohl allenfalls für dasselbe Grundstück früher bereits ein Abgabenanspruch betreffend dieselbe Abgabe (aber aufgrund eines anderen, die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes, insofern also aufgrund eines „anderen Tatbestandes“) entstanden war, es jedoch infolge Nichtvorschreibung und damit eingetretener Verjährung nicht zu einer Abgabenentrichtung gekommen ist. Handelt es sich um einen „neuen Abgabentatbestand“, kommt die Berücksichtigung solcher früher entstandener, aber verjährter Abgabenansprüche nicht in Betracht vergleiche VwGH 01.07.2005, 2003/17/0281). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist der Beschwerdefall jenem Fall gleichzuhalten, wo auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude neu errichtet wird. Durch den Abbruch des Altbestandes wurde das Grundstück (wenn auch nur für kurze Zeit) zum unbebauten Grundstück und wurde durch die Neuerrichtung des Wohnhauses mit sieben Wohneinheiten, drei Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage ein neuer Abgabentatbestand nach der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 bzw. dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 geschaffen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 2 Abs 3 letzter Satz Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 in verfassungskonformer Interpretation bzw. die darin angeordnete Privilegierung einer Wiedererrichtung im bisherigen Ausmaß davon abhängig, dass für die in Rede stehende Baulichkeit schon einmal ein Kanalisationsbeitrag geleistet worden ist. Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof auf die Baulichkeit ab. § 2 Abs 3 Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 nennt als Abgabentatbestand für die Leistung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages u.a. die Durchführung von Neubauten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Diesfalls entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile (nach dem Neubau). Damit ist zunächst gesagt, dass der Neubau einer anschlusspflichtigen Baulichkeit die Pflicht zur Leistung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages, und zwar in dem in § 4 Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 festgelegten Ausmaß, auslöst. Selbst wenn ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben worden wäre – derartige Feststellungen können aber nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht getroffen werden – so hätte diese Vorschreibung nur ein Wohnhaus mit einer Garagenbox mit einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 471,02 m² betroffen. Im Beschwerdefall wurde jedoch mit Abgabenbescheid vom 05.01.2016 ein einmaliger Kanalisationsbeitrag für das Objekt „Mgasse xx“ mit einer Bruttogeschoßfläche von 2.034,34 m² vorgeschrieben. Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages pro Baulichkeit und nicht pro Liegenschaft zulässig (vgl. VwGH vom 25.06.2007, Zl. 2004/17/0105). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist der Beschwerdefall jenem Fall gleichzuhalten, wo auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude neu errichtet wird. Durch den Abbruch des Altbestandes wurde das Grundstück (wenn auch nur für kurze Zeit) zum unbebauten Grundstück und wurde durch die Neuerrichtung des Wohnhauses mit sieben Wohneinheiten, drei Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage ein neuer Abgabentatbestand nach der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 bzw. dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 geschaffen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 in verfassungskonformer Interpretation bzw. die darin angeordnete Privilegierung einer Wiedererrichtung im bisherigen Ausmaß davon abhängig, dass für die in Rede stehende Baulichkeit schon einmal ein Kanalisationsbeitrag geleistet worden ist. Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof auf die Baulichkeit ab. Paragraph 2, Absatz 3, Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 nennt als Abgabentatbestand für die Leistung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages u.a. die Durchführung von Neubauten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Diesfalls entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile (nach dem Neubau). Damit ist zunächst gesagt, dass der Neubau einer anschlusspflichtigen Baulichkeit die Pflicht zur Leistung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages, und zwar in dem in Paragraph 4, Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 festgelegten Ausmaß, auslöst. Selbst wenn ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben worden wäre – derartige Feststellungen können aber nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht getroffen werden – so hätte diese Vorschreibung nur ein Wohnhaus mit einer Garagenbox mit einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 471,02 m² betroffen. Im Beschwerdefall wurde jedoch mit Abgabenbescheid vom 05.01.2016 ein einmaliger Kanalisationsbeitrag für das Objekt „Mgasse xx“ mit einer Bruttogeschoßfläche von 2.034,34 m² vorgeschrieben. Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages pro Baulichkeit und nicht pro Liegenschaft zulässig vergleiche VwGH vom 25.06.2007, Zl. 2004/17/0105). Zu dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Grundsatz „ne bis in idem“ wäre verletzt worden, ist auszuführen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10.11.2014 der Beschwerdeführerin ein einmaliger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben wurde. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen (Teil-)Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 11.12.2015, GZ.: LVwG 61.37-2897/2015-2, diesen Bescheid infolge Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zur Gänze ersatzlos behoben. Wenn der angefochtene Bescheid, wie im hier vorliegenden Fall, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist

§ 279BAO der angefochtene Bescheid seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Gänze ersatzlos zu beheben (vgl. Vw

GH 14.01.1988, 86/16/0035; 21.05.2001, 2001/17/0043). Der Bescheid (oder auch Teile des Bescheides) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10.11.2014 ist (sind) daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte dadurch keine (teilweise) Doppelvorschreibung und wurde der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzt. Im Übrigen ist dem Abgabenverfahrensrecht – von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen – eine Teilrechtskraft fremd (vgl. VwGH 18.11.1993, 92/16/0068; 10.05.1994, 93/14/0104).Zu dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Grundsatz „ne bis in idem“ wäre verletzt worden, ist auszuführen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10.11.2014 der Beschwerdeführerin ein einmaliger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben wurde. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen (Teil-)Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 11.12.2015, GZ.: LVwG 61.37-2897/2015-2, diesen Bescheid infolge Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zur Gänze ersatzlos behoben. Wenn der angefochtene Bescheid, wie im hier vorliegenden Fall, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist

Paragraph 279, BAO der angefochtene Bescheid seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Gänze ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 14.01.1988, 86/16/0035; 21.05.2001, 2001/17/0043). Der Bescheid (oder auch Teile des Bescheides) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10.11.2014 ist (sind) daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte dadurch keine (teilweise) Doppelvorschreibung und wurde der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzt. Im Übrigen ist dem Abgabenverfahrensrecht – von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen – eine Teilrechtskraft fremd vergleiche VwGH 18.11.1993, 92/16/0068; 10.05.1994, 93/14/0104). Aus all diesen Gründen erfolgte sohin die Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages gegenüber der Beschwerdeführerin für das Objekt Mgasse xx mit einer Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 2.034,34 m² zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.11.2116.2016

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