GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlich pauschalierten Geldleistung von 01.06.2016 bis 31.08.2016 in Höhe von € 279,52 gewährt wird. Für den Zeitraum 06.05.2016 bis 31.05.2016 gebührt eine Mindestsicherung in Höhe von anteilig € 242,25 und für 01.09.2016 bis 25.09.2016 in Höhe von € 232,93 und von 26.09.2016 bis 30.09.2016 in Höhe von € 52,96. Ab 01.10.2016 wird Mindestsicherung in Höhe von € 317,80 befristet bis 30.04.2017 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 6, 7, 10 und 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz LGBl Nr. 14/2011 idF LGBl Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG).Paragraphen 4, 6, 7, 10 und 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, (im Folgenden StMSG). §§ 1, 2 und 3 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 LGBl Nr. 10972016 (im Folgenden StMSG-DVO 2016).Paragraphen eins, 2 und 3 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 Landesgesetzblatt Nr. 10972016 (im Folgenden StMSG-DVO 2016). II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde über den gemeinsamen Antrag vom 06.05.2016 eingebracht von I H, der Wirtschaftsgemeinschaft Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung von € 149,91 für 06.05.2016 bis 31.05.2016 und ab 01.06.2016 in Höhe von € 172,98 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse befristet bis 30.04.2017 zuerkannt. Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde über den gemeinsamen Antrag vom 06.05.2016 eingebracht von römisch eins H, der Wirtschaftsgemeinschaft Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung von € 149,91 für 06.05.2016 bis 31.05.2016 und ab 01.06.2016 in Höhe von € 172,98 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse befristet bis 30.04.2017 zuerkannt. Begründend führte die Behörde aus, dass I H mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder in einer Mietwohnung in W wohne, wofür Wohnbeihilfe in Höhe von € 216,15 monatlich bezogen werde. Die Mietkosten betragen € 633,
BHG
Bescheid vom 21.06.2016 übernommen werden. Hiefür ist
BHG ein Beitrag aus dem Pflegegeld für die Dauer der Inanspruchnahme der Leistung ab Eintrittsdatum von 40 % aus dem Pflegegeld, das sind derzeit € 490,08, zu leisten. Ein Fahrtkostenzuschuss während der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt wurde mit Bescheid vom 05.07.2016 gewährt und mit Bescheid vom 06.07.2015 ebenfalls die Übernahme der Kosten für Familienentlastung im Ausmaß von 480 Jahresstunden für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2017. Auch für die Beschwerdeführerin wurde Familienentlastung im Ausmaß von 600 Jahresstunden vom 16.06.2015 bis 15.06.2017 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10.07.2015 gewährt. Ein Selbstkostenanteil wurde nicht vorgeschrieben. Leistungen
BHG werden nicht bezogen. Vor dem 06.05.2016 hat A H Teilzeit gearbeitet. Ab 06.05.2016 widmet er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau ganztags der Pflege der beiden Kinder, da L H die Pflege aufgrund der körperlichen Größe der Kinder mit zunehmendem Alter nicht mehr alleine bewältigt und die Kinder aufgrund ihrer Beeinträchtigung oft auch ein aggressives Verhalten zeigen und sich somit das Anforderungsprofil der Pflege verändert hat. Sonstige Pflegeleistungen oder Pflegewaren werden nicht zugekauft. Die Kinder bekommen kein Taschengeld.Am 06.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Wirtschaftsgemeinschaft mit A, L und römisch eins r H. Die volljährige Beschwerdeführerin lebt gemeinsam im selben Haushalt mit ihren Eltern L H und A H sowie ihrem minderjährigen Bruder römisch eins r H. Sie sind alle österreichische Staatsbürger. An Wohnbeihilfe wurde monatlich ein Betrag von € 216,15 bezogen, die Mietkosten betragen € 633,99. Der minderjährige römisch eins r H bezieht Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.225,20. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.225,20. A und L H pflegen ihre Kinder, die volljährige römisch eins H und den minderjährigen römisch eins r H, welche beide an Autismus leiden. Die Beschwerdeführerin wird ausschließlich in häuslicher Pflege betreut. römisch eins r H besucht seit 26.09.2016 das Kompetenzzentrum in Leibnitz, eine Einrichtung zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt, von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr, wofür die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeverband Leibnitz
Paragraph 8, StBHG
Bescheid vom 21.06.2016 übernommen werden. Hiefür ist
Paragraph 39, StBHG ein Beitrag aus dem Pflegegeld für die Dauer der Inanspruchnahme der Leistung ab Eintrittsdatum von 40 % aus dem Pflegegeld, das sind derzeit € 490,08, zu leisten. Ein Fahrtkostenzuschuss während der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt wurde mit Bescheid vom 05.07.2016 gewährt und mit Bescheid vom 06.07.2015 ebenfalls die Übernahme der Kosten für Familienentlastung im Ausmaß von 480 Jahresstunden für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2017. Auch für die Beschwerdeführerin wurde Familienentlastung im Ausmaß von 600 Jahresstunden vom 16.06.2015 bis 15.06.2017 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10.07.2015 gewährt. Ein Selbstkostenanteil wurde nicht vorgeschrieben. Leistungen
Paragraph 9, StBHG werden nicht bezogen. Vor dem 06.05.2016 hat A H Teilzeit gearbeitet. Ab 06.05.2016 widmet er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau ganztags der Pflege der beiden Kinder, da L H die Pflege aufgrund der körperlichen Größe der Kinder mit zunehmendem Alter nicht mehr alleine bewältigt und die Kinder aufgrund ihrer Beeinträchtigung oft auch ein aggressives Verhalten zeigen und sich somit das Anforderungsprofil der Pflege verändert hat. Sonstige Pflegeleistungen oder Pflegewaren werden nicht zugekauft. Die Kinder bekommen kein Taschengeld. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt und zwar insbesondere in Hinblick auf den Bezug des Pflegegeldes der Stufe 6 für Ir H sowie die Beschwerdeführerin. Weiters ergibt sich sowohl aus der Zuerkennung der Wohnbeihilfe als auch aus dem Melderegister, dass sämtliche Personen im gemeinsamen Haushalt wohnen und Österreicher sind. A und L H legten glaubwürdig dar, dass sie gemeinsam ihre beiden Kinder pflegen, wobei die Beschwerdeführerin bereits erwachsen ist und Ir H 17 Jahre alt ist, sodass die Angaben, dass sich die Anforderungen an die Pflege insbesondere im Hinblick auf die körperliche Anstrengung verstärkt haben, durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig sind. Die Beschwerdeführerin verhielt sich zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht aggressiv, es ergab sich aber aufgrund der versuchten Befragung, dass sie eher stereotype Antworten gibt und eine geordnete Gesprächsführung kaum möglich ist. Auch ist sie während der Verhandlung immer wieder aufgestanden und setzte sich erst über Aufforderung ihrer Eltern wieder. Es ist daher auch durchaus glaubwürdig, dass die Kinder nicht mit Geld umgehen können und daher auch kein Taschengeld erhalten. Die Eltern versicherten, dass keine weiteren Pflegeleistungen oder Pflegewaren zugekauft werden, was ebenfalls durchaus nachvollziehbar ist, da sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf Gegenteiliges ergibt. Die vorgelegte Psychotherapeutische Stellungnahme vom 25.10.2008 (Beilage ./A) stützt das Vorbringen von A und L H.Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt und zwar insbesondere in Hinblick auf den Bezug des Pflegegeldes der Stufe 6 für römisch eins r H sowie die Beschwerdeführerin. Weiters ergibt sich sowohl aus der Zuerkennung der Wohnbeihilfe als auch aus dem Melderegister, dass sämtliche Personen im gemeinsamen Haushalt wohnen und Österreicher sind. A und L H legten glaubwürdig dar, dass sie gemeinsam ihre beiden Kinder pflegen, wobei die Beschwerdeführerin bereits erwachsen ist und römisch eins r H 17 Jahre alt ist, sodass die Angaben, dass sich die Anforderungen an die Pflege insbesondere im Hinblick auf die körperliche Anstrengung verstärkt haben, durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig sind. Die Beschwerdeführerin verhielt sich zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht aggressiv, es ergab sich aber aufgrund der versuchten Befragung, dass sie eher stereotype Antworten gibt und eine geordnete Gesprächsführung kaum möglich ist. Auch ist sie während der Verhandlung immer wieder aufgestanden und setzte sich erst über Aufforderung ihrer Eltern wieder. Es ist daher auch durchaus glaubwürdig, dass die Kinder nicht mit Geld umgehen können und daher auch kein Taschengeld erhalten. Die Eltern versicherten, dass keine weiteren Pflegeleistungen oder Pflegewaren zugekauft werden, was ebenfalls durchaus nachvollziehbar ist, da sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf Gegenteiliges ergibt. Die vorgelegte Psychotherapeutische Stellungnahme vom 25.10.2008 (Beilage ./A) stützt das Vorbringen von A und L H. Rechtliche Beurteilung: Voranzustellen ist, dass mit Wirksamkeit vom 01.09.2016 die Novelle zum StMSG, LGBl Nr. 106/2016 in Kraft getreten ist.
der Übergangsbestimmung in § 24b StMSG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach den nach dem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Voranzustellen ist, dass mit Wirksamkeit vom 01.09.2016 die Novelle zum StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, in Kraft getreten ist.
der Übergangsbestimmung in Paragraph 24 b, StMSG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach den nach dem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
MSG kann jede Hilfe suchende Person in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt. Volljährige Haushaltsangehörige können Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Personen beantragen. Für Wirtschaftsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages. Unterbleibt im gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
Paragraph 13, Absatz eins, StMSG kann jede Hilfe suchende Person in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt. Volljährige Haushaltsangehörige können Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Personen beantragen. Für Wirtschaftsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages. Unterbleibt im gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person. Der Antrag wurde ausdrücklich für die Wirtschaftsgemeinschaft eingebracht, A H ist als nächster Angehöriger seit 11.04.2016
ABGB für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt.Der Antrag wurde ausdrücklich für die Wirtschaftsgemeinschaft eingebracht, A H ist als nächster Angehöriger seit 11.04.2016
Paragraph 284 b, ABGB für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt.
MSG bestehen Ansprüche auf Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards
MSG nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, nämlich Familienentlastung und Ir H darüber hinaus auch Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt.
Anlage 1, III.E. der Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 (LEVO-StBHG 2015) hat der Familienentlastungsdienst die Unterstützung der Menschen mit Behinderung und Entlastung der pflegenden Familienangehörigen im Pflege- und Betreuungsalltag sicherzustellen. Die Betreuungspersonen sollen die Möglichkeit haben, aus der Belastungssituation stundenweise auszusteigen. Ziel ist, dass die mobile Betreuung der Entlastung der hauptbetreuenden Person dient. Die Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt
Anlage 1, II.B. LEVO-StBHG 2015 soll Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter bei der Entwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Kompetenzen fördern und unterstützen, um ihre Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen. Eine Leistung
BHG erhält weder die Beschwerdeführerin noch ein anderes Mitglied der Wirtschaftsgemeinschaft.
Paragraph 5, Absatz eins, StMSG bestehen Ansprüche auf Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards
Paragraph 10, StMSG nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, nämlich Familienentlastung und römisch eins r H darüber hinaus auch Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt.
Anlage 1, römisch drei.E. der Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 (LEVO-StBHG 2015) hat der Familienentlastungsdienst die Unterstützung der Menschen mit Behinderung und Entlastung der pflegenden Familienangehörigen im Pflege- und Betreuungsalltag sicherzustellen. Die Betreuungspersonen sollen die Möglichkeit haben, aus der Belastungssituation stundenweise auszusteigen. Ziel ist, dass die mobile Betreuung der Entlastung der hauptbetreuenden Person dient. Die Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt
Anlage 1, römisch zwei.B. LEVO-StBHG 2015 soll Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter bei der Entwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Kompetenzen fördern und unterstützen, um ihre Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen. Eine Leistung
Paragraph 9, StBHG erhält weder die Beschwerdeführerin noch ein anderes Mitglied der Wirtschaftsgemeinschaft. Der Lebensunterhalt umfasst
BHG den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.Der Lebensunterhalt umfasst
Paragraph 9, Absatz 3, StBHG den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
MSG wird die Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes durch pauschalierte Geldleistungen, jeweils außerhalb von stationärer Einrichtungen
dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
Paragraph 3, Absatz eins, StMSG wird die Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes durch pauschalierte Geldleistungen, jeweils außerhalb von stationärer Einrichtungen
dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
MSG umfasst der Lebensunterhalt den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 3, Absatz 2, StMSG umfasst der Lebensunterhalt den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Es wird somit kein gleichartiger Anspruch nach dem Behindertengesetz bezogen, sodass Anspruch auf Mindestsicherung grundsätzlich besteht.
MSG sind Leistungen überdies nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- und Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 5, Absatz 2, StMSG sind Leistungen überdies nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- und Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Sowohl der Vater als auch die Mutter pflegen ihre beiden behinderten Kinder und beziehen somit kein aus Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen.
MSG darf der Einsatz der Arbeitskraft von Personen nicht verlangt werden, die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen. Kinder sind
Eine überwiegende Pflege liegt vor, da für die Beschwerde-führerin außer für 600 Jahresstunden Familienentlastung und für Ir H außer für 480 Jahresstunden Familienentlastung und seit 26.09.2016 vormittags Teilhabe an Beschäftigung, die Pflege ausschließlich durch die Eltern erfolgt. Sowohl der Vater als auch die Mutter pflegen ihre beiden behinderten Kinder und beziehen somit kein aus Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, StMSG darf der Einsatz der Arbeitskraft von Personen nicht verlangt werden, die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen. Kinder sind
Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG solche Angehörige. Eine überwiegende Pflege liegt vor, da für die Beschwerde-führerin außer für 600 Jahresstunden Familienentlastung und für römisch eins r H außer für 480 Jahresstunden Familienentlastung und seit 26.09.2016 vormittags Teilhabe an Beschäftigung, die Pflege ausschließlich durch die Eltern erfolgt. Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person bzw. auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard
MSG jeweils übersteigt, zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person bzw. auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG jeweils übersteigt, zu berücksichtigen. Die maßgebliche Bestimmung des StMSG lautet wie folgt: § 6 StMSG;Paragraph 6, StMSG; Einsatz der eigenen Mittel
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
Paragraph 21 b, BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
1;Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins,; 5.Ziffer 5 sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen
nicht länger als sechs Monate bezogen werden.sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 4, nicht übersteigen und solange Leistungen
Paragraph 10, nicht länger als sechs Monate bezogen werden.
Paragraph 10, von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft werden allgemein Personen verstanden, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienst (z.B. Haushaltsführung) leisten und an dem zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen (siehe z.B. Begriffsdefinitionen § 3 Z 9 Salzburger Mindestsicherungsgesetz und VwGH 24.04.1990, 89/08/0318). Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft werden allgemein Personen verstanden, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienst (z.B. Haushaltsführung) leisten und an dem zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen (siehe z.B. Begriffsdefinitionen Paragraph 3, Ziffer 9, Salzburger Mindestsicherungsgesetz und VwGH 24.04.1990, 89/08/0318).
MSG ist das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen. Im vorliegenden Fall war nicht strittig, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Zum Einkommen einer Wirtschaftsgemeinschaft zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard
Abs 1 Z 2 lit a jeweils übersteigt.
Paragraph 6, Absatz 3, StMSG ist das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft , von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen. Im vorliegenden Fall war , nicht strittig, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Zum Einkommen einer Wirtschaftsgemeinschaft zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden – Personen, der den Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Es ist daher festzustellen, welche der der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen im vorliegenden Fall ein Einkommen erzielt und in welcher Höhe. Die volljährige Antragstellerin bezieht ein Pflegegeld der Stufe 6 sowie erhöhte Familienbeihilfe.
MSG gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte als Einkommen. Nicht als Einkommen gelten jedoch Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen. Das Pflegegeld der Stufe 6 der Beschwerdeführerin kann daher dieser ebenso wenig als Einkommen angerechnet werden wie die erhöhte Familienbeihilfe. Gleiches hat sinngemäß auch für den minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin Ir H zu gelten. Weitere Einkünfte haben I und Ir H nicht.
Paragraph 6, Absatz 2, StMSG gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte als Einkommen. Nicht als Einkommen gelten jedoch Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen. Das Pflegegeld der Stufe 6 der Beschwerdeführerin kann daher dieser ebenso wenig als Einkommen angerechnet werden wie die erhöhte Familienbeihilfe. Gleiches hat sinngemäß auch für den minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin römisch eins r H zu gelten. Weitere Einkünfte haben römisch eins und römisch eins r H nicht. Das Pflegegeld dient zweckgebunden der Abdeckung des Pflegebedarfes des jeweiligen Empfängers, im vorliegenden Fall somit einerseits der Antragstellerin und Beschwerdeführerin und andererseits des minderjährigen Ir. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Pflegegeld, soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser – auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung das Pflegegeld zweckgebunden dient. Der pflegende Angehörige kann somit vom Gepflegten die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern (vgl. VwGH 30.05.2001, 95/08/0189 und 15.12.2011, 2011/10/0046 und jüngst 30.09.2015, Ra 2015/10/0090).Das Pflegegeld dient zweckgebunden der Abdeckung des Pflegebedarfes des jeweiligen Empfängers, im vorliegenden Fall somit einerseits der Antragstellerin und Beschwerdeführerin und andererseits des minderjährigen römisch eins r. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Pflegegeld, soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser – auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung das Pflegegeld zweckgebunden dient. Der pflegende Angehörige kann somit vom Gepflegten die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern vergleiche VwGH 30.05.2001, 95/08/0189 und 15.12.2011, 2011/10/0046 und jüngst 30.09.2015, Ra 2015/10/0090). Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl die Mutter als auch der Vater der Beschwerdeführerin einen Entschädigungsanspruch als pflegender Angehöriger von € 1.225,20 (Pflegegeld der Stufe 6) gegenüber einerseits der Beschwerdeführerin und andererseits dem minderjährigen Ir H haben. Eine andere Auslegung liefe auf eine gleichheitswidrige Bevorzugung der Durchführung der Pflege im Familienkreis hinaus.Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl die Mutter als auch der Vater der Beschwerdeführerin einen Entschädigungsanspruch als pflegender Angehöriger von € 1.225,20 (Pflegegeld der Stufe 6) gegenüber einerseits der Beschwerdeführerin und andererseits dem minderjährigen römisch eins r H haben. Eine andere Auslegung liefe auf eine gleichheitswidrige Bevorzugung der Durchführung der Pflege im Familienkreis hinaus. Die Behörde hat von diesem Einkommen einen Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 in Abzug gebracht. In den Erläuterungen zur Neuregelung § 6 Abs 3b StMSG (XVI. Gesetz-gebungsperiode 2011, EZ 852/1) wird wie folgt ausgeführt:In den Erläuterungen zur Neuregelung Paragraph 6, Absatz 3 b, StMSG (römisch sechzehn. Gesetz-gebungsperiode 2011, EZ 852/1) wird wie folgt ausgeführt: “Zusätzlich wird nunmehr auch gesetzlich die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2009 [Zl 2006/10/0059-11] unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1998 [Zl. 97/08/0510]) berücksichtigt, wonach in jenen Fällen, in denen eine Hilfe suchende Personen einen Pflegebedürftigen pflegen, das Pflegegeld der zu pflegenden Person der Hilfe suchenden Person als Einkommen anzurechnen ist, wenn sie – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Es ist jedoch nicht schon deshalb als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzurechnen, weil der/die Pflegebedürftige mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebt und unterhaltsberechtigt ist. Für pflegende Hilfe suchende Personen, für die das Pflegegeld als Einkommen anzurechnen ist, gibt es allerdings einen Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe
Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
Abs. 1 gewährten Mindeststandards;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person
Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2.Ziffer 2 im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Abs. 1 gewährt.
Absatz eins, gewährt.
Abs. 1 Z. 1 gewährt.
Absatz eins, Ziffer eins, gewährt. Der Mindeststandard für die Wirtschaftsgemeinschaft errechnet sich daher
SMG mit 75 % jeweils für I und A H, mit 50 % für L H sowie mit 18 % für Ir H, insgesamt somit € 1.826,32. Der Mindeststandard für die Wirtschaftsgemeinschaft errechnet sich daher
Paragraph 10, Absatz eins, StSMG mit 75 % jeweils für römisch eins und A H, mit 50 % für L H sowie mit 18 % für römisch eins r H, insgesamt somit € 1.826,
StBHG erbracht wird, wofür ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld
BHG von derzeit € 490,08 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Es handelt sich bei dieser Leistung nach der LEVO-StBHG um eine Bündelung von Leistungen, die im Großen und Ganzen der Betreuung und Hilfe einer pflegebedürftigen Person entspricht, um ihre Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen. Das Pflegegeld wird für den Sonderbedarf aufgrund des pflegebedingten Mehraufwandes gewährt. Es hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 Bundespflegegeldgesetz). Die gewährte Leistung Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt stellt gerade noch einen Teil jener Leistungen dar, die durch das Pflegegeld abgegolten werden sollen. Beim zu leistenden Kostenbeitrag handelt es sich somit um den Zukauf einer pflegebezogenen Leistung im Sinne des § 6 Abs 3b StMSG. Ab 26.09.2016 vermindert sich daher das Einkommen, da vom Pflegegeld des minderjährigen Ir H ein Kostenbeitrag für die Leistung Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt in Höhe von € 490,08, welcher über dem Freibetrag von € 451,80 liegt, zu leisten ist, sodass sich das Einkommen der Wirtschaftsgemeinschaft um € 38,28 auf € 1.508,52 verringert und sich die Mindestsicherung mit € 317,80 errechnet (anteilig für 26. – 30. September 2016 € 52,96).Ab 26.09.2016 besucht der minderjährige römisch eins r H das Kompetenzzentrum in Leibnitz, wofür die Leistung Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
StBHG erbracht wird, wofür ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld
Paragraph 39, StBHG von derzeit € 490,08 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Es handelt sich bei dieser Leistung nach der LEVO-StBHG um eine Bündelung von Leistungen, die im Großen und Ganzen der Betreuung und Hilfe einer pflegebedürftigen Person entspricht, um ihre Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen. Das Pflegegeld wird für den Sonderbedarf aufgrund des pflegebedingten Mehraufwandes gewährt. Es hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz). Die gewährte Leistung Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt stellt gerade noch einen Teil jener Leistungen dar, die durch das Pflegegeld abgegolten werden sollen. Beim zu leistenden Kostenbeitrag handelt es sich somit um den Zukauf einer pflegebezogenen Leistung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3 b, StMSG. Ab 26.09.2016 vermindert sich daher das Einkommen, da vom Pflegegeld des minderjährigen römisch eins r H ein Kostenbeitrag für die Leistung Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt in Höhe von € 490,08, welcher über dem Freibetrag von € 451,80 liegt, zu leisten ist, sodass sich das Einkommen der Wirtschaftsgemeinschaft um € 38,28 auf € 1.508,52 verringert und sich die Mindestsicherung mit € 317,80 errechnet (anteilig für
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.