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{'item': 'LVwG 41.10-1588/2016'}

Obsah (15)§ 28§ 25a§ 8§ 39§ 9§ 13§ 284b§ 5§ 10§ 3§ 7§ 123§ 21b§ 6§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG 41.10-1588/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlich pauschalierten Geldleistung von 01.06.2016 bis 31.08.2016 in Höhe von € 279,52 gewährt wird. Für den Zeitraum 06.05.2016 bis 31.05.2016 gebührt eine Mindestsicherung in Höhe von anteilig € 242,25 und für 01.09.2016 bis 25.09.2016 in Höhe von € 232,93 und von 26.09.2016 bis 30.09.2016 in Höhe von € 52,96. Ab 01.10.2016 wird Mindestsicherung in Höhe von € 317,80 befristet bis 30.04.2017 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 6, 7, 10 und 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz LGBl Nr. 14/2011 idF LGBl Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG).Paragraphen 4, 6, 7, 10 und 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, (im Folgenden StMSG). §§ 1, 2 und 3 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 LGBl Nr. 10972016 (im Folgenden StMSG-DVO 2016).Paragraphen eins, 2 und 3 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 Landesgesetzblatt Nr. 10972016 (im Folgenden StMSG-DVO 2016). II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde über den gemeinsamen Antrag vom 06.05.2016 eingebracht von I H, der Wirtschaftsgemeinschaft Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung von € 149,91 für 06.05.2016 bis 31.05.2016 und ab 01.06.2016 in Höhe von € 172,98 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse befristet bis 30.04.2017 zuerkannt. Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde über den gemeinsamen Antrag vom 06.05.2016 eingebracht von römisch eins H, der Wirtschaftsgemeinschaft Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung von € 149,91 für 06.05.2016 bis 31.05.2016 und ab 01.06.2016 in Höhe von € 172,98 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse befristet bis 30.04.2017 zuerkannt. Begründend führte die Behörde aus, dass I H mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder in einer Mietwohnung in W wohne, wofür Wohnbeihilfe in Höhe von € 216,15 monatlich bezogen werde. Die Mietkosten betragen € 633,

  1. Sowohl I H als auch ihr minderjähriger Bruder beziehen das Pflegegeld der Stufe 6 sowie die erhöhte Familienbeihilfe. Die Eltern seien erwerbs- und einkommenslos. Der Mindeststandard ergebe sich mit € 1.834,69 und zwar 75 % für I H, 75 % für A H, 50 % für L H und 19 % für Ir H. An Einkommen stehe ein Pflegegeldbezug abzüglich des Freibetrages in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 von 2 x € 773,40 und der Wohnbeihilfe insgesamt somit € 1.762,95 zur Verfügung. Da das festgestellte Gesamteinkommen von € 1.762,95 unter dem Betrag, der sich aus den Mindeststandards sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand in Höhe von € 101,24 liege, bestehe ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 172,98.Begründend führte die Behörde aus, dass römisch eins H mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder in einer Mietwohnung in W wohne, wofür Wohnbeihilfe in Höhe von € 216,15 monatlich bezogen werde. Die Mietkosten betragen € 633,
  2. Sowohl römisch eins H als auch ihr minderjähriger Bruder beziehen das Pflegegeld der Stufe 6 sowie die erhöhte Familienbeihilfe. Die Eltern seien erwerbs- und einkommenslos. Der Mindeststandard ergebe sich mit € 1.834,69 und zwar 75 % für römisch eins H, 75 % für A H, 50 % für L H und 19 % für römisch eins r H. An Einkommen stehe ein Pflegegeldbezug abzüglich des Freibetrages in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 von 2 x € 773,40 und der Wohnbeihilfe insgesamt somit € 1.762,95 zur Verfügung. Da das festgestellte Gesamteinkommen von € 1.762,95 unter dem Betrag, der sich aus den Mindeststandards sowie dem ergänzenden Wohnungsaufwand in Höhe von € 101,24 liege, bestehe ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 172,
  3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher ausgeführt wird, dass die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz in ihrer Berechnung sowohl das über den Freibetrag hinausgehende Pflegegeld von Frau H als auch von der minderjährigen I H auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung angerechnet habe. Die Anrechnung sei zu unrecht erfolgt. Es wird begehrt uneingeschränkt Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Der vorliegende Bescheid sei aufzuheben und von der vorgenommen Anrechnung Abstand zu nehmen und der entsprechend höhere Betrag in Bedarfsorientierter Mindestsicherung anzuerkennen.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher ausgeführt wird, dass die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz in ihrer Berechnung sowohl das über den Freibetrag hinausgehende Pflegegeld von Frau H als auch von der minderjährigen römisch eins H auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung angerechnet habe. Die Anrechnung sei zu unrecht erfolgt. Es wird begehrt uneingeschränkt Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Der vorliegende Bescheid sei aufzuheben und von der vorgenommen Anrechnung Abstand zu nehmen und der entsprechend höhere Betrag in Bedarfsorientierter Mindestsicherung anzuerkennen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Am 06.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Wirtschaftsgemeinschaft mit A, L und Ir H. Die volljährige Beschwerdeführerin lebt gemeinsam im selben Haushalt mit ihren Eltern L H und A H sowie ihrem minderjährigen Bruder Ir H. Sie sind alle österreichische Staatsbürger. An Wohnbeihilfe wurde monatlich ein Betrag von € 216,15 bezogen, die Mietkosten betragen € 633,
  4. Der minderjährige Ir H bezieht Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.225,
  5. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.225,
  6. A und L H pflegen ihre Kinder, die volljährige I H und den minderjährigen Ir H, welche beide an Autismus leiden. Die Beschwerdeführerin wird ausschließlich in häuslicher Pflege betreut. Ir H besucht seit 26.09.2016 das Kompetenzzentrum in Leibnitz, eine Einrichtung zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt, von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr, wofür die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeverband Leibnitz

§ 8St

BHG

Bescheid vom 21.06.2016 übernommen werden. Hiefür ist

§ 39St

BHG ein Beitrag aus dem Pflegegeld für die Dauer der Inanspruchnahme der Leistung ab Eintrittsdatum von 40 % aus dem Pflegegeld, das sind derzeit € 490,08, zu leisten. Ein Fahrtkostenzuschuss während der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt wurde mit Bescheid vom 05.07.2016 gewährt und mit Bescheid vom 06.07.2015 ebenfalls die Übernahme der Kosten für Familienentlastung im Ausmaß von 480 Jahresstunden für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2017. Auch für die Beschwerdeführerin wurde Familienentlastung im Ausmaß von 600 Jahresstunden vom 16.06.2015 bis 15.06.2017 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10.07.2015 gewährt. Ein Selbstkostenanteil wurde nicht vorgeschrieben. Leistungen

§ 9St

BHG werden nicht bezogen. Vor dem 06.05.2016 hat A H Teilzeit gearbeitet. Ab 06.05.2016 widmet er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau ganztags der Pflege der beiden Kinder, da L H die Pflege aufgrund der körperlichen Größe der Kinder mit zunehmendem Alter nicht mehr alleine bewältigt und die Kinder aufgrund ihrer Beeinträchtigung oft auch ein aggressives Verhalten zeigen und sich somit das Anforderungsprofil der Pflege verändert hat. Sonstige Pflegeleistungen oder Pflegewaren werden nicht zugekauft. Die Kinder bekommen kein Taschengeld.Am 06.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Wirtschaftsgemeinschaft mit A, L und römisch eins r H. Die volljährige Beschwerdeführerin lebt gemeinsam im selben Haushalt mit ihren Eltern L H und A H sowie ihrem minderjährigen Bruder römisch eins r H. Sie sind alle österreichische Staatsbürger. An Wohnbeihilfe wurde monatlich ein Betrag von € 216,15 bezogen, die Mietkosten betragen € 633,99. Der minderjährige römisch eins r H bezieht Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.225,20. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.225,20. A und L H pflegen ihre Kinder, die volljährige römisch eins H und den minderjährigen römisch eins r H, welche beide an Autismus leiden. Die Beschwerdeführerin wird ausschließlich in häuslicher Pflege betreut. römisch eins r H besucht seit 26.09.2016 das Kompetenzzentrum in Leibnitz, eine Einrichtung zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt, von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr, wofür die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeverband Leibnitz

Paragraph 8, StBHG

Bescheid vom 21.06.2016 übernommen werden. Hiefür ist

Paragraph 39, StBHG ein Beitrag aus dem Pflegegeld für die Dauer der Inanspruchnahme der Leistung ab Eintrittsdatum von 40 % aus dem Pflegegeld, das sind derzeit € 490,08, zu leisten. Ein Fahrtkostenzuschuss während der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt wurde mit Bescheid vom 05.07.2016 gewährt und mit Bescheid vom 06.07.2015 ebenfalls die Übernahme der Kosten für Familienentlastung im Ausmaß von 480 Jahresstunden für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2017. Auch für die Beschwerdeführerin wurde Familienentlastung im Ausmaß von 600 Jahresstunden vom 16.06.2015 bis 15.06.2017 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10.07.2015 gewährt. Ein Selbstkostenanteil wurde nicht vorgeschrieben. Leistungen

Paragraph 9, StBHG werden nicht bezogen. Vor dem 06.05.2016 hat A H Teilzeit gearbeitet. Ab 06.05.2016 widmet er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau ganztags der Pflege der beiden Kinder, da L H die Pflege aufgrund der körperlichen Größe der Kinder mit zunehmendem Alter nicht mehr alleine bewältigt und die Kinder aufgrund ihrer Beeinträchtigung oft auch ein aggressives Verhalten zeigen und sich somit das Anforderungsprofil der Pflege verändert hat. Sonstige Pflegeleistungen oder Pflegewaren werden nicht zugekauft. Die Kinder bekommen kein Taschengeld. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt und zwar insbesondere in Hinblick auf den Bezug des Pflegegeldes der Stufe 6 für Ir H sowie die Beschwerdeführerin. Weiters ergibt sich sowohl aus der Zuerkennung der Wohnbeihilfe als auch aus dem Melderegister, dass sämtliche Personen im gemeinsamen Haushalt wohnen und Österreicher sind. A und L H legten glaubwürdig dar, dass sie gemeinsam ihre beiden Kinder pflegen, wobei die Beschwerdeführerin bereits erwachsen ist und Ir H 17 Jahre alt ist, sodass die Angaben, dass sich die Anforderungen an die Pflege insbesondere im Hinblick auf die körperliche Anstrengung verstärkt haben, durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig sind. Die Beschwerdeführerin verhielt sich zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht aggressiv, es ergab sich aber aufgrund der versuchten Befragung, dass sie eher stereotype Antworten gibt und eine geordnete Gesprächsführung kaum möglich ist. Auch ist sie während der Verhandlung immer wieder aufgestanden und setzte sich erst über Aufforderung ihrer Eltern wieder. Es ist daher auch durchaus glaubwürdig, dass die Kinder nicht mit Geld umgehen können und daher auch kein Taschengeld erhalten. Die Eltern versicherten, dass keine weiteren Pflegeleistungen oder Pflegewaren zugekauft werden, was ebenfalls durchaus nachvollziehbar ist, da sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf Gegenteiliges ergibt. Die vorgelegte Psychotherapeutische Stellungnahme vom 25.10.2008 (Beilage ./A) stützt das Vorbringen von A und L H.Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt und zwar insbesondere in Hinblick auf den Bezug des Pflegegeldes der Stufe 6 für römisch eins r H sowie die Beschwerdeführerin. Weiters ergibt sich sowohl aus der Zuerkennung der Wohnbeihilfe als auch aus dem Melderegister, dass sämtliche Personen im gemeinsamen Haushalt wohnen und Österreicher sind. A und L H legten glaubwürdig dar, dass sie gemeinsam ihre beiden Kinder pflegen, wobei die Beschwerdeführerin bereits erwachsen ist und römisch eins r H 17 Jahre alt ist, sodass die Angaben, dass sich die Anforderungen an die Pflege insbesondere im Hinblick auf die körperliche Anstrengung verstärkt haben, durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig sind. Die Beschwerdeführerin verhielt sich zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht aggressiv, es ergab sich aber aufgrund der versuchten Befragung, dass sie eher stereotype Antworten gibt und eine geordnete Gesprächsführung kaum möglich ist. Auch ist sie während der Verhandlung immer wieder aufgestanden und setzte sich erst über Aufforderung ihrer Eltern wieder. Es ist daher auch durchaus glaubwürdig, dass die Kinder nicht mit Geld umgehen können und daher auch kein Taschengeld erhalten. Die Eltern versicherten, dass keine weiteren Pflegeleistungen oder Pflegewaren zugekauft werden, was ebenfalls durchaus nachvollziehbar ist, da sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf Gegenteiliges ergibt. Die vorgelegte Psychotherapeutische Stellungnahme vom 25.10.2008 (Beilage ./A) stützt das Vorbringen von A und L H. Rechtliche Beurteilung: Voranzustellen ist, dass mit Wirksamkeit vom 01.09.2016 die Novelle zum StMSG, LGBl Nr. 106/2016 in Kraft getreten ist.

der Übergangsbestimmung in § 24b StMSG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach den nach dem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Voranzustellen ist, dass mit Wirksamkeit vom 01.09.2016 die Novelle zum StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, in Kraft getreten ist.

der Übergangsbestimmung in Paragraph 24 b, StMSG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach den nach dem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 13Abs 1 St

MSG kann jede Hilfe suchende Person in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt. Volljährige Haushaltsangehörige können Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Personen beantragen. Für Wirtschaftsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages. Unterbleibt im gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

Paragraph 13, Absatz eins, StMSG kann jede Hilfe suchende Person in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt. Volljährige Haushaltsangehörige können Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Personen beantragen. Für Wirtschaftsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages. Unterbleibt im gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person. Der Antrag wurde ausdrücklich für die Wirtschaftsgemeinschaft eingebracht, A H ist als nächster Angehöriger seit 11.04.2016

§ 284b

ABGB für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt.Der Antrag wurde ausdrücklich für die Wirtschaftsgemeinschaft eingebracht, A H ist als nächster Angehöriger seit 11.04.2016

Paragraph 284 b, ABGB für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt.

§ 5Abs 1 St

MSG bestehen Ansprüche auf Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards

§ 10St

MSG nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, nämlich Familienentlastung und Ir H darüber hinaus auch Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt.

Anlage 1, III.E. der Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 (LEVO-StBHG 2015) hat der Familienentlastungsdienst die Unterstützung der Menschen mit Behinderung und Entlastung der pflegenden Familienangehörigen im Pflege- und Betreuungsalltag sicherzustellen. Die Betreuungspersonen sollen die Möglichkeit haben, aus der Belastungssituation stundenweise auszusteigen. Ziel ist, dass die mobile Betreuung der Entlastung der hauptbetreuenden Person dient. Die Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt

Anlage 1, II.B. LEVO-StBHG 2015 soll Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter bei der Entwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Kompetenzen fördern und unterstützen, um ihre Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen. Eine Leistung

§ 9St

BHG erhält weder die Beschwerdeführerin noch ein anderes Mitglied der Wirtschaftsgemeinschaft.

Paragraph 5, Absatz eins, StMSG bestehen Ansprüche auf Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards

Paragraph 10, StMSG nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, nämlich Familienentlastung und römisch eins r H darüber hinaus auch Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt.

Anlage 1, römisch drei.E. der Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 (LEVO-StBHG 2015) hat der Familienentlastungsdienst die Unterstützung der Menschen mit Behinderung und Entlastung der pflegenden Familienangehörigen im Pflege- und Betreuungsalltag sicherzustellen. Die Betreuungspersonen sollen die Möglichkeit haben, aus der Belastungssituation stundenweise auszusteigen. Ziel ist, dass die mobile Betreuung der Entlastung der hauptbetreuenden Person dient. Die Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt

Anlage 1, römisch zwei.B. LEVO-StBHG 2015 soll Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter bei der Entwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Kompetenzen fördern und unterstützen, um ihre Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen. Eine Leistung

Paragraph 9, StBHG erhält weder die Beschwerdeführerin noch ein anderes Mitglied der Wirtschaftsgemeinschaft. Der Lebensunterhalt umfasst

§ 9Abs 3 St

BHG den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.Der Lebensunterhalt umfasst

Paragraph 9, Absatz 3, StBHG den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.

§ 3Abs 1 St

MSG wird die Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes durch pauschalierte Geldleistungen, jeweils außerhalb von stationärer Einrichtungen

dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.

Paragraph 3, Absatz eins, StMSG wird die Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes durch pauschalierte Geldleistungen, jeweils außerhalb von stationärer Einrichtungen

dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.

§ 3Abs 2 St

MSG umfasst der Lebensunterhalt den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 3, Absatz 2, StMSG umfasst der Lebensunterhalt den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Es wird somit kein gleichartiger Anspruch nach dem Behindertengesetz bezogen, sodass Anspruch auf Mindestsicherung grundsätzlich besteht.

§ 5Abs 2 St

MSG sind Leistungen überdies nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- und Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 5, Absatz 2, StMSG sind Leistungen überdies nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- und Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Sowohl der Vater als auch die Mutter pflegen ihre beiden behinderten Kinder und beziehen somit kein aus Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen.

§ 7Abs 3 Z 4 St

MSG darf der Einsatz der Arbeitskraft von Personen nicht verlangt werden, die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen. Kinder sind

§ 123Abs 2 Z 2 ASVG solche Angehörige.

Eine überwiegende Pflege liegt vor, da für die Beschwerde-führerin außer für 600 Jahresstunden Familienentlastung und für Ir H außer für 480 Jahresstunden Familienentlastung und seit 26.09.2016 vormittags Teilhabe an Beschäftigung, die Pflege ausschließlich durch die Eltern erfolgt. Sowohl der Vater als auch die Mutter pflegen ihre beiden behinderten Kinder und beziehen somit kein aus Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, StMSG darf der Einsatz der Arbeitskraft von Personen nicht verlangt werden, die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen. Kinder sind

Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG solche Angehörige. Eine überwiegende Pflege liegt vor, da für die Beschwerde-führerin außer für 600 Jahresstunden Familienentlastung und für römisch eins r H außer für 480 Jahresstunden Familienentlastung und seit 26.09.2016 vormittags Teilhabe an Beschäftigung, die Pflege ausschließlich durch die Eltern erfolgt. Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person bzw. auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG jeweils übersteigt, zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person bzw. auch jener Teil des Einkommens, der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden Personen, der den Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG jeweils übersteigt, zu berücksichtigen. Die maßgebliche Bestimmung des StMSG lautet wie folgt: § 6 StMSG;Paragraph 6, StMSG; Einsatz der eigenen Mittel

(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2)Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge; 3.Ziffer 3 Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen; 4.Ziffer 4 Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika; 5.Ziffer 5 Förderungen nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz.
(2a)Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards

§ 10Abs. 1 Z 3.

(2a)Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Absatz 3, alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,

(3)Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard

§ 10Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.

(3)Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden – Personen, der den Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.

(3a)Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung

§ 21b

BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.

(3a)Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung

Paragraph 21 b, BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.

(3b)Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3b)Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 123, ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(4)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei: 1.Ziffer eins Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen; 2.Ziffer 2 Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind; 4.Ziffer 4 Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards

§ 10Abs.

1;Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins,; 5.Ziffer 5 sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen

§ 10

nicht länger als sechs Monate bezogen werden.sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 4, nicht übersteigen und solange Leistungen

Paragraph 10, nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

(5)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.
(5)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (Paragraph 17,) vorgenommen werden.
(6)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen

§ 10von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(6)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen

Paragraph 10, von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft werden allgemein Personen verstanden, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienst (z.B. Haushaltsführung) leisten und an dem zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen (siehe z.B. Begriffsdefinitionen § 3 Z 9 Salzburger Mindestsicherungsgesetz und VwGH 24.04.1990, 89/08/0318). Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft werden allgemein Personen verstanden, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienst (z.B. Haushaltsführung) leisten und an dem zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen (siehe z.B. Begriffsdefinitionen Paragraph 3, Ziffer 9, Salzburger Mindestsicherungsgesetz und VwGH 24.04.1990, 89/08/0318).

§ 6Abs 3 St

MSG ist das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen. Im vorliegenden Fall war nicht strittig, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Zum Einkommen einer Wirtschaftsgemeinschaft zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard

§ 10

Abs 1 Z 2 lit a jeweils übersteigt.

Paragraph 6, Absatz 3, StMSG ist das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft , von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen. Im vorliegenden Fall war , nicht strittig, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Zum Einkommen einer Wirtschaftsgemeinschaft zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden – Personen, der den Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Es ist daher festzustellen, welche der der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen im vorliegenden Fall ein Einkommen erzielt und in welcher Höhe. Die volljährige Antragstellerin bezieht ein Pflegegeld der Stufe 6 sowie erhöhte Familienbeihilfe.

§ 6Abs 2 St

MSG gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte als Einkommen. Nicht als Einkommen gelten jedoch Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen. Das Pflegegeld der Stufe 6 der Beschwerdeführerin kann daher dieser ebenso wenig als Einkommen angerechnet werden wie die erhöhte Familienbeihilfe. Gleiches hat sinngemäß auch für den minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin Ir H zu gelten. Weitere Einkünfte haben I und Ir H nicht.

Paragraph 6, Absatz 2, StMSG gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte als Einkommen. Nicht als Einkommen gelten jedoch Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen. Das Pflegegeld der Stufe 6 der Beschwerdeführerin kann daher dieser ebenso wenig als Einkommen angerechnet werden wie die erhöhte Familienbeihilfe. Gleiches hat sinngemäß auch für den minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin römisch eins r H zu gelten. Weitere Einkünfte haben römisch eins und römisch eins r H nicht. Das Pflegegeld dient zweckgebunden der Abdeckung des Pflegebedarfes des jeweiligen Empfängers, im vorliegenden Fall somit einerseits der Antragstellerin und Beschwerdeführerin und andererseits des minderjährigen Ir. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Pflegegeld, soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser – auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung das Pflegegeld zweckgebunden dient. Der pflegende Angehörige kann somit vom Gepflegten die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern (vgl. VwGH 30.05.2001, 95/08/0189 und 15.12.2011, 2011/10/0046 und jüngst 30.09.2015, Ra 2015/10/0090).Das Pflegegeld dient zweckgebunden der Abdeckung des Pflegebedarfes des jeweiligen Empfängers, im vorliegenden Fall somit einerseits der Antragstellerin und Beschwerdeführerin und andererseits des minderjährigen römisch eins r. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Pflegegeld, soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser – auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung das Pflegegeld zweckgebunden dient. Der pflegende Angehörige kann somit vom Gepflegten die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern vergleiche VwGH 30.05.2001, 95/08/0189 und 15.12.2011, 2011/10/0046 und jüngst 30.09.2015, Ra 2015/10/0090). Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl die Mutter als auch der Vater der Beschwerdeführerin einen Entschädigungsanspruch als pflegender Angehöriger von € 1.225,20 (Pflegegeld der Stufe 6) gegenüber einerseits der Beschwerdeführerin und andererseits dem minderjährigen Ir H haben. Eine andere Auslegung liefe auf eine gleichheitswidrige Bevorzugung der Durchführung der Pflege im Familienkreis hinaus.Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl die Mutter als auch der Vater der Beschwerdeführerin einen Entschädigungsanspruch als pflegender Angehöriger von € 1.225,20 (Pflegegeld der Stufe 6) gegenüber einerseits der Beschwerdeführerin und andererseits dem minderjährigen römisch eins r H haben. Eine andere Auslegung liefe auf eine gleichheitswidrige Bevorzugung der Durchführung der Pflege im Familienkreis hinaus. Die Behörde hat von diesem Einkommen einen Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 in Abzug gebracht. In den Erläuterungen zur Neuregelung § 6 Abs 3b StMSG (XVI. Gesetz-gebungsperiode 2011, EZ 852/1) wird wie folgt ausgeführt:In den Erläuterungen zur Neuregelung Paragraph 6, Absatz 3 b, StMSG (römisch sechzehn. Gesetz-gebungsperiode 2011, EZ 852/1) wird wie folgt ausgeführt: “Zusätzlich wird nunmehr auch gesetzlich die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2009 [Zl 2006/10/0059-11] unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1998 [Zl. 97/08/0510]) berücksichtigt, wonach in jenen Fällen, in denen eine Hilfe suchende Personen einen Pflegebedürftigen pflegen, das Pflegegeld der zu pflegenden Person der Hilfe suchenden Person als Einkommen anzurechnen ist, wenn sie – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Es ist jedoch nicht schon deshalb als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzurechnen, weil der/die Pflegebedürftige mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebt und unterhaltsberechtigt ist. Für pflegende Hilfe suchende Personen, für die das Pflegegeld als Einkommen anzurechnen ist, gibt es allerdings einen Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe

  1. Pflegt bspw. eine Hilfe suchende Personen einen pflegebedürftige Person der Pflegestufe 7 (Höhe des Pflegegeldes in der Stufe 7 beträgt € 1655,80), so sind nach Abzug von € 442,90 (Höhe des Pflegegeldes in der Stufe 3) € 1212,90 Euro als Einkommen anzurechnen. Dies trägt auch einer angestrebten Vereinfachung des Vollzuges Rechnung. Aufgrund der Festlegung dieses Freibetrages sind jene Teile, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch zugunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), nicht mehr abzuziehen. Übersteigt dieser Teil des Pflegegeldes allerdings den Freibetrag, ist der Nachweis hierüber von der Hilfe suchenden Person zu erbringen. Im oben angeführten Beispiel würden bei Ausgaben in der Höhe von € 500,00 (Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren sowie Taschengeld) € 1155,80 Euro als Einkommen anzurechnen sein. Im Zusammenhang mit der Novellierung des § 13 Abs. 1, der bei Wirtschaftsgemeinschaften (entsprechen den Bedarfsgemeinschaften) die Antragstellung durch eine Person als ausreichend ansieht, wird der Berechnung von Bedarfsgemeinschaften Rechnung getragen, indem das Einkommen aller einer Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen berücksichtigt werden soll. Das bedeutet, für die Berechnung, dass auch das gesamte Einkommen nicht hilfsbedürftiger Personen bei der Berechnung Berücksichtigung findet – im Ausgleich dazu wird diese Person allerdings auch mit 75% der Mindeststandards bei der Bildung der Summe der Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Bei Personen, deren Mindeststandard lediglich 50% betragen würde (ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist) und somit lediglich 50% bei der Bildung der Summe der Mindeststandards der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt wird, ist lediglich jener Einkommensteil bis zu 376,47 € und der 564,70 € überschießende Teil als Einkommen dieser Person bei der Bildung des Gesamteinkommens der Bedarfsgemeinschaft in die Berechnung einzubeziehen. Ebenso ist beim Einkommen von Kindern vorzugehen.“Zusätzlich wird nunmehr auch gesetzlich die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2009 [Zl 2006/10/0059-11] unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1998 [Zl. 97/08/0510]) berücksichtigt, wonach in jenen Fällen, in denen eine Hilfe suchende Personen einen Pflegebedürftigen pflegen, das Pflegegeld der zu pflegenden Person der Hilfe suchenden Person als Einkommen anzurechnen ist, wenn sie – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Es ist jedoch nicht schon deshalb als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzurechnen, weil der/die Pflegebedürftige mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebt und unterhaltsberechtigt ist. Für pflegende Hilfe suchende Personen, für die das Pflegegeld als Einkommen anzurechnen ist, gibt es allerdings einen Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe
  2. Pflegt bspw. eine Hilfe suchende Personen einen pflegebedürftige Person der Pflegestufe 7 (Höhe des Pflegegeldes in der Stufe 7 beträgt € 1655,80), so sind nach Abzug von € 442,90 (Höhe des Pflegegeldes in der Stufe 3) € 1212,90 Euro als Einkommen anzurechnen. Dies trägt auch einer angestrebten Vereinfachung des Vollzuges Rechnung. Aufgrund der Festlegung dieses Freibetrages sind jene Teile, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch zugunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), nicht mehr abzuziehen. Übersteigt dieser Teil des Pflegegeldes allerdings den Freibetrag, ist der Nachweis hierüber von der Hilfe suchenden Person zu erbringen. Im oben angeführten Beispiel würden bei Ausgaben in der Höhe von € 500,00 (Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren sowie Taschengeld) € 1155,80 Euro , als Einkommen anzurechnen sein. Im Zusammenhang mit der Novellierung des Paragraph 13, Absatz eins,, der bei Wirtschaftsgemeinschaften (entsprechen den Bedarfsgemeinschaften) die Antragstellung durch eine Person als ausreichend ansieht, wird der Berechnung von Bedarfsgemeinschaften Rechnung getragen, indem das Einkommen aller einer Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen berücksichtigt werden soll. Das bedeutet, für die Berechnung, dass auch das gesamte Einkommen nicht hilfsbedürftiger Personen bei der Berechnung Berücksichtigung findet – im Ausgleich dazu wird diese Person allerdings auch mit 75% der Mindeststandards bei der Bildung der Summe der Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Bei Personen, deren Mindeststandard lediglich 50% betragen würde (ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist) und somit lediglich 50% bei der Bildung der Summe der Mindeststandards der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt wird, ist lediglich jener Einkommensteil bis zu 376,47 € und der 564,70 € überschießende Teil als Einkommen dieser Person bei der Bildung des Gesamteinkommens der Bedarfsgemeinschaft in die Berechnung einzubeziehen. Ebenso ist beim Einkommen von Kindern vorzugehen. Beispiel einer Bedarfs-/Wirtschaftsgemeinschaft: Vater (Einkommen 200,00 €) Mutter (Einkommen 300,00 €) minderjährige Tochter (600,00 €: 143,06 € plus 35,30 € anrechenbares Einkommen) Summe der Mindeststandards beträgt 169% (sprich: 1272,45 €) Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft (678,36 €).“ Daraus ergibt sich, dass der Behörde bei der Berechnung der Mindestsicherung grundsätzlich kein Fehler unterlaufen ist. Aus den erläuternden Bemerkungen ergibt sich, dass im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Vereinfachung des Vollzuges angestrebt wurde und der Abzug eines Freibetrages in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 gesetzlich verankert wurde. Im Hinblick auf die zwischenzeitig in Kraft getretene Novelle des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr. 106/2016, nach deren Übergangsbestimmung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach den nach dem Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind, ist die Mindestsicherung aufgrund des Entfalls des ergänzenden Wohnungsaufwandes, andererseits des Entfalls der Anrechnung der Wohnbeihilfe als Einkommen jedoch neu zu berechnen: Im Hinblick auf die zwischenzeitig in Kraft getretene Novelle des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, nach deren Übergangsbestimmung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach den nach dem Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind, ist die Mindestsicherung aufgrund des Entfalls des ergänzenden Wohnungsaufwandes, andererseits des Entfalls der Anrechnung der Wohnbeihilfe als Einkommen jedoch neu zu berechnen: § 10 StMSG idF LGBl Nr. 106/2016 lautet wie folgt:Paragraph 10, StMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, lautet wie folgt: Mindeststandards

(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  1. a)pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,;
  2. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  3. a)für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1;18% des Betrages nach Ziffer eins,;
  4. b)ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1.15% des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1.Ziffer eins in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Abs. 1 gewährten Mindeststandards;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2.Ziffer 2 im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 gewährt.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, gewährt.

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 Z. 1 gewährt.

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt. Der Mindeststandard für die Wirtschaftsgemeinschaft errechnet sich daher

§ 10Abs 1 St

SMG mit 75 % jeweils für I und A H, mit 50 % für L H sowie mit 18 % für Ir H, insgesamt somit € 1.826,32. Der Mindeststandard für die Wirtschaftsgemeinschaft errechnet sich daher

Paragraph 10, Absatz eins, StSMG mit 75 % jeweils für römisch eins und A H, mit 50 % für L H sowie mit 18 % für römisch eins r H, insgesamt somit € 1.826,

  1. Bis 26.09.2016 ergibt sich weiters ein Einkommen für A und L H von jeweils € 773,40 (Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.225,20 abzüglich des Freibetrages in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3, das sind € 451,80). Die Wirtschaftsgemeinschaft hat daher ein Einkommen von € 1.546,80, dieses Einkommen liegt unter dem errechneten Mindeststandard von € 1.826,
  2. Es ergibt sich daher eine Mindestsicherungsleistung von monatlich € 279,52 (anteilig für Mai 2016 in Höhe von € 242,25 und vom 01.09.2016 bis 25.09.2016 anteilig € 232,93). Ab 26.09.2016 besucht der minderjährige Ir H das Kompetenzzentrum in Leibnitz, wofür die Leistung Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt

StBHG erbracht wird, wofür ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld

§ 39St

BHG von derzeit € 490,08 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Es handelt sich bei dieser Leistung nach der LEVO-StBHG um eine Bündelung von Leistungen, die im Großen und Ganzen der Betreuung und Hilfe einer pflegebedürftigen Person entspricht, um ihre Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen. Das Pflegegeld wird für den Sonderbedarf aufgrund des pflegebedingten Mehraufwandes gewährt. Es hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 Bundespflegegeldgesetz). Die gewährte Leistung Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt stellt gerade noch einen Teil jener Leistungen dar, die durch das Pflegegeld abgegolten werden sollen. Beim zu leistenden Kostenbeitrag handelt es sich somit um den Zukauf einer pflegebezogenen Leistung im Sinne des § 6 Abs 3b StMSG. Ab 26.09.2016 vermindert sich daher das Einkommen, da vom Pflegegeld des minderjährigen Ir H ein Kostenbeitrag für die Leistung Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt in Höhe von € 490,08, welcher über dem Freibetrag von € 451,80 liegt, zu leisten ist, sodass sich das Einkommen der Wirtschaftsgemeinschaft um € 38,28 auf € 1.508,52 verringert und sich die Mindestsicherung mit € 317,80 errechnet (anteilig für 26. – 30. September 2016 € 52,96).Ab 26.09.2016 besucht der minderjährige römisch eins r H das Kompetenzzentrum in Leibnitz, wofür die Leistung Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt

StBHG erbracht wird, wofür ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld

Paragraph 39, StBHG von derzeit € 490,08 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Es handelt sich bei dieser Leistung nach der LEVO-StBHG um eine Bündelung von Leistungen, die im Großen und Ganzen der Betreuung und Hilfe einer pflegebedürftigen Person entspricht, um ihre Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen. Das Pflegegeld wird für den Sonderbedarf aufgrund des pflegebedingten Mehraufwandes gewährt. Es hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz). Die gewährte Leistung Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt stellt gerade noch einen Teil jener Leistungen dar, die durch das Pflegegeld abgegolten werden sollen. Beim zu leistenden Kostenbeitrag handelt es sich somit um den Zukauf einer pflegebezogenen Leistung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3 b, StMSG. Ab 26.09.2016 vermindert sich daher das Einkommen, da vom Pflegegeld des minderjährigen römisch eins r H ein Kostenbeitrag für die Leistung Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt in Höhe von € 490,08, welcher über dem Freibetrag von € 451,80 liegt, zu leisten ist, sodass sich das Einkommen der Wirtschaftsgemeinschaft um € 38,28 auf € 1.508,52 verringert und sich die Mindestsicherung mit € 317,80 errechnet (anteilig für

  1. September 2016 € 52,96). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.10.1588.2016

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