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{'item': 'LVwG 41.11-2078/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG 41.11-2078/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn Dr. P G, geb. am xx, Hstraße, R, gegen den Bescheid der Ärztekammer Steiermark vom 17.06.2016, GZ: A5-2-3-AT, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid der Ärztekammer Steiermark vom 17.06.2016 wurde der Antrag des Herrn Dr. P G (im Folgenden Beschwerdeführer), auf Zuerkennung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 104 Ärztegesetz(im Folgenden ÄrzteG) iVm § 27 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds (im Folgenden SWF) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kein Leistungsanspruch für den Beschwerdeführer bestehe. Es gebe eine hinterbliebene Ehegattin, die gemäß § 104 Abs 3 ÄrzteG iVm § 27 Abs 6 lit a SWF die erste anspruchsberechtigte Zahlungsempfängerin der Bestattungsbeihilfe sei. Eine Verfügung, mit der ein anderer Zahlungsempfänger namhaft gemacht worden sei, liege nicht vor. Mit Bescheid der Ärztekammer Steiermark vom 17.06.2016 wurde der Antrag des Herrn Dr. P G (im Folgenden Beschwerdeführer), auf Zuerkennung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gemäß Paragraph 104, Ärztegesetz, (im Folgenden ÄrzteG) in Verbindung mit Paragraph 27, der Satzungen des Wohlfahrtsfonds (im Folgenden SWF) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kein Leistungsanspruch für den Beschwerdeführer bestehe. Es gebe eine hinterbliebene Ehegattin, die gemäß Paragraph 104, Absatz 3, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 6, Litera a, SWF die erste anspruchsberechtigte Zahlungsempfängerin der Bestattungsbeihilfe sei. Eine Verfügung, mit der ein anderer Zahlungsempfänger namhaft gemacht worden sei, liege nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm aufgrund des Erbverzichtes seiner Stiefmutter und/oder der Begleichung sämtlicher mit der Bestattung verbundenen Kosten durch ihn nur gerecht erscheine ihm diese Beihilfe zuzuerkennen. Als Beilage übermittle er eine Kopie des Erbverzichtsvertrages und der von ihm noch aufgefundenen Rechnungen, die er im Rahmen der Bestattung seines Vaters beglichen habe, wobei diese nicht vollständig seien, da er an eine Vorlage, wie dies bei seiner Ärztekammer hier notwendig erscheine, nicht gerechnet habe. Sachverhalt: Am 02.05.2015 verstarb der Vater des Beschwerdeführers, Dr. med. H G. Dr. H G war verheiratet. Vor der Eheschließung schloss er mit seiner zukünftigen Gattin am 05.06.2014 einen Notariatsakt, wobei beide für den Fall der Eheschließung auf das ihnen jeweils gegenüber dem anderen Ehegatten zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichteten. Im Verlassenschaftsverfahren war der Beschwerdeführer aufgrund des erwähnten Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrages zum gesamten Nachlass als Alleinerbe berufen und gab eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Am 25.02.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark einen Antrag auf Zuerkennung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 27 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds. Der Beschwerdeführer trug die Kosten, die im Zuge des Begräbnisses seines Vaters anfielen. Am 25.02.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark einen Antrag auf Zuerkennung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gemäß Paragraph 27, der Satzungen des Wohlfahrtsfonds. Der Beschwerdeführer trug die Kosten, die im Zuge des Begräbnisses seines Vaters anfielen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.06.2016 wies die Ärztekammer Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers ab, wogegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Rechtliche Beurteilung: § 104 ÄrzteG in der derzeit geltenden Fassung lautet:Paragraph 104, ÄrzteG in der derzeit geltenden Fassung lautet:

(1)Beim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung 1. einer Bestattungsbeihilfe, 2. einer Hinterbliebenenunterstützung vorsehen.
(2)Das Ausmaß von Leistungen gemäß Abs. 1 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.
(2)Das Ausmaß von Leistungen gemäß Absatz eins, ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.
(3)Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch: 1. die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner, 2. die Waisen und 3. sonstige gesetzliche Erben.
(4)Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(4)Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5)Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.
(5)Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe. § 27 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark lautet:Paragraph 27, der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark lautet: Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
(1)Beim Tod eines Kammerangehörigen, der noch keine Alters- oder Invaliditätsversorgung bezieht, ist die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung in maximaler Höhe zu gewähren.
(2)Beim Tod eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist die Bestattungsbeihilfe zu gewähren. …
(3)Das Ausmaß der Bestattungsbeihilfe beträgt EUR 6.000,--. …
(6)Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Arzt oder Zahnarzt nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung, deren Unterschrift notariell oder gerichtlich beglaubigt sein muss, beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
  1. a)die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,
  2. b)die Waisen (d. s. Kinder ohne Rücksicht auf das Lebensalter)
  3. c)sonstige gesetzliche Erben. … Der Anspruch auf Bestattungsbeihilfe nach dem Ärztegesetz fällt nicht in den Nachlass. Für ihn besteht eine Sonderrechtsnachfolge des vom Erblasser Begünstigten bzw. der Witwe und der Waisen bei Fehlen einer Begünstigung (vgl. OGH 28.09.1988, 1 Ob 627/88). Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers hat keine Erklärung eines anderen Zahlungsempfängers der Bestattungsbeihilfe beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt, sodass die in § 104 Abs 3 ÄrzteG bzw. § 27 Abs 6 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark geregelte Rangfolge der Anspruchsberechtigten zu tragen kommt. Gesetzlich ist auch eindeutig geregelt, dass der Anspruch nacheinander der Witwe und erst dann danach an zweiter Stelle den Waisen zukommt. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers verheiratet war, kommt der Anspruch der Bestattungsbeihilfe der Witwe und nicht dem Beschwerdeführer zu.Der Anspruch auf Bestattungsbeihilfe nach dem Ärztegesetz fällt nicht in den Nachlass. Für ihn besteht eine Sonderrechtsnachfolge des vom Erblasser Begünstigten bzw. der Witwe und der Waisen bei Fehlen einer Begünstigung vergleiche OGH 28.09.1988, 1 Ob 627/88). Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers hat keine Erklärung eines anderen Zahlungsempfängers der Bestattungsbeihilfe beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt, sodass die in Paragraph 104, Absatz 3, ÄrzteG bzw. Paragraph 27, Absatz 6, der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark geregelte Rangfolge der Anspruchsberechtigten zu tragen kommt. Gesetzlich ist auch eindeutig geregelt, dass der Anspruch nacheinander der Witwe und erst dann danach an zweiter Stelle den Waisen zukommt. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers verheiratet war, kommt der Anspruch der Bestattungsbeihilfe der Witwe und nicht dem Beschwerdeführer zu. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, aufgrund des Erbverzichtes seiner Stiefmutter hätte ihm die Ärztekammer die Bestattungsbeihilfe zuerkennen müssen, so übersieht er dabei, dass es sich bei der Bestimmung des § 104 Abs 3 ÄrzteG um eine Sonderrechtsnachfolge handelt, die Ansprüche für eine Bestattungsbeihilfe nicht in den Nachlass fallen und der Beschwerdeführer als Alleinerbe nicht anspruchsberechtigt ist, weil es eine Witwe nach dem Verstorbenen gibt. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht der Witwe hat somit keine Auswirkungen auf die Reihenfolge der Anspruchsberechtigten nach § 104 Abs 3 ÄrzteG. Es ist auch nicht relevant, wer tatsächlich die Kosten für die Begleichung des Begräbnisses getragen hat, da die Bestimmungen des § 104 Abs 3 ÄrzteG bzw. des § 27 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark darauf (außer es gibt keine anspruchsberechtigte Person) nicht abstellen.Wenn der Beschwerdeführer einwendet, aufgrund des Erbverzichtes seiner Stiefmutter hätte ihm die Ärztekammer die Bestattungsbeihilfe zuerkennen müssen, so übersieht er dabei, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 104, Absatz 3, ÄrzteG um eine Sonderrechtsnachfolge handelt, die Ansprüche für eine Bestattungsbeihilfe nicht in den Nachlass fallen und der Beschwerdeführer als Alleinerbe nicht anspruchsberechtigt ist, weil es eine Witwe nach dem Verstorbenen gibt. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht der Witwe hat somit keine Auswirkungen auf die Reihenfolge der Anspruchsberechtigten nach Paragraph 104, Absatz 3, ÄrzteG. Es ist auch nicht relevant, wer tatsächlich die Kosten für die Begleichung des Begräbnisses getragen hat, da die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 3, ÄrzteG bzw. des Paragraph 27, der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark darauf (außer es gibt keine anspruchsberechtigte Person) nicht abstellen. Da somit die Ärztekammer Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Bestattungsbeihilfe zu Recht abgewiesen hat, war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II.römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.11.2078.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.