RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG 42.20-2060/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn M Mu, geb. xx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.06.2016, GZ: SVA2/Fe-265/2016-Tr., z u R e c h t e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde ab Rechtskraft des Bescheides ein Fahrsicherheitstraining angeordnet. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass bei dem Sprung in der Windschutzscheibe kein Vormerkdelikt gegeben ist, da keine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Am 07.04.2016 um 10.15 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Lenker des LKW Mercedes Benz Sprinter, weiß, mit dem Kennzeichen X einer Lenker- und Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die Windschutzscheibe in mittlerer Höhe einen Sprung über nahezu die gesamte Länge aufwies. Am 07.04.2016 um 10.15 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Lenker des LKW Mercedes Benz Sprinter, weiß, mit dem Kennzeichen römisch zehn einer Lenker- und Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die Windschutzscheibe in mittlerer Höhe einen Sprung über nahezu die gesamte Länge aufwies. Dies wurde vor Ort vom Sachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, K S, als erkennbarer schwerer Mangel eingestuft. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlich, mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer und als Zeuge K S einvernommen wurden. Der Sprung in der Windschutzscheibe ist durch Fotoaufnahmen zum Tatzeitpunkt vor Ort durch den Sachverständigen K S dokumentiert und wird auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Gemäß Teileuntersuchung gemäß § 58 KFG liegt ein erkennbarer schwerer Mangel hinsichtlich des Scheibenzustandes durch Sprung im Sichtfeld A und B vor. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlich, mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer und als Zeuge K S einvernommen wurden. Der Sprung in der Windschutzscheibe ist durch Fotoaufnahmen zum Tatzeitpunkt vor Ort durch den Sachverständigen K S dokumentiert und wird auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Gemäß Teileuntersuchung gemäß Paragraph 58, KFG liegt ein erkennbarer schwerer Mangel hinsichtlich des Scheibenzustandes durch Sprung im Sichtfeld A und B vor. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 30a Abs 2 Z 12 FSG sind Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern dies dem Lenker hätte auffallen müssen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG sind Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern dies dem Lenker hätte auffallen müssen. Gemäß FSG-Gesamtdurchführungserlass Version ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nur bei einem Mangel mit Gefahr in Verzug gegeben. Ein schwerer Mangel, wie im gegenständlichen Fall, ist nicht ausreichend, um eine Vormerkung vorzunehmen. Damit war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.42.20.2060.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.