GVG) wird der Beschwerderömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtalvom 07.10.2016 wurde
G) Herr DI J O, geb. am xx, wohnhaft in W, S, zum Jagdverwalter für die Eigenjagd (im Folgenden EJ) „Stalm“, Revier-Nr. 2051, sowie für die Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“, Revier-Nr. 20512, vom 04.10.2016 bis 31.03.2025 bestellt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal, vom 07.10.2016 wurde
Paragraph 23, des Steiermärkischen Jagdgesetzes, (im Folgenden Stmk. JagdG) Herr DI J O, geb. am xx, wohnhaft in W, S, zum Jagdverwalter für die Eigenjagd (im Folgenden EJ) „Stalm“, Revier-Nr. 2051, sowie für die Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“, Revier-Nr. 20512, vom 04.10.2016 bis 31.03.2025 bestellt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Eingabevom 04.10.2016 Mag. G O und Frau E R,beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P K beantragt hätten Herrn DI J O als Jagdverwalter der EJ “Stalm”, Revier-Nr. 20512, und als Jagdverwalter der Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“, Revier-Nr. 2051, zu bestellen. Aus diesem Antrag gehe hervor, dass dem Antrag ein Mehrheitsbeschluss der o.a. Miteigentümer zu Grunde liege, den die Miteigentümerin Frau M O offensichtlich nicht zugestimmt habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Herr DI J O die Pächterfähigkeit
G erbringe. Zur Tatsache, dass der Antrag kein einstimmiger Antrag aller drei Jagdausübungsberechtigten, sondern nur ein Mehrheitsantrag sei, sei festzustellen, dass bei Besitzgemeinschaften von Personen, die allesamt Jäger seien, im Zusammenhang mit der ordentlichen Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache, mangels eigener Bestimmtheit im Stmk. JagdG, § 833 ABGB zum Tragen komme. Nach dieser Bestimmung sei die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach den Verhältnissen der Anteile gezählt werden, ausschlaggebend. Entscheidungen über Fragen der Verwaltung von Eigenjagden seien demnach bei Besitzgemeinschaften nach den geltenden Bestimmungen des ABGB zu treffen, sofern nicht die Bezirksverwaltungsbehörde zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd vorrübergehende Maßnahmen durch einstweilige Verfügungen zu treffen habe, was im Anlassfall nicht gegeben sei. Herr Mag. G O und Frau E R würden drei Viertel der Eigentumsanteile besitzen, sodass der Antrag als Mehrheitsantrag zulässig sei. Ein gesondertes Absprechen über den Ergänzungsantrag von M O vom 20.04.2016 wäre nicht erforderlich.Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Eingabe, vom 04.10.2016 Mag. G O und Frau E R,, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P K beantragt hätten Herrn DI J O als Jagdverwalter der EJ “Stalm”, Revier-Nr. 20512, und als Jagdverwalter der Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“, Revier-Nr. 2051, zu bestellen. Aus diesem Antrag gehe hervor, dass dem Antrag ein Mehrheitsbeschluss der o.a. Miteigentümer zu Grunde liege, den die Miteigentümerin Frau M O offensichtlich nicht zugestimmt habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Herr DI J O die Pächterfähigkeit
Paragraph 15, Stmk. JagdG erbringe. Zur Tatsache, dass der Antrag kein einstimmiger Antrag aller drei Jagdausübungsberechtigten, sondern nur ein Mehrheitsantrag sei, sei festzustellen, dass bei Besitzgemeinschaften von Personen, die allesamt Jäger seien, im Zusammenhang mit der ordentlichen Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache, mangels eigener Bestimmtheit im Stmk. JagdG, Paragraph 833, ABGB zum Tragen komme. Nach dieser Bestimmung sei die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach den Verhältnissen der Anteile gezählt werden, ausschlaggebend. Entscheidungen über Fragen der Verwaltung von Eigenjagden seien demnach bei Besitzgemeinschaften nach den geltenden Bestimmungen des ABGB zu treffen, sofern nicht die Bezirksverwaltungsbehörde zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd vorrübergehende Maßnahmen durch einstweilige Verfügungen zu treffen habe, was im Anlassfall nicht gegeben sei. Herr Mag. G O und Frau E R würden drei Viertel der Eigentumsanteile besitzen, sodass der Antrag als Mehrheitsantrag zulässig sei. Ein gesondertes Absprechen über den Ergänzungsantrag von M O vom 20.04.2016 wäre nicht erforderlich. Gegen obigen Bescheid wurde seitens Frau M O fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde unter anderem darauf verwiesen, dass für Miteigentümer, die ihr Eigenjagdrecht persönlich ausüben, wie im vorliegenden Fall die Miteigentümer der EJ „Stalm“, die Bestellung eines Jagdverwalters im Sinne des § 23 Stmk. JagdG nicht möglich sei, weil das Jagdausübungsrecht einzelner Mitglieder der Jagdgesellschaft nicht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden sei. Auch für eine Personenmehrheit im Rahmen einer Jagdgesellschaft (die keine juristische Person sei), die eine Jagd gepachtet habe – wie im vorliegenden Fall die Pachtung der EJ „Halpe“ durch die Jagdgesellschaft „Besitzgemeinschaft Stalm“ – sei lediglich die Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch den Obmann bzw. durch den schriftlich Bevollmächtigen der Jagdgesellschaft (nicht etwa der Nachweis der Bestellung eines Jagdverwalters) erforderlich (§ 15 Abs 7 erster und zweiter Satz Stmk. JagdG). Auch für diese Personenmehrheit sei sohin die Bestellung eines Jagdverwalters im Sinne des § 23 Stmk. JagdG nicht möglich, weil das Jagdausübungsrecht der einzelnen Mitglieder der Jagdgesellschaft nicht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden sei.Gegen obigen Bescheid wurde seitens Frau M O fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde unter anderem darauf verwiesen, dass für Miteigentümer, die ihr Eigenjagdrecht persönlich ausüben, wie im vorliegenden Fall die Miteigentümer der EJ „Stalm“, die Bestellung eines Jagdverwalters im Sinne des Paragraph 23, Stmk. JagdG nicht möglich sei, weil das Jagdausübungsrecht einzelner Mitglieder der Jagdgesellschaft nicht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden sei. Auch für eine Personenmehrheit im Rahmen einer Jagdgesellschaft (die keine juristische Person sei), die eine Jagd gepachtet habe – wie im vorliegenden Fall die Pachtung der EJ „Halpe“ durch die Jagdgesellschaft „Besitzgemeinschaft Stalm“ – sei lediglich die Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch den Obmann bzw. durch den schriftlich Bevollmächtigen der Jagdgesellschaft (nicht etwa der Nachweis der Bestellung eines Jagdverwalters) erforderlich (Paragraph 15, Absatz 7, erster und zweiter Satz Stmk. JagdG). Auch für diese Personenmehrheit sei sohin die Bestellung eines Jagdverwalters im Sinne des Paragraph 23, Stmk. JagdG nicht möglich, weil das Jagdausübungsrecht der einzelnen Mitglieder der Jagdgesellschaft nicht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden sei. Im Weiteren habe die belangte Behörde auch die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes über die ordentliche und außerordentliche Verwaltung einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache missverstanden und ihren Bescheid dadurch mit einer weiteren Rechtswidrigkeit belastet. Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 zweiter Satz AGBG seien Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des allgemeinen Gutes dienen, sich im allgemeinen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (VwGH 26.06.2013, Zl. 2011/03/0240). Die Entscheidung, wie ein gemeinschaftliches Eigentum benützt werden soll, also z.B. ob und wie es selber genützt bzw. ob es verpachtet werden soll, sei ausnahmslos Ausübung außerordentlicher Verwaltung, setze also Einstimmigkeit aller Miteigentümer voraus. Dementsprechend sei die Majorisierung eines Miteigentümers in Frage der Benützungsregelung ausgeschlossen. Zur Benützungsregelung bzw. zur außerordentlichen Verwaltung gehöre insbesondere die Bestellung eines Bevollmächtigten, der Entscheidungen über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Namen der von ihm vertretenen Eigentümern treffe. Dem zur Folge müsse in Bundesländern (wie z.B. Kärnten), in denen Miteigentümer nicht selbst jagdausübungsberechtigt seien, zuerst ein einstimmiger Beschluss der Miteigentümer gefasst werden, eine bestimmte natürliche Person zur Bevollmächtigten zu bestellen, der dann von der Behörde nach öffentlichem Recht als Jagdverwalter bestätigt werde (vgl. VwGH 29.04.2015, Ro 2015/03/0019). Komme eine einstimmige Benützungsregelung betreffend die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht zustande, dann müsse die Behörde des betreffenden Landes von Amts wegen einen geeigneten Jagdverwalter für die Miteigentumsgemeinschaft bestellen.Im Weiteren habe die belangte Behörde auch die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes über die ordentliche und außerordentliche Verwaltung einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache missverstanden und ihren Bescheid dadurch mit einer weiteren Rechtswidrigkeit belastet. Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, zweiter Satz AGBG seien Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des allgemeinen Gutes dienen, sich im allgemeinen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (VwGH 26.06.2013, Zl. 2011/03/0240). Die Entscheidung, wie ein gemeinschaftliches Eigentum benützt werden soll, also z.B. ob und wie es selber genützt bzw. ob es verpachtet werden soll, sei ausnahmslos Ausübung außerordentlicher Verwaltung, setze also Einstimmigkeit aller Miteigentümer voraus. Dementsprechend sei die Majorisierung eines Miteigentümers in Frage der Benützungsregelung ausgeschlossen. Zur Benützungsregelung bzw. zur außerordentlichen Verwaltung gehöre insbesondere die Bestellung eines Bevollmächtigten, der Entscheidungen über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Namen der von ihm vertretenen Eigentümern treffe. Dem zur Folge müsse in Bundesländern (wie z.B. Kärnten), in denen Miteigentümer nicht selbst jagdausübungsberechtigt seien, zuerst ein einstimmiger Beschluss der Miteigentümer gefasst werden, eine bestimmte natürliche Person zur Bevollmächtigten zu bestellen, der dann von der Behörde nach öffentlichem Recht als Jagdverwalter bestätigt werde vergleiche VwGH 29.04.2015, Ro 2015/03/0019). Komme eine einstimmige Benützungsregelung betreffend die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht zustande, dann müsse die Behörde des betreffenden Landes von Amts wegen einen geeigneten Jagdverwalter für die Miteigentumsgemeinschaft bestellen. Selbst in jenen Ländern, in denen die Bestellung eines Jagdverwalters für eine Miteigentümergemeinschaft vorgesehen sei, wäre es aber ausgeschlossen, dass einzelne Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss über einen Bevollmächtigten fassen und die Behörde den auch noch zum Jagdverwalter bestelle. Auch bei der Bestellung des Bevollmächtigten handle es sich – wie bereits erwähnt – um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des § 833 AGBG nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden könne und bei der eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen sei (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Selbst in jenen Ländern, in denen die Bestellung eines Jagdverwalters für eine Miteigentümergemeinschaft vorgesehen sei, wäre es aber ausgeschlossen, dass einzelne Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss über einen Bevollmächtigten fassen und die Behörde den auch noch zum Jagdverwalter bestelle. Auch bei der Bestellung des Bevollmächtigten handle es sich – wie bereits erwähnt – um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des Paragraph 833, AGBG nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden könne und bei der eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen sei (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Zusammenfassend wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage für eine Miteigentumsgemeinschaft bzw. für eine Jagdgesellschaft auf Antrag einzelner Miteigentümer einen Jagdverwalter mit weitreichenden Befugnissen bestellt habe. Es seien die Voraussetzungen für eine antragsgemäße Verwalterbestellung insofern verkannt worden, als kein gültiger einstimmiger Beschluss über die Bestellung des Herrn DI J O zum Bevollmächtigten vorliege. Die belangte Behörde habe in Ermangelung des Vorliegens einer gültigen Bevollmächtigung im Ergebnis von Amts wegen ohne gesetzliche Grundlage einen Jagdverwalter mit weitreichenden Befugnissen für eine Miteigentumsgemeinschaft bzw. für eine Jagdgesellschaft bestellt. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Verwalterbestellung sei auch insofern verkannt worden, als die belangte Behörde unsachlich und willkürlich eine Person zum Jagdverwalter bestellt, die sich die Mehrheitseigentümer gewünscht hätten und die im Verlauf ihrer Amtszeit bis 2025 infolge ihrer Animosität und Parteilichkeit eine fortlaufende Beschneidung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin bzw. eine fortlaufende Majorisierung der Minderheit vornehmen würde. Obige Beschwerde wurde Herrn Mag. G O, Frau E R und Herrn DI J O zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der mit Schreiben vom 28.11.2016 als Gegenschrift bezeichneten Stellungnahme führten obgenannte mitbeteiligte Parteien unter anderem aus, dass Mag. G O zu 50 %, M O zu 25 % und E R zu 25 % Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes „Stalpe“ seien. Die „Stalpe“ sei ein Eigenjagdrevier und werde von der Eigentümergemeinschaft als Jagdgesellschaft (auf Basis einer bürgerrechtlichen Gesellschaft) bewirtschaftet und bejagt. Die Stimmen der Gesellschafter seien
ABGB nicht nach Personen, sondern nach den Anteilen der Teilnehmer zu zählen.In der mit Schreiben vom 28.11.2016 als Gegenschrift bezeichneten Stellungnahme führten obgenannte mitbeteiligte Parteien unter anderem aus, dass Mag. G O zu 50 %, M O zu 25 % und E R zu 25 % Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes „Stalpe“ seien. Die „Stalpe“ sei ein Eigenjagdrevier und werde von der Eigentümergemeinschaft als Jagdgesellschaft (auf Basis einer bürgerrechtlichen Gesellschaft) bewirtschaftet und bejagt. Die Stimmen der Gesellschafter seien
Paragraph 833, ABGB nicht nach Personen, sondern nach den Anteilen der Teilnehmer zu zählen. Eigentümerin der agrargemeinschaftlich organisierten Eigenjagd „Halpe“ sei die Agrargemeinschaft Halpe. Die „Halpe“ sei aufgrund eines Jagdpachtvertrages vom 04.05.2010 von den Pächtern DI J O, E R und M O gepachtet worden. Die Pächter würden sich in dem Vertrag als „Besitzgemeinschaft Stalpe“ bezeichnen und hätten damit zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsausübung in dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den Miteigentumsanteilen an der Stalpe erfolgen soll. Die Besitzgemeinschaft Stalpe habe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit. Durch § 833 ABGB sei festgelegt, dass der Besitz und die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zukomme. Durch § 836 ABGB werde geregelt, dass bei Bestellung eines Verwalters der gemeinschaftlichen Sache über die Auswahl die Mehrheit der Stimmen entscheide. Diese Mehrheit liege im gegenständlichen Fall jedenfalls bei den Mitgesellschaftern DI J O und E R.Durch Paragraph 833, ABGB sei festgelegt, dass der Besitz und die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zukomme. Durch Paragraph 836, ABGB werde geregelt, dass bei Bestellung eines Verwalters der gemeinschaftlichen Sache über die Auswahl die Mehrheit der Stimmen entscheide. Diese Mehrheit liege im gegenständlichen Fall jedenfalls bei den Mitgesellschaftern DI J O und E R. Bei einer durch Miteigentum oder Zusammenschluss gegebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei jedenfalls ein Jagdverwalter (Bevollmächtigter) für die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber der Jagdbehörde zu bestellen. Für eine Willensäußerung gegenüber der Behörde oder die Entgegenahme einer Behörden-entscheidung etc. müsse jedenfalls eine einzelverantwortliche Person Vertretungs-vollmacht haben, da nur eine einzelne verantwortliche Person eine verbindliche Meinungsäußerung gegenüber einem Vertragspartner und insbesondere gegenüber einer Behörde abgeben könne. In § 23 Stmk. JagdG werde der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Jagdverwalters festgelegt. So habe der Jagdverwalter den Abschussplan zu erarbeiten und trage er die Haftung hiefür. Gleiches habe hinsichtlich der laufenden Kontrolle der Hege- und der Abschusserfüllung zu gelten.In Paragraph 23, Stmk. JagdG werde der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Jagdverwalters festgelegt. So habe der Jagdverwalter den Abschussplan zu erarbeiten und trage er die Haftung hiefür. Gleiches habe hinsichtlich der laufenden Kontrolle der Hege- und der Abschusserfüllung zu gelten. Da eine bürgerlich rechtliche Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit habe und der einzelne Gesellschafter ohne mehrheitlicher Willensbildung für die Gemeinschaft nicht verantwortlich handeln könne, bedürfe es einen Verantwortlichen und durch die Mitglieder der Gesellschaft bestellten Vertreters. Diese Bestellung habe aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses zu erfolgen. Die rechtmäßig Überstimmten hätten die Entscheidung der Mehrheit zur Kenntnis zu nehmen. DI J O sei jeweils von der Mehrheit der Jagdgesellschaft als Vertreter benannt worden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Europäische Menschenrechtskonvention noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom04.11.2015, GZ: 8.0-78/2015, wurde
der §§ 3 Abs 1, 6 Abs 1 und10 Abs 4 des Stmk. JagdG für Mag. G O, St. M, M O, W, Gstraße und E R, W, Wweg, das Eigenjagdgebiet in der Marktgemeinde Obdach, KG P, im Ausmaß von 139,3122 ha festgestellt und das Eigenjagdrecht für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2025 anerkannt (EJ „Stalpe“, Revier-Nr. 20512).Mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom, 04.11.2015, GZ: 8.0-78/2015, wurde
der Paragraphen 3, Absatz eins, 6, Absatz eins, und, 10 Absatz 4, des Stmk. JagdG für Mag. G O, St. M, M O, W, Gstraße und E R, W, Wweg, das Eigenjagdgebiet in der Marktgemeinde Obdach, KG P, im Ausmaß von 139,3122 ha festgestellt und das Eigenjagdrecht für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2025 anerkannt (EJ „Stalpe“, Revier-Nr. 20512). Mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom28.10.2015, GZ: 8.0-73/2015, wurde
der §§ 3 Abs 1, 6 Abs 1 und10 Abs 4 des Stmk. JagdG für die Agrargemeinschaft Halpe, vertreten durch Obfrau E R, W, S, das Eigenjagdgebiet in der Katastralgemeinde P im Ausmaß von 317,3020 ha festgestellt und das Eigenjagdrecht für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2025 anerkannt (EJ „Halpe“, Revier-Nr. 20512).Mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom, 28.10.2015, GZ: 8.0-73/2015, wurde
der Paragraphen 3, Absatz eins, 6, Absatz eins, und, 10 Absatz 4, des Stmk. JagdG für die Agrargemeinschaft Halpe, vertreten durch Obfrau E R, W, S, das Eigenjagdgebiet in der Katastralgemeinde P im Ausmaß von 317,3020 ha festgestellt und das Eigenjagdrecht für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2025 anerkannt (EJ „Halpe“, Revier-Nr. 20512). Mit Jagdpachtvertrag vom 04.05.2010, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Halpe, deren Mitbesitzer Frau E-M L, Herr J K, Herr M M, Besitzgemeinschaft „Stalpe“, vertreten durch Herrn DI J O, Frau E R, Frau M O sowie der Besitzgemeinschaft Stalpe, vertreten durch Herrn DI J O, Frau E R, Frau M O haben die gefertigten Anteilbesitzer an der Agrargemeinschaft Halpe das Jagdrecht an der Agrargemeinschaft Halpe (Gesamtausmaß 316,9184
G zum Jagdverwalter für die EJ „Stalm“, Revier-Nr. 2051, sowie für die Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“, Revier-Nr. 20512, vom 04.10.2016 bis 31.03.2025 bestellt.In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 07.10.2016 Herr DI J O, geb. am xx,
Paragraph 23, des Stmk. JagdG zum Jagdverwalter für die EJ „Stalm“, Revier-Nr. 2051, sowie für die Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“, Revier-Nr. 20512, vom 04.10.2016 bis 31.03.2025 bestellt. Entsprechend der Begründung dieses Bescheides haben mit Eingaben vom 04.10.2016 Mag. G O und Frau E R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P K beantragt, Herrn DI J O als Jagdverwalter der EJ „Stalm“ und als Jagdverwalter der Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“ zu bestellen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr DI J O die Pächterfähigkeit
G erbringt. Entsprechend der Begründung dieses Bescheides haben mit Eingaben vom 04.10.2016 Mag. G O und Frau E R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P K beantragt, Herrn DI J O als Jagdverwalter der EJ „Stalm“ und als Jagdverwalter der Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“ zu bestellen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr DI J O die Pächterfähigkeit
Paragraph 15, Stmk. JagdG erbringt. Die belangte Behörde ging in weiterem davon aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung handle und mangels eigener Bestimmungen im Stmk. JagdG § 833 ABGB zum Tragen komme. Nach dieser Bestimmung sei die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile gezählt werden, ausschlaggebend. Mag. G O und E R würden drei Viertel der Eigentumsanteile besitzen, sodass der Antrag als Mehrheitsantrag zulässig sei.Die belangte Behörde ging in weiterem davon aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung handle und mangels eigener Bestimmungen im Stmk. JagdG Paragraph 833, ABGB zum Tragen komme. Nach dieser Bestimmung sei die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile gezählt werden, ausschlaggebend. Mag. G O und E R würden drei Viertel der Eigentumsanteile besitzen, sodass der Antrag als Mehrheitsantrag zulässig sei. Gegen obigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 07.10.2016 wurde fristgerecht seitens Frau M O Beschwerde erhoben. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den bereits genannten Inhalt (zusammengefasst) der Beschwerde verwiesen. Gleiches gilt für die hiezu ergangene Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien vom 28.11.
Paragraph 3, nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu.
Paragraph 3, der betreffenden Gemeinschaft zu.
G zum Jagdverwalter für die EJ „Stalm“, Revier-Nr. 20150, sowie für die Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“, Revier-Nr. 205120, vom 04.10.2016 bis 31.03.2025 bestellt.In weiterer Folge wurde Herr DI J O, geb. am xx,, von der Bezirkshauptmannschaft Murtal mit Bescheid vom 07.10.2016,, GZ: BHMT-169423/2016-5,
Paragraph 23, des Stmk. JagdG zum Jagdverwalter für die EJ „Stalm“, Revier-Nr. 20150, sowie für die Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“, Revier-Nr. 205120, vom 04.10.2016 bis 31.03.2025 bestellt. Entsprechend der Begründung dieses Bescheides ist davon auszugehen, dass die Bestellung des Herrn DI J O zum Jagdverwalter aufgrund der Eingaben vom 04.10.2016 und nicht von Amts wegen erfolgte. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass entsprechend des zitierten§ 23 Stmk. JagdG zweiter Satz der Jagdverwalter die Voraussetzungen nach§ 15 Abs 1 und 2 zu erfüllen hat (diese liegen laut Bescheidbegründung bei DI O vor) und von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestellen ist. Wie ausgeführt erfolgte die Bestellung nicht von Amts wegen.Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass entsprechend des zitierten, Paragraph 23, Stmk. JagdG zweiter Satz der Jagdverwalter die Voraussetzungen nach, Paragraph 15, Absatz eins und 2 zu erfüllen hat (diese liegen laut Bescheidbegründung bei DI O vor) und von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestellen ist. Wie ausgeführt erfolgte die Bestellung nicht von Amts wegen.
G besteht das Jagdrecht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, es umfasst ferner die Befugnis sich abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe udgl., beim Federvieh die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild anzueignen.
Abs 1 erster Satz leg cit ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt
Abs 2 leg cit nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 (Ausübung des Jagdrechtes in Gemeindejagden) ein.
Paragraph eins, Stmk. JagdG besteht das Jagdrecht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, es umfasst ferner die Befugnis sich abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe udgl., beim Federvieh die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild anzueignen.
Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz leg cit ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt
Paragraph eins, Absatz 2, leg cit nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des Paragraph 14, (Ausübung des Jagdrechtes in Gemeindejagden) ein.
G steht die Befugnis zur Eigenjagd der Eigentümerin / dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von min. 150 ha (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt, oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin/der Eigentümer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Fall muss jedoch das Eigentum räumlich ungeteilt sein. Darunter ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes (Selbstverwaltung, Verpachtung usw.) zu verstehen.
Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. JagdG steht die Befugnis zur Eigenjagd der Eigentümerin / dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von min. 150 ha (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt, oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin/der Eigentümer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Fall muss jedoch das Eigentum räumlich ungeteilt sein. Darunter ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes (Selbstverwaltung, Verpachtung usw.) zu verstehen.
G steht einer Gemeinde die Eigenjagd
nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu.
Paragraph 5, Absatz eins, Stmk. JagdG steht einer Gemeinde die Eigenjagd
Paragraph 3, nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu.
G steht hinsichtlich der Grundstücke, welche eine Gemeinschaft von Berechtigten im Wege der Grundlastenablösung abgetreten worden sind, und hinsichtlich jener Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigentum einer anderen agrarischen Gemeinschaft befinden, die Eigenjagd
der betreffenden Gemeinschaft zu.
Paragraph 5, Absatz 2, Stmk. JagdG steht hinsichtlich der Grundstücke, welche eine Gemeinschaft von Berechtigten im Wege der Grundlastenablösung abgetreten worden sind, und hinsichtlich jener Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigentum einer anderen agrarischen Gemeinschaft befinden, die Eigenjagd
Paragraph 3, der betreffenden Gemeinschaft zu.
G haben die Gemeinde als auch die Gemeinschaft aber die Eigenjagd entweder unter Anwendung des § 7 zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen.
Paragraph 5, Absatz 3, Stmk. JagdG haben die Gemeinde als auch die Gemeinschaft aber die Eigenjagd entweder unter Anwendung des Paragraph 7, zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen.
G können Gemeinden zur Pachtung von Eigenjagden, Agrargemeinschaften und andere juristische Personen zur Pachtung von Eigen- und Gemeindejagden zugelassen werden; sie müssen für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses über einen Jagdverwalter verfügen.
Paragraph 15, Absatz 6, Stmk. JagdG können Gemeinden zur Pachtung von Eigenjagden, Agrargemeinschaften und andere juristische Personen zur Pachtung von Eigen- und Gemeindejagden zugelassen werden; sie müssen für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses über einen Jagdverwalter verfügen. Den Ausführungen der belangten Behörde, sowie der mitbeteiligten Parteien, wonach die Bestellung eines Jagdverwalters unter Anwendung des § 833 ABGB in die ordentliche Verwaltung falle, ist wie folgt entgegen zu halten:Den Ausführungen der belangten Behörde, sowie der mitbeteiligten Parteien, wonach die Bestellung eines Jagdverwalters unter Anwendung des Paragraph 833, ABGB in die ordentliche Verwaltung falle, ist wie folgt entgegen zu halten:
ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstandes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nur Personen, sondern auch dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden.
Paragraph 833, ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstandes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nur Personen, sondern auch dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden. Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 zweiter Satz ABGB sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (vgl. VwGH vom 29.11.2005, 2004/06/0119).Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, zweiter Satz ABGB sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen vergleiche VwGH vom 29.11.2005, 2004/06/0119). Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs 3 zweiter und dritter Satz Kärntner Jagdgesetz bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht – somit die in § 1 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz genannten Befugnisse –in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw. die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Parteien, die im Rahmen des § 833 ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2013, Zl. 2011/03/0240).Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter und dritter Satz Kärntner Jagdgesetz bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht – somit die in Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz genannten Befugnisse –, in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw. die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Parteien, die im Rahmen des Paragraph 833, ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2013, Zl. 2011/03/0240). Mit ihrem Hinweis auf § 836 ABGB, dass der Mehrheitseigentümer die Überlassung der Verwaltung fordern könne bzw. über die Auswahl eines Verwalters die Mehrheit entscheide, vermag die Revisionswerberin nicht zu gewinnen, zumal nach § 836 ABGB die Befugnisse des gemeinsamen Verwalters nur das, was zur ordentlichen Verwaltung gehört, umfassen (vgl. etwa die Barth/Dokalik/Potyka ABGB 24, 2014, in E 17 f zu § 836 ABGB und E 6 zu § 837 ABGB zitierte Rechtsprechung). § 836 leg cit trifft daher auf den Boden der eben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bestellung des Bevollmächtigten im Sinne des § 2 Abs 3 Kärntner Jagdgesetz. Der nach § 836 ABGB bestellte Verwalter ist nach der soeben angesprochenen zitierten Rechtsprechung nicht berechtigt, die Benutzung der Sache durch die Miteigentümer zu regeln (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Mit ihrem Hinweis auf Paragraph 836, ABGB, dass der Mehrheitseigentümer die Überlassung der Verwaltung fordern könne bzw. über die Auswahl eines Verwalters die Mehrheit entscheide, vermag die Revisionswerberin nicht zu gewinnen, zumal nach Paragraph 836, ABGB die Befugnisse des gemeinsamen Verwalters nur das, was zur ordentlichen Verwaltung gehört, umfassen vergleiche etwa die Barth/Dokalik/Potyka ABGB 24, 2014, in E 17 f zu Paragraph 836, ABGB und E 6 zu Paragraph 837, ABGB zitierte Rechtsprechung). Paragraph 836, leg cit trifft daher auf den Boden der eben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bestellung des Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner Jagdgesetz. Der nach Paragraph 836, ABGB bestellte Verwalter ist nach der soeben angesprochenen zitierten Rechtsprechung nicht berechtigt, die Benutzung der Sache durch die Miteigentümer zu regeln vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Die obgenannte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt laut Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auch für die Bestellung eines Jagdverwalters im Sinne des § 23 Stmk. JagdG und handelt es sich hiebei somit um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, setzt also Einstimmigkeit aller Miteigentümer voraus. Gleiches gilt sinngemäß auch für eine Pächtergemeinschaft.Die obgenannte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt laut Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auch für die Bestellung eines Jagdverwalters im Sinne des Paragraph 23, Stmk. JagdG und handelt es sich hiebei somit um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, setzt also Einstimmigkeit aller Miteigentümer voraus. Gleiches gilt sinngemäß auch für eine Pächtergemeinschaft. Da im gegenständlichen Fall die Bestellung des Herrn DI J O zum Jagdverwalter für die EJ „Stalm“ sowie für die Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“ aufgrund der von der belangten Behörde als Mehrheitsantrag gewerteten Eingaben vom 04.10.2016 (jeweils) erfolgte - also keine Einstimmigkeit der Jagdberechtigten vorlag - war der Bescheid schon aus diesem Grunde zu beheben. So ist die Bestellung eines Jagdverwalters im Sinne des § 23 Stmk. JagdG der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen. Da im gegenständlichen Fall die Bestellung des Herrn DI J O zum Jagdverwalter für die EJ „Stalm“ sowie für die Pachtgemeinschaft der EJ „Halpe“ aufgrund der von der belangten Behörde als Mehrheitsantrag gewerteten Eingaben vom 04.10.2016 (jeweils) erfolgte - also keine Einstimmigkeit der Jagdberechtigten vorlag - war der Bescheid schon aus diesem Grunde zu beheben. So ist die Bestellung eines Jagdverwalters im Sinne des Paragraph 23, Stmk. JagdG der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen. Im Übrigen setzt die Bestellung eines Jagdverwalters aufgrund eines Antrages voraus, dass das Jagdausübungsrecht des antragstellenden Jagdberechtigten an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist. Dies ist im Gegenstand nicht der Fall, weil Miteigentümer, die die persönlichen Voraussetzungen zur Jagdausübung erfüllen, auch ohne Jagdverwalter ihr Jagdausübungsrecht ausüben dürfen. Aus diesen beiden Gründen ist für die Miteigentümer einer Eigenjagd, die ihr Eigenjagdrecht persönlich ausüben, die Bestellung eines Jagdverwalters auf Antrag nicht möglich Für beide Eigenjagden gilt, dass das Jagdausübungsrecht der Eigentümer (EJ „Stalm“) bzw. der Pächter (EJ „Halpe“) nicht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist, da die genannten Personen ihr Jagdausübungsrecht unabhängig voneinander (jeder für sich) uneingeschränkt ausüben können. Wenn die belangte Behörde die Bestellung eines Jagdverwalters von Amts wegen erwägt, sei auf nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kärntner Jagdgesetz verwiesen. Für den Fall der Bestellung eines Jagdverwalter von Amts wegen (durch die Bezirksverwaltungsbehörde) ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes zu verweisen, wonach sich aus dem Jagdgesetz kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass als Jagdverwalter eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zu bestellen wäre bzw. dass bei der Bestellung des Jagdverwalters die Eigentums-verhältnisse an der von § 2 Abs 3 Kärntner Jagdgesetz erfassten Grundfläche zu berücksichtigen werden. Vielmehr müsste in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es offenbar zu keiner Einigung betreffend die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten unter den Miteigentümern kam, ganz besondere Gründe dafür sprechen, dass eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zum Jagdverwalter bestellt wird (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kärntner Jagdgesetz vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Für den Fall der Bestellung eines Jagdverwalter von Amts wegen (durch die Bezirksverwaltungsbehörde) ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes zu verweisen, wonach sich aus dem Jagdgesetz kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass als Jagdverwalter eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zu bestellen wäre bzw. dass bei der Bestellung des Jagdverwalters die Eigentums-verhältnisse an der von Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner Jagdgesetz erfassten Grundfläche zu berücksichtigen werden. Vielmehr müsste in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es offenbar zu keiner Einigung betreffend die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten unter den Miteigentümern kam, ganz besondere Gründe dafür sprechen, dass eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zum Jagdverwalter bestellt wird vergleiche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kärntner Jagdgesetz vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.52.6.2972.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.