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{'item': 'LVwG 48.2-965/2015'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 50§ 10§ 3§ 3b§ 62b§ 19§ 341§ 29§ 48§ 9Art. 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG 48.2-965/2015 TextA. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. B. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde der Frau Mag. pharm. A B, geb. xx, vertreten durch G Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Gstraße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 18.07.2011, GZ: 12.0-59/2009, betreffend Erteilung einer Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in S, Kweg, den B E S C H L U S S gefasst: I.

§ 501. Halbsatz, 2. Fall i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird wegen Zurückziehung der Beschwerde diese für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren in diesem Punktrömisch eins.

Paragraph 50,

  1. Halbsatz,
  2. Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird wegen Zurückziehung der Beschwerde diese für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt e i n g e s t e l l t . II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. a)Mit Bescheid vom 18.07.2011 erteilte die belangte Behörde Frau Mag. pharm. A B die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichteten, öffentlichen Apotheke in S, Kweg, und legte als Standort einen Teil des Gemeindegebietes S innerhalb folgender Grenzen fest:
  2. a)Mit Bescheid vom 18.07.2011 erteilte die belangte Behörde Frau , Mag. pharm. A B die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichteten, öffentlichen Apotheke in S, Kweg, und legte als Standort einen Teil des Gemeindegebietes S innerhalb folgender Grenzen fest: „Ausgehend von der Kreuzung der E Straße mit der östlichen Gemeindestraße – die E Straße Richtung Westen bis zum Sweg – den Sweg in gedachter Verlängerung Richtung Norden bis zur Kreuzung mit der Eisenbahn – die Eisenbahn Richtung Osten entlang bis zur Kreuzung mit der Gemeinde – die Gemeindegrenze Richtung Süden entlang bis zum Ausgangspunkt zurück.“ Die Bezirkshauptmannschaft Liezen stützte sich bei ihrer Entscheidung auf die vorgelegten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, die zusammenfassend und abschließend feststellten, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachterlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S (Kweg) gegeben sei. Dies vor dem Hintergrund, dass sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben gewesen sei und die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m betrage und die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringere oder aber nicht unter 5.500 betragen würde. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen stützte sich bei ihrer Entscheidung auf die vorgelegten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, die zusammenfassend und abschließend feststellten, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachterlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S (Kweg) gegeben sei. Dies vor dem Hintergrund, dass sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben gewesen sei und die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m betrage und die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringere oder aber nicht unter 5.500 betragen würde. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke habe die Österreichische Apothekerkammer im Gutachten ausgeführt, dass nach ihren Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S 3.144 ständige Einwohner (lt. Statistik Austria vom 11. August 2010) aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse (blaues Polygon) sowie 3.808 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs 5 ApG berücksichtigt wurden (unter anderem wurden 1.026 Personen mit Zweitwohnsitz zu 10,7 % (= 110 „Einwohnergleichwerte“) ebenso dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S zugerechnet, wie die insgesamt 1.108.887 Fremdennächtigungen, die nach den Ausführungen im Gutachten 1.706 „Einwohnergleichwerten entsprachen“).Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke habe die Österreichische Apothekerkammer im Gutachten ausgeführt, dass nach ihren Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S 3.144 ständige Einwohner (lt. Statistik Austria vom 11. August 2010) aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse (blaues Polygon) sowie 3.808 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG berücksichtigt wurden (unter anderem wurden 1.026 Personen mit Zweitwohnsitz zu 10,7 % (= 110 „Einwohnergleichwerte“) ebenso dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S zugerechnet, wie die insgesamt 1.108.887 Fremdennächtigungen, die nach den Ausführungen im Gutachten 1.706 „Einwohnergleichwerten entsprachen“). Die Zahl der von der bestehenden öffentlichen Alpen-Apotheke in Gr weiterhin zu versorgenden Personen würde sich – wie das vorgelegte Gutachten ausführte – in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen läge innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs 2 Z 3 ApG sei dadurch nicht erfüllt. Die Zahl der von der bestehenden öffentlichen Alpen-Apotheke in Gr weiterhin zu versorgenden Personen würde sich – wie das vorgelegte Gutachten ausführte – in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen läge innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG sei dadurch nicht erfüllt. Der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke sei somit im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Steiermark) habe in ihrer Stellungnahme jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse Kweg ausgehe. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung die Betriebsstätte ihrer Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen.
  3. b)Gegen diesen Bescheid erhob die Konzessionswerberin das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte dazu aus, dass der Bescheid der belangten Behörde nur hinsichtlich des festgelegten Standortes bekämpft werde, wobei als Beschwerdegrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Bei der Feststellung des Standortes sei die Behörde ausschließlich dem Gutachten der Österreichischen Apothekenkammer gefolgt und habe die darin festgelegten Einschränkungen des beantragten Standortes vollinhaltlich übernommen, obwohl von der Konzessionswerberin mit einer Stellungnahme ein Gutachten von Herrn DI I/DI J-K vorgelegt worden sei, welches nachvollziehbar belege, dass die in dieser Stellungnahme beantragten Standortgrenzen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden.
  4. c)Frau Mag. C D, vertreten durch Rechtsanwältin Frau Dr. E F, hat als Inhaberin der H-Apotheke in S, Pgasse, ebenfalls ein Rechtsmittel eingebracht und in ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) sehr ausführlich und unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens der Apothekerkammer in Frage gestellt. Eine Ergänzung des Gutachtens hinsichtlich einer Erstellung der Prognose, ob die neu beantragte öffentliche Apotheke überhaupt ein 5.500 Personen übersteigendes Potential erreichen würde, wurde im Rechtsmittel beantragt.
  5. d)Mit Bescheid vom 21.11.2012 hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zu GZ: UVS-48.21-3/2011-39 der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, der Berufung der mitbeteiligten Frau Mag. C D jedoch insofern Folge gegeben, als der Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung des Konzessionsantrages damit, dass die persönliche Eignung der Konzessionswerberin nicht gegeben gewesen sei, da die Voraussetzungen für die Leitungsberechtigung nicht vorgelegen seien. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legte dieser Entscheidung § 17 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zugrunde und stellte fest, dass die Konzessionswerberin nicht die Voraussetzungen für die Leitungsberechtigung erfülle.
  6. d)Mit Bescheid vom 21.11.2012 hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zu GZ: UVS-48.21-3/2011-39 der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, der Berufung der mitbeteiligten Frau Mag. C D jedoch insofern Folge gegeben, als der Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung des Konzessionsantrages damit, dass die persönliche Eignung der Konzessionswerberin nicht gegeben gewesen sei, da die Voraussetzungen für die Leitungsberechtigung nicht vorgelegen seien. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legte dieser Entscheidung Paragraph 17, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zugrunde und stellte fest, dass die Konzessionswerberin nicht die Voraussetzungen für die Leitungsberechtigung erfülle.
  7. e)Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 18.02.2015 (Zl. 2013/10/0017-11) den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
  8. e)Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 18.02.2015 , (Zl. 2013/10/0017-11) den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
  9. f)Aufgrund des genannten Erkenntnisses des Höchstgerichtes ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark das Verfahren zu GZ: 48.2-965/2015 fortgesetzt worden und hat die Konzessionswerberin ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt, mit dem ihre Eignung für die Erlangung der Apothekenkonzession bestätigt wird. Weiters hat die Österreichische Apothekenkammer ein Schreiben vom 27.05.2015 dargelegt, dass die Konzessionswerberin derzeit über die Voraussetzungen für die Leitungsberechtigung verfüge.
  10. g)Die Österreichische Apothekenkammer wurde für das fortgesetzte Verfahren um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur ersucht.
  11. h)Am 05.11.2015 hat die Konzessionswerberin ihre Berufung vom 02.08.2011 betreffend die von der Bezirkshauptmannschaft Liezen vorgenommene Standorteinschränkung wie sie im Bescheid vom 18.07.2011 festgelegt wurde, mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und ersuchte, dass auch die Apothekerkammer hinsichtlich der Gutachtenserkenntnis davon in Kenntnis gesetzt werde.
  12. i)Am 26.03.2016 hat die Österreichische Apothekenkammer ein neuerliches Gutachten vorgelegt, welches den Partien jeweils mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt wurde. Die Konzessionswerberin führte in ihrer Stellungnahme dazu – zusammengefasst – aus, dass aufgrund der sogenannten Prioritätsregel nur jene Berechnungen des Bedarfes zum Tragen kämen, die die Apotheke von Frau Mag. L M unberücksichtigt lassen. Frau Mag. C D sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zurechnung von 590 Einwohnergleichwerten aus H bzw. R-Ort wegen der dort bestehenden ärztlichen Hausapotheken aus. Auch liegen diese Orte näher zur neu beantragten Apotheke. Weiters wurde die Anwendung der im Gutachten verwendeten „Hausapothekenstudie“ unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur als „überholt“ in Frage gestellt. Die weiters im Gutachten angewendete Studie der ÖAK hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs wurde von der Beschwerdeführerin heftig gerügt, dass sie Veränderungen in der Ermittlung von Fremdenverkehrsgemeinden unberücksichtigt lasse. Auch wurde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde S einen Umbau des bestehenden Gebäudes nur unter der Voraussetzung der überwiegenden Wohnraumnutzung zulasse.
  13. j)Die beantragte mündliche Verhandlung fand am 07.07.2016 im Beisein der Parteien, ihrer Vertreter sowie der Vertreterin der ÖAK statt.
  14. k)Die Österreichische Apothekerkammer berücksichtigte in der beantragten ergänzenden Stellungnahme die geplanten Wohnungsprojekte bzw. in einer weiteren Stellungnahme aktuellen Bevölkerungsstand per Jänner 2016. Feststellungen: Der nunmehr von der Konzessionswerberin unbestrittene Standort der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S bezieht sich auf die Betriebsstätte Kweg und wird wie folgt umschrieben: „Ausgehend von der Kreuzung der E Straße mit der östlichen Gemeinde-straße – die E Straße Richtung Westen bis zum Sweg – den Sweg in gedachter Verlängerung Richtung Norden bis zur Kreuzung mit der Eisenbahn – die Eisenbahn Richtung Osten entlang bis zur Kreuzung mit der Gemeinde – die Gemeindegrenze Richtung Süden entlang bis zum Ausgangspunkt zurück.“ Aus dem Grundbuch Katastralgemeinde S, EZ xx ergibt sich, dass Frau N O Eigentümerin der Liegenschaft mit dem Gebäude Kweg ist und Herr Mag. P O ein Fruchtgenussrecht auf dieser Liegenschaft hat. Eine Standortbestätigung bzw. Mietoptionsvereinbarung belegt, dass die Q GmbH, Sgasse, in F die Option für die Errichtung eines Geschäftslokales in der Größe von 150 m2 zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf der Liegenschaft von Frau N O hat. Das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude besteht aus drei Wohnungen, wobei diese als Ferienwohnung – zum Teil über das Internet – vermietet werden. Die Stadtgemeinde S hat bestätigt, dass an diesem Standort eine Privatzimmervermittlung stattfindet und auch eine Option für einen Beherbergungsbetrieb für Asylwerber vorliege. Seitens der Liegenschaftseigentümer besteht die schriftliche Zusage, dass die in der Mietoption angeführten Räumlichkeiten für die Apothekennutzung im Falle einer rechtskräftigen Konzessionserteilung für Frau R S zur Verfügung stehen und eine anderwärtige Nutzung dadurch jedenfalls obsolet sei. In der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte befindet sich keine Hausapotheke, somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG, die von Ärzten von Allgemeinmedizin besetzt sind, unterbleiben. An bestehenden öffentlichen Apotheken ist die bereits genannte H-Apotheke in S sowie die rechtskräftig bewilligte öffentliche Apotheke von Frau Mag. pharm. L M mit der Betriebsstätte Ma in S zu berücksichtigen. Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke beträgt mehr als 500 m. In der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte befindet sich keine Hausapotheke, somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach , Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten von Allgemeinmedizin besetzt sind, unterbleiben. An bestehenden öffentlichen Apotheken ist die bereits genannte H-Apotheke in S sowie die rechtskräftig bewilligte öffentliche Apotheke von Frau Mag. pharm. L M mit der Betriebsstätte Ma in S zu berücksichtigen. Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke beträgt mehr als 500 m. Da die Apotheke von Frau Mag. L M zwischenzeitig beantragt wurde, hat die Österreichische Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom 17.03.2016 bei der Bedarfsprüfung gesondert darauf Rücksicht genommen. Dieses Gutachten lautet auszugsweise: Bestehende öffentliche H-Apotheke in S unter Berücksichtigung der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. L M mit der Betriebsstätte Ma in S Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S 2.651 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen (Statistik Austria darf Einwohnerzahlen, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben; lt. Statistik Austria vom 21. Jänner 2016; vgl. Anlage 1a) wurde die Anzahl der ständigen Einwohner in der Gemeinde H von Statistik Austria nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde von einem „Maximal-Wert“ von 30 Personen ausgegangen. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S 2.651 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen (Statistik Austria darf Einwohnerzahlen, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben; lt. Statistik Austria vom 21. Jänner 2016; vergleiche Anlage 1a) wurde die Anzahl der ständigen Einwohner in der Gemeinde H von Statistik Austria nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde von einem „Maximal-Wert“ von 30 Personen ausgegangen. Hierbei wurden die 2.651 ständigen Einwohner des roten Polygons (vgl. Anlagen 2 und 3) berücksichtigt. Hierbei wurden die 2.651 ständigen Einwohner des roten Polygons vergleiche Anlagen 2 und 3) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zu jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zu rückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden „ständigen Einwohner“ 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen

§ 10Abs. 5 Ap

G erforderlich: Hier sind zunächst 769 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 21. Jänner 2016; vgl. Anlage 1a) des blauen Polygons (vgl. Anlage 2) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche H-Apotheke in S – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons – die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden „ständigen Einwohner“ 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen

Paragraph 10, Absatz 5, ApG erforderlich: Hier sind zunächst 769 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom

  1. Jänner 2016; vergleiche Anlage 1a) des blauen Polygons vergleiche Anlage 2) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche H-Apotheke in S – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons – die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist. Weiters sind die 2.507 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  2. Jänner 2016) des grünen Polygons trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in H und R-Ort teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche H-Apotheke in S – obwohl außerhalb des 3-km-Polygons – die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist. Die 2.507 ständigen Einwohner des grünen Polygons sind – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in H und R-Ort – zu 22 % (=552 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S zuzurechnen. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.370 Personen ihren Zweitwohnsitz (rotes Polygon: = 947 Personen mit Zweitwohnsitz – es wurde wiederum aus datenschutzrechtlichen Gründen für die Gemeinde H von einem „Maximal-Wert“ von 30 Personen ausgegangen; blaues Polygon: = 231 Personen mit Zweitwohnsitz; grünes Polygon: = 192 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in H und R-Ort werden die 871 Personen mit Zweitwohnsitz im grünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom
  3. Jänner 2016; vgl. Anlage 1a). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.370 Personen ihren Zweitwohnsitz (rotes Polygon: = 947 Personen mit Zweitwohnsitz – es wurde wiederum aus datenschutzrechtlichen Gründen für die Gemeinde H von einem „Maximal-Wert“ von 30 Personen ausgegangen; blaues Polygon: = 231 Personen mit Zweitwohnsitz; grünes Polygon: = 192 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in H und R-Ort werden die 871 Personen mit Zweitwohnsitz im grünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom
  4. Jänner 2016; vergleiche Anlage 1a). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen. Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragung). Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom
  5. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen – differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten – erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheken in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom
  6. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen – differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten – erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheken in Anspruch nehmen. Die 1.370 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 10,7 % (= 147 „Einwohnergleichwerte“) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S zuzurechnen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt.“ Im Falle der Gemeinden S; H und R (Gemeinden nach der Gemeindestrukturreform 2015, Stand: 1.1.2015, vgl. Anlage 6) kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 6.716 Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt.“ Im Falle der Gemeinden S; H und R (Gemeinden nach der Gemeindestrukturreform 2015, Stand: 1.1.2015, vergleiche Anlage 6) kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 6.716 (S), 2.399 (H) und 2.765 (R) und einer Jahresnächtigungszahl von 641.297 (S), 295.345 (H) 525.768 (Ro-U), 299.294 (P-P) und 673.966 (R) im Jahr 2014 (Quelle: Statistik Austria 2014, Jahresnächtigungszahlen auf Basis der Gemeindegrenzen vor der Gemeindestrukturreform 2015) wohl eindeutig von Fremdenverkehrszentren gesprochen werden. Die Zuteilung der Fremdennächtigungen erfolgt im gleichen Verhältnis wie die Zuteilung der ständigen Einwohner: Für das Jahr 2014 sind aus den Gemeinden S (nach der Gemeindestrukturreform 2015 inkl. den Gemeinden Ro-U und P-P; vgl. Anlage 6), H und R demnach 881.636 Fremdennächtigungen dem Versorgungspotential der H-Apotheke in S zuzurechnen.Für das Jahr 2014 sind aus den Gemeinden S (nach der Gemeindestrukturreform 2015 inkl. den Gemeinden Ro-U und P-P; vergleiche Anlage 6), H und R demnach 881.636 Fremdennächtigungen dem Versorgungspotential der H-Apotheke in S zuzurechnen. Zur Frage, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung heranzuziehen sind, vertritt die Österreichische Apothekerkammer folgende Auffassung: Im Sinne der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwendung eines „Divisors 365“, dessen Grundlagen in Ansehung des Zusammenhangs zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen nicht dargelegt werden, keine ausreichende Begründung für eine entsprechende Berücksichtigung.

dieser Judikatur bedarf es bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung äquivalent zu berücksichtigen sind, vielmehr (allgemeiner) empirischer Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen in Frage kommen, wobei solche Untersuchungen freilich nicht für jeden Einzelfall angestellt werden müssen. In Betracht kommen durchaus auch allgemein gültige Kennzahlen, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den erwähnten Zusammenhang ausreichend widerspiegeln. In diesem Sinne sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine empirische Studie (vgl. Anlage) unter Anwendung retrograder Betrachtungsweisen (tatsächliche Nächtigungszahlen und tatsächliche Apothekenumsätze) zu erstellen. An Hand 27 typischer Fremdenverkehrsgemeinden wurde der Zusammenhang zwischen Nächtigungszahlen und Apothekenumsätzen jeweils pro Monat ermittelt. Übliche saisonale Schwankungen, die sich durch Grippewellen, Sommerurlaube von Ärzten, Weihnachtsferien, weniger Tage im Monat etc. zurückführen lassen, wurden entsprechend statistisch berücksichtigt. Die Teiluntersuchungen im Rahmen der genannten Studie für Gemeinden mit besonders hohen Nächtigungszahlen haben ebenso wenig markante Abweichungen hervorgebracht, wie eine Spezialuntersuchung für typische Sommer- bzw. Winterfremdenverkehrsgemeinden. Der im Rahmen dieser Studie ermittelte Divisor von 650 kann demnach aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei der in typischen Fremdenverkehrsgemeinden erforderlichen Umrechnung von Jahresnächtigungszahlen auf so genannte „Einwohnergleichwerte“ herangezogen werden. Die Jahresnächtigungszahlen von 881.636 sind demnach durch 650 – d.h. 650 Jahresnächtigungen entsprechen einer Person, die das ganze Jahr hindurch anwesend ist – zu dividieren, um den Fremdenverkehr im Sinne des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu berücksichtigen.Im Sinne der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwendung eines „Divisors 365“, dessen Grundlagen in Ansehung des Zusammenhangs zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen nicht dargelegt werden, keine ausreichende Begründung für eine entsprechende Berücksichtigung.

dieser Judikatur bedarf es bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung äquivalent zu berücksichtigen sind, vielmehr (allgemeiner) empirischer Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen in Frage kommen, wobei solche Untersuchungen freilich nicht für jeden Einzelfall angestellt werden müssen. In Betracht kommen durchaus auch allgemein gültige Kennzahlen, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den erwähnten Zusammenhang ausreichend widerspiegeln. In diesem Sinne sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine empirische Studie vergleiche Anlage) unter Anwendung retrograder Betrachtungsweisen (tatsächliche Nächtigungszahlen und tatsächliche Apothekenumsätze) zu erstellen. An Hand 27 typischer Fremdenverkehrsgemeinden wurde der Zusammenhang zwischen Nächtigungszahlen und Apothekenumsätzen jeweils pro Monat ermittelt. Übliche saisonale Schwankungen, die sich durch Grippewellen, Sommerurlaube von Ärzten, Weihnachtsferien, weniger Tage im Monat etc. zurückführen lassen, wurden entsprechend statistisch berücksichtigt. Die Teiluntersuchungen im Rahmen der genannten Studie für Gemeinden mit besonders hohen Nächtigungszahlen haben ebenso wenig markante Abweichungen hervorgebracht, wie eine Spezialuntersuchung für typische Sommer- bzw. Winterfremdenverkehrsgemeinden. Der im Rahmen dieser Studie ermittelte Divisor von 650 kann demnach aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei der in typischen Fremdenverkehrsgemeinden erforderlichen Umrechnung von Jahresnächtigungszahlen auf so genannte „Einwohnergleichwerte“ herangezogen werden. Die Jahresnächtigungszahlen von 881.636 sind demnach durch 650 – d.h. 650 Jahresnächtigungen entsprechen einer Person, die das ganze Jahr hindurch anwesend ist – zu dividieren, um den Fremdenverkehr im Sinne des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu berücksichtigen. Die 881.636 Fremdennächtigungen entsprechen demnach 1.356 „Einwohnergleichwerten“. Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S stellt sich somit wie folgt dar:Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen , H-Apotheke in S stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential Rotes Polygon Ständige Einwohner 2.651 Blaues Polygon Ständige Einwohner 769 Grünes Polygon (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in H und R-Ort zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner 552 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 147 Fremdennächtigungen (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 1.356 Summe 5.475 Aufgrund der nachträglich zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bevölkerungsstandes per Jänner 2016 wurde das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S (unter Berücksichtigung der öffentlichen Apotheke von Frau Mag. L M) von der Österreichischen Apothekerkammer ergänzend per 07.11.2016 wie folgt berechnet: Versorgungsgebiet Versorgungspotential rotes Polygon ständige Einwohner 2.634 blaues Polygon ständige Einwohner 767 grünes Polygon (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in H und R-Ort zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner 556 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 155 Fremdennächtigungen (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 1.408 Summe 5.520 Bestehende öffentliche H-Apotheke in S ohne Berücksichtigung der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag.pharm. L M mit der Betriebsstätte Ma in S (Gutachten vom 17.03.2016): Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S 3.032 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen (Statistik Austria darf Einwohnerzahlen, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben; lt. Statistik Austria vom

  1. Jänner 2016; vgl. Anlage 1b) wurde die Anzahl der ständigen Einwohner in der Gemeinde H von Statistik Austria nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde von einem „Minimal-Wert“ von 0 Personen ausgegangen.Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S 3.032 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen (Statistik Austria darf Einwohnerzahlen, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben; lt. Statistik Austria vom
  2. Jänner 2016; vergleiche Anlage 1b) wurde die Anzahl der ständigen Einwohner in der Gemeinde H von Statistik Austria nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde von einem „Minimal-Wert“ von 0 Personen ausgegangen. Hierbei wurden die 3.032 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  3. Jänner 2016) des schwarzen Polygons berücksichtigt. Hier sind zunächst die 1.343 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  4. Jänner 2016) des pink-farbigen Polygons zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche H-Apotheke in S – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen (Statistik Austria darf Einwohnerzahlen, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben; lt. Statistik Austria vom
  5. Jänner 2016; vgl. Anlage 1b) wurde die Anzahl der ständigen Einwohner in den Gemeinden F und H von Statistik Austria nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde von einem „Minimal-Wert“ von 0 Personen ausgegangen.Hier sind zunächst die 1.343 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  6. Jänner 2016) des pink-farbigen Polygons zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche H-Apotheke in S – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen (Statistik Austria darf Einwohnerzahlen, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben; lt. Statistik Austria vom
  7. Jänner 2016; vergleiche Anlage 1b) wurde die Anzahl der ständigen Einwohner in den Gemeinden F und H von Statistik Austria nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde von einem „Minimal-Wert“ von 0 Personen ausgegangen. Weiters sind die 2.682 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  8. Jänner 2016; vgl. Anlage 1b) des orange-farbigen Polygons (vgl. Anlage 4) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in H und R-Ort teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche H-Apotheke in S – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.Weiters sind die 2.682 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  9. Jänner 2016; vergleiche Anlage 1b) des orange-farbigen Polygons vergleiche Anlage 4) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in H und R-Ort teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche H-Apotheke in S – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist. Die 1.557 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 10,7 % (= 167 „Einwohnergleichwerte“) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S zuzurechnen. Die 1.101.303 Fremdennächtigungen entsprechen demnach 1.694 „Einwohner-gleichwerten“. Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S stellt sich somit wie folgt dar:Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen , H-Apotheke in S stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential schwarzes Polygon ständige Einwohner 3.032 pink-farbiges Polygon ständige Einwohner 1.343 orange-farbiges Polygon (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in H und R-Ort zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner 590 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 167 Fremdennächtigungen (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 1.694 Summe 6.826*) *) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 6.826 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen. Auch für diese Variante wurde aufgrund der Bevölkerungszahlen von Jänner 2016 das Versorgungspotenzial am 07.11.2016 von der ÖAK aktualisiert: Versorgungsgebiet Versorgungspotential schwarzes Polygon ständige Einwohner 3.039 pink-farbiges Polygon ständige Einwohner 1.303 orange-farbiges Polygon (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in H und R-Ort zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner 596 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 174 Fremdennächtigungen (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 1.756 Summe 6.868 Während das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 17.03.2016 noch davon ausging, dass unter Berücksichtigung der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. L M mit der Betriebsstätte Ma in S aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der neu angesuchten zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S, Kweg nicht gegeben sei, da die Zahl von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringere und unter 5.500 betragen würde, wurde bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 07.06.2016 von der Kammer ausgeführt, dass aufgrund des Informationsmateriales zu Wohnprojekten in S – R von zusätzlichen 97 Wohneinheiten weitere 218 zu versorgende Personen ausgegangen werden kann. Es handelt sich dabei um das Bauvorhaben „S L S“ mit 55 neue Wohneinheiten, beim Bauvorhaben „C am So“ (Bauträger T GmbH) sind 18 Wohneinheiten und 4 Wohneinheiten des Bauträgers U GmbH, alle in der Hstraße, geplant. 2 geplante Wohneinheiten befinden sich in der Hstraße, 6 weitere in der Sstraße und 12 Wohneinheiten des Bauträgers Bauunternehmen V GmbH ergeben zusätzliche 97 Wohnungen, die mit einem gültigen Wohnungsbelegfaktor zu berücksichtigen sind. Während das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 17.03.2016 noch davon ausging, dass unter Berücksichtigung der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. L M mit der Betriebsstätte Ma in S aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der neu angesuchten zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S, Kweg nicht gegeben sei, da die Zahl von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen H-Apotheke in S aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringere und unter 5.500 betragen würde, wurde bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 07.06.2016 von der Kammer ausgeführt, dass aufgrund des Informationsmateriales zu Wohnprojekten in S – R von zusätzlichen 97 Wohneinheiten weitere 218 zu versorgende Personen ausgegangen werden kann. Es handelt sich dabei um das Bauvorhaben „S L S“ mit 55 neue Wohneinheiten, beim Bauvorhaben „C am So“ (Bauträger T GmbH) sind 18 Wohneinheiten und 4 Wohneinheiten des Bauträgers U GmbH, alle in der Hstraße, geplant. 2 geplante Wohneinheiten befinden sich in der Hstraße, 6 weitere in der Sstraße und 12 Wohneinheiten des Bauträgers Bauunternehmen römisch fünf GmbH ergeben zusätzliche 97 Wohnungen, die mit einem gültigen Wohnungsbelegfaktor zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung dieser künftigen Entwicklung würde jedenfalls ausreichend sein, um auch unter Berücksichtigung der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. L M ein positives Bedarfsergebnis zu erzielen. Ohne Berücksichtigung der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. L M mit der Betriebsstätte Ma in S, ist die Österreichische Apothekerkammer bereits in ihrem Gutachten vom März 2016 zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S, Kweg gegeben sei. Folgende Wohnprojekte sind dabei berücksichtigt worden: Das Konzessionsansuchen von Herrn Mag. W X-Y für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke in S wurde zurückgezogen. Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 40.19-1129/2015-11 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens von Frau Mag. R S abgewiesen. Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu , GZ: LVwG 40.19-1129/2015-11 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens von Frau Mag. R S abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird dazu ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Liezen mit Bescheid vom 02.08.2013 Frau Mag. L M die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S, Ma erteilt habe und gegen diese Entscheidung von Frau Mag. R S Beschwerde erhoben worden sei. Die gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.09.2015 (Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Antrag auf Aussetzung des mit Erkenntnis vom 09.07.2014 zu GZ: LVwG 48.19-1120/2014-6 abgeschlossenen Verfahrens) erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 28.07.2016 zu Zl. Ra 2015/10/0136-10 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 09.07.2014 zu GZ: LVwG 48.19-1120/2014-6 sei die Beschwerde von Frau Mag. R S als unzulässig zurückgewiesen worden und die Beschwerde von Frau Mag. C D als unbegründet abgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 09.07.2014 zu , GZ: LVwG 48.19-1120/2014-6 sei die Beschwerde von Frau Mag. R S als unzulässig zurückgewiesen worden und die Beschwerde von Frau Mag. C D als unbegründet abgewiesen worden. Frau Mag. R S hat Revision gegen diese Entscheidung erhoben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 05.09.2014, LVwG 41.19-4855/2014-2 wurde über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen und keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.05.2015 (Zl. Ro 2014/10/0121-8) die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 19.07.2014 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Rechtlich wurde die Abweisung damit begründet, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens über Antrag von Frau Mag. R S hinsichtlich der Erteilung der Konzession derzeit nicht vorliege, weshalb auch der Wiederaufnahmegrund nicht vorliege. Beweiswürdigung: Im Verfahren blieb letztlich unbestritten, dass davon auszugehen ist, dass die Konzessionswerberin die persönlichen Voraussetzungen

§ 3Apothekengesetz erfüllt, war im Folgenden nicht mehr näher darauf einzugehen.

Im Verfahren blieb letztlich unbestritten, dass davon auszugehen ist, dass die Konzessionswerberin die persönlichen Voraussetzungen

Paragraph 3, Apothekengesetz erfüllt, war im Folgenden nicht mehr näher darauf einzugehen. Die Ermittlung des nach Neueröffnung der beantragten Apotheke gegebenen Versorgungspotentials der Apotheke Edelweiß im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer beruht hinsichtlich der ständigen Einwohner, der Personen mit Zweitwohnsitz und des Fremdenverkehrs auf Zahlenmaterial, das von der Statistik Austria zur Verfügung gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin Frau Mag. C D hat am 02.05.2016 in ihrer Stellungnahme besonders die Ausführungen im ergänzenden Gutachten der Apothekenkammer betreffend die Hausapothekenstudie und die Berechnung der Fremdennächtigung kritisiert. Dazu wurde von der Österreichischen Apothekerkammer eine „ergänzende Stellungnahme“ am 10.06.2016 vorgelegt, die die Standpunkte der Apothekerkammer darlegt und ihr Gutachten aufrecht hält bzw. sogar ergänzt, dass die Berücksichtigung von nur 11 der geplanten 97 Wohneinheiten dazu führe das erforderliche Versorgungspotential von 5.500 Personen erreicht wird. Die Gutachten der Österreichischen Apothekenkammer sind in Zusammenschau mit den Ergänzungen schlüssig und nachvollziehbar. Auch die zugrundeliegenden ermittelten Wegstrecken, die Ermittlung der Versorgungspolygame bzw. deren Grenzziehung ist nachvollziehbar und unbestritten. Das Beschwerdevorbringen, wonach die 590 Einwohnergleichwerte zu Unrecht zugerechnet worden seien, da diese Personen auch von den Hausapotheken der Ärzte versorgt werden, ist wenig überzeugend, da die hausapothekenführenden Ärzte nur die von ihnen selbst verordneten Medikamente treffen und wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes idgF lauten: § 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906 betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz – im Folgenden: APG), RGBl. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2016:Paragraph 3, des Gesetzes vom 18. Dezember 1906 betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz – im Folgenden: APG), RGBl. 5 aus 1907,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 30/2016: „

(1)Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
  1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  2. die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker

§ 3b,2.

die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker

Paragraph 3 b,, 3. die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses

Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer,3. die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses

Ziffer 2, zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Absatz 2, bezeichneten Art und Dauer,

  1. die volle Geschäftsfähigkeit,
  2. die Verlässlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
  3. die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
  4. die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2)Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.
(2)Fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.
(3)Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
(3)Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
(4)Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache

Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(4)Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache

Absatz eins, Ziffer 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(5)Als Nachweis

Abs. 1 Z 2 gilt für Personen

§ 62bAbs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.

(5)Als Nachweis

Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Personen

Paragraph 62 b, Absatz eins, das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.

(6)Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt.
(7)Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession

§ 19Abs.

1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.“

(7)Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession

, Paragraph 19, Absatz eins, nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.“ § 9 des Gesetzes vom

  1. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2016:Paragraph 9, des Gesetzes vom
  2. Dezember 1906, betreffend die Regelung , des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. 5 aus 1907,, in der Fassung , BGBl. römisch eins Nr. 9/2016: „Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.“ § 10 Apothekengesetz (in Kraft getreten am 07.12.2016, BGBl. I Nr. 103/2016):Paragraph 10, Apothekengesetz (in Kraft getreten am 07.12.2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016,): „

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf

Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

(3)Ein Bedarf

Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

  1. eine ärztliche Hausapotheke und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

§ 341

ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf

Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf

Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3b)Bei der Prüfung

Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(3b)Bei der Prüfung

Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(4)Zu versorgende Personen

Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(4)Zu versorgende Personen

Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als , 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung

Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6)Die Entfernung

Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.

(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.

(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit

§ 29Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit

, Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“ § 11 Apothekengesetz:Paragraph 11, Apothekengesetz: „
(1)Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten.
(2)Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer
  1. neu zu errichtenden Apotheke 25 vH,
  2. bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001).der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (Paragraph 9, des Gehaltskassengesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,).
(3)Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (§ 1 Abs. 2 Z 5 des Gehaltskassengesetzes 2002) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.“
(3)Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, des Gehaltskassengesetzes 2002) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.“ § 51 Apothekengesetz:Paragraph 51, Apothekengesetz: „
(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
(2)Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die

Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(2)Kommen in dem im Paragraph 49, Absatz eins, vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die

Absatz eins, zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

§ 29Abs.

3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

§ 48Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(4)Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 nicht anzuwenden.
(4)Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind Paragraph 47, Absatz 2 und die Paragraphen 48 bis 50 nicht anzuwenden.
(5)Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen.“
(5)Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (Paragraph 11,) auszusprechen.“ Die Konzessionswerberin hat die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung letztlich unwidersprochen nachgewiesen. In den Gutachten bzw. deren Ergänzungen der Österreichischen Apothekenkammer wird in Methode und Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Versorgungspotential der Apotheke der Beschwerdeführerin weiterhin 5.500 Personen betragen wird. Obwohl sich aus den obigen Feststellungen somit ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession für die neu zu errichtende Apotheke in S, Kweg vorliegen, werden die wesentlichen in diesem Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Überlegungen wie folgt zusammengefasst: a) Zur Frage des Standortes bzw. der Betriebsstätte: Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.12.1993, Zl. 93/10/0077) ist unter dem Standort einer Apotheke jenes territorial abgegrenzte Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist.Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 22.12.1993, Zl. 93/10/0077) ist unter dem Standort einer Apotheke jenes territorial abgegrenzte Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist.

§ 9Abs.

2 Apothekengesetz ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.

Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) bestimmt der Standort, und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte die Angelegenheit – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies ergibt sich auch aus § 14 ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht auch die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes im Sinne des § 10 ApG voraus. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die „Angelegenheit“ – soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort.Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) bestimmt der Standort, und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte die Angelegenheit – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 14, ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht auch die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes im Sinne des Paragraph 10, ApG voraus. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die „Angelegenheit“ – soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort. Die Betriebsstätte dagegen ist jenes Geschäftslokal bzw. Verkaufslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet (vgl. Serban/Heisler², Seite 119). Die Betriebsstätte dagegen ist jenes Geschäftslokal bzw. Verkaufslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet , vergleiche Serban/Heisler², Seite 119). Für die Definition des Begriffs der „Betriebsstätte“ bietet sich – mangels eigenständiger Definition im ApG – an, § 4 Abs 1 KommStG heranzuziehen. Demnach gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. In Anlehnung an diese Definition ist wohl unbestritten, dass ein rechtskräftig erteilte Konzessionsbescheid noch nicht das Kriterium einer „Betriebsstätte“ erfüllen kann, da dieser allein nicht ausreichen wird, um eine unternehmerische Tätigkeit zu entfalten. Für die Definition des Begriffs der „Betriebsstätte“ bietet sich – mangels eigenständiger Definition im ApG – an, Paragraph 4, Absatz eins, KommStG heranzuziehen. Demnach gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. In Anlehnung an diese Definition ist wohl unbestritten, dass ein rechtskräftig erteilte Konzessionsbescheid noch nicht das Kriterium einer „Betriebsstätte“ erfüllen kann, da dieser allein nicht ausreichen wird, um eine unternehmerische Tätigkeit zu entfalten. Ausgehend von diesen Überlegungen kann der Begriff der „Betriebsstätte“

§ 29Abs 1 Z 3 Ap

G nur als echte, tatsächlich existente Betriebsstätte verstanden werden. Das bloße Vorhandensein eines rechtskräftigen Bescheids kann dieses Erfordernis nicht erfüllen.Ausgehend von diesen Überlegungen kann der Begriff der „Betriebsstätte“

, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, ApG nur als echte, tatsächlich existente Betriebsstätte verstanden werden. Das bloße Vorhandensein eines rechtskräftigen Bescheids kann dieses Erfordernis nicht erfüllen. Im Zusammenhang mit Neukonzessionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) klargelegt, dass die Betriebsstätte der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Obgleich nun – nicht umstritten – das Erfordernis von 5.500 zu versorgenden Personen für die neu zu errichtende Apotheke weggefallen ist, nimmt die Wahl der Betriebsstätte immer noch Einfluss auf das Ergebnis des nach wie vor zu überprüfenden Versorgungspotential der umliegenden Apotheken. Im Zusammenhang mit Neukonzessionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) klargelegt, dass die Betriebsstätte der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Obgleich nun – nicht umstritten – das Erfordernis von 5.500 zu versorgenden Personen für die neu zu errichtende Apotheke weggefallen ist, nimmt die Wahl der Betriebsstätte immer noch Einfluss auf das Ergebnis des nach wie vor zu überprüfenden Versorgungspotential der umliegenden Apotheken. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2016 ausführt, dass aus dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde S hervorgehe, dass das genannte Grundstück als landwirtschaftlich genutzte Fläche gewidmet sei und bestehende Gebäude nur unter der Voraussetzung umgebaut werden können, wenn sie überwiegend zu Wohnzwecken genützt würden und allein die Größe des auf dem Grundstück EZ 732 KG 67612 S mit Grundstücks-Nr. xx und yy an der Adresse Kweg errichteten Gebäudes es ausschließe, dass auf Grund des Flächenwidmungsplanes eine Apothekenbetriebsstätte errichtet werden könne, die den Anforderungen des Apothekengesetzes sowie insbesondere der Apothekenbetriebsordnung entspreche, so wird dem entgegengehalten, dass – wie oben ausgeführt – der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte die Angelegenheit bestimmt. Wie sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist die gegenständliche Liegenschaftseigentümerin Frau Friedericke N O, wohnhaft in der Bestraße. Frau N O hat mehrfach bestätigt, dass der „Q GmbH“ an der Adresse Kweg in S ein Geschäftslokal in der Größe von ca. 150 cm² zu Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke zur Verfügung steht. Weiters wurde ausdrücklich festgestellt, dass eine Mietoption zur Übertragung an Frau Mag. A B, somit die Konzessionsweberin, für eine neu zu errichtende Apotheke am Standort zulässig sei. Die Frage ob die raumordnungsrechtliche Widmung des Grundstückes der in Aussicht genommenen Betriebsstätte die Errichtung einer Apotheke zulässt, ist vom auf die Frage der zeitlichen Priorität der Antragseinbringung beschränkten Mitspracherecht des Beschwerdeführers als Mitbewerber nicht umfasst (VwGH 02.09.2008, Zl. 2007/10/0303). In der Frage, ob die Errichtung der beantragten Apotheke an der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der bestehenden Grundstückswidmung widerspricht, ist weder dem Mitbewerber um eine Apothekenkonzession, noch den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken ein Mitspracherecht eingeräumt (vgl. VwGH 02.09.2008, 2007/10/0303; VwGH 21.05.2008; 2006/10/0017; VwGH 31.03.2011, 2010/10/0248). Der Unabhängige Verwaltungssenat für Niederösterreich hat in seinem Bescheid vom 02.10.2009, AB-09-0086 in dem es um eine Frage einer allfällig erforderlichen baurechtlichen Genehmigung bzw. zu erteilenden Betriebsanlagengenehmigung für das Apothekenlokal der in Aussicht genommenen Betriebsstätte ging, ausgesprochen, dass Gleiches auch in einem Fall gelten müsse, in dem es um die Frage der Eignung der Betriebsanlage geht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof schon eine raumordnungsrechtliche Widmung als nicht relevant für die Frage der zeitlichen Priorität angesehen hat, so muss dies umso mehr für die Frage der Eignung als Betriebsanlage gelten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof indirekt bestätigt, in dem er in seinem Beschluss vom 29.01.2010, Zl. 2009/10/0242 die Behandlung der Beschwerde, die genau diesen Punkt zur Frage hatte, abgelehnt hat. Ob es für den Bau des Geschäftslokals der Apotheke bereits eine baurechtliche Genehmigung gibt oder ob vielleicht Vorschriften der Flächenwidmung entgegenstünden, ist für die Frage des Nachweises der Verfügungsbefugnis irrelevant. Auch die Frage, ob die gegenständliche Liegenschaft als Betriebsanlage geeignet ist, wird im vorliegenden Fall als gegenstandslos zu betrachten sein. Die Frage ob die raumordnungsrechtliche Widmung des Grundstückes der in Aussicht genommenen Betriebsstätte die Errichtung einer Apotheke zulässt, ist vom auf die Frage der zeitlichen Priorität der Antragseinbringung beschränkten Mitspracherecht des Beschwerdeführers als Mitbewerber nicht umfasst , (VwGH 02.09.2008, Zl. 2007/10/0303). In der Frage, ob die Errichtung der beantragten Apotheke an der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der bestehenden Grundstückswidmung widerspricht, ist weder dem Mitbewerber um eine Apothekenkonzession, noch den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken ein Mitspracherecht eingeräumt vergleiche VwGH 02.09.2008, 2007/10/0303; , VwGH 21.05.2008; 2006/10/0017; VwGH 31.03.2011, 2010/10/0248). Der Unabhängige Verwaltungssenat für Niederösterreich hat in seinem Bescheid vom 02.10.2009, AB-09-0086 in dem es um eine Frage einer allfällig erforderlichen baurechtlichen Genehmigung bzw. zu erteilenden Betriebsanlagengenehmigung für das Apothekenlokal der in Aussicht genommenen Betriebsstätte ging, ausgesprochen, dass Gleiches auch in einem Fall gelten müsse, in dem es um die Frage der Eignung der Betriebsanlage geht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof schon eine raumordnungsrechtliche Widmung als nicht relevant für die Frage der zeitlichen Priorität angesehen hat, so muss dies umso mehr für die Frage der Eignung als Betriebsanlage gelten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof indirekt bestätigt, in dem er in seinem Beschluss vom 29.01.2010, Zl. 2009/10/0242 die Behandlung der Beschwerde, die genau diesen Punkt zur Frage hatte, abgelehnt hat. Ob es für den Bau des Geschäftslokals der Apotheke bereits eine baurechtliche Genehmigung gibt oder ob vielleicht Vorschriften der Flächenwidmung entgegenstünden, ist für die Frage des Nachweises der Verfügungsbefugnis irrelevant. Auch die Frage, ob die gegenständliche Liegenschaft als Betriebsanlage geeignet ist, wird im vorliegenden Fall als gegenstandslos zu betrachten sein.

  1. b)Zur geäußerten Kritik an der Berücksichtigung der Einwohnergleichwerte aus H bzw. R-Ort wegen der dort bestehenden ärztlichen Hausapotheke bzw. an der Hausapothekenstudie: Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Frau Mag. pharm. C D, wonach der H-Apotheke zu Unrecht 590 Einwohnergleichwerte aus H bzw. R-Ort wegen der dort bestehenden ärztlichen Hausapotheke zugerechnet wurden, wird entgegnet, dass ärztliche Hausapotheken lediglich Surrogatfunktion für jene Fälle erfüllen, in denen eine öffentliche Apotheke nicht vorhanden ist. Dazu ist nicht zu bestreiten, dass auch Hausapotheken subsidiär zu den öffentlichen Apotheken zur Arzneimittelversorgung der Bevölkerung beitragen. Der Kundenkreis einer ärztlichen Hausapotheke ist im Wesentlichen mit dem Patientenkreis des hausapothekenführenden Arztes gleichzusetzen. Nur dieser nicht nach räumlichen Gesichtspunkten, sondern nach der Deckung des Arzneimittel-bedarfs zu bestimmende Personenkreis kann dem Versorgungspotential der in Betracht kommenden öffentlichen Apotheke nicht zugerechnet werden (VwGH vom 22.04.2002, Zl. 2001/10/0105). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.03.1998 (je 37/97) wird ausgeführt, dass die Heilmittelversorgung primär Aufgabe der öffentlichen Apotheke sei. Öffentliche Apotheken unterliegen einer allgemeinen Betriebspflicht und Regelungen über Öffnungszeiten sowie Bereitschaftsdienste, die auf die ärztlichen Hausapotheken keine Anwendung finden. Ein niedergelassener Arzt mit einer Hausapotheke darf primär Arzneimittel an die in seiner Behandlung stehenden Patienten verabreichen. Patienten, welche Medikamente benötigen, die von anderen Ärzten verordnet wurden, können nur dann mit Medikamenten aus dieser Hausapotheke versorgt werden, wenn aus einer öffentlichen Apotheke keine rechtzeitige Beschaffung mehr möglich ist. Auch ist es nicht möglich, nicht rezeptpflichtige Medikamente über eine Hausapotheke zu beziehen. Die Ausführungen der Österreichischen Apothekerkammer, wonach die Studie „Berücksichtigung von Personen, die ihren Wohnsitz näher zur ärztlichen Hausapotheken haben als zu öffentlichen Apotheken, bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke – anonymisierte Hausapotheke“ entspricht der Praxis der Gutachtenserstellung der Österreichischen Apothekerkammer. Nach ständigen Rechtsprechungen können Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gehabt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbaren Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.05.2002, Zl. 2001/10/0135). Die Ausführungen der Österreichischen Apothekerkammer, wonach die Studie „Berücksichtigung von Personen, die ihren Wohnsitz näher zur ärztlichen Hausapotheken haben als zu öffentlichen Apotheken, bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke – anonymisierte Hausapotheke“ entspricht der Praxis der Gutachtenserstellung der Österreichischen Apothekerkammer. Nach ständigen Rechtsprechungen können Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gehabt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbaren Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.05.2002, Zl. 2001/10/0135). Es handelt sich dabei um eine Studie der Österreichischen Apothekerkammer aus dem Jahr 2001, bei der Einwohner aus 30 Gemeinden hinsichtlich ihrer Gewohn-heiten bei der Besorgung von Arzneimitteln analysiert wurden. Dabei wählte man nur Gemeinden mit einer öffentlichen Apotheke aus, um eine eindeutige Zuordnung durchführen zu können. Die Untersuchung berücksichtigt alle Bundesländer ausgenommen Wien, wo es keine ärztlichen Hausapotheken gibt. Die Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken ergab, dass sich durchschnittlich 22 % der untersuchten Personen in Ortschaften mit oder näher zu einer ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimittel versorgen. Die Ursachen dafür wurden auch im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer näher dargelegt. Die verfahrensgegenständliche Studie resümiert schlüssig und nachvollziehbar, dass der Wert von 22 % als abgesicherter Mindestwert anzusehen sei, da erfahrungsgemäß der Anteil der Inanspruchnahme öffentlicher Vorheriger Apotheken von Personen, welche ihren Wohnsitz näher zu ärztlichen Hausapotheken als zu öffentlichen Apotheken haben, im Privatumsatzbereich, der nicht Untersuchungsgegenstand war, zumindest gleich hoch ist wie im untersuchten Kassenumsatzbereich. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.06.2004, Zl. 2001/10/0256, die Ergebnisse der repräsentativen Untersuchung der Österreichischen Apothekerkammer als geeignete Entscheidungsgrundlage bestätigt und keine Bedenken gegen die Zurechnung von 22 % der ständigen Einwohner einer hausapothekenführenden Gemeinde zum Versorgungspotential öffentlicher Apotheken geäußert. Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark vom 09.10.2006, UVS 43.12-2/2006-16, in dem dieser die Grundsätze der Hausapothekenstudie für nicht anwendbar erklärt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2008, Zl. 2006/10/0258, aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu Folgendes ausgeführt (beim grünen Polygon handelt es sich wie im vorliegenden Verfahren, um das Hausapothekenpolygon, das von der Apothekerkammer mit 22 % berücksichtigt wurde): „Zur Abgrenzung der Versorgungspotenziale öffentlicher Apotheken zu jenen bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis des Höchstgerichtes vom 04.07.2005, Zl. 2003/10/0295, und die dort zitierte Vorjudikatur), dass der dem Versorgungspotenzial einer ärztlichen Hausapotheke zuzurechnende Personenkreis im Allgemeinen danach zu bestimmen sei, in welchem Ausmaß die Bewohner des betreffenden Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher in der ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben. Bei der Auswahl eines Arztes durch Patienten - der Kundenkreis der ärztlichen Hausapotheke ist sowohl faktisch als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten (§ 30 Abs 1 und 3 ApG) dem Patientenkreis des hausapothekenführenden Arztes gleichzusetzen - sind räumliche Gesichtspunkte im Allgemeinen nämlich nicht von solcher Bedeutung, dass ein ausschließliches Abstellen auf die räumliche Nähe und Erreichbarkeit sachgerecht wäre. Räumliche Gesichtspunkte stehen in diesem Zusammenhang (lediglich) in zwei Fällen im Vordergrund: Zum einen, wenn im Hinblick auf die Entfernung des in Rede stehenden Gebietes vom Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und die Dichte der Versorgung durch andere Ärzte für Allgemeinmedizin nicht angenommen werden kann, dass eine (im Hinblick auf die Aussagekraft der Prognose) ins Gewicht fallende Zahl von Einwohnern dieses Gebietes den hausapothekenführenden Arzt aufsucht. Zum anderen, wenn das in Rede stehende Gebiet bei Fehlen anderweitiger ärztlicher Versorgung in unmittelbarer räumlicher Nähe des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes liegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Bevölkerung dieses Gebietes – von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen – diesen Arzt aufsucht (vgl. auch Erkenntnis vom 28.01.2008, Zl. 2006/10/0178). „Zur Abgrenzung der Versorgungspotenziale öffentlicher Apotheken zu jenen bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen vergleiche das Erkenntnis des Höchstgerichtes vom , 04.07.2005, Zl. 2003/10/0295, und die dort zitierte Vorjudikatur), dass der dem Versorgungspotenzial einer ärztlichen Hausapotheke zuzurechnende Personenkreis im Allgemeinen danach zu bestimmen sei, in welchem Ausmaß die Bewohner des betreffenden Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher in der ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben. Bei der Auswahl eines Arztes durch Patienten - der Kundenkreis der ärztlichen Hausapotheke ist sowohl faktisch als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten (Paragraph 30, Absatz eins und 3 ApG) dem Patientenkreis des hausapothekenführenden Arztes gleichzusetzen - sind räumliche Gesichtspunkte im Allgemeinen nämlich nicht von solcher Bedeutung, dass ein ausschließliches Abstellen auf die räumliche Nähe und Erreichbarkeit sachgerecht wäre. Räumliche Gesichtspunkte stehen in diesem Zusammenhang (lediglich) in zwei Fällen im Vordergrund: Zum einen, wenn im Hinblick auf die Entfernung des in Rede stehenden Gebietes vom Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und die Dichte der Versorgung durch andere Ärzte für Allgemeinmedizin nicht angenommen werden kann, dass eine (im Hinblick auf die Aussagekraft der Prognose) ins Gewicht fallende Zahl von Einwohnern dieses Gebietes den hausapothekenführenden Arzt aufsucht. Zum anderen, wenn das in Rede stehende Gebiet bei Fehlen anderweitiger ärztlicher Versorgung in unmittelbarer räumlicher Nähe des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes liegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Bevölkerung dieses Gebietes – von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen – diesen Arzt aufsucht vergleiche auch Erkenntnis vom 28.01.2008, , Zl. 2006/10/0178). Die Auffassung der belangten Behörde, die Einwohner des roten und des grünen Polygons würden aus ärztlichen Hausapotheken versorgt, bestünde zu Recht, wären in Ansehung dieses Personenkreises die Voraussetzungen des oben dargestellten zweiten Falls erfüllt, in dem räumliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Dies trifft für die Einwohner des roten Versorgungspolygons jedoch schon deshalb nicht zu, weil für diese in Gestalt der in K (ohne bestehen bleibende ärztliche Hausapotheke (vgl. § 29 Abs 4 ApG)) praktizierenden Ärzte unbestrittenermaßen die Möglichkeit anderweitiger ärztlicher Versorgung im dargelegten Sinne besteht.Dies trifft für die Einwohner des roten Versorgungspolygons jedoch schon deshalb nicht zu, weil für diese in Gestalt der in K (ohne bestehen bleibende ärztliche Hausapotheke vergleiche Paragraph 29, Absatz 4, ApG)) praktizierenden Ärzte unbestrittenermaßen die Möglichkeit anderweitiger ärztlicher Versorgung im dargelegten Sinne besteht. Betreffend die Einwohner des grünen Polygons kann mangels nachvollziehbarer Feststellungen über die ärztlichen Versorgungsmöglichkeiten dieses Personenkreises nicht gesagt werden, ob die Voraussetzungen der erwähnten Fallkonstellation als erfüllt angesehen werden können. Dass im Polygon nur Ärzte mit ärztlicher Hausapotheke praktizieren, sagt nämlich über die ärztliche Versorgung der Einwohner dieses Gebietes nichts aus. Zum einen, weil das Polygon - wie dargelegt - unter anderen Gesichtspunkten als jenen der ärztlichen Versorgung gebildet wurde und zum Anderen, weil keine Feststellungen über außerhalb der Grenzen dieses Polygons praktizierende Ärzte und die durch diese gewährleistete ärztlichen Versorgung getroffen wurden.“ Die Österreichische Apothekerkammer hat daher zu Recht die ständigen Einwohner des grünen Polygons bzw. des orange-färbigen Polygons unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe und der leichteren Erreichbarkeit, trotz der bestehenden bleibenden ärztlichen Hausapotheken in den Gemeinden H und R-Ort zum Teil berücksichtigt. Für diese Personen stellt die bestehende Apotheke der Beschwerdeführerin aufgrund der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des vorhandenen Verkehrskonzepts die nächstliegende öffentliche Apotheke dar. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden die Einwohner von H nicht dem Versorgungspotential der H-Apotheke zugerechnet, sehr wohl jedoch aufgrund der regionalen Gegebenheit jene von R-Ort.
  2. c)Zur Frage der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs: Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Berücksichtigung von Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung - den Gesetzesmaterialien zur Apothekengesetz-Novelle 1990, 1136 BlgNR XVII. GP, S. 5 folgend - ausgesprochen, diese seien grundsätzlich nicht heranzuziehen, ausgenommen es handle sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren; hiebei müsse im Einzelfall genau geprüft werden, in welchem Ausmaß die Fremden im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre besonderen Lebensgewohnheiten eine Arzneimittelversorgung in Anspruch nähmen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17.05.1993, Zl. 92/10/0117, 27.07.1994, Zl. 90/10/0102, VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393) (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Berücksichtigung von Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung - den Gesetzesmaterialien zur Apothekengesetz-Novelle 1990, 1136 BlgNR römisch siebzehn. GP, S. 5 folgend - ausgesprochen, diese seien grundsätzlich nicht heranzuziehen, ausgenommen es handle sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren; hiebei müsse im Einzelfall genau geprüft werden, in welchem Ausmaß die Fremden im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre besonderen Lebensgewohnheiten eine Arzneimittelversorgung in Anspruch nähmen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17.05.1993, Zl. 92/10/0117, 27.07.1994, Zl. 90/10/0102, VwGH 29.11.1993, Zl. 92/10/0393) (VwGH 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228). Die Berücksichtigung des Fremdenverkehrs bei Ermittlung des einer bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin verbleibenden Versorgungspotenzials bedarf einer Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles. Wenn die erforderlichen einzelfallbezogenen Feststellungen aber nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen (VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199, VwGH). Die verfahrensgegenständliche Region ist zweifelsfrei als Urlaubs- und Fremdenregion zu bezeichnen, wobei sich in der Wintersaison die Angebotsvielfalt von Sportmöglichkeiten wie Langlaufen, Skifahren, Rodeln und Snowboarden bis zu Skitouren ergibt. In der Sommersaison kommen die Gäste vorwiegend für Wanderungen, Mountainbiken, Rodeln, Wassererlebnisse, Bergtouren und Alpinklettern. Sämtliche Sportarten sind leider auch verletzungsintensiv, was gegenüber Fremdenregionen, die auf vorwiegendes Sightseeing zählen können, verfahrensgegenständlich nicht unerwähnt bleiben sollte. Dazu kommen noch – von der Studie weitgehend unberücksichtigt – zahlreiche Tagesgäste und Zuschauer für diverse Großveranstaltungen, sodass die diesbezüglichen kritischen Einwendungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen.
  3. d)Zur Bedarfsprüfung in Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30.06.2016, C-634/15, zur Auslegung von Art 49 AEVU ist Folgendes auszuführen:
  4. d)Zur Bedarfsprüfung in Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30.06.2016, C-634/15, zur Auslegung von Artikel 49, AEVU ist Folgendes auszuführen: Nur der Vollständigkeit halber wird im Folgenden die Frage der Anwendbarkeit der Voraussetzungen von § 10 Abs 2 Z 3 erörtert. Die neueste Judikatur des EuGH erfährt derzeit unterschiedliche Auslegung und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar, der dem Urteil des EuGH vom 13.02.2014 bzw. den Beschluss vom 30.06.2016 zugrunde lag, vergleichbar. Nur der Vollständigkeit halber wird im Folgenden die Frage der Anwendbarkeit der Voraussetzungen von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, erörtert. Die neueste Judikatur des EuGH erfährt derzeit unterschiedliche Auslegung und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar, der dem Urteil des EuGH vom 13.02.2014 bzw. den Beschluss vom 30.06.2016 zugrunde lag, vergleichbar. Zudem ist am 07.12.2016 § 10 Abs 6a ApothekenG neu in Kraft getreten der dem Beschluss des EuGH teilweise – und auch nicht unumstritten – Rechnung trägt. Zudem ist am 07.12.2016 Paragraph 10, Absatz 6 a, ApothekenG neu in Kraft getreten der dem Beschluss des EuGH teilweise – und auch nicht unumstritten – Rechnung trägt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.02.2014 zunächst festgehalten, dass die österreichische Regelung auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Das System der vorherigen behördlichen Genehmigung (Apothekenkonzession) ist daher trotz des Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt. Die österreichische Regelung wird vom EUGH (lediglich) in Bezug auf das Kriterium der "Kohärenz" als unionsrechtswidrig erkannt (Rn. 39 bis 51), und zwar insofern, als das Gesetz hinsichtlich der starren Grenze des § 10 Abs 2 Z 3 ApothekenG der 5.500 von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke keine Unterschreitungsmöglichkeit im Fall örtlicher Besonderheiten vorsieht. Der Urteilsspruch war im Lichte das Anlassfalls und der Entscheidungsgründe zu lesen; der EuGH spricht wiederholt von ländlichen und abgelegenen Regionen, in denen im Einzelfall ein angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen allenfalls nicht sichergestellt sein könnte. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.02.2014 zunächst festgehalten, dass die österreichische Regelung auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Das System der vorherigen behördlichen Genehmigung (Apothekenkonzession) ist daher trotz des Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt. Die österreichische Regelung wird vom EUGH (lediglich) in Bezug auf das Kriterium der "Kohärenz" als unionsrechtswidrig erkannt (Rn. 39 bis 51), und zwar insofern, als das Gesetz hinsichtlich der starren Grenze des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApothekenG der 5.500 von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke keine Unterschreitungsmöglichkeit im Fall örtlicher Besonderheiten vorsieht. Der Urteilsspruch war im Lichte das Anlassfalls und der Entscheidungsgründe zu lesen; der EuGH spricht wiederholt von ländlichen und abgelegenen Regionen, in denen im Einzelfall ein angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen allenfalls nicht sichergestellt sein könnte. Der nunmehrige Beschluss des EuGH vom 30.06.2016 ist durch einen Drei-Richter-Senat auf Grundlage des Artikels 99 der Verfahrensordnung des EuGH ergangen.

Art. 99

der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus seiner Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Der nunmehrige Beschluss des EuGH vom 30.06.2016 ist durch einen Drei-Richter-Senat auf Grundlage des Artikels 99 der Verfahrensordnung des EuGH ergangen.

Artikel 99

, der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus seiner Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Im Beschluss des EuGH vom 30.06.2016, C-634/15 (Sokol-Seebacher II), hat dieser festgehalten, „dass das Urteil vom 13.02.2014 Sokol-Seebacher (C-367/12 EU:C:2014:68) so zu verstehen ist, dass der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf“.Im Beschluss des EuGH vom 30.06.2016, C-634/15 (Sokol-Seebacher römisch zwei), hat dieser festgehalten, „dass das Urteil vom 13.02.2014 Sokol-Seebacher (C-367/12 EU:C:2014:68) so zu verstehen ist, dass der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf“. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl. 2013/10/0209 in Folge des Urteiles des EuGH vom 13.02.2014 in der Rechtssache C-367/12 (Sokoll-Seebacher 1), Folgendes ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird. Damit können diese unmittelbar geltenden Bestimmungen, die für alle von ihnen Betroffenen eine unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten sind, ihre volle Wirksamkeit einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, – falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist – aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt.„Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird. Damit können diese unmittelbar geltenden Bestimmungen, die für alle von ihnen Betroffenen eine unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten sind, ihre volle Wirksamkeit einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, – falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist – aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt. Demnach ist die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz, wonach ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke nicht besteht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5500 betragen wird, soweit nicht anzuwenden, als sie dem in Art. 49 AEUV verankerten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Demnach ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz, wonach ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke nicht besteht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5500 betragen wird, soweit nicht anzuwenden, als sie dem in Artikel 49, AEUV verankerten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich – unter Berücksichtigung des Auslegungsmonopols des EuGH – aus dem Urteil dieses Gerichtshofs vom

  1. Februar
  2. Demnach widerspricht die Festlegung einer starren Grenze für die Anzahl der von den betroffenen bestehenden Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen als essentielles Kriterium für die Prüfung des Bedarfs an einer neu beantragten Apotheke dem Art. 49 AEUV, insbesondere dem Gebot der Kohärenz, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich – unter Berücksichtigung des Auslegungsmonopols des EuGH – aus dem Urteil dieses Gerichtshofs vom ,
  3. Februar
  4. Demnach widerspricht die Festlegung einer starren Grenze für die Anzahl der von den betroffenen bestehenden Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen als essentielles Kriterium für die Prüfung des Bedarfs an einer neu beantragten Apotheke dem Artikel 49, AEUV, insbesondere dem Gebot der Kohärenz, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Aus der Begründung dieses Urteils ergibt sich, dass unter derartigen örtlichen Besonderheiten Gebiete mit "demographischen Besonderheiten" (Rn 41), nämlich ländliche und abgelegene Gebiete mit wenigen und verstreut siedelnden Einwohnern (Rn 42 und 50) zu verstehen sind. Solche örtlichen Besonderheiten sind nach den Ausführungen des EuGH zu berücksichtigen, wenn sie die Errichtung einer neuen Apotheke erfordern, um der betroffenen Bevölkerung, auch den in der Mobilität eingeschränkten Personen und solchen mit dringendem oder häufigem Arzneimittelbedarf (Rn 46), einen angemessenen Zugang zum pharmazeutischen Dienst zu gewährleisten. Dieser Zugang ist dann gewährleistet, wenn die betroffenen Personen eine Apotheke "in vernünftiger Entfernung" (Rn 42) vorfinden. Somit steht das Unionsrecht der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen entgegen, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung – unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken (vgl. die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 41/2006, NR XXII. GP, Sten. Prot. der 139 Sitzung, S. 246f, Begründung des Abänderungsantrages im Plenum) und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24.07.2009, Zl. 2005/10/0107) – die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Gerichte und Behörden nach den dargestellten Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z. 3 Apothekengesetz unangewendet zu lassen und die Konzession – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen zu erteilen. Somit steht das Unionsrecht der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen entgegen, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung – unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken vergleiche die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, NR römisch 22 . GP, Sten. Prot. der 139 Sitzung, S. 246f, Begründung des Abänderungsantrages im Plenum) und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen , vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24.07.2009, Zl. 2005/10/0107) – die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Gerichte und Behörden nach den dargestellten Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz unangewendet zu lassen und die Konzession – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen zu erteilen. In Hinblick auf den Beschluss des EuGH vom 30.06.2016, C-634/15 (Sokoll-Seebacher 2), hat das Bundesministerium für Frauen und Gesundheit (BMFG) mit Erlass an die Landeshauptleute vom 07.07.2016, BMGF-92300/0023-II/A/4/2016, Folgendes mitgeteilt: „Bezugnehmend auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom
  5. Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, teilt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Folgendes mit: Der EuGH ist in seinem Beschluss vom
  6. Juni 2016, ZI. C-634/15, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine mitgliedstaatliche Regelung wie die im Ausgangs-verfahren fragliche des § 10 ApG, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" festlegt, im Widerspruch zu Art. 49 AEUV, insbesondere zum Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, steht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten, d. h. im Endeffekt Besonderheiten der verschiedenen konkreten Situationen, wobei jede einzelne zu prüfen ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13.02.2014, Sokoll- Seebacher, C-367/12, Rn. 51). Der EuGH ist in seinem Beschluss vom
  7. Juni 2016, ZI. C-634/15, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine mitgliedstaatliche Regelung wie die im Ausgangs-verfahren fragliche des Paragraph 10, ApG, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" festlegt, im Widerspruch zu Artikel 49, AEUV, insbesondere zum Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, steht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten, d. h. im Endeffekt Besonderheiten der verschiedenen konkreten Situationen, wobei jede einzelne zu prüfen ist, zu berücksichtigen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 13.02.2014, Sokoll- Seebacher, C-367/12, Rn. 51). Daraus folgt, dass die mit der Anwendung des Kriteriums einer starren Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" verbundene Inkohärenz systemimmanent ist und sich die Gefahren, die mit einer derartigen Anwendung einhergehen, auf die Beurteilung jeder einzelnen Situation auswirken können. Das Urteil vom
  8. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12) ist daher so zu verstehen, dass das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf. Der mit BGBl. I Nr. 30/2016 neu eingefügte § 10 Abs. 6a ApG, welcher die Unterschreitung der in § 10 Abs. 2 Z 3 ApG genannten Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, ist daher –unter Berücksichtigung des genannten Beschlusses des EuGH - keine ausreichende Lösung zur Beseitigung dieser Unionsrechtswidrigkeit.Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, neu eingefügte Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG, welcher die Unterschreitung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG genannten Zahl der "weiterhin zu versorgenden Personen" unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, ist daher –unter Berücksichtigung des genannten Beschlusses des EuGH - keine ausreichende Lösung zur Beseitigung dieser Unionsrechtswidrigkeit. Das bedeutet, dass § 10 Abs. 6a ApG ab sofort auf Grund des Vorrangs des Unionsrechts in Konzessionsverfahren dergestalt anzuwenden ist, dass die Einschränkung in „ländlichen und abgelegenen Regionen“ nicht anzuwenden ist, d.h., dass vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob Umstände vorliegen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung eine Unterschreitung der Grenze von 5500 zu versorgenden Personen gebietet.Das bedeutet, dass Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ab sofort auf Grund des Vorrangs des Unionsrechts in Konzessionsverfahren dergestalt anzuwenden ist, dass die Einschränkung in „ländlichen und abgelegenen Regionen“ nicht anzuwenden ist, d.h., dass vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob Umstände vorliegen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung eine Unterschreitung der Grenze von 5500 zu versorgenden Personen gebietet. Es wird daher ersucht, die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden hierüber zu informieren und auf den Vollzug zu achten.“ Die Ausführungen in welcher Art und Weise eine gesetzeskonforme Bedarfsprüfung tatsächlich zu erfolgen hat, hat das Bundesministerium in diesem Zusammenhang nicht getroffen. Ob der nunmehr mit BGBl. I Nr. 103/2016 geänderte § 10 Abs 6a ApothekenG eine ausreichende Lösung darstellt, bleibt verfahrensgegenständlich unbeantwortet. Ob der nunmehr mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016, geänderte Paragraph 10, Absatz 6 a, ApothekenG eine ausreichende Lösung darstellt, bleibt verfahrensgegenständlich unbeantwortet. Zur Frage des Vorranges des Unionsrechtes gegenüber innerstaatlichen Regeln bzw. zur Frage der Gebundenheit eines Gerichtes an ein nationales Höchstgericht (wenn dessen Interpretation eines innerstaatlichen Gesetzes EU-Recht widerspricht) hat der EuGH aufgrund eines Vorlageantrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit Beschluss vom 15.10.2015, C-581/14 (Naderhirn) unter anderem wie folgt entschieden: Nach ständiger Rechtsprechung ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Interedil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 38, und A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36). Nach ständiger Rechtsprechung ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste vergleiche u. a. Urteile Interedil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 38, und A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36). Was sodann das Vorliegen innerstaatlicher Vorschriften angeht, nach denen ein nationales Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Vorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Interedil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 39). Was sodann das Vorliegen innerstaatlicher Vorschriften angeht, nach denen ein nationales Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Vorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof entspricht vergleiche in diesem Sinne Urteil Interedil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 39). Zusammengefasst kommt der EuGH im Beschluss Sokoll-Seebacher 2 zum Ergebnis, dass das Kriterium des Bedarfs des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz des Erfordernisses von 5.500 der bestehenden Apotheke als Versorgungspotential zu verbleibenden Personen unionsrechtswidrig ist und diese Regelung nicht angewendet werden darf. Im Zusammenhang mit dem EuGH Beschluss vom 15.10.2015, C581/14 (Naderhirn), verbleibt für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz kein Raum. Ähnlich hat auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG-050006/37/Gf/Mu vom 11.07.2016, LVwG-050057/6/Gf/Mu-050060/2, vom 12.07.2016 und LVwG-050013/47/Gf/Mu) entschieden und das Bedarfskriterium des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz für unanwendbar erklärt. Zusammengefasst kommt der EuGH im Beschluss Sokoll-Seebacher 2 zum Ergebnis, dass das Kriterium des Bedarfs des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz des Erfordernisses von 5.500 der bestehenden Apotheke als Versorgungspotential zu verbleibenden Personen unionsrechtswidrig ist und diese Regelung nicht angewendet werden darf. Im Zusammenhang mit dem EuGH Beschluss vom 15.10.2015, C581/14 (Naderhirn), verbleibt für die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz kein Raum. Ähnlich hat auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG-050006/37/Gf/Mu vom 11.07.2016, LVwG-050057/6/Gf/Mu-050060/2, vom 12.07.2016 und LVwG-050013/47/Gf/Mu) entschieden und das Bedarfskriterium des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz für unanwendbar erklärt. Die Folge davon ist, dass von den Behörden bzw. vom Landesverwaltungsgericht – neben den persönlichen Voraussetzungen und dem Nachweis der Verfügungsbefugnis lediglich die in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bedarfskriterien zu prüfen sind.Die Folge davon ist, dass von den Behörden bzw. vom Landesverwaltungsgericht – neben den persönlichen Voraussetzungen und dem Nachweis der Verfügungsbefugnis lediglich die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Bedarfskriterien zu prüfen sind. Im Konkreten hat der EuGH ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz betreffend die starre Grenze, unabhängig von einem allfälligen Bezug auf „ländliche und abgelegene Regionen“ unangewendet zu bleiben hat, einen anderen Regelungsinhalt hat die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz aber nicht. Im Konkreten hat der EuGH ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz betreffend die starre Grenze, unabhängig von einem allfälligen Bezug auf „ländliche und abgelegene Regionen“ unangewendet zu bleiben hat, einen anderen Regelungsinhalt hat die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz aber nicht. Insgesamt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, dass der H-Apotheke ein Versorgungspotential von mehr als 5.500 zu versorgenden Personen verbleibt. Zusammenfassend war daher auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Auch konnte eine explizite Prüfung der Voraussetzungen des neu geregelten § 10 Abs 6a unterbleiben, da das Versorgungspotential nicht unterschritten wurde. Unabhängig davon wurden die besonderen örtlichen Verhältnisse ohnehin kurz skizziert. Insgesamt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, dass der H-Apotheke ein Versorgungspotential von mehr als 5.500 zu versorgenden Personen verbleibt. Zusammenfassend war daher auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Auch konnte eine explizite Prüfung der Voraussetzungen des neu geregelten Paragraph 10, Absatz 6 a, unterbleiben, da das Versorgungspotential nicht unterschritten wurde. Unabhängig davon wurden die besonderen örtlichen Verhältnisse ohnehin kurz skizziert. Wie sich aus den Feststellungen im Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen ergibt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in S, Kweg vor. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision zu Spruchpunkt A. ist zulässig, da im gegenstän

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