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{'item': 'LVwG 50.17-3256/2016'}

Obsah (6)§ 13§ 28§ 25a§ 22§ 33§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG 50.17-3256/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 13Abs 3 AVG,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr.

Meixner über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. (FH) R L, vertreten durch Dr. G S und Mag. P, Rechtsanwälte in G, Sstraße, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 10.10.2016, GZ: A17-BAB-053940/2016/0006, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, z u R e c h t e r k a n n t: I.

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem Sachverhalt aus:römisch eins. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem Sachverhalt aus: Mit dem am 19.08.2016 bei der Baubehörde eingelangten Ansuchen beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die „teilweise Nutzungsänderung im Erdgeschoß von Wohnen auf Fotostudio“ im Bestandsobjekt auf dem Grundstück Nr. 767 der Liegenschaft EZ x, KG L. Eigentümer dieses Grundstückes sind Mag. M O-S und H O. Dem Bauansuchen waren die Zustimmungserklärungen dieser Grundeigentümer nicht angeschlossen. Mit Schreiben vom 01.09.2016 forderte die Baubehörde den Beschwerdeführer

§ 13

Abs 3 AVG auf, die Zustimmungserklärung (die Unterschrift der beiden grundbücherlichen Eigentümer am Antrag und auf den Plänen) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens beizubringen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werden müsste. Mit Schreiben vom 01.09.2016 forderte die Baubehörde den Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, die Zustimmungserklärung (die Unterschrift der beiden grundbücherlichen Eigentümer am Antrag und auf den Plänen) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens beizubringen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werden müsste. Mit Schriftsatz vom 19.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Erstreckung der Frist bis zum 06.10.2016, da derzeit außergerichtlich abgeklärt werde, ob die Eigentümer zur Leistung der Unterschrift ohne gerichtliche Hilfe bereit seien, und mit dem weiteren Schreiben vom 06.10.2016 wurde mit derselben Begründung die Erstreckung der Frist bis zum 27.10.2016 beantragt. Das Bauansuchen wurde daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2016

§ 13Abs 3 AVG i

Vm § 22 Stmk. BauG aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorlage der Zustimmungserklärungen der grundbücherlichen Eigentümer eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung einer Baubewilligung sei und der Beschwerdeführer trotz Einräumung einer ausreichend langen Nachfrist bis zum 06.10.2016 seinen Antrag nicht modifiziert habe. Das Bauansuchen wurde daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2016

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Stmk. BauG aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorlage der Zustimmungserklärungen der grundbücherlichen Eigentümer eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung einer Baubewilligung sei und der Beschwerdeführer trotz Einräumung einer ausreichend langen Nachfrist bis zum 06.10.2016 seinen Antrag nicht modifiziert habe. Mit der nun vorliegenden Beschwerde wird dieser Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens vollinhaltlich bekämpft. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdegegenständliche teilweise Nutzungsänderung von Wohnen auf Fotostudio im Erdgeschoß des Objektes Rstraße, G, im Einvernehmen mit den Grundeigentümern vorgenommen worden sei. Diese Eigentümer weigerten sich jedoch nunmehr, sich an die getätigten Zusagen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zu halten und erteilten nicht die notwendige Zustimmung. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Hauseigentümern sei bereits ein Aufkündigungsverfahren bezüglich des zwischen den Streitteilen bestehenden Mietvertrages vor dem Bezirksgericht Graz-Ost anhängig und liege ein klassischer Fall einer treuwidrigen Bedingungsvereitelung vor, da die Grundeigentümer nunmehr ein Interesse daran hätten, einen höheren Mietzins zu lukrieren. Hier werde auch deutlich, dass die Grundeigentümer in schikanöser Rechtsausübung die Zustimmung zur gegenständlichen Nutzungsänderung verweigerten. Im Übrigen sei nach den §§ 22 bzw. 33 Stmk. BauG lediglich die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, jedoch werde in den betreffenden Bestimmungen nirgendwo ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer vorliegen müssten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Behörde das Bauansuchen zurückgewiesen habe, obwohl die Zustimmungserklärungen während des Verfahrens noch hätten beigebracht werden können bzw. eine etwaige die Zustimmung der Eigentümer ersetzende Gerichtsentscheidung erwirkt werden hätte können. Ein dementsprechendes Gerichtsverfahren werde vom Beschwerdeführer demnächst eingeleitet, sodass das gegenständliche Verfahren wegen Vorliegens einer Vorfrage zu unterbrechen sein werde. Da die Baubehörde jedoch zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass bereits zum Zeitpunkt des Einreichens des Bauansuchens sämtliche Unterlagen vorliegen müssten, sei der angefochtene Bescheid mit der Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus fehle diesem Bescheid eine sachliche Begründung und werde mit diesem auch in die Erwerbsausübungsfreiheit eingegriffen. Im Übrigen sei nach den Paragraphen 22, bzw. 33 Stmk. BauG lediglich die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, jedoch werde in den betreffenden Bestimmungen nirgendwo ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer vorliegen müssten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Behörde das Bauansuchen zurückgewiesen habe, obwohl die Zustimmungserklärungen während des Verfahrens noch hätten beigebracht werden können bzw. eine etwaige die Zustimmung der Eigentümer ersetzende Gerichtsentscheidung erwirkt werden hätte können. Ein dementsprechendes Gerichtsverfahren werde vom Beschwerdeführer demnächst eingeleitet, sodass das gegenständliche Verfahren wegen Vorliegens einer Vorfrage zu unterbrechen sein werde. Da die Baubehörde jedoch zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass bereits zum Zeitpunkt des Einreichens des Bauansuchens sämtliche Unterlagen vorliegen müssten, sei der angefochtene Bescheid mit der Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus fehle diesem Bescheid eine sachliche Begründung und werde mit diesem auch in die Erwerbsausübungsfreiheit eingegriffen. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

§ 22

Abs 2 Z 2 und auch

§ 33Abs 2 Z 2 vierter Spiegelstrich des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 LGBl. Nr. 59 id

F der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 (i.F. Stmk. BauG) ist dem Bauansuchen bzw. der Bauanzeige die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten anzuschließen, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist.

Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 und auch

Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, vierter Spiegelstrich des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 LGBl. Nr. 59 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, (i.F. Stmk. BauG) ist dem Bauansuchen bzw. der Bauanzeige die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten anzuschließen, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist. Unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist und die Zustimmungserklärung der beiden Grundeigentümer zur beantragten Nutzungsänderung weder dem Bauansuchen angeschlossen war noch nach der gesetzten Nachfrist beigebracht wurde und auch dass diese Zustimmungserklärung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die fehlenden Zustimmungen bereits ersetzt worden wären. Aus den §§ 22 und 33 Stmk. BauG ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass die Zustimmung der Grundeigentümer einen Beleg des Bauansuchens darstellt und folglich diese Zustimmungserklärung bereits einem Bauansuchen bzw. einer Bauanzeige anzuschließen ist und nicht erst im Laufe des Bauverfahrens beigebracht werden kann. Aus den Paragraphen 22 und 33 Stmk. BauG ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass die Zustimmung der Grundeigentümer einen Beleg des Bauansuchens darstellt und folglich diese Zustimmungserklärung bereits einem Bauansuchen bzw. einer Bauanzeige anzuschließen ist und nicht erst im Laufe des Bauverfahrens beigebracht werden kann. Auch hat der VwGH bereits wiederholt erkannt, dass die Frage, ob die Zustimmung der Grundeigentümer zu einem Bauverfahren in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist und von der Baubehörde auch nicht zu beantworten ist (z.B. VwGH 27.01.1987, Zl: 86/05/0169).

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist und den erforderlichen Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer als Beleg des Bauansuchens nicht vorgelegt hat, hat die belangte Behörde zu Recht

§ 13Abs 3 AVG einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag erteilt.

Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist und den erforderlichen Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer als Beleg des Bauansuchens nicht vorgelegt hat, hat die belangte Behörde zu Recht

Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag erteilt. Unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller weiß, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muss, muss entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber – wie der Beschwerdeführer vermeint – für deren Beschaffung (z.B. VwGH 23.05.1979, Zl. 0398/79). Angesichts der Regelung in § 22 bzw. § 33 Stmk. BauG betreffend die einem Bauansuchen bzw. einer Bauanzeige anzuschließenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste, mit welchen Unterlagen sein Bauansuchen ausgestattet sein muss. Die von der Behörde statuierte Frist zur Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümer ist daher als angemessen zu beurteilen und kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer und Bauwerber die Zustimmung der Grundeigentümer auf gerichtlichem Weg einklagen muss, im Rahmen der Verbesserung

§ 13Abs 3 AVG keine Berücksichtigung finden (vgl. Vw

GH 31.08.1999, Zl: 99/05/0143; 18.12.2006, Zl: 2005/05/0336; 17.11.2009, 2009/06/0080).Angesichts der Regelung in Paragraph 22, bzw. Paragraph 33, Stmk. BauG betreffend die einem Bauansuchen bzw. einer Bauanzeige anzuschließenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste, mit welchen Unterlagen sein Bauansuchen ausgestattet sein muss. Die von der Behörde statuierte Frist zur Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümer ist daher als angemessen zu beurteilen und kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer und Bauwerber die Zustimmung der Grundeigentümer auf gerichtlichem Weg einklagen muss, im Rahmen der Verbesserung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG keine Berücksichtigung finden vergleiche VwGH 31.08.1999, Zl: 99/05/0143; 18.12.2006, Zl: 2005/05/0336; 17.11.2009, 2009/06/0080). Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 17, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 02.09.2004, Zl: 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „Any hearing at all“) erfüllt wäre, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigt. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 02.09.2004, Zl: 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „Any hearing at all“) erfüllt wäre, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Anlassfall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen und konnte daher im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. VwGH 27.02.2006, Zl: 2004/05/0258).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Anlassfall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen und konnte daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche VwGH 27.02.2006, Zl: 2004/05/0258). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.17.3256.2016

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