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{'item': 'LVwG 70.31-2444/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG 70.31-2444/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau A F, geb. am xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 01.08.2016, GZ: BHWZ-9.41 615/1992-011, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und ausgesprochen, dass die Kosten für die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß § 22a des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 113/2015 (im Folgenden StBHG) iVm VII. A. der Anlage 1 der Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 LGBl. Nr. 2/2015 idF 32/2016 (im Folgenden LEVO-StBHG) für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 31.04.2017 im Ausmaß von 25 Stunden pro Monat gewährt werden. und ausgesprochen, dass die Kosten für die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß Paragraph 22 a, des Steiermärkischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015, (im Folgenden StBHG) in Verbindung mit römisch sieben. A. der Anlage 1 der Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015, in der Fassung 32 aus 2016, (im Folgenden LEVO-StBHG) für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 31.04.2017 im Ausmaß von 25 Stunden pro Monat gewährt werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 01.08.2016 der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde der Antrag der Frau A F (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) auf die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ nach § 22a StBHG vom 20.04.2016 abgewiesen. Mit Bescheid vom 01.08.2016 der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde der Antrag der Frau A F (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) auf die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ nach Paragraph 22 a, StBHG vom 20.04.2016 abgewiesen. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des H-Sachverständigendienstes vom 14.07.

  1. Demnach liege bei der Beschwerdeführerin aktuell keine erhebliche Bewegungsbehinderung im Sinne des StBHG vor. Das Ausmaß der erheblichen Bewegungsbehinderung orientiere sich an § 20 StBHG, wonach von einer erheblichen Bewegungsbehinderung gesprochen werden kann, wenn der Mensch mit Behinderung dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin sei aus sachverständiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage, kurze Wegstrecken ohne Gehilfe zurückzulegen und auch das Stehen sei ihr für kurze Zeit möglich. Die beantragte Hilfeleistung „Persönliches Budget“ könne daher aus sachverständiger Sicht nicht empfohlen werden. Darüber hinaus sei der von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag genannte Hilfebedarf bereits über das Pflegegeld abgedeckt. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des H-Sachverständigendienstes vom 14.07.
  2. Demnach liege bei der Beschwerdeführerin aktuell keine erhebliche Bewegungsbehinderung im Sinne des StBHG vor. Das Ausmaß der erheblichen Bewegungsbehinderung orientiere sich an Paragraph 20, StBHG, wonach von einer erheblichen Bewegungsbehinderung gesprochen werden kann, wenn der Mensch mit Behinderung dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin sei aus sachverständiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage, kurze Wegstrecken ohne Gehilfe zurückzulegen und auch das Stehen sei ihr für kurze Zeit möglich. Die beantragte Hilfeleistung „Persönliches Budget“ könne daher aus sachverständiger Sicht nicht empfohlen werden. Darüber hinaus sei der von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag genannte Hilfebedarf bereits über das Pflegegeld abgedeckt. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und begründete diese damit, dass sich ihr körperlicher Zustand seit der letzten Zuerkennung des persönlichen Budgets noch weiter verschlechtert hätte. Aufgrund ihrer Unsicherheit beim Gehen stürze sie häufig und hätte sich bei einem Sturz im rechten Sprunggelenk eine Bandruptur sowie einen knöchernen Bandausriss zugezogen. Sie sei wie bisher auf Hilfe im Alltag angewiesen und ersuche um neuerliche Begutachtung und Zuerkennung der beantragten Leistung im bisherigen Ausmaß. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bestellte mit Beschluss vom 20.09.2016 Herrn Dr. M P, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen, ob bei der Beschwerdeführerin eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion vorliegt, wodurch sie an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 1a StBHG benachteiligt ist und wenn ja, welche Bewegungsbeeinträchtigungen vorliegen und ob die Beschwerdeführerin erheblich bewegungsbehindert ist (§ 22a StBHG). Weiters sollte für diesen Fall festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß § 22a StBHG benötigt, um ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von stationären Einrichtungen führen zu können. Sollte dies zutreffen, sollten die Jahresstunden der Hilfeleistung „Persönliches Budget“, welche notwendig erforderlich sind, unter Berücksichtigung des Pflegegeldes und der Hilfemöglichkeit durch Angehörige bzw. PartnerInnen erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bestellte mit Beschluss vom 20.09.2016 Herrn Dr. M P, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen, ob bei der Beschwerdeführerin eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion vorliegt, wodurch sie an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des Paragraph eins a, StBHG benachteiligt ist und wenn ja, welche Bewegungsbeeinträchtigungen vorliegen und ob die Beschwerdeführerin erheblich bewegungsbehindert ist (Paragraph 22 a, StBHG). Weiters sollte für diesen Fall festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß Paragraph 22 a, StBHG benötigt, um ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von stationären Einrichtungen führen zu können. Sollte dies zutreffen, sollten die Jahresstunden der Hilfeleistung „Persönliches Budget“, welche notwendig erforderlich sind, unter Berücksichtigung des Pflegegeldes und der Hilfemöglichkeit durch Angehörige bzw. PartnerInnen erhoben werden. Am 03.11.2016 erstattete der (nichtamtliche) Sachverständige Dr. M P ein fachärztliches orthopädisches Gutachten und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin erheblich bewegungsbehindert im Sinne des § 22a StBHG sei. Die Beschwerdeführerin benötige die Hilfeleistung „Persönliches Budget“, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Der Sachverständige errechnete für den Haushalt 20 Stunden pro Monat, für die Körperpflege / Grundbedürfnisse 20 Stunden pro Monat, für die Erhaltung der Gesundheit 20 Stunden pro Monat, für die Mobilität 10 Stunden pro Monat, für die Kommunikation und Freizeit 10 Stunden pro Monat und für den eventuell zusätzlichen Assistenzbedarf 10 Stunden pro Monat, wobei im Falle der Weitergewährung des Pflegegeldes davon 65 Stunden pro Monat abzuziehen seien. Am 03.11.2016 erstattete der (nichtamtliche) Sachverständige Dr. M P ein fachärztliches orthopädisches Gutachten und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin erheblich bewegungsbehindert im Sinne des Paragraph 22 a, StBHG sei. Die Beschwerdeführerin benötige die Hilfeleistung „Persönliches Budget“, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Der Sachverständige errechnete für den Haushalt 20 Stunden pro Monat, für die Körperpflege / Grundbedürfnisse 20 Stunden pro Monat, für die Erhaltung der Gesundheit 20 Stunden pro Monat, für die Mobilität 10 Stunden pro Monat, für die Kommunikation und Freizeit 10 Stunden pro Monat und für den eventuell zusätzlichen Assistenzbedarf 10 Stunden pro Monat, wobei im Falle der Weitergewährung des Pflegegeldes davon 65 Stunden pro Monat abzuziehen seien. Dieses Gutachten wurde am 07.11.2016 der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme innerhalb dieser Frist wurde von Seiten der Verfahrensparteien nicht erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da kein diesbezüglicher Parteiantrag vorlag und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder Art 6 EMRK noch Art 47 Charta der Grundrechte entgegen.Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da kein diesbezüglicher Parteiantrag vorlag und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, Charta der Grundrechte entgegen. Festgestellter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit bereits die Leistung „Persönliches Budget“. Zuletzt waren dies für den Zeitraum 01.05.2014 bis 30.04.2016 192 Jahresstunden. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt und ist im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche an der Bezirkshauptmannschaft Weiz beschäftigt. Die Beschwerdeführerin leidet nach Umlagerungsoperation bei angeborener Hüftdysplasie rechts mit ausgeprägter zunehmender Sekundärarthrose aufgrund einer Deformierung des Hüftkopfes und Beinverkürzung rechts um knapp 4 cm an hochgradiger konzentrischer Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks. Weiters liegen eine Coxarthrose links mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung bei Steilstand des Schenkelhalses und eine flachbogig s-förmige Ausgleichsskoliose und Rund-Hohlrücken-Fehlhaltung, multisegmentale degenerative Bandscheibenschädigung und links laterale Bandscheibenvorwölbung L3/4 mit Tangierung der linken Nervenwurzel L3 vor. Bei der Beschwerdeführerin wurde der Zustand nach einem Überknöchelungstraumata mit Seitenbandeinrissen beider Sprunggelenke und der Zustand nach einem Speichentrümmerbruch rechts mit gutem postoperativem funktionellem Ergebnis diagnostiziert. Darüber hinaus leidet die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten Stress- und Dranginkontinenz bei Descensus vaginae et uteri und Zysto-Rectocelenbildung sowie einer reaktiven Schmerzdepression bei chronifizierter Schmerzsymptomatik. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine erhebliche Bewegungsbehinderung in dem Sinne vor, das sie aufgrund dauernder körperliche Beeinträchtigung im Bewegungsapparat, welche nicht vorwiegend altersbedingt ist, zur Erreichung einer selbstbestimmten Lebensweise Unterstützung durch Assistentinnen bedarf. Um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, benötigt die Beschwerdeführerin 20 Stunden pro Monat für Haushalt, 20 Stunden pro Monat für Körperpflege / Grundbedürfnisse, 20 Stunden pro Monat für Erhaltung der Gesundheit, 10 Stunden pro Monat für Mobilität, 10 Stunden pro Monat für Kommunikation und Freizeit und 10 Stunden pro Monat für einen eventuell zusätzlichen Assistenzbedarf an, insgesamt sohin 90 Stunden pro Monat an Hilfeleistung „Persönliches Budget“. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 1 mit einem errechneten Pflegebedarf von 65 Stunden. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich primär auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. M P vom 30.10.
  3. Beweiswürdigend folgt das Landesverwaltungsgericht Steiermark somit den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 113/2015 lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015, lauten wie folgt: „§ 1a StBHG Menschen mit Behinderung

(1)Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatz eins, gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, gelten
  1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
  2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5)Absatz 5,Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder. § 22aParagraph 22 aPersönliches BudgetDie Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen.“Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, zu ermöglichen.“ Anlage 1 VII. A. LEVO-StBHG lautet folgendermaßen:Anlage 1 römisch sieben. A. LEVO-StBHG lautet folgendermaßen: Persönliches Budget (PERS BUD) VII. A. Persönliches Budget (PERS BUD) römisch sieben. A.
  1. Funktion und Ziele 1.
  2. DEFINITION Kurzbeschreibung: Persönliches Budget ist eine Geldleistung, mit welcher persönliche AssistentInnen finanziert werden können, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, selbstständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben. Ziel: Persönliches Budget soll den Betroffenen die Möglichkeit geben, selbstständig die benötigten AssistentInnen einzusetzen und zu finanzieren, damit sie selbstbestimmt leben können. 1.
  3. ZIELGRUPPE Geschäftsfähige Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen ab dem vollendeten
  4. Lebensjahr, welche die Kompetenz haben, selbst zu entscheiden, wer, wann, wo und wie die benötigte persönliche Assistenz leistet bzw. geleistet wird sowie darüber entscheiden können, wer, wofür, wie viel vergütet bekommt. 1.2.1 Zuweisungskriterien Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen, welche bei einzelnen oder allen Tätigkeiten ihres Alltages Hilfe benötigen und keine mobilen Leistungen der Behindertenhilfe in Anspruch nehmen und nicht in einer stationären Wohneinrichtung untergebracht sind. 1.2.2 Ausschließungsgründe Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Persönlichem Budget mit mobilen Diensten der Behindertenhilfe oder stationären Wohneinrichtungen ist nicht möglich.
  5. Leistungsangebot 2.
  6. GRUNDSÄTZE UND METHODISCHE GRUNDLAGEN Persönliches Budget ermöglicht ein hohes Maß an Wahrung der Privatsphäre und versetzt Menschen mit Behinderung in die Lage, ihr Leben nach eigenem Lebensstil zu gestalten. Der Mensch mit Behinderung verfügt über folgende Kompetenzen als Grundlage für den Einsatz des Persönlichen Budgets: ● Personalkompetenz: Entscheidung darüber, welche Person die Assistenz durchführt ● Organisationskompetenz: Entscheidung darüber, wann und wie lange bzw. an welchem Ort die Assistenz erbracht wird ● Anleitungskompetenz: Entscheidung darüber, was gemacht wird bzw. in welcher Art und Weise die Assistenz erbracht werden soll ● Finanzkompetenz: Befähigung über die finanziellen Mittel verfügen zu können 2.
  7. LEISTUNGSUMFANG Der Mensch mit Behinderung bestimmt selbst über den Leistungszukauf. Die Verrechnung erfolgt gemäß den Verrechnungsbestimmungen in Pkt. 2 „Persönliches Budget“ der Anlage 3 der LEVO-StBHG. Zur Auszahlung gelangt der in der Anlage 2 der LEVO-StBHG festgesetzte Stundensatz. Die Höchstgrenze des zuerkennbaren Stundenkontingentes für Persönliches Budget beträgt 1.600 Jahresstunden. In begründeten Einzelfällen kann die festgelegte Höchstgrenze überschritten werden. Der Leistungsumfang ist entsprechend dem Unterstützungsbedarf des Menschen mit Behinderung von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen. Bei der Ermittlung des Stundenkontingentes für Persönliches Budget ist die gesamte Lebenssituation des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Der Mensch mit Behinderung hat in einem Selbsteinschätzungsbogen unter Berücksichtigung derjenigen Leistungen, die durch das zuerkannte Pflegegeld bereits abgedeckt sind und einer gegebenenfalls vorhandenen Hilfemöglichkeit durch Angehörige bzw. PartnerInnen seinen Bedarf an, durch Persönliches Budget abzudeckenden, Assistenzstunden anzugeben. Persönliches Budget kann für jede Form der persönlichen Hilfen in den Bereichen Haushalt, Körperpflege/Grundbedürfnisse, Erhaltung der Gesundheit, Mobilität, Kommunikation und Freizeit eingesetzt werden, die Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, im eigenen Privathaushalt ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Insbesondere kann Persönliches Budget für Hilfen in folgenden Lebenssphären eingesetzt werden: Haushalt: ● Hilfe beim Aufstehen, bei der Morgentoilette, Unterstützen beim Essen, Handreichungen zu Hause (Kleidung Vorbereiten bzw. Anziehen, Herrichten der Gebrauchsdinge für den Tag, Weggehhilfe bis zum Beginn des Arbeitsweges ● nach Hause Kommen, Kochen, Abendtoilette, Vorbereiten für die Nachtruhe; Pflege der Garderobe: Wäsche ● Waschen, Bügeln, Einräumen, „kleinere“ und „größere“ Reinigungsarbeiten, Ordnung halten ● Hilfe bei der Kommunikation, andere Hilfs- und Unterstützungsleistungen (auch bei unvorhergesehenem Bedarf) ● (Um-)Gestalten des Wohnraumes, Einkaufen von „kleineren“/„größeren“ Dingen, Kochen, Reparaturarbeiten ● Wege zu Post, Bank, Behörden, Versicherungen, Organisieren der Hausarbeit, Unterstützen bei finanziellen Belangen ● Wartung und Pflege des Autos bzw. anderer Fortbewegungs-(hilfs-)mittel und dergleichen Freizeit: ● Begleiten zu Veranstaltungen (Kino, Theater, Konzerte), sportliche Aktivitäten, Hilfe bei Freizeitwegen zu FreundInnen ● Erledigen von freizeitbedingten Besorgungen und Erledigungen, Begleiten bei Urlaubsreisen ● Handreichungen zu Hause in der Freizeit, Kommunikationsunterstützung, Vorlesen und dergleichen Erhalten der Gesundheit: ● Hilfe und Unterstützung bei medizinisch notwendigen Versorgungen, Begleiten zu Arzt- bzw. Therapiebehandlungen, Erledigen von Wegen im Zusammenhang mit Gesundheit (Apotheke, Rezepte holen) ● Pflege und Hilfe im Falle von Krankheit, Kommunikationshilfe mit medizinisch/therapeutischem Personal ● Besorgen, Reinigen, Instandhalten von med. Geräten/Hilfsmitteln und dergleichen Bürgerschaftlichkeit: ● Hilfe bei Tätigkeiten im Rahmen von Interessensvertretungen, Wahlen und dergleichen Sind vorrangig andere Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie bspw. im Bereich der Lebenssphäre „Arbeit“, so kann Persönliches Budget für diese nicht eingesetzt werden (z.B. Arbeitsassistenz des BASB).
  8. Qualitätssicherung 3.
  9. STRUKTUR-STANDARDS Es handelt sich um eine Geldleistung. 3.1.1 Personal Der Mensch mit Behinderung bestimmt selbst, wen er zur persönlichen Assistenz heranzieht. Unterhaltspflichtige Angehörige und andere Angehörige, die mit dem Menschen mit Behinderung in einem gemeinsamen Haushalt leben, können nicht als AssistentInnen herangezogen werden. 3.
  10. ERGEBNIS-STANDARDS Der Mensch mit Behinderung hat die Nachweise der zweckentsprechenden Verwendung des Persönlichen Budgets sieben Jahre lang aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Aufforderung vorzulegen. Diese Nachweise sind in folgender Form zu erbringen: ● bei Laiendiensten durch Auflistung der erbrachten Assistenzleistungen bzw. geleisteten Stunden. Dieser Nachweis hat in Form eines von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen (Formular: „Verwendungsnachweis Persönliches Budget“). Die entsprechenden Zahlungsbestätigungen sind dem Formular beizulegen ● in allen anderen Fällen durch im Geschäftsverkehr übliche Belege und Quittungen § 22a StBHG bestimmt, dass die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungsbehinderten Menschen gewährt wird, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Paragraph 22 a, StBHG bestimmt, dass die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungsbehinderten Menschen gewährt wird, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das StBHG enthält selbst keine Definition des Begriffs der „erheblichen Bewegungsbehinderung“. Die Gesetzesmaterialien (Schriftlicher Bericht des „Ausschusses: Soziales“, 427/3 BlgLT XVI. GP, S. 3) zu der Novelle des StBHG, LGBl Nr. 62/2011, halten zu der Bestimmung § 22a (Persönliches Budget) Folgendes fest: Das StBHG enthält selbst keine Definition des Begriffs der „erheblichen Bewegungsbehinderung“. Die Gesetzesmaterialien (Schriftlicher Bericht des „Ausschusses: Soziales“, 427/3 BlgLT römisch sechzehn. GP, S. 3) zu der Novelle des StBHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, halten zu der Bestimmung Paragraph 22 a, (Persönliches Budget) Folgendes fest: „Mit der Einführung des § 22a Stmk. BHG wird eine Leistung geschaffen, die Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen (das Ausmaß der erheblichen Bewegungsbehinderungen orientiert sich an § 20 Stmk. BHG, wonach von einer erheblichen Bewegungsbehinderung gesprochen werden kann, wenn der Mensch mit Behinderung dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist) in die Lage versetzen soll, ihre Beeinträchtigungen durch den Einsatz von persönlichen Assistenten auszugleichen und somit eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu erreichen. […]“„Mit der Einführung des Paragraph 22 a, Stmk. BHG wird eine Leistung geschaffen, die Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen (das Ausmaß der erheblichen Bewegungsbehinderungen orientiert sich an Paragraph 20, Stmk. BHG, wonach von einer erheblichen Bewegungsbehinderung gesprochen werden kann, wenn der Mensch mit Behinderung dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist) in die Lage versetzen soll, ihre Beeinträchtigungen durch den Einsatz von persönlichen Assistenten auszugleichen und somit eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu erreichen. […]“ Die belangte Behörde bezieht sich in der Begründung ihrer Entscheidung auf die vorab dargestellten Ausführungen der Gesetzesmaterialien zur Novelle des StBHG, LGBl Nr. 62/2011, und vermeint, dass das Tatbestandselement des § 22a StBHG „erhebliche Bewegungsbehinderung“ davon abhängt, dass der Mensch mit Behinderung dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die belangte Behörde bezieht sich in der Begründung ihrer Entscheidung auf die vorab dargestellten Ausführungen der Gesetzesmaterialien zur Novelle des StBHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, und vermeint, dass das Tatbestandselement des Paragraph 22 a, StBHG „erhebliche Bewegungsbehinderung“ davon abhängt, dass der Mensch mit Behinderung dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 25.04.2014 dazu fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung“ im Sinne des StBHG nur in Fällen besonders schwerwiegender Bewegungsbeeinträchtigung vorliegt, welche mit der dauerhaften Abhängigkeit von der Verwendung eines Rollstuhls vergleichbar ist (vgl VwGH 25.04.2014, Ro 2014/10/0035). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 25.04.2014 dazu fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung“ im Sinne des StBHG nur in Fällen besonders schwerwiegender Bewegungsbeeinträchtigung vorliegt, welche mit der dauerhaften Abhängigkeit von der Verwendung eines Rollstuhls vergleichbar ist vergleiche VwGH 25.04.2014, Ro 2014/10/0035). Festzuhalten ist somit, dass sich weder aus dem jeweiligen Gesetzeswortlaut der §§ 20 und 22a StBHG noch aus den Gesetzesmaterialien zum StBHG ableiten lässt, dass der Anspruchsberechtigte auf einen Rollstuhl angewiesen sein muss. Die Abhängigkeit von der Verwendung eines Rollstuhls ist keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Gewährung der Hilfeleistung nach § 22a StBHG, stellt aber nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien ein Indiz dafür dar. Festzuhalten ist somit, dass sich weder aus dem jeweiligen Gesetzeswortlaut der Paragraphen 20 und 22 a StBHG noch aus den Gesetzesmaterialien zum StBHG ableiten lässt, dass der Anspruchsberechtigte auf einen Rollstuhl angewiesen sein muss. Die Abhängigkeit von der Verwendung eines Rollstuhls ist keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Gewährung der Hilfeleistung nach Paragraph 22 a, StBHG, stellt aber nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien ein Indiz dafür dar. Bei der Beschwerdeführerin liegt aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine dauerhafte und erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung im Sinne des § 22a StBHG vor, die im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (25.04.2014, Ro 2014/10/0035) mit der dauerhaften Abhängigkeit von der Verwendung eines Rollstuhls vergleichbar ist. Bei der Beschwerdeführerin liegt aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine dauerhafte und erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 22 a, StBHG vor, die im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (25.04.2014, Ro 2014/10/0035) mit der dauerhaften Abhängigkeit von der Verwendung eines Rollstuhls vergleichbar ist. Die Anlage 1 VII. A. LEVO-StBHG bestimmt als Zielgruppe dieser Geldleistung geschäftsfähige Menschen mit Sinnesbeeinträchtigung und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen ab dem vollendeten
  11. Lebensjahr, welche die Kompetenz haben, selbst zu entscheiden, wer, wann, wo und wie die benötigte persönliche Assistenz leistet bzw. geleistet wird sowie darüber entscheiden können, wer, wofür, wieviel vergütet bekommt. Die Anlage 1 römisch sieben. A. LEVO-StBHG bestimmt als Zielgruppe dieser Geldleistung geschäftsfähige Menschen mit Sinnesbeeinträchtigung und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen ab dem vollendeten
  12. Lebensjahr, welche die Kompetenz haben, selbst zu entscheiden, wer, wann, wo und wie die benötigte persönliche Assistenz leistet bzw. geleistet wird sowie darüber entscheiden können, wer, wofür, wieviel vergütet bekommt. Die Beschwerdeführerin verfügt über die erforderlichen Kompetenzen (Personal-, Organisations-, Anleitungs- und Finanzkompetenz) für den Einsatz des Persönlichen Budgets. Bei der Ermittlung des Stundenkontingents für das Persönliche Budget ist die gesamte Lebenssituation des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Der Mensch mit Behinderung hat in einem Selbsteinschätzungsbogen unter Berücksichtigung derjenigen Leistungen, die durch das zuerkannte Pflegegeld bereits abgedeckt sind und einer gegebenenfalls vorhandenen Hilfemöglichkeit durch Angehörige bzw. PartnerInnen seinen Bedarf an, durch Persönliches Budget abzudeckenden, Assistenzstunden anzugeben. Persönliches Budget kann für jede Form der persönlichen Hilfen in den Bereichen Haushalt, Körperpflege/Grundbedürfnisse, Erhaltung der Gesundheit, Mobilität, Kommunikation und Freizeit eingesetzt werden, die Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, im eigenen Privathaushalt ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Die Beschwerdeführerin hat im Selbsteinschätzungsbogen im Rahmen ihres Antrages vom 20.04.2016 zwei Stunden täglich an Assistenzbedarf angegeben. Anlässlich der Gutachtenserstellung durch den Sachverständigen Dr. M P wurden 90 Stunden pro Monat festgestellt. Nach Abzug der errechneten Stunden des Pflegegeldes im Ausmaß von 65 Stunden ergibt sich daher für die Beschwerdeführerin ein Bedarf von 25 Stunden an Assistenzleistung im Monat. Der Stundensatz beträgt gemäß dem Entgeltkatalog der LEVO-StBHG (Anlage 2 VII.) aktuell € 24,
  13. Der Stundensatz beträgt gemäß dem Entgeltkatalog der LEVO-StBHG (Anlage 2 römisch sieben.) aktuell € 24,
  14. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 16.05.2014, GZ: 9.41-615/1992, die Geldleistung „Persönliches Budget“ bis 30.04.2016 gewährt. Die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ war daher spruchgemäß für den Zeitraum 01.05.2016 bis 30.04.2017 zuzusprechen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.31.2444.2016

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