GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides nach „§§ 76a Abs 8 iVm 79“ und vor „Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)“ eingefügt wird: „79a Abs 3“.als im Spruch des angefochtenen Bescheides nach „§§ 76a Absatz 8, in Verbindung mit 79“ und vor „Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)“ eingefügt wird: „79a Absatz 3, II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Verfahrensgang: Laut der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Aktenlage wurde – augenscheinlich anlässlich eines allerdings nicht im Akt befindlichen Antrags der R L GmbH - ein lärmtechnisches Gutachten am 13.07.2010, GZ: FA17C51.500-0217/2010, betreffend den beschwerdegegenständlichen Gastgarten erstellt. Die darauf gestützte amtsärztliche Stellungnahme vom 20.09.2010 attestierte eine massive Lärmbelästigung durch den Gastgarten, welche auch beim gesunden normal empfindenden Menschen zu weitreichenden gesundheitlichen Auswirkungen führen würde und somit eine Gesundheitsgefährdung bei den Anrainern angenommen werden müsse. Mit Eingabe vom 19.08.2010 hat die R L GmbH den Betrieb eines Gastgartens – wenngleich unter Bezugnahme ausschließlich auf § 353 GewO so doch - im Sinne des § 76a Abs 1 und 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 66/2010, welcher an eben diesem Tage in Kraft getreten ist (Anm. des LVwG Steiermark: aufgrund der geänderten Gesetzeslage wurde das Antragsverfahren betreffend den Gastgarten nicht weitergeführt, sondern bildete nunmehr die Anzeige vom 19.08.2010 den Prüfgegenstand), angezeigt. Da aus Sicht der erstinstanzlichen Gewerbebehörde der angezeigte Gastgarten im Anzeigezeitpunkt den Bestimmungen des § 76a Abs 1 Z 1 bis 3 GewO 1994 entsprochen hat, wurde zum damaligen Zeitpunkt ein Bescheid
O 1994 nicht erlassen. Der Gastgarten wurde in der angezeigten Form in Betrieb genommen. Anlässlich zahlreicher Beschwerden vom unmittelbar an den Gastgartenbetrieb angrenzenden Nachbarn Mag. H, welche zur Einleitung eines Verfahrens
O 1994 führten, erstattete der medizinische Amtssachverständige weitere gutachterliche Stellungnahmen. Dabei nahm er in seiner Stellungnahme vom 06.06.2011 konkret auf das bei Herrn Mag. H bestehende schwerwiegende Krankheitsbild Bezug und attestierte aufgrund dieses und des Umstandes, dass es durch den Betrieb des Gastgartens zu einer wesentlichen Änderung der ortsüblichen Verhältnisse komme, negative gesundheitliche Auswirkungen auf Herrn Mag. H. Ergänzend zu dieser gutachterlichen Stellungnahme unterbreitete er in seinem Schreiben vom 11.07.2011 als Auflagenvorschläge die Einschränkung der Betriebszeiten für den Gastgarten, welche hier allein relevant sind, bis 20.00 Uhr.Mit Eingabe vom 19.08.2010 hat die R L GmbH den Betrieb eines Gastgartens – wenngleich unter Bezugnahme ausschließlich auf Paragraph 353, GewO so doch - im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins und 2 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,, welcher an eben diesem Tage in Kraft getreten ist Anmerkung des LVwG Steiermark: aufgrund der geänderten Gesetzeslage wurde das Antragsverfahren betreffend den Gastgarten nicht weitergeführt, sondern bildete nunmehr die Anzeige vom 19.08.2010 den Prüfgegenstand), angezeigt. Da aus Sicht der erstinstanzlichen Gewerbebehörde der angezeigte Gastgarten im Anzeigezeitpunkt den Bestimmungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 entsprochen hat, wurde zum damaligen Zeitpunkt ein Bescheid
Paragraph 76 a, Absatz 4, GewO 1994 nicht erlassen. Der Gastgarten wurde in der angezeigten Form in Betrieb genommen. Anlässlich zahlreicher Beschwerden vom unmittelbar an den Gastgartenbetrieb angrenzenden Nachbarn Mag. H, welche zur Einleitung eines Verfahrens
Paragraph 76 a, Absatz 8, GewO 1994 führten, erstattete der medizinische Amtssachverständige weitere gutachterliche Stellungnahmen. Dabei nahm er in seiner Stellungnahme vom 06.06.2011 konkret auf das bei Herrn Mag. H bestehende schwerwiegende Krankheitsbild Bezug und attestierte aufgrund dieses und des Umstandes, dass es durch den Betrieb des Gastgartens zu einer wesentlichen Änderung der ortsüblichen Verhältnisse komme, negative gesundheitliche Auswirkungen auf Herrn Mag. H. Ergänzend zu dieser gutachterlichen Stellungnahme unterbreitete er in seinem Schreiben vom 11.07.2011 als Auflagenvorschläge die Einschränkung der Betriebszeiten für den Gastgarten, welche hier allein relevant sind, bis 20.00 Uhr. Mit Eingabe vom 20.06.2011 wurde zwischenzeitig seitens des Nachbarn Mag. H, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C P, unter anderem beantragt, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu klären, ob insbesondere durch den vom Gastgartenbetrieb ausgehenden Lärm eine Gesundheitsgefährdung zu gewärtigen ist. Explizit beantragt wurde die bescheidmäßige Schließung des gegenständlichen Gastgartens auch unter Berufung auf § 76a Abs 5 GewO 1994, in eventu dem Gastgartenbetreiber Auflagen und Einschränkungen des Betriebes sowie der Betriebszeiten aufzuerlegen, soweit sich solche Auflagen aus dem noch einzuholenden Gutachten und dem beantragten Gutachten ergeben würden. Mit Bescheid vom 20.01.2012 der erstinstanzlichen Gewerbebehörde, der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur (nunmehr Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), wurde unter Spruchpunkt II der Antrag des Anrainers Mag. W H auf Beschränkung der Betriebszeiten des Gastgartenbetriebes der Firma R L GmbH in St. M, Hstraße,
O abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass, wenn die im Einleitungssatz und in den Ziffern 1 bis 3 des § 76a Abs 1 GewO 1994 genannten Voraussetzungen erfüllt seien, eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm nicht zu erwarten sei. Von dieser im Gesetz vorgegebenen Situation sei die Behörde in ihrer Beurteilung ausgegangen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 19.07.2012, GZ: UVS43.4-1/2012-7, ebenfalls im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Herr Mg. H dem Emissionsgutachten und medizinischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei und dem vorliegenden Gutachten zwar eine Belästigung, nicht jedoch eine Unzumutbarkeit oder Gesundheitsgefährdung zu entnehmen sei. Anlässlich der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde von Mag. H hat dieser mit Beschluss vom 16.10.2013, Zl. A2013/0008 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die Wortfolge „zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen“ in § 76a Abs 8 GewO 1994 BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 66/2010, als verfassungswidrig aufzuheben, was der Verfassungsgerichtshof auch mit Erkenntnis vom 16.06.2014, G94/2013-13, tat und gleichzeitig ausgesprochen hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Dieser Ausspruch wurde vom Bundeskanzler am 04.08.2014 im BGBl. I Nr. 60/2014 kundgemacht.
Abs 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück und ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zu Grunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Da die Beschwerde von Mag. H gegen den Spruch II des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 19.07.2012 der Anlassfall für die Aufhebung der Wortfolge „zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen“ in § 76a Abs 8 GewO 1994 war, die belangte Behörde jedoch den angefochtenen Bescheid noch auf § 76a Abs 8 GewO 1994 in der Fassung vor der Aufhebung der genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof gestützt hatte, wurde der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, zumal der bestehend bleibende Teil dieser Bestimmung lediglich normiere, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zu Gunsten von Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 GewO 1994 nur so weit vorzuschreiben seien, als diese notwendig seien, und damit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Notwendigkeit im Sinne des Einleitungssatzes des § 79 Abs 1 GewO 1994, mit welcher sich die belangte Behörde nicht beschäftigt habe. Mit Eingabe vom 20.06.2011 wurde zwischenzeitig seitens des Nachbarn Mag. H, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C P, unter anderem beantragt, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu klären, ob insbesondere durch den vom Gastgartenbetrieb ausgehenden Lärm eine Gesundheitsgefährdung zu gewärtigen ist. Explizit beantragt wurde die bescheidmäßige Schließung des gegenständlichen Gastgartens auch unter Berufung auf Paragraph 76 a, Absatz 5, GewO 1994, in eventu dem Gastgartenbetreiber Auflagen und Einschränkungen des Betriebes sowie der Betriebszeiten aufzuerlegen, soweit sich solche Auflagen aus dem noch einzuholenden Gutachten und dem beantragten Gutachten ergeben würden. Mit Bescheid vom 20.01.2012 der erstinstanzlichen Gewerbebehörde, der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur (nunmehr Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), wurde unter Spruchpunkt römisch zwei der Antrag des Anrainers Mag. W H auf Beschränkung der Betriebszeiten des Gastgartenbetriebes der Firma R L GmbH in St. M, Hstraße,
Paragraph 76 a, Absatz 8, GewO abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass, wenn die im Einleitungssatz und in den Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO 1994 genannten Voraussetzungen erfüllt seien, eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm nicht zu erwarten sei. Von dieser im Gesetz vorgegebenen Situation sei die Behörde in ihrer Beurteilung ausgegangen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 19.07.2012, GZ: UVS43.4-1/2012-7, ebenfalls im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Herr Mg. H dem Emissionsgutachten und medizinischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei und dem vorliegenden Gutachten zwar eine Belästigung, nicht jedoch eine Unzumutbarkeit oder Gesundheitsgefährdung zu entnehmen sei. Anlässlich der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde von Mag. H hat dieser mit Beschluss vom 16.10.2013, Zl. A2013/0008 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die Wortfolge „zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen“ in Paragraph 76 a, Absatz 8, GewO 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,, als verfassungswidrig aufzuheben, was der Verfassungsgerichtshof auch mit Erkenntnis vom 16.06.2014, G94/2013-13, tat und gleichzeitig ausgesprochen hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Dieser Ausspruch wurde vom Bundeskanzler am 04.08.2014 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014, kundgemacht.
, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück und ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zu Grunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Da die Beschwerde von Mag. H gegen den Spruch römisch zwei des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 19.07.2012 der Anlassfall für die Aufhebung der Wortfolge „zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen“ in Paragraph 76 a, Absatz 8, GewO 1994 war, die belangte Behörde jedoch den angefochtenen Bescheid noch auf Paragraph 76 a, Absatz 8, GewO 1994 in der Fassung vor der Aufhebung der genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof gestützt hatte, wurde der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, zumal der bestehend bleibende Teil dieser Bestimmung lediglich normiere, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zu Gunsten von Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994 nur so weit vorzuschreiben seien, als diese notwendig seien, und damit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Notwendigkeit im Sinne des Einleitungssatzes des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994, mit welcher sich die belangte Behörde nicht beschäftigt habe. In weiterer Folge hat das zwischenzeitig zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 19.01.2015, LVwG 43.4-5695/2014-17, den Spruchpunkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 20.01.2012, GZ: 4.1-56/2011-53, aufgehoben und in seiner Begründung darauf hingewiesen, das über den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher in Spruch II des angefochtenen Bescheides vom 20.01.2012 abgewiesen worden sei, auf Grundlage der neuen Rechtslage durch die sachlich zuständige Gewerbebehörde neuerlich zu entscheiden sei. In weiterer Folge hat das zwischenzeitig zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 19.01.2015, LVwG 43.4-5695/2014-17, den Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 20.01.2012, GZ: 4.1-56/2011-53, aufgehoben und in seiner Begründung darauf hingewiesen, das über den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher in Spruch römisch zwei des angefochtenen Bescheides vom 20.01.2012 abgewiesen worden sei, auf Grundlage der neuen Rechtslage durch die sachlich zuständige Gewerbebehörde neuerlich zu entscheiden sei. In Folge dieser Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (vormals Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur) das Verfahren nach § 76a Abs 8 GewO 1994 fortgesetzt. Im Zuge dessen wurde aufgrund des Umstandes, dass die ursprünglich vorhandene Belastung der Ist-Situation durch die Kirchenglocken nicht mehr stattfinde und auch Verkehrsfrequenzen sich aufgrund der Zeit von ca. fünf Jahren verändert hätten der Auftrag erteilt, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu erheben und eine schalltechnische Begutachtung durchzuführen. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 02.07.2015, GZ: ABT15-20.20-5252/2015-2 unter Anschluss des Geräuschmessberichtes vom 30.06.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übermittelt, welches Grundlage für die gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom 09.11.2015 bildete. Darin stellte der medizinische Amtssachverständige bezugnehmend auf die bereits im Rahmen vorangegangener Ermittlungen erfolgten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 20.09.2010, vom 06.06.2011 sowie vom 11.07.2011 fest, dass durch die schalltechnische Beurteilung eine weitere Verschlechterung der Schallsituation als gegeben zu erachten sei. Dabei führte er aus, dass die bisherigen Auflagen und Einschränkungen aufrecht bleiben würden, wobei bis 22.00 Uhr von einer wesentlichen Belästigung mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgegangen werden könne, von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr mit einer Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsse. Da durch den Gastgarten die sehr ruhige Situation eines bestehenden Innenhofes wesentlich geändert würde, sei ein Betrieb weiterhin nur bis 20.00 Uhr möglich. Lärmmindernde Maßnahmen wie teilweise Einhausung des Gastgartens könnten zu einer Minderung der Belästigung führen. Dies sei aber mit dem lärmtechnischen Amtssachverständigen weiter zu besprechen. Das medizinische Gutachten wurde den Parteien mit der Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 03.12.2015 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag die R L GmbH um Mitteilung, ob die in den Gutachten angeführten weiteren Maßnahmen wie Betriebszeiten bzw. etwaige Mauern zum Objekt H umgesetzt würden und dass diese Maßnahmen bei der Behörde anzuzeigen seien. Sollte eine Äußerung binnen vier Wochen nicht erfolgen würde von Seiten der Behörde entsprechend des § 79 Abs 3 GewO 1994 ein Sanierungskonzept vorgeschrieben werden. Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte die R L GmbH durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Mag. L Z, mit, dass zwischenzeitig Kostenvoranschläge für verschiedene Projektvarianten eingeholt worden seien und eine Entscheidung darüber, welches Projekt konkret in Frage kommen könnte, erst nach einer nochmaligen Überprüfung getroffen werden könne, weshalb um Fristerstreckung zur Bekanntgabe bis zum 29.02.2016 ersucht wurde. Diese wurde von der erstinstanzlichen Gewerbebehörde mit dem Bemerken gewährt, dass im Hinblick auf die Ausführungen der lärmtechnischen und medizinischen Amtssachverständigen ein entsprechendes Projekt bei der Behörde fristgerecht einzubringen wäre, ansonsten
O 1994 ein Sanierungskonzept vorzuschreiben sei.In Folge dieser Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (vormals Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur) das Verfahren nach Paragraph 76 a, Absatz 8, GewO 1994 fortgesetzt. Im Zuge dessen wurde aufgrund des Umstandes, dass die ursprünglich vorhandene Belastung der Ist-Situation durch die Kirchenglocken nicht mehr stattfinde und auch Verkehrsfrequenzen sich aufgrund der Zeit von ca. fünf Jahren verändert hätten der Auftrag erteilt, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu erheben und eine schalltechnische Begutachtung durchzuführen. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 02.07.2015, GZ: ABT15-20.20-5252/2015-2 unter Anschluss des Geräuschmessberichtes vom 30.06.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übermittelt, welches Grundlage für die gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom 09.11.2015 bildete. Darin stellte der medizinische Amtssachverständige bezugnehmend auf die bereits im Rahmen vorangegangener Ermittlungen erfolgten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 20.09.2010, vom 06.06.2011 sowie vom 11.07.2011 fest, dass durch die schalltechnische Beurteilung eine weitere Verschlechterung der Schallsituation als gegeben zu erachten sei. Dabei führte er aus, dass die bisherigen Auflagen und Einschränkungen aufrecht bleiben würden, wobei bis 22.00 Uhr von einer wesentlichen Belästigung mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgegangen werden könne, von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr mit einer Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsse. Da durch den Gastgarten die sehr ruhige Situation eines bestehenden Innenhofes wesentlich geändert würde, sei ein Betrieb weiterhin nur bis 20.00 Uhr möglich. Lärmmindernde Maßnahmen wie teilweise Einhausung des Gastgartens könnten zu einer Minderung der Belästigung führen. Dies sei aber mit dem lärmtechnischen Amtssachverständigen weiter zu besprechen. Das medizinische Gutachten wurde den Parteien mit der Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 03.12.2015 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag die R L GmbH um Mitteilung, ob die in den Gutachten angeführten weiteren Maßnahmen wie Betriebszeiten bzw. etwaige Mauern zum Objekt H umgesetzt würden und dass diese Maßnahmen bei der Behörde anzuzeigen seien. Sollte eine Äußerung binnen vier Wochen nicht erfolgen würde von Seiten der Behörde entsprechend des Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 ein Sanierungskonzept vorgeschrieben werden. Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte die R L GmbH durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Mag. L Z, mit, dass zwischenzeitig Kostenvoranschläge für verschiedene Projektvarianten eingeholt worden seien und eine Entscheidung darüber, welches Projekt konkret in Frage kommen könnte, erst nach einer nochmaligen Überprüfung getroffen werden könne, weshalb um Fristerstreckung zur Bekanntgabe bis zum 29.02.2016 ersucht wurde. Diese wurde von der erstinstanzlichen Gewerbebehörde mit dem Bemerken gewährt, dass im Hinblick auf die Ausführungen der lärmtechnischen und medizinischen Amtssachverständigen ein entsprechendes Projekt bei der Behörde fristgerecht einzubringen wäre, ansonsten
Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 ein Sanierungskonzept vorzuschreiben sei. Nachdem bis zum 29.02.2016 ein derartiges Projekt nicht vorgelegt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit Bescheid vom 24.03.2016, GZ: BHBM-37246/2015-30,
Vm 79 GewO 1994 sowie im Zusammenhalt mit § 75 Abs 2 und 3 GewO 1994 zum Schutz der in § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen folgende nachträgliche Auflage vorgeschrieben: Nachdem bis zum 29.02.2016 ein derartiges Projekt nicht vorgelegt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit Bescheid vom 24.03.2016, GZ: BHBM-37246/2015-30,
Paragraphen 76 a, Absatz 8, in Verbindung mit 79 GewO 1994 sowie im Zusammenhalt mit Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994 zum Schutz der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen folgende nachträgliche Auflage vorgeschrieben: „Der Betrieb der Betriebsanlage an der Nordseite des Gebäudes (Gastgarten) wird mit 20.00 Uhr beschränkt.“ Begründet wurde der Bescheid damit, dass über Antrag des Anrainers Mag. W H vom 20.06.2011 aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19.01.2015 und der neuen Rechtslage erneut zu entscheiden sei. Der Betrieb des gegenständlichen Gastgartens sei mit Eingabe der R L GmbH vom 19.08.2010 im Sinne der Bestimmung des § 76a GewO 1994 angezeigt worden, der Gastgarten habe den Bestimmungen des § 76a im Hinblick auf die Größe und Betrieb entsprochen, weshalb ein Bescheid nach § 76a Abs 4 GewO 1994 zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erlassen gewesen sei. Die Behörde ginge somit davon aus, dass der gegenständliche Gastgarten
Im Gegenstande sei daher die Bestimmung des § 76a Abs 8 anzuwenden, um Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zu Gunsten von Nachbarn vorzuschreiben. Der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden das lärmtechnische Gutachten vom 02.07.2015 sowie die darauf basierende humanmedizinische gutachterliche Stellungnahme vom 09.11.2015, welche als in sich schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wurden und sich insbesondere aus dem humanmedizinischen Gutachten ergebe, dass bei Betrieb des Gastgartens bis 22.00 Uhr von einer wesentlichen Belästigung mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgegangen werden könne, von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr mit einer Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsse.Begründet wurde der Bescheid damit, dass über Antrag des Anrainers Mag. W H vom 20.06.2011 aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19.01.2015 und der neuen Rechtslage erneut zu entscheiden sei. Der Betrieb des gegenständlichen Gastgartens sei mit Eingabe der R L GmbH vom 19.08.2010 im Sinne der Bestimmung des Paragraph 76 a, GewO 1994 angezeigt worden, der Gastgarten habe den Bestimmungen des Paragraph 76 a, im Hinblick auf die Größe und Betrieb entsprochen, weshalb ein Bescheid nach Paragraph 76 a, Absatz 4, GewO 1994 zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erlassen gewesen sei. Die Behörde ginge somit davon aus, dass der gegenständliche Gastgarten
Paragraph 76 a, Absatz eins und Absatz 2, betrieben werde. Im Gegenstande sei daher die Bestimmung des Paragraph 76 a, Absatz 8, anzuwenden, um Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zu Gunsten von Nachbarn vorzuschreiben. Der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden das lärmtechnische Gutachten vom 02.07.2015 sowie die darauf basierende humanmedizinische gutachterliche Stellungnahme vom 09.11.2015, welche als in sich schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wurden und sich insbesondere aus dem humanmedizinischen Gutachten ergebe, dass bei Betrieb des Gastgartens bis 22.00 Uhr von einer wesentlichen Belästigung mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgegangen werden könne, von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr mit einer Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsse. Gegen diesen Bescheid hat die R L GmbH rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt Mag. L Z, Beschwerde erhoben, mit welcher geltend gemacht wurde, dass diese nachträgliche Auflage – die Beschränkung des Betriebs des Gastgartens mit 20.00 Uhr – sich als inhaltlich rechtswidrig darstelle bzw. ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren zu Grunde liege. Unter Beschwerdepunkt 1. führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich beim Gastgarten der Beschwerdeführerin um einen solchen
O für den
dieser Bestimmung § 76a Abs 1 Z 1 bis Z 4 GewO sinngemäß anzuwenden sei, handle. Für dieses Verfahren seien dabei insbesondere die Bestimmungen des § 76a Abs 1 Z 3 GewO und des § 76a Abs 1 Z 4 GewO von Relevanz. Ein Gastgarten sei nicht genehmigungspflichtig, wenn der Gewerbeinhaber unter anderem die Voraussetzung des § 76a Abs 1 Z 3 GewO erfülle, das hieße, dass dieser den Gästen lauteres Sprechen als den üblichen Gesprächston, Singen und Musizieren untersage und Anschläge anbringe, die auf dieses Verbot dauerhaft hinweisen würden und von allen Zugängen zum Gastgarten aus erkennbar seien. Die Beschwerdeführerin erfülle diese Voraussetzungen (aus unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe es die Bezirkshauptmannschaft unterlassen, dies zu überprüfen und festzustellen und werde diese Feststellung unter einem begehrt) und sei somit lediglich die Rechtsfrage zu klären, wie die Abgrenzung zwischen § 76a Abs 1 Z 3 GewO und § 76a Abs 1 Z 4 GewO vorzunehmen sei bzw. in welchem Ausmaß die erste Bestimmung die zweite Bestimmung verdränge. Für diese Abgrenzung sei zusätzlich von Relevanz, dass festzustellen sei, dass sich die Gäste der Beschwerdeführerin an das Verbot, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ausgesprochen und kundgemacht habe, hielten (Gegenteiliges sei jedenfalls bei keiner Messung konkret festgestellt worden). Durch die Bestimmung des § 76a Abs 1 Z 3 GewO bringe der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck, dass ein Gastgarten bewilligungsfrei zu sein habe, wenn – auch – die Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung erfüllt würden. Dass der Gesetzgeber damit genau diese Wertung zum Ausdruck bringe, folge schon daraus, dass die Bewilligungsfreiheit eines Gastgartens im Sinne des § 76a GewO vom Gesetzgeber gewollt worden sei und sei dieser Wille des Gesetzgebers durch die ursprüngliche Fassung dieser Bestimmung auch noch wesentlich stärker zum Ausdruck gebracht bzw. dokumentiert worden. Ausgehend davon sei für die Abgrenzung des § 76a Abs 1 Z 3 GewO zu Z 4 GewO jedoch auch davon auszugehen, dass § 76a Abs 1 Z 4 GewO immer dann nicht anwendbar sei, wenn der Gewerbeinhaber seinen Gästen das Singen und Musizieren bzw. das lautere Sprechen als den üblichen Gesprächston untersage und dieses Verbot entsprechend kundmache. Die Wertung des Gesetzgebers liege somit darin, dass ein derartiges Verbot durch den Gewerbeinhaber als ausreichend angesehen werde, um Nachbarn entsprechend (auch in ihrer Gesundheit bzw. vor Lärmerregung) zu schützen und habe es damit sein Bewenden. Die gegenteilige Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft, wonach § 76a Abs 1 Z 4 GewO ohne Berücksichtigung des § 76a Abs 1 Z 3 GewO anzuwenden sei, widerspreche dieser Wertung und würde auch dem § 76a Abs 1 Z 3 GewO jeglichen vernünftigen Anwendungsbereich entziehen, da der Gewerbeinhaber die Bewilligungsfreiheit seines Gastgartens auch dann verlieren würde, wenn er alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der zuletzt genannten Bestimmung erfüllen würde. Schon ausgehend davon stelle sich die von der Bezirkshauptmannschaft erteilte Auflage als rechtswidrig dar und habe es bei der (auflagenfreien) Bewilligungsfreiheit des Gastgartens der Beschwerdeführerin zu verbleiben.Gegen diesen Bescheid hat die R L GmbH rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt Mag. L Z, Beschwerde erhoben, mit welcher geltend gemacht wurde, dass diese nachträgliche Auflage – die Beschränkung des Betriebs des Gastgartens mit 20.00 Uhr – sich als inhaltlich rechtswidrig darstelle bzw. ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren zu Grunde liege. Unter Beschwerdepunkt 1. führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich beim Gastgarten der Beschwerdeführerin um einen solchen
Paragraph 76 a, Absatz 2, GewO für den
dieser Bestimmung Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, GewO sinngemäß anzuwenden sei, handle. Für dieses Verfahren seien dabei insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 3, GewO und des Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, GewO von Relevanz. Ein Gastgarten sei nicht genehmigungspflichtig, wenn der Gewerbeinhaber unter anderem die Voraussetzung des Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 3, GewO erfülle, das hieße, dass dieser den Gästen lauteres Sprechen als den üblichen Gesprächston, Singen und Musizieren untersage und Anschläge anbringe, die auf dieses Verbot dauerhaft hinweisen würden und von allen Zugängen zum Gastgarten aus erkennbar seien. Die Beschwerdeführerin erfülle diese Voraussetzungen (aus unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe es die Bezirkshauptmannschaft unterlassen, dies zu überprüfen und festzustellen und werde diese Feststellung unter einem begehrt) und sei somit lediglich die Rechtsfrage zu klären, wie die Abgrenzung zwischen Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 3, GewO und Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, GewO vorzunehmen sei bzw. in welchem Ausmaß die erste Bestimmung die zweite Bestimmung verdränge. Für diese Abgrenzung sei zusätzlich von Relevanz, dass festzustellen sei, dass sich die Gäste der Beschwerdeführerin an das Verbot, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ausgesprochen und kundgemacht habe, hielten (Gegenteiliges sei jedenfalls bei keiner Messung konkret festgestellt worden). Durch die Bestimmung des Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 3, GewO bringe der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck, dass ein Gastgarten bewilligungsfrei zu sein habe, wenn – auch – die Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung erfüllt würden. Dass der Gesetzgeber damit genau diese Wertung zum Ausdruck bringe, folge schon daraus, dass die Bewilligungsfreiheit eines Gastgartens im Sinne des Paragraph 76 a, GewO vom Gesetzgeber gewollt worden sei und sei dieser Wille des Gesetzgebers durch die ursprüngliche Fassung dieser Bestimmung auch noch wesentlich stärker zum Ausdruck gebracht bzw. dokumentiert worden. Ausgehend davon sei für die Abgrenzung des Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 3, GewO zu Ziffer 4, GewO jedoch auch davon auszugehen, dass Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, GewO immer dann nicht anwendbar sei, wenn der Gewerbeinhaber seinen Gästen das Singen und Musizieren bzw. das lautere Sprechen als den üblichen Gesprächston untersage und dieses Verbot entsprechend kundmache. Die Wertung des Gesetzgebers liege somit darin, dass ein derartiges Verbot durch den Gewerbeinhaber als ausreichend angesehen werde, um Nachbarn entsprechend (auch in ihrer Gesundheit bzw. vor Lärmerregung) zu schützen und habe es damit sein Bewenden. Die gegenteilige Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft, wonach Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, GewO ohne Berücksichtigung des Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 3, GewO anzuwenden sei, widerspreche dieser Wertung und würde auch dem Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 3, GewO jeglichen vernünftigen Anwendungsbereich entziehen, da der Gewerbeinhaber die Bewilligungsfreiheit seines Gastgartens auch dann verlieren würde, wenn er alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der zuletzt genannten Bestimmung erfüllen würde. Schon ausgehend davon stelle sich die von der Bezirkshauptmannschaft erteilte Auflage als rechtswidrig dar und habe es bei der (auflagenfreien) Bewilligungsfreiheit des Gastgartens der Beschwerdeführerin zu verbleiben. Unter Beschwerdepunkt
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 76a Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2010 (hat) bestimmt: Paragraph 76 a, Gewerbeordnung (GewO) 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2010, (hat) bestimmt:
Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist. 4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden; eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Voraussetzungen erfüllt sind; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.
Abs 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.
Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, sinngemäß erfüllt sind.
Abs 1 oder Abs 2 nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
treten Bescheide
Abs 4 oder Abs 5 außer Wirksamkeit.
Paragraph 81, treten Bescheide
Absatz 4, oder Absatz 5, außer Wirksamkeit.
Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist. 4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.
Abs 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.
Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, sinngemäß erfüllt sind.
Abs 1 oder Abs 2 nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
treten Bescheide
Abs 4 oder Abs 5 außer Wirksamkeit.
Paragraph 81, treten Bescheide
Absatz 4, oder Absatz 5, außer Wirksamkeit.
Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungs-würdigen Fällen (z.B. bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungs-würdigen Fällen (z.B. bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. § 79 Abs 3 GewO 1994 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2016 lautet:Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016, lautet: Könnte der hinreichende Schutz der
Abs 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.Könnte der hinreichende Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nach Absatz eins, oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz eins,) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 81, Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
O 1994 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2016 hat die Behörde ein Verfahren
Abs 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO 1994 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016, hat die Behörde ein Verfahren
Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
O1994 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2016 muss der Nachbar in seinem Antrag
Abs 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 war.
Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO1994 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016, muss der Nachbar in seinem Antrag
Absatz eins, glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung nachfolgende – nunmehr zusammengefasst dargestellte - Feststellungen und Erwägungen zu Grunde: Die R L GmbH betreibt am Standort St. M, Hstraße, eine gastgewerbliche Betriebsanlage in Form einer „Pizzeria“. Seit 19.08.2010 wird auch ein Gastgarten im Sinne des § 76a Abs 1 und 2 GewO 1994, welcher laut der an eben diesem Tage erstatteten Anzeige mit ca. 18 Aluminiumtischen, mit ca. 50 Polyrattan Sesseln ausgestattet ist. Weiters verfügt er über ein automatisches Beschattungssystem (Markise) sowie seitlichen Plastikrollos, welche jedoch in der ungünstigsten Situation für die Nachbarschaft nicht geschlossen sind. Der Gastgarten befindet sich nicht straßenseitig, sondern im Hinterhof, also in Innenhoflage der gastgewerblichen Betriebsanlage. Unmittelbar angrenzend an den Gastgarten befindet sich das Wohnhaus des Herrn Mag. H, dessen Schlafzimmer im ersten Obergeschoß zum Gastgarten hin ausgerichtet ist. Die vorherrschende Ist-Situation, welche laut Messbericht vom 30.06.2015 im Abendzeitraum einen energieäquivalenten Dauerschallpegel in einer Höhe von etwa 40 dB, in der Nachstunde (von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr) von 33 dB aufweist, ist als äußerst ruhig zu bezeichnen. Durch den Gastgartenbetrieb erfährt diese vorherrschende ruhige Ist-Situation im Abendzeitraum eine Veränderung von etwa 8,6 dB, in der Nachtstunde von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr von 15 dB in ungünstigsten Situationen. Die maximale Schallpegelspitze, die durch das Gästeverhalten festgestellt wurde, beträgt bei eingefahrener Markise und eingefahrenen Seitenrollos 58 dB; sind diese ausgefahren, durch die damit einhergehende geringfügige Schalldämmung 53 dB. Die spezifischen Schallimmissionen (insbesondere die Schallpegelspitzen) sind im Schlafzimmer des Herrn Mag. H so deutlich wahrnehmbar, dass dem Inhalt der Gespräche gefolgt werden kann. Mit Verordnung vom 19.07.2011, in Kraft getreten am 04.08.2011, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde St. M verordnet, dass im Gemeindegebiet der Marktgemeinde St. M Gastgärten, welche sich entlang der Hauptstraße befinden, jeweils im Zeitraum von 01.
O betrieben wird, hätte die belangte Behörde doch andernfalls ein Verfahren
O 1994, welcher für seine Anwendbarkeit gerade einen derartigen und dementsprechenden Betrieb voraussetzt, gar nicht einleiten können. Während die ursprüngliche Fassung des § 76a Abs 8 BGBl. I Nr. 66/2010 die Möglichkeit zur Vorschreibung von Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeiten zu Gunsten von Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 nur so weit eingeräumt hat, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind (waren), kommt im gegenständlichen Anlassfall (siehe die diesbezüglichen Ausführungen unter dem Punkt Sachverhalt, Verfahrensgang) § 76a Abs 8 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 60/2014 zur Anwendung, wonach derartige Auflagen und Betriebszeiteneinschränkungen „nur soweit vorzuschreiben sind, als diese notwendig sind“. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass im Gegenstande die Rechtsfrage zu klären sei, wie die Abgrenzung zwischen § 76a Abs 1 Z 3 GewO und § 76a Abs 1 Z 4 GewO vorzunehmen sei und nach ihrer Rechtsauffassung § 76a Abs 1 Z 4 GewO immer dann nicht anwendbar sei, wenn der Gewerbeinhaber seinen Gästen das Singen und Musizieren bzw. das lautere Sprechen als den üblichen Gesprächston untersage und dieses Verbot entsprechend kundmache, wird darauf hingewiesen, dass diese Rechtsauffassung vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht geteilt wird. Es steht außer Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 76a Abs 1 Z 1 bis 4 GewO 1994 kumulativ erfüllt sein müssen, um von einem Gastgartenbetrieb im Sinne dieser Bestimmung ausgehen zu können. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt sich jedoch ohnehin, als von einem entsprechenden Betrieb ausgegangen wurde und wird. Es steht außer Zweifel, dass die belangte Behörde – wie auch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist – davon ausgegangen ist, dass der gegenständliche Gastgarten
Paragraph 76 a, Absatz eins und Absatz 2, GewO betrieben wird, hätte die belangte Behörde doch andernfalls ein Verfahren
Paragraph 76 a, Absatz 8, GewO 1994, welcher für seine Anwendbarkeit gerade einen derartigen und dementsprechenden Betrieb voraussetzt, gar nicht einleiten können. Während die ursprüngliche Fassung des Paragraph 76 a, Absatz 8, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010, die Möglichkeit zur Vorschreibung von Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeiten zu Gunsten von Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 nur so weit eingeräumt hat, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind (waren), kommt im gegenständlichen Anlassfall (siehe die diesbezüglichen Ausführungen unter dem Punkt Sachverhalt, Verfahrensgang) Paragraph 76 a, Absatz 8, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014, zur Anwendung, wonach derartige Auflagen und Betriebszeiteneinschränkungen „nur soweit vorzuschreiben sind, als diese notwendig sind“. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass im Gegenstande die Rechtsfrage zu klären sei, wie die Abgrenzung zwischen Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 3, GewO und Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, GewO vorzunehmen sei und nach ihrer Rechtsauffassung Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, GewO immer dann nicht anwendbar sei, wenn der Gewerbeinhaber seinen Gästen das Singen und Musizieren bzw. das lautere Sprechen als den üblichen Gesprächston untersage und dieses Verbot entsprechend kundmache, wird darauf hingewiesen, dass diese Rechtsauffassung vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht geteilt wird. Es steht außer Zweifel, dass die Voraussetzungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GewO 1994 kumulativ erfüllt sein müssen, um von einem Gastgartenbetrieb im Sinne dieser Bestimmung ausgehen zu können. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt sich jedoch ohnehin, als von einem entsprechenden Betrieb ausgegangen wurde und wird. Zum Beschwerdepunkt 2.: Anlässlich dieses Vorbringens, welches durchaus Anhaltspunkte für eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Gesundheitsgefährdung und damit einhergehenden Einschränkung der Betriebszeit des Gastgartens lieferte, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im ergänzenden Ermittlungsverfahren die medizinische Amtssachverständige mit Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt. Diese hat in ihrem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten festgestellt, dass es aufgrund der ermittelten Veränderungen der äußerst ruhigen Ist-Situation (Erhöhung der Ist-Situation im Abendzeitraum um 8,6 dB) zu hochgradigen Belästigungsreaktionen der unmittelbaren Anrainerschaft kommt; eine Gesundheitsgefährdung im Abendzeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr hat die medizinische Amtssachverständige jedoch als nicht gegeben erachtet. Für die Nachtstunde von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr hat sie aufgrund der Veränderung der Ist-Situation von 33,1 dB auf 48,6 dB somit um 15 dB jedoch eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, zumal bereits ab Werten von 42 dB im Innenraum für den Schläfer mit Veränderungen der Schlafarchitektur und damit in der Folge gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, welche ab einer Dauer von sechs Wochen bereits nachzuweisen sind. Dabei hat sie sich auf die WHO Guidelines 2009 gestützt. Da im Zeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine Gesundheitsgefährdung seitens der medizinischen Amtssachverständigen verneint wird, ist für diesen Zeitraum zu prüfen, ob die vom Gastgartenbetrieb in diesem Zeitraum ausgehenden Belästigungen – im Gegenstande des Herrn Mag. H – zumutbar sind. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist
O 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Für die Frage der Zumutbarkeit ist – wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt wird – von dieser in der genannten Bestimmung normierten Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Wie sich auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ergeben hat, findet eine Veränderung der äußerst ruhigen Ist-Situation in den Abendstunden um 8,6 dB statt. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren auf den Geräuschmessbericht vom 30.06.2015 basierenden Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen, welcher auf die zwischenzeitig (seit der Messung am 08.07.2010) geänderte Ist-Situation durch Wegfall von Glockenläuten und einer Verkehrsberuhigung, welche auch von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist, heranzuziehen ist. Laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Seite 22, hat sich in der Beurteilungspraxis in Österreich für die schrittweise Anhebung in Gebieten mit geringer Vorbelastung ein Wert von 3 dB als medizinisch vertretbar erwiesen. Als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist daher eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB anzusehen. Der Umstand, dass im Gegenstande durch den Gastgartenbetrieb im Beurteilungszeitraum ABEND (davon umfasst somit auch die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr) eine Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse um 8,6 dB eintritt, veranlasst das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu der Feststellung, dass es sich dabei um eine derart beträchtliche Änderung der Ist-Situation handelt, die nicht mehr – auch nicht im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung – als zumutbar erachtet werden kann. Veränderungen der Ist-Situation in einem solchen Ausmaß sind – losgelöst von der Person des Mag. H – für einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen und ein eben solches Kind mit derartigen Belästigungseinwirkungen verbunden, welche die Zumutbarkeitsgrenze, welche laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 2, Seite 22 bei 3 dB angesiedelt ist, bei weitem überschreitet und nicht mehr als zumutbar zu qualifizieren und daher nicht mehr vertretbar ist. Festzuhalten ist weiters, dass die R L GmbH ihre gastgewerbliche Betriebsanlage täglich von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr betreibt, also auch kein wöchentlicher Ruhetag vorgesehen ist, was die Unzumutbarkeit noch weiter unterstreicht. Neben der beachtlichen Änderung der Ist-Situation kommt noch hinzu, dass die spezifischen Schallimmissionen durch ihre deutliche Wahrnehmbarkeit im Schlafzimmer von Mag. H, sogar dergestalt, dass man den Gesprächen inhaltlich folgen kann, ein zusätzliches Argument für die hochgradige Belästigung durch den Gastgartenbetrieb und damit dessen Unzumutbarkeit ab 20.00 Uhr liefert. Da im Zeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine Gesundheitsgefährdung seitens der medizinischen Amtssachverständigen verneint wird, ist für diesen Zeitraum zu prüfen, ob die vom Gastgartenbetrieb in diesem Zeitraum ausgehenden Belästigungen – im Gegenstande des Herrn Mag. H – zumutbar sind. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist
Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Für die Frage der Zumutbarkeit ist – wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt wird – von dieser in der genannten Bestimmung normierten Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Wie sich auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ergeben hat, findet eine Veränderung der äußerst ruhigen Ist-Situation in den Abendstunden um 8,6 dB statt. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren auf den Geräuschmessbericht vom 30.06.2015 basierenden Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen, welcher auf die zwischenzeitig (seit der Messung am 08.07.2010) geänderte Ist-Situation durch Wegfall von Glockenläuten und einer Verkehrsberuhigung, welche auch von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist, heranzuziehen ist. Laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Seite 22, hat sich in der Beurteilungspraxis in Österreich für die schrittweise Anhebung in Gebieten mit geringer Vorbelastung ein Wert von 3 dB als medizinisch vertretbar erwiesen. Als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist daher eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB anzusehen. Der Umstand, dass im Gegenstande durch den Gastgartenbetrieb im Beurteilungszeitraum ABEND (davon umfasst somit auch die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr) eine Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse um 8,6 dB eintritt, veranlasst das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu der Feststellung, dass es sich dabei um eine derart beträchtliche Änderung der Ist-Situation handelt, die nicht mehr – auch nicht im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung – als zumutbar erachtet werden kann. Veränderungen der Ist-Situation in einem solchen Ausmaß sind – losgelöst von der Person des Mag. H – für einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen und ein eben solches Kind mit derartigen Belästigungseinwirkungen verbunden, welche die Zumutbarkeitsgrenze, welche laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 2, Seite 22 bei 3 dB angesiedelt ist, bei weitem überschreitet und nicht mehr als zumutbar zu qualifizieren und daher nicht mehr vertretbar ist. Festzuhalten ist weiters, dass die R L GmbH ihre gastgewerbliche Betriebsanlage täglich von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr betreibt, also auch kein wöchentlicher Ruhetag vorgesehen ist, was die Unzumutbarkeit noch weiter unterstreicht. Neben der beachtlichen Änderung der Ist-Situation kommt noch hinzu, dass die spezifischen Schallimmissionen durch ihre deutliche Wahrnehmbarkeit im Schlafzimmer von Mag. H, sogar dergestalt, dass man den Gesprächen inhaltlich folgen kann, ein zusätzliches Argument für die hochgradige Belästigung durch den Gastgartenbetrieb und damit dessen Unzumutbarkeit ab 20.00 Uhr liefert. Zur von der medizinischen Amtssachverständigen festgestellten Gesundheitsgefährdung für den Fall eines Gastgartenbetriebes zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr wird festgehalten, dass die Verordnung der Marktgemeinde St. M, wonach Gastgärten vom 01.
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