RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlLVwG 50.25-3290/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau Mag. M H, G, Oweg, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. S H, W, Rgasse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 20.10.2016, GZ: A 17-BPV-152344/2015/0008, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 24.11.2016 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 24.11.2016 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2016 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der belangten Behörde mit Eingabe vom 01.12.2016 vorgelegten Beschwerde der Frau Mag. M H sowie des dieser Beschwerde angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz als Vollstreckungsbehörde ergibt sich folgender Sachverhalt: Anlässlich einer am 13.04.2015 durch zwei Organe der Baubehörde der Landeshauptstadt Graz durchgeführten Amtshandlung in G, Oweg, Grundstück Nr. 70/2, EZ x, KG G-W, wurde festgestellt, dass die Dachwässer des errichteten Flugdaches auf dem Grundstück Nr. 70/2 über eine entlang der Dachfläche verlaufende Rinne gesammelt und über eine Dachrinne des Grundstücks Nr. 70/4 in ein Fallrohr geleitet und auf dem Nachbargrundstück Nr. 70/4 zur Versickerung gebracht werden. Dieser Umstand wurde zuvor von Seiten des Nachbarn Dr. C P, G, Oweg, Eigentümer des Grundstückes Nr. 70/4, mit Mail vom 20.03.2015 zur Anzeige gebracht. Das Grundstück Nr. 70/2, KG G-W, steht jeweils im Hälfteeigentum von Herrn DI K F und Frau Mag. M H. In ihrer Mitteilung an die Eigentümer dieses Grundstückes vom 20.04.2015 ging die Baubehörde davon aus, dass ein gegenüber der Baubewilligung vom 03.06.2006, GZ: 025996/2015/0007, abweichender Errichtungszustand insofern bestehe, als laut dieser Baubewilligung an der Südwestfassade des Wohngebäudes Oweg ein Fallrohr errichtet werden sollte, wobei die anfallenden Dachwässer in eine Versickerungsanlage auf dem Grundstück Nr. 70/2 zur Versickerung gebracht werden sollten, weshalb das Flugdach keine bewilligungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung aufweise. Unter Hinweis auf das Nachbarrecht im Zusammenhang mit der Verbringung von Niederschlagswässern über Anlagen zur Sammlung und Beseitigung derselben wurde behördlicherseits festgehalten, dass eine konsensgemäße Errichtung der baulichen Anlage nicht bestehe. Ausgeführt wurde, dass gemäß Auflagenpunkt 15 des im Baubescheid vom 03.06.2006 (gemeint offenbar 03.10.2006) mit der GZ: 025996/2005/0007 angeführten Baubescheides vom 10.11.2005 mit der GZ: 025996/2005/0003 unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden müssten.In ihrer Mitteilung an die Eigentümer dieses Grundstückes vom 20.04.2015 ging die Baubehörde davon aus, dass ein gegenüber der Baubewilligung vom 03.06.2006, GZ: 025996/2015/0007, abweichender Errichtungszustand insofern bestehe, als laut dieser Baubewilligung an der Südwestfassade des Wohngebäudes Oweg ein Fallrohr errichtet werden sollte, wobei die anfallenden Dachwässer in eine Versickerungsanlage auf dem Grundstück Nr. 70/2 zur Versickerung gebracht werden sollten, weshalb das Flugdach keine bewilligungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung aufweise. Unter Hinweis auf das Nachbarrecht im Zusammenhang mit der Verbringung von Niederschlagswässern über Anlagen zur Sammlung und Beseitigung derselben wurde behördlicherseits festgehalten, dass eine konsensgemäße Errichtung der baulichen Anlage nicht bestehe. Ausgeführt wurde, dass gemäß Auflagenpunkt 15 des im Baubescheid vom 03.06.2006 , (gemeint offenbar 03.10.2006) mit der GZ: 025996/2005/0007 angeführten , Baubescheides vom 10.11.2005 mit der GZ: 025996/2005/0003 unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden müssten. Das Grundstück Nr. 70/4 des den Sachverhalt anzeigenden Nachbarn Dr. C P, wurde erst in der Folge aufgrund einer späteren Grundstücksteilung durch Abtrennung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 70/1 auf Grundlage der Vermessungsurkunde des DI K H, GZ: 3517 vom 28.05.2008, neu geschaffen und mit dem darauf errichteten Haus seitens der Ä Gesellschaft mbH, die damals aufgrund der grundbücherlich noch nicht durchgeführten Kaufverträge vom 11.04.2005 und 10.07.2006 „außerbücherliche Alleineigentümerin“ der Liegenschaft EZ x, GB G-W war, mit Kaufvertrag vom 03.07.2008 an Herrn Dr. C P verkauft. Auf Basis der im Behördenakt ersichtlichen Bescheidkopien in Bezug auf das Grundstück Nr. 70/2 ist ersichtlich, dass mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit der Hauskanalanlage und angebautem, überdachten PKW-Abstellplatz sowie Durchführung von Geländeveränderungen und Errichtung einer Grundstückseinfriedung auf Grundstück Nr. 70/2, EZ x, KG G-W, auf Rechtsgrundlage § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 idF LGBl. Nr. 78/2003, unter Vorschreibung von 16 Auflagen, erteilt wurde. Laut Auflagenpunkt 15 dieses Bescheides sind unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer auf eigenem Grund zu versickern und dürfen nicht in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.Auf Basis der im Behördenakt ersichtlichen Bescheidkopien in Bezug auf das Grundstück Nr. 70/2 ist ersichtlich, dass mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit der Hauskanalanlage und angebautem, überdachten PKW-Abstellplatz sowie Durchführung von Geländeveränderungen und Errichtung einer Grundstückseinfriedung auf Grundstück Nr. 70/2, EZ x, KG G-W, auf Rechtsgrundlage Paragraph 29, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, unter Vorschreibung von 16 Auflagen, erteilt wurde. Laut Auflagenpunkt 15 dieses Bescheides sind unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer auf eigenem Grund zu versickern und dürfen nicht in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12.09.2006, GZ: 025996/2005/0005, wurde die baurechtliche Bewilligung zur Änderung des mit Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, bewilligten Wohnhauses mit der Hauskanalanlage und angebautem, überdachten PKW-Abstellplatz sowie Errichtung einer Grundstückseinfriedung in Bezug auf die Errichtung eines Zubaus und eines Flugdaches (Carport) und Errichtung einer Stützmauer mit Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. 70/2, EZ x, KG G-W, auf Rechtsgrundlage § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 idF LGBl. Nr. 78/2003, unter Vorschreibung folgender Auflage erteilt: „Sämtliche Auflagen aus dem Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 0255996/2005/0003, bleiben vollinhaltlich aufrecht“.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12.09.2006, , GZ: 025996/2005/0005, wurde die baurechtliche Bewilligung zur Änderung des mit Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, bewilligten Wohnhauses mit der Hauskanalanlage und angebautem, überdachten PKW-Abstellplatz sowie Errichtung einer Grundstückseinfriedung in Bezug auf die Errichtung eines Zubaus und eines Flugdaches (Carport) und Errichtung einer Stützmauer mit Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. 70/2, EZ x, KG G-W, auf Rechtsgrundlage Paragraph 29, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, unter Vorschreibung folgender Auflage erteilt: „Sämtliche Auflagen aus dem Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 0255996/2005/0003, bleiben vollinhaltlich aufrecht“. Zu ersehen ist auch, dass mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 03.10.2006, GZ: 025996/2005/0007, gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 idF LGBl. Nr. 78/2003, die baurechtliche Bewilligung zur Änderung an dem mit Bescheiden der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, sowie vom 12.09.2006, GZ: 025996/2005/0005, bewilligten Einfamilienwohnhaus durch Zubauten im Erdgeschoß sowie erstem Untergeschoß und Errichtung eines Flugdaches (Carport) mit zwei PKW-Abstellplätzen auf den Grundstücken Nr. 70/1, 70/2, KG G-W, ebenfalls unter Vorschreibung nachstehender Auflage erteilt wurde: „Sämtliche Auflagen aus dem Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 0255996/2005/0003, bleiben vollinhaltlich aufrecht“.Zu ersehen ist auch, dass mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 03.10.2006, GZ: 025996/2005/0007, gemäß Paragraph 29, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, die baurechtliche Bewilligung zur Änderung an dem mit Bescheiden der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, sowie vom 12.09.2006, GZ: 025996/2005/0005, bewilligten Einfamilienwohnhaus durch Zubauten im Erdgeschoß sowie erstem Untergeschoß und Errichtung eines Flugdaches (Carport) mit zwei PKW-Abstellplätzen auf den Grundstücken Nr. 70/1, 70/2, KG G-W, ebenfalls unter Vorschreibung nachstehender Auflage erteilt wurde: „Sämtliche Auflagen aus dem Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 0255996/2005/0003, bleiben vollinhaltlich aufrecht“. Mit Verfahrensanordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 17.11.2015, GZ: A 17-093730/2015/0007, wurde den jeweiligen Hälfteeigentümern des Grundstückes Nr. 70/2, Frau Mag. M H und Herrn DI K F, nachweislich die Ersatzvornahme wie folgt angedroht: „Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 10.11.2005, GZ: A 17-025996/2005/0003 und GZ: A 025996/2005/0005 v. 12.09.2006 und GZ: 025996/2005/0007 v. 03.10.2006, sind Sie zu folgender Leistung verpflichtet worden: 15.) Unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer sind auf eigenem Grund zu versickern und dürfen nicht in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Diese Verpflichtung haben Sie bisher nicht erfüllt. Wir setzen Ihnen für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Anordnung. Sollten Sie Ihre Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt haben, werden wir veranlassen, dass die Leistung auf Ihre Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht wird. Rechtsgrundlage: § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG.Rechtsgrundlage: Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG. Bitte beachten Sie, dass gegen diese Androhung kein Rechtsmittel zulässig ist.“ Mit Schreiben eines erhebenden Organs der Abteilung 17 des Magistrates der Stadt Graz vom 04.02.2016 wurde über Ersuchen der Vollstreckungsbehörde festgehalten, dass „die bescheidmäßig aufgetragenen Arbeiten“ noch nicht durchgeführt worden seien. Mit Mail vom 08.02.2016 wurden von Seiten des nunmehrigen Nachbarn Dr. C P ein aktuelles Bild sowie ein Kostenvorschlag über in Bezug auf die Entwässerung seiner Ansicht nach durchzuführende Arbeiten übermittelt und wurden die beiden Liegenschaftseigentümer mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde vom 11.03.2016 vom nächsten Verfahrensschritt, der Erstellung eines Gutachtens zur Festsetzung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme, in Kenntnis gesetzt. In der Folge wurde über Ersuchen der Vollstreckungsbehörde auch ein Schätzgutachten der Magistratsabteilung 10 Stadtbaudirektion, Referat Hochbau, vom 16.08.2016, GZ: A10/BD-HB-006563/2016/0009, erstellt und geht aus diesem Folgendes hervor: „…. “ Letzteres Ergebnis der Kostenschätzung wurde Frau Mag. M H und Herrn DI K F mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde vom 19.08.2016, GZ: A17-BPV-152344/2015/0006, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, worauf seitens Frau Mag. M H mit Mail vom 12.09.2016 um Übermittlung des ihr unbekannten Bescheides vom 10.11.2015 ersuchte. In der Folge wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 20.10.2016, GZ: A 17-BPV-152344/2015/0008, gegenüber den Eigentümern des Grundstückes Nr. 70/2, EZ x, KG G-W, Adresse G, Oweg, über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme auf Rechtsgrundlage § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG mit folgendem Spruch am 27.10.2016 bzw. 02.11.2016 erlassen:In der Folge wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 20.10.2016, GZ: A 17-BPV-152344/2015/0008, gegenüber den Eigentümern des Grundstückes Nr. 70/2, EZ x, KG G-W, Adresse G, Oweg, über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme auf Rechtsgrundlage Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG mit folgendem Spruch am 27.10.2016 bzw. 02.11.2016 erlassen: „Sie haben die Ihnen mit Bescheid vom 10.11.2005, GZ: A 17-025996/2005/0003 auferlegte Verpflichtung, nämlich Pkt. 15) Unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer sind auf eigenem Grund zu versickern und dürfen nicht in einen Misch- und Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. nicht erfüllt. Es wird Ihnen daher der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ihnen mit Schreiben vom 17.11.2015, GZ: A 17-093730/2015/0007 angedrohte Ersatzvornahme einen Betrag von € 5.670,00 zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall diesen Bescheid mit. Die Kosten der Ersatzvornahme sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens auf folgendes Konto der Stadt Graz zu entrichten: IBAN: XIBAN: römisch zehn BIC: XBIC: römisch zehn im Feld Verwendungszweck bitte die nachfolgenden Angaben eintragen: Depot 0/3650 A 17-BPV-152344/2016/8“ Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass wenn einer Partei die Erfüllung einer Verpflichtung bescheidmäßig aufgetragen worden sei und sie dieser Verpflichtung trotz erfolgter Androhung der Ersatzvornahme nicht nachgekommen sei, die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung mit Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme gesetzlich vorgesehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob Frau Mag. M H mit Schriftsatz vom 24.11.2016, bei der Vollstreckungsbehörde eingelangt am selben Tag, rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge aus den in der Beschwerde angeführten Gründen - den behördlichen Akt beischaffen und der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewähren, - eine mündliche Verhandlung anberaumen, - der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Vollstreckungsverfahren einstellen, oder - der Beschwerde stattgeben und gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. abändern, oder - der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen, - der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin sei durch den erlassenen Bescheid insbesondere in ihrem Eigentum verletzt; weiters sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens verletzt, da sich der angefochtene Bescheid auf einen Titel stütze (Baubewilligung vom 10.11.2005 zur GZ: A17-025996/2005/0003), der nicht zur Vollstreckung herangezogen werden könne, insbesondere weil dieser rechtswidrig ausgelegt werde, Beweis: PV Beschwerdeführerin, p.A. Rechtsvertreter, beizuschaffender Verwaltungsakt, angefochtener Bescheid, Beilage ./A. Beschwerdebegründend wurde im Detail Nachstehendes vorgebracht: „…. 2. Sachverhalt 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG G-W, GSt.Nr. 70/2, Adresse: Oweg, G (kurz: Liegenschaft). 2.2 Mit dem Teilungsplan vom 16.02.2005 zu GZ 2798 wurde das Grundstück mit der ehemaligen GSt.Nr 70 in die Grundstücke mit den GSt.Nr 70/1, 70/2 und 70/3 geteilt. Mit Kaufvertrag vom 10.07.2006 wurden diese Grundstücke von Herrn L R an die „D Ä GmbH“ (kurz: Ä GmbH) verkauft (Beilage ./C). 2.3 In der Folge wurde der Ä GmbH für die Errichtung eines Bauwerkes auf der Liegenschaft (GSt.Nr. 70/2) die Baubewilligung vom 10.11.2005 zu GZ A17-025996/2005/0003 erteilt. Unter anderem wurde folgende Auflage erteilt (Beilage ./D): „Unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer sind auf eigenem Grund zu versickern und dürfen nicht in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.“ 2.4 Die Ä GmbH hat auf den Grundstücken mit den GSt.Nr 70/1, 70/2 und 70/3 mehrere Bauwerke errichtet. Unter anderem wurden zwei Bauwerke derart positioniert, dass diese sich ein durchgängiges Carportdach teilen und die Regenrinne die gesamte Carport-Dachfläche entwässert. Die Entwässerung erfolgt sodann über das Fallrohr eines der beiden durch das Carport verbundenen Bauwerkes (zum damaligen Zeitpunkt das Grundstück mit der GSt.Nr 70/1). 2.5 Die Beschwerdeführerin hat die Liegenschaft und das darauf befindliche Bauwerk von der Ä GmbH erworben. Eine Benützungsbewilligung wurde von BM DI F G ausgestellt, wonach eine bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung vorliegt. 2.6 Das nebenan befindliche Bauwerk wurde mit Kaufvertrag vom 03.07.2008 ebenfalls von der Ä GmbH an einen Dritten verkauft (Beilage ./E). Im Zuge des Verkaufs wurde ein neues Grundstück mit der Gst-Nr 70/4 geschaffen, welches unmittelbar an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angrenzt. 2.7 Maßgeblich für die Baubewilligung vom 10.11.2005 zu GZ A 17-025996/2005/0003 sind daher folgende Umstände: - Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierten ausschließlich die Grundstücke mit den GSt-Nr 70/1, 70/2 und 70/3; - Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war die Bauwerberin Eigentümerin der Grundstücke mit den GSt-Nr 70/1, 70/2 und 70/3. - Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist das Steiermärkische Baugesetz idF 10.11.2005 (in der Folge: StmkBG alt) anzuwenden.Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist das Steiermärkische Baugesetz in der Fassung 10.11.2005 (in der Folge: StmkBG alt) anzuwenden. Beweis: - PV Beschwerdeführerin pA Rechtsvertreter - Beizuschaffender Verwaltungsakt - Kaufvertrag vom 10.07.2006 – Beilage ./C - Baubewilligung vom 10.11.2005 zu GZ A 17-025996/2005/0003 – Beilage ./D - Kaufvertrag vom 03.07.2008 – Beilage ./E - Offenes Grundbuch - ZV BM DI F G, A, G-N …..“ Der Beschwerde waren neben dem Nachweis über die Gebührenentrichtung und einer Kopie des angefochtenen Bescheides eine Kopie des Kaufvertrages vom 10.07.2006 betreffend das damals neu vermessene Grundstück Nr. 70/1, abgeschlossen zwischen dem damaligen grundbücherlichen Alleineigentümer, Herrn L R und der Ä Gesellschaft mbH, angeschlossen, wobei daraus ersichtlich ist, dass mit Teilungsplan des DI K H vom 16.02.2005, GZ: 2798, das Grundstück Nr. 70, KG G-W, in die Grundstücke Nr. 70/1, Baufl. (begrünt) im Ausmaß von 2850 m², Nr. 70/2, Baufl. (begrünt) im Ausmaß von 861 m² und Nr. 70/3, Baufl. (begrünt) im Ausmaß von 843 m², geteilt wurde und diese Teilung bereits im Grundbuch durchgeführt war. Weiters wurde eine Kopie des behördlichen Bescheides vom 10.11.2005 sowie eine Kopie des Kaufvertrages vom 03.07.2008, abgeschlossen zwischen der Ä Gesellschaft mbH und Herrn Dr. C P, vorgelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass die Ä Gesellschaft mbH damals aufgrund der grundbücherlich noch nicht durchgeführten Kaufverträge vom 11.04.2005 und vom 10.07.2006 lediglich „außerbücherliche Alleineigentümerin“ der Liegenschaft EZ x, GB G-W war, die unter anderem aus dem aufgrund der Vermessungsurkunde des DI K H, GZ: 3517 vom 28.05.2008 neu gebildeten Grundstück 70/4 im Ausmaß von 987 m² mit dem darauf errichteten Haus Oweg bestand, und war der Kaufgegenstand das vorstehend näher beschriebene, neu gebildete Grundstück 70/4, aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ x, GB G-W. Ersichtlich waren in diesem Vertrag auch ein Teilungsplan, ein Dienstbarkeitsvertrag, abgeschlossen zwischen Dr. C P und Herrn L R unter Beitritt der Ä Gesellschaft mbH sowie der Plan der Vermessungskanzlei DI K H zur GZ: 3517. Dieser Sachverhalt ergab sich in unbedenklicher Weise bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den Urkunden, die der von Behördenseite vorgelegten Beschwerde angeschlossen waren. Im Beschwerdefall hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt: Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 4 Abs 1 und 2 VVG lauten wie folgt:Paragraph 4, Absatz eins und 2 VVG lauten wie folgt: „
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ Im Beschwerdefall ging die Baubehörde davon aus, dass in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Liegenschaft Grundstück Nr. 70/2, KG G-W auch der Teil einer Auflage, nämlich der Auflage 15 des Bescheides vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, wonach „unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer auf eigenem Grund zu versickern sind…“, in Bezug auf das maßgebliche Projekt, welches mit Bescheid vom 03.10.2016, GZ: 025996/2005/0007, baurechtlich bewilligt wurde und neben Zubauten im Erdgeschoß sowie im ersten Untergeschoß auch die Errichtung eines Flugdaches (Carport) mit zwei PKW-Abstellplätzen auf Grundstück Nr. 70/1 und 70/2, KG G-W betrifft, insofern vorgeschrieben worden sei, als im letztgenannten Bescheid die Auflage erteilt wurde, dass „sämtliche Auflagen aus dem Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, vollinhaltlich aufrecht bleiben“.Im Beschwerdefall ging die Baubehörde davon aus, dass in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Liegenschaft Grundstück Nr. 70/2, KG G-W auch der Teil einer Auflage, nämlich der Auflage 15 des Bescheides vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, wonach „unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer auf eigenem Grund zu versickern sind…“, in Bezug , auf das maßgebliche Projekt, welches mit Bescheid vom 03.10.2016, GZ: 025996/2005/0007, baurechtlich bewilligt wurde und neben Zubauten im Erdgeschoß sowie im ersten Untergeschoß auch die Errichtung eines Flugdaches (Carport) mit zwei PKW-Abstellplätzen auf Grundstück Nr. 70/1 und 70/2, KG G-W betrifft, insofern vorgeschrieben worden sei, als im letztgenannten Bescheid die Auflage erteilt wurde, dass „sämtliche Auflagen aus dem Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, vollinhaltlich aufrecht bleiben“. In diesem Zusammenhang wurde durch Behördenorgane festgestellt, dass die Dachwässer des Carports auf Grundstück Nr. 70/2, KG G-W, mit der Dachrinne und einem Fallrohr auf dem nunmehrigen Nachbargrundstück Nr. 70/4, KG G-W, in die dort befindliche Versickerungsanlage eingeleitet würden, wogegen sich der nunmehrige Nachbar und Eigentümer letzteren Grundstückes der in Rede stehenden baulichen Anlage aussprach und den Sachverhalt ursprünglich zur Anzeige brachte. Über dessen Betreiben wurde in der Folge seitens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz auch ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und ging die belangte Behörde in diesem Zusammenhang von der Vollstreckbarkeit der besagten Auflage im Hinblick auf eine darin ausgesprochene, vertretbare Leistung, im Wege der Ersatzvornahme aus und leitete mittels Verfahrensanordnung vom 17.11.2015 mit vorgenommener Androhung der Ersatzvornahme auf Rechtsgrundlage § 4 VVG diesbezüglich ein Vollstreckungsverfahren ein. Dabei führt die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren belangte Vollstreckungsbehörde als Titelbescheide nicht nur jenen vom 10.11.2005 und vom 03.10.2006 an, sondern auch einen Bescheid vom 12.09.2006, mit welchem nicht nur die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer mit Geländeveränderungen, sondern auch eines Flugdaches (Carport) auf Grundstück Nr. 70/2, KG G-W, ebenfalls unter Vorschreibung der Auflage, dass „sämtliche Auflagen aus dem Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, vollinhaltlich aufrecht bleiben“, erteilt wurde.Über dessen Betreiben wurde in der Folge seitens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz auch ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und ging die belangte Behörde in diesem Zusammenhang von der Vollstreckbarkeit der besagten Auflage im Hinblick auf eine darin ausgesprochene, vertretbare Leistung, im Wege der Ersatzvornahme aus und leitete mittels Verfahrensanordnung vom 17.11.2015 mit vorgenommener Androhung der Ersatzvornahme auf Rechtsgrundlage Paragraph 4, VVG diesbezüglich ein Vollstreckungsverfahren ein. Dabei führt die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren belangte Vollstreckungsbehörde als Titelbescheide nicht nur jenen vom 10.11.2005 und vom 03.10.2006 an, sondern auch einen Bescheid vom 12.09.2006, mit welchem nicht nur die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer mit Geländeveränderungen, sondern auch eines Flugdaches (Carport) auf Grundstück Nr. 70/2, KG G-W, ebenfalls unter Vorschreibung der Auflage, dass „sämtliche Auflagen aus dem Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, vollinhaltlich aufrecht bleiben“, erteilt wurde. In dieser Androhung der Ersatzvornahme wurde festgehalten, dass die Eigentümer, darunter auch die nunmehrige Beschwerdeführerin, mit diesen Bescheiden zu folgender Leistung verpflichtet worden seien: „
- Unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer sind auf eigenem Grund zu versickern und dürfen nicht in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.“ Diese Verpflichtung hätten die Eigentümer bisher nicht erfüllt, weshalb behördlicherseits eine Paritionsfrist im Ausmaß von zwei Wochen für die Leistungserbringung gesetzt wurde und wurde ausgeführt, dass bei Nichterfüllen derselben die Leistung auf Gefahr und Kosten der Eigentümer von jemand anderem erbracht werde. Letztere Androhung der Ersatzvornahme wurde den Eigentümern laut Aktenlage am 20.11.2015 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hingegen geht im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken 70/1 und 70/2, KG G-W, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung von keinem konsenswidrigen Zustand in diesem Zusammenhang aus; – dies im Hinblick auf die später erfolgte Schaffung des Grundstückes Nr. 70/4 durch Abtrennung des Grundstückes 70/1 und einer damit in Zusammenhang stehenden Unbeachtlichkeit eines späteren Eigentumswechsels. In Bezug auf den Auflagenpunkt sei auf die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und die damaligen Eigentumsverhältnisse und nicht auf die aktuellen abzustellen. In beschwerderelevanter Hinsicht wurde überdies vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid sich auf einen Titel stütze (Baubewilligung vom 10.11.2005 zur GZ: A17-025996/2005/0003), der nicht zur Vollstreckung herangezogen werden könne, insbesondere weil dieser rechtswidrig ausgelegt werde. Mit letzterem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016, GZ: A 17-BPV-152344/2015/0008, über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, geht die Behörde nach wie vor davon aus, dass die Eigentümer des Grundstückes 70/2 der nach dem Bescheid vom 10.11.2005, GZ: A17-025996/2005/0003, auferlegten Verpflichtung, nämlich „
- Unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer sind auf eigenem Grund zu versickern und dürfen nicht in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden“, nicht nachgekommen seien und wurde den Eigentümern der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der den Eigentümern mit Schreiben vom 17.11.2015, GZ: A 17-093730/2015/0007, angedrohten Ersatzvornahme einen Betrag von € 5.670,00 auf das angegebene Konto zu überweisen oder bei der Behörde einzuzahlen. Der Rechtsauffassung der belangten Behörde liegt die zutreffende Auffassung zu Grunde, dass die Liegenschaftseigentümer die bescheidmäßig vorgeschriebenen, behördlichen Auflagen einzuhalten haben und ergibt sich im Beschwerdefall schon aus der „dinglichen Wirkung“ von Baubescheiden, „dass (in Folge ihrer Projekt- bzw. Sachbezogenheit), die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. … Dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren“ (VwGH am 15.09.2011, 2009/04/0112, unter Hinweis auf VwGH am 27.10.1997, 96/10/0255, mwN). Dem Umstand, dass die nunmehrigen Eigentümer seinerzeit nicht Adressat der maßgebenden Baurechtsbescheide waren, kommt daher gegenständlich keine Bedeutung zu. Baubehördlich vorgeschriebene Auflagen beziehen sich auf die jeweilige Verwaltungssache und ist auch nach baubehördlicher Ansicht diesbezüglich die baurechtliche Bewilligung vom 03.10.2006, GZ: 025996/2005/0007, maßgebend, in welcher u. a. die baurechtliche Bewilligung für die „Errichtung eines Flugdaches (Carport) mit zwei PKW-Abstellplätzen, jedoch auf den Grundstücken Nr. 70/1 und 70/2, KG G-W erteilt wurde, wobei der Bescheid seinerzeit an die Ä GesmbH als „außerbücherliche Eigentümerin“ sowie den Liegenschaftseigentümer, Herrn L R, erging. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass durch die im maßgeblichen baurechtlichen Bewilligungsbescheid erteilte Auflage, wonach „sämtliche Auflagen aus dem Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, vollinhaltlich aufrecht bleiben“ damit u. a. eine Vorschreibung der Auflage 15 des Bescheides vom 10.11.2005, GZ: 025996/2005/0003, welche sich auf die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Hauskanalanlage und angebautem, überdachten PKW-Abstellplatz sowie Durchführung von Geländeveränderungen und Errichtung einer Grundstückseinfriedung bezieht, auch in Bezug auf das im Bescheid vom 03.10.2006, GZ: 025996/2005/0007, baurechtlich bewilligte Projekt stattgefunden hat, so ist bereits diese Auffassung nicht unproblematisch, zumal nach dem Wortlaut der damit auch in Bezug auf das Bauvorhaben auf den Grundstücken 70/1 und 70/2, KG G-W, vorgeschriebenen Auflage lediglich ausgesprochen wurde, dass die Auflagen aus dem angeführten, baurechtlichen Vorbescheid, und damit auch die in Rede stehende Auflage 15 letzteren Bescheides, „vollinhaltlich aufrecht bleiben“, was nichts anderes bedeutet, als dass diese nicht abgeändert oder gar aufgehoben werden. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass mit dieser nicht klaren Formulierung auch eine Vorschreibung der Auflage 15 des Bescheides vom 10.11.2005 auf das mit Bescheid vom 03.10.2006 baurechtlich bewilligte Projekt, u. a. „Flugdach (Carport) mit zwei PKW-Abstellplätzen“, dennoch erfolgt ist, hat der Titelbescheid – ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde im mit Beschwerde bekämpften Bescheid lediglich den ursprünglichen, baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 10.11.2005 anführt – einer Vollstreckung überhaupt zugänglich zu sein. Selbst unter Annahme der Vorschreibung einer diesbezüglichen Auflage auf das maßgebliche, baurechtlich bewilligte Projekt ist jedoch festzuhalten, dass mit der im ersten Teil der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Bescheidauflage, bloß die sehr allgemeine Verpflichtung ausgesprochen wird, wonach „unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer auf eigenem Grund zu versickern sind“ und bezieht sich der zweite Teil dieser Auflage darauf, dass derartige Wässer „nicht in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden dürfen“. Hinsichtlich der genauen Verbringungsart der Oberflächenwässer der vom in Rede stehenden Projekt erfassten baulichen Anlagen, also auch des gegenständlichen Carports, sieht die in Rede stehende Auflage inhaltlich jedoch nichts vor, wobei an dieser Stelle angemerkt werden soll, dass im Bauverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz unter gewissen Bedingungen sogar projektsändernde Auflagen zulässig wären. Unbestritten bezieht sich die gegenständliche Ersatzvornahme grundsätzlich auf vertretbare – wenngleich sehr allgemein gehaltene – Leistungen, die auch durch einen Dritten bewerkstelligt werden können, sodass ein Auftrag zur Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten in Betracht käme (vgl. VwGH am 19.10.1970, 0750/70). Unbestritten bezieht sich die gegenständliche Ersatzvornahme grundsätzlich auf vertretbare – wenngleich sehr allgemein gehaltene – Leistungen, die auch durch einen Dritten bewerkstelligt werden können, sodass ein Auftrag zur Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten in Betracht käme vergleiche VwGH am 19.10.1970, 0750/70). Eine Vollstreckung ist jedoch – abgesehen von dem Fall, dass bereits die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt ist – u. a. unzulässig, wenn der Titelbescheid zu unbestimmt ist. Das Höchstgericht (vgl. z. B. VwGH am 26.02.2015, 2011/07/0155, unter Hinweis auf VwGH am 14.04.1987, 86/05/0136) hat in Bezug auf die Vollstreckbarkeit eines Bescheides ausgesprochen, dass es für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides noch ausreichend ist, wenn Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können. Diesem Fall lag jedoch der wesentliche konkretere Titelbescheid zu Grunde, wonach auf einer näher bezeichneten Liegenschaft sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle im näher bestimmten Ausmaß zu entfernen waren und waren die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, wobei über die ordnungsgemäße Entsorgung auch ein Nachweis vorzulegen war. Nach der Judikatur des Höchstgerichtes hat der Bescheidspruch, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten – Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH am 29.04.2005, 2004/05/0132 mwN). Zutreffend führt die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zusammenhang die im Bewilligungszeitpunkt maßgebende Bestimmung des § 65 Abs 1 Stmk. BauG ins Treffen, welcher im Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung zu entsprechen gewesen ist und war es damals auch Sache des Bauwerbers, sein zur behördlichen Bewilligung eingereichtes Projekt dahingehend auszulegen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere auch nach § 65 Abs 1 Stmk. BauG iaF, entsprochen wurde und hat ein derartiges Projekt hinsichtlich der Verbringung der Oberflächenwässer allenfalls über einen oder mehrere Versickerungsanlagen, beispielsweise in Form von Sickerschächten, auch die Dimensionierung und die Situierung derselben zu enthalten (vgl. z. B. VwGH am 05.12.2000, 99/06/0102). Festzuhalten gilt es in diesem Zusammenhang, dass von Behördenseite ein Titel im Zusammenhang mit allfälligen Abweichungen vom Baukonsens laut Aktenlage nicht geschaffen wurde.Das Höchstgericht vergleiche z. B. VwGH am 26.02.2015, 2011/07/0155, unter Hinweis auf VwGH am 14.04.1987, 86/05/0136) hat in Bezug auf die Vollstreckbarkeit eines Bescheides ausgesprochen, dass es für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides noch ausreichend ist, wenn Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können. Diesem Fall lag jedoch der wesentliche konkretere Titelbescheid zu Grunde, wonach auf einer näher bezeichneten Liegenschaft sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle im näher bestimmten Ausmaß zu entfernen waren und waren die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, wobei über die ordnungsgemäße Entsorgung auch ein Nachweis vorzulegen war. Nach der Judikatur des Höchstgerichtes hat der Bescheidspruch, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten – Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche VwGH am 29.04.2005, 2004/05/0132 mwN). Zutreffend führt die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zusammenhang die im Bewilligungszeitpunkt maßgebende Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG ins Treffen, welcher im Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung zu entsprechen gewesen ist und war es damals auch Sache des Bauwerbers, sein zur behördlichen Bewilligung eingereichtes Projekt dahingehend auszulegen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere auch nach Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG iaF, entsprochen wurde und hat ein derartiges Projekt hinsichtlich der Verbringung der Oberflächenwässer allenfalls über einen oder mehrere Versickerungsanlagen, beispielsweise in Form von Sickerschächten, auch die Dimensionierung und die Situierung derselben zu enthalten vergleiche z. B. VwGH am 05.12.2000, 99/06/0102). Festzuhalten gilt es in diesem Zusammenhang, dass von Behördenseite ein Titel im Zusammenhang mit allfälligen Abweichungen vom Baukonsens laut Aktenlage nicht geschaffen wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass die dargelegten Grundsätze in Bezug auf einen vollstreckbaren Titel nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 15.07.1999, 99/07/0033) auch im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Auflagen zur Anwendung gelangen, ist der zu vollstreckenden Auflage eine konkrete Leistung, welche eine ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzte Ersatzvornahme im Rahmen einer Vollstreckungsverfügung ermöglichen könnte (vgl. VwGH am 21.10.1999, 99/07/0080) nicht zu entnehmen. Ersichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass behördlicherseits von erforderlichen Errichtungsmaßnahmen aufgrund einer neuerlichen örtlichen Erhebung am 09.08.2016 mit Schreiben vom 16.08.2016 nicht nur in Bezug auf eine erforderliche Errichtungsmaßnahme betreffend ein Fallrohr/Dachrinne im Hofbereich, sondern zuletzt auch von der Errichtungsmaßnahme einer Versickerungsanlage im Hofbereich ausgegangen wurde und bezog sich auch die in der Folge vorgenommene, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte, amtliche Schätzung auf diese durchzuführenden Arbeiten. Letztere lassen sich jedoch im Detail auf die in Rede stehende Auflage des Titelbescheides nicht zurückführen und wurde auf Grundlage der örtlichen Erhebung am 13.04.2015 im Erhebungsbericht vom 14.04.2015 zuerst auch noch vom bloßen Erfordernis der Errichtung eines Abflussrohrs an der Südwestseite des Objektes Oweg ausgegangen. Bereits diese Umstände erhellen, dass unbeschadet der Tatsache, dass in einem Vollstreckungsverfahren nicht jegliche Ermittlungen unzulässig sind (vgl. z. B. VwGH am 21.10.1999, 99/07/0080), fallbezogen Ermittlungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides anhand des Projektes zu tätigen gewesen wären, über die Art der Formulierung der behördlicherseits vollstreckten Auflage in das Vollstreckungsverfahren verlagert wurden, sodass im Beschwerdefall auch deshalb nicht von einem ausreichend vollstreckbaren Titelbescheid ausgegangen werden kann (vgl. z. B. VwGH am 29.07.2015, 2012/07/0074, VwGH am 11.12.2012, 2010/05/0097, unter Hinweis auf VwGH am 21.10.1999, 99/07/0080 und VwGH am 23.06.2008, 2006/05/0015). Der Spruch einer derartigen Auflage hat auch so konkretisiert zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist. Er muss zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (vgl. VwGH am 15.09.2009, 2007/06/0312, unter Hinweis auf VwGH am 23.10.1984, 84/05/0063). Letzteres ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die mangelnde Konkretisierung in Bezug auf die Leistung der auf Eigengrund zu verbringenden Wässer, vor dem Hintergrund der insbesondere fehlenden konkreten Angaben bezüglich Art und Ort der Entwässerungsanlagen bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, zweifelsfrei nicht gegeben, sodass der bekämpfte Bescheid sich bereits deshalb als rechtswidrig erweist. Im Übrigen führt auch – wie dargelegt – eine nicht klar abgegrenzte Verfahrensanordnung der Androhung der Ersatzvornahme zur mangelnden Vollstreckbarkeit bzw. zu deren Unzulässigkeit und in weiterer Folge zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deckt die Androhung der Ersatzvornahme nämlich den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ab (vgl. z. B. VwGH am 21.11.2002, 2002/07/0107). Aus dem Charakter der Androhung als Prozessvoraussetzung für das Vollstreckungsverfahren als Umschreibung seines Rahmens folgt auch, dass sowohl die belangte Behörde, als auch das entscheidende Gericht sich mit der Ersatzvornahmeandrohung in jenem Rahmen zu halten haben, der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt wurde (vgl. in diesem Sinne auch VwGH am 21.11.2002, 2002/07/0107). Gegenständlich bezieht sich die angedrohte Ersatzvornahme auch auf einen dritten Titelbescheid, nämlich jenen vom 12.09.2006 mit der GZ: 025996/2005/0007, mit welchem u. a. ebenfalls die Errichtung eines Flugdaches (Carport), jedoch lediglich auf dem Grundstück Nr. 70/2, KG G-W, baurechtlich bewilligt wurde und ist – ungeachtet der nicht konkreten Auflagenformulierung im Rahmen des Titelbescheides – auch der zweite Teil der Auflage, nämlich dass die auf Eigengrund zu versickernden, unverschmutzten Niederschlags- und Drainagewässer auch nicht in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden dürfen, ebenfalls angeführt und wurde auch in diesem Zusammenhang behördlicherseits ausgeführt, dass diese Verpflichtung von Eigentümerseite bisher nicht erfüllt wurde, sodass auch diesbezüglich die erforderliche klare Abgrenzung der Vornahme der Androhung der Ersatzvornahme im Wege einer Verfahrensanordnung nicht vorgenommen wurde. Es ging nicht klar hervor, welche Leistungen von Eigentümerseite innerhalb der gesetzten Paritionsfrist konkret erbracht werden hätten sollen.Ungeachtet des Umstandes, dass die dargelegten Grundsätze in Bezug auf einen vollstreckbaren Titel nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH am 15.07.1999, 99/07/0033) auch im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Auflagen zur Anwendung gelangen, ist der zu vollstreckenden Auflage eine konkrete Leistung, welche eine ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzte Ersatzvornahme im Rahmen einer Vollstreckungsverfügung ermöglichen könnte vergleiche VwGH am 21.10.1999, 99/07/0080) nicht zu entnehmen. Ersichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass behördlicherseits von erforderlichen Errichtungsmaßnahmen aufgrund einer neuerlichen örtlichen Erhebung am 09.08.2016 mit Schreiben vom 16.08.2016 nicht nur in Bezug auf eine erforderliche Errichtungsmaßnahme betreffend ein Fallrohr/Dachrinne im Hofbereich, sondern zuletzt auch von der Errichtungsmaßnahme einer Versickerungsanlage im Hofbereich ausgegangen wurde und bezog sich auch die in der Folge vorgenommene, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte, amtliche Schätzung auf diese durchzuführenden Arbeiten. Letztere lassen sich jedoch im Detail auf die in Rede stehende Auflage des Titelbescheides nicht zurückführen und wurde auf Grundlage der örtlichen Erhebung am 13.04.2015 im Erhebungsbericht vom 14.04.2015 zuerst auch noch vom bloßen Erfordernis der Errichtung eines Abflussrohrs an der Südwestseite des Objektes Oweg ausgegangen. Bereits diese Umstände erhellen, dass unbeschadet der Tatsache, dass in einem Vollstreckungsverfahren nicht jegliche Ermittlungen unzulässig sind vergleiche z. B. VwGH am 21.10.1999, 99/07/0080), fallbezogen Ermittlungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides anhand des Projektes zu tätigen gewesen wären, über die Art der Formulierung der behördlicherseits vollstreckten Auflage in das Vollstreckungsverfahren verlagert wurden, sodass im Beschwerdefall auch deshalb nicht von einem ausreichend vollstreckbaren Titelbescheid ausgegangen werden kann vergleiche z. B. VwGH am 29.07.2015, 2012/07/0074, VwGH am 11.12.2012, 2010/05/0097, unter Hinweis auf VwGH am 21.10.1999, 99/07/0080 und VwGH am 23.06.2008, 2006/05/0015). Der Spruch einer derartigen Auflage hat auch so konkretisiert zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist. Er muss zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein vergleiche VwGH am 15.09.2009, 2007/06/0312, unter Hinweis auf VwGH am 23.10.1984, 84/05/0063). Letzteres ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die mangelnde Konkretisierung in Bezug auf die Leistung der auf Eigengrund zu verbringenden Wässer, vor dem Hintergrund der insbesondere fehlenden konkreten Angaben bezüglich Art und Ort der Entwässerungsanlagen bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, zweifelsfrei nicht gegeben, sodass der bekämpfte Bescheid sich bereits deshalb als rechtswidrig erweist. Im Übrigen führt auch – wie dargelegt – eine nicht klar abgegrenzte Verfahrensanordnung der Androhung der Ersatzvornahme zur mangelnden Vollstreckbarkeit bzw. zu deren Unzulässigkeit und in weiterer Folge zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deckt die Androhung der Ersatzvornahme nämlich den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ab vergleiche z. B. VwGH am 21.11.2002, 2002/07/0107). Aus dem Charakter der Androhung als Prozessvoraussetzung für das Vollstreckungsverfahren als Umschreibung seines Rahmens folgt auch, dass sowohl die belangte Behörde, als auch das entscheidende Gericht sich mit der Ersatzvornahmeandrohung in jenem Rahmen zu halten haben, der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt wurde vergleiche in diesem Sinne auch VwGH am 21.11.2002, 2002/07/0107). Gegenständlich bezieht sich die angedrohte Ersatzvornahme auch auf einen dritten Titelbescheid, nämlich jenen vom 12.09.2006 mit der GZ: 025996/2005/0007, mit welchem u. a. ebenfalls die Errichtung eines Flugdaches (Carport), jedoch lediglich auf dem Grundstück Nr. 70/2, KG G-W, baurechtlich bewilligt wurde und ist – ungeachtet der nicht konkreten Auflagenformulierung im Rahmen des Titelbescheides – auch der zweite Teil der Auflage, nämlich dass die auf Eigengrund zu versickernden, unverschmutzten Niederschlags- und Drainagewässer auch nicht in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden dürfen, ebenfalls angeführt und wurde auch in diesem Zusammenhang behördlicherseits ausgeführt, dass diese Verpflichtung von Eigentümerseite bisher nicht erfüllt wurde, sodass auch diesbezüglich die erforderliche klare Abgrenzung der Vornahme der Androhung der Ersatzvornahme im Wege einer Verfahrensanordnung nicht vorgenommen wurde. Es ging nicht klar hervor, welche Leistungen von Eigentümerseite innerhalb der gesetzten Paritionsfrist konkret erbracht werden hätten sollen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Derogationsproblematik zwischen bescheidmäßig vorgeschriebener Auflage und den baurechtlichen Bestimmungen des §§ 57 Abs 2 und 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG bezieht, ist festzuhalten, dass die Sache des Rechtsmittelverfahrens durch den Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegt wird und ging die belangte Behörde im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren von der Nichterfüllung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage aus und hat in diesem Zusammenhang den Auftrag erteilt, dass Vorauszahlung für die Kosten für den Eigentümern mit Schreiben vom 17.11.2015, GZ: A17-093730/2015/0007, angedrohten Ersatzvornahme den Betrag von € 5.670,00 zu überweisen oder bei der Behörde einzuzahlen. Hinsichtlich der Rechtswirkungen eines Bescheides und der vorgeschriebenen Auflagen bringt die Beschwerdeführerin jedoch zutreffend vor, dass sich die das maßgebliche Bauvorhaben betreffenden und im Bescheid vom 03.10.2006, GZ: 025996/2005/0007, auch als Bauplatz angeführten Grundstücke 70/1 und 70/2, KG G-W, auf welchen sich der damalige Bauplatz befunden hat, auch im Eigentum einer Person befanden, jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht im Eigentum der Ä GmbH, sondern des Herrn L R, dem damals noch grundbücherlichen Eigentümer, und ist erst durch eine spätere Grundstücksteilung das Nachbargrundstück 70/4, Adresse Oweg, also erst durch eine nach Erlassen des Titelbescheides der Behörde erfolgte Abtrennung des Grundstückes 70/1 geschaffen worden. Die Eigentumsverhältnisse haben sich auch diesbezüglich erst nach Bescheiderlassung geändert. Im Hinblick auf obige Ausführungen im Zusammenhang mit der mangelnden Vollstreckbarkeit des Titelbescheides kann fallbezogen jedoch dahingestellt bleiben, ob dieser Sachverhalt von der diesbezüglichen Wirkung der Rechtskraft des in Rede stehenden Bescheides überhaupt erfasst sein kann oder nicht.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Derogationsproblematik zwischen bescheidmäßig vorgeschriebener Auflage und den baurechtlichen Bestimmungen des Paragraphen 57, Absatz 2 und 26 Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG bezieht, ist festzuhalten, dass die Sache des Rechtsmittelverfahrens durch den Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegt wird und ging die belangte Behörde im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren von der Nichterfüllung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage aus und hat in diesem Zusammenhang den Auftrag erteilt, dass Vorauszahlung für die Kosten für den Eigentümern mit Schreiben vom 17.11.2015, GZ: A17-093730/2015/0007, angedrohten Ersatzvornahme den Betrag von € 5.670,00 zu überweisen oder bei der Behörde einzuzahlen. Hinsichtlich der Rechtswirkungen eines Bescheides und der vorgeschriebenen Auflagen bringt die Beschwerdeführerin jedoch zutreffend vor, dass sich die das maßgebliche Bauvorhaben betreffenden und im Bescheid vom 03.10.2006, , GZ: 025996/2005/0007, auch als Bauplatz angeführten Grundstücke 70/1 und 70/2, KG G-W, auf welchen sich der damalige Bauplatz befunden hat, auch im Eigentum einer Person befanden, jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht im Eigentum der Ä GmbH, sondern des Herrn L R, dem damals noch grundbücherlichen Eigentümer, und ist erst durch eine spätere Grundstücksteilung das Nachbargrundstück 70/4, Adresse Oweg, also erst durch eine nach Erlassen des Titelbescheides der Behörde erfolgte Abtrennung des Grundstückes 70/1 geschaffen worden. Die Eigentumsverhältnisse haben sich auch diesbezüglich erst nach Bescheiderlassung geändert. Im Hinblick auf obige Ausführungen im Zusammenhang mit der mangelnden Vollstreckbarkeit des Titelbescheides kann fallbezogen jedoch dahingestellt bleiben, ob dieser Sachverhalt von der diesbezüglichen Wirkung der Rechtskraft des in Rede stehenden Bescheides überhaupt erfasst sein kann oder nicht. Der bekämpfte Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig und war im Ergebnis in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. Im Hinblick auf den Umstand, dass bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben ist sowie des Umstandes, dass der EGMR in seiner Entscheidung vom 09.02.2006 Nr. 4533/02 (Freilinger u.a., EG Österreich) mwN, auch klargestellt hat, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fallen und dies auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allgemein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient, gilt und es sich bei einer Zwangsstrafe grundsätzlich auch nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 6 MRK handelt (vgl. dazu z. B. VwGH am 28.05.2013, 2011/05/0139, unter Hinweis auf VwGH am 15.12.2008, 2003/10/0276 und VfGH am 20.03.1986, VfSlg. 10840), wurde die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung nicht für erforderlich erachtet.Im Hinblick auf den Umstand, dass bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben ist sowie des Umstandes, dass der EGMR in seiner Entscheidung vom 09.02.2006 Nr. 4533/02 (Freilinger u.a., EG Österreich) mwN, auch klargestellt hat, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fallen und dies auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allgemein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient, gilt und es sich bei einer Zwangsstrafe grundsätzlich auch nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Artikel 6, MRK handelt vergleiche dazu z. B. VwGH am 28.05.2013, 2011/05/0139, unter Hinweis auf VwGH am 15.12.2008, 2003/10/0276 und VfGH am 20.03.1986, VfSlg. 10840), wurde die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.25.3290.2016