Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu I.:Zu römisch eins.: A) Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Antrag vom 04.05.2016 stellte die I L KG (im Folgenden Beschwerdeführerin) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß § 2 Steirisches Landeswappengesetz, das steiermärkische Landeswappen für Flyer zur Bewerbung der genehmigten Gürtel verwenden zu dürfen. Mit Antrag vom 04.05.2016 stellte die römisch eins L KG (im Folgenden Beschwerdeführerin) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 2, Steirisches Landeswappengesetz, das steiermärkische Landeswappen für Flyer zur Bewerbung der genehmigten Gürtel verwenden zu dürfen. Ein Entwurf des Flyers wurde als Beilage 1 beigelegt. Das Deckblatt des Flyers beinhaltete in der Reihenfolge von oben
unten die Bezeichnung „I L“, eine Darstellung des steirischen Landeswappens (inklusive dem historischen Hut), eine bildliche Darstellung der zu bewerbenden Gürtelschnalle (samt Gürtel) und die Wortfolge „Steiermark Gürtel“. Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Landesamtsdirektion mitgeteilt, dass der übermittelte Entwurf des Flyers nicht bewilligungsfähig sei, da neben den zu bewerbenden Gürtelschnallen auf dem Deckblatt bzw. auf der ersten Seite unmittelbar unter der Firmenbezeichnung „I L“ das steirische Landeswappen dargestellt werde, was als Führung des Landeswappens gemäß § 1 Abs 5 Stmk. LandeswappenG zu qualifizieren sei, wofür eine entsprechende Bewilligung jedoch nicht vorläge.Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Landesamtsdirektion mitgeteilt, dass der übermittelte Entwurf des Flyers nicht bewilligungsfähig sei, da neben den zu bewerbenden Gürtelschnallen auf dem Deckblatt bzw. auf der ersten Seite unmittelbar unter der Firmenbezeichnung „I L“ das steirische Landeswappen dargestellt werde, was als Führung des Landeswappens gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Stmk. LandeswappenG zu qualifizieren sei, wofür eine entsprechende Bewilligung jedoch nicht vorläge. Hiezu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.05.2016 Stellung und änderte ihren ursprünglichen Antrag dahingehend ab, als auf dem Deckblatt des Flyers das Landeswappen und die bildliche Darstellung der Gürtelschnalle (samt Gürtel) zwar in ihrer Position vertauscht wurden, der Flyer ansonsten aber unverändert blieb. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens wurde seitens der Landesamtsdirektion eine Stellungnahme des Steiermärkischen Landesarchives eingeholt. Das Steiermärkische Landesarchiv geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass allein die prominente Platzierung des steirischen Landeswappens in der gesetzlich festgelegten, allgemein bekannten und landesweit präsenten Darstellung auf der Titelseite über der Bezeichnung „Steiermark Gürtel“ geeignet ist, den Eindruck einer behördlichen Autorisierung des Druckwerkes, wenn nicht gar einer Beteiligung des Landes Steiermark am beworbenen Produkt zu erwecken. Die Stellungnahme des Landesarchives wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 12.07.2016 führte diese zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das Landesarchiv kein Recht zur Stellungnahme zu einem Antrag auf Verwendung des Landeswappens habe. Wenn das Landesarchiv ausführe – so die Antragstellerin weiter – dass die Platzierung des Landeswappens den Eindruck einer behördlichen Autorisierung des Druckwerkes erwecke, so werde auf § 2 Steiermärkisches Landeswappengesetz verwiesen, wonach diese behördliche Autorisierung sogar gesetzlich vorgeschrieben sei.Die Stellungnahme des Landesarchives wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 12.07.2016 führte diese zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das Landesarchiv kein Recht zur Stellungnahme zu einem Antrag auf Verwendung des Landeswappens habe. Wenn das Landesarchiv ausführe – so die Antragstellerin weiter – dass die Platzierung des Landeswappens den Eindruck einer behördlichen Autorisierung des Druckwerkes erwecke, so werde auf Paragraph 2, Steiermärkisches Landeswappengesetz verwiesen, wonach diese behördliche Autorisierung sogar gesetzlich vorgeschrieben sei. Weiters wurde angemerkt, dass das Landeswappen auf den Kennzeichen von knapp einer Million KFZ angebracht sei und in diesem Fall auch niemand von einer Beteiligung des Landes Steiermark am gelenkten KFZ ausgehe. Die Antragstellerin gehe daher von keinem Führen des Wappens iSd § 1, sondern von einer Verwendung iSd § 2 Stmk. LandeswappenG aus.Die Antragstellerin gehe daher von keinem Führen des Wappens iSd Paragraph eins,, sondern von einer Verwendung iSd Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG aus. In weiterer Folge wurde von der nunmehr belangten Behörde am 18.07.2016 der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen und wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Bewilligung gemäß § 2 Steirisches Landeswappengesetz, das Steiermärkische Landeswappen für Flyer zur Bewerbung der genehmigten Gürtel verwenden zu dürfen, abgewiesen.In weiterer Folge wurde von der nunmehr belangten Behörde am 18.07.2016 der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen und wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 2, Steirisches Landeswappengesetz, das Steiermärkische Landeswappen für Flyer zur Bewerbung der genehmigten Gürtel verwenden zu dürfen, abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die beantragte Verwendung einer Führung des Landeswappens iSd § 1 Abs 5 letzter Satz entspreche und eine derartige Verwendung eine „sonstige Verwendung“ gemäß § 2 Stmk. LandeswappenG ausschließe.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die beantragte Verwendung einer Führung des Landeswappens iSd Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz entspreche und eine derartige Verwendung eine „sonstige Verwendung“ gemäß Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG ausschließe. Während die Verwendung des Landeswappens auf der Innenseite des Flyers eine Verwendung iSd § 2 Stmk. LandeswappenG darstelle, da in diesem Zusammenhang das Wappen rein zur näheren Produktbeschreibung verwendet werde und dieser Zusammenhang auch für eine/n unbedarfte/n Leser/in erkennbar sei, entstehe durch die Gestaltung der ersten Seite – insbesondere aufgrund der in Größe und Position prominenten Platzierung des Landeswappens – der Eindruck, dass es sich um eine Aussendung des Landes Steiermark bzw. in Zusammenarbeit mit dem Land Steiermark handeln könnte. Aufgrund der Gestaltung beziehe sich das Landeswappen zumindest auch auf das Unternehmen „I L“. So sei der Schriftzug größer als jener für „Steiermark Gürtel“ und dominiere das Firmenlogo (I L mit den drei Löwen darüber) mit dem Landeswappen die erste Seite.Während die Verwendung des Landeswappens auf der Innenseite des Flyers eine Verwendung iSd Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG darstelle, da in diesem Zusammenhang das Wappen rein zur näheren Produktbeschreibung verwendet werde und dieser Zusammenhang auch für eine/n unbedarfte/n Leser/in erkennbar sei, entstehe durch die Gestaltung der ersten Seite – insbesondere aufgrund der in Größe und Position prominenten Platzierung des Landeswappens – der Eindruck, dass es sich um eine Aussendung des Landes Steiermark bzw. in Zusammenarbeit mit dem Land Steiermark handeln könnte. Aufgrund der Gestaltung beziehe sich das Landeswappen zumindest auch auf das Unternehmen „I L“. So sei der Schriftzug größer als jener für „Steiermark Gürtel“ und dominiere das Firmenlogo (römisch eins L mit den drei Löwen darüber) mit dem Landeswappen die erste Seite. Dahingehend sei auch die aus fachlicher Sicht bestätigende und
vollziehbare Stellungnahme des Steiermärkischen Landesarchives anzusehen. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Anmerkung, dass das Landeswappen auch auf den Kennzeichen von knapp einer Million Kraftfahrzeugen angebracht sei und in diesem Fall auch niemand von einer Beteiligung des Landes Steiermark an den Fahrzeugen ausgehe, gehe insofern ins Leere, als es sich in diesen Fällen auch nicht um eine behördliche Autorisierung zur Verwendung des Landeswappens handle, sondern diese durch bundesgesetzliche Bestimmungen zwingend vorgeschrieben seien. Zweck dieser Bestimmung sei auch nicht – wie in § 1 Stmk. LandeswappenG – die Verwendung des Landeswappens im geschäftlichen Verkehr, sondern eine Zuordnung der zugelassenen Fahrzeuge zu einem bestimmten Bundesland bzw. einer bestimmten Behörde zu ermöglichen.Die von der Antragstellerin vorgebrachte Anmerkung, dass das Landeswappen auch auf den Kennzeichen von knapp einer Million Kraftfahrzeugen angebracht sei und in diesem Fall auch niemand von einer Beteiligung des Landes Steiermark an den Fahrzeugen ausgehe, gehe insofern ins Leere, als es sich in diesen Fällen auch nicht um eine behördliche Autorisierung zur Verwendung des Landeswappens handle, sondern diese durch bundesgesetzliche Bestimmungen zwingend vorgeschrieben seien. Zweck dieser Bestimmung sei auch nicht – wie in Paragraph eins, Stmk. LandeswappenG – die Verwendung des Landeswappens im geschäftlichen Verkehr, sondern eine Zuordnung der zugelassenen Fahrzeuge zu einem bestimmten Bundesland bzw. einer bestimmten Behörde zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall werde durch das Landeswappen der Eindruck erweckt, es handle sich um eine Aussendung eines Unternehmens, welches zur Führung des Landeswappens berechtigt sei.
Abs 5 zur Führung des Landeswappens berechtigte Unternehmen stellen in der Regel in ihren sonstigen Ankündigungen das Landeswappen mit dem Verweis auf eine Auszeichnung nicht direkt neben den Firmennamen, sondern platzieren das Landeswappen – ähnlich der gegenständlichen Platzierung – an prominenter Stelle mit dem Hinweis auf den Auszeichnungscharakter. Somit werde mit der gegenständlichen Gestaltung für einen durchschnittlichen Betrachter der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung bzw. einer Auszeichnung (nämlich zur Führung des Landeswappens) erweckt.Im gegenständlichen Fall werde durch das Landeswappen der Eindruck erweckt, es handle sich um eine Aussendung eines Unternehmens, welches zur Führung des Landeswappens berechtigt sei.
Paragraph eins, Absatz 5, zur Führung des Landeswappens berechtigte Unternehmen stellen in der Regel in ihren sonstigen Ankündigungen das Landeswappen mit dem Verweis auf eine Auszeichnung nicht direkt neben den Firmennamen, sondern platzieren das Landeswappen – ähnlich der gegenständlichen Platzierung – an prominenter Stelle mit dem Hinweis auf den Auszeichnungscharakter. Somit werde mit der gegenständlichen Gestaltung für einen durchschnittlichen Betrachter der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung bzw. einer Auszeichnung (nämlich zur Führung des Landeswappens) erweckt. Würde man die vorliegende Gestaltung als Verwendung iSd § 2 Stmk. LandeswappenG einordnen, würde dies im Übrigen der Bestimmung des § 1 Abs 5 letzter Satz hinsichtlich der sonstigen Ankündigungen einen wesentlichen Anwendungsbereich nehmen und wäre einer derartige Regelung zur Führung des Landeswappens auf sonstigen Ankündigungen nicht erforderlich gewesen. Die Führung als Kopfaufdruck auf Druckschriften und Verlautbarungen – und somit im direkten Zusammenhang mit dem Firmennamen – sei bereits durch den zweiten und dritten Anwendungsfall des § 1 Abs 5 gedeckt.Würde man die vorliegende Gestaltung als Verwendung iSd Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG einordnen, würde dies im Übrigen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz hinsichtlich der sonstigen Ankündigungen einen wesentlichen Anwendungsbereich nehmen und wäre einer derartige Regelung zur Führung des Landeswappens auf sonstigen Ankündigungen nicht erforderlich gewesen. Die Führung als Kopfaufdruck auf Druckschriften und Verlautbarungen – und somit im direkten Zusammenhang mit dem Firmennamen – sei bereits durch den zweiten und dritten Anwendungsfall des Paragraph eins, Absatz 5, gedeckt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass es sich im Gegenstand um eine Verwendung des steirischen Landeswappens für die Bewerbung der von ihr vertriebenen und bereits genehmigten Gürtelschnallen auf Flyern gemäß § 2 Stmk. LandeswappengG handle. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Begründung beim Führens des Wappens gemäß § 1 Abs 5 Stmk. LandeswappenG von folgenden, einzelnen und isoliert zu betrachtenden Tatbeständen aus:Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass es sich im Gegenstand um eine Verwendung des steirischen Landeswappens für die Bewerbung der von ihr vertriebenen und bereits genehmigten Gürtelschnallen auf Flyern gemäß Paragraph 2, Stmk. LandeswappengG handle. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Begründung beim Führens des Wappens gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Stmk. LandeswappenG von folgenden, einzelnen und isoliert zu betrachtenden Tatbeständen aus: ● „Als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren ● Als Kopfaufdruck auf Druckschriften und Verlautbarungen ● Als Kopfaufdruck auf der äußeren Geschäftsbezeichnung ● Als Kopfaufdruck in sonstigen Ankündigungen“ Wie aus der isolierten Betrachtung der einzelnen, in § 1 Abs 5 Stmk. LandeswappenG normierten Tatbestände ersichtlich, scheitere das von der belangten Behörde behaupte Führen des Landeswappens iSd Bestimmung bereits daran, dass das Landeswappen als Kopfaufdruck zu verwenden sei. Gemäß der Definition „als Kopfaufdruck“ sei das Landeswappen im Falle der Auszeichnung im Kopfe des Druckwerkes, welcher Art auch immer, regelmäßig in Verbindung mit dem (vollständigen) Firmennamen zu führen. Beide Kriterien seien bei der von ihr beantragten und beabsichtigten Verwendung nicht erfüllt. Bei der von ihr beantragten und beabsichtigten Verwendung des Steirischen Landeswappens auf der Titelseite des Flyers werde, entgegen der Behauptung der belangten Behörde und entgegen der Stellungnahme des Landesarchivs, zu der die Gürtel vertreibenden Firma keinerlei Bezug hergestellt. Vielmehr werde auf das Produkt „Steiermark Gürtel“ der Marke „I L“ hingewiesen. Auf der Rückseite des Flyers sei die „Marke“ oberhalb der Firma erneut angebracht und werde somit erst dort mit dem tatsächlichen Unternehmen in Verbindung gebracht.Wie aus der isolierten Betrachtung der einzelnen, in Paragraph eins, Absatz 5, Stmk. LandeswappenG normierten Tatbestände ersichtlich, scheitere das von der belangten Behörde behaupte Führen des Landeswappens iSd Bestimmung bereits daran, dass das Landeswappen als Kopfaufdruck zu verwenden sei. Gemäß der Definition „als Kopfaufdruck“ sei das Landeswappen im Falle der Auszeichnung im Kopfe des Druckwerkes, welcher Art auch immer, regelmäßig in Verbindung mit dem (vollständigen) Firmennamen zu führen. Beide Kriterien seien bei der von ihr beantragten und beabsichtigten Verwendung nicht erfüllt. Bei der von ihr beantragten und beabsichtigten Verwendung des Steirischen Landeswappens auf der Titelseite des Flyers werde, entgegen der Behauptung der belangten Behörde und entgegen der Stellungnahme des Landesarchivs, zu der die Gürtel vertreibenden Firma keinerlei Bezug hergestellt. Vielmehr werde auf das Produkt „Steiermark Gürtel“ der Marke „I L“ hingewiesen. Auf der Rückseite des Flyers sei die „Marke“ oberhalb der Firma erneut angebracht und werde somit erst dort mit dem tatsächlichen Unternehmen in Verbindung gebracht. Das steiermärkische Landeswappengesetz sei so auszulegen, dass § 1 Abs 5 Stmk. LandeswappenG taxativ aufzähle, in welcher Form wo und wie das zum Führen verliehene Steirische Landeswappen geführt werden dürfe. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass sämtliche Bestimmungen des § 1 Stmk. LandeswappenG ausschließlich darauf abstellen, das Landeswappen als Auszeichnung führen zu dürfen und in eben diesem § 1 Stmk. LandeswappenG die gesetzlichen Rahmenbedienungen zum Führen des Steirischen Landeswappens geregelt seien. Jede Form der Verwendung des Steiermärkischen Landeswappens falle eindeutig unter § 2 Stmk. LandeswappenG. Das steiermärkische Landeswappengesetz sei so auszulegen, dass Paragraph eins, Absatz 5, Stmk. LandeswappenG taxativ aufzähle, in welcher Form wo und wie das zum Führen verliehene Steirische Landeswappen geführt werden dürfe. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass sämtliche Bestimmungen des Paragraph eins, Stmk. LandeswappenG ausschließlich darauf abstellen, das Landeswappen als Auszeichnung führen zu dürfen und in eben diesem Paragraph eins, Stmk. LandeswappenG die gesetzlichen Rahmenbedienungen zum Führen des Steirischen Landeswappens geregelt seien. Jede Form der Verwendung des Steiermärkischen Landeswappens falle eindeutig unter Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin dargelegt, warum die Anbringung des steirischen Landeswappens auf Autokennzeichen ihrer Meinung
genehmigungspflichtig sei. Auch wurde auf „irreführende Geschäftspraktiken“ gemäß § 2 Abs 1 Z 2 UWG verwiesen, wenn sie das steirische Landeswappen mit dem historischen Herzoghut tragenden und genehmigte Gürtel mit Flyern bewerben würden, auf denen das Steirische Landeswappen ohne den historischen Herzoghut abgebildet sei.Weiters wurde von der Beschwerdeführerin dargelegt, warum die Anbringung des steirischen Landeswappens auf Autokennzeichen ihrer Meinung
genehmigungspflichtig sei. Auch wurde auf „irreführende Geschäftspraktiken“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG verwiesen, wenn sie das steirische Landeswappen mit dem historischen Herzoghut tragenden und genehmigte Gürtel mit Flyern bewerben würden, auf denen das Steirische Landeswappen ohne den historischen Herzoghut abgebildet sei. Abschließend wurde noch auf Aufkleber, welche einzig und allein das Steirische Landeswappen mit dem historischen Herzoghut sowie den Schriftzug „Steiermark“ tragen, hingewiesen, welche die belangte Behörde scheinbar genehmigt habe. Zusammenfassend wurde daher der Antrag gestellt, der I L KG die Bewilligung zur Verwendung des Steirischen Landeswappens auf den von der Bewilligungswerberin für die Bewerbung der von ihr vertriebenen und bereits genehmigten Gürtelschnallen verwendeten Flyern gemäß § 2 des Stmk. LandeswappenG zu bewilligen – gegebenfalls unter Vorschreibung zweckdienlicher Auflagen. Zusammenfassend wurde daher der Antrag gestellt, der römisch eins L KG die Bewilligung zur Verwendung des Steirischen Landeswappens auf den von der Bewilligungswerberin für die Bewerbung der von ihr vertriebenen und bereits genehmigten Gürtelschnallen verwendeten Flyern gemäß Paragraph 2, des Stmk. LandeswappenG zu bewilligen – gegebenfalls unter Vorschreibung zweckdienlicher Auflagen. Weiters wurde, soweit es das erkennende Landesverwaltungsgericht für die weitere Klärung des Sachverhaltes für notwendig erachte, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. B) Sachverhalt, Beweiswürdigung: Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Voraktes, den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholten Bezug habenden Gesetzesmaterialien wird
stehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Wie bereits im Verfahren LVwG 41.37-4792/2014-19 festgestellt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Unternehmen, das aus einem Schulprojekt, welches in Form einer Übungsfirma unter der Bezeichnung „I L JC“ an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt F mit Schülern der 4AHMIF stattfand, entstanden ist. Gegenstand dieses Projektes war die Ausgestaltung einer Gürtelschnalle mit dem Kärntner Landeswappen. Da das Schulprojekt und die Übungsfirma zeitlich mit 15.05.2013 begrenzt waren, haben sich daran beteiligte Schüler entschlossen, die Idee in Form einer eigenen Firma weiter umzusetzen. Wie der Homepage der Beschwerdeführerin (ww.i.l.) zu entnehmen ist, stellt diese derzeit Leder-Gürtelschnallen, Flachmänner und Leder-Armbänder mit der Abbildung des Kärntner Landeswappens her und vertreibt diese über die besagte Homepage. Zwischenzeitig werden Gürtel auch mit dem Vorarlberger Landeswappen hergestellt und vertrieben. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt und beantragte im Gegenstand das steiermärkische Landeswappen für Flyer zur Bewerbung der genehmigten Gürtel verwenden zu dürfen. Das konkrete Aussehen und die Gestaltung des Flyers ist der Beilage 1 als integrierter Bestandteil des nunmehr bekämpften Bescheides zu entnehmen. Aus dem gesamten behördlichen Vorakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin um eine Bewilligung
des Steiermärkischen Landeswappengesetzes zur Verwendung des steirischen Landeswappens für Flyer zur Bewerbung der genehmigten Gürtel angesucht hat; auch in der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin im Gegenstand von einer Verwendung iSd § 2 Stmk. LandeswappenG aus.Aus dem gesamten behördlichen Vorakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin um eine Bewilligung
Paragraph 2, des Steiermärkischen Landeswappengesetzes zur Verwendung des steirischen Landeswappens für Flyer zur Bewerbung der genehmigten Gürtel angesucht hat; auch in der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin im Gegenstand von einer Verwendung iSd Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG aus. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages stützt sich primär darauf, dass die belangte Behörde im Gegenstand von einem Führen gemäß § 1 Abs 5 Stmk. LandeswappenG ausgeht.Die Abweisung des gegenständlichen Antrages stützt sich primär darauf, dass die belangte Behörde im Gegenstand von einem Führen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Stmk. LandeswappenG ausgeht. Mit 11.08.2016 trat das Gesetz vom 07.06.2016 über die steirischen Landessymbole (Stmk. LandessymboleG) in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes trat das Gesetz über den Schutz des steirischen Landeswappens (Stmk. LandeswappenG) außer Kraft. Die Feststellungen gründen sich einerseits auf den von der belangten Behörde übermittelten Akt als auch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist im Übrigen nicht strittig; strittig ist im Gegenstand die Rechtsauslegung. C) Rechtliche Beurteilung:
F (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG gs. in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gs. in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, der Sachverhalt nicht strittig ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, der Sachverhalt nicht strittig ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Wenn das Landesverwaltungsgericht – wie im vorliegenden Fall – in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung). Auch durch eine allfällige – wie im ggst. Fall erfolgte - Nennung von Gesetzesstellen durch den/die Antragsteller/in, aufgrund welcher zu entscheiden wäre, wird die Sache nicht bestimmt. Die Subsumtion eines aufgrund des Antrages ermittelten und festgestellten Sachverhaltes unter bestimmten Gesetzesstellen ist Sache der Behörden und der
prüfenden Gerichte. Die Identität der „Sache“ ist im Sinne der obigen Ausführungen auch dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den angenommenen Sachverhalt rechtlich anders als der Antragsteller beurteilte (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra2015/09/0061 u.a).Die Identität der „Sache“ ist im Sinne der obigen Ausführungen auch dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den angenommenen Sachverhalt rechtlich anders als der Antragsteller beurteilte vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra2015/09/0061 u.a). Die nunmehr bekämpfte Entscheidung wurde auf Grundlage des Gesetzes über den Schutz des steirischen Landeswappens, LGBl Nr. 8/1980, zuletzt in der Fassung LGBl Nr. 48/2001, getroffen, welches mit Inkrafttreten des Gesetzes über die steirischen Landessymbole (Stmk. LandessymboleG), am 11.08.2016, außer Kraft trat. Das neue LandessymboleG löste somit mit 11.08.2016 das bisherige Gesetz über den Schutz des steirischen Landeswappens, LGBl 1980/8 idgF ab. Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren finden sich keine. Die nunmehr bekämpfte Entscheidung wurde auf Grundlage des Gesetzes über den Schutz des steirischen Landeswappens, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1980,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, getroffen, welches mit Inkrafttreten des Gesetzes über die steirischen Landessymbole (Stmk. LandessymboleG), am 11.08.2016, außer Kraft trat. Das neue LandessymboleG löste somit mit 11.08.2016 das bisherige Gesetz über den Schutz des steirischen Landeswappens, LGBl 1980/8 idgF ab. Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren finden sich keine. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht im Gegenstand das Steiermärkische LandessymboleG anzuwenden hat. Mit dem Stmk. LandessymboleG werden nicht nur die Symbole des Landes Steiermark definiert und Regelungen zum Schutz der Landessymbole erlassen, es werden vor allem auch die Möglichkeiten zur Führung und Verwendung des Landeswappens neu geregelt, insbesondere unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur und möglicher Verwaltungsvereinfachungen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des nunmehr vom Verwaltungsgericht anzuwendenen Gesetzes vom 7. Juni 2016 über die steirischen Landessymbole (Steiermärkisches LandessymboleG) lauten wie folgt: § 4 Stmk. LandessymboleG:Paragraph 4, Stmk. LandessymboleG: Führung des Landeswappens Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Landeswappens in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder Ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln, einer Website und sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln. § 5 Stmk. LandessymboleG:Paragraph 5, Stmk. LandessymboleG: Recht zur Führung des Landeswappens
denen sie vom allgemeinen Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen wäre, oder c)Litera c mit Widerruf; 2.Ziffer 2 bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft a)Litera a mit ihrem Untergang, b)Litera b mit der Sitzverlegung in ein anderes Bundesland oder ins Ausland oder c)Litera c mit Widerruf.
Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind oderdie Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung
Absatz eins, oder 2 nicht mehr erfüllt sind oder 3.Ziffer 3 bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung bereits zum Zeitpunkt der Verleihung nicht erfüllt waren. § 7 Stmk. LandessymboleG:Paragraph 7, Stmk. LandessymboleG: Sonstige Verwendung
den Gesetzesmaterialien ferner die Verwendung des Landeswappens als Gütesiegel. Für solche Zwecke sowie für Verbände, Vereine, Unternehmen und Privatpersonen stehe eine abgewandelte Form des Landeswappens – das Wappen in grünem Schild ohne historischen Hut oder der gewaffnete silberne Panther – kostenlos zur Verfügung. Weiters heißt in den Gesetzesmaterialien, dass das Recht zur Führung neben juristischen und physischen Personen auch an eine OG oder KG verliehen werden können soll. Dem Landessymbolegesetz sowie den Gesetzesmaterialien zu Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, ist zu entnehmen, dass das Recht zur Führung des Landeswappens physischen und juristischen Personen von der Landesregierung als Auszeichnung verliehen werden kann, wenn diese besondere im Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht haben und mit solchen Leistungen weiterhin zu rechnen ist. Den Erläuterungen ist weiters zu entnehmen, dass auf keinen Fall eine Ermächtigung erteilt werden dürfe, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller ein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Unzulässig sei
den Gesetzesmaterialien ferner die Verwendung des Landeswappens als Gütesiegel. Für solche Zwecke sowie für Verbände, Vereine, Unternehmen und Privatpersonen stehe eine abgewandelte Form des Landeswappens – das Wappen in grünem Schild ohne historischen Hut oder der gewaffnete silberne Panther – kostenlos zur Verfügung. Weiters heißt in den Gesetzesmaterialien, dass das Recht zur Führung neben juristischen und physischen Personen auch an eine OG oder KG verliehen werden können soll. Wie sich aus § 4 Landessymbolegesetz und den Gesetzesmaterialien ergibt, ist unter Führen des Landeswappens im Sinne des Gesetzes jeder Gebrauch des Landeswappens in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder Ähnlichem entsteht. Weiters sind in § 4 Sachverhalte angeführt, die jedenfalls als Führen im Sinne des Gesetzes gelten. Ex lege als Führung des Landeswappens zählt demnach u.a. jedenfalls auch die Benützung des Landeswappens in Verlautbarungen oder sonstigen Ankündigen, worunter
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der beschwerdegegenständliche Werbeflyer zu subsumieren ist. Wie sich aus Paragraph 4, Landessymbolegesetz und den Gesetzesmaterialien ergibt, ist unter Führen des Landeswappens im Sinne des Gesetzes jeder Gebrauch des Landeswappens in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder Ähnlichem entsteht. Weiters sind in Paragraph 4, Sachverhalte angeführt, die jedenfalls als Führen im Sinne des Gesetzes gelten. Ex lege als Führung des Landeswappens zählt demnach u.a. jedenfalls auch die Benützung des Landeswappens in Verlautbarungen oder sonstigen Ankündigen, worunter
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der beschwerdegegenständliche Werbeflyer zu subsumieren ist. Doch selbst wenn man den gegenständlichen Werbeflyer nicht unter die in § 4 aufgezählten Sachverhalte subsumieren würde, ist aus folgenden Gründen im Gegenstand von einem Führen des Landeswappens auszugehen: Doch selbst wenn man den gegenständlichen Werbeflyer nicht unter die in Paragraph 4, aufgezählten Sachverhalte subsumieren würde, ist aus folgenden Gründen im Gegenstand von einem Führen des Landeswappens auszugehen: Wie bereits ausgeführt bestimmt das Landessymbolegesetz, dass, sobald der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder Ähnlichem entsteht, von einer Führung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, was einer Bewilligung bedarf. Bei dem gegenständlichen Werbeflyer folgt das Landesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde und des Landesarchives, dass durch die gegenständliche Gestaltung der ersten Seite des Werbeflyers – insbesondere aufgrund der in Größe und Position prominenten Platzierung des Landeswappens mit dem historischen Herzoghut – der Eindruck entsteht, dass es sich um eine Aussendung des Landes Steiermark bzw. in Zusammenarbeit mit dem Land Steiermark handeln könnte. Aufgrund der Gestaltung bezieht sich das Landeswappen auch
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zumindest auch auf das Unternehmen „I L“. So ist der Schriftzug größer als jener für „Steiermark-Gürtel“ und dominiert das Firmenlogo (I L mit den drei Löwen darüber) mit dem Landeswappen die erste Seite.Bei dem gegenständlichen Werbeflyer folgt das Landesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde und des Landesarchives, dass durch die gegenständliche Gestaltung der ersten Seite des Werbeflyers – insbesondere aufgrund der in Größe und Position prominenten Platzierung des Landeswappens mit dem historischen Herzoghut – der Eindruck entsteht, dass es sich um eine Aussendung des Landes Steiermark bzw. in Zusammenarbeit mit dem Land Steiermark handeln könnte. Aufgrund der Gestaltung bezieht sich das Landeswappen auch
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zumindest auch auf das Unternehmen „I L“. So ist der Schriftzug größer als jener für „Steiermark-Gürtel“ und dominiert das Firmenlogo (römisch eins L mit den drei Löwen darüber) mit dem Landeswappen die erste Seite. Auch die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme des Landesarchives ist für das Landesverwaltungsgericht einwandfrei
vollziehbar, wonach die gegenständliche Darstellung einer Führung des Landeswappens gleichkomme und „den Eindruck einer behördlichen Autorisierung des Druckwerkes, wenn nicht gar einer Beteiligung des Landes Steiermark am beworbenen Produkt“ erwecke. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die rechtliche Zulässigkeit der Einholung der Stellungnahme des Stmk. Landesarchivs wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verwiesen, welchen sich das Landesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Sowohl das Recht zur Führung des Landeswappens (vormals § 1 Abs 4 Stmk. LandeswappenG) als auch die Verleihung der Auszeichnung zur Führung des Landeswappens (vormals § 1 Abs 5 Stmk. LandeswappenG) steht im Ermessen der Landesregierung als zuständige Behörde (vgl. LVwG vom 14.4.2015, 41.37-4792/2014-19) und hat sich daran auch mit der neuen gesetzlichen Regelung (§ 4 und 6 Stmk. LandessymboleG) nichts geändert. Sowohl das Recht zur Führung des Landeswappens (vormals Paragraph eins, Absatz 4, Stmk. LandeswappenG) als auch die Verleihung der Auszeichnung zur Führung des Landeswappens (vormals Paragraph eins, Absatz 5, Stmk. LandeswappenG) steht im Ermessen der Landesregierung als zuständige Behörde vergleiche LVwG vom 14.4.2015, 41.37-4792/2014-19) und hat sich daran auch mit der neuen gesetzlichen Regelung (Paragraph 4 und 6 Stmk. LandessymboleG) nichts geändert. Da es sich im Gegenstand (Werbeflyer)
dem nunmehr anzuwendenden, neuen Steiermärkischen LandessymboleG, mit welchem vor allem auch die Möglichkeit zur Führung und Verwendung des Landeswappens neu geregelt wurde, eindeutig um ein Führen im Sinne des Gesetzes handelt, was einer Bewilligung der Landesregierung bedarf, welche jedoch in deren Ermessen liegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird festgehalten, dass auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Landeswappen auf den Autokennzeichen sowie etwaigen Aufklebern im Rahmen dieses Verfahrens nicht näher eingegangen wird, zumal vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden kann, welche Relevanz diese (anderen) Sachverhalte für den gegenständlichen Fall haben sollen. Zu II.: Zulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu römisch zwei.: Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt, zumal das hier anzuwendende Gesetz vom 7.6.2016 über die steirischen Landessymbole (Steiermärkisches LandessymboleG), mit welchem die Möglichkeiten zur Führung und Verwendung des Landeswappens neu geregelt werden, erst seit 11.8.2016 in Kraft ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt, zumal das hier anzuwendende Gesetz vom 7.6.2016 über die steirischen Landessymbole (Steiermärkisches LandessymboleG), mit welchem die Möglichkeiten zur Führung und Verwendung des Landeswappens neu geregelt werden, erst seit 11.8.2016 in Kraft ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.33.2308.2016
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