Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit folgender Maßgabe als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit folgender Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n : In den Spruchpunkten 7.) und 8.) entfällt der Vorwurf, dass eine Behinderung der Kontrollorgane stattgefunden hat. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu den Spruchpunkten 1.) bis 6.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,00 zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu den Spruchpunkten 1.) bis 6.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,00 zu leisten. Erfolgt keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 vollstreckt. Sie werden ausdrücklich darüber belehrt, dass
G) bei nicht fristgemäßer Zahlung und Nichtdarlegung der Zahlungs-unfähigkeit Erzwingungshaft angeordnet werden kann.Erfolgt keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 vollstreckt. Sie werden ausdrücklich darüber belehrt, dass
Paragraph 96, des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) bei nicht fristgemäßer Zahlung und Nichtdarlegung der Zahlungs-unfähigkeit Erzwingungshaft angeordnet werden kann. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Beschuldigten als Arbeitgeber in D - B, Wstraße, folgende Übertretungen, die anlässlich einer Kontrolle der Abgabenbehörde am 09.11.2015 auf der Baustelle in M bei F, Gewerbepark, B, festgestellt wurden, zur Last gelegt: Spruchpunkte 1.) und 2.): Er habe es verabsäumt, die zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandten Arbeitnehmer L H und S J spätestens eine Woche vor deren Arbeitsantritt am 02.11.2015 der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Wegen Verletzung des § 7b Abs 8 Z 1 erster Fall iVm § 7b Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG wurde
Abs 8 AVRAG je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und neun Stunden verhängt. Er habe es verabsäumt, die zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandten Arbeitnehmer L H und S J spätestens eine Woche vor deren Arbeitsantritt am 02.11.2015 der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Wegen Verletzung des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG wurde
Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und neun Stunden verhängt. Spruchpunkte 3.) und 4.): Für die Arbeitnehmer L H und S J wurden auf der Baustelle keine Sozialversicherungsdokumente E101 (A1) bereitgehalten. Wegen Verletzung des § 7b Abs 8 Z 3 erster Fall iVm § 7b Abs 5 AVRAG wurde
Abs 8 AVRAG je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und neun Stunden verhängt. Für die Arbeitnehmer L H und S J wurden auf der Baustelle keine Sozialversicherungsdokumente E101 (A1) bereitgehalten. Wegen Verletzung des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG wurde
Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und neun Stunden verhängt. Spruchpunkte 5.) und 6.): Für die Arbeitnehmer L H und S J wurden auf der Baustelle keine Lohnunterlagen, insbesondere kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, keine Lohnaufzeichnungen, keine Arbeitszeitaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitgehalten. Wegen Verletzung des § 7i Abs 4 Z 1 iVm § 7d Abs 1 erster und zweiter Satz AVRAG wurde
Abs 4 AVRAG je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Tagen verhängt. Für die Arbeitnehmer L H und S J wurden auf der Baustelle keine Lohnunterlagen, insbesondere kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, keine Lohnaufzeichnungen, keine Arbeitszeitaufzeichnungen und keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitgehalten. Wegen Verletzung des Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, erster und zweiter Satz AVRAG wurde
Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Tagen verhängt. Spruchpunkt 7.) und 8.): Die Organe der Finanzpolizei seien auf der Baustelle behindert worden, da den Kontrollorganen die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen, deren Vorlage mit E-Mail vom 17.11.2015 angefordert wurde, nicht fristgerecht bis zum 20.11.2015 vorgelegt wurden. Wegen Verletzung des § 7i Abs 1 iVm § 7f Abs 1 Z 3 zweiter Fall AVRAG wurde
Abs 1 AVRAG je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und neun Stunden verhängt. Die Organe der Finanzpolizei seien auf der Baustelle behindert worden, da den Kontrollorganen die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen, deren Vorlage mit E-Mail vom 17.11.2015 angefordert wurde, nicht fristgerecht bis zum 20.11.2015 vorgelegt wurden. Wegen Verletzung des Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall AVRAG wurde
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und neun Stunden verhängt. In der rechtzeitig durch den zu diesem Zeitpunkt noch rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewandt, dass es sich bei L H und S J um selbstständige Einzelunternehmer gehandelt habe und diese die Trockenbau- und Ladenbauarbeiten vom Beschwerdeführer in Form von Subaufträgen ausgeübt hätten. Die beiden seien keinesfalls als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu qualifizieren und zu diesem auch nicht in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden. Die beiden Einzelunternehmer seien im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigungen, auf der Baustelle hätten sie ihr eigenes Werkzeug verwendet und seien nicht an persönliche Weisungen des Beschwerdeführers im Sinne eines Dienstverhältnisses gebunden gewesen. Wenn L H und S J in der Rubrik „Arbeitsanweisungen erhalten ich von“ den Beschwerdeführer genannt haben, so habe es sich in diesem Zusammenhang um sachliche Weisungen gehandelt, die jedem Subauftragsverhältnis inne wohnen würden. Die Tätigkeit der beiden Einzelunternehmer sei pauschal abgegolten worden und seien die entsprechenden Rechnungen bereits vorgelegt worden. Wenn das Werk des Beschwerdeführers vom Werk der beiden Einzelunternehmer nicht zu unterscheiden sei, habe das jenen Grund, der im Wesen eines Subauftrags zu finden sei, nämlich, dass das Werk der beiden Einzelunternehmer das Werk des Beschwerdeführers sei. Die beiden Einzelunternehmer als Subauftragnehmer haben das Werk des Beschwerdeführers hergestellt, für welches er von der Generalunternehmerin beauftragt worden ist und das er auch der Generalunternehmerin als seiner Auftraggeberin in Rechnung gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls Malerarbeiten, Fußbodenverlegearbeiten und den Einbau von genormten Fertigteilen durchgeführt, während die beiden Einzel-unternehmer die Trockenbauarbeiten ausgeführt haben. Der Beschwerdeführer habe keine Trockenbauarbeiten ausgeführt und es ist somit nicht nachvollziehbar, dass das Werk nicht zu unterscheiden wäre. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass die beiden Einzelunternehmer die Abhängedecke gemeinsam ausgeführt hätten. In diesem Zusammenhang hätte allenfalls geprüft werden müssen, ob die beiden Einzelunternehmer untereinander als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer zu qualifizieren seien. L H und S J seien weder in einem persönlichen noch wirtschaftlichen Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden. Sie seien an keine vom Beschwerdeführer vorgegebenen Arbeitszeiten oder einen Arbeitsort gebunden gewesen und auch nicht in die betriebliche Ablauforganisation des Beschwerdeführers eingebunden gewesen. Sie hätten das zur Durchführung der Arbeiten notwendige Werkzeug jeweils selbst mitgebracht und nicht vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt bekommen. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Disziplinargewalt über die beiden Einzelunternehmer zugekommen. Die Materialien seien vom Auftraggeber des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt worden, daher seien die beiden Einzelunternehmer auch nicht mit Produktionsmitteln, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, tätig gewesen. Der wirtschaftliche Erfolg der einzelnen Arbeiten sei den beiden Einzelunternehmen jeweils selbst zugekommen, da sie erst durch die jeweilige Erbringung des Werks Anspruch auf den vereinbarten Werklohn hatten. Bezugnehmend auf die Angaben zu „Arbeitsanweisungen“ werde nochmals darauf hingewiesen, dass bei Weisungen zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und für das Vorliegen eines Werkvertrags nicht schädlich sind und persönlichen Dienstanweisungen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, unterschieden werden müsse. Es habe keine Weisungs-gebundenheit der beiden Einzelunternehmer bestanden. Sie würden dem Beschwerdeführer auch keine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, sondern die Erbringung eines bestimmten Erfolges, nämlich von Trockenbauarbeiten und Ladenbauarbeiten schulden. Zusammenfassend liege jedenfalls kein Überwiegen der Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit vor. Die beiden Einzelunternehmer hätten dem Beschwerdeführer gegenüber für von ihnen erbrachten Arbeiten gehaftet. Der Beschwerdeführer sei auch berechtigt gewesen, die an ihn beauftragten Gewerke in Form von Subaufträgen weiterzugeben. Abschließend wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen und in dieser R S, L H und S J als Zeugen zu vernehmen und das Verfahren einzustellen. Am 15.11.2016 wurde eine Verhandlung durchgeführt, in der der mittlerweile nicht mehr vertretene Beschwerdeführer als Partei gehört wurde. Als Zeugen wurden das Kontrollorgan W K und der vom Beschwerdeführer zur Verhandlung stellig gemacht Bauleiter von B, DI P P vernommen. Die als Zeugen geladenen L H und S J teilten mit, dass es ihnen aus zeitlichen Gründen und auf Grund der weiten Fahrstrecke nicht möglich sei, persönlich zur Verhandlung zu kommen. Sie übermittelten schriftliche Stellungnahmen, die ebenso wie die anlässlich der Kontrolle mit ihnen aufgenommenen Personenblätter verlesen und dem Verfahren zu Grunde gelegt wurden. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens „Raumausstattung T R“ und seit 2007 im Besitz von Gewerbeberechtigungen als Estrichleger, Gebäudereiniger, Raumausstatter, Parkettleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger. Er hat nie Arbeitnehmer beschäftigt, sondern wurde immer als Ein-Mann-Unternehmen tätig und setzte für größere Aufträge weitere Ein-Mann-Einzelunternehmen als Subunternehmer ein. Seit zehn Jahren führt er regelmäßig u.a. in Österreich Aufträge für die Modekette „B“ zur Einrichtung der Geschäftsräumlichkeiten (Trockenbau, Malerarbeitern, Ladeneinbau und Bodenverlegung) durch. Im gegenständlichen Fall erhielt der Beschwerdeführer vom von „B“ (Bauleiter DI P P) beauftragten „Generalunternehmer“ R S mündlich den Auftrag, die 118,2 m² umfassenden Geschäftsräume der Filiale von „B“ im Gewerbepark in M bei F unter Einhaltung eines vorgegebenen schriftlichen Terminplanes (Übernahme Montag 02.11.2016 – Abnahme Freitag 13.11.2015; Eröffnung Samstag 14.11.2015) zur Gänze „auszubauen“. Diese Aufgabe umfasste die Trockenbauarbeiten (Einbau einer Rigipsdecke, Ummantelung der Ladenbauteile mit Rigips), den Einbau der Ladenelemente, die Malerarbeiten und die Verlegung des Fußbodens. Im Zuge der Übernahme am 02.11.2015 stellte sich heraus, dass ergänzend eine Wand abgerissen werden musste. Der Auftrag dazu wurde ebenfalls dem Beschwerdeführer erteilt. Der Ausbau der Filiale konnte innerhalb des engen zeitlichen Rahmens nur zu dritt durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, selbst den Einbau von Ladenelementen soweit alleine möglich, die Spachtel- und Malerarbeiten und die Verlegung des Fußbodens zu übernehmen. Mit den beiden Ein-Mann-Unternehmern L H und S J, die selbst davor noch nicht für B tätig waren, vereinbarte er mündlich, dass diese die Trockenbauarbeiten machen. Mit L H wurde weiters besprochen, dass er dem Beschwerdeführer auch beim Einbau der Ladenelemente helfen sollte, da das Aufstellen der Ladenbauelemente schon aufgrund der Größe und des Gewichts nicht von einer Person alleine bewältigt werden konnte. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit den beiden jeweils einen Pauschallohn. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen und Kenntnisse beim Ausbau der Läden von B übte der Beschwerdeführer gegenüber L H und S J eine Art Vorarbeiterfunktion aus. Er koordinierte den Ablauf der Trockenbau- und Ladenbauarbeiten, dies unter anderem auch in Hinblick auf die Arbeit der Elektriker und Klimatechniker, indem er den beiden Trockenbauern sagte, in welchem Bereich etwas dringend fertiggestellt werden musste, damit die anderen Gewerke ihre Arbeit erledigen konnten. Ansonsten konnte er auf den im Raum hängenden Plan verweisen, da die beiden erfahrene Trockenbauer waren und grundsätzlich wussten, wie die Arbeiten durchzuführen sind. Weiters achtete er wegen des engen zeitlichen Rahmens darauf, dass die Arbeiten termingerecht fertiggestellt wurden. Den am Tag der Übernahme erhaltenen Auftrag des Abrisses einer bestehenden Wand erledigte der Beschwerdeführer gemeinsam mit L H. Die Rigipsdecke wurde von S J und L H hergestellt. Die Spachtel- und Malerarbeiten an der Decke waren Aufgabe des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer und L H aufgestellten Ladenbauelemente wurden von den beiden Trockenbauern mit Rigips ummantelt und diese Elemente anschließend vom Beschwerdeführer gespachtelt und gemalt. In die Ladenbaukonstruktionen wurden die Ladenbauplatten eingehängt. Die Bodenbeläge und die Ladenbauelemente wurde von „B“ beigestellt, die Trockenbauelemente vom „Generalunternehmer“ R S, der für den Einbau der Rigipsdecke auch eine Scherenbühne zur Verfügung stellte. Leitern und das erforderliche Werkzeug für die Durchführung der Arbeiten hatte jeder für sich mitgebracht. Die drei Ein-Mann-Unternehmer, die in der Nähe von B wohnen, reisten gemeinsam mit dem Firmenbus des S J an. Sie wohnten in einer Unterkunft in der Nähe der Baustelle. Alle drei fuhren täglich gemeinsam zur Baustelle und begannen um 08.00 Uhr mit der Arbeit. Sie arbeiteten im vorgegebenen Zeitraum täglich - inklusive Wochenende - ca. elf Stunden. Der Beschwerdeführer legte an R S zwei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von € 15.847,68. L H legte an den Beschwerdeführer insgesamt drei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von € 4.700,00. S J legte an ihn drei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von € 3.500,00. Ein Haftrücklass wurde nicht einbehalten. L H und S J sind im Besitz von entsprechenden Gewerbe-berechtigungen. Am 09.11.2015 führten Erhebungsorgane der Finanzpolizei für das Finanzamt Oststeiermark beim gegenständlichen Bauvorhaben eine Kontrolle betreffend die Einhaltung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Arbeits-vertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des Einkommenssteuergesetzes durch. Dem Beschwerdeführer, L H und S J wurden Personenblätter zum Ausfüllen vorgelegt und mit dem Beschwerdeführer wurde am 11.11.2015 eine Niederschrift aufgenommen. Nach Auswertung der Niederschrift und der Personenblätter wurden die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Strafanträge gestellt, da es sich für die Kontrollorgane so darstellte, dass der Beschwerdeführer Arbeitgeber von S J und L H war. Vor Arbeitsaufnahme waren keine ZKO-Meldungen erstattet worden. Auf der Baustelle lagen keine Sozialversicherungsunterlagen und keine Lohnunterlagen auf. Am 17.11.2015 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, für L H und S J gewisse näher bezeichnete Lohnunterlagen vorzulegen. Mit E-Mail vom 18.11.2015 wurde diese Aufforderung derart beantwortet, dass er mit den beiden kein Angestelltenverhältnis habe und daher lediglich Nachweise der Firmen der beiden übermittelt werden. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten im Wesentlichen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Verbindung mit der ihm vorgehaltenen Niederschrift vom 11.11.2015 getroffen werden. Die Feststellungen zur Kontrolle beruhen auf der Aussage des vernommenen Meldungslegers W K in Verbindung mit dem anlässlich der Kontrolle aufgenommenen Gedächtnisprotokoll und den Strafanträgen. Die schriftlich übermittelten Stellungnahmen der Zeugen L H und S J wurden ebenso wie die von ihnen ausgefüllten Personenblätter in das Beweisverfahren einbezogen. Rechtliche Beurteilung: Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber von L H und S J anzusehen ist, da „zumindest arbeitnehmerähnliche“ Dienstverhältnisse vorgelegen seien. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten und er bringt vor, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit von zwei Einzelunternehmern gehandelt habe, die im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung sind.
Abs 10 AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
Paragraph 7 i, Absatz 10, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Ein Werkvertrag liegt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (VwGH 2012/08/0024 vom 20.03.2014 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof lehnt die Aufspaltung eines einheitlichen Werks in mehrere „Werkverträge" ab. So hat er beispielsweise die Aufteilung der Gesamtheit der für eine Lüftungsanlage erforderlichen Montagearbeiten auf einzelne Arbeits-partien, die jeweils einen bestimmten Ausschnitt der erforderlichen Arbeit besorgten, nicht als Werkverträge anerkannt. Das Werk sei die gegenüber einem Auftraggeber geschuldete Montage der gesamten Lüftungsanlage gewesen, während die einzelnen manuellen Beiträge zu diesem Werk nicht in sich geschlossene Einheiten darstellten, sondern den Charakter von Dienstleistungen aufwiesen (VwGH 93/08/0092 vom 17.01.1995; Theodor Tomandl, Die Rechtsprechung des VwGH zum Dienstnehmerbegriff, ZAS 2016/46 [268]). Im gegenständlichen Fall erhielt der Beschwerdeführer vom sogenannten „Generalunternehmer“ R S mündlich den Auftrag, die 118,2 m² großen Geschäftsräume von „B“ im Gewerbepark in M bei F unter Einhaltung eines vorgegebenen schriftlichen Terminplanes zur Gänze auszubauen; konkret waren davon die Trockenbauarbeiten (Einbau einer Rigipsdecke, Ummantelung der Ladenbauteile mit Rigips), der Einbau der Ladenelemente, die Malerarbeiten und die Verlegung des Fußbodens umfasst. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, dass sowohl beim Zusatzauftrag, den er am Tag der Übernahme der Baustelle erhalten hat, nämlich dem Abreißen der Wand, als auch beim Einbau der Ladenelemente eine Zusammenarbeit zwischen ihm und L H erfolgte. Die Trockenbauarbeiten wurden von L H und S J gemeinsam gemacht, insbesondere bei der Decke war eine Zusammenarbeit unumgänglich. Die vom Beschwerdeführer und L H aufgestellten Ladenbaukonstruktionen wurde von den beiden Trockenbauern mit Rigips ummantelt, der Beschwerdeführer führte daraufhin an diesen sowie an der Decke die Spachtel- und Malerarbeiten durch. In die Ladenbaukonstruktionen wurden vom Beschwerdeführer und von L H die Ladenbauplatten eingehängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen (insbesondere zu Trockenbauarbeiten) dargelegt, dass derartige Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen (vgl. VwGH 96/09/0183 vom 21.10.1998, 2009/09/0205 vom 14.10.2011, 2009/09/0060 vom 11.11.2011, 2011/08/0162 vom 02.07.2013 u.a.). Daran ändert auch nichts, dass L H und S J im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, weil der bloß formale Umstand, dass jemand im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, für die Beurteilung einer sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob ein Werkvertrag vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich ist (vgl. VwGH 2009/09/0205 vom 14.10.2011, 2011/08/0063 vom 04.09.2013 u.a.).Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen (insbesondere zu Trockenbauarbeiten) dargelegt, dass derartige Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen vergleiche VwGH 96/09/0183 vom 21.10.1998, 2009/09/0205 vom 14.10.2011, 2009/09/0060 vom 11.11.2011, 2011/08/0162 vom 02.07.2013 u.a.). Daran ändert auch nichts, dass L H und S J im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, weil der bloß formale Umstand, dass jemand im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, für die Beurteilung einer sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob ein Werkvertrag vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich ist vergleiche VwGH 2009/09/0205 vom 14.10.2011, 2011/08/0063 vom 04.09.2013 u.a.). Zusammenfassend können daher die (mündlichen) Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit L H und S J nicht als einzelne Werkverträge angesehen werden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Arbeitgeber von L H und S J gewesen zu sein. Die belangte Behörde hat sich im Wesentlichen nur mit der Frage der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, also ob ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen ist, befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass ein solches bestanden hat. Wer „Arbeitgeber" bzw. „Arbeitnehmer" im Sinne des AVRAG ist, wird in diesem Gesetz nicht eigens definiert.
Abs 2 der Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) ist für die Frage, ob die entsandte Person die Arbeitnehmer-eigenschaft erfüllt, das Recht des Aufnahmemitgliedstaates maßgeblich (vgl. auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2015/11/0083 vom 14.12.2015 zu § 7b Abs 1 AVRAG). Nach österreichischen Rechtsvorschriften stehen den Arbeitnehmern in vielen Bereichen (so bspw. § 51 Abs 3 Z 2 Arbeits- und Sozial-gerichtsgesetz – ASGG, § 2 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG u.a.) Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Das AVRAG findet jedoch auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung (vgl. VwGH Ra 2014/11/0083 vom 08.09.2016, LVwG 33.13-2988/2015 vom 28.10.2016).Wer „Arbeitgeber" bzw. „Arbeitnehmer" im Sinne des AVRAG ist, wird in diesem Gesetz nicht eigens definiert.
, Absatz 2, der Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) ist für die Frage, ob die entsandte Person die Arbeitnehmer-eigenschaft erfüllt, das Recht des Aufnahmemitgliedstaates maßgeblich vergleiche auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2015/11/0083 vom 14.12.2015 zu Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG). Nach österreichischen Rechtsvorschriften stehen den Arbeitnehmern in vielen Bereichen (so bspw. Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, Arbeits- und Sozial-gerichtsgesetz – ASGG, Paragraph 2, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG u.a.) Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Das AVRAG findet jedoch auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung vergleiche VwGH Ra 2014/11/0083 vom 08.09.2016, LVwG 33.13-2988/2015 vom 28.10.2016). Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der ihm hinsichtlich L H und S J als Arbeitgeber zur Last gelegten Übertretungen des AVRAG ist folglich eine bloß wirtschaftliche Abhängigkeit (arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis) nicht ausreichend, vielmehr ist Voraussetzung, dass auch eine persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten vorlag. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit in Übereinstimmung mit dem arbeits-rechtlichen Verständnis dieses Begriffes als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungs-verhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 2013/08/0175 vom 15.10.2015, 2011/08/0153 vom 13.11.2013 u.a.). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 2011/08/0153 vom 13.11.2013, 2010/08/0129 vom 21.12.2011 u.a.). Da sich die Bindung an den Arbeitsort – die Baustelle – aus der Natur der Sache ergibt, ist dieses Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hier nicht relevant. Aufgrund des Terminplans war der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass L H und S J – gleich wie er selbst – täglich rund elf Stunden am Auftrag arbeiten, aufgrund der teilweisen Zusammenarbeit und des ineinander greifenden Arbeitsablaufs war ihre gleichzeitige Anwesenheit erforderlich. Daraus ergibt sich, dass die beiden – die zuvor entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers noch nie für B Ladenausbauten gemacht hatten - an die Arbeitszeiten, wie sie vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen eingehalten und somit vorgegeben wurden, halten mussten und in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit keineswegs unabhängig waren. Auch hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens unterlagen L H und S J insoweit den Anweisungen des Beschwerdeführers, als dieser ihnen sagte, wenn bestimmte Bereiche zu bestimmten Zeiten zu erledigen waren, um die Arbeit der Elektriker und Klimatechniker nicht zu behindern. Im gegenständlichen Fall konnte der Auftrag innerhalb des engen vorgegebenen zeitlichen Rahmens nur zu dritt ausgeführt werden. Ein generelles Vertretungsrecht der beiden Trockenbauer war nicht vereinbart worden und wäre eine solche Vertretung entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers gar nicht möglich gewesen. Er gab dazu in der Verhandlung an, dass er genau diese beiden Kollegen einsetzen wollte und dass im Falle einer Verhinderung nicht diese einen geeigneten Ersatz stellen hätten müssen, sondern dass er selbst das mit seinem Auftraggeber klären hätte müssen. Es ist folglich von einer persönlichen Arbeitspflicht von L H und S J auszugehen. Insgesamt überwiegen folglich die Elemente, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen, deutlich. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist eine Folge der persönlichen Abhängigkeit. Zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) - nicht erstattete ZKO-Meldungen: § 7 b Abs 3 AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014 lautet: Paragraph 7, b Absatz 3, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lautet: „Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertrags-rechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln“.„Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertrags-rechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln“. Unbestritten wurden vor Arbeitsaufnahme keine ZKO-Meldungen erstattet. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm in diesen Spruchpunkten vorgeworfene Verwaltungsübertretung hinsichtlich L H und S J in objektiver Hinsicht begangen. Zu den Spruchpunkten 3.) und 4.) – Sozialversicherungsdokumente A1 nicht bereitgehalten: § 7b Abs 5 AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014 lautet: Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lautet: „Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)-ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen“.„Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)-ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen“. Da für L H und S J auf der Baustelle keine Sozialversicherungsformulare A1 bereitgehalten wurden, hat der Beschwerdeführer diese ihm zur Last gelegten Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Zu den Spruchpunkten 5.) und 6.) - Lohnunterlagen nicht bereitgehalten: § 7d Abs 1 AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014 lautet: Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lautet: „Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungs-nachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeit-aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen“.„Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungs-nachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeit-aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen“. Unbestritten wurden auf der Baustelle für L H und S J keine Lohnunterlagen bereitgehalten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm in diesen Spruchpunkten vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Zu den Spruchpunkten 7.) und 8.) - Unterlassene Nachreichungen von angeforderten Unterlagen: § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014 lautet: Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lautet: „Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und„Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und 3.Ziffer 3 in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen“.in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen“. Bei den in Z 3 erwähnten „erforderlichen Unterlagen“ handelt es sich um die in § 7b Abs 5 AVRAG genannten Sozialversicherungsdokumente A1 und die Entsendemeldungen (ZKO-Meldungen) sowie die in § 7d AVRAG im Detail genannten Lohnunterlagen, nämlich Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts. Bei den in Ziffer 3, erwähnten „erforderlichen Unterlagen“ handelt es sich um die in Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG genannten Sozialversicherungsdokumente A1 und die Entsendemeldungen (ZKO-Meldungen) sowie die in Paragraph 7 d, AVRAG im Detail genannten Lohnunterlagen, nämlich Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts. Da der Beschwerdeführer lediglich Unterlagen betreffend die Gewerbeanmeldung von L H und einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes betreffend S J übermittelt hat, ist er der Aufforderung vom 17.11.2015, konkret aufgelistete Lohnunterlagen nachzureichen, nicht nachgekommen und hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Zum im Spruch des Straferkenntnis enthaltenen Vorwurf der Behinderung ist anzumerken, dass die nicht erfolgte Übermittlung von angeforderten Unterlagen über Aufforderung durch die Finanzpolizei keine „Behinderung“ der Kontrolle darstellt und eine solche von der mitbeteiligten Partei auch nicht zur Anzeige gebracht wurde. Der Tatvorwurf war daher diesbezüglich einzuschränken. Zum Verschulden: Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass aufgrund der Beauftragung von Ein-Mann-Unternehmern mit entsprechender Gewerbeberechtigung Werkverträge und keine Dienstverträge vorliegen würden. Dieser Irrtum kann ihn jedoch nicht von einem Verschulden befreien.
G) entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt also voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH Ra 2015/11/0083 vom 14.12.2015, 2013/10/0203 vom 12.08.2014 u.a.).
Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt also voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH Ra 2015/11/0083 vom 14.12.2015, 2013/10/0203 vom 12.08.2014 u.a.). Der Beschwerdeführer hat keine Erkundigungen bei zuständigen Stellen in Österreich eingeholt, ob die beabsichtigte Form der Zusammenarbeit mit L H und S J bestimmter weiterer Voraussetzungen bedarf, dies obwohl es das erste Mal war, dass der Beschwerdeführer für B in Österreich auf diese Weise tätig wurde. Es hat sich nämlich im Verfahren herausgestellt, dass üblicherweise der „Generalunternehmer“ selbst zwei oder drei Ein-Mann-Unternehmen mit dem Ausbau der Läden beauftragt und demjenigen, der die Arbeiten vor Ort koordiniert, eine höhere Pauschale als den anderen bezahlt. Gegenständlich hat jedoch der Beschwerdeführer – wenn auch auf Wunsch des Generalunternehmers - selbst die Vereinbarungen mit den beiden Trockenbauern getroffen. Allein aus der Tatsache, dass sie Inhaber von Gewerbescheinen waren, kann er nicht schließen, dass jegliche Art der Tätigkeit, die von ihnen durchgeführt wird, ungeachtet des wahren wirtschaftlichen Gehalts, ohne weiteres erfolgen darf. Gerade wenn mehrere Einmannunternehmer bei einem einzigen Auftrag wie hier eng zusammenarbeiten, hätten ihm Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit kommen müssen. Er hätte abklären müssen, welche gesetzlichen Vorschriften bei dieser Art der Zusammenarbeit in Österreich einzuhalten sind. Es liegt auch kein bloß geringes Verschulden vor. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verschulden nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbliebt (VwGH 2001/03/0175 vom 12.09.2001, 2005/03/0001 vom 23.03.2008 u.a.m.). Da er sich mit den gesetzlichen Vorschriften in keiner Weise auseinandergesetzt und keine entsprechenden Erkundigungen bei zuständigen österreichischen Behörden eingeholt hat, ist dies gegenständlich nicht der Fall. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer daher die in objektiver Hinsicht verwirklichten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zurechnen zu lassen, wobei in allen Fällen von durchschnittlich fahrlässiger Begehung auszugehen ist. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als Verschuldensform ist wie erwähnt Fahrlässigkeit anzunehmen. Auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung wird verwiesen. Eine seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eingeholte Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz
F hat ergeben, dass keine Eintragung vorliegt.Eine seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eingeholte Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz
Paragraph 7 n, Absatz 4, AVRAG idgF hat ergeben, dass keine Eintragung vorliegt. Da keine Verwaltungsvorstrafen bekannt sind, ist vom Milderungsgrund der Unbescholtenheit auszugehen. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervor-gekommen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die belangte Behörde hat je Spruchpunkt lediglich die Mindeststrafe verhängt.
G kann die Mindeststrafe unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dies beim Vorliegen des alleinigen Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit nicht der Fall. Somit kann das außerordentliche Milderungsrecht nicht angewandt und es können die jeweiligen Mindeststrafen nicht unterschritten werden.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dies beim Vorliegen des alleinigen Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit nicht der Fall. Somit kann das außerordentliche Milderungsrecht nicht angewandt und es können die jeweiligen Mindeststrafen nicht unterschritten werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung sind nicht gegeben, da kein bloß geringfügiges Verschulden vorliegt (siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) und die Folgen der Tat nicht nur unbedeutend sind (zu den verletzten Schutzzwecken siehe weiter unten). Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, seinem Unternehmen monatlich ca. € 2.500,00 zu entnehmen, für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein und kein Vermögen und keine Schulden zu haben. Zu den Spruchpunkten 1.) und 2.):
Abs 8 Z 1 AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Schutzzwecke der Meldeverpflichtung an die Zentrale Koordinationsstelle sind die Sicherung der Kontrolle und Durchsetzbarkeit der Arbeits- und Beschäftigungs-bedingungen und die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beim Einsatz von ausländischen Arbeitskräften im Rahmen einer Entsendung oder einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich. Diese Schutzzwecke wurden in den Anlassfällen verletzt. Zu den Spruchpunkten 3.) und 4.):
I Nr. 94/2014 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht.
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht. Zweck der Bestimmung des § 7b Abs 5 AVRAG iVm § 7b Abs 8 Z 3 AVRAG im Zusammenhang mit der Bereithaltungspflicht der Sozialversicherungsdokumente-A1 ist im Wesentlichen der Nachweis, dass die betreffenden ausländischen Arbeitnehmer während der Entsendung nach Österreich im Entsendungsstaat sozialversichert sind und damit keine Sozialversicherungspflicht nach österreichischen Vorschriften besteht. Durch die unterlassene Bereithaltung dieser Unterlagen auf der Baustelle wurde die Kontrolle dieser Vorschrift erschwert und der Schutzzweck beeinträchtigt.Zweck der Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG im Zusammenhang mit der Bereithaltungspflicht der Sozialversicherungsdokumente-A1 ist im Wesentlichen der Nachweis, dass die betreffenden ausländischen Arbeitnehmer während der Entsendung nach Österreich im Entsendungsstaat sozialversichert sind und damit keine Sozialversicherungspflicht nach österreichischen Vorschriften besteht. Durch die unterlassene Bereithaltung dieser Unterlagen auf der Baustelle wurde die Kontrolle dieser Vorschrift erschwert und der Schutzzweck beeinträchtigt. Zu den Spruchpunkten 5.) und 6.):
I Nr. 94/2014 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungs-fall von € 4.000,00 bis € 50.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält.
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungs-fall von € 4.000,00 bis € 50.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält. Schutzzwecke des AVRAG sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, u.a. für den Fall der Nichtbereithaltung von Unterlagen oder einer Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers, erreicht werden. Da die Überprüfung der Einhaltung der lohnrechtlichen Bestimmungen durch die Nichtbereithaltung der entsprechenden Dokumente am Arbeitsort erschwert wurde, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Zu den Spruchpunkten 7.) und 8.):
Abs 1 AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00 zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 oder § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt.
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00 zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt. Hinsichtlich der verletzten Schutzzwecke wird auf die Ausführungen zu den Spruchpunkten 5.) und 6.) verwiesen. Da die Überprüfung der Einhaltung der lohnrechtlichen Bestimmungen durch die gänzlich fehlenden Lohnunterlagen erschwert wurde, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien waren die von der belangten Behörde verhängten Mindeststrafen als schuld- und tatangemessen zu bestätigen. Kosten: Da der Beschwerde in den Spruchpunkten 1.) bis 6.) keine Folge gegeben wurde, hat der Beschuldigte
GVG einen Beitrag zum Beschwerdeverfahren zu diesen Punkten in Höhe von 20 % der verhängten Strafen zu leisten. Da in den Spruchpunkten 7.) und 8.) der Tatvorwurf einzuschränken war, entfällt zu diesen Punkten
GVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.Da der Beschwerde in den Spruchpunkten 1.) bis 6.) keine Folge gegeben wurde, hat der Beschuldigte
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zum Beschwerdeverfahren zu diesen Punkten in Höhe von 20 % der verhängten Strafen zu leisten. Da in den Spruchpunkten 7.) und 8.) der Tatvorwurf einzuschränken war, entfällt zu diesen Punkten
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren. Hinweis
AVRAG:
wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Paragraph 7 n, Absatz 2, AVRAG i.d.g.F. wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.13.1906.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.