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{'item': 'LVwG 70.36-2268/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlLVwG 70.36-2268/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des E C, geb. am xx, vertreten durch M C, Dweg, G, wiederum vertreten durch Dr. W S, L Rechtsberatung, H-straße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.07.2016, GZ: A5-48817/2012, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber , über die Beschwerde des E C, geb. am xx, vertreten , durch M C, Dweg, G, wiederum vertreten durch Dr. W S, L Rechtsberatung, H-straße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz , vom 08.07.2016, GZ: A5-48817/2012, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als unzulässig römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 08.07.2016 wies der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag von E C auf Stundenreduzierung für die bestehende Hilfeleistung „Tageseinrichtungen“ gemäß § 16 StBHG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das IHB-Gutachten eine Stundenreduzierung nicht empfehle. Mit Bescheid vom 08.07.2016 wies der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag von E C auf Stundenreduzierung für die bestehende Hilfeleistung „Tageseinrichtungen“ gemäß Paragraph 16, StBHG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das IHB-Gutachten eine Stundenreduzierung nicht empfehle. Gegen diese Entscheidung erhob E C, vertreten durch M C, diese wiederum vertreten durch Dr. W S, L Rechtsberatung, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass am 12.04.2016 aus medizinischen Gründen eine Reduktion der Betreuungsdauer auf weniger als sieben Stunden täglich beantragt worden sei. Zum Nachweis sei eine ärztliche Stellungnahme vorgelegt worden. Darin sei bestätigt worden, dass die tägliche Arbeitszeit in der Werkstätte sieben Stunden nicht überschreiten solle. Die Aufmerksamkeit sei dann nicht mehr gegeben. Vom IHB-Team sei eine rein aktenmäßige Stellungnahme abgegeben worden. Hätte das IHB-Team in gesetzeskonformer Anwendung der einschlägigen obzitierten Verfahrensvorschriften begutachtet, so wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer den Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechenden Stellungnahme gekommen. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Stundenreduktion auf weniger als sieben Stunden täglich stattgegeben wird. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: § 2 StBHGParagraph 2, StBHGVoraussetzungen der Hilfeleistungen

(1)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
  1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
  2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 12 Asylgesetz verfügt und
  3. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß Paragraph 12, Asylgesetz verfügt und
  4. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 SMG in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und Paragraph 39, SMG oder des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO zu unterziehen hat. Ein Beschwerderecht steht, wie aus dem Wesen als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. Nach der Rsp des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 38 (Stand 1.7.2007, rdb.at)Ein Beschwerderecht steht, wie aus dem Wesen als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. Nach der Rsp des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66, Rz 38 (Stand 1.7.2007, rdb.at) Mit Bescheid vom 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die Hilfeleistung „Tageseinrichtungen“ an 5 Tagen/Woche von 25.06.2015 bis 24.06.2019 gewährt. Am 12.04.2016 wurde vom Beschwerdeführer die Reduzierung dieser Hilfeleistung auf maximal 6 Stunden täglich beantragt. Der angefochtene Bescheid weist den Antrag des Beschwerdeführers auf Stundenreduzierung für die bestehende Hilfeleistung ab. Da der Beschwerdeführer somit einen Anspruch auf die Hilfeleistung „Tageseinrichtungen“ für acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche hat, jedoch keinerlei Verpflichtung besteht diese auch in Anspruch zu nehmen, wurden weder Rechtsansprüche noch rechtliche Interessen des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt. Aus diesem Grund war die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher unter Hinweis auf § 24 Abs 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.36.2268.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.