GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 11.03.2015 hat Frau D K
G die vorübergehende Benutzung fremden Grundes – und zwar des Nachbargrundstücks Nr. 1011/2, EZ X (Liegenschaftsadresse: G Gasse) – zur Durchführung von Sanierungsarbeiten einer Fassadenfläche (ca. 150 m²) bei dem auf dem Grundstück Nr. 1013/2, EZ X, KG Le, errichteten Gebäude mit der Adresse G Gasse beantragt. Das in Anspruch zu nehmende Grundstück Nr. 1011/2 befindet sich im grundbücherlichen Eigentum von Frau O L. Mit Eingabe vom 11.03.2015 hat Frau D K
Paragraph 36, Absatz 2, Stmk. BauG die vorübergehende Benutzung fremden Grundes – und zwar des Nachbargrundstücks Nr. 1011/2, EZ römisch zehn (Liegenschaftsadresse: G Gasse) – zur Durchführung von Sanierungsarbeiten einer Fassadenfläche (ca. 150 m²) bei dem auf dem Grundstück Nr. 1013/2, EZ römisch zehn, KG Le, errichteten Gebäude mit der Adresse G Gasse beantragt. Das in Anspruch zu nehmende Grundstück Nr. 1011/2 befindet sich im grundbücherlichen Eigentum von Frau O L. Mit Antrag vom 01.12.2015 hat Frau O L durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. H P, bei der erstinstanzlichen Baubehörde den Antrag gestellt, Frau D K für die Genehmigung zur Durchführung der geplanten Arbeiten eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 30.000,00 aufzuerlegen und (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: sinngemäß) auszusprechen, dass vor Erlag der Sicherheitsleistung mit den Baumaßnahmen nicht begonnen werden dürfe. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 17.05.2016, GZ: A17-BIF-26443/2016/0006 (vormals: A17-019281/2015), wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 17.05.2016, , GZ: A17-BIF-26443/2016/0006 (vormals: A17-019281/2015), wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Baubehörde
G nur über die Zulässigkeit der Benützung des Nachbargrundes – im gegenständlichen Fall das Grundstück der Frau O L – zu entscheiden habe; über Entschädigungsanträge und dergleichen sei jedoch nicht abzusprechen. Eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes ohne vorherige Herstellung des Einvernehmens mit dem Nachbar stelle grundsätzlich den Tatbestand einer Besitzstörung im Sinne des ABGB dar. Es dürfe im Falle der Verweigerung der Zustimmung – wie im gegenständlichen Fall – Fremdgrund erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Duldungsbescheides im Sinne des § 36 Abs 2 Stmk. BauG in Anspruch genommen werden. In diesem Sinne und da sich der gegenständlichen Antrag auch nicht aus der Bestimmung des § 36 Abs 2 Stmk. BauG ableiten ließe, mit anderen Worten die Bestimmung des § 36 Abs 2 leg. cit. ein Antragsrecht auf Erlag einer Sicherheitsleistung nicht vorsehe bzw. in der Sicherheitsleistung ein „präventiver“ Schadenersatzbetrag zu erblicken sei, dessen Vorschreibung
cit. ausdrücklich ausgeschlossen sei, erweise sich der gegenständliche Antrag als unzulässig und sei der Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung somit als unzulässig zurückzuweisen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Baubehörde
Paragraph 36, Absatz 2, Stmk. BauG nur über die Zulässigkeit der Benützung des Nachbargrundes – im gegenständlichen Fall das Grundstück der Frau O L – zu entscheiden habe; über Entschädigungsanträge und dergleichen sei jedoch nicht abzusprechen. Eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes ohne vorherige Herstellung des Einvernehmens mit dem Nachbar stelle grundsätzlich den Tatbestand einer Besitzstörung im Sinne des ABGB dar. Es dürfe im Falle der Verweigerung der Zustimmung – wie im gegenständlichen Fall – Fremdgrund erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Duldungsbescheides im Sinne des , Paragraph 36, Absatz 2, Stmk. BauG in Anspruch genommen werden. In diesem Sinne und da sich der gegenständlichen Antrag auch nicht aus der Bestimmung des , Paragraph 36, Absatz 2, Stmk. BauG ableiten ließe, mit anderen Worten die Bestimmung des , Paragraph 36, Absatz 2, leg. cit. ein Antragsrecht auf Erlag einer Sicherheitsleistung nicht vorsehe bzw. in der Sicherheitsleistung ein „präventiver“ Schadenersatzbetrag zu erblicken sei, dessen Vorschreibung
Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. ausdrücklich ausgeschlossen sei, erweise sich der gegenständliche Antrag als unzulässig und sei der Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung somit als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid hat Frau O L rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Dr. H P, Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid der Stadt Graz als Bau- und Anlagenbehörde als rechtswidrig gestalte. Laut ständiger Rechtsprechung sei nämlich der Erlag einer Sicherheitsleistung in der von der Beschwerdeführerin beantragten Höhe von € 30.000,00 als angemessen anzusehen. Ebenso ergebe sich aus der Judikatur und Rechtsprechung, dass eine solche Sicherheitsleistung auferlegt werden könne, dies vor allem hinsichtlich der zu erwartenden Größe und der Gefährlichkeit der Baustelle. Aus dieser ergebe sich des Weiteren, dass die Behörde für jene Schäden, welche letztendlich als uneinbringlich anzusehen seien (aus dem Titel der Amtshaftung) hafte, sofern die Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung nicht auferlegt bzw. abgewiesen hätte. Darüber hinaus sei anzuführen, dass jene Bestimmung des § 36 Stmk. BauG, welche die Duldungshandlung zuließe, als Enteignung anzusehen sei und daher anhand des Enteignungstatbestandes zu beurteilen wäre. Dieser sehe allerdings im Falle der Enteignung ebenfalls eine angemessene Entschädigung vor. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochten Bescheides und Frau D K den Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 aufzuerlegen. Gegen diesen Bescheid hat Frau O L rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter, Dr. H P, Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid der Stadt Graz als Bau- und Anlagenbehörde als rechtswidrig gestalte. Laut ständiger Rechtsprechung sei nämlich der Erlag einer Sicherheitsleistung in der von der Beschwerdeführerin beantragten Höhe von € 30.000,00 als angemessen anzusehen. Ebenso ergebe sich aus der Judikatur und Rechtsprechung, dass eine solche Sicherheitsleistung auferlegt werden könne, dies vor allem hinsichtlich der zu erwartenden Größe und der Gefährlichkeit der Baustelle. Aus dieser ergebe sich des Weiteren, dass die Behörde für jene Schäden, welche letztendlich als uneinbringlich anzusehen seien (aus dem Titel der Amtshaftung) hafte, sofern die Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung nicht auferlegt bzw. abgewiesen hätte. Darüber hinaus sei anzuführen, dass jene Bestimmung des , Paragraph 36, Stmk. BauG, welche die Duldungshandlung zuließe, als Enteignung anzusehen sei und daher anhand des Enteignungstatbestandes zu beurteilen wäre. Dieser sehe allerdings im Falle der Enteignung ebenfalls eine angemessene Entschädigung vor. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochten Bescheides und Frau D K den Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 aufzuerlegen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
G, LGBl. Nr. 59/1995 idgF hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen.
Paragraph 36, Absatz eins, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen.
G hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden, wenn die Inanspruchnahme verweigert wird. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Paragraph 36, Absatz 2, Stmk. BauG hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden, wenn die Inanspruchnahme verweigert wird. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Beschwerde erweist sich als gänzlich unbegründet und tritt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Ausführungen der belangten Behörde vollumfänglich bei. Aus § 36 Abs 1 Stmk. BauG 1995 erschließt sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Duldungspflicht gegen Ersatz des Schadens Wie sich unzweifelhaft aus § 36 Abs 2 zweiter Satz Stmk. BauG 1995 ergibt, ist ein allfälliger Schadenersatz bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Allfällige Schadenersatzansprüche – die naturgemäß den Eintritt eines Schadens voraussetzen – sind allein im Zivilrechtswege geltend zu machen.Aus Paragraph 36, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 erschließt sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Duldungspflicht gegen Ersatz des Schadens Wie sich unzweifelhaft aus Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz Stmk. BauG 1995 ergibt, ist ein allfälliger Schadenersatz bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Allfällige Schadenersatzansprüche – die naturgemäß den Eintritt eines Schadens voraussetzen – sind allein im Zivilrechtswege geltend zu machen. Die Möglichkeit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung an die ein fremdes Grundstück in Anspruch nehmende Person ist in § 36 nicht vorgesehen; eine derartige Vorschreibung entbehrt daher jeglicher Rechtsgrundlage nach den baurechtlichen Vorschriften. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist mangels diesbezüglicher Einräumung durch den Gesetzgeber demnach weder von Amts wegen, noch über Antrag zulässig. Die Möglichkeit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung an die ein fremdes Grundstück in Anspruch nehmende Person ist in Paragraph 36, nicht vorgesehen; eine derartige Vorschreibung entbehrt daher jeglicher Rechtsgrundlage nach den baurechtlichen Vorschriften. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist mangels diesbezüglicher Einräumung durch den Gesetzgeber demnach weder von Amts wegen, noch über Antrag zulässig. § 36 Abs 2 leg. cit. sieht – wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat – ein Antragsrecht auf Erlag einer Sicherheitsleistung nicht vor; ein solches muss jedoch vom Gesetzgeber explizit eingeräumt werden. So haben die zuständigen Behörden beispielsweise auf Grundlage des § 116 Abs 11 MinroG, § 89 ForstG 1975, § 11 Abs 2 WRG und § 22 Stmk. Naturschutzgesetz 1976 die allenfalls erforderliche amtswegige Vorschreibung einer Sicherheitsleistung vorzunehmen. Eine Antragslegitimation ist auch diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Dem entgegen findet sich beispielsweise in § 59 ZPO eine „Antragslegitimation“ auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten bei sonstigem Ausschlusse.Paragraph 36, Absatz 2, leg. cit. sieht – wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat – ein Antragsrecht auf Erlag einer Sicherheitsleistung nicht vor; ein solches muss jedoch vom Gesetzgeber explizit eingeräumt werden. So haben die zuständigen Behörden beispielsweise auf Grundlage des Paragraph 116, Absatz 11, MinroG, Paragraph 89, ForstG 1975, , Paragraph 11, Absatz 2, WRG und Paragraph 22, Stmk. Naturschutzgesetz 1976 die allenfalls erforderliche amtswegige Vorschreibung einer Sicherheitsleistung vorzunehmen. Eine Antragslegitimation ist auch diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Dem entgegen findet sich beispielsweise in Paragraph 59, ZPO eine „Antragslegitimation“ auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten bei sonstigem Ausschlusse. Die Beschwerdeführerin spricht davon, dass laut ständiger Rechtsprechung der Erlag einer Sicherheitsleistung in der von ihr beantragten Höhe als angemessen anzusehen sei und es sich aus der Judikatur und Rechtsprechung ergebe, dass eine solche Sicherheitsleistung auferlegt werden könne. Die Benennung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Entscheidungen bleibt sie jedoch schuldig. Dies verwundert nicht, sind doch auch dem Landesverwaltungsgericht Steiermark derartige Entscheidungen, die zu § 36 Stmk. BauG ergangen wären, jedenfalls nicht geläufig. Die Beschwerdeführerin spricht davon, dass laut ständiger Rechtsprechung der Erlag einer Sicherheitsleistung in der von ihr beantragten Höhe als angemessen anzusehen sei und es sich aus der Judikatur und Rechtsprechung ergebe, dass eine solche Sicherheitsleistung auferlegt werden könne. Die Benennung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Entscheidungen bleibt sie jedoch schuldig. Dies verwundert nicht, sind doch auch dem Landesverwaltungsgericht Steiermark derartige Entscheidungen, die zu Paragraph 36, Stmk. BauG ergangen wären, jedenfalls nicht geläufig. Aus diesem Grunde ist allein auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 36 Abs 1 und 2 Stmk. BauG 1995 abzustellen, der die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Auferlegung der von der Beschwerdeführerin begehrten Sicherheitsleistung nicht vorsieht; weder amtswegig noch – wie im Gegenstande relevant – auf Antrag. Aus diesem Grunde ist allein auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des , Paragraph 36, Absatz eins und 2 Stmk. BauG 1995 abzustellen, der die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Auferlegung der von der Beschwerdeführerin begehrten Sicherheitsleistung nicht vorsieht; weder amtswegig noch – wie im Gegenstande relevant – auf Antrag. Da die belangte Behörde somit völlig zu Recht die Antragslegitimation auf Auferlegung einer derartigen Sicherheitsleistung verneint hat, war der angefochtene Bescheid vollumfänglich zu bestätigen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.21.1768.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.