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{'item': 'LVwG 30.14-118/2016'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 97§ 99§ 44§ 19Artikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.12.2016 GeschäftszahlLVwG 30.14-118/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,00 zu leisten. III.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Straferkenntnis, Beschwerdevorbringenrömisch eins. Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.11.2015, GZ: VStV/915300900946/2015, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.06.2015, um 15:45 Uhr, in G, Sstraße, als Radfahrer während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung

§ 97Abs 5 St

VO festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde. Durch dieses Verhalten habe er gegen § 68 Abs 3 lit e StVO verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 99Abs 4a St

VO verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.11.2015, , GZ: VStV/915300900946/2015, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.06.2015, um 15:45 Uhr, in G, Sstraße, als Radfahrer während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom , 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung

, Paragraph 97, Absatz 5, StVO festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde. Durch dieses Verhalten habe er gegen Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit , 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 99, Absatz 4 a, StVO verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis wurde binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe zum angeführten Tatzeitpunkt nicht mit seinem Mobiltelefon ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert. Tatsächlich habe er sein Mobiltelefon in der Hand gehalten, jedoch ohne dabei den Fahrradlenker loszulassen. Als er ein SMS erhielt, habe er seinen Blick kurz auf das Display des Mobiltelefons gerichtet, um zu sehen, von wem die Nachricht gesendet wurde. Trotz des kurzen Blicks auf sein Mobiltelefon sei er sehr konzentriert gefahren und habe die Situation auf der Straße gut im Auge gehabt. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass es nach § 68 Abs 3 lit e StVO verboten sei, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Eine weitergehende Auslegung des angeführten Tatbestands, als dass darunter auch ein Blick auf das Mobiltelefon, um zu sehen, von wem eine SMS eingegangen war, erfasst wäre, sei aufgrund des sehr klaren Wortlautes dieser Norm nicht möglich.In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass es nach , Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO verboten sei, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Eine weitergehende Auslegung des angeführten Tatbestands, als dass darunter auch ein Blick auf das Mobiltelefon, um zu sehen, von wem eine SMS eingegangen war, erfasst wäre, sei aufgrund des sehr klaren Wortlautes dieser Norm nicht möglich. Zum Beweis dafür, dass er zu dem im Straferkenntnis vom 13.11.2015 angeführten Tatzeitpunkt nicht telefoniert hat, legt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde einen Einzelgesprächsnachweis seines Mobiltelefons betreffend den Zeitraum 08.06.2015 bis 07.07.2015 vor. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und ist zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher

§ 44Abs 3 Z 3 Vw

GVG Abstand genommen werden, da im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.11.2015 eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und ist zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG Abstand genommen werden, da im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.11.2015 eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer fuhr am 18.06.2015, um 15:45 Uhr, die Sstraße in G mit seinem Fahrrad stadteinwärts entlang. Der Beschwerdeführer hielt während der Fahrt in einer Hand sein Mobiltelefon, das in Betrieb war. In der Folge erhielt er ein SMS und richtete seinen Blick auf sein Mobiltelefon, um zu sehen von wem die SMS gesendet wurde. Zu dieser Zeit führten die Polizeibeamten C B, VB/S G S und BI M P Lasermessungen auf Höhe Sstraße durch. Die drei Polizeibeamten beobachteten im Zuge ihrer Tätigkeit den Beschwerdeführer auch dabei, als dieser beim Radfahren, sein Mobiltelefon in einer Hand haltend, seinen Blick auf das Mobiltelefon gerichtet hatte. Aufgrund dieser Beobachtungen hielt der Polizeibeamte C B den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer verweigerte die Bezahlung der Geldstrafe wegen der ihm vorgehaltenen Übertretung der Bestimmung des § 68 Abs 3 lit e StVO im Rahmen einer Organstrafverfügung. Aufgrund dieser Beobachtungen hielt der Polizeibeamte C B den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer verweigerte die Bezahlung der Geldstrafe wegen der ihm vorgehaltenen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO im Rahmen einer Organstrafverfügung. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Zeugenaussagen der Polizeibeamten C B, VB/S G S und BI M P. Bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst (er habe sein Mobiltelefon in der Hand gehalten und habe er bei der Fahrt seinen Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet, um zu sehen, von wem eine SMS gesendet worden sei) konnte festgestellt werden, dass dieser beim Radfahren sein Mobiltelefon in einer Hand haltend ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung in Verwendung hatte. Dies wird zusätzlich durch die Aussagen der Polizeibeamten C B, VB/S G S und BI M P untermauert, in dem die Beamten als Zeugen im erstinstanzlichen Verfahren angaben, der Beschwerdeführer habe mit seinem Mobiltelefon hantiert und seinen Blick bis zur Anhaltung nicht auf den Straßenverkehr, sondern auf das Mobiltelefon gerichtet gehabt. Die Anhaltung des Beschwerdeführers an Ort und Stelle, und seine Weigerung, die Strafe in Form einer Organstrafverfügung zu bezahlen, ist unstrittig. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Ausgangslage § 102 Abs 3 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013 lautet auszugsweise wörtlich:Paragraph 102, Absatz 3, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, lautet auszugsweise wörtlich: „(…) Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH 14.07.2000, 2000/02/0154) kommt es für die Anwendbarkeit des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG nicht darauf an, ob der Fahrer tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung aus, dass das in § 102 Abs 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, daher jede Verwendung eines „Handys“ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken umfasst.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH 14.07.2000, 2000/02/0154) kommt es für die Anwendbarkeit des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG nicht darauf an, ob der Fahrer tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung aus, dass das in , Paragraph 102, Absatz 3, KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, daher jede Verwendung eines „Handys“ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken umfasst. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR

  1. GP) ergibt sich nämlich – so der Verwaltungsgerichtshof in der vorab zitierten Entscheidung –, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt: „Gerade das Halten eines Handys während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode ergibt sich nämlich – so der Verwaltungsgerichtshof in der vorab zitierten Entscheidung –, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt: „Gerade das Halten eines Handys während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln. Der Judikatur des VwGH entsprechend haben die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder (u.a. UVS Niederösterreich 03.01.2011, Senat-HL-10-2017; UVS Kärnten 19.01.2012, KUVS-2562/4/2011), und nunmehr auch die Landesverwaltungsgerichte (u.a. LVwG Wien, Erkenntnis vom 22.02.2016, VGW-031/046/91/2016) judiziert, dass jede Verwendung vom Verbot des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG umfasst ist, und damit auch schon das bloße Halten eines Handys zur Übertretung dieser Rechtsvorschrift ausreicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Lenker tatsächlich während der Fahrt telefoniert hat oder nicht. jede Verwendung vom Verbot des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG umfasst ist, und damit auch schon das bloße Halten eines Handys zur Übertretung dieser Rechtsvorschrift ausreicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Lenker tatsächlich während der Fahrt telefoniert hat oder nicht. Dieser Judikatur folgend hat der Gesetzgeber zwischenzeitig im Zuge der
  3. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 40/2016, klargestellt, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist (§ 102 Abs 3 Satz 5 KFG idgF; siehe auch ErlRV 1054 BlgNR XXV GP, 9).Dieser Judikatur folgend hat der Gesetzgeber zwischenzeitig im Zuge der ,
  4. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,, klargestellt, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist (Paragraph 102, Absatz 3, Satz 5 KFG idgF; siehe auch ErlRV 1054 BlgNR römisch 25 GP, 9). Würdigung des vorliegenden Falles Die Regelung für Radfahrer findet sich in § 68 Abs 3 lit e StVO, der lautet:Die Regelung für Radfahrer findet sich in Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO, der lautet: „Es ist verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt § 102 Abs. 3 KFG 1967.“„Es ist verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten die Grundsätze der kraftfahrrechtlichen Regelung auch für Radfahrer. Das wird auch aus dem gleichlautenden Gesetzestext des § 68 Abs 3 lit e StVO mit jenem des § 102 Abs 3 KFG a.F. deutlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten die Grundsätze der kraftfahrrechtlichen Regelung auch für Radfahrer. Das wird auch aus dem gleichlautenden Gesetzestext des Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO mit jenem des Paragraph 102, Absatz 3, KFG a.F. deutlich. Daher ist die oben zitierte Judikatur zur Bestimmung des § 102 Abs 3 KFG zu übernehmen, was dazu führt, dass dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt, liegt doch der Schutzzweck des § 68 Abs 3 lit e StVO (nicht anders als jener der Bestimmung des KFG für Kraftfahrer) in erster Linie darin, Ablenkung und gefährliche Fahrmanöver zu unterbinden. Daher genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 68 Abs 3 lit e StVO, dass der Radfahrer – wie hier der Beschwerdeführer – während der Fahrt ein Mobiltelefon ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung verwendet. Daher ist die oben zitierte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, KFG zu übernehmen, was dazu führt, dass dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt, liegt doch der Schutzzweck des Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO (nicht anders als jener der Bestimmung des KFG für Kraftfahrer) in erster Linie darin, Ablenkung und gefährliche Fahrmanöver zu unterbinden. Daher genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO, dass der Radfahrer – wie hier der Beschwerdeführer – während der Fahrt ein Mobiltelefon ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung verwendet. Durch sein vorschriftswidriges Verhalten hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen, weil auch die subjektive Tatseite – der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt – zu bejahen ist. IV.römisch vier. Strafbemessung

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies , die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- , und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. , Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 99 Abs 4a StVO bestimmt: Wer als Radfahrer die in § 68 Abs. 3 lit. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung

§ 97Abs. 5 St

VO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung

§ 50VSt

G mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.Paragraph 99, Absatz 4 a, StVO bestimmt: Wer als Radfahrer die in Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung

Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung

Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Die belangte Behörde berücksichtigte im Rahmen der Strafbemessung weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe. Der Beschwerdeführer hat im Beobachtungszeitraum der letzten fünf Jahre keine einschlägige Verwaltungsübertretung gesetzt, er weist jedoch zahlreiche andere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO und des KFG auf. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.000,00 und ist Eigentümer einer Wohnung. Er hat keine Sorgepflichten. Im Hinblick darauf, dass die Strafe für eine Übertretung nach § 68 Abs 3 lit. e StVO schon im Rahmen einer Organstrafverfügung mit € 50,00 festgesetzt ist, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,00, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Schutzzweck der verletzten Norm, schuld- und tatangemessen, und auch den über dem Durchschnitt liegenden finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst.Im Hinblick darauf, dass die Strafe für eine Übertretung nach Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO schon im Rahmen einer Organstrafverfügung mit € 50,00 festgesetzt ist, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,00, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Schutzzweck der verletzten Norm, schuld- und tatangemessen, und auch den über dem Durchschnitt liegenden finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst. Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. V. Revisionrömisch fünf. Revision

Artikel 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.14.118.2016

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