← Österreich

{'item': 'LVwG 33.13-2358/2016'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 25a§ 111§ 33§ 5§ 49§ 19§ 20§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.12.2016 GeschäftszahlLVwG 33.13-2358/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach und mit folgender Maßgaberömisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach und mit folgender Maßgabe a b g e w i e s e n : Der Spruch wird derart präzisiert, dass G P als Dienstgeberin in R-U, Bweg, die Dienstnehmerin B V, bei der es sich auf Grund ihrer geringfügigen Beschäftigung um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG Pflichtversicherte gehandelt hat, nicht rechtzeitig vor ihrem Arbeitsantritt am 09.03.2015, sondern erst am 10.03.2015, bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet hat.Der Spruch wird derart präzisiert, dass G P als Dienstgeberin in , R-U, Bweg, die Dienstnehmerin B römisch fünf, bei der es sich auf Grund ihrer geringfügigen Beschäftigung um eine in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherte gehandelt hat, nicht rechtzeitig vor ihrem Arbeitsantritt am 09.03.2015, sondern erst am 10.03.2015, bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet hat. Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: § 33 Abs 1 iVm Abs 2 Allgemeines Sozial-versicherungsgesetz (im Folgenden ASVG).Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozial-versicherungsgesetz (im Folgenden ASVG). II.

§ 45Abs 1 Z 4 i

Vm § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) wird von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen. Der Beschwerdeführerin wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine E r m a h n u n g erteilt.römisch zwei.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) wird von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen. , Der Beschwerdeführerin wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine E r m a h n u n g erteilt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Dienstgeberin im Wesentlichen zur Last gelegt, B V nicht vor ihrem Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person gemeldet zu haben. Der Arbeitsantritt sei am 09.03.2015 erfolgt, die Meldung sei erst am 10.03.2015 und somit nicht rechtzeitig erstattet worden.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Dienstgeberin im Wesentlichen zur Last gelegt, B römisch fünf nicht vor ihrem Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person gemeldet zu haben. Der Arbeitsantritt sei am 09.03.2015 erfolgt, die Meldung sei erst am 10.03.2015 und somit nicht rechtzeitig erstattet worden. Wegen Verletzung des § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG wurde

§ 111

Abs 2 ASVG eine Geldstrafe von € 730,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. Wegen Verletzung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG wurde

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG eine Geldstrafe von € 730,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte die Beschuldigte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Sie könne die genauen Gründe für die geringfügig verspätete Anmeldung nicht mehr nachvollziehen. Es sei auch schwer, den Arbeitsbeginn bei derartigen Dienstverhältnissen exakt festzumachen, da natürlich auch die Anreise und Einrichtung vor Ort eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würden. Jedenfalls weise sie auf die Bestimmung des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG hin, wonach eine Herabsetzung auf € 365,00 erfolgen könne. Nach Aufforderung zur Präzisierung, ob es sich nur um eine Strafhöhenbeschwerde handelt, teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie das Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpfe, da sie die Au-Pair-Kraft nur geringfügig beschäftigt habe und überdies die tatsächliche Beschäftigung erst am 10.03.2015 begonnen habe, da es sich beim 09.03.2015 um den Tag der allgemeinen Erledigungen gehandelt habe. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte die Beschuldigte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Sie könne die genauen Gründe für die geringfügig verspätete Anmeldung nicht mehr nachvollziehen. Es sei auch schwer, den Arbeitsbeginn bei derartigen Dienstverhältnissen exakt festzumachen, da natürlich auch die Anreise und Einrichtung vor Ort eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würden. Jedenfalls weise sie auf die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG hin, wonach eine Herabsetzung auf € 365,00 erfolgen könne. Nach Aufforderung zur Präzisierung, ob es sich nur um eine Strafhöhenbeschwerde handelt, teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie das Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpfe, da sie die Au-Pair-Kraft nur geringfügig beschäftigt habe und überdies die tatsächliche Beschäftigung erst am 10.03.2015 begonnen habe, da es sich beim 09.03.2015 um den Tag der allgemeinen Erledigungen gehandelt habe. Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vorgeworfen, da sie die ukrainische Staatsangehörige B V über einen bestimmten Zeitraum hinweg ohne Vorliegen einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung beschäftigt habe. Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vorgeworfen, da sie die ukrainische Staatsangehörige B römisch fünf über einen bestimmten Zeitraum hinweg ohne Vorliegen einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung beschäftigt habe. Am 22.12.2016 wurde eine Verhandlung durchgeführt, in der die Verfahren GZ LVwG 33.13-2357/2016 (Übertretung des AuslBG) und 33.13-2358/2016 (Übertretung des ASVG) verbunden wurden. Die Beschwerdeführerin wurde als Partei gehört. Als Zeugen wurden E S (AMS) und B V vernommen. Die als Zeugin geladene Lohnverrechnerin M T entschuldigte sich für die Verhandlung und äußerte sich auf Fragen des LVwG schriftlich. Diese Stellungnahme wurde verlesen und in das Verfahren einbezogen. Am 22.12.2016 wurde eine Verhandlung durchgeführt, in der die Verfahren , GZ LVwG 33.13-2357/2016 (Übertretung des AuslBG) und 33.13-2358/2016 (Übertretung des ASVG) verbunden wurden. Die Beschwerdeführerin wurde als Partei gehört. Als Zeugen wurden E S (AMS) und B römisch fünf vernommen. Die als Zeugin geladene Lohnverrechnerin M T entschuldigte sich für die Verhandlung und äußerte sich auf Fragen des LVwG schriftlich. Diese Stellungnahme wurde verlesen und in das Verfahren einbezogen. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin von drei Kindern und als Physio-therapeutin selbständig berufstätig. Sie wohnt in einem Einfamilienhaus an der Adresse Bweg in R-U, S, ihre Praxis befindet sich der Pgasse in S. Zur Betreuung ihrer Kinder beschäftigt sie regelmäßig – bislang insgesamt fünf Mal – Au-Pair-Kräfte. Für die Meldungen gegenüber der Gebietskrankenkasse und für die Lohnangelegenheiten ist eine von ihr beauftragte Lohnverrechnerin zuständig. Um die erforderlichen Anzeigebestätigungen beim Arbeitsmarktservice kümmert sich die Beschwerdeführerin selbst. Im Dezember 2014 schloss sie mit der ukrainischen Staatsangehörigen B V einen Au-Pair-Vertrag ab. Nach diesem sollte das Au-Pair-Verhältnis am 09.03.2015 beginnen und am 08.03.2016 enden. Am 15.01.2015 zeigte die Beschwerdeführerin das beabsichtigte Au-Pair-Verhältnis beim Arbeitsmarktservice mit Beginn 10.03.2015 an und erhielt am 21.01.2015 die Anzeigebestätigung für den Zeitraum 10.03.2015 bis 09.09.

  1. Die Beschwerdeführerin beauftragte ihre Lohnverrechnerin damit, B V als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin mit 20 Wochenstunden ab 10.03.2015 zur Sozialversicherung anzumelden, was von dieser entsprechend erledigt wurde.Im Dezember 2014 schloss sie mit der ukrainischen Staatsangehörigen B römisch fünf einen Au-Pair-Vertrag ab. Nach diesem sollte das Au-Pair-Verhältnis am 09.03.2015 beginnen und am 08.03.2016 enden. Am 15.01.2015 zeigte die Beschwerdeführerin das beabsichtigte Au-Pair-Verhältnis beim Arbeitsmarktservice mit Beginn 10.03.2015 an und erhielt am 21.01.2015 die Anzeigebestätigung für den Zeitraum 10.03.2015 bis 09.09.
  2. Die Beschwerdeführerin beauftragte ihre Lohnverrechnerin damit, B römisch fünf als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin mit 20 Wochenstunden ab 10.03.2015 zur Sozialversicherung anzumelden, was von dieser entsprechend erledigt wurde. B V reiste am Sonntag, dem 08.03.2015, an und traf am Abend bei der Beschwerdeführerin ein. Am darauf folgenden Montag, 09.03.2015, zeigte die Beschwerdeführerin ihr das Haus und erklärte ihr ihren Aufgabenbereich. Sie fuhr mit ihr und den Kindern nach S, um mit ihr auf einer Bank ein Konto einzurichten, um für sie eine Sim-Karte für das Mobiltelefon zu kaufen und um ihr die Stadt, insbesondere die Schule, den Kindergarten, ihre Praxis, Einkaufsmöglichkeiten und Lokale zu zeigen. Am 10.03.2015 begann B V entsprechend den Aufträgen der Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit im Haushalt und kümmerte sich um die Kinder. B römisch fünf reiste am Sonntag, dem 08.03.2015, an und traf am Abend bei der Beschwerdeführerin ein. Am darauf folgenden Montag, 09.03.2015, zeigte die Beschwerdeführerin ihr das Haus und erklärte ihr ihren Aufgabenbereich. Sie fuhr mit ihr und den Kindern nach S, um mit ihr auf einer Bank ein Konto einzurichten, um für sie eine Sim-Karte für das Mobiltelefon zu kaufen und um ihr die Stadt, insbesondere die Schule, den Kindergarten, ihre Praxis, Einkaufsmöglichkeiten und Lokale zu zeigen. Am 10.03.2015 begann B römisch fünf entsprechend den Aufträgen der Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit im Haushalt und kümmerte sich um die Kinder. Die Beschwerdeführerin vergaß, rechtzeitig vor Ablauf der Anzeigebestätigung (09.09.2015) um die Verlängerung für weitere sechs Monate anzusuchen. Als sie Wochen später das Versäumnis bemerkte, setzte sie sich mit einer Mitarbeiterin des AMS Gröbming in Verbindung, die auf das AusländerInnenfachzentrum des AMS in Graz verwies. Am 28.10.2015 telefonierte sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter E S. Er teilte ihr mit, dass seit Ablauf der Anzeigebestätigung ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliege und eine Verlängerung daher nicht möglich sei. Sie könne aber einen Neuantrag stellen, wozu jedoch das Beschäftigungsverhältnis beendet und eine Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgen müsse, da während eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses keine Bewilligung erteilt werden könne. Am 29.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag. Am 02.11.2015 legte sie die Bestätigung über den von B V besuchten Deutschkurs vor. Mit Schreiben des AMS vom 04.11.2015 wurde ihr mitgeteilt, dass eine Anzeigebestätigung für die Zeit vom 02.11.2015 bis 09.03.2016 ausgestellt wurde. Ebenfalls am 04.11.2015 erstattete das AMS Anzeige an die Finanzpolizei für das Finanzamt Judenburg Liezen wegen des nach dem AuslBG bewilligungslosen Beschäftigungsverhältnisses von B V im Zeitraum zwischen 10.09.2015 und 01.11.
  3. Verwiesen wurde auf den beiliegenden Auszug aus dem zentralen Datenspeicher des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach B V von 10.03.2015 bis laufend (Datenanforderung 02.11.2015) zur Sozialversicherung gemeldet war. Die Beschwerdeführerin missverstand die Information von E S betreffend die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse und interpretierte sie so, dass eine Abmeldung für den gesamten Zeitraum, in dem keine Bewilligung nach AuslBG vorlag, erfolgen müsse, weil sie sonst Probleme mit der Gebietskrankenkasse bekommen würde. Am 09.11.2015 (nachdem ihr das Schreiben des AMS über die neu ausgestellte Anzeigebestätigung zugegangen war) informierte sie ihre Lohnverrechnerin M T über die – vermeintliche – Aufforderung des Sachbearbeiters des AMS und diese nahm auftragsgemäß am selben Tag eine rückwirkende Abmeldung von der Sozialversicherung per 08.09.2015 und gleichzeitig eine Neuanmeldung ab 09.11.2015 vor. Das Beschäftigungsverhältnis mit dem Au-Pair-Mädchen wurde tatsächlich nicht beendet. Da eine derartige Vorgehensweise für die Lohnverrechnerin nicht nachvollziehbar war, zumal ihr von der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass das Au-Pair-Mädchen durchgehend und somit auch im Zeitraum von 10.09.2015 und 01.11.2015 bei ihr beschäftigt war, holte sie weiter Erkundigungen ein. In der Folge wurden am 30.11.2015 die Abmeldung per 08.09.2015 und die Anmeldung per 09.11.2015 wieder storniert.Die Beschwerdeführerin vergaß, rechtzeitig vor Ablauf der Anzeigebestätigung (09.09.2015) um die Verlängerung für weitere sechs Monate anzusuchen. Als sie Wochen später das Versäumnis bemerkte, setzte sie sich mit einer Mitarbeiterin des AMS Gröbming in Verbindung, die auf das AusländerInnenfachzentrum des AMS in Graz verwies. Am 28.10.2015 telefonierte sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter E S. Er teilte ihr mit, dass seit Ablauf der Anzeigebestätigung ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliege und eine Verlängerung daher nicht möglich sei. Sie könne aber einen Neuantrag stellen, wozu jedoch das Beschäftigungsverhältnis beendet und eine Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgen müsse, da während eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses keine Bewilligung erteilt werden könne. Am 29.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag. Am 02.11.2015 legte sie die Bestätigung über den von B römisch fünf besuchten Deutschkurs vor. Mit Schreiben des AMS vom 04.11.2015 wurde ihr mitgeteilt, dass eine Anzeigebestätigung für die Zeit vom 02.11.2015 bis 09.03.2016 ausgestellt wurde. Ebenfalls am 04.11.2015 erstattete das AMS Anzeige an die Finanzpolizei für das Finanzamt Judenburg Liezen wegen des nach dem AuslBG bewilligungslosen Beschäftigungsverhältnisses von B römisch fünf im Zeitraum zwischen 10.09.2015 und 01.11.
  4. Verwiesen wurde auf den beiliegenden Auszug aus dem zentralen Datenspeicher des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach B römisch fünf von 10.03.2015 bis laufend (Datenanforderung 02.11.2015) zur Sozialversicherung gemeldet war. Die Beschwerdeführerin missverstand die Information von E S betreffend die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse und interpretierte sie so, dass eine Abmeldung für den gesamten Zeitraum, in dem keine Bewilligung nach AuslBG vorlag, erfolgen müsse, weil sie sonst Probleme mit der Gebietskrankenkasse bekommen würde. Am 09.11.2015 (nachdem ihr das Schreiben des AMS über die neu ausgestellte Anzeigebestätigung zugegangen war) informierte sie ihre Lohnverrechnerin M T über die – vermeintliche – Aufforderung des Sachbearbeiters des AMS und diese nahm auftragsgemäß am selben Tag eine rückwirkende Abmeldung von der Sozialversicherung per 08.09.2015 und gleichzeitig eine Neuanmeldung ab 09.11.2015 vor. Das Beschäftigungsverhältnis mit dem Au-Pair-Mädchen wurde tatsächlich nicht beendet. Da eine derartige Vorgehensweise für die Lohnverrechnerin nicht nachvollziehbar war, zumal ihr von der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass das Au-Pair-Mädchen durchgehend und somit auch im Zeitraum von 10.09.2015 und 01.11.2015 bei ihr beschäftigt war, holte sie weiter Erkundigungen ein. In der Folge wurden am 30.11.2015 die Abmeldung per 08.09.2015 und die Anmeldung per 09.11.2015 wieder storniert. Aufgrund der Anzeige des AMS vom 04.11.2015 leitete die Finanzpolizei Erhebungen ein. Nach Beischaffung von Versicherungsan- und -abmeldungen und Nachfragen beim AMS wurden die Beschwerdeführerin und B V zu einer Niederschriftsaufnahme geladen, die am 22.12.2015 stattfand. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin den Au-Pair-Vertrag, die Arbeitszeit-aufzeichnungen für September 2015 und die Lohn-Gehaltsabrechnung für November und Dezember 2015 vor. Aufgrund der Anzeige des AMS vom 04.11.2015 leitete die Finanzpolizei Erhebungen ein. Nach Beischaffung von Versicherungsan- und -abmeldungen und Nachfragen beim AMS wurden die Beschwerdeführerin und B römisch fünf zu einer Niederschriftsaufnahme geladen, die am 22.12.2015 stattfand. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin den Au-Pair-Vertrag, die Arbeitszeit-aufzeichnungen für September 2015 und die Lohn-Gehaltsabrechnung für November und Dezember 2015 vor. Am 11.01.2016 erstattete die Finanzpolizei für das Finanzamt Judenburg Liezen insgesamt fünf Strafanträge an die Bezirksverwaltungsbehörde. Neben dem verfahrensgegenständlichen Vorwurf der verspäteten Anmeldung zur Sozial-versicherung vor Arbeitsantritt am 09.03.2015 und dem - den Akt GZ: LVwG 33.13-2357/2016 betreffenden - Vorwurf der illegalen Ausländerbeschäftigung wurde Folgendes zur Anzeige gebracht: ● FA-GZ 071/10002/18/9516: Es würde aufgrund der Höhe der Entlohnung und des Umfangs der Arbeitsaufgaben von Beginn an eine Vollbeschäftigung vorliegen. Da die Dienstnehmerin von 10.03.2015 bis 08.09.2015 geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet war, liege eine Falschmeldung vor. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde § 34 Abs 1 ASVG genannt. FA-GZ 071/10002/18/9516: Es würde aufgrund der Höhe der Entlohnung und des Umfangs der Arbeitsaufgaben von Beginn an eine Vollbeschäftigung vorliegen. Da die Dienstnehmerin von 10.03.2015 bis 08.09.2015 geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet war, liege eine Falschmeldung vor. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde Paragraph 34, Absatz eins, ASVG genannt. ● FA-GZ 071/10003/18/9516: Da die Dienstnehmerin von 09.11.2015 bis laufend (11.01.2016) geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet sei, aber aufgrund der Höhe der Entlohnung und des Umfangs der Arbeitsaufgaben eine Vollbeschäftigung vorliege, liege eine Falschmeldung vor. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde § 34 Abs 1 ASVG genannt.FA-GZ 071/10003/18/9516: Da die Dienstnehmerin von 09.11.2015 bis laufend (11.01.2016) geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet sei, aber aufgrund der Höhe der Entlohnung und des Umfangs der Arbeitsaufgaben eine Vollbeschäftigung vorliege, liege eine Falschmeldung vor. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde Paragraph 34, Absatz eins, ASVG genannt. ● FA-GZ 071/10001/19/9516: Die Dienstnehmerin sei nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn am 09.09.2015 zur Sozialversicherung gemeldet worden. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen leitete die entsprechenden Verwaltungs-strafverfahren mit Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 08.02.2016 ein. Diese Verfahren sind bei der belangten Behörde unter GZ: BHLI 15.1-482/2016, 15.1-483/2016 und 15.1-481/2016483 anhängig.Die Bezirkshauptmannschaft Liezen leitete die entsprechenden Verwaltungs-strafverfahren mit Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 08.02.2016 ein. Diese Verfahren sind bei der belangten Behörde unter GZ: BHLI 15.1-482/2016, , 15.1-483/2016 und 15.1-481/2016483 anhängig. Am 27.01.2016 erfolgte über die Lohnverrechnerin der Beschwerdeführerin eine „Richtigstellung des Anmeldedatums“ von 10.03.2015 auf 09.03.
  5. Die Abmeldung des Au-Pair-Mädchens wurde am 22.02.2016 per 04.03.2016 an den Sozialversicherungsträger übermittelt. B V war ab ihrem Arbeitsbeginn im März 2015 durchgehend bis Anfang März 2016 als Au-Pair-Mädchen mit einem Beschäftigungsausmaß von 19 Stunden pro Woche im Haushalt der Beschwerdeführerin tätig. Sie erhielt neben freier Kost und Unterkunft während ihres gesamten Beschäftigungszeitraums jeweils einen monatlichen Bruttobezug von € 405,
  6. Die Sonderzahlungen wurden ihr ebenfalls monatlich überwiesen und betrugen € 101,
  7. B römisch fünf war ab ihrem Arbeitsbeginn im März 2015 durchgehend bis Anfang März 2016 als Au-Pair-Mädchen mit einem Beschäftigungsausmaß von 19 Stunden pro Woche im Haushalt der Beschwerdeführerin tätig. Sie erhielt neben freier Kost und Unterkunft während ihres gesamten Beschäftigungszeitraums jeweils einen monatlichen Bruttobezug von € 405,
  8. Die Sonderzahlungen wurden ihr ebenfalls monatlich überwiesen und betrugen € 101,
  9. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zur Beschwerdeführerin und ihrer regelmäßigen Beschäftigung von Au-Pair-Kräften ergeben sich aus ihrer eigenen Aussage. Wann das ukrainische Au-Pair-Mädchen B V anreiste, welche Aktivitäten am Montag, dem 09.03.2015 stattfanden und dass sie am 10.03.2015 mit ihren Aufgaben im Haushalt und der Betreuung der Kinder begonnen hat, beruht auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin B V. Die übereinstimmenden Schilderungen über den Ablauf des 09.03.2015 waren nachvollziehbar und glaubwürdig. Zur Frage, ob mit der Einweisung bereits das Dienstverhältnis begonnen hat, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die allgemeinen Feststellungen zur Beschwerdeführerin und ihrer regelmäßigen Beschäftigung von Au-Pair-Kräften ergeben sich aus ihrer eigenen Aussage. Wann das ukrainische Au-Pair-Mädchen B römisch fünf anreiste, welche Aktivitäten am Montag, dem 09.03.2015 stattfanden und dass sie am 10.03.2015 mit ihren Aufgaben im Haushalt und der Betreuung der Kinder begonnen hat, beruht auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin B römisch fünf. Die übereinstimmenden Schilderungen über den Ablauf des 09.03.2015 waren nachvollziehbar und glaubwürdig. Zur Frage, ob mit der Einweisung bereits das Dienstverhältnis begonnen hat, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Sämtliche Daten von An- und Abmeldungen sowie Stornierungen von Meldungen gegenüber der Sozialversicherung ergeben sich aus den vom Landesverwaltungs-gericht von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse beigeschafften Unterlagen aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA). Dass die Beschwerdeführerin verabsäumt hat, rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung der Anzeigebestätigung einzubringen, ist unbestritten. Welche Auskunft sie in ihrem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim AusländerInnenfachzentrum des AMS E S erhalten hat, beruht auf der Aussage des E S als Zeuge in der Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin dessen Mitteilung, sie müsse die Au-Pair-Kraft bei der Gebietskrankenkasse abmelden, da er aus einem illegalen Beschäftigungsverhältnis heraus keine neue Anzeigebestätigung erteilen könne, missverstanden und B V rückwirkend für den gesamten nach AuslBG bewilligungslosen Beschäftigungszeitraum abgemeldet hat, beruht auf der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin und ihrem entsprechenden an ihre Lohnverrechnerin erteilten Auftrag. Dass am 02.11.2015 – und somit noch vor der am 09.11.2015 rückwirkend erfolgten Abmeldung – eine neuerliche Anzeigebestätigung (bis 09.03.2016) ausgestellt wurde, beruht auf dem diesbezüglichen Schreiben des AMS Liezen, Zweigstelle Gröbming vom 04.11.2014 und der Aussage des Zeugen E S. Dass die rückwirkende Abmeldung vom 09.11.2015 per 08.09.2015 und die Anmeldung per 09.11.2015 aufgrund von weiteren Erkundigungen der Lohnverrechnerin am 30.11.2015 wieder storniert wurden, ergibt sich aus den Unterlagen der Sozialversicherung, der Aussage der Beschwerdeführerin und der mit Zustimmung der Parteien verlesenen Stellungnahme vom 16.12.2016 der zur Verhandlung als Zeugin geladenen und entschuldigt nicht erschienenen Lohnverrechnerin M T.Dass die Beschwerdeführerin verabsäumt hat, rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung der Anzeigebestätigung einzubringen, ist unbestritten. Welche Auskunft sie in ihrem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim AusländerInnenfachzentrum des AMS E S erhalten hat, beruht auf der Aussage des E S als Zeuge in der Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin dessen Mitteilung, sie müsse die Au-Pair-Kraft bei der Gebietskrankenkasse abmelden, da er aus einem illegalen Beschäftigungsverhältnis heraus keine neue Anzeigebestätigung erteilen könne, missverstanden und B römisch fünf rückwirkend für den gesamten nach AuslBG bewilligungslosen Beschäftigungszeitraum abgemeldet hat, beruht auf der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin und ihrem entsprechenden an ihre Lohnverrechnerin erteilten Auftrag. Dass am 02.11.2015 – und somit noch vor der am 09.11.2015 rückwirkend erfolgten Abmeldung – eine neuerliche Anzeigebestätigung (bis 09.03.2016) ausgestellt wurde, beruht auf dem diesbezüglichen Schreiben des AMS Liezen, Zweigstelle Gröbming vom 04.11.2014 und der Aussage des Zeugen E S. Dass die rückwirkende Abmeldung vom 09.11.2015 per 08.09.2015 und die Anmeldung per 09.11.2015 aufgrund von weiteren Erkundigungen der Lohnverrechnerin am 30.11.2015 wieder storniert wurden, ergibt sich aus den Unterlagen der Sozialversicherung, der Aussage der Beschwerdeführerin und der mit Zustimmung der Parteien verlesenen Stellungnahme vom 16.12.2016 der zur Verhandlung als Zeugin geladenen und entschuldigt nicht erschienenen Lohnverrechnerin M T. Die Beschäftigung im Ausmaß von 19 Wochenstunden beruht auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin B V in Verbindung mit der am 22.12.2015 bei der Finanzpolizei vorgelegten Stundenliste für September
  10. Auch die Angaben über die Tätigkeit der Au-Pair-Kraft in den mit der Beschwerdeführerin und B V am 22.12.2015 bei der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschriften beweisen kein höheres Beschäftigungsausmaß. Laut Au-Pair-Vertrag war ebenfalls diese Wochenstundenanzahl vereinbart. Die Beschäftigung im Ausmaß von 19 Wochenstunden beruht auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin B römisch fünf in Verbindung mit der am 22.12.2015 bei der Finanzpolizei vorgelegten Stundenliste für September
  11. Auch die Angaben über die Tätigkeit der Au-Pair-Kraft in den mit der Beschwerdeführerin und B römisch fünf am 22.12.2015 bei der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschriften beweisen kein höheres Beschäftigungsausmaß. Laut Au-Pair-Vertrag war ebenfalls diese Wochenstundenanzahl vereinbart. Dass B V von ihrem Arbeitsbeginn im März 2015 bis Anfang März 2016 durchgehend bei der Beschwerdeführerin als Au-Pair-Kraft beschäftigt war, beruht auf den völlig glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der beiden. Die Entlohnung von monatlich € 405,98 ist aus den der Finanzpolizei am 22.12.2015 vorgelegten Lohnzetteln für November und Dezember 2015 eindeutig ersichtlich. Die monatlich angewiesenen anteiligen Sonderzahlungen sind auf der Abrechnung mit € 101,50 getrennt ausgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin und das Au-Pair-Mädchen niederschriftlich von einem Monatslohn von € 507,48 bzw. € 507,00 gesprochen haben, so ist in Zusammenschau mit dem gleichzeitig vorgelegten Lohnzettel eindeutig errechenbar, dass dieser Betrag sowohl den Monatslohn als auch die Sonderzahlungen umfasst.Dass B römisch fünf von ihrem Arbeitsbeginn im März 2015 bis Anfang März 2016 durchgehend bei der Beschwerdeführerin als Au-Pair-Kraft beschäftigt war, beruht auf den völlig glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der beiden. Die Entlohnung von monatlich € 405,98 ist aus den der Finanzpolizei am 22.12.2015 vorgelegten Lohnzetteln für November und Dezember 2015 eindeutig ersichtlich. Die monatlich angewiesenen anteiligen Sonderzahlungen sind auf der Abrechnung mit , € 101,50 getrennt ausgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin und das Au-Pair-Mädchen niederschriftlich von einem Monatslohn von € 507,48 bzw. € 507,00 gesprochen haben, so ist in Zusammenschau mit dem gleichzeitig vorgelegten Lohnzettel eindeutig errechenbar, dass dieser Betrag sowohl den Monatslohn als auch die Sonderzahlungen umfasst. Aus einer im behördlichen Akt aufliegenden - erst am 25.07.2016 bei der Behörde eingelangten - Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 18.02.2016 u.a. zum gegenständlichen Verfahren ist ersichtlich, dass insgesamt fünf Strafverfahren eingeleitet wurden. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurden jene Akten angefordert, in denen noch keine Entscheidung ergangen ist. Aus diesen ergibt sich, welche weiteren Strafanträge die Finanzpolizei aufgrund ihrer Erhebungen gestellt hat. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall wurde B V von der Beschwerdeführerin per 10.03.2015 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. Der Tatvorwurf lautet, dass keine Anmeldung vor Arbeitsantritt am 09.03.2015 als der Vollversicherungspflicht unterliegende Dienstnehmerin erfolgt sei.Im gegenständlichen Fall wurde B römisch fünf von der Beschwerdeführerin per 10.03.2015 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. Der Tatvorwurf lautet, dass keine Anmeldung vor Arbeitsantritt am 09.03.2015 als der Vollversicherungspflicht unterliegende Dienstnehmerin erfolgt sei. Zu prüfen war daher einerseits, ob ein geringfügiges oder volles Dienstverhältnis vorgelegen ist und andererseits, ob es sich bei den Tätigkeiten, die am 09.03.2015 stattfanden („Einweisung“, Bekanntmachen mit dem Umfeld und vertraut machen mit den Kindern und Erklärung des Aufgabenbereichs), bereits um ein Dienstverhältnis gehandelt hat und somit der Arbeitsantritt schon an diesem Tag erfolgt ist.

§ 33

Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 33

Abs 2 ASVG gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensions-versicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensions-versicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 33 ASVG unterscheidet somit zwischen der Meldung krankenversicherter Personen in Abs 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in Abs 2. Paragraph 33, ASVG unterscheidet somit zwischen der Meldung krankenversicherter Personen in Absatz eins und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in Absatz 2, Mit Erkenntnis vom 24.11.2010, Zl. 2009/08/0262, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch eine Verfolgungshandlung hinsichtlich des Tatbildes nach § 33 Abs 1 ASVG eine Übertretung des § 33 Abs 2 ASVG mitumfasst. Es kann daher in solchen Fällen § 33 Abs 2 ASVG jederzeit zusätzlich zu § 33 Abs 1 ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs 2 Z 1 iVm Abs 2 ASVG oder im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG allein aber mangels einer Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt. Mit Erkenntnis vom 24.11.2010, Zl. 2009/08/0262, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch eine Verfolgungshandlung hinsichtlich des Tatbildes nach , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG eine Übertretung des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG mitumfasst. Es kann daher in solchen Fällen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG jederzeit zusätzlich zu Paragraph 33, Absatz eins, ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG oder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG allein aber mangels einer Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt.

§ 5

Abs 2 Z 2 ASVG in der im gegenständlichen Fall für das Jahr 2015 relevanten Fassung BGBl II Nr 288/2014 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 405,98 gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der im gegenständlichen Fall für das Jahr 2015 relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 288 aus 2014, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 405,98 gebührt. Nach § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Laut § 2 Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte in der tatzeitlich geltenden Fassung BGBl II Nr. 306/2014 gebührt der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin (Gastfamilie) für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 19 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbruttobarlohn von € 405,98.Laut Paragraph 2, Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte in der tatzeitlich geltenden Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2014, gebührt der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin (Gastfamilie) für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 19 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbruttobarlohn von € 405,98. Der Au-Pair-Kraft gebührt nach § 5 des Mindestlohntarifs darüber hinaus eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbezugs und nach § 6 leg. cit. iVm § 9 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz - HGHAngG ein Urlaubszuschuss in Höhe des zweifachen Bruttomonatsbezuges.Der Au-Pair-Kraft gebührt nach Paragraph 5, des Mindestlohntarifs darüber hinaus eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbezugs und nach , Paragraph 6, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz - HGHAngG ein Urlaubszuschuss in Höhe des zweifachen Bruttomonatsbezuges.

§ 49Abs 2 ASVG sind Sonderzahlungen wie beispielsweise ein 13.

oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 (Berücksichtigung bei der Leistung von Sonderbeiträgen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen wie beispielsweise ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54, (Berücksichtigung bei der Leistung von Sonderbeiträgen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

§ 49

Abs 3 Z 27 ASVG gelten für Au-pair-Kräfte neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, nicht als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2.

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 27, ASVG gelten für Au-pair-Kräfte neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2, Auf der Homepage des Sozialministeriums findet man „Informationen zur Beschäftigung einer Au-pair-Kraft aus einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) und aus Kroatien“. Dort wird über einen Link zu einem „Mustervertrag“ für Au-Pair-Kräfte verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat exakt einen solchen Mustervertrag verwendet. In Punkt II. wird u.a. geregelt, dass eine leichte Mithilfe der Au-Pair-Kraft im Haushalt des/der Gastgebers/in einschließlich Kinderbetreuung im Ausmaß von 19 Stunden (einschließlich Arbeitsbereitschaft) wöchentlich vereinbart wird und dass sich der Entgeltanspruch der Au-Pair-Kraft nach dem Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte richtet und - im Jahr 2015 - € 405,98 brutto monatlich beträgt. Auf der Homepage des Sozialministeriums findet man „Informationen zur Beschäftigung einer Au-pair-Kraft aus einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) und aus Kroatien“. Dort wird über einen Link zu einem „Mustervertrag“ für Au-Pair-Kräfte verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat exakt einen solchen Mustervertrag verwendet. In Punkt römisch zwei. wird u.a. geregelt, dass eine leichte Mithilfe der Au-Pair-Kraft im Haushalt des/der Gastgebers/in einschließlich Kinderbetreuung im Ausmaß von 19 Stunden (einschließlich Arbeitsbereitschaft) wöchentlich vereinbart wird und dass sich der Entgeltanspruch der Au-Pair-Kraft nach dem Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte richtet und - im Jahr 2015 - € 405,98 brutto monatlich beträgt. Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass die Au-Pair-Kraft über den gesamten, durchgehenden, knapp einjährigen Beschäftigungszeitraum bei einem Beschäftigungsausmaß von maximal 19 Wochenstunden ein monatliches Entgelt von € 405,98 erhalten hat. Weder die Sonderzahlungen, noch die freie Unterkunft und Verpflegung oder der Kostenbeitrag zum Deutschkurs zählen zum Entgelt. Daraus folgt, dass die Anmeldung von B V als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin korrekt war und das Au-Pair-Mädchen während des gesamten Beschäftigungszeitraums von März 2015 bis Anfang März 2016 geringfügig beschäftigt wurde. Da davon ausgegangen werden muss, dass der Finanzpolizei bekannt ist, dass für Au-Pair-Kräfte gesetzliche Sonderbestimmungen gelten, ist – zumal Lohnzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen im Zuge der Niederschrifts-aufnahme bei der Finanzpolizei vorgelegt wurden und aus den Niederschriften ein über 19 Wochenstunden hinausgehendes Beschäftigungsverhältnis nicht erweisbar ist - weder nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Finanzpolizei in ihren Strafanträgen zum Ergebnis kommt, dass aufgrund der Höhe der Entlohnung der Au-Pair-Kraft eine Vollbeschäftigung vorliegen würde, noch, weshalb sie der Ansicht ist, dass dies aufgrund des Stundenausmaßes der Tätigkeit der Fall sei. Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass die Au-Pair-Kraft über den gesamten, durchgehenden, knapp einjährigen Beschäftigungszeitraum bei einem Beschäftigungsausmaß von maximal 19 Wochenstunden ein monatliches Entgelt von € 405,98 erhalten hat. Weder die Sonderzahlungen, noch die freie Unterkunft und Verpflegung oder der Kostenbeitrag zum Deutschkurs zählen zum Entgelt. Daraus folgt, dass die Anmeldung von B römisch fünf als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin korrekt war und das Au-Pair-Mädchen während des gesamten Beschäftigungszeitraums von März 2015 bis Anfang März 2016 geringfügig beschäftigt wurde. Da davon ausgegangen werden muss, dass der Finanzpolizei bekannt ist, dass für Au-Pair-Kräfte gesetzliche Sonderbestimmungen gelten, ist – zumal Lohnzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen im Zuge der Niederschrifts-aufnahme bei der Finanzpolizei vorgelegt wurden und aus den Niederschriften ein über 19 Wochenstunden hinausgehendes Beschäftigungsverhältnis nicht erweisbar ist - weder nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Finanzpolizei in ihren Strafanträgen zum Ergebnis kommt, dass aufgrund der Höhe der Entlohnung der Au-Pair-Kraft eine Vollbeschäftigung vorliegen würde, noch, weshalb sie der Ansicht ist, dass dies aufgrund des Stundenausmaßes der Tätigkeit der Fall sei. Im Au-Pair-Vertrag ist als Beginn des Au-Pair-Verhältnisses der 09.03.2015 genannt. Auf diesen Vertrag hat die Beschwerdeführerin in ihrer Niederschrift bei der Finanzpolizei am 22.12.2015 Bezug genommen. B V hat in ihrer Niederschrift angegeben, am 09.03.2015 den ersten Arbeitstag im Haushalt der Beschwerdeführerin gehabt zu haben. In der Verhandlung gaben beide übereinstimmend an, dass an diesem 09.03.2015 – ein Montag – der Au-Pair-Kraft u.a. gezeigt wurde, wo sich die Schule und der Kindergarten befinden und ihr Aufgabenbereich hinsichtlich der Kinder und im Haus erklärt wurde. Mit der eigentlichen Arbeit habe sie erst am 10.03.2015 begonnen, weshalb die Sozialversicherungsanmeldung erst für diesen Tag veranlasst worden sei.Im Au-Pair-Vertrag ist als Beginn des Au-Pair-Verhältnisses der 09.03.2015 genannt. Auf diesen Vertrag hat die Beschwerdeführerin in ihrer Niederschrift bei der Finanzpolizei am 22.12.2015 Bezug genommen. B römisch fünf hat in ihrer Niederschrift angegeben, am 09.03.2015 den ersten Arbeitstag im Haushalt der Beschwerdeführerin gehabt zu haben. In der Verhandlung gaben beide übereinstimmend an, dass an diesem 09.03.2015 – ein Montag – der Au-Pair-Kraft u.a. gezeigt wurde, wo sich die Schule und der Kindergarten befinden und ihr Aufgabenbereich hinsichtlich der Kinder und im Haus erklärt wurde. Mit der eigentlichen Arbeit habe sie erst am 10.03.2015 begonnen, weshalb die Sozialversicherungsanmeldung erst für diesen Tag veranlasst worden sei. Am 09.03.2015 erfolgten somit im Wesentlichen die Erklärung ihrer Aufgaben und eine entsprechende Einschulung. Für eine Au-Pair-Kraft, die für die Kinderbetreuung zuständig ist, ist notwendig zu wissen, wo sich die Schule und der Kindergarten befinden. Die Einweisung in den Aufgabenbereich im Haus, und wann sie sich auf welche Weise um die Kinder zu kümmern hatte, musste sie - zumal die Beschwerdeführerin außer Haus berufstätig war – zuvor erklärt erhalten, da sie ohne diese Anordnungen ihre Aufgaben nicht entsprechend den Vorstellungen der Beschwerdeführerin ab 10.03.2015 eigenständig erledigen hätte können. Die Aktivitäten am 09.03.2015 gehen somit über ein bloßes – nicht eine Arbeitsaufnahme bedeutendes - Vorstellungsgespräch hinaus und sind bereits Teil des Dienstverhältnisses. Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seiner Entscheidung VwGH 2012/08/0023 vom 14.02.2013 darlegt, dass (im Falle eines Auslieferers von Waren) bei einem bloßen „Mitfahren“ im Fahrzeug, um die Route und die zu verrichtenden Tätigkeiten kennenzulernen, ohne selbst Arbeitstätigkeiten zu erbringen, bereits eine Arbeitsaufnahme vorliegt. Ein Arbeitsantritt am 09.03.2015 steht auch in Übereinstimmung mit dem im Au-Pair-Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und B V als Beginn vereinbarten Datum.Die Aktivitäten am 09.03.2015 gehen somit über ein bloßes – nicht eine Arbeitsaufnahme bedeutendes - Vorstellungsgespräch hinaus und sind bereits Teil des Dienstverhältnisses. Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seiner Entscheidung VwGH 2012/08/0023 vom 14.02.2013 darlegt, dass (im Falle eines Auslieferers von Waren) bei einem bloßen „Mitfahren“ im Fahrzeug, um die Route und die zu verrichtenden Tätigkeiten kennenzulernen, ohne selbst Arbeitstätigkeiten zu erbringen, bereits eine Arbeitsaufnahme vorliegt. Ein Arbeitsantritt am 09.03.2015 steht auch in Übereinstimmung mit dem im Au-Pair-Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und B römisch fünf als Beginn vereinbarten Datum. Zusammenfassend ist festzustellen, dass B V ab 09.03.2015 durchgehend bis Anfang März 2016 von der Beschwerdeführerin als Au-Pair-Kraft im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt wurde, und daher zwar zu Recht als geringfügig beschäftige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet wurde, die Meldung aber um einen Tag verspätet erfolgt ist. Die Richtigstellung der Anmeldung erfolgte erst aus Anlass des gegenständlichen Verfahrens am 27.01.2016.Zusammenfassend ist festzustellen, dass B römisch fünf ab 09.03.2015 durchgehend bis Anfang März 2016 von der Beschwerdeführerin als Au-Pair-Kraft im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt wurde, und daher zwar zu Recht als geringfügig beschäftige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet wurde, die Meldung aber um einen Tag verspätet erfolgt ist. Die Richtigstellung der Anmeldung erfolgte erst aus Anlass des gegenständlichen Verfahrens am 27.01.2016. Es liegt somit aufgrund der verspäteten Anmeldung in objektiver Hinsicht eine Übertretung des § 33 Abs 1 und 2 ASVG vor. Der Tatvorwurf war einzuschränken, da der Beschwerdeführerin ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur Last gelegt wurde. Diese Einschränkung ist entsprechend der bereits weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zulässig und stellt keine Auswechslung der Tat dar. Es liegt somit aufgrund der verspäteten Anmeldung in objektiver Hinsicht eine Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG vor. Der Tatvorwurf war einzuschränken, da der Beschwerdeführerin ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur Last gelegt wurde. Diese Einschränkung ist entsprechend der bereits weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zulässig und stellt keine Auswechslung der Tat dar. In subjektiver Hinsicht – zum Verschulden – ist auszuführen: Übertretungen des § 111 iVm § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH Ra 2015/08/0217 vom 07.04.2016, 2011/08/0004 vom 16.02.2011 u.a.).Übertretungen des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH , Ra 2015/08/0217 vom 07.04.2016, 2011/08/0004 vom 16.02.2011 u.a.). Die Beschwerdeführerin hat eingewandt, dass sie nicht gewusst habe, dass die Einweisung bereits Teil des Dienstverhältnisses ist. Ein Rechtsirrtum setzt

§ 5Abs 2 VSt

G die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift voraus. Diese Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen jedoch unverschuldet sein. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag aber ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (VwGH 2008/09/0086 vom 31.07.2009, 2010/03/0044 vom 26.04.2011 u.a.). Auch eine private Dienstgeberin hat sich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht umfassend über alle ein Dienstverhältnis betreffenden rechtlichen Vorschriften zu informieren und geeignete Erkundigungen einzuholen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie sich – bei der zuständigen Behörde - entsprechende Informationen darüber beschafft hat, ob der Kennenlern- und Einschulungstag bereits einen Arbeitsantritt darstellt oder nicht. Es ist ihr daher zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin hat eingewandt, dass sie nicht gewusst habe, dass die Einweisung bereits Teil des Dienstverhältnisses ist. Ein Rechtsirrtum setzt

, Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift voraus. Diese Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen jedoch unverschuldet sein. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag aber ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (VwGH 2008/09/0086 vom 31.07.2009, 2010/03/0044 vom 26.04.2011 u.a.). Auch eine private Dienstgeberin hat sich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht umfassend über alle ein Dienstverhältnis betreffenden rechtlichen Vorschriften zu informieren und geeignete Erkundigungen einzuholen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie sich – bei der zuständigen Behörde - entsprechende Informationen darüber beschafft hat, ob der Kennenlern- und Einschulungstag bereits einen Arbeitsantritt darstellt oder nicht. Es ist ihr daher zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Strafbemessung:

§ 111

Abs 1 Z 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von € 730,00 bis zu € 2.180,00, im Wiederholungsfall von € 2.180,00 bis zu € 5.000,00 (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG (nunmehr § 45 Abs 1 Z 4 und § 45 Abs 1 letzter Satz VStG) kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365,00 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von € 730,00 bis zu € 2.180,00, im Wiederholungsfall von € 2.180,00 bis zu € 5.000,00 (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und , 21 VStG (nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG) kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,00 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Da kein Wiederholungsfall vorliegt, gelangt der erste Strafsatz des § 111 Abs 2 ASVG zur Anwendung. Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe verhängt.Da kein Wiederholungsfall vorliegt, gelangt der erste Strafsatz des Paragraph 111, , Absatz 2, ASVG zur Anwendung. Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe verhängt.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Schutzzweck der übertretenen Norm ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht

§ 33ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, BGBl.

I Nr. 37/2007, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. GP, 3; weiters VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0172 u.a.). Darüber hinaus soll sicher-gestellt werden, dass die Schaffung der Voraussetzung für die (rechtzeitige) Einhebung der Beiträge nicht beeinträchtigt wird und diese Beiträge für die Versichertengemeinschaft (rechtzeitig) zur Verfügung stehen.Der Schutzzweck der übertretenen Norm ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht

Paragraph 33, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. GP, 3; weiters VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0172 u.a.). Darüber hinaus soll sicher-gestellt werden, dass die Schaffung der Voraussetzung für die (rechtzeitige) Einhebung der Beiträge nicht beeinträchtigt wird und diese Beiträge für die Versichertengemeinschaft (rechtzeitig) zur Verfügung stehen.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als Verschuldensform ist wie erwähnt von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen oder zumindest mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden, jedenfalls aber die Strafe aufgrund der Milderungsgründe herabzusetzen bzw. von der Möglichkeit des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG Gebrauch zu machen.Die Beschwerdeführerin hat beantragt, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen oder zumindest mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden, jedenfalls aber die Strafe aufgrund der Milderungsgründe herabzusetzen bzw. von der Möglichkeit des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG Gebrauch zu machen.

§ 111

Abs 2 letzter Satz ASVG sieht die Möglichkeit vor, unter den dort genannten Voraussetzungen die Strafe auf bis zu € 365,00 herabzusetzen.

Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG sieht die Möglichkeit vor, unter den dort genannten Voraussetzungen die Strafe auf bis zu € 365,00 herabzusetzen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen: Vorweg ist anzumerken, dass sich Milderungs- und Erschwerungsgründe auch aus den allgemeinen Strafbemessungsrichtlinien des § 32 Abs 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB) ergeben können, die Aufzählungen der Erschwerungs- und Milderungsgründe in den §§ 33 und 34 StGB sind nämlich nur beispielsweise und nicht taxativ (VwGH 2013/09/0046 vom 20.02.2014 u.a.).Vorweg ist anzumerken, dass sich Milderungs- und Erschwerungsgründe auch aus den allgemeinen Strafbemessungsrichtlinien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB) ergeben können, die Aufzählungen der Erschwerungs- und Milderungsgründe in den Paragraphen 33 und 34 StGB sind nämlich nur beispielsweise und nicht taxativ (VwGH 2013/09/0046 vom 20.02.2014 u.a.). Die belangte Behörde hat zu Recht als erschwerend nichts und als mildernd die Unbescholtenheit gewertet.

§ 34Abs 1 Z 12 St

GB stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen wurde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme eines derartigen Milderungsgrundes voraus, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht entsprechende Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat (VwGH 2013/17/0507 vom 24.06.2014, 2010/03/0044 vom 26.04.2011 u.a.).

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen wurde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme eines derartigen Milderungsgrundes voraus, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht entsprechende Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat (VwGH 2013/17/0507 vom 24.06.2014, 2010/03/0044 vom 26.04.2011 u.a.). Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Besonderheit eines Au-Pair-Verhältnisses, bei dem die Eingebunden-heit in die Gastfamilie ein in der Regel wesentlicher Bestandteil ist, einem Rechtsirrtum unterlegen ist und den - zwar nicht ausschließlich, aber unter anderem - der Einschulung dienenden 09.03.2015 nicht als Beginn des Dienstverhältnisses angesehen hat. Für sie war der Tag des Arbeitsantritts erst der darauffolgende Tag, an dem die Au-Pair-Kraft tatsächlich eigenständig mit der Kinderbetreuung und den Arbeiten im Haushalt begonnen hat. Dieser - die Schuld nicht ausschließende und somit vorwerfbare - Rechtsirrtum, dem sie hier unterlegen ist, kann daher aufgrund der speziellen Umstände im konkreten Fall als mildernd berücksichtigt werden. Das Vorliegen von zwei Milderungsgründen und keinem Erschwerungsgrund rechtfertigt jedenfalls die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts des § 20 VStG. Das Vorliegen von zwei Milderungsgründen und keinem Erschwerungsgrund rechtfertigt jedenfalls die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts des , Paragraph 20, VStG. Aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falls ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG oder – in Verbindung mit § 45 Abs 1 letzter Satz VStG - das Erteilen einer Ermahnung vorliegen: Aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falls ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG oder – in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG - das Erteilen einer Ermahnung vorliegen:

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, mit dem § 45 VStG (unter anderem) um den Einstellungs-tatbestand der Z 4 erweitert wurde (ErlRV 2009 BlgNR

  1. GP, 19), wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammen-geführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs 1 VStG.In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, mit dem Paragraph 45, VStG (unter anderem) um den Einstellungs-tatbestand der Ziffer 4, erweitert wurde (ErlRV 2009 BlgNR
  2. GP, 19), wird erläutert, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, , Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammen-geführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Judikatur darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb auch gegenständlich auf diese zurückgegriffen werden kann (vgl. Ro 2014/03/0052 vom 05.05.2014, Ra 2014/03/0012 vom 24.09.2014, Ra 2014/05/0008 vom 18.11.2014). Wie bisher im Anwendungsbereich des § 21 VStG müssen die gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ – also gemeinsam - vorliegen. Ist dies jedoch der Fall, so hat besteht ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Judikatur darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb auch gegenständlich auf diese zurückgegriffen werden kann , vergleiche Ro 2014/03/0052 vom 05.05.2014, Ra 2014/03/0012 vom 24.09.2014, , Ra 2014/05/0008 vom 18.11.2014). Wie bisher im Anwendungsbereich des Paragraph 21, VStG müssen die gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ – also gemeinsam - vorliegen. Ist dies jedoch der Fall, so hat besteht ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Zum Kriterium der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat: Grundsätzlich entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht im Sinne des (alten) § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs 1 Z 4 VStG) oder des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG als unbedeutend anzusehen sind (VwGH 2013/08/0287 vom 19.02.2016, 2013/08/0258 vom 24.04.2014, 2013/08/0041 vom 10.04.2013, 2011/08/0187 vom 14.03.2013, 2012/08/0125 vom 14.03.2013 u.a.). In Hinblick auf den oben genannten Schutzzweck des § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG, nämlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dieser Zweck konterkariert würde, wenn im Falle einer Anmeldung kurz nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte (2011/08/0187 vom 14.03.2013, 2010/08/0172 vom 27.04.2011 u.a.).Grundsätzlich entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht im Sinne des (alten) Paragraph 21, VStG (nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) oder des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG als unbedeutend anzusehen sind (VwGH 2013/08/0287 vom 19.02.2016, 2013/08/0258 vom 24.04.2014, 2013/08/0041 vom 10.04.2013, 2011/08/0187 vom 14.03.2013, 2012/08/0125 vom 14.03.2013 u.a.). In Hinblick auf den oben genannten Schutzzweck des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, nämlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dieser Zweck konterkariert würde, wenn im Falle einer Anmeldung kurz nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte (2011/08/0187 vom 14.03.2013, 2010/08/0172 vom 27.04.2011 u.a.). Soweit überschaubar sind die Fälle, die der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen zu beurteilen hatte, jedoch völlig anders gelagert, als der gegenständliche Fall, da es jeweils darum ging, dass ein Dienstverhältnis über die gesamte Beschäftigungsdauer hinweg nicht gemeldet war, und die Anmeldung erst nach einer Kontrolle nachgeholt wurde. Eine derartige „Schwarzarbeit“, deren Bekämpfung der wesentliche Zweck der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht ist, kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht erblickt werden. Auch wenn zum Zeitpunkt der Erhebungen der Organe der Finanzpolizei im November und Dezember 2015 die Anmeldung hinsichtlich des 09.03.2015 noch nicht nachgeholt war, liegt aus Sicht des Landesverwaltungs-gerichtes Steiermark im gegenständlichen Fall kein typisches Bild eines Meldeverstoßes vor. Es hat sich hier um ein insgesamt ein Jahr lang dauerndes befristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt, für welches die Anmeldung - aufgrund einer irrtümlichen Annahme der Beschwerdeführerin, dass der Tag der Einschulung nicht zum Dienstverhältnis gehört - per 10.03.2015 und somit erst ab dem zweiten Arbeitstag erfolgt ist. Die Folgen der Übertretung sind daher nur als unbedeutend anzusehen. Zum Kriterium des geringen Verschuldens: Voraussetzung dafür, dass das Verschulden nur gering ist, ist, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 2008/09/0055 vom 21.12.2009, 2006/09/0086 vom 24.05.2007, 2005/09/0073 vom 04.09.2006, 99/09/0264 vom 19.09.2001, 96/09/0163 vom 21.10.1998 u.a.). Tatbild der verletzten Bestimmung ist die nicht rechtzeitig erfolgte Anmeldung der Dienstnehmerin zur Sozialversicherung. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich jedoch von der Mehrzahl der Fälle wegen Verletzung der Anmeldeverpflichtung dadurch, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin durchaus eine ordnungs-

e Anmeldung vornehmen wollte, sich jedoch in einem – vorwerfbaren – Rechtsirrtum befand, und den Tag der Einschulung nicht als Teil des Dienst-verhältnisses ansah. Die Anmeldung als Dienstnehmerin hat sie von sich aus ab dem auf die Einschulung folgenden Tag veranlasst, ab dem die Au-Pair-Kraft selbständig ihrer Tätigkeit nachging. Dass die Beschwerdeführerin irrtümlich angenommen hat, dass es sich bei der Einweisung am 09.03.2015 noch nicht um den Arbeitsantritt gehandelt hat, beruht auf leichter Fahrlässigkeit. Wie weiter oben ausgeführt, kann aufgrund der Besonderheit eines Au-Pair-Verhältnisses der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums angenommen werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass die um einen Tag verspätete Anmeldung nur deshalb bekannt wurde, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Übersehens, rechtzeitig den Verlängerungsantrag für die Anzeigebestätigung nach AuslBG zu stellen, von sich aus - ohne vorherige Beanstandung - Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufgenommen hat, dieses die illegale Beschäftigung nach dem AuslBG der Finanzpolizei zur Anzeige brachte und die Beschwerdeführerin in ihrer Niederschrift vom 22.12.2015 selbst auf den Au-Pair-Vertrag hingewiesen hat, in dem als Beginn des Au-Pair-Verhältnisses der 09.03.2015 genannt ist. Insgesamt kann daher aufgrund der im Beschwerdefall vorliegenden besonderen Umstände gerade noch von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Insgesamt sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG somit erfüllt, weil die Folgen der Tat im Ergebnis unbedeutend gewesen sind und das Verschulden der Beschwerdeführerin als geringfügig anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, wobei

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.Insgesamt sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG somit erfüllt, weil die Folgen der Tat im Ergebnis unbedeutend gewesen sind und das Verschulden der Beschwerdeführerin als geringfügig anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, wobei

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.13.2358.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.