GVG) iVm § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) idgF sowie § 17 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) idgF sowie Paragraph 17, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e E B und Mag. T B bekämpfen durch ihren Rechtsvertreter mit ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 14.11.2016, mit dem ihr Antrag auf Akteneinsicht, bezeichnet als Antrag auf Aktenabschrift, bezüglich des von der Polizeistelle St. M unter der Geschäftszahlt C 15787/2015 aufgenommenen Vorfalls, nicht stattgegeben wurde.E B und Mag. T B bekämpfen durch ihren Rechtsvertreter , mit ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 14.11.2016, mit dem ihr Antrag auf Akteneinsicht, bezeichnet als Antrag auf Aktenabschrift, bezüglich des von der Polizeistelle St. M unter der Geschäftszahlt C 15787 aus 2015, aufgenommenen Vorfalls, nicht stattgegeben wurde. Im Rechtsmittel bringen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter zusammenfassend vor, die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass nur der Beschuldigten Parteistellung zukomme und Anzeiger und Geschädigter keine solche hätten, sei „mit dem ausgebauten Systems eines Rechtsstaates nicht vereinbar“. Die Staatsanwaltschaft Leoben habe ihren ausgewiesenen Vertreter auf Grund dessen Antrages problemlos eine Aktenabschrift übermittelt und sei es eben „ein Unding“, dem Opfer und Anzeiger die Akteneinsicht zu verwehren, denn es sei doch gerade für das Opfer wichtig zu wissen, was der Angezeigte zum Vorfall zu sagen hätte und weswegen überhaupt das schädigende Ereignis stattfinden hätte können. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-behörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-behörde wegen Rechtswidrigkeit. Da in der Beschwerde ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, der Sachverhalt, den die belangte Behörde festgestellt hat, nicht bestritten wird und auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte
GVG von der Verhandlung abgesehen werden.Da in der Beschwerde ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, der Sachverhalt, den die belangte Behörde festgestellt hat, nicht bestritten wird und auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG von der Verhandlung abgesehen werden. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 31.10.2015, gegen 16.30 Uhr, kam es in St. L, L, auf einem Parkplatz vor einem Gasthaus zu einem, dieses Verfahren auslösenden, Vorfall, wobei ein Rottweiler der Hundehalterin M P den Terrier-Malteser-Mischling der Beschwerdeführerin E B zu Tode gebissen hatte. Auf Grund dieses Vorfalls, der über die Polizeiinspektion St. M der belangten Behörde angezeigt wurde, führt diese ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Hundehalterin des Rottweilers, M P, seit 04.11.2015 durch. Mit Antrag vom 27.10.2016 begehrten schließlich E B und Mag. T B durch ihren Rechtsvertreter die Anfertigung einer Aktenabschrift des wider M P durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren. Dieser Antrag wurde schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag abgewiesen bzw. nicht stattgegeben. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werde soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.
G gilt § 8 AVG auch in Verwaltungsstrafverfahren. Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werde soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.
Paragraph 24, VStG gilt Paragraph 8, AVG auch in Verwaltungsstrafverfahren. Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind Kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG der Beschuldigte (vgl. § 32 Abs 1), der Privatankläger (vgl. § 56 Abs 1) sowie der Privatbeteiligte (vgl. § 57 Abs 1). Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind Kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG der Beschuldigte vergleiche Paragraph 32, Absatz eins,), der Privatankläger vergleiche Paragraph 56, Absatz eins,) sowie der Privatbeteiligte vergleiche Paragraph 57, Absatz eins,). Die Beschwerdeführerin Mag. T B hat bei der Polizeiinspektion St. M Anzeige über den Vorfall am 31.10.2015, wo der Hund ihrer Mutter durch den Hund der M P totgebissen wurde, zur Anzeige gebracht. Sie ist daher in dem auf Grund dieser Anzeige eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 3b Abs 1 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz nicht Beschuldigte, weil wegen dieses Vorfalls nicht sie, sondern die Halterin des anderen Hundes im Verdacht einer Verwaltungsübertretung steht. Die Beschwerdeführerinnen sind aber auch weder Privatanklägerinnen im Sinne des § 56 Abs 1 VStG, weil kein Fall eines Privatanklagedeliktes vorliegt, noch Privatbeteiligte im Sinne des § 57 Abs 1 leg. cit., weil die dort genannten Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben sind.
G kommt nämlich eine Parteistellung im Sinne des AVG nur einem Anspruchsberechtigten zu, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungs-übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat. Als derartige Verwaltungsvorschrift kommt im Anwendungsbereich des Steiermärkischen Landessicherheitsgesetzes keine Bestimmung in Betracht. Die Beschwerdeführerin Mag. T B hat bei der Polizeiinspektion St. M Anzeige über den Vorfall am 31.10.2015, wo der Hund ihrer Mutter durch den Hund der M P totgebissen wurde, zur Anzeige gebracht. Sie ist daher in dem auf Grund dieser Anzeige eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 3 b, Absatz eins, Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz nicht Beschuldigte, weil wegen dieses Vorfalls nicht sie, sondern die Halterin des anderen Hundes im Verdacht einer Verwaltungsübertretung steht. Die Beschwerdeführerinnen sind aber auch weder Privatanklägerinnen im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, VStG, weil kein Fall eines Privatanklagedeliktes vorliegt, noch Privatbeteiligte im Sinne des , Paragraph 57, Absatz eins, leg. cit., weil die dort genannten Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben sind.
Paragraph 57, Absatz eins, VStG kommt nämlich eine Parteistellung im Sinne des AVG nur einem Anspruchsberechtigten zu, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungs-übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat. Als derartige Verwaltungsvorschrift kommt im Anwendungsbereich des Steiermärkischen Landessicherheitsgesetzes keine Bestimmung in Betracht. Auf Grund des oben Gesagten steht den Beschwerdeführerinnen Mag. T und E B keine Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wider M P zu, woraus resultiert, dass ihnen folgerichtig auch nicht ein Recht auf Akteneinsicht durch die belangte Behörde einzuräumen war. Diese hat daher den beiden Antragstellerinnen rechtsrichtig die Akteneinsicht verweigert. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.7.3441.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.