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{'item': 'LVwG 41.16-1996/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlLVwG 41.16-1996/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des P W, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. H B, W Straße, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 09.06.2016, GZ: BHBM-2.2W1/142/2015,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des P W, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. H B, , W Straße, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 09.06.2016, GZ: BHBM-2.2W1/142/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 auf Zuerkennung einer Entschädigung für die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände gemäß § 12 Abs 4 Waffengesetz abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 auf Zuerkennung einer Entschädigung für die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Waffengesetz abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Waffenverbot und der weiteren Verfügung über die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände vorliege. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten worden sei, erfolglos geblieben sei und das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen habe, dass der ausgesprochene Verfall der sichergestellten Waffen- und Munitionsgegenstände zu entfallen habe. Somit sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag hinsichtlich des Waffenverbotes nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen zur Zahlung einer Entschädigung würden daher vorliegen. Ein Abwarten des Strafverfahrens sei daher nicht notwendig. Seit der Sicherstellung seien bereits mehr als sechs Monate vergangen, weshalb die Frist gemäß § 12 Abs 5 Z 2 Waffengesetz ohnedies abgelaufen sei. Die Behörde hätte daher eine Entscheidung über die Entschädigung zu treffen gehabt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Waffenverbot und der weiteren Verfügung über die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände vorliege. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten worden sei, erfolglos geblieben sei und das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen habe, dass der ausgesprochene Verfall der sichergestellten Waffen- und Munitionsgegenstände zu entfallen habe. Somit sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag hinsichtlich des Waffenverbotes nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen zur Zahlung einer Entschädigung würden daher vorliegen. Ein Abwarten des Strafverfahrens sei daher nicht notwendig. Seit der Sicherstellung seien bereits mehr als sechs Monate vergangen, weshalb die Frist gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz ohnedies abgelaufen sei. Die Behörde hätte daher eine Entscheidung über die Entschädigung zu treffen gehabt. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Gemäß § 44 Abs 4 VwGVG konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr. C vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen, zumal sich bei der Beurteilung der in Rede stehenden Sache um eine reine Rechtsfrage handelt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charter der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr. C vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen, zumal sich bei der Beurteilung der in Rede stehenden Sache um eine reine Rechtsfrage handelt. Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 70.8-3329/2015-12 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 05.11.2015, GZ: BHBM-2.2W1/142/2015, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz verboten und der Verfall der sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände mit Rechtskraft des Bescheides verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche mit Erkenntnis vom 15.06.2016 mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der ausgesprochene Verfall der sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände zu entfallen hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 05.11.2015, , GZ: BHBM-2.2W1/142/2015, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz verboten und der Verfall der sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände mit Rechtskraft des Bescheides verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche mit Erkenntnis vom 15.06.2016 mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der ausgesprochene Verfall der sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände zu entfallen hat. Mit Eingabe vom 25.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entschädigung, wobei er dem Marktpreis entsprechend für die Gegenstände von ihm festgelegte Entschädigungsbeträge forderte. Mit Schreiben vom 02.05.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Entschädigung abzuweisen. Am 09.06.2016 erging der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck- Mürzzuschlag. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2015, zu GZ: LVwG 70.8-3329/2015-12. Rechtliche Beurteilung: § 12 Abs 1, 2, 3 und 4 Waffengesetz:Paragraph 12, Absatz eins, 2, 3 und 4 Waffengesetz:

(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
  1. Waffen und Munition sowie
  2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
  1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
  3. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es die Bestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen). Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich sicherzustellen (Abs 2). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Abs 3), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (§ 13 Abs 3 Waffengesetz). Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es die Bestimmung des , Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen). Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich sicherzustellen (Absatz 2,). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Absatz 3,), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (Paragraph 13, Absatz 3, Waffengesetz). Festzuhalten ist zunächst, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15.06.2016 die Beschwerde gegen den Waffenverbotsbescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung wurde somit vor Rechtskraft des Waffenverbots, bereits am 25.04.2016, gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seinem Erkenntnis vom 27.02.2013, Zl: 2012/03/0164, dass mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Waffenverbots die in § 12 Abs 4 letzter Satz Waffengesetz normierte Frist für die Antragstellung auf Entschädigung zu laufen beginnt. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seinem Erkenntnis vom 27.02.2013, , Zl: 2012/03/0164, dass mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Waffenverbots die in , Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz Waffengesetz normierte Frist für die Antragstellung auf Entschädigung zu laufen beginnt. § 12 Abs 4 Waffengesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Antrag auf Entschädigung ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes zu stellen ist. Paragraph 12, Absatz 4, Waffengesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Antrag auf Entschädigung ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes zu stellen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 05.11.2015 auf Grund des Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zwischenzeitig rechtskräftig geworden ist. Für die Zulässigkeit des Antrages auf Entschädigung ist der Zeitraum seiner Erhebung maßgeblich. Wurde der Antrag vor Ablauf der in § 12 Abs 4 Waffengesetz genannten Frist erhoben, ist er – ungeachtet, ob nach der Erhebung tatsächlich Rechtskraft eingetreten ist - als verfrüht mangels Berechtigung zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 28.01.2004, Zl: 2003/12/0147; VwGH 16.09.2010, Zl: 2010/12/0126). Für die Zulässigkeit des Antrages auf Entschädigung ist der Zeitraum seiner Erhebung maßgeblich. Wurde der Antrag vor Ablauf der in Paragraph 12, Absatz 4, Waffengesetz genannten Frist erhoben, ist er – ungeachtet, ob nach der Erhebung tatsächlich Rechtskraft eingetreten ist - als verfrüht mangels Berechtigung zurückzuweisen , vergleiche dazu VwGH 28.01.2004, Zl: 2003/12/0147; VwGH 16.09.2010, , Zl: 2010/12/0126). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Antrag daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Das die Behörde den Antrag abgewiesen hat, verletzt den Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten (vgl etwa VwGH 22.02.2016, Ra 2016/02/0016). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Antrag daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Das die Behörde den Antrag abgewiesen hat, verletzt den Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten vergleiche etwa VwGH 22.02.2016, Ra 2016/02/0016). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.16.1996.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.