RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlLVwG 41.16-1996/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des P W, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. H B, W Straße, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 09.06.2016, GZ: BHBM-2.2W1/142/2015,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des P W, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. H B, , W Straße, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 09.06.2016, GZ: BHBM-2.2W1/142/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 auf Zuerkennung einer Entschädigung für die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände gemäß § 12 Abs 4 Waffengesetz abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 auf Zuerkennung einer Entschädigung für die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Waffengesetz abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Waffenverbot und der weiteren Verfügung über die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände vorliege. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten worden sei, erfolglos geblieben sei und das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen habe, dass der ausgesprochene Verfall der sichergestellten Waffen- und Munitionsgegenstände zu entfallen habe. Somit sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag hinsichtlich des Waffenverbotes nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen zur Zahlung einer Entschädigung würden daher vorliegen. Ein Abwarten des Strafverfahrens sei daher nicht notwendig. Seit der Sicherstellung seien bereits mehr als sechs Monate vergangen, weshalb die Frist gemäß § 12 Abs 5 Z 2 Waffengesetz ohnedies abgelaufen sei. Die Behörde hätte daher eine Entscheidung über die Entschädigung zu treffen gehabt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Waffenverbot und der weiteren Verfügung über die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände vorliege. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten worden sei, erfolglos geblieben sei und das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen habe, dass der ausgesprochene Verfall der sichergestellten Waffen- und Munitionsgegenstände zu entfallen habe. Somit sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag hinsichtlich des Waffenverbotes nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen zur Zahlung einer Entschädigung würden daher vorliegen. Ein Abwarten des Strafverfahrens sei daher nicht notwendig. Seit der Sicherstellung seien bereits mehr als sechs Monate vergangen, weshalb die Frist gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz ohnedies abgelaufen sei. Die Behörde hätte daher eine Entscheidung über die Entschädigung zu treffen gehabt. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Gemäß § 44 Abs 4 VwGVG konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr. C vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen, zumal sich bei der Beurteilung der in Rede stehenden Sache um eine reine Rechtsfrage handelt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charter der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr. C vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen, zumal sich bei der Beurteilung der in Rede stehenden Sache um eine reine Rechtsfrage handelt. Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 70.8-3329/2015-12 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 05.11.2015, GZ: BHBM-2.2W1/142/2015, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz verboten und der Verfall der sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände mit Rechtskraft des Bescheides verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche mit Erkenntnis vom 15.06.2016 mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der ausgesprochene Verfall der sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände zu entfallen hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 05.11.2015, , GZ: BHBM-2.2W1/142/2015, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz verboten und der Verfall der sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände mit Rechtskraft des Bescheides verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche mit Erkenntnis vom 15.06.2016 mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der ausgesprochene Verfall der sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände zu entfallen hat. Mit Eingabe vom 25.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entschädigung, wobei er dem Marktpreis entsprechend für die Gegenstände von ihm festgelegte Entschädigungsbeträge forderte. Mit Schreiben vom 02.05.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Entschädigung abzuweisen. Am 09.06.2016 erging der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck- Mürzzuschlag. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2015, zu GZ: LVwG 70.8-3329/2015-12. Rechtliche Beurteilung: § 12 Abs 1, 2, 3 und 4 Waffengesetz:Paragraph 12, Absatz eins, 2, 3 und 4 Waffengesetz:
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